Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München

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1 Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Vom 8. September 2000 mit Änderung vom 2. Juli 2001 und zweiter Änderung vom 21. Mai 2002 und dritter Änderung vom 29. August 2002 und vierter Änderung vom 10. April 2006 und fünfter Änderung vom 31. Juli 2007 (Anmerkung: Allein rechtsverbindlich ist die im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst veröffentlichte Fassung.) Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund von 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS UK/WFK) erläßt die Technische Universität München die folgende Fachprüfungsordnung. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich, Zweck der Prüfung (1) Die Einführung des Bachelor- und Masterstudiums für Studenten der Molekularen Biotechnologie erfolgt zur Erprobung gem. Art. 86a Abs. 1 BayHSchG. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität München (ADPO) entsprechend. (2) Die Bachelorprüfung stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Molekularen Biotechnologie dar. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die wichtigsten Grundlagen des Fachgebiets beherrscht und auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist. (3) Die Masterprüfung stellt einen weiteren berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Molekularen Biotechnologie dar. 2 Akademischer Grad, verwandte Studiengänge (1) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Science, abgekürzt B.Sc. verliehen. Der akademische Grad kann auch mit dem Hochschulzusatz (TUM) geführt werden. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Science, abgekürzt M.Sc. verliehen. Der akademische Grad kann auch mit dem Hochschulzusatz (TUM) geführt werden.

2 (3) Der Bachelorstudiengang Biochemie und der Bachelorstudiengang Biologie sind verwandte, im Grundstudium gleiche Studiengänge. 3 Studiendauer Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium einschließlich des Ablegens der Bachelorprüfung beträgt sechs Semester. Der Höchstumfang der in Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich zu erbringenden European Credit Transfer System (ECTS) credits beträgt 180. Die Regelstudienzeit für ein Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium beträgt einschließlich der Master s Thesis und des Ablegens der entsprechenden Prüfungen neun Semester. Der Höchstumfang der geforderten Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (einschließlich des vorausgehenden Bachelorstudiums) beträgt 270 ECTS-credits. Gemäß dem ECTS entspricht eine Semesterwochenstunde im Fall von Vorlesungen 1,5 Credits. Bei Übungen, Seminaren und Praktika wird eine Semesterwochenstunde mit 1 Credit angerechnet. 4 Qualifikation (1) Für den Bachelorstudiengang müssen die allgemeinen Voraussetzungen für ein Studium an einer Universität nach Maßgabe der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung-QualV) (BayRS UK/WFK) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sein. Zusätzlich wird die Qualifikation nachgewiesen durch das Bestehen der Eignungsfeststellung für den Bachelor-Studiengang Molekulare Biotechnologie nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Die Qualifikation für den Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie wird alternativ nachgewiesen durch 1. einen im In- oder Ausland erworbenen überdurchschnittlichen Bachelorabschluss auf dem Gebiet der Molekularen Biotechnologie oder einem vergleichbaren Gebiet an einer wissenschaftlichen Hochschule. Der Abschluss muss dem Bachelorabschluss der Technischen Universität München gleichwertig sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. Ein überdurchschnittlicher Bachelorabschluss ist gegeben, wenn mindestens Grade C erreicht wurde, 2. einen überdurchschnittlichen Diplomabschluss an einer Fachhochschule auf dem Gebiet der Biotechnologie. Ein überdurchschnittlicher Abschluss ist gegeben, wenn der Student nachweist, dass er im Ranking seines Abschlussjahrgangs unter den besten 10 % ist, 3. einen überdurchschnittlichen Diplomabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule auf den Gebieten Biotechnologie, Biochemie oder Biologie oder einem vergleichbaren Gebiet. Der Prüfungsausschuss kann das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. Ein überdurchschnittlicher Abschluss ist gegeben, wenn bei einer Umrechnung in das ECTS-Notensystem mindestens Grade C erreicht wurde.

3 4. einen überdurchschnittlichen Abschluss des dritten klinischen Studienabschnitts (3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) im Studiengang Medizin oder ein überdurchschnittliches erstes Staatsexamen im Studiengang Pharmazie an einer wissenschaftlichen Hochschule. Der Prüfungsausschuss kann das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. Ein überdurchschnittlicher Abschluss ist gegeben, wenn bei einer Umrechnung in das ECTS-Notensystem Grade C erreicht wurde. Zusätzlich ist das Bestehen der Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie nach Maßgabe der Anlage 2 erforderlich. Absolventen der Bachelorstudiengänge Molekulare Biotechnologie und Biochemie an der Technischen Universität München verfügen über die nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Qualifikation für den Masterstudiengang, sofern sie das Bachelorstudium mindestens mit Grade D gemäß dem ECTS- Notensystem abgeschlossen haben. 5 Prüfungsausschuss Das für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständige Organ ist der Prüfungsausschuss für Molekulare Biotechnologie. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird vom Studienfakultätsrat für Biowissenschaften vorgeschlagen. Ihm müssen Vertreter des Wissenschaftszentrums Weihenstephan und der Fakultät für Chemie angehören. 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Studiendekan. 7 Gliederung der Prüfung (1) Die Bachelorprüfung setzt die bestandene Vorprüfung voraus. (2) In der Vorprüfung werden einführende, in der Bachelorprüfung grundlegende und in der Masterprüfung weiterführende und fachübergreifende Wissensgebiete geprüft. 8 Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Jede Lehrveranstaltung wird mit einem studienbegleitenden Leistungsnachweis abgeschlossen. Die Prüfung kann mündlich oder schriftlich abgelegt werden. Prüfungen von einzelnen Lehrveranstaltungen können innerhalb eines Semesters zu Modulen zusammengefaßt werden. Die Prüfungsart und die Dauer der Prüfung werden vom Verantwortlichen der Lehrveranstaltung in Abstimmung mit dem Studiendekan festgelegt und sind zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Eine Prüfung kann geteilt werden; sie muss geteilt werden bei Lehrveranstaltungen, die sich über mehrere Semester erstrecken. (2) Die Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt sein. Die Bachelorprüfung soll bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt sein. Die Masterprüfung soll bis zum Ende des neunten Semesters abgelegt sein.

4 (3) Können aufgrund der Studienorganisation diese Fristen nicht eingehalten werden, so muss die Meldung für die Vorprüfung ein Semester später, bei der Bachelor- und der Masterprüfung höchstens zwei Semester später erfolgen. Der Studiendekan trägt dafür Sorge, dass die Fristen eingehalten werden können. (4) Mindestens eine der in Anlage 3 aufgeführten Prüfungsleistungen aus den Grundlagen muss bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgelegt werden. Andernfalls gelten diese Prüfungen als abgelegt und endgültig nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß 13 ADPO vorliegen. 9 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Meldung zu den studienbegleitenden Prüfungen der Vorprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung ist an den jeweiligen Prüfer zu richten. (2) Für den Fall, dass die Prüfung nicht bestanden wird, gilt jede Meldung zu einer Prüfung zugleich als Meldung zur entsprechenden Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin. 10 Wiederholung Eine nicht bestandene Prüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Note zu wiederholen, ansonsten gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist möglich, wenn bei der Vorprüfung nicht mehr als die Hälfte der Leistungsnachweise in den in Anlage 3 aufgeführten Lehrveranstaltungen und bei der Bachelorprüfung nicht mehr als die Hälfte der Leistungsnachweise in den in Anlage 4 aufgeführten Lehrveranstaltungen betroffen sind. Im Rahmen der Masterprüfung ist eine zweite Wiederholung nur für ein Fach möglich. 11 ECTS-credits (1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erfolgt über ECTScredits. Die ECTS-credits einer Veranstaltung werden erworben, wenn die entsprechende Prüfung mit der Note 4,0 oder besser bestanden wurde. (2) Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Student die ECTS-credits- Summe von 180 erreicht hat. (3) Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Student die ECTS-credits- Summe von 270 erreicht hat. 12 Verwendung der englischen Sprache (1) Auf Antrag des Dozenten kann eine Prüfung in englischer Sprache abgehalten werden. Auf Antrag des Kandidaten kann eine Prüfung in englischer Sprache abgehalten werden.

5 (2) Bei der Anfertigung von schriftlichen Studienleistungen (Seminararbeiten, Master s Thesis) sind deutsche und englische Sprache gleichwertig. Es muss eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache beigefügt werden. II. Vorprüfung 13 Vorprüfung (1) In der Vorprüfung sind in den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Anlage 2 studienbegleitende Prüfungen abzulegen, wobei in den Lehrveranstaltungen mindestens die Note 4,0 erreicht werden muss. (2) Ist die Note 4,0 oder besser, so sind die der Veranstaltung entsprechenden ECTS-credits erworben. (3) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn von den in Anlage 3 aufgelisteten Lehrveranstaltungen 120 ECTS-credits erreicht sind. III. Bachelorprüfung 14 Umfang der Bachelorprüfung Im Rahmen der Bachelorprüfung sind studienbegleitende Leistungsnachweise in den in Anlage 4 aufgeführten Lehrveranstaltungen abzulegen. Außerdem ist eine Bachelor s Thesis (Projektarbeit) auf dem Gebiet der Molekularen Biotechnologie im Umfang von 15 ECTS-Credits anzufertigen. Die Zeit zwischen Ausgabe des Themas und der Ablieferung der schriftlichen Bachelor s Thesis soll drei Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Studenten und im Einvernehmen mit dem Aufgabensteller kann der Prüfungsausschuss die Zeit um maximal einen Monat verlängern. Der Betreuer der Bachelor's Thesis muss Hochschullehrer gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschullehrergesetz (BayHSchLG) sein, dem Lehrkörper der Technischen Universität München angehören und am Bachelorstudium beteiligt sein. Die Bachelor s Thesis ist bestanden, wenn sie mit der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. 15 Bewertung Die Gesamtnote wird aus der Summe der als arithmetisches Mittel gewichteten Einzelnoten gebildet gemäß Anlage 4. Prüfungsergebnisse und die Ermittlung der Grades werden anonymisiert veröffentlicht. 16 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach bestandener Bachelorprüfung ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. Das Abschlusszeugnis weist neben der Durch-

6 schnittsnote die Graduierung im ECTS-System und die sich daraus ergebende Definition aus. Zusätzlich wird die Note der Vorprüfung aufgeführt. (2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science ( B.Sc. ) bestätigt wird. (3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgehändigt. IV. Masterprüfung 17 Umfang der Masterprüfung Die Masterprüfung besteht aus: 1. studienbegleitend zu erbringenden Leistungsnachweisen in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern in den Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 5. Die Zusammenstellung der Lehrveranstaltungen ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen, 2. der Master s Thesis, 3. der mündlichen Abschlussprüfung. 18 Master s Thesis (1) Mit der Master s Thesis darf erst begonnen werden, wenn der Student mindestens 40 ECTS-credits an Studienleistungen aus dem Masterstudiengang gesammelt hat. (2) Der Beginn der Arbeit, das Thema und der Betreuer sind dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung zu melden. (3) Betreuer müssen Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG sein und dem Lehrkörper der Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan der Technischen Universität München angehören. Fachlich müssen sie einem der drei Fächer zuzuordnen sein, welche der Student im Masterstudium gewählt hat. Durch die Wahl des Betreuers wird das von ihm vertretene Fach zum Hauptfach des Masterstudiums des Studenten. (4) Eine externe Durchführung der Master s Thesis bedarf der Genehmigung des Prüfungsausschusses. (5) Die Zeit zwischen Ausgabe des Themas und der Ablieferung der schriftlichen Master s Thesis soll sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Studenten und im Einvernehmen mit dem Aufgabensteller kann der Prüfungsausschuss die Zeit um maximal drei Monate verlängern. (6) Bei Fristüberschreitung gilt die Arbeit als abgelegt und nicht bestanden. (7) Die Master s Thesis ist innerhalb von zwei Monaten von zwei fachkundigen Prüfern im Sinne der ADPO zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. In jedem Falle muss einer der beiden Prüfer Hochschullehrer der Technischen Universität München gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG sein. Der Prüfungsausschuss kann einen weiteren Prüfer bestellen, wenn er dies für erforderlich hält.

7 (8) Die Note für die Master s Thesis wird als Mittelwert aus den Einzelnoten gebildet. Sie darf zum Bestehen nicht größer als 4,0 sein. 19 Mündliche Abschlussprüfung Ein Kandidat gilt als zur mündlichen Abschlussprüfung gemeldet, wenn er 60 ECTS-credits in den drei gewählten Fächern im Masterstudiengang erreicht und die Master sthesis erfolgreich abgeschlossen hat. Der Prüfungsausschuss benennt die Prüfer für die mündliche Abschlussprüfung. Die Prüfung soll spätestens zwei Monate nach dem gemäß Satz 1 bestimmten Anmeldetermin erfolgen. Die Prüfungsdauer beträgt in der Regel 60 Minuten. Der Kandidat hat ca. 20 Minuten Zeit, seine Master s Thesis vorzustellen. Daran schließt sich eine Disputation an. Die Prüfer sollen mindestens zwei unterschiedliche biotechnologisch relevante Fächer vertreten. 20 Gesamtnote Die Gesamtnote wird aus der Summe der als arithmetisches Mittel gewichteten Einzelnoten gebildet gemäß Anlage 5. Prüfungsergebnisse und die Ermittlung der Grades werden anonymisiert veröffentlicht. 21 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement (1) Nach bestandener Masterprüfung ist ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. (2) Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades Master of Science ( M.Sc. ) bestätigt wird. (3) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein englischsprachiges Diploma Supplement ausgehändigt. 22 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

8 Anlage 1 Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Das Eignungsfeststellungsverfahren für den Bachelorstudiengang Molekulare Biotechnologie ist mit Wirkung vom 1. Mai 2007 durch eine eigene Satzung geregelt.

9 Anlage 2 Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Das Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie ist mit Wirkung vom 1. Mai 2007 durch eine eigene Fachprüfungsordnung geregelt.

10 Anlage 3 Prüfungsfächer und Studienleistungen für den Bachelorstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Pflichtveranstaltungen bis zur Vorprüfung (erstes bis viertes Semester) (gemeinsam mit dem Studiengang Biochemie) Veranstaltung ECTScredits Anorganische Experimentalchemie V 6 Bio-Anorganische Chemie V 3 Biochemie 1: Einführung V 3 Biochemie 2: Stoffwechsel V 3 Biochemie 3: Biologische Makromoleküle V 3 Struktur und Funktion Biochemische Analytik V 6 Biochemisches Grundpraktikum P 4 Bioinformatik/Genomik/Proteomik V 3 Chemisches Grundpraktikum mit Seminar P 4 Biochemie für Fortgeschrittene P 4 Einführung in die Biotechnologie V 3 Einführung in die Genetik V 3 Einführung in die Pflanzenwissenschaft V 3 Software und Datenbanken in der Biochemie S 1 Genetik P 4 Grundlagen der Informatik V/Ü 3 Mathematik V/Ü 4,5 Mikrobiologie V 3 Mikrobiologie P 4 Organische Chemie 1 V 4,5 Organische Chemie 1 P 4 Organische Chemie 2 V 4,5 Pflanzenbiochemie V 3 Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler V 3 Physik V/Ü 4 Physik P 3 Physikalische Chemie P 4 Physikalische Chemie 1 V/Ü 4 Physikalische Chemie 2 V/Ü 4 Physiologie und funktionelle Anatomie 1 V 3 Physiologie und funktionelle Anatomie 2 V 3 Proteinbiochemie P 4 Zellbiologie V 4,5 Summe: 120

11 Anlage 4 Prüfungsfächer und Studienleistungen für den Bachelorstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Pflichtveranstaltungen für die Bachelorprüfung (fünftes / sechstes Semester) Veranstaltung ECTS-credits Aseptik und Sterilprozesstechnik V 3 Betriebswirtschaftslehre für Naturwissenschaftler V 3 Biotechnologisches Seminar S 3 Metabolic Engineering und Naturstoffproduktion V 3 Einführung in die Immunologie V 3 Grundlagen der Bioverfahrenstechnik V 4,5 Molekularbiologie der Pflanzen V 3 Molekulare Bakteriengenetik V 3 Molekulare Pflanzenzüchtung V 3 Molekulargenetik und Regulationsphysiologie der Tiere V 3 Praktikum Bioverfahrenstechnik P 4 Proteine: Struktur, Funktion und Engineering V 3 Rechtliche Grundlagen der Biotechnologie, Sicherheits- und Patentrecht V 1,5 Zellkulturtechnologie V 3 Wahlpflichtveranstaltung V 2 Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten Ü 3 Bachelor`s Thesis P 12 Summe: 60

12 Anlage 5 Prüfungsfächer und Studienleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie an der Technischen Universität München Der Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie mit seinen Prüfungsfächern und Studienleistungen ist mit Wirkung vom 1. Mai 2007 durch eine eigene Fachprüfungsordnung geregelt.

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