BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

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2 BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung INHALTSVERZEICHNIS BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über bestimmte Aspekte der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung TEIL 1: Umsetzung von Artikel 4 Absatz 6 der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie betreffend nationale Sanktionsbestimmungen und deren Wirksamkeit Einleitung Prüfung der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz Aufklärung der Öffentlichkeit und Einschätzung des Mechanismus des Schadensregulierungsbeauftragten Die Art der eingeführten Sanktionen im Rahmen des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort und ihre Gleichwertigkeit Das Funktionieren des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort in den Mitgliedstaaten Schlussfolgerung TEIL 2: Kraftfahrzeughaftpflicht und Rechtsschutz Einleitung EU-Rechtsrahmen für die Rechtsschutzversicherung Verfügbarkeit freiwilliger Rechtsschutzversicherungsverträge Einbeziehung der Rechtsschutzversicherung in die Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen Die derzeitige Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten Potenzielle Auswirkungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien Schlussfolgerung DE 1 DE

3 1. TEIL 1: UMSETZUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 6 DER VIERTEN KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHT-RICHTLINIE BETREFFEND NATIONALE SANKTIONSBESTIMMUNGEN UND DEREN WIRKSAMKEIT 1.1. Einleitung Zu den Zielen der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2000/EG/26 (nachstehend die Richtlinie ) zählt die Gewährleistung einer raschen Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtansprüchen bei Unfällen, die außerhalb des Wohnsitzlandes des Unfallopfers ( der Geschädigte ) erlitten werden. Über einen Schadenregulierungsbeauftragten 1 (jede Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung muss in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen) sollten die Geschädigten ihren Schadenersatzanspruch in ihrer eigenen Sprache geltend machen können sowie rascher und kostengünstiger entschädigt werden. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, indem er das ausländische Versicherungsunternehmen des Haftpflichtigen vertritt 2. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, um die Entschädigung zu beschleunigen. Die Haftpflicht deckende Versicherungsunternehmen oder ihre Schadensregulierungsbeauftragten, die über drei Monate für eine begründete Antwort auf einen Antrag auf Schadenersatz benötigen (das Verfahren mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot/mit Gründen versehene Antwort ), können mit einer Geldbuße belegt werden, deren Höhe von dem Mitgliedstaaten festgesetzt wird, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist. Dazu kommt die Zahlung von Zinsen auf die fällige Schadenersatzsumme 3. Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat (vor dem 20. Januar ) Bericht über die Durchführung und die Wirksamkeit Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass jedes Versicherungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten außer dem, in dem es seine Zulassung für das Anbieten von Kfz-Versicherungsdienstleistungen erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie trägt der Schadensregulierungsbeauftragte im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Er verfügt über ausreichende Befugnisse, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu bearbeiten. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten durch wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen sicherstellen, dass der Geschädigte binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem er seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort erhält. Der Bericht zu Artikel 6 konnte nicht zu dem in der Richtlinie genannten Datum vorgelegt werden, da im Jahr 2005 während der Verhandlungen über die Fünfte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie vereinbart wurde, dass die Kommission in diesem Bericht auch die Rechtsschutzversicherung behandeln würde (siehe Teil 2 dieses Berichts). DE 2 DE

4 der in Bezug auf das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot/die mit Gründen versehene Antwort eingeführten nationalen Sanktionen sowie über ihre Gleichwertigkeit erstatten und erforderlichenfalls Vorschläge unterbreiten (falls diese nationalen Sanktionen nicht die erwarteten Ergebnisse zeitigen) 5. Bei der Vorbereitung des Berichts haben die Kommissionsdienststellen 6 im März die Mitgliedstaaten und im April die Versicherungsbranche konsultiert. Ferner wurde vom 6. April 2006 bis 5. Juni 2006 eine öffentliche Online-Konsultation auf der Webseite der Kommission 9 durchgeführt, um alle interessierten Parteien zum Mechanismus des Schadensregulierungsbeauftragten und dessen Wirksamkeit zu konsultieren 10. Im Bericht der Kommission werden die Durchführung und die Wirksamkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen sowie ihre Gleichwertigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Anmerkungen von Seiten der Mitgliedstaaten, der Versicherungsbranche und anderer interessierter Parteien behandelt Prüfung der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Juli 2002 umzusetzen und ihre Bestimmungen mussten vor dem 20. Januar 2003 in Kraft treten 11. Bezüglich der Umsetzung der Richtlinie richtete die Kommission am 6. Januar 2003 mit Gründen versehene Stellungnahmen an Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich wegen Nichtumsetzung der allgemeinen Bestimmungen zum vereinbarten Datum 20. Juli 2002.Diese Vertragsverletzungsverfahren wurde im Laufe des Jahres 2003 abgeschlossen 12, da die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedet und der Kommission übermittelt wurden. Darüber hinaus hat die Kommission am 23. Dezember 2004 Fristsetzungsschreiben an Lettland, Malta und Slowenien gerichtet, da diese Mitgliedstaaten nicht alle Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt hatten. Diese Vertragsverletzungsverfahren wurden im Mai 2005 abgeschlossen, nachdem der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 7 einen Fehler enthält: statt auf Absatz 4, in dem die Aufgaben des Schadensregulierungsbeauftragten erläutert werden, hätte auf Absatz 6 Unterabsatz 1 verwiesen werden müssen, in dem es um die nationalen Sanktionsbestimmungen geht. Dieser Bericht wurde von der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen erstellt. Ein Fragebogen wurde im März 2006 an die 25 Ständigen Vertretungen versandt, im Laufe des Monats Mai 2006 gingen Antworten von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Italiens ein. Das CEA (Comité Européen des Assurances Dachverband der nationalen Verbände der Versicherungsunternehmen) wurde im März 2006 konsultiert. Siehe die Website Ihre Stimme in Europa für alle öffentlichen Konsultationen der Kommission, wo durch ein Interaktives Instrument der Politikgestaltung die Verwaltung internetgestützter Fragebögen sowie die Sammlung und Prüfung der Reaktionen erleichtert wird. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind auf folgender Webseite der Kommission einzusehen: Siehe Artikel 10 der Richtlinie. Mit Ausnahme Frankreichs, das seine nationalen Maßnahmen am 30. Januar 2004 übermittelte. DE 3 DE

5 1.3. Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz Aufklärung der Öffentlichkeit und Einschätzung des Mechanismus des Schadensregulierungsbeauftragten Mit der Konsultation sollte zunächst festgestellt werden, ob den interessierten Parteien (europäische Bürger, Unternehmen usw.), die mit einem außerhalb des Wohnsitzlandes erlittenen Personen- oder Sachschaden konfrontiert waren, die Existenz des vom Versicherer des Unfallverursachers eingesetzten Schadensregulierungsbeauftragten bekannt war und ob dies ihrer Ansicht nach ein geeignetes Instrument zur Schadensregulierung ist. Hinsichtlich der Meinung der Öffentlichkeit konnte wegen der geringen Zahl der im Rahmen der Konsultation der Öffentlichkeit 13 eingegangenen Antworten keine objektive Schlussfolgerung gezogen werden. Die Mitgliedstaaten sind mehrheitlich der Ansicht, dass ihren Bürgern die Möglichkeit, grenzüberschreitende Schadensersatzansprüche über den in ihrem Wohnsitzland benannten Schadensregulierungsbeauftragten regulieren zu lassen, bekannt ist. Bei der Beantwortung dieser Frage verwiesen die Mitgliedstaaten auf verschiedene Kanäle, über die die Bürger über die Existenz des Schadensregulierungsbeauftragten unterrichtet wurden, beispielsweise öffentliche Informationskampagnen, Internetseiten der nationalen Kfz-Versicherungen, Versicherungsverbände und gemäß Artikel 5 der Richtlinie eingerichtete Auskunftsstellen. Was die Einschätzung des Mechanismus des Schadensregulierungsbeauftragten betrifft, so vertraten eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten sowie der Vertreter der Versicherungsbranche die Ansicht, dass der Mechanismus des Schadensregulierungsbeauftragten sein Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung der Regulierung grenzüberschreitender Schadensersatzansprüche erreicht. Besonders positiv werden die Nähe des Schadensregulierungsbeauftragten zum Geschädigten und die Möglichkeit des Geschädigten, bei der Schadensregulierung in seiner Muttersprache zu kommunizieren, bewertet Die Art der eingeführten Sanktionen im Rahmen des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort und ihre Gleichwertigkeit Die Art der finanziellen oder gleichwertigen administrativen Sanktionen, die gegen Versicherungsunternehmen oder ihre Schadensregulierungsbeauftragten wegen Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist für das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort verhängt werden können, sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. 13 Insgesamt 201 (161 Antworten von Einzelpersonen und 40 Antworten von Organisationen gingen ein), von denen nur 57 auf die Aufklärung über den Schadensregulierungsbeauftragten eingingen. Das Ergebnis dieser Konsultation der Öffentlichkeit ist verfügbar unter: DE 4 DE

6 Finanzielle Sanktionen Finanzielle Sanktionen wurden nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt. Sie können entweder gegen das Versicherungsunternehmen (Griechenland, Litauen, Zypern, Portugal, Spanien, Malta, Belgien, Luxemburg, Schweden und Tschechische Republik) oder sowohl gegen das Versicherungsunternehmen als auch die zur rechtsverbindlichen Vertretung des Versicherungsunternehmens ermächtigte(n) Person(en), nachstehend ermächtigte Personen, verhängt werden (Slowenien, Ungarn und Polen). Andere Sanktionen Zu den anderen Arten von Sanktionen zählen in einigen Mitgliedstaaten Disziplinarstrafen gegenüber den ermächtigten Personen, beispielsweise Suspendierung vom Dienst (Polen, Litauen), während in anderen Ländern die Versicherungsunternehmen ihre Zulassung für das Geschäft mit Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen verlieren können (Ungarn, die Niederlande, Deutschland, Luxemburg, Schweden und Litauen). Keine spezifischen Sanktionen Einige Mitgliedstaaten sehen keine spezifischen Sanktionen vor, sondern stützen sich einzig auf die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, die gesetzlichen Zinsen auf die Schadenersatzsumme zu zahlen, falls das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot/die mit Gründen versehene Antwort nicht binnen drei Monaten erfolgt (VK, Irland, Dänemark, Slowakei, Österreich, Estland, Lettland, Finnland, Frankreich, Belgien und Spanien) 14. Vergleichstabelle Finanzielle Sanktion/Versich erungsuntnernehmen Finanzielle Sanktion/e rmächtigte Personen Disziplinar ische Sanktion/e rmächtigte Personen Entzug/Au ssetzung der Zulassung Keine spezifischen Sanktionen/Zinsen Jahressatz (sofern nicht anders angegeben) Österreich Belgien Zypern 250 EUR/Tag bei verspäteter mit Gründen versehener Antwort bis zu 2000CYP = 3452 EUR von 7 % bei verspätetem mit Gründen versehenen Schadenersatzange bot 14 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Sanktion in der Richtlinie ausdrücklich gefordert wird und daher in allen Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist. DE 5 DE

7 Tschechische Republik Dänemark bis zu EUR = CZK am ersten Verzugstag geltender Diskontsatz der Tschechischen Nationalbank, um 4 % erhöht gesetzliche Zinsen fallen 30 Tage, nachdem der Schadenersatz zu zahlen war, an Estland 0,4 % der Summe/Tag Finnland Frankreich das Gericht kann bei einem eindeutig unzureichenden Angebot eine Geldbuße in Höhe von 15 % der Schadenersatzsu mme verhängen, zahlbar an den nationalen Garantiefonds doppelter, falls keine Antwort erfolgt Deutschland X X 5 % über dem Basiszinssatz Griechenland EUR Ungarn von HUF bis HUF (1 Euro = 260 HUF). von bis HUF X Ireland nichtspezif izierte administrat ive Sanktionen Verweis DE 6 DE

8 auf Abschnitt 33BD des Zentralban kgesetzes 1942/2004 Italien keine Angaben Lettland 0,1 % der Summe/Tag Litauen bis zu EUR X 0,04 % der Summe/Tag Luxemburg X X X Malta Lm 5000 = Niederlande X Polen 0,5 % der gebuchten Beiträge Dreifaches Gehalt X von 11,5% Portugal von 748,20 bis ,68 EUR doppelter Slowakei am ersten Verzugstag geltender Diskontsatz (Basiszinssatz) der Nationalbank Slowenien EUR 420 EUR von 13,5% Spanien bis zu EUR Schweden X X VK nichtspezif izierte administrat ive DE 7 DE

9 Sanktionen Verweis auf die Verordnun g 2002 (Nr. 2706) Das Funktionieren des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort in den Mitgliedstaaten Um die Wirksamkeit der in Bezug auf das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort eingeführten nationalen Sanktionen zu bewerten, sollte bei der Konsultation herausgefunden werden, ob die Versicherungsunternehmen und ihre Schadensregulierungsbeauftragten in der Praxis in der Lage sind, die ihnen zur Verfügung stehende Dreimonatsfrist für die Regulierung von Schadensfällen einzuhalten. Die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Rückmeldungen haben gezeigt, dass sowohl die Versicherungsunternehmen als auch ihre Schadensregulierungsbeauftragten in der Regel die Schadensfälle innerhalb der Dreimonatsfrist regulieren können. Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, die mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Informationen von anderen an der Schadensregulierung beteiligten Parteien zusammenhängen, konnte die Frist nicht eingehalten werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen Polizeiberichte oder ähnliche für die Ermittlung der Haftbarkeit erforderliche Unterlagen verspätet übermittelt werden 15 oder Fälle schlechter Kommunikation zwischen dem Schadensregulierungsbeauftragten und seinem Versicherungsunternehmen 16. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren des Schadensregulierungsbeauftragten bzw. mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot/mit Gründen versehene Antwort erst im Jahr 2003 in 15 Mitgliedstaaten und nach dem 1. Mai 2004 in den neuen Mitgliedstaaten zum Einsatz kam. Daher sind die bislang in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen mit Funktionieren und Wirksamkeit von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie noch sehr begrenzt Schlussfolgerung Die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen und ihrer Schadensregulierungsbeauftragten zur Schadensregulierung nach dem Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Basierend auf den Ergebnissen der Konsultation der Mitgliedstaaten bzw. der Versicherungsbranche wurde festgestellt, dass die Mitgliedstaaten zwei Gruppen von Sanktionen eingeführt haben, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu unterstützen. Es handelt sich um finanzielle Sanktionen oder Disziplinarstrafen. Einige Mitgliedstaaten wenden diese Sanktionen kumulativ an, andere nur die Zinszahlung auf die Schadenersatzsumme Über solche Fälle wurden aus Griechenland, Ungarn, Italien, Polen, Schweden und dem Vereinigten Königreich berichtet. Von Litauen und Finnland mitgeteilt. DE 8 DE

10 Aus der Konsultation geht klar hervor, dass die nationalen Sanktionen nicht gleichwertig sind und von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt werden. Dies scheint jedoch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Dreimonatsfrist für das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot/die mit Gründen versehene Antwort an den Geschädigten durch die Versicherungsunternehmen und ihre Schadensregulierungsbeauftragten zu haben. Obwohl das Verfahren des mit Gründen versehenen Schadenersatzangebots/der mit Gründen versehenen Antwort erst relativ kurz in Kraft ist, funktioniert es nachweislich in allen Mitgliedstaaten. Daher haben alle auf Ebene der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen offensichtlich den gewünschten Effekt. Somit hat die Kommission keinen Grund, Maßnahmen zu ergreifen oder diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. DE 9 DE

11 2. TEIL 2: KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHT UND RECHTSSCHUTZ 2.1. Einleitung Gemäß Artikel 1 der Zweiten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 84/5/EWG 17 müssen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen zwingend sowohl Sach- als auch Personenschäden abdecken. Diese Bestimmung wurde eingeführt, um nationale Ungleichheiten hinsichtlich des Deckungsumfangs der Kfz-Haftpflichtversicherung 18 zu beseitigen und damit einen Mindestschutz für Verkehrsunfallopfer zu bieten. Während der zweiten Lesung der Fünften Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2005/14/EG 19 schlug das Europäische Parlament vor, alle vom Geschädigten während der Schadensregulierung zu tragenden notwendigen und angemessenen Anwalts- und Gerichtskosten (Rechtsschutz) in den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen aufzunehmen. Aus Sorge, dass eine Änderung verabschiedet werden könnte, bei der die möglicherweise in einigen Mitgliedstaaten bestehenden praktischen Schwierigkeiten unberücksichtigt bleiben, regte die Kommission an, dass sie dieses Thema prüfen und ihre Erkenntnisse in den Bericht zur Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie aufnehmen werde. In diesem Zusammenhang erklärte die Kommission, sie werde folgende Fragen prüfen: erstens die derzeitige Verfügbarkeit einer freiwilligen Rechtsschutzversicherung, die von jedem potenziellen Opfer eines Verkehrsunfalls abgeschlossen werden kann zweitens die Auswirkungen auf die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien, falls die Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen die Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten zu tragen hat. Zu diesem Zweck haben die Kommissionsdienststellen die 25 Mitgliedstaaten, die Versicherungsbranche und die Öffentlichkeit zu einer Reihe von Fragen konsultiert. Antworten gingen ein aus 24 Mitgliedstaaten, von 10 Rechtsschutzversicherern, 9 Kfz- Haftpflichtversicherern und dem CEA als Vertreter der europäischen Versicherungsbranche. Der Kommission wurden ferner von den Rechtsschutzversicherern in Form eines von der RIAD (Internationale Vereinigung der Rechtsschutzversicherung) verfassten Positionspapiers bestimmte Statistiken und Empfehlungen übermittelt. Die interessierten Parteien wurden vom 6. April 2006 bis 5. Juni 2006 in einer öffentlichen Online-Konsultation auf der Webseite der Kommission konsultiert 20. Wie bereits gesagt konnten jedoch aufgrund der geringen Anzahl der eingegangenen Antworten aus dieser öffentlichen Konsultation keine objektiven Schlussfolgerungen gezogen werden Richtinie 84/5/EWG, ABl. L 8 vom , S Vor der Annahme der Zweiten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie war die Versicherung gegen Sachschäden in einigen Mitgliedstaaten nicht verbindlich vorgeschrieben. Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, ABl. L149 vom , S. 14. Siehe Fußnoten 9 und 10 für den Verweis auf die Veröffentlichung der Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation. DE 10 DE

12 Dieser Teil des Berichts enthält eine Analyse der Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten von Verkehrsunfallopfern anhand der verfügbaren Angaben und Bemerkungen aus den Mitgliedstaaten, von der Versicherungsbranche und interessierten Parteien EU-Rechtsrahmen für die Rechtsschutzversicherung Unter den Schadenversicherungsrichtlinien in der EU ist die Rechtsschutzversicherung eine eigene Versicherungsklasse 21. Sie kann daher im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU von jedem Versicherungsunternehmen betrieben werden, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Weitere Bedingungen für die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung in der EU sind in der Richtlinie 87/344/EWG über die Rechtsschutzversicherung 22 niedergelegt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie geht der Rechtsschutzversicherer gegen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung ein, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen, den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten. Für die Zwecke dieses Berichts wird betont, dass die freiwillig abgeschlossene Rechtsschutzversicherung die bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten des Opfers bis zur in der Police genannten Höchstgrenze übernimmt und zusätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten der gegnerischen Partei zahlt, wenn der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen kann Verfügbarkeit freiwilliger Rechtsschutzversicherungsverträge Um die Verfügbarkeit von Rechtsschutzversicherungen für potenzielle Verkehrsunfallopfer beurteilen zu können, haben die Kommissionsdienststellen versucht, Daten über die derzeitige Verbreitung von Rechtsschutzversicherungsverträgen, die von Einzelpersonen im Hinblick auf Kfz-Haftpflichtversicherungsansprüche abgeschlossen werden, in der EU zu erlangen. Leider waren weder die Rechtsschutzversicherer 23 noch die Mitgliedstaaten in der Lage, Daten bereitzustellen, auf deren Grundlage für jedes Land eindeutige Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können über die Zahl der Einzelpersonen (d.h. den Prozentsatz der Bevölkerung), die über eine Rechtsschutzversicherung in Bezug auf Kfz- Haftpflichtversicherungsansprüche verfügen. Die eingegangenen Informationen lieferten jedoch einige Erkenntnisse allgemeiner Art: Anhang I der Richtlinie 73/239/EWG. Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung, ABl. L 185 vom , S Die RIAD (Internationale Vereinigung der Rechtsschutzversicherung) stellte diesbezüglich etwas konkretere Daten zur Verfügung. Aufgrund der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf Statistiken, Darstellung und Datenerhebung ergaben diese kein genaues Bild der Verbreitung freiwilliger Rechtsschutzversicherungen in der EU. DE 11 DE

13 freiwillige Rechtsschutzversicherungen werden in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten angeboten 24. Sie werden entweder von spezialisierten Versicherern oder von Versicherungsunternehmen, die auch andere Versicherungsklassen vertreiben, angeboten Einige Versicherungsmärkte sind in dieser Beziehung weniger entwickelt als andere, da die Nachfrage nach Rechtsschutzversicherungen dort aus unterschiedlichen Gründen relativ gering ist 25. Im Gegensatz dazu verfügt im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Belgien und Schweden 26 ein relativ hoher Anteil der Bevölkerung über eine Rechtsschutzversicherung, die entweder als eigenständiges Produkt oder ergänzend zu einer Kfz-Haftpflicht- oder Hausratversicherung abgeschlossen wurde Einbeziehung der Rechtsschutzversicherung in die Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer EU-weiten Einbeziehung der für den Geschädigten anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten in den Deckungsumfang der Kfz- Haftpflichtversicherung des haftpflichtigen Unfallverursachers gelangten die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der Antworten von den Mitgliedstaaten und der Versicherungsbranche zu den folgenden Erkenntnissen Die derzeitige Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten In 22 Mitgliedstaaten 27 können die Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten - aus unterschiedlichen Gründen und in unterschiedlichem Umfang vom Kfz- Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen erstattet werden. Die für den Geschädigten anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten gelten nach nationalem Recht sehr oft als Teil des Schadens, so dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch durchsetzen muss, um sie erstattet zu bekommen. In Ländern, in denen die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängt, werden diese dem Geschädigten durch Einzelfallentscheidung 28 des Gerichts zugesprochen, so dass das vorstehend genannt Prinzip nicht immer gilt. Gelten die Anwalts- und Gerichtskosten als Teil des Schadens, so ist ihre Erstattung häufig auf vertretbare Summen begrenzt (nur vertretbare, notwendige oder unvermeidliche Kosten können erstattet werden) oder die Erstattung setzt eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten voraus 29. In einigen Ländern sind bestimmte Anwalts- und Gerichtskosten von der Erstattung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen, beispielsweise allgemeine Rechtsberatungskosten 30 oder Kosten der Nur Estland, Lettland, Malta und Zypern haben keine diesbezüglichen Angaben vorgelegt, in den übrigen Mitgliedstaaten sind freiwillige Rechtsschutzversicherungen verfügbar. Dies ist vor allem in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Fall. In Schweden und Belgien verfügen schätzungsweise 90 % der Haushalte über eine Rechtsschutzversicherung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Rechtsschutzversicherung Inhabern einer Kfz-Haftpflicht- oder einer Hausratversicherung automatisch angeboten wird. Nicht in Portugal und Lettland, Griechenland hat diesbezüglich keine Angaben gemacht. Spanien, Frankreich und Italien. Dänemark. Luxemburg, Polen (erkennt nur Gerichtsgebühren an). DE 12 DE

14 rechtlichen Vertretung gegenüber außergerichtlichen Organen im Rahmen von Schadensregulierungsverfahren Potenzielle Auswirkungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien Bei der Frage, ob und inwieweit sich die Einbeziehung der Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten in die Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen auf die Höhe der Kfz- Haftpflichtprämien auswirken würden, sind die Einschätzungen der Mitgliedstaaten und der Versicherungsbranche unterschiedlich. Im Prinzip wurden im Rahmen der Konsultation abgesehen von einigen wenigen Schätzungen einzelner Versicherer keine konkreten Zahlen vorgelegt. Gleichwohl konnte allgemein der Schluss gezogen werden, dass die Versicherungsmärkte der Länder, in denen die Anwalts- und Gerichtskosten bereits in großen Umfang Teil des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Kfz- Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen sind, wahrscheinlich kaum von einem Prämienanstieg betroffen sein dürften. Dagegen würden in Ländern, in denen die Anwaltsund Gerichtskosten bislang nur in begrenztem Umfang oder überhaupt nicht erstattet werden, die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien vermutlich steigen, da die Geschädigten in Erwartung einer höheren Entschädigung dazu ermutigt würden, ihre Ansprüche vor Gericht mit Unterstützung eines Rechtsberaters durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auf die Erfahrungen Irlands hingewiesen, wo in der Vergangenheit die Anwalts- und Gerichtskosten eskalierten (auf bis zu 46 % zusätzlich zur Schadenersatzsumme), da in beinahe allen Fällen von Schadensersatzanspruch für Personenschäden Klage erhoben wurde. Um dieses Problem zu bewältigen wurde eine staatliche Agentur geschaffen, die Fälle behandelt, in denen keine Gerichtsverhandlung erforderlich ist 32. Auf diese Weise wurde die Zahl der vor Gericht verhandelten Schadensregulierungsfälle, die Hand in Hand mit erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten gehen, deutlich verringert werden. Dem gleichen Zweck der Verringerung der Anwalts- und Gerichtskosten dienen vergleichbare Schadensregulierungssysteme in Schweden und Finnland Schlussfolgerung In Beantwortung der vom Europäischen Parlament aufgeworfenen Frage: eine EU-Maßnahme zur Einführung der verbindlichen Einbeziehung der Anwalts- und Gerichtskosten in den Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen böte keine eindeutigen Vorteile. Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten unterschiedliche Konzepte verfolgen und für Schadenersatzansprüche immer das Recht des Landes gilt, in dem sich der Unfall ereignet hat, erfahren EU-Staatsangehörige in den einzelnen Ländern eine unterschiedliche Behandlung bei der Regulierung grenzüberschreitender Schadensersatzansprüche. Durch eine EU-weite Ausdehnung des Deckungsumfangs der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Anwalts- und Gerichtskosten, selbst wenn diese Einbeziehung auf notwendige und vertretbare Kosten beschränkt wäre, würde sehr wahrscheinlich kein einheitliches System für die gesamte EU geschaffen. Die Mitgliedstaaten würden die Möglichkeit behalten, ihre nationale Praxis beizubehalten, indem sie die Notwendigkeit der Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten nach ihren nationalen Vorschriften auslegen Schweden (Rechtsberatung kann nur in Bezug auf Personenschäden in Anspruch genommen werden), Finnland, Irland. Die PIAB-Agentur behandelt derzeit 75 % aller Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden. DE 13 DE

15 Um einen EU-weiten einheitlichen Schutz der Verkehrsunfallopfer hinsichtlich der Erstattung ihrer Anwalts- und Gerichtskosten zu gewährleisten, müsste die genau spezifiziert werden, welche Anwalts- und Gerichtskosten unter welchen Umständen im Rahmen der Kfz- Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen erstattet werden. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob die Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien der geeignete Rahmen für die Behandlung dieser Fragen wären, da dies die Definition des Schadens beeinflussen könnte, die traditionell unter das nationale Recht fällt. Mit einem einfachen Verweis auf notwendige und vertretbare Anwalts- und Gerichtskosten würde das Ziel nicht erreicht. Andererseits könnte ein spezifischeres Konzept auf EU-Ebene in nationales Zivilrecht eingreifen und sich auch auf die unter das Zivilverfahrensrecht fallende Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten auswirken. Außerdem könnte ein spezifisches Konzept sogar in einigen Fällen zur Verzerrung etablierter nationaler Systeme zur Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtansprüchen führen. Werden EU-weit nur bei Gerichtsverfahren anfallende Anwalts- und Gerichtskosten verbindlich in die Kfz- Haftpflichtversicherung einbezogen, so könnte dies Geschädigte dazu bewegen, vor Gericht zu ziehen, ohne zuvor die Möglichkeiten der außergerichtlichen Schadensregulierung zu prüfen. Dies könnte auch das in der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie eingeführte System des Schadensregulierungsbeauftragten gefährden, da Geschädigte in der Erwartung einer höheren Schadenersatzsumme versuchen würden, Rechtsberater und Gerichte in die Schadensregulierung einzubeziehen, anstatt den sich an den Schadensregulierungsbeauftragten ihres Wohnsitzlandes zu wenden. Darüber hinaus könnte die Einbeziehung der Anwalts- und Gerichtskosten in die Kfz-Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen in Ländern, in denen bislang die Anwalts- und Gerichtskosten nicht oder nur in begrenztem Umfang erstattet wurden, zu einem Anstieg der Prämien führen. Freiwillige Rechtsschutzversicherungen sind in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten verfügbar. Da dieses Versicherungsprodukt es dem Geschädigten ermöglicht, seine Anwalts- und Gerichtskosten unabhängig vom für den Unfall geltenden Recht und der erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erstattet zu bekommen, scheint es eine umfassende und zufriedenstellende Lösung im Interesse der Verkehrsunfallopfer zu sein. Auf diese Weise wären die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen nationalen Vorschriften für die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten, die häufig nationale Besonderheiten der Schadensregulierung widerspiegeln, nicht betroffen. Wie die Kommissionsdienststellen jedoch festgestellt haben, müssen die freiwilligen Rechtsschutzversicherungen in einigen Mitgliedstaaten besser gefördert werden, um einen ausgewogenen Schutz der EU-Bürger zu gewährleisten. DE 14 DE

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