Freie und Hansestadt Hamburg Geschäftsstelle des Landeswahlleiters

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1 Freie und Hansestadt Hamburg Geschäftsstelle des Landeswahlleiters 15. März 2007, aktualisiert am 7. Dezember 2007 Kandidaturen zu den Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen am 24. Februar Kurzinformationen - Die vollständigen Informationen finden sie im Amtlichen Anzeiger vom 27. November 2007 ( Wahlgesetze - Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 240) - Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 313, 318), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 203, 204) Lfd. Nr. Vorgang Bürgerschaft Bezirksversammlung 1. Wahltermin Sonntag, 24. Februar Am selben Tag werden auch die sieben Bezirksversammlungen gewählt. 2. Wahlkreise Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise sind in der Anlage zu 18 des Bürgerschaftswahlgesetzes Die Wahlkreiseinteilung der Bürgerschaftswahl gilt auch für die Bezirksversammlungswahlen. 1

2 3. Zahl der Abgeordneten beschrieben. Übersichts- und Einzelkarten als Downloads: Aktuell/wahl/buergerschafts wahlen/start.html Die Wahlkreiseinteilung berücksichtigt die künftige Bezirksgliederung. Zu wählen sind 121 Bürgerschaftsabgeordnete. Die Gesamtzahl kann sich durch Überhangmandate, Ausgleichsmandate und weitere Sonderfälle erhöhen. Zu wählen sind zur Bezirksversammlung Bergedorf 45 Bezirksabgeordnete, zur Bezirksversammlung Wandsbek 57 und in den übrigen Bezirken jeweils 51 Bezirksabgeordnete. Die Gesamtzahl kann sich durch Überhangmandate, Ausgleichsmandate und weitere Sonderfälle erhöhen. 4. Landeslisten (Bezirksversammlungswahl: Bezirkslisten) Landeslisten sind gebunden, hier kann nur eine Stimme abgegeben und die Listenreihenfolge nicht geändert werden. 5. Wahlkreislisten Die Wahlkreislisten sind offen; die Wahlberechtigten können fünf Stimmen zur Wahl in Mehrmandatswahlkreisen abgeben. Zu wählen sind in den Wahlkreisen 3 bis 5 Bürgerschaftsabgeordnete. Bezirkslisten sind gebunden, hier kann nur eine Stimme abgegeben und die Listenreihenfolge nicht geändert werden. Die Wahlkreislisten sind offen; die Wahlberechtigten können fünf Stimmen zur Wahl in Mehrmandatswahlkreisen abgeben. Zu wählen sind in den Wahlkreisen 7 bis 27 Bezirksabgeordnete. 6. Zahl der Kandidaturen auf den Listen Die Mindestzahl der Kandidaturen auf einer Landesliste ist eine Person. Eine Höchstzahl gibt es nicht. Die Mindestzahl der Kandidaturen auf einer Die Mindestzahl der Kandidaturen auf einer Bezirksliste ist eine Person. Eine Höchstzahl gibt es nicht. Die Mindestzahl der Kandidaturen auf einer 2

3 Wahlkreisliste ist eine Person. Als Höchstzahl dürfen doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Mithin sind höchstens 6 bis 10 Kandidaturen je Wahlkreisliste zulässig. Wahlkreisliste ist eine Person. Als Höchstzahl dürfen doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Mithin sind höchstens 14 bis 54 Kandidaturen je Wahlkreisliste zulässig. 7. Anhäufen und Verteilen Es können die fünf Wahlkreisstimmen wie folgt beliebig verteilt werden: o einer Person können bis zu fünf Stimmen gegeben werden (anhäufen) o die fünf Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden (verteilen) o statt oder neben der Stimmabgabe für einzelne Personen können die Stimmen auch an Wahlkreislisten in ihrer Gesamtheit gegeben werden; auch hierbei kann kumuliert oder panaschiert werden. 8. Wer darf Wahlvorschläge einreichen? Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) können eingereicht werden von - Parteien, - Wählervereinigungen und - Einzelpersonen. Parteien und Wählervereinigungen können einreichen - Landeslisten und - Listen zu den einzelnen Wahlkreisen. Einzelpersonen können nur in einem Wahlkreis kandidieren. Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) können eingereicht werden von - Parteien, - Wählervereinigungen und - Einzelpersonen. Parteien und Wählervereinigungen können einreichen - Bezirkslisten und - Listen zu den einzelnen Wahlkreisen. Einzelpersonen können auf einer Bezirksliste und/oder auf einer Wahlkreisliste kandidieren. 9. Wählervereinigungen und neue Parteien Neue Parteien und Wählervereinigungen müssen spätestens am 54. Tag vor der Wahl, Uhr, also am 1. Januar 2008 (Dienstag, Neujahr) um Uhr, ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter förmlich angezeigt haben. Hierfür gibt es keine Formulare. Die Anzeige muss enthalten o Drei Unterschriften des Landesvorstands, darunter 3

4 der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung o Schriftliche Satzung o Schriftliches Programm und o Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstands Neue Parteien sind solche, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht zur Bundestagswahl 2005 festgestellt worden ist. 10. Frühester Beginn der Delegiertenwahlen zur Aufstellung von Landes-/Bezirkslisten 17. Juli Frühester Beginn der Kandidatenaufstellung 17. März Wer kann kandidieren? Wählbar ist, wer am Wahltag o Deutscher oder Deutsche ist o das 18. Lebensjahr vollendet hat o seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine (Haupt-) Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, also seit dem 24. November 2007 o nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist Wählbar ist, wer am Wahltag o Deutscher oder Deutsche ist o Einwohnerin oder Einwohner des Bezirks ist, in dem er oder sie kandidieren möchte o das 18. Lebensjahr vollendet hat o seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine (Haupt-) Wohnung inne hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, also seit dem 24. November 2007 o nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Wählbar sind auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der 4

5 Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wählbar ist nicht, wer o nicht die Wählbarkeit besitzt oder o Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist, aber die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen hat. Wählbar ist nicht, wer o nicht die Wählbarkeit besitzt oder o Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist, aber die deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlagen hat. Kandidierende in den Wahlkreisen müssen nicht im Gebiet des jeweiligen Wahlkreises wohnen. Es genügt, wenn sie in Hamburg wohnen und wahlberechtigt sind. Das passive Wahlrecht muss durch Vorlage einer Wählbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, und zwar spätestens beim Einreichschluss für Wahlvorschläge (34. Tag vor der Wahl, 16 Uhr: Montag, der 21. Januar 2008, Uhr). Kandidierende in den Wahlkreisen müssen nicht im Gebiet des jeweiligen Wahlkreises wohnen. Es genügt, wenn sie in dem Bezirk wohnen und wahlberechtigt sind, in dem der Wahlkreis liegt. Maßgeblich ist die künftige Gliederung der Bezirksamtsgebiete. Das passive Wahlrecht muss durch Vorlage einer Wählbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, und zwar spätestens beim Einreichschluss für Wahlvorschläge (34. Tag vor der Wahl, 16 Uhr: Montag, der 21. Januar 2008, Uhr). 13. Wer darf in Parteien oder Wählervereinigungen an den Abstimmungen zu Aufstellungsversammlungen teilnehmen? Die Aufstellung von Landeslisten kann durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen erfolgen; Einzelheiten hierzu regeln die Satzungen der Parteien und Wählervereinigungen. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Die Aufstellung von Bezirkslisten kann durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen erfolgen; Einzelheiten hierzu regeln die Satzungen der Parteien und Wählervereinigungen. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des 5

6 14. Unterstützungsunterschriften Zusammentritts der Versammlung zur Bürgerschaft wahlberechtigt sein. Dies gilt für die Mitglieder und für die Delegierten. Die in Wahlkreislisten benannten Personen werden von den Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung im Wahlkreis zur Bürgerschaftswahl wahlberechtigt sind. Wahlkreislisten müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises, Landeslisten von mindestens 1000 Wahlberechtigten aus Hamburg unterzeichnet sein. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelpersonen, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften. 15. Formulare für Unterstützungsunterschriften Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formularen geleistet werden. Diese müssen für Wahlkreislisten bei der Bezirkswahlleitung und für Landeslisten beim Landeswahlleiter beantragt werden. Die Formulare zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften werden von den zuständigen Wahlleitungen seit dem 17. Zusammentritts der Versammlung im Bezirk zur Bezirksversammlungswahl wahlberechtigt sein. Dies gilt für die Mitglieder und für die Delegierten. Die in Wahlkreislisten benannten Personen werden von den Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung im Wahlkreis zur Bezirksversammlungswahl wahlberechtigt sind. Wahlkreislisten müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens 200 Wahlberechtigten des Bezirks unterzeichnet sein. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelpersonen, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, benötigen keine Unterstützungsunterschriften. Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formularen geleistet werden, die bei der Bezirkswahlleitung beantragt werden müssen. Die Formulare zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften werden von den zuständigen Wahlleitungen seit dem 17. 6

7 März 2007 ausgegeben, dem frühestmöglichen Beginn der Kandidatenaufstellung. Die Ausgabe erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds des Landesverbandes und unabhängig davon, ob eine Liste aufgestellt worden ist. März 2007 ausgegeben, dem frühestmöglichen Beginn der Kandidatenaufstellung. Die Ausgabe erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds des Landesverbandes und unabhängig davon, ob eine Liste aufgestellt worden ist. 16. Einreichschluss für Beteiligungsanzeigen (siehe oben Nr. 9) Einzelpersonen können ab sofort Unterstützungsunterschriften sammeln und das dafür erforderliche Formular beim Bezirkswahlleiter des Wahlkreises beantragen, in dem sie kandidieren wollen. Einzelpersonen können ab sofort Unterstützungsunterschriften sammeln und das dafür erforderliche Formular bei der Bezirkswahlleitung des Bezirks und/oder Wahlkreises beantragen, in dem sie auf einer Bezirksliste und/oder auf einer Wahlkreisliste kandidieren wollen. Die förmliche Beteiligungsanzeige muss spätestens am 54 Tag vor der Wahl bis 16 Uhr der Landeswahlleitung vorliegen, also am 1. Januar 2008 (Dienstag, Neujahr) um Uhr. 18. Einreichschluss für Wahlvorschläge Wahlkreislisten müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr bei der Bezirkswahlleitung eingereicht sein, in deren Gebiet der Wahlkreis liegt. Landeslisten müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis Uhr bei der Landeswahlleitung eingereicht sein. Für beide Arten von Wahlvorschlägen ist Einreichschluss am 21. Januar 2008 (Montag) um Uhr. Wahlkreislisten müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr bei der Bezirkswahlleitung eingereicht sein, in deren Gebiet der Wahlkreis liegt. Bezirkslisten müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl bis Uhr bei der Bezirkswahlleitung eingereicht sein. Für beide Arten von Wahlvorschlägen ist Einreichschluss am 21. Januar 2008 (Montag) um Uhr. 19. Gibt es eine Mindestzahl an Personen für eine Aufstellungsver Eine Mindestzahl von Mitgliedern, die in einer Partei oder Wählervereinigung eine Person in geheimer Wahl benennen können, sieht das Wahlgesetz nicht vor. Empfehlung der Landeswahlleitung: Die Wahl sollte durch 7

8 sammlung? 20. Wann ist eine Blockwahl bei der Kandidatenaufst ellung zulässig? 21. Muss eine Vertrauensperson für den Wahlvorschlag benannt werden? 22. Was darf die Vertrauensperson? mindestens zwei Mitglieder erfolgen, weil zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder gegenüber der Bezirkswahlleitung bzw. gegenüber der Landeswahlleitung eidesstattlich zu versichern haben, dass die Anforderungen des 24 Bürgerschaftswahlgesetz beachtet worden sind. Eines dieser Mitglieder kann auch die gewählte Person sein, wenn sie in dieser Versammlung stimmberechtigt ist. Eine Blockwahl (d.h. gemeinsame Wahl mehrerer Personen in einem Wahlgang) ist zulässig, wenn Gegenkandidaturen rechtlich und tatsächlich möglich sind. Für diesen gemeinsamen Wahlgang dürfen dann keine Gegenkandidaturen vorliegen und auch keine Veränderungen für die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen angemeldet sein. Werden aber für einen gemeinsamen Wahlgang Gegenkandidaturen oder Veränderungen in der Reihenfolge angemeldet, ist über die betroffenen Wahlgänge einzeln abzustimmen. Nein. Ist keine Vertrauensperson benannt, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende Person (siehe auch Nr. 2 und 4 der Vordrucke 1, 7, 13 und 19). Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung müssen, wie auch die Mitglieder des Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, nicht zur Bürgerschaftswahl oder zur Bezirksversammlungswahl wahlberechtigt sein; es genügt die Geschäftsfähigkeit dieser Personen. Die Vertrauensperson darf einen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ändern und bis zur Entscheidung über die Zulassung zurücknehmen. Für die Zurücknahme ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung erforderlich. Die Vertrauensperson ist zur Zulassungssitzung des jeweiligen Wahlausschusses für den Wahlvorschlag einzuladen und hat dort das Recht auf Gehör zu dem von ihr vertretenen Wahlvorschlag. Sie erreichen uns Behörde für Inneres, Johanniswall 4, Hamburg Telefon: (040) Fax : (040) landeswahlamt@bfi-a.hamburg.de Internet: 8

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