Antrag auf freiwillige Weiterversicherung

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1 Antrag auf freiwillige Weiterversicherung Kundennummer Die Agentur für Arbeit benötigt die nachstehenden Angaben für die Beurteilung, ob Sie die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung nach 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung bzw. nach dem Ende der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gestellt werden. Geben Sie bitte die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen persönlich ab. Um versicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, beachten Sie bitte, dass das Antragsformular innerhalb von drei Monaten zurückgegeben werden soll. Wird das Antragsformular nicht termingerecht abgegeben, wird die freiwillige Weiterversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach Ablauf der Frist nach, beginnt die freiwillige Weiterversicherung erst ab diesem Zeitpunkt. Bei der Abgabe der Antragsunterlagen weisen Sie sich bitte mit Ihrem Personalausweis/Pass oder Meldebestätigung aus. Rückgabe des Antragsformulars bitte bis Der Antragsteller hat sich mit Personalausweis Pass Meldebestätigung ausgewiesen Datum/Hz. 1. Daten des Antragstellers Zutreffendes bitte ankreuzen Eingangsstempel der Agentur für Arbeit Tag der Antragstellung Statistik: 1.1 Name, Vorname, Geburtdatum 1.2 Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort,, -Adresse) 1.3 Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer (nur für evtl. Beitragserstattungen) 1.4 Versicherungsnummer Datum/Hz. BA SP III 31 28a Antrag auf freiwillige Weiterversicherung Angaben zur freiwilligen Weiterversicherung Die freiwillige Weiterversicherung beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung oder am, weil ich ab diesem Zeitpunkt als Pflegeperson tätig bin und einen Angehörigen der Pflegestufen I bis III mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflege (siehe auch Nr.5). als Selbständiger mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig bin (siehe auch Nr. 6). eine Beschäftigung im Ausland, außerhalb der Europäischen Union oder eines assoziierten Staates, ausübe (siehe auch Nr. 7). Die vorgenannte Tätigkeit/Beschäftigung - als Voraussetzung für eine freiwillige Weiterversicherung - wird voraussichtlich enden. ist von vornherein befristet bis. Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise (z.b. Bescheid der Pflegekasse, Gewerbeanmeldung, Arbeitsvertrag) bei. 3. Zeiten der Vorbeschäftigung / des Leistungsbezugs 3.1 Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung (vgl. Nr. 2) war ich mindestens 12 Monate versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): von bis bei von bis bei von bis bei Für jede Beschäftigung ist eine Arbeitsbescheinigung beizufügen. Den Vordruck erhalten Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder im Internet. Kann eine Arbeitsbescheinigung nicht mehr beigebracht werden, fügen Sie bitte Nachweise bei, die die Versicherungspflicht zweifelsfrei erkennen lassen.

2 Kunden-Nr. 3.2 Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung (vgl. Nr. 2) habe ich Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen: von bis Kunden-Nr. von bis Kunden-Nr. bei der Agentur für Arbeit 3.3 Für die Zeit, für die ich mich freiwillig weiterversichern möchte, besteht ein anderes Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung? Ja Nein Wenn, bitte Nachweis beifügen. 4. Beitragszahlung Der Beitrag wird monatlich laufend gezahlt. als Jahresbeitrag gezahlt. 5. Nur für Pflegepersonen Hiermit wird bestätigt, dass die Pflegetätigkeit wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfasst. Pflegekasse: Datum, Stempel, Unterschrift: 6. Nur bei selbständiger Tätigkeit 6.1 Die selbständige Tätigkeit wurde am aufgenommen. Die Aufnahme meiner selbständigen Tätigkeit wird mit einem Gründungszuschuss gefördert Ja Nein Wenn, von der Agentur für Arbeit 6.2 Ich bin zum Geschäftsführer/Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt Ja Nein Ich bin am Kapital der Gesellschaft beteiligt Ja Nein Wenn, in Höhe von v.h. Die Beschlüsse kann ich mit Sperrminorität verhindern Ja Nein Mein versicherungsrechtlicher Status wurde durch die Einzugsstelle/Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt Ja Nein Wenn, bitte Bescheid beifügen. 7. Nur bei Auslandsbeschäftigung Die Auslandsbeschäftigung wurde am aufgenommen. Die Auslandsbeschäftigung erfolgt im Rahmen einer Entsendung Ja Nein Wegen der Auslandsbeschäftigung (vgl. Nr. 1) ändert sich meine Adresse Ja Nein Wenn, bitte Adresse angeben: Erklärung: Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Änderungen (z.b. Arbeitsaufnahme in Deutschland, Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III), die sich auf den Zeitraum beziehen, für den die freiwillige Weiterversicherung besteht, werde ich der Agentur für Arbeit unverzüglich anzeigen. Das Hinweisblatt Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Ich bin damit einverstanden, dass die für die Versicherung erforderlichen Daten gespeichert und maschinell verarbeitet werden. Ort, Datum Die Richtigkeit der Angaben/Änderung/Ergänzung wird bestätigt: Unterschrift Antragsteller Ort, Datum Unterschrift Antragsteller

3 Gründungszuschuss der Arbeitsagentur Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder einen Anspruch darauf hat, kann Leistungen der Agentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach 57 SBG III beziehen. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme befunden haben und für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, die in die Selbstständigkeit starten wollen ( 33 Absatz 3 Nr. 5 SGB IX, 57 SGB III). Der neue Gründungszuschuss ist am 1. August 2006 an die Stelle der bisherigen Förderung durch Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss getreten. Die Gründungsförderung durch die Arbeitsagentur ist eine wichtige Grundlage für die freie Existenzgründung: Sehr viele Arbeitslose versuchen, mit Hilfe der Arbeitsagentur den Weg in die Selbständigkeit oder den Wiedereinstieg zu erreichen. Hinzu kommt: Auch die Agentur für Arbeit sieht es positiv, wenn die Arbeitslosen sich für die Selbstständigkeit entscheiden. Denn auf diese Weise verschwinden sie aus der bedrückenden Arbeitslosenstatistik -und die Politik kann auf die wachsende Anzahl selbstständiger Existenzen verweisen. Daher werden Anträge auf Gründungsförderung meist schnell bearbeitet. Voraussetzung ist freilich immer der (potenzielle) Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Falle der Arbeitslosigkeit. Wer nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) hat, erhält dagegen seit 1. Januar 2005 nur noch das so genannte Einstiegsgeld. Eine Ausnahme gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen: Sie erhalten den Gründungszuschuss sowie weitere Leistungen auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wichtig: 90 Tage Rest-Anspruch Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von noch mindestens 90 Tagen vorliegen (Ausnahme: Behinderte und von Behinderung Bedrohte). Wer bis zum 1. November 2006 allein wegen Unterschreitens dieser Mindestgrenze nicht an den Gründungszuschuss kommt, wird allerdings immerhin noch nach den alten Regelungen für das Überbrückungsgeld behandelt. Chancen realistisch einschätzen Bei aller Euphorie über die Neue Selbstständigkeit und die entsprechenden Fördermöglichkeiten sollte nicht vergessen werden: Viele freie Journalisten verdienen unterdurchschnittlich und der Durchschnitt liegt bei nur Euro Gewinn monatlich. Weiterhin drängen zahlreiche arbeitslose Journalisten auf diesen Markt, in den auch viele stellungslose Akademiker streben. Wer Wert auf soziale Sicherheit, angemessene Bezahlung und langfristige Planung legt, wird diese in der Regel woanders suchen müssen. Ausnahmen gibt es freilich immer, und manche Freie verdienen auch überdurchschnittlich, der Normalfall ist es jedoch bei weitem nicht. Arbeitslosengeld wird verbraucht

4 Der Gründungszuschuss wird auf den Arbeitslosengeldanspruch voll angerechnet, das heißt: Jeder Tag, den man Gründungszuschuss bezieht, verbraucht einen Tag Arbeitslosengeldanspruch. Allerdings wird der Gründungszuschuss weitergezahlt, wenn der Arbeitslosengeldanspruch durch diese Anrechnung verbraucht ist. Wegen der Anrechnung wird dringend empfohlen, gleich mit dem Antrag auf Gründungszuschuss auch einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung zu stellen. Dazu gibt es gesonderte DJV-Infos unter Arbeitslosigkeit besser als gründen? In Sonderfällen kann die Arbeitslosigkeit finanziell vorteilhafter als eine vielleicht aussichtslose Existenzgründung sein. Das kann für solche Arbeitslose gelten, die schon vor der Arbeitslosigkeit neben ihrer Arbeitnehmertätigkeit selbstständig tätig waren. Sie brauchen sich ihre Einkünfte auch während der Arbeitslosigkeit nicht anrechnen zu lassen, jedenfalls nicht bis zur Höhe des damaligen Durchschnittseinkommens. Voraussetzung dafür: Die selbstständige Tätigkeit erfolgte innerhalb der letzten 18 Monate vor Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate lang und liegt unter 15 Stunden pro Woche ( 141 Absatz 3 SGB III). Der Mindestfreibetrag liegt allerdings entsprechend der allgemeinen Hinzuverdienstregelungen bei 165 Euro monatlich, wobei bei Selbstständigen mit einer Betriebsausgabenpauschale von 30 Prozent gearbeitet werden kann, wenn sie nicht höhere Kosten nachweisen kön-nen/wollen. Natürlich kann derjenige, der seine selbstständige journalistische Tätigkeit anrechnungsfrei fortführt, nicht wegen der gleichen Tätigkeit anschließend einen Gründungszuschuss beantragen, da dieser nur für neue Existenzgründungen gewährt wird! Sperrzeiten vermeiden Die Agentur für Arbeit kann gegenüber Arbeitslosen eine Sperrzeit für Leistungen verhängen, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet oder bestimmte Pflichten (Arbeitssuche, Meldepflichten etc.) verletzt haben. Diese dauert bei Eigenkündigung oder selbst veranlasstem Aufhebungsvertrag im Regelfall drei Monate. Eine Sperrzeit kann dabei nicht nur zur Reduzierung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen, sondern auch zur temporären Sperrung des Gründungszuschusses. Die Sperrzeit verkürzt allerdings nicht den Bezugszeitraum des Gründungszuschusses. Kündigt ein Redakteur beispielsweise aus eigener Unzufriedenheit mit der Arbeit oder vielleicht sogar, um sich selbstständig zu machen, kann eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten verhängt werden. In dieser Zeit kann weder Arbeitslosengeld I noch Gründungszuschuss bezogen werden. Gleichzeitig führt die Sperrzeit zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Er behält aber den vollen Anspruch auf Gründungszuschuss nach Ablauf der Sperrzeit. Selbstständigkeit in Sperrzeit und vor Förderung? Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der Sperrzeit den Gründungszuschuss auch nach Ende der Sperrzeit ausschließt.

5 Viele Experten meinen, dass der Anspruch dann trotzdem besteht. Da diese Frage aber risikobehaftet ist, sollte diese Frage mit der Arbeitsagentur vor Gründung in der Sperrzeit besprochen werden und deren Auskunft schriftlich notiert und von der Agentur gegengezeichnet werden. Außerdem hat es in der Vergangenheit Urteile zum Überbrückungsgeld gegeben, die nahelegen, dass eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn lediglich Vorbereitungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die wöchentlichen unternehmerischen Aktivitäten unter 15 Stunden lagen. Allerdings kann man sich auf diese alte Rechtsprechung nicht ugeschränkt verlassen, es besteht immer das Risiko, dass die Arbeitsagentur dennoch eine Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für gegeben sieht. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses Kurzbeschreibung Mit dem Gründungszuschuss wird Existenzgründern, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus dem Leistungsvorbezug der Agentur für Arbeit ausscheiden bzw. ihn vermeiden, während einer Anlaufzeit der Existenzgründung lebensunterhaltssichernde Leistung gewährt. Entsprechendes gilt für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Grundsätzliche Förderdauer (Phase I) Der Gründungszuschuss wird grundsätzlich für neun Monate gewährt. Er kann nicht gewährt werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum ruht ( 142 bis 144 SGB III), z. B. bei Zahlung von Kranken-oder Mutterschaftsgeld bzw. wenn der (ehemalige) Arbeitgeber für diesen Zeitraum noch Arbeits-oder Urlaubsentgelt zahlt, sowie eventuell bei Zahlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Arbeitsaufgabe. Grundsätzliche Förderhöhe (Phase I) Die Leistung wird in Höhe des Betrages gewährt, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld I zuletzt bezogen hat oder als förderbarer Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, zuzüglich 300 Euro Gründungszuschuss. Beispiel: Arbeitslosengeld Euro plus Gründungszuschuss macht Euro (Auszahlungsbetrag). Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach 140 SGB III vor (verspätete Arbeitslosmeldung), so mindert sich in der Regel auch der Zeitraum des Gründungszuschusses. Fortgesetzter Mini-Zuschuss (Phase II) Der geförderte Existenzgründer kann nach Ablauf der neun Monate für weitere sechs Monate

6 monatlich gefördert werden, allerdings nur in Höhe von 300 Euro. Das heißt: Vom 10. bis 15. Monat erfolgt keine zusätzliche Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes, es kommen also nur 300 Euro beim Gründer an. Die Fortsetzung dieses Mini-Zuschusses erfolgt aber nur, wenn der Gründer geeignete Unterlagen vorlegt, aus den der hinreichende Erfolg der Gründung zu erschließen ist. Die Gesetzesbegründung verlangt hier die Darlegung einer intensiven Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten. Bei begründeten Zweifeln kann die Agentur die erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Steuer und Sozialversicherung Steuern: Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und auch vom Progressionsvorbehalt befreit, d. h. führt auch nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Steuerquote ( 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz). Sozialversicherung: Wer den Gründungszuschuss erhält, ist ab dem Tag des offiziellen Leistungsbeginns nicht mehr über die Agentur für Arbeit versichert und sollte daher rechtzeitig vor Leistungsbezug einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse stellen (Tel /75439), sofern eine freie journalistische Tätigkeit ausgeübt wird. Wichtig hierbei: Der Gründungszuschuss ist, weil steuerfrei, nicht als geschätztes und damit beitragspflichtiges Arbeitseinkommen anzugeben, sondern lediglich der erwartete Gewinn aus der freien Tätigkeit selbst. Wer noch keine Belege für eine freie Tätigkeit nachweisen kann, weil bisher und auch für die folgenden Wochen noch keine Auftraggeber vorhanden sind, muss mit der Ablehnung rechnen und sollte sich daher für eine Übergangszeit entweder freiwillig gesetzlich oder privat gegen Krankheit versichern. Antragsberechtigte 1. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, 2. Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, wenn sie einen Anspruch in Höhe von mindestens noch 90 Tagen Arbeitslosengeld haben. 3. Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, die in die Selbstständigkeit starten ( 33 Absatz 3 Nr. 5 SGB IX, 57 SGB III), ohne dass es dabei auf Vorversicherung in der Arbeitslosenversicherung ankommt. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn noch keine 24 Monate seit der letzten Förderung einer Existenzgründung durch die Arbeitsagentur vergangen sind. Von dieser Frist kann aber in besonderen, in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgesehen werden. Altersdiskriminierung inklusive

7 Trotz Debatten um ein Antidiskriminierungsgesetz sorgt der Gesetzgeber selbst für eine fragwürdige Altersdiskriminierung: Wer das 65. Lebenshr vollendet hat, erhält keinen Gründungszuschuss. Ob das mit europäischem Recht vereinbar ist, werden vermutlich eines Tages die (auch europäischen) Gerichte klären. Antragstellung Anträge sind bei derjenigen Agentur für Arbeit zu stellen, bei welcher der Antragsteller entweder arbeitslos gemeldet ist oder sich im Fall der Arbeitslosigkeit melden müsste. Behinderte und von Behinderung Bedrohte stellen den Antrag bei ihrem Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX. Das können z. B. die Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, BfA, Jugendhilfe oder Sozialämter sein. Zuständig für die Durchführung ist das Integrationsamt. Für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist dagegen im Regelfall die Arbeitsagentur zuständig, 6a SGB IX. Antragsfristen Der Antrag ist grundsätzlich vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu stellen. Daher sollte der Antrag inhaltlich so formuliert werden, dass deutlich wird, dass es sich um eine neue Existenzgründung handelt. Wer also gelegentlich schon freie Aufträge erhalten hat, sollte entsprechend genug Argumente dafür finden, dass sein Vorhaben wirklich als neues Konzept gegenüber der alten Tätigkeit anzusehen ist: Mein bisher schon gelegentliches freies Arbeiten wird im Rahmen der Existenzgründung entscheidend dadurch professionalisiert.... Unterlagen Antragsunterlagen werden in der Regel nach einer persönlichen Erstberatung durch den zuständigen Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit ausgegeben. Dem ausgefüllten Antrag ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beizufügen. Als fachkundige Stellen kommen die In-dustrie-und Handelskammern, Unternehmensberatungen und für DJV-Mitglieder auch die DJV-Landesverbände sowie die DJV-Bundesgeschäftsstelle in Frage. Erstberatung nur durch die Agentur für Arbeit Ratsuchende sollten sich zunächst bei ihrem Arbeitsvermittler (neudeutsch: Fallmanager ) darüber informieren, ob sie leistungsberechtigt sind. Der DJV kann leider wegen der vielen Sonderfälle und permanenten Rechtsänderungen im Leistungsrecht eine Erstberatung nicht anbieten. Behinderte und von Behinderung Bedrohte wenden sich an ihren Rehabilitationsträger (s. o.).

8 Stellungnahme zur Existenzgründung Grundsätzlich wird von dem Antragsteller verlangt, dem Formular zur Stellungnahme ein schriftliches Konzept seines Vorhabens beizufügen. Darin sollten grundsätzliche Angaben zum angestrebten Unternehmen enthalten sein. Dazu gehören: Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, insbesondere zu Erfahrungen in der entsprechenden Branche, ein ausführlicher Finanzierungsplan, der den Zeitraum der nächsten fünf Jahre umfasst, eine Auflistung möglicher Kunden, ein Marketingkonzept, eine Wettbewerbsanalyse und Angaben des Antragstellers zur Selbstständigkeit der Tätigkeit. Persönlicher und beruflicher Werdegang Hierzu gehören der Lebenslauf, Zeugniskopien, Arbeitszeugnisse, Nachweise über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten. Finanzierungsplan Hierzu zählt eine Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben des geplanten Unternehmens einschließlich der beabsichtigten Privatentnahmen (Einkommen). Einnahmen aus journalistischer Arbeit können auch dann eingesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein konkreter Auftrag vorliegt. Es handelt sich dabei notwendigerweise um eine Schätzung. Zu den Einnahmen gehört selbstverständlich in den ersten sechs Monaten auch der Gründungszuschuss. Zu den Ausgaben gehört eine Auflistung der Kosten zum Beispiel für Büro, Auto, Schreibwaren, Telefon, PC, Porto und Bewirtungskosten. Der Finanzierungsplan sollte auf fünf Jahre hin ausgerichtet sein. Dabei sollte die erwartete Umsatzentwicklung und Einkommenserwartung aufgezeigt werden. Dabei genügt es, dass die Beispielsrechnung mit einer genauen Aufschlüsselung der Kosten für ei nen einzigen Monat vorgelegt wird und dass im Übrigen für die weiteren Monate bzw. Jahre pauschal angegeben wird, welcher Gesamtumsatz bzw. welches Gesamteinkommen erwartet wird. Ein Kapitalbedarfsplan sollte zeigen, in welchem Umfang Kapital benötigt wird und aus welchen Quellen es stammen soll. Dabei ist natürlich auch die Sacheinlage (z.b. der eigene PC) als Kapitaleinlage denkbar.

9 Muster einer Einnahme-/Überschussrechnung Betriebsausgaben in Euro gesamt Miete Telekommunikation Reisekosten Abschreibungen Geringwertige Wirtschaftsgü 800 ter Fotobedarf, Filme, Fotoarbei 750 ten Versicherungen/Berufsverband 650 Betriebsbedarf 600 Umsatzsteuer, an das Finanz amt abgeführt 500 Rechts-und Beratungskosten 500 Fachliteratur 350 Reparaturen 200 Werbekosten 250 Porto, Zustelldienste 200 Bürobedarf 150 EDV-Zubehör 100 Geldverkehr Nebenkosten 50 Betriebseinnahmen Euro gesamt Honorare zzgl. Umsatzsteuer Betriebseinnahmen /. Betriebsausgaben Gewinn Kundenkreise Hier sind mögliche Abnehmer der journalistischen Leistungen zu nennen. Dabei ist es auch zulässig, eine grobe Umschreibung von Auftraggebern zu geben, wenn die Angaben einigermaßen schlüssig erscheinen. Es sollten aber grundsätzlich mehrere Kunden genannt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein überzeugendes Konzept hat, nach dem er auch nur mit einem einzigen Auftraggeber erfolgreich zusammenarbeiten kann.

10 Wettbewerbssituation Die Beschreibung der Wettbewerbssituation sollte ein realistisches Bild des Antragstellers von seiner eigenen wirtschaftlichen Lage auf dem Geschäftsfeld freier Selbständigkeit geben. Der Antragsteller sollte zeigen, dass er sich bewusst ist, dass er sich in einen Wettbewerb mit anderen freien Journalisten begibt und darstellen, wie er sich dort eine eigene Position schaffen kann. Marketingkonzept Hier sind Angaben dazu zu machen, auf welche Weise sich der Antragsteller als freier Journalist vermarkten will. Typisches Marketing geschieht durch: Direktansprache von Redaktionen, eigene Website, Eintragung in Online-Datenbanken und Adresstaschenbücher (z.b. DJV-Taschenbuch Freie Journalisten), Veröffentlichung von Informationsblättern, Erstellung von Visitenkarten, Übernahme von öffentlich wirksamen Funktionen. Angaben zur Selbstständigkeit der Tätigkeit Der Antragsteller muss darlegen, wie er ein tatsächlich selbstständiges Unternehmen aufbauen will und die Gefahr der Scheinselbstständigkeit vermeidet. Selbstständigkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller von einem Auftraggeber persönlich abhängig und in dessen Betrieb eingegliedert ist. Eine Selbstständigkeit im Sinne des Gründungszuschusses liegt nicht vor, wenn der Journalist in den sechs Monaten ausschließlich oder im Wesentlichen mit Sozialversicherungsbezügen für einen Auftraggeber arbeitet (wie es beispielsweise im Rundfunk mitunter der Fall ist). Die Bewertung des Konzepts Entscheidend ist, dass der zuständige Bearbeiter durch das Konzept die Überzeugung gewinnt, dass das geplante Vorhaben tragfähig ist, das heißt nach dem Ablauf der Förderung durch die Agentur für Arbeit fortbestehen kann. Diese Überzeugung wird letztlich nur durch eine Gesamtbetrachtung des Vorhabens gewonnen. So ist es zum Beispiel kein negatives Zeichen, wenn ein Existenzgründer in den ersten Monaten von deutlichen Anlaufverlusten ausgeht, sofern er nur darstellen kann, wie er kurz-und langfristig diese Anlaufkosten minimieren und eventuelle Schulden abtragen kann. Weiterhin wird berücksichtigt, dass namhafte Wirtschaftsinstitute von einer weiteren Expansion des Medienmarktes ausgehen und deswegen auch ungewöhnliche Vorhaben eine Erfolgsaussicht haben können. Freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen! Ab 1. Februar 2006 ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung auch für Selbstständige möglich. Die Antragstellung ist aber nur in den ersten vier Wochen ab Existenzgründung, also dem offiziellen Leistungsbeginn möglich. Da der Bewilligungsbescheid häufig erst kommt, wenn der offizielle Bezugszeitraum schon begonnen hat, sollte ein entsprechender Antrag zeitgleich mit dem Antrag auf Gründungszuschuss gestellt werden.

11 Deutsche Rentenversicherung Telefon , Telefax Oldenburg-Bremen Service-Telefon Geschäftsstelle Bremen Schwachhauser Heerstr. 34, Bremen Postfach , Bremen Informationen zum Antrag auf Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit G320 Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Deutsche Rentenversicherung bewilligt Versicherten, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Gründungszuschuss. Ein Gründungszuschuss kann nur bewilligt werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen und Sie die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gründungszuschusses erfüllen. Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gründungszuschusses Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen vor, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind unter anderem erfüllt, wenn Sie eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gründungszuschusses sind: Sie müssen bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB III - (zum Beispiel Arbeitslosengeld) haben oder - eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn Sie vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt haben. Darüber hinaus müssen Sie der Deutschen Rentenversicherung die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen - siehe Ziffer 7 und Ziffer 8. Des Weiteren müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen - siehe Ziffer 3. Bestehen begründete Zweifel an Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, können wir die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Die selbständige Tätigkeit muss geeignet sein, Sie dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, die selbständige Tätigkeit auf Dauer auszuüben. Die selbständige Tätigkeit ist hauptberuflich auszuüben. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Schwerpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit auf der selbständigen Tätigkeit liegt. Wurde bereits die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Zahlung eines Gründungszuschusses gefördert, so kann in der Regel eine weitere Förderung frühestens nach 24 Monaten erfolgen. Von dieser Frist kann wegen besonderer in Ihrer Person liegender Gründe abgesehen werden. Ein Gründungszuschuss kann nur bis zur Vollendung des 65. Lebenshres gezahlt werden. Höhe und Dauer des Gründungszuschusses Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 9 Monaten gezahlt. Er setzt sich zusammen aus dem Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben oder bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen können und einem pauschalen Betrag in Höhe von monatlich 300,00 Euro zu Ihrer sozialen Sicherung. Der Gründungszuschuss wird in monatlichen Beträgen nachträglich gezahlt. Der Gründungszuschuss kann für weitere 6 Monate in Höhe von monatlich 300,00 Euro gezahlt werden, wenn Sie vor Ablauf der 9-monatigen ersten Förderphase Ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bei begründeten Zweifeln können wir erneut die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen Reha - G320-10/08 - Bl. 1 Stand: 13. / 14. August 2008

12 Wichtige Hinweise zum Versicherungsschutz Zu Fragen des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Versicherungsschutz in der Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Existenzgründer können einen freiwilligen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Somit besteht die Möglichkeit, im Falle der Aufgabe des Unternehmens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten oder aufzubauen. Um keine Fristen zu versäumen, wenden Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit. Informationen zur Stellungnahme der fachkundigen Stelle (Ziffer 7 und Ziffer 8) Im Folgenden teilen wir Ihnen und der fachkundigen Stelle die Kriterien zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung mit: Die selbständige Tätigkeit - dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen. Dagegen kann scheinselbständig, das heißt faktisch abhängig beschäftigt sein, wer wirtschaftlich und persönlich im Regelfall nur an einen Auftraggeber gebunden ist, zum Beispiel durch Eingliederung in den organisierten Betriebsablauf und Arbeitsablauf des Auftraggebers und durch genaue Auftragsvorgaben und Terminvorgaben. Die Situation eines Scheinselbständigen gleicht der eines abhängigen Arbeitnehmers, der an das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in einen fremden Betrieb gebunden ist. Die folgenden Anhaltspunkte sind bei der Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung zu beachten. Dabei ist nicht nur auf einen einzigen Anhaltspunkt abzustellen, sondern eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind zusammenfassend: Persönliche Abhängigkeit, insbesondere - örtliche Weisungsbindung, - zeitliche Weisungsbindung, - inhaltliche oder fachliche Weisungsbindung, Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers, insbesondere - Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers (personelle Eingliederung), - Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers (materielle Eingliederung), Fehlendes Unternehmerrisiko, insbesondere - keine eigene Unternehmensorganisation (keine eigenen Mitarbeiter und Geschäftsräume, kein eigenes Betriebskapital), - kein Auftreten am Markt (nur ein Auftraggeber), - keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken (keine örtliche, zeitliche und inhaltliche unternehmerische Freiheit, kein eigener Kundenstamm, keine freie Preisgestaltung). Mit freundlichen Grüßen Ihre Deutsche Rentenversicherung Reha - G320-10/08 - Bl. 1 Rs. Stand: 13. / 14. August 2008

13 Versicherungsnummer Kennzeichen (soweit bekannt) G320 Antrag auf Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und Stellungnahme der fachkundigen Stelle Zusatzfragebogen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe - Formular G100 Name, Vorname Geburtsdatum 1 Beschreibung der selbständigen Tätigkeit Ich werde eine selbständige Tätigkeit aufnehmen: Beginn der Tätigkeit: Art der Tätigkeit: Ort der Tätigkeit (Anschrift): Ich werde die Tätigkeit hauptberuflich ausüben Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt voraussichtlich mindestens Stunden. 2 Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens Reha - G320-10/08 - Bl. 2 Stand: 13. / 14. August 2008

14 3 Darstellung der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit (geeignete Nachweise bitte beifügen, zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Befähigungsnachweise) 4 Weitere Angaben zur selbständigen Tätigkeit 4.1 Ich bin in eine persönliche Abhängigkeit eines Auftraggebers, insbesondere durch örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungen eingebunden 4.2 Ich bin in die Organisation eines Auftraggebers, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers oder durch die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers eingebunden 4.3 Ich habe eine eigene Unternehmensorganisation (zum Beispiel eigene Mitarbeiter, eigene Geschäftsräume, eigenes Betriebskapital) 4.4 Ich trete am Markt eigenständig auf 4.5 Chancen und Risiken sind angemessen verteilt (zum Beispiel eine örtliche, zeitliche oder inhaltliche unternehmerische Freiheit, eigener Kundenstamm, freie Preisgestaltung) 4.6 Es handelt sich um die Übernahme eines bestehenden Betriebes oder den Eintritt in einen solchen Reha - G320-10/08 - Bl. 2 Rs. Stand: 13. / 14. August 2008

15 4.7 Bei der Tätigkeit handelt es sich um: leichte Arbeit Die Tätigkeit wird überwiegend mittelschwere Arbeit schwere Arbeit. im Sitzen Prozent im Stehen Prozent im Gehen Prozent ausgeübt. Ungünstige Bedingungen bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit: Die Arbeit erfordert häufiges Bücken, Tragen schwerer Lasten beziehungsweise sie ist in Zwangshaltungen zu verrichten:, nähere Angaben: 4.8 Ich habe an einem Existenzgründerseminar teilgenommen 4.9 Ich habe bereits in der Vergangenheit Gründungszuschuss, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erhalten, letzter Bezug bis und von welcher Stelle? 5 Angaben zu Leistungen der Agentur für Arbeit 5.1 Ich bin arbeitslos seit: 5.2 Bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit habe ich Anspruch auf Entgeltersatzleistungen von der Agentur für Arbeit (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bitte Leistungsbescheid beifügen! 5.3 Bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit übe ich eine Beschäftigung aus, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird 6 Erklärung und Information Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben wahrheitsgemäß gemacht habe. Mir ist bekannt, dass wissentlich falsche Angaben die Erbringung von Leistungen ausschließen können. Ich werde der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten. Ich bin darüber informiert, dass der Deutschen Rentenversicherung durch die Abgabe einer fachkundigen Stellungnahme keine Kosten entstehen dürfen. Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin / des Antragstellers Anlagen X Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe) oder beim Finanzamt (für freiberufliche Tätigkeiten) Bestätigung der Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle (im handwerklichen oder handwerksnahen Bereich) Reha - G320-10/08 - Bl. 3 Stand: 13. / 14. August 2008

16 7 Hinweis zur Einholung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung Von einer fachkundigen Stelle ist nachfolgend eine Stellungnahme über die Tragfähigkeit der Existenzgründung einzuholen. Anschließend ist der Antrag an die Deutsche Rentenversicherung zu senden. Fachkundige Stellen sind: Industrie- und Handelskammer Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter, Unternehmensberater Handwerkskammer Geldinstitut Fachverband sonstige berufständische Kammer (zum Beispiel Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer und Architektenkammer) Rechtsanwalt (soweit auf Wirtschaftsrecht spezialisiert) Als Grundlage für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt: Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens (siehe Ziffer 2) Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweis) Kapitalsbedarfsplan und Finanzierungsplan (gegebenenfalls mit Hilfestellung der fachkundigen Stelle) Umsatzvorschau und Rentabilitätsvorschau (gegebenenfalls mit Hilfestellung der fachkundigen Stelle) 8 Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach 33 Abs. 3 Nr. 5 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in Verbindung mit 57 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) Zur Person Sind die Voraussetzungen für das Existenzgründungsvorhaben in fachlicher und branchenspezifischer Hinsicht gegeben? Sind die Voraussetzungen für das Existenzgründungsvorhaben in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht gegeben? Sind die Zulassungsvoraussetzungen (zum Beispiel Konzession, Eintragung in das Handelsregister, in die Handwerksrolle) für das Existenzgründungsvorhaben gegeben? Zum Vorhaben Erscheint das Leistungsangebot - auch in absehbarer Zeit - konkurrenzfähig? Schätzt der Existenzgründer die voraussichtlichen Umsätze realistisch ein? Schätzt der Existenzgründer die voraussichtlichen Betriebsergebnisse vor Steuern realistisch ein? Schätzt der Existenzgründer den voraussichtlichen Kapitalbedarf realistisch ein? Kann das zu erwartende Einkommen dem Existenzgründer voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten? Reha - G320-10/08 - Bl. 3 Rs. Stand: 13. / 14. August 2008

17 An der Selbständigkeit der Tätigkeit bestehen insbesondere Zweifel, weil örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungsbindung besteht; Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers oder Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers gegeben ist; keine eigene Unternehmensorganisation (zum Beispiel kein Auftreten am Markt, keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken) vorliegt. Erscheint mit dem Vorhaben der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung insgesamt realisierbar? Falls, bitte kurze Begründung (gegebenenfalls auf einem Beiblatt): Diese Stellungnahme wurde von der fachkundigen Stelle gemäß 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben abgegeben. Datum, Stempel und Unterschrift der fachkundigen Stelle Reha - G320-10/08 - Bl. 4 Stand: 13. / 14. August 2008

18 Geschäftsanweisungen GZ Gründungszuschuss (GZ) nach 57 SGB III Geschäftsanweisungen (Stand: 1. August 2009) Inhaltsverzeichnis Rechtsanwendung Gesetzliche Bezeichnung Seite Grundlage 57 Gründungszuschuss Definition selbständige Tätigkeit Hauptberufliche Tätigkeit Territorialitätsprinzip Fachkundige Stelle Nachweis der unternehmerischen Eignung Alg-Anspruchsdauer nach 127 Abs Ruhenstatbestände 3 58 Dauer und Höhe der Förderung Anrechnung von Nebekommen Steuerliche Behandlung Weitere Förderung 4 Verfahren V.GZ.01 Zuständigkeit 5 V.GZ.02 Dokumentation 5 V.GZ.03 Ablage und Aufbewahrung der Vorgänge 5 V.GZ.04 Einziehungsverfahren 5 V.GZ.05 Dezentrale Mittelbewirtschaftung 5 V.GZ.06 Nachweis der Selbständigkeit 5 V.GZ.07 Minderung der Alg-Anspruchsdauer 5 V.GZ.08 Alg-Anspruchsdauer nach 127 Abs. 3 5 Stand: August 2009

19 Geschäftsanweisungen GZ 57 Gründungszuschuss (1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. (2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebenshr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Stand: August 2009

20 Geschäftsanweisungen GZ Die selbständige Tätigkeit dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen. Definition selbständige Tätigkeit Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann nur gefördert werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies schließt eine Betriebsübernahme oder die Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit ein. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Hauptberufliche Tätigkeit Gefördert wird nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Geltungsbereich des SGB III. Territorialitätsprinzip Der Antragsteller muss nach der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle die persönlichen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfüllen. Grundlage dieser Stellungnahme sind in der Regel: aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Lebenslauf (einschließlich ggf. notwendiger Befähigungsnachweise), Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz und Rentabilitätsvorschau, Angaben des Existenzgründungswilligen zur Selbständigkeit der Tätigkeit. Fachkundige Stelle Der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit kann zum Beispiel durch fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise, Berufserfahrung oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Bestehen nach der Darlegung begründete Zweifel an der Eignung, kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen. Begründete Zweifel setzen das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten bzw. objektivierbaren Einwänden voraus. Wird die Teilnahme an einer solchen Maßnahme verweigert oder die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht vor. (1) Verfügt der Antragsteller bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer ausschließlich auf der Neuregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte nach 127 Abs. 3 beruht, kann ein Gründungszuschuss nicht gewährt werden. Dies gilt somit auch, wenn sich ein neuer kurzer Anspruch nach 127 Abs. 3 um einen Restanspruch aus einem kurzen Anspruch verlängert. Nachweis der unternehmerischen Eignung Alg-Anspruchsdauer nach 127 Abs. 3 (2) Verlängert sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 127 Abs. 3 um die Dauer eines Restanpruchs nach 127 Abs. 2, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gewährt werden (1) Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Ruhenstatbestände (2) Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhenszeitraums gem. 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet. Stand: August 2009

21 Geschäftsanweisungen GZ 58 Dauer und Höhe der Förderung (1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 EURO, geleistet. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EURO geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen Hat der Arbeitslose unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt ( 141) und wurde das zuletzt bezogene Alg wegen des daraus erzielten Arbeitsentgelts gemindert, ist das so verminderte Alg für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend. Ausgenommen sind nur gelegentliche kurzzeitige Beschäftigungen. Anrechnung von Nebekommen Der Gründungszuschuss ist nach 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt ( 32b EStG). Steuerliche Behandlung (1) Existenzgründungen können nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen. Dazu ist der Agentur für Arbeit ein aussagekräftiger schriftlicher Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit sowie deren Umfang vorzulegen, in dem die unternehmerischen Aktivitäten der vergangenen Monate dargestellt werden, sowie eine Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben. Ergänzend dazu können weitere Unterlagen angefordert werden (z.b. Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate, Übersicht zu den Auftragseingängen oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen). (2) Für die Antragstellung auf Weitergewährung des Gründungszuschusses gilt die Verjährungsfrist nach 45 Abs. 1 SGB I. Weitere Förderung Stand: August 2009

22 Geschäftsanweisungen GZ Verfahren V.GZ.01 Über Anträge auf Gewährung von Gründungszuschuss entscheidet die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses seinen Wohnsitz hat. Die Geschäftsführung der ZAV entscheidet für den dort betreuten Personenkreis. Zuständigkeit V.GZ.02 Die in cosachnt erfassten Förderdaten werden durch die Schnittstelle zwischen cosachnt und VerBIS in VerBIS unter der Rubrik Maßnahme und Leistungen angezeigt. Dokumentation V.GZ.03 V.GZ.04 Die für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Unterlagen sind im Bearbeitungsbüro AN abzulegen. Für die Aufbewahrung und Vernichtung zahlungsbegründender Unterlagen zu Kassenanordnungen ist 2 Abs. 2 Anhang 14 KBest zu beachten. In den Fällen, in denen für Leistungen an Arbeitnehmer ein Einziehungsverfahren einzuleiten ist, sind die Antragsunterlagen, die Bewilligungsverfügung, die Einziehungsverfügung und alle weiteren mit der Erstattung zusammenhängenden Vorgänge in der Leistungsakte des Bearbeitungsbüros AN abzuheften. Die Fachvermittlungseinrichtungen leiten der Wohnort- Agentur für Arbeit die Einziehungs- und Änderungsverfügung zu. Ablage und Aufbewahrung der Vorgänge Einziehungsverfahren V.GZ.05 Die dezentrale Mittelbewirtschaftung erfolgt bei Kapitel 3 Titel (Phase 1) / (Phase 2) ausschließlich über das IT-Verfahren FINAS-HB (Festlegungsbuchung bei Bewilligung der Leistung). Die Auszahlung gemäß 337 Abs. 2 SGB III ist mit Daueranordnung vorzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Zahlung dem Konto des Antragstellers am Fälligkeitstag gutgeschrieben ist. dezentrale Mittelbewirtschaftung V.GZ.06 (1) Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist z. B. durch die Gewerbeanmeldung bei Gewerbebetrieben 14 Gewerbeordnung bzw. durch eine Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit 18 Einkommensteuergesetz ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, nachzuweisen. Nachweis der Selbständigkeit (2) Die Ausübung des Gewerbes im handwerklichen bzw. handwerksnahen Bereich ist in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer einzutragen und hierüber eine Bestätigung vorzulegen. V.GZ.07 Wird über Anträge auf einen Gründungszuschuss nicht im Bearbeitungsbüro AN entschieden, ist das Bearbeitungsbüro AN zeitnah entsprechend zu informieren (z.b. Beginn der selbständigen Tätigkeit, Beginn und (vorzeitiges) Ende der Förderung). In ELBa-AW ist der Beginn der selbständigen Tätigkeit sowie im Bemerkungsfeld der Bewilligungszeitraum des Gründungszuschusses zu dokumentieren. Nach Ende des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit ist der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitnachweis GZ einzutragen. Minderung der Alg- Anspruchsdauer V.GZ.08 Beruht die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ausschließlich auf 127 Abs. 3, gibt das Bearbeitungsbüro AN folgenden Hinweis im Feld Sperrvermerke im IT-Verfahren VerBIS ein: Alg nach 127 Abs. 3 ab Datum. Alg-Anspruchsdauer nach 127 Abs. 3 Stand: August 2009

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