gerne möchten wir die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Änderung der Bilanzkreisverträge nutzen.
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- Lucas Ritter
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1 BK6-1 Von: Born Armin Gesendet: Freitag, 31. Oktober :19 An: Poststelle-BK6 Cc: Knauber Irene; Schölderle Daniel; Mühlemann Mike Betreff: Stellungnahme zur Änderung des Bilanzkreisvertages Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchten wir die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Änderung der Bilanzkreisverträge nutzen. Auf Grund der Komplexität der Sachlage sind einige Auswirkungen der geplanten Änderungen nicht bei der ersten Durchsicht erkenntlich geworden, sondern teilweise erst im Verlauf der 1. Konsultationsrunde und den internen Nachbesprechungen. Wir bitten folgende Punkte für die geplante Änderung der Bilanzkreisverträge zu berücksichtigen: Zur Day After Anmeldung: 1. Die Fahrplanbewirtschaftung der Bilanzkreise dient neben der Abstimmung der "Energieaustausche zwischen Bilanzkreisen" auch in großem Umfang dem Nachweis von "erfolgter Warenlieferung" zur Kontrolle durch den Wirtschaftsprüfer. So nutzt dies unser Vertrieb unter anderem für die "Lieferung von zertifizierten Produkten" an Franchise Partner. Je nach Produktzusammenstellung werden hier auch auf Basis von Zählwerten die entsprechenden Lieferungen nachträglich korrigiert, ohne das Gesamtsaldo zu verändern. 2. Ein für uns äußerst wichtiger Grund für eine nachträgliche Nominierung ist die Vermarktung der Erzeugung des Kraftwerks Rheinfelden (Eigentümerin: Energiedienst AG 100 %ige Tochter der Energiedienst Holding AG). Das Kraftwerk Rheinfelden ist ein Grenzkraftwerk am Rhein (Deutschland/Schweiz). Beim Kraftwerk Rheinfelden liegt das Maschinenhaus mit den Strom produzierenden Generatoren auf schweizerischem Staatsgebiet. Die Staumauer dagegen befindet sich auf deutschem Staatsgebiet. Für solche so genannten Grenzkraftwerke trifft das EEG keine explizite Sonderregelung. Der Gesetzesbegründung ist aber zu entnehmen, daß auch Anlagen, deren Einrichtung zur Stromerzeugung sich nicht sämtlich im Bundesgebiet befinden, in den Genuss der EEG Förderung kommen können, und zwar hinsichtlich desjenigen Stromanteils, der sich aus den auf völkerrechtlichen oder Staatsverträgen beruhenden Konzessionen oder Bewilligungen ergibt. Die Konzession für das Kraftwerk Rheinfelden sieht einen jeweils 50 %igen Stromanteil für die Schweiz und Deutschland vor. Danach sind 50 % der Erzeugung des Kraftwerks Rheinfelden EEG vergütungsfähig. Im Kraftwerk Rheinfelden sind vier Maschinen eingebaut. Je nach Wasserdargebot werden zwischen ein und vier Maschinen betrieben, deren Erzeugung zu ungleichen Teilen nach Deutschland und in die Schweiz eingespeist wird. 1
2 Zusätzlich ist im Kraftwerk Rheinfelden eine weitere Dotiermaschine eingebaut, die ausschließlich nach Deutschland einspeist. Eine EEG Vermarktung in der sonst üblichen Form, bei der der Netzbetreiber die EEGvergütungsrelevanten Zählwerte in den Bilanzkreis bucht, ist hier also nicht möglich. Für das Kraftwerk Rheinfelden bedeutet das, daß in jeglicher Form der EEG Direktvermarktung hier im Day Ahead Prozess 50 % der prognostizierten Erzeugung vermarktet werden. Die kaufmännisch bilanzielle Weitergabe der Energie findet ebenfalls im Day Ahead Prozess (auf Basis der Day Ahead Prognose zzgl. Prognoseabweichungen des Vortags) zwischen uns und dem Schweizer Partner statt. In den deutschen Bilanzkreis werden vom Netzbetreiber jedoch nur die Zählwerte für die Einspeisung auf deutscher Seite gebucht, was immer unter bzw. über den 50 % der uns zustehenden Erzeugung liegt. Es ist für uns also unerlässlich, dass wir am Folgetag (und erst dann kennen wir die tatsächliche Erzeugung) im After Day Prozess 50 % der tatsächlichen Erzeugung als Summe von deutschen und Schweizer Zählwerten dem Vermarktungsbilanzkreis des aufnehmenden Lieferanten zuordnen. Diese Vorgehensweise ist mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und unserem Wirtschaftsprüfer abgestimmt. Die Untersagung nachträglicher Nominierungen würde uns die Möglichkeit der EEG Direktvermarktung nehmen, auf die wir, da 50 % der Erzeugung der Anlage EEG vergütungsfähig ist, einen Anspruch haben. 3. Der Day After Meldezeitpunkt sollte nicht auf 10:00 Uhr vorverlegt werden. a. In der Regel werden bis ca. 13 Uhr alle Arbeiten für den Day Ahead Markt ausgeführt und erst danach die zeitunkritischen Themen, welche im Day After Prozeß zu erledigen sind. Zeitunkritisch dahingehend, dass diese Positionen schon physisch erfolgt sind und es durch die Anmeldung nicht mehr zu systemrelevanten Veränderungen kommt, sondern lediglich um deren Bilanzierung. b. Gerade auch im Zusammenhang mit der Öffnung von eigenen Bilanzkreisen für MRL Anbieter für Kundenanlagen gibt es eine neue Kette an Informationen, welche von ÜNB an MRL Anbieter und MRL Anbieter an BKV Lieferant ausgetauscht werden müssen. Bei einer Verkürzung der zeitlichen Fristen, sehen wir hier unnötige Abstimmungsprobleme auf alle Beteiligten zukommen. 4. In der 1. Konsultation wurden von den ÜNB's Bedenken angebracht, dass auf Grund der Day After Regelung in der jetzigen Form die Möglichkeit der Sonderkündigung durch den ÜNB bei Missbrauch des Bilanzkreises z.b. durch ungedeckte Energielieferungen, bei Feiertagskonstellationen erst sehr spät erfolgen könnte und dies wiederum der Systemsicherheit und auch den anderem Marktteilnehmern schadet. Für dieses Problem sollten unserer Meinung nach andere Mittel zur Lösung gefunden werden. Beispiele hierfür wären: a. Ein Stufenmodell für die erlaubten Day After Korrekturen könnte eingeführt werden. Eine Day After Anmeldung ist für alle Bilanzkreise nur bis zum Liefertag nachfolgenden Tag 16:00 Uhr möglich. Ausnahmen können auf Antrag für spezielle Bilanzkreise (mit genannten Partnerbilanzkreisen) erfolgen, wobei hier dann die aktuelle Regelung greift. Hierdurch könnten Bilanzkreise, welche Dienstleistungen für Dritte erbringen und nachträgliche Energiemengen verteilen müssen, weiterhin bestehen bleiben. b. Dass es je Bilanzkreis erlaubte "offene Saldi" als 1/4h Leistungswert geben darf, welche zum Beispiel durch Hinterlegung von Sicherheiten gedeckt sind. c. Wir gehen davon aus, dass die Prüfung der Geschäftspartner auf Seiten der ÜNB schon entsprechend erfolgt, dass hier keine Partner für Bilanzkreise zugelassen werden, welche nicht die entsprechenden Sicherheitsnachweise erbringen können. 2
3 Auf Grund der angeführten Punkte sprechen wir uns dafür aus, dass eine Day After Anmeldung weiterhin in der derzeitig gültigen Variante mit der Möglichkeit zur Änderung bis zu dem auf den Liefertag folgenden Werktag 16:00 Uhr zu erlauben. Zur Intraday Anmeldung: 1. Wir bitten zu bedenken, dass die Börse nicht der einzige Marktplatz zum Handel von Intraday Geschäften ist und dass die Einschränkung der Anmeldung auf spätestens 15 Minuten vor Beginn der Viertelstunde der Lieferung somit auch negative Auswirkungen auf die Bilanzkreistreue haben kann. So nutzen wir im Bedarfsfall (Informationen über starke Plan zu Ist Abweichung) auch sehr kurzfristig noch die Möglichkeit einen Partner per Telefon zum Ausgleich zu finden. Die Anmeldung wäre jedoch in Zukunft nicht mehr zulässig und somit würde auch der Handel nicht mehr stattfinden, was zu mehr Regelbedarf führen würde. Weiterhin kann es auch erforderlich sein, nachträgliche Nominierungen (Intraday wie Day After) vorzunehmen, wenn technische Probleme aufgetreten sind, die keinen fristgerechten Versand der Fahrpläne zur Folge hatten. Zur ausgeglichenen Intra Day Anmeldung / Day Ahead Anmeldung: 1. Wir melden derzeit sowohl Day Ahead, wie auch Intraday in der Regel bilanzierte Fahrpläne an. Aus Sicherheitsgründen melden wir alle bekannten Energielieferungen auch schon für den Tag Day Ahead+1 an, falls es bei unseren Systemen zu Problemen kommen würde. Diese sind zu diesem Zeitpunkt nicht bilanziert, trotzdem dienen uns die Anmeldungen mit dem anschließenden Status Request dazu, schon vorgängig zu prüfen, ob es hier zu Abweichungen bei der Anmeldung kam und diese mit den Partnern zu bereinigen. 2. Wir bitten auch zu berücksichtigen, dass die frühzeitige Fahrplananmeldung von Partnern an den ÜNB, welche Intraday Geschäfte getätigt haben, ebenfalls zur Systemsicherheit dienen, unabhängig, ob diese zum Zeitpunkt der Meldung bilanziert waren oder nicht. Denn auch hier gilt, dass im Zusammenhang mit der frühzeitigen Anmeldung und dem Status Request die Handelspositionen geprüft werden können. Neue Prognosen werden in der Regel automatisch für die nächsten Stunden in das System, welches zur Fahrplananmeldung dient, eingestellt, jedoch werden nicht sofort alle Lieferperioden für die Zukunft komplett vom Handel ausgeglichen bevor die Anmeldung erfolgt. Hier getrennte Prozesse einzuführen wäre technisch möglich, aber eher mit zusätzlichen Risiken / Problemen behaftet. 3. EPEX Spot SE. wird zum Ende des Jahres eine 1/4h Auktion um 15 Uhr für den nächsten Liefertag einführen. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob die bilanzierte Fahrplananmeldung bis 14:30 noch zeitgemäß ist, zumal ein wichtiger Marktplatz erst danach genutzt werden kann. 3
4 Aus unserer Sicht gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob eine bilanzierte Fahrplananmeldung als Prüfkriterium zur Ablehnung das richtige Mittel ist. Die Marktmodelle und Prozesse in Österreich und der Schweiz haben hier andere Vorgehensweisen. Es gilt aus unserer Sicht zu prüfen, ob z.b. für den Regelzonenübergreifenden Energieaustausch nicht das Österreichische Modell sinnvoller wäre und im Bereich der BKV mit Einspeisern oder Endverbrauchern das Schweizer Modell mit einander verbunden werden könnten. Zur Trennung der Energieträger FC PROD, Kundentypen FC CONS: 1. Wir sehen im Moment keinen zwingenden Grund, warum eine Aufteilung der Einspeisemengen nach Energieträger bzw. Entnahme nach Kundentyp im Fahrplan zu erfolgen hat. Die von den ÜNB's erbrachten Informationsvorteile zur Planung und Überwachung der Systemsicherheit sollte auch aus den Gesamtsummen möglich sein. 2. Um die Ursache von Bilanzkreisabweichungen für den ÜNB und den BKV stärker einzugrenzen, wäre es denkbar, dass die Clearing Buchungen der VNB noch stärker aufgetrennt werden und der ÜNB bei Bedarf die Prognosen der BKV hierfür auf Anfrage einsehen kann. Wie dies auch jetzt bereits geregelt ist. 3. Bei einer gezielten Aufsplittung fehlt derzeit noch eine eigene Identifikation für Über (FC PROD)/Unterdeckung(FC CONS) bei Anmeldung / Bewirtschaftung des Differenzbilanzkreises von VNB's. 4. Bei einer gezielten Trennung stellen sich auch weitere Fragen a. Wie können Kundenerzeugungsanlagen, welche verschiedene Energieträger nutzen, richtig zugeordnet werden? b. Wie können vollversorgte Weiterverteiler, welche bisher als Lieferantenkonto beliefert werden, richtig abgebildet werden? Die Weiterverteiler müssten dann alle Informationen über ihre Endkunden an den Dienstleister oder Vollversorger liefern. c. Warum dann nicht auch gleich noch Standardlastprofile vom analytischen Lastprofil trennen? d. Wie müsste der Pumpeinsatz eines Pumpspeicherkraftwerks abgebildet werden? 5. Es gilt zu bedenken, dass die Prognosesysteme und Fahrplansysteme in der Regel getrennte Systeme sind. Je stärker die Auftrennung für die Fahrplananmeldung notwendig ist desto mehr Informationen müssen ausgetauscht werden und desto eher können sich an der Schnittstelle der Systeme Fehler einschleichen, die nicht erkannt werden, da sie technisch oder manuell nur noch schwer zu plausibilisieren sind. Anlage 1.1 Wir sehen die Zeiträume der möglichen Änderung von Energiemengen als Referenzwerte mit einem Vorlauf von 15WT als nicht umsetzbar, da die Wechselprozesse nach MABIS für Kunden und Erzeugungsanlagen bereits kürzere Fristen vorsehen und somit die Informationen für eine sinnvolle Anpassung so nicht möglich ist. Anlage 3 4
5 Aus unserer Sicht wäre es sinnvoll eine SFTP Übermittlung per Internet oder VPN zu ermöglichen, da ISDN nicht mehr zeitgemäß ist. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Armin Born Energiedienst Holding AG Energiewirtschaft Leiter Beschaffung Schönenbergerstraße 10 D Rheinfelden Tel.: Fax: E Mail: armin.born@energiedienst.de Denken Sie an die Umwelt: Müssen Sie diese E Mail wirklich ausdrucken? 5
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