Bank- und Kapitalmarktrecht

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1 Studiengang Law in Context Wintersemester 2012/2013 Wahlpflichtveranstaltung im Aufbaumodul des Studienschwerpunkts Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig Lehrbeauftragte der Technischen Universität Dresden

2 Bank- und Kapitalmarktrecht Vorlesungszeit Teil 1: Bankrecht Freitag, 26. Oktober 2012, 13:00 Uhr bis 18:10 Uhr Samstag, 27. Oktober 2012, 09:20 Uhr bis 16:20 Uhr Teil 2: Kapitalmarktrecht Freitag, 16. November 2012, 13:00 Uhr bis 18:10 Uhr Samstag, 17. November 2012, 09:20 Uhr bis 16:20 Uh Freitag, 25. Januar 2013, 13:00 Uhr bis 18:10 Uhr Samstag, 26. Januar 2012, 09:20 Uhr bis 16:20 Uhr Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 2

3 Bank- und Kapitalmarktrecht Literaturempfehlungen Gesetzestexte Beck-Texte im dtv, Bankrecht, 40. Auflage 2012 Schäfer/Hamann, Kapitalmarktgesetze, 2. Auflage 2010 Fachliteratur Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage 2009 Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2010 Münchener Anwaltshandbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012 Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011 Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts Kommentar, 4. Auflage 2010 Schwintowski, Bankrecht, 3. Auflage 2011 Fachzeitschriften Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschaft- und Bankrecht (WM) Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 3

4 Teil 1: Bankrecht Überblick A. Einführung in das Rechtsgebiet B. Aufbau des Bankwesens C. Öffentliches Bankrecht D. Privates Bankrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 4

5 Teil 1: Bankrecht A. Einführung in das Rechtsgebiet I. Verhältnis zum Kapitalmarktrecht II. III. Gegenstand des Bankrechts Öffentliches und Privates Bankrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 5

6 Teil 1: Bankrecht A. Einführung in das Rechtsgebiet I. Verhältnis zum Kapitalmarktrecht WpHG BGB Bankrecht KWG Kapitalmarktrecht WpÜG MIFID Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 6

7 Teil 1: Bankrecht A. Einführung in das Rechtsgebiet II. Gegenstand des Bankrechts Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 7

8 Teil 1: Bankrecht A. Einführung in das Rechtsgebiet III. Öffentliches und privates Bankrecht Öffentliches Bankrecht Privates Bankrecht Geld- und Währungsordnung; Rechtsbeziehung zwischen Staat + Banken Rechtsbeziehungen zwischen Bank + Kunden BBankG, KWG, InvG BGB, HGB, AGB-Banken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 8

9 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens I. Historischer Aufbau 1. Wandel der Rolle der Bundesbank 2. Europäisches System der Zentralbanken II. Heutiger Aufbau 1. Universalbanken 2. Sparkassen und Girozentralen 3. Genossenschaften Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 9

10 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankenwesens I. Historischer Aufbau Deutsche Bundesbank Zentrale Währungs- und Notenbank, Art. 88 GG a.f. Landesbank Hauptverwaltung der Bundesbank, 8 BBankG Landesbank Hauptverwaltung der Bundesbank, 8 BBankG Landesbank Hauptverwaltung der Bundesbank, 8 BBankG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

11 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens I. 1. Wandel der Rolle der Bundesbank Währungs- und Notenbank Deutschlands 1957 Einführung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) aufgrund von Art. 88 GG a.f. => Errichtung der Bundesbank Sicherung der Währung durch Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung Ausgabe von Banknoten und Münzen Verwaltung der nationalen Währungsreserven Deutschlands Seit 1992 Integraler Bestandteil des ESZB 1992 Unterzeichnung des Maastricht-Vertrages => Schaffung des Europäischen Systems der Zentralbanken Einfügung von Art. 88 Satz 2 GG => Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die Europäische Zentralbank Bundesbank handelt nur noch nach Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

12 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens I. 2. Europäisches System der Zentralbanken Art. 282 AEU Europäische Zentralbank (EZB) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

13 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens II. Heutiger Aufbau Bankengruppen in Deutschland Universalbanken Spezialbanken Spitzenverbände Private Geschäftsbanken Öfftl.-rechtl. Institute (z.b. Sparkassen) Genossenschaftsbanken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

14 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens II. 1. Universalbanken Kreditinstitute, die die gesamte Bandbreite der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten Gegensatz: Spezialbanken Private Geschäftsbanken Banken mit privatrechtlich aufgebrachtem Kapital => Rechtsform: AG, GmbH, OHG, KG Großbanken, Privatbankiers, Zweigstellen ausländischer Banken Öffentlich-rechtliche Institute Anstalten des öffentliche Rechts zur staatlichen Daseinsvorsorge => Kontrahierungszwang z.b.: Sparkassen und Landesbanken Genossenschaftsbanken Banken in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft z.b.: Volks- und Raiffeisenbanken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

15 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens II. 2. Spezialbanken = Kreditinstitute mit Sonderaufgaben Realkreditinstitute Emission von Pfandbriefen gemäß Pfandbriefgesetz von 2005 Deckung des Rückzahlungsanspruchs durch Grundpfandrechte, Pfandbriefe der öffentlichen Hand, Schiffshypotheken Zweck: Finanzierung langfristiger Investitionen Bausparkassen Gewährung von Darlehen für wohnungswirtschaftlich Maßnahmen, 1BauspkG Kapitalanlagegesellschaften Verwaltung von Sondervermögen nach InvG Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

16 Teil 1: Bankrecht B. Aufbau des Bankwesens II. 3. Spitzenverbände = Organisation der Kreditinstitute in Spitzenverbänden Bundesverband deutscher Banken e.v. für die Privatbanken Bundesverband der Deutschen Volkbanken und Raiffeisenbanken e.v. für die Genossenschaftsbanken Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v. für die Sparkassenfinanzgruppe Verband deutscher Pfandbriefbanken e.v. für die Pfandbriefbanken Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e.v. für die öffentlichen Banken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

17 Teil 1:Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht I. Geld- und Währungsordnung II. Organisationsrecht der Banken 1. Bankbegriff 2. Bankerlaubnis 3. Pflichten der Banken III. Aufsichtsrecht 1. Aufsichtsbehörde 2. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

18 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht I. Geld- und Währungsordnung Rechtsgrundlage für geldpolitische Maßnahmen Zuständigkeit der EU aus Art. 23, 24 Abs. 1 GG, 127 ff. AEU Art. 127 Abs. 1, 282 Abs. 2 AEU normiert zentralen politischen Auftrag der ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten Zentrale Vorgabe geldpolitischer Maßnahmen ESZB, deren leitendes Organ die EZB ist, legt einheitlich für gesamtes Euro- Währungsgebiet die Geldpolitik fest Festlegung durch Erlass von Leitlinien, Weisungen, Entscheidungen Dezentrale Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen Nationale Zentralbanken setzen Geldpolitik des Eurosystems dezentral um Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

19 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht II. Organisationsrecht der Banken Festlegung von Bankgeschäften => Definition von Banken (Kreditinstituten) Regelung der Eigenmittelausstattung und sonstiger Pflichten der Banken KWG Erlaubniserteilung zum Betreiben von Bankgeschäften Regelung der Aufsicht über die Banken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

20 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht II. 1. Bankbegriff Bank = Kreditinstitut z.b.: 1 Abs. 1 KWG: Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben Einlagengeschäft = Annahme fremder Gelder als Einlagen Girogeschäft = Durchführung des Zahlungsverkehrs Kreditgeschäft = Gewährung von Gelddarlehen Garantiegeschäft = Übernahme von Garantien/Bürgschaften Finanzkommissionsgeschäft = Anschaffung/Veräußerung von FI auf fremde Rechnung Depotgeschäft = Verwaltung/Verwahrung von Wertpapieren Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

21 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht II. 2. Bankerlaubnis (1) 32 Abs. 1 KWG: Wer Bankgeschäfte betreiben will, bedarf der Erlaubnis Betreiben einer Bank ist erlaubnispflichtig Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung: Banken = Instrument staatlicher Wirtschaftspolitik Schlüsselfunktion bei Versorgung der Öffentlichkeit mit Krediten Schutz der Volkwirtschaft und der Öffentlichkeit Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis = Straftatbestand gemäß 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG Ahndung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ohne Erlaubnis abgeschlossene Bankgeschäfte nicht unwirksam; Rückabwicklung nach h.m. nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 32 KWG möglich Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

22 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht II. 2. Bankerlaubnis (2) Erteilung der Erlaubnis wird negativ über Ausschluss der Versagungsgründe gemäß 33 KWG geprüft 33 Abs. 1 KWG: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn kein ausreichendes Anfangskapital (5 Mio. EUR bei EinlageKI, 10 Abs. 2a KWG) keine Zuverlässigkeit/fachliche Eignung der Geschäftsleiter <2 vollamtliche Geschäftsleiter, wenn Kundenvermögen entgegengenommen wird keine Hauptverwaltung im Inland keine geeigneten organisatorischen Vorkehrungen (Risikomanagement) 35 KWG: Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis kein Gebrauch der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach Erteilung bei Ausschluss aus dem Einlagensicherungssystem Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

23 Pflichten der Banken bzgl.: Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht II. 3. Pflichten der Banken Eigenmittelausstattung, 10 ff. KWG Einhaltung von Kapitalanforderungen zur Abdeckung von Ausfall- und Marktrisiken (z.b. Kreditverluste, Zins- und Kursänderungen) Liquidität, 11 KWG Einhaltung von Liquiditätsanforderungen zur Gewährleistung jederzeit ausreichender Zahlungsbereitschaft Kreditvergabe, 13 ff. KWG Anzeigepflichten bei Vergabe von Groß- und Millionenkrediten zur Vermeidung von kumulativen Ausfallrisiken Laufender Geschäftstätigkeit, 24 ff. KWG Meldepflicht bei organisatorischen Maßnahmen, regelmäßige Einreichung von Bilanzen und Finanzberichten zu Kontrollzwecken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

24 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht III. Aufsichtsrecht 1. Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Allfinanzaufsicht 2002 Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamtes (BA) für das Kreditwesen, des BA für das Versicherungswesen und des BA für den Wertpapierhandel Bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank gemäß 7 KWG Rechtsgrundlage 6 ff. KWG 6 Abs. 1 KWG: Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Zweck 6 Abs. 2 KWG Vermeidung von Missständen im Kreditwesen, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder zu erhebliche Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen könnten. Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

25 Teil 1: Bankrecht C. Öffentliches Bankrecht III. 2. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

26 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht I. Bankgeschäfte im Überblick II. III. IV. Rechtsgrundlagen des privaten Bankrechts Bankkonto Bargeldloser Zahlungsverkehr V. Automatisierte Zahlungsgeschäfte VI. Kreditkartengeschäft Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

27 I. Bankgeschäfte im Überblick Commercial Banking - Einlagengeschäft (Giro-/Sparkoten) - Zahlungsverkehr - Kreditgeschäft Investment Banking - Effektengeschäft - Depotgeschäft - Emissionsgeschäft Bankgeschäfte außerhalb des Kapitalmarkts Bankgeschäfte am Kapitalmarkt => Abhandlung in Vorlesung Kapitalmarktrecht Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

28 II. Rechtsgrundlagen des Privaten Bankrechts 1. Überblick über die Rechtsgrundlagen 2. Allgemeiner Bankvertrag? 3. AGB-Banken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

29 II. 1. Überblick über die Rechtsgrundlagen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

30 II. 2. Allgemeiner Bankvertrag? h.l.: Anerkennung eines Allgemeinen Bankvertrages i. S. e. Rahmenvertrages für gesamte Geschäftsverbindung zw. Bank und Kunde auf Grundlage der AGB Treue- und Schutzpflichten a.a.: Anerkennung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ohne primäre Leistungspflicht nur Vertrauenshaftung Girovertrag Ec- Karte Sparkonto Kreditvertrag BGH: verneint Allgemeinen Bankvertrag AGB nur Bestandteil des konkreten Einzelvertrages darüber hinaus keine eigenständige, bindende Rechtsfolge der AGB Einbeziehung der AGB für weitere Geschäfte nur gemäß 305 Abs. 3 BGB möglich Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

31 II. 3. AGB-Banken (1) Entwicklung & Funktion Entwicklung der AGB Großer Finanzierungsbedarf im Zeitalter der Industrialisierung => Expansion des Bankwesens => Herausbildung einheitlicher Regelungen für bestimmte, wiederkehrende Geschäftsvorfälle 1937: Wirtschaftsgruppe Private Bankgewerbe erlässt erste einheitliche Fassung der AGB mit 48 Klauseln 1993: Neufassung der AGB durch den Bundesverband Deutscher Banken => Verschlankung auf 21Klauseln 2000: Aktualisierung insb. aufgrund neuer Regelungen zum grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr 2002: Aktualisierung insb. aufgrund Währungsunion, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, steigender Bedeutung des elektronischen Zahlungsverkehrs 2009: Aktualisierung aufgrund EU-Zahlungsdienstrichtlinie und darauf beruhenden BGB-Änderungen Funktion der AGB Ausgestaltung des nicht kodifizierten (Bank-)Rechts Standardisierung & Rationalisierung Festlegung des Inhalts der Bankgeschäfte unabhängig vom Einzelfall und Vereinfachung von Verfahren Abwicklung von Massengeschäften unter hoher Kalkulierbarkeit von Geschäftsrisiken Kostenminderung im Rechts- und Geschäftsverkehr mit Banken Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

32 II. 3. AGB-Banken (2) Einbeziehung & Inhalt Einbeziehung der AGB Einbeziehung bei Begründung der Geschäftsverbindung (Abschluss des ersten Einzelvertrages) Einbeziehung erfolgt gemäß 305 BGB Vereinbarung i.d.r. ausdrücklich durch Aushändigung der AGB; möglich auch durch Aushängung am Ort des Vertragsschlusses Kunde muss Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben und Geltung der AGB zustimmen (z.b. bei Vertragsschluss im Internet durch Setzen des AGB-Häkchens ) Inhalt der AGB Enthalten nur Grundregeln Details in sog. Sonderbedingungen (z.b. Bedingungen für ec-verkehr, Bedingungen für Wertpapiergeschäfte) Aufbau 21 Klauseln in 8 Abschnitte unterteilt: I. Grundregeln, II. Kontoführung, III. Mitwirkungspflichten des Kunden, IV. Kosten der Bankdienstleistungen, V. Sicherheiten für Ansprüche der Bank, VI. Kündigung, VII. Schutz der Einlagen, VIII. Ombudsmannverfahren Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

33 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt I: Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank Geltungsbereich & Änderungen Bankgeheimnis & Bankauskunft Haftung der Bank & Mitverschulden des Kunden Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Geltung für gesamte Geschäftsverbindung, vgl. 305 III BGB Hinweis auf Sonderbedingungen Änderung durch schriftliches Angebot & keine Ablehnung des Kunden innerhalb von 2 Monaten Bank zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, Einwilligung des Kunden liegt vor oder gesetzliche Pflicht zur Auskunft Erteilung von Auskünften nur über Kaufleute und nur an eigene Kunden oder andere Banken grds. Haftung für jedes Verschulden, 276, 278 BGB; keine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit Ausnahmen ggf. in Sonderbedingungen Beschränkung der Haftung bei weitergeleiteten Aufträgen Forderung des Kunden muss unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein, vgl. 309Nr. 3 BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

34 Nr. 5 Nr. 6 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt I: Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Rechtswahl & Gerichtsstand Legitimation des Erben Legitimation des Testamentsvollstreckers Leistung an Berechtigten mit befreiender Wirkung Geltung deutschen Rechts für gesamte Geschäftsbeziehung Gerichtsstand bei Kaufleuten und öffentlich-rechtl. Personen ist am Sitz der kontoführenden Stelle Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

35 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt II: Kontoführung Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten Rechnungsabschluss erfolgt i.d.r. quartalsweise Einwendungen haben 6 Wochen nach Zugang zu erfolgen, sonst Genehmigung durch Schweigen Storno- und Berichtigungsbuchungen vor Rechnungsabschluss: Berichtigung durch Rückbuchungen nach Rechnungsabschluss: Rückbuchung sofern keine Einwendung des Kunden; andernfalls separate Geltendmachung des Anspruchs Einzugsaufträge Kunde Gläubiger eines Schecks oder Lastschrift: Einziehungsgutschrift erfolgt unter Vorbehalt ihrer Einlösung; sonst Rückbelastungsrecht der Bank Kunde Schuldner der Lastschrift: Abbuchung grds. mit Vornahme wirksam Fremdwährungsgeschäfte eingeschränkte Erfüllungspflicht der Bank bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Verlagerung des politischen Risikos der Währung auf den Kunden Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

36 Nr. 11 sdfddfsdgdgg Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt III: Mitwirkungspflichten des Kunden Mitwirkungsplichten des Kunden Mitteilung von Änderungen, z.b. Name, Adresse, Vertretung Klarheit von Aufträgen Hinweis auf Eilbedürftigkeit von Aufträgen Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank, z.b. bei Kontoauszügen Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen, z.b. Rechnungsabschlüsse Nr. 11 enthält vertragliche Nebenpflicht des Kunden ( 241 Abs. 2 BGB), deren Verletzung Schadensersatzansprüche der Bank gegen Kunden auslösen kann; bzw. beruht Schaden auf Verschulden der Bank, so wird nach den Grundsätzen des Mitverschuldens ( 254 BGB) der Schadensersatz geteilt. Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

37 Nr. 12 sdfddfsdgdgg Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt IV: Preise für Bankdienstleistungen Zinsen, Entgelte & Auslagen Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft gemäß Preisaushang und Preis-/ Leistungsverzeichnis oder nach gesetzlichen Vorschriften außerhalb des PK-geschäfts Bestimmung des Preises nach billigem Ermessen ( 315 BGB) kein Entgelt für Leistungen, zu denen Bank ohnehin verpflichtet Zins- und Entgeltanpassungsregelung Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung von Kreditzinsen Auslagenersatz gemäß 670 BGB Zinsen und Entgelte bei Verbraucherkreditverträgen richten sich nach Sonderbedingungen BGH: gesonderte Entgelte sind unzulässig für: Ein- und Auszahlungen am Bankschalter, Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen; Information über Nicht-Ausführung von Kundenaufträgen mangels Deckung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

38 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt V: Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden Verlangen von Sicherheiten Vereinbarung eines Pfandrechts Sicherungsrechte bei Einzugspapieren Deckungsgrenze & Freigabepflicht Verwertung von Sicherheiten Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Verstärkung von Sicherheiten bei erhöhtem Ausfallrisiko PfR am Besitz v. Wertpapieren und Sachen Ausnahme: Werte, die mit best. Zweckbindung in Besitz der Bank gelangen Bank erwirbt SE an Schecks und Wechseln zugrunde liegende Forderung geht auf Bank über Ausnahme: Zweckbindung DG erreicht, wenn realisierbarer Wert aller Sicherheiten Gesamtforderg. der Bank Freigabe nach Wahl der Bank Wahlrecht der Bank bei mehreren Sicherheiten Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

39 Nr. 18 Nr. 19 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt VI: Kündigung Kündigungsrechte des Kunden Kündigungsrecht der Bank Grundsatz: jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist Ausnahme: feste Laufzeit oder Vereinbarung einer abweichenden Kündigungsregel Kündigung nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist (2 Monate bei laufenden Konten) Kündigung unbefristeter Kredite jederzeit möglich Kündigung aus wichtigem Grund Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

40 Nr. 20 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt VII: Schutz der Einlagen Einlagensicherungsfonds Anschluss der Bank an Einlagensicherungsfond gesichert sind: Sicht-, Termin- und Spareinlagen nicht geschützt: Inhaberpapiere bei Zahlung des Fonds an Kunden gehen dessen Forderungen auf Fonds über Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

41 Nr. 21 Teil 1: Bankrecht D. Privates Bankrecht II. 3. AGB-Banken (3) Inhalt im Einzelnen Abschnitt VIII: Ombudsmannverfahren Außergerichtliche Streitschlichtung Streitschlichtung durch Ombudsmann der privaten Banken Regelung des Verfahrens durch Verfahrensordnung des deutschen Bankgewerbes Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

42 III. Bankkonto 1. Grundlagen 2. Kontoeröffnung 3. Kontoarten 4. Kontokorrent Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

43 III. 1. Grundlagen Herkunft Begriff Konto wurzelt im lateinischen Wort contare = zählen Idee der doppelten Buchführung stammt bereits aus dem 3. Jh. n. Ch. Funktion Konten = zweiseitige Rechnungen der Bank über Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden Konten = Handelsbücher i.s.v. 238 ff. HGB dienen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Einlagengeschäfts Rechtsgrundlage Geschäftsbesorgungsvertrag i.s.v. 675 BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

44 III. 2. Kontoeröffnung Kontofähig? Rechtsfähig? Geschäftsfähig? Stellvertretung Konto zugunsten Dritter Konto Vertragsschluss ggf. Kontoinhaber? Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

45 III. 2. Kontoeröffnung Kontrahierungszwang? Kontoeröffnung = Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages i.s.v. 675 BGB Antrag auf Eröffnung eines Kontos und dessen Annahme stehen grds. im Belieben der Parteien ABER: Konto = zentrale Schaltstelle des täglichen Lebens Kontrahierungszwang? Grundsatz: kein Kontrahierungszwang Ausnahmen: - faktisches Monopol Kontrahierungszwang gemäß 826 BGB (str.) - gesetzlicher Kontrahierungszwang in 5 Abs. 2 SpkVO einzelner Länder, z.b. Bayern, Brandenburg, NRW, Sachsen-Anhalt 1995 freiwillige Selbstverpflichtung der Banken: Girokonto für Jedermann =Guthabenkonto, bei dem Überziehung nicht zugelassen; Ablehnung und Kündigung bei Unzumutbarkeit Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

46 III. 3. Kontoarten (1) Überblick Girokonto - Konto zur Durchführung des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen) Sparkonto - Konto mit langfristigen Einlagen (Spareinlagen) Kontoarten Festgeldkonto Treuhandkonto Sonderkonto - Konto mit befristeten Einlagen (Termineinlagen) - Konto mit treuhänderischer Bindung zur Verwahrung von Fremdgeldern - Konto mit bestimmter Zweckbindung, z.b. Mietkautionskonto Sperrkonto Gemeins.konto - Konto mit Beschränkung der Dispositionsbefugnis - Oder-Konto : mehrere Kontoinhaber mit Einzelverfügungsbefugnis - -Und-Konto : mehrere Kontoinhaber mit Gesamtverfügungsbefugnis Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

47 III. 3. Kontoarten (2) Girokonto Sparkonto Girokonto Sparkonto Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Zahlungsdienstvertrag, 675 f BGB + Kontokorrent, 355 BGB Sichteinlagen keine Kündigung erforderlich, 700 Abs. 1 Satz 3 BGB Ausschluss des Zahlungsverkehrs, dafür Erzielung von Zinserträgen Einzelheiten in Bedingungen für Sparverkehr Spareinlagen Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten Aushändigung einer Urkunde (Sparbuch) = qualifiziertes Legitimationspapier i.s.v. 808 BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

48 III. 3. Kontoarten (3) Girokonto Grundsatz Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß 675 BGB Besonderheit beim Girokonto Zahlungsdienstrahmenvertrag 675 f II BGB Verpflichtung der Bank zu: - Verbuchung von Ein- und Auszahlungen - Entgegennahme von Einlagen, Überweisungen - Durchführung von Überweisungsund Daueraufträgen - Abbuchung von Lastschriften - Einzug von Schecks Kontokorrentabrede 355 HGB beiderseitige Ansprüche nebst Zinsen werden regelmäßig miteinander verrechnet Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

49 III. 4. Kontokorrent (1) Grundlagen Herkunft Begriff stammt vom italienischen conto corrente = laufendes Konto/laufende Rechnung Ausformung begann im 13 Jh. mit Intensivierung des Handels Funktion Vereinfachung Vielzahl an Ansprüchen werden auf eine Saldoforderung reduziert Vereinheitlichung Verrechnung von Forderungen ohne Rücksicht auf deren Schuldgrund und einzelnes rechtliches Schicksal (Verzinsung, Verjährung, Erfüllungsort) Sicherung Gegenforderung wird zur Befriedigung der eigenen Forderung genutzt Keine Kreditgewährung Überziehung nur bei zusätzlicher Kreditzusage möglich Rechtsgrundlage 355 HGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

50 III. 4. Kontokorrent (2) Rechtswirkungen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

51 III. 4. Kontokorrent (2) Rechtswirkungen (a) Inrechnungstellung = Buchungstechnischer Vorgang + Verfügungsvereinbarung Antizipierte Vereinbarung, dass künftige Forderungen lediglich zur Verrechnung zu stellen sind Einzelne Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbständigkeit Ausschluss selbständiger Erfüllung Ausschluss der Aufrechnung Ausschluss selbständiger Geltendmachung Ausschluss der Abtretbarkeit und Verpfändung Ausschluss der Pfändung von Einzelposten; aber Saldopfändung ( 357 HGB) Bindungswirkung i.s.e. Verfügungssperre Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

52 III. 4. Kontokorrent (2) Rechtswirkungen (b) Verrechnung = Ausgleich der beiderseitigen Forderungen durch Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten; i. d. R. vierteljährlich, vgl. Nr. 7 AGB-Banken Strittig, ob einzelne Posten verhältnismäßig, nach Prioritätsprinzip oder analog 366 ff. BGB verrechnet werden Strittig, ob zwischen Verrechnung und Saldoanerkenntnis zu unterschieden ist: BGH: Kontokorrentabrede = antizipierte Verrechnungsvereinbarung Verrechnung vollzieht sich am Ende der Rechnungsperiode automatisch rechnerischer Überschuss bildet kausale Saldoforderung, die anzuerkennen ist a.a.: Verrechnung und Saldoanerkenntnis = Teile ein und desselben Rechtsakts Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

53 III. 4. Kontokorrent (2) Rechtswirkungen (c) Saldoanerkenntnis = abstrakter Schuldanerkenntnisvertrag gemäß 781 BGB Kommt zustande, indem Bank den Rechnungsabschluss mitteilt und Kunde diesen (durch Schweigen) anerkennt Schriftform gemäß 782 BGB entbehrlich Strittig, ob Saldoanerkenntnis zu einer Schuldumschaffung führt: Rspr.: Novationstheorie Entstehung einer neuen Forderung, die an Stelle der Einzelforderung und der kausalen Saldoforderung tritt h.l.: abstrakte Saldoforderung tritt an Erfüllung statt ( 364 Abs. 2 BGB) neben die kausale Saldoforderung Kondiktion des Anerkenntnisses eines falschen Saldos gemäß 812 BGB Verzinsung des Überschusses gemäß 355 HGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

54 IV. Bargeldloser Zahlungsverkehr 1. Grundlagen 2. Historie 3. Aktuelles Zahlungsdienstrecht 4. Verknüpfung der Buchungskonten 5. SEPA 6. Überweisung 7. Lastschrift Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

55 IV. 1. Grundlagen Wesen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Barzahlung Übertragung von Buchgeld von einem Konto auf ein anderes unter Einschaltung von Banken Auslösung des Geldtransports auf Veranlassung des Zahlenden oder des Zahlungsempfängers Erscheinungsformen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Überweisung der Zahlende erteilt seiner Bank die Weisung, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag auf das Konto des Zahlungsempfängers zu übertragen Lastschriftverfahren aufgrund eines Inkassoauftrages wird auf Weisung des Zahlungsempfängers seinem Konto ein bestimmter Betrag zu Lasten des Kontos Zahlungsschuldners gutgeschrieben; erforderlich hierzu jedoch, dass Zahlungsempfänger sich auf eine Berechtigung zum Zugriff auf Schuldnerkonto stützen kann Zahlungen mit Karte sog. kartengesteuerte Zahlungsverfahren ec-zahlungssysteme (z.b. POS oder Geldkarte) oder Zahlungen mit Kreditkarte Zahlungen via Internet Online-Banking Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

56 IV. 2. Historie Übertragung von Buchgeld setzt Führung eines Kontos voraus: Bis : zwingend Girokonto nur Kreditinstitute zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt Begriff Giro aus lat./griech. gyros = Kreis / Kreislauf / sich im Kreis drehen Seit 2009: sog. Zahlungskonto ausreichend Hintergrund: Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ("Zahlungsdienstrichtlinie ) neben Kreditinstituten dürfen auch andere Institute Zahlungsdienstleistungen erbringen Einführung von sog. Zahlungskonten Zahlungskonten dienen ausschließlich der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen i.s.v. 675 f Abs. 2 BGB kein Kredit-, Scheck- oder Wechselgeschäft Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

57 IV. 3. Aktuelles Zahlungsdienstrecht Einfügung eines neuen Untertitels Zahlungsdienste ins BGB ( 675 c bis 676 c BGB) in Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Zahlungsdienstrichtlinie Erfassung sowohl innerstaatlicher als auch grenzüberschreitender Transaktionen, jedoch Begrenzung auf EU-/EWR-Überweisungen Systematische Einteilung der Vorschriften nach den einzelnen Phasen einer Zahlung Autorisierung ( 675j ff. BGB), Ausführung ( 675n ff. BGB)und Haftung ( 675 u ff. BGB) Klarstellung, dass Erbringung von Zahlungsdiensten = GbV Rückgriff auf allgemeine Regeln des GbV, wenn 675c ff. BGB nichts anderes bestimmen Abweichung von 675 c ff. BGB nur Zugunsten, nicht aber zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers zulässig, vgl. 675e Abs. 1 BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

58 IV. 4. Verknüpfung der Buchungskonten Buchungswege Verknüpfung zwischen Schuldner- und Empfängerkonto Hausüberweisung beide Konten werden bei derselben Buchungsstelle geführt Mehrgliedriger Zahlungsverkehr Kontos werden bei unterschiedlichen Buchungsstellen geführt Filialüberweisung Buchungsstellen desselben Zahlungsdienstleisters beteiligt Außerbetrieblicher Zahlungsverkehr Buchungsstellen unterschiedlicher Zahlungsdienstleister beteiligt Nationaler Interbankenverkehr Europäischer Interbankenverkehr (SEPA) Internationaler Interbankenverkehr Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

59 IV. 5. SEPA (1) Zweck & Entwicklung SEPA = SINGLE EUROPEAN PAYMENTS AREA Zweck: Auflösung der nationalen Zersplitterung im europäischen Zahlungsverkehrsraum Schaffung eines einheitlichen Binnenraums im bargeldlosen Zahlungsverkehr 2002 Absichtserklärung zur Schaffung eines einheitlichen Zahlungsraums; Gründung des European Payment Council 2004 Beginn der Vereinheitlichung von Verfahren u. technischen Standards 2008 Beginn mit Einführung von SEPA- Zahlungsinstrumenten 2014 SEPA- Zahlungsinstrumente sollen nationale Instrumente ersetzt haben Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

60 IV. 5. SEPA (2) Instrumente 2008 Start der SEPA- Überweisung Identifizierung von Überweiser und Empfänger durch IBAN (=International Bank Account Number) und BIC (=Bank Identifer Code) ersetzen Kontonummer und BLZ 2009 Start der SEPA- Lastschrift Basis- Lastschrift gesetzlicher Regelfall Firmen- Lastschrift Zahlungsschuldner ist Unternehmer 2011 Nur noch SEPAfähige Karten im Umlauf Kartenzahlung an POS- Terminals Barabhebung an Geldautomaten mittels PIN Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

61 IV. 6. Überweisung (1) Allgemein Funktion Hauptinstrument zur Übertragung von Buchgeld Wesentliche Bedeutung bei der Abwicklung regelmäßig wiederkehrender gleichbleibender Zahlungen, z.b. Lohn-, Gehalt-, Rentenzahlung Arten Einzel-/Sammelüberweisung Dauerauftrag Rechtsgrundlage 675 f Abs. 3 Satz 2 BGB Auftrag des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

62 IV. 6. Überweisung (2) Rechtsbeziehungen Zwischenbanken Interbankenverhältnis D: Überweisungsabkommen EU: SEPA-Rulebooks Überweiserbank Empfängerbank Deckungsverhältnis Zahlungsdienstrahmenvertrag ( 675 f II BGB) + Zahlungsauftrag ( 675 f III 2 BGB) Zahlungsdienstrahmenvertrag ( 675 f II BGB) + Anspruch auf Gutschrift ( 675 c, 667, 675 t I BGB) Inkassoverhältnis Überweisender = Schuldner Begünstigter = Gläubiger Valutaverhältnis Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/2013 ( z.b. 433 BGB) 62

63 IV. 6. Überweisung (3) Abwicklung Überweisungsauftrag & Autorisierung einseitiger Zahlungsauftrag ( 675f III 2 BGB) + Autorisierung ( 675j I BGB) Widerruf von Auftrag und Autorisierung nur nach 675p III, IV, 675j II BGB Pflicht zur Auftragsausführung Pflicht zur Ausführung folgt aus ZDRV; vorrangig gegenüber 665 BGB Ablehnung der Ausführung allenfalls nach 675o BGB Beendigung durch fehlerfrei erfolgte Ausführung geschuldet ist rechtzeitiger und ungekürzter Zahlungseingang beim ZDL des Empfängers Zahlungseingang beim Empfänger = Erfüllung im Valutaverhältnis Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

64 IV. 6. Überweisung (4) Haftung Haftung des Zahlungsdienstleisters Verschuldensunabhängige Haftung Verschuldensabhängige Haftung 675 u BGB, nicht autorisierte Überweisung 675y I 1, 2 BGB, nicht erfolgte Überweisung 675y I 3 BGB, gekürzte Überweisung 675z BGB, sonstige Schäden Geld zurück + Buchungsberichtigung Geld zurück + Buchungsberichtigung Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrages Schadensersatz Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

65 IV. 6. Überweisung (5) Wertstellung Gutschrift, 675t I 2 BGB Wertstellung ist spätestens auf den Tag des Zahlungseingangs zu datieren Wertstellung eigentliche Buchung (=> kann am Folgetag des Zahlungseingangs erfolgen) Bei verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen gemäß 675y IV BGB Bareinzahlung, 675 t II1 BGB Wertstellung unverzüglich nach Entgegennahme des Zahlungsbetrages Belastungen, 675 t III BGB Wertstellung frühestens mit Belastung des Zahlungskontos Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

66 IV. 7. Lastschrift (1) Allgemein Funktionsweise Auf Initiative des Gläubigers wird die vom Schuldner zu begleichende Schuld auf dem Inkassoweg vom Schuldnerkonto eingezogen ( rückläufige Überweisung ) Arten Abbuchungsauftrag Verwendung bei ständiger Geschäftsverbindung zwischen Schuldner und Gläubiger, z.b. dauerhafte Lieferbeziehung Einzugsermächtigung Verwendung bei Massenlastschriften mit verhältnismäßig geringen Einzelbeträgen, z.b. Strom, Wasser, Telekommunikation, Abonnements, Mitgliedsbeiträge SEPA-Basis-Lastschrift Verwendung wie bei Einzugsermächtigung SEPA-Firmen-Lastschrift Verwendung wie bei Abbuchungsauftrag Rechtsgrundlage 675c ff. BGB Jeweiligen Sonderbedingungen der Bank und Sparkassen Jeweiligen Rulebooks des EPC Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

67 IV. 7. Lastschrift (2) Rechtsbeziehungen Zwischenbanken Interbankenverhältnis D: Lastschriftsabkommen EU: SEPA-Rulebooks Schuldnerbank = Zahlstelle Gläubigerbank = erste Inkassostelle Deckungsverhältnis Zahlungsdienstrahmenvertrag ( 675 f II BGB) + ggf. (mb.) Zahlungsauftrag + vorherige oder nachträgliche Autorisierung Zahlungsdienstrahmenvertrag + Inkassovereinbarung + Auslösung des Zahlungsvorgangs Inkassoverhältnis Schuldner = Zahlungspflichtiger Gläubiger = Zahlungsempfänger Valutaverhältnis ( z.b. 433 BGB) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/ Lastschriftvereinbarung 67

68 IV. 7. Lastschrift (3) Abbuchungsauftrag Abbuchungsauftrag unmittelbarer Zahlungsauftrag des Schuldners an seine Bank (=Zahlstelle), die von einem bestimmten Gläubiger über dessen Bank (=erste Inkassostelle) eingereichten Lastschriften bei vorhandener Deckung zu Lasten seines Kontos auszuführen Einlösung der Lastschrift Schuldnerbank löst Lastschrift bei Einreichung durch Gläubigerbank ein, sofern Schuldnerkonto ausreichende Deckung ausweist Schuldnerbank zahlt Lastschriftbetrag an Gläubigerbank aus und belastet Schuldnerkonto in Höhe des Lastschriftbetrages Auswirkung auf andere Rechtsverhältnisse Valutaverhältnis: Erfüllung tritt mit Belastung des Schuldnerkontos ein Inkassoverhältnis: E.-v.-Gutschrift wird mit Zahlungseingang vorbehaltslos Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

69 IV. 7. Lastschrift (4) Einzugsermächtigung Einzugsermächtigung Schuldner gestattet Gläubiger, fällige Forderung durch Belastung seines Kontos einzuziehen; keine Erklärung gegenüber Schuldnerbank Einlösung der Lastschrift Schuldnerbank belastet Schuldnerkonto bei ausreichender Deckung und überträgt Lastschriftbetrag an Gläubigerbank allerdings: Widerspruchsrecht des Schuldners Auswirkungen der Widerspruchsausübung Berichtigung des Schuldnerkontos (Deckungsverhältnis) Rückgabe der Lastschrift + Rückerstattungsverlagen (Interbankenverhältnis) Rückbelastung der dem Gläubiger gutschrieben Lastschrift (Inkassoverhältnis) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

70 V. Automatisierte Zahlungsgeschäfte 1. Geldautomatensystem 2. ec-karten-zahlung 3. Geldkarte 4. Online-Banking Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

71 V. 1. Geldautomatensystem (1) Grundlagen Historie Mitte der 70er Jahre Aufstellung der ersten Geldautomaten in Deutschland (1978 gab es 160 Geldautomaten in Deutschland heute über !) 1979 schlossen deutsche Bankenverbände Vereinbarung über das institutsübergreifende Geldautomatensystem zahlreiche Änderungen, z.b. Ausweitung auf ausländische Kreditinstitute und 2011 Anpassung an SEPA-Vorgaben Funktionsweise Kunde kann mittels seiner Bankkarte an Geldautomaten des kartenemittierenden Instituts oder an institutsfremden Automaten im In- und Ausland Bargeld abheben ersetzt Barabhebung am Schalter Bankkarte zur diesem Zweck mit Magnetstreifen versehen; zudem Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) erforderlich Nutzung des Geldautomat jedoch nur mit Bankkarte eines der Vereinbarung beigetretenen Kreditinstituts (Kennzeichnung der Karte mit ec-, Maestro-oder Visa-Zeichen) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

72 V. 1. Geldautomatensystem (2) Bankkarte Zahlungsauthentifizierungsinstrument Geldkarte Elektron. Schlüssel zur Barabhebung Bankkarte Mittel zur Durchführung von Überweisungen Zahlungsinstrument Mittel zum Ausdrucken von Kontoauszügen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

73 V. 1. Geldautomatensystem (3) Kartenvertrag Bankkartenvertrag = selbständige, zum Girovertrag hinzutretende Vereinbarung Rechtsgrundlage: spezielle AGB der Banken und Sparkassen, z.b. Bedingungen für die GiroCard oder Bedingungen für die SparkassenCard, Regelungen des BGB bzgl. Zahlungsauthentifizierungsinstrument Finanzielle Nutzungsgrenze der Karte = möglich Betragsobergrenze für Verfügungen zu vereinbaren, vgl. 675 k BGB Verfügungsrahmen der Karte Verfügungen mit Karte grds. nur im Rahmen des Kontoguthabens möglich, da grds. keine Kreditierung, sondern Einstellung der Verfügungsverbindlichkeit ins Kontokorrent Pflicht des Kunden, PIN vor unbefugten Zugriff zu schützen sowie Verlust, Diebstahlt unverzüglich anzuzeigen, 675 l BGB Bankkartenvertrag endet nicht mit Gültigkeitsablauf der Karte, sondern bedarf der Kündigung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

74 V. 1. Geldautomatensystem (4) Geldauszahlung Abhebung am GAA der eigenen Bank Ausübung des girovertraglichen Auszahlungsanspruchs Kunde erteilt mit Abhebung Zahlungsauftrag i.s.v. 675 III 2 BGB, den Bank durch Geldauszahlung ausführt Abhebung am GAA einer fremden Bank Zahlungsauftrag wird der eigenen Bank über die fremde Bank als Bote erteilt fremde Bank führt Auszahlung als Erfüllungsgehilfe der eigenen Bank aus erwirbt mit Auszahlung Aufwendungsersatzanspruch ggü. Hausbank Hausbank trägt Risiko für Bonität des Kunden fremde Bank haftet für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Betrieb des GAA (z.b. Fehlfunktion des GAA oder unzureichende Vorsorge gegen Ausspähen der PIN) Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

75 V. 1. Geldautomatensystem (5) Missbrauch Missbräuchliche Nutzung = Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments Missbräuchliche Nutzung = unautorisierter Zahlungsauftrag => kein Aufwendungsersatzanspruch der Bank, vgl. 675u BGB ABER: Schadensersatzanspruch gemäß 675v BGB: Jedoch höhenmäßige Begrenzung auf 150 EUR Ausnahme: Haftung in vollem Umfang, wenn Kunde die Nutzung in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrument herbeigeführt hat Keine Haftung bei missbräuchlicher Nutzung nach Verlustmeldung Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

76 V. 2. ec-karten-zahlung (1) Grundlagen Historie Bargeldlose Finanzierung von Waren und Dienstleistungen an automatisierten Kassen (=Point-of-Sale POS-System) erstmals Ende der 70er Jahre in Deutschland mit international institutsübergreifender Einführung des Systems 2008 Umbenennung in ec-(=electronic-cash-)system Arten der ec-karten-zahlung POS-Verfahren POZ-Verfahren (2006 abgeschafft) Wildes Lastschriftverfahren Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

77 V. 2. ec-karten-zahlung (2) Rechtsbeziehungen Vereinbarung über ein Electronic-Cash-System Bank Kartenemittent Netzbetreiber Deckungsverhältnis Girovertrag + Bedingungen für ec-karten Abwicklungsverhältnis Bedingungen für die Teilnahme am ec-system Karteninhaber Valutaverhältnis Vertragsunternehmen Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

78 V. 2. ec-karten-zahlung (3) POS-Verfahren Zweistufige Abwicklung 1.) Zahlung mit Karte unter Eingabe der PIN = Autorisierung Prüfung von PIN, Verfügungsrahmen, Sperrdatei 2.) Clearing: Lastschrift ohne Rückgabemöglichkeit der Bank Abwicklungsverhältnis Vertragsunternehmen verpflichtet sich, Kartenzahlung zu akzeptieren Bank verpflichtet sich, Zahlungspflicht des Karteninhabers zu erfüllen; trägt dessen Ausfallrisiko Pflicht des Vertragsunternehmens zur Zahlung einer Umsatzbeteiligung (0,08 bzw. 0,3%) Deckungsverhältnis Kartenzahlung = Zahlungsauftrag i.s.v. 675f III 2 BGB) PIN-Eingabe = Autorisierung i.s.v. 675j I BGB kein Widerruf von Autorisierung/Zahlungsauftrag ( 675j II, 675p II BGB) kein Erstattungsverlangen nach 675x BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

79 V. 2. ec-karten-zahlung (4) POZ-Verfahren Abwicklung Einsatz des POZ-(Point-of-Sale-ohne-Zahlungsgarantie-)Systems vom keine Eingabe der PIN, sondern Unterschrift des Kunden keine Autorisierung Bezahlung mit Karte Erteilung einer Einzugsermächtigung Abwicklungsverhältnis keine Verpflichtung der Bank, Zahlungspflicht des Kunden zu erfüllen Rückgabe der Lastschrift bei fehlender Deckung oder Widerspruch des Kunden Ausfallrisiko des Kunden trug Vertragsunternehmen Deckungsverhältnis Widerspruchsrecht des Kunden bis zur Genehmigung der Belastung seines Kontos Befreiung vom Bankgeheimnis; Weitergabe von Name/Anschrift des Kunden an Vertragsunternehmen bei Nichteinlösung der Lastschrift Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

80 V. 2. ec-karten-zahlung (5) Wildes LS-Verfahren Abwicklung Funktion ähnlich POZ-Verfahren: keine Eingabe der PIN, sondern Unterschrift des Kunden und damit Erteilung einer Einzugsermächtigung ABER: im Gegensatz zu POZ- und POS-Verfahren kein System der deutschen Kreditwirtschaft, sondern der Händler und Dienstleister selbst keine Abfrage im Sperrdateisystem der Kreditwirtschaft; Umsätze mit gestohlenen Karten möglich Abwicklungsverhältnis keine Verpflichtung der Bank, Zahlungspflicht des Kunden zu erfüllen Rückgabe der Lastschrift bei fehlender Deckung oder Widerspruch des Kunden Ausfallrisiko des Kunden trägt Vertragsunternehmen Deckungsverhältnis Widerspruchsrecht des Kunden bis zur Genehmigung der Belastung seines Kontos KEINE Befreiung vom Bankgeheimnis, d.h. keine Weitergabe von Name/Anschrift des Kunden an Vertragsunternehmen bei Nichteinlösung der Lastschrift

81 V. 3. Geldkarte (1) Grundlagen Funktion Chipkarte Elektronische Geldbörse Bargeldlose Zahlung von kleinen Geldbeträgen ohne Benutzeridentifizierung Bezahlung erfolgt mit vorausbezahltem Guthaben, welches auf die Chipkarte geladen wurde Arten Kundenkarten, z.b. Mensa-, Kopierkarte Kontogebundene Karten für bestimmte Zielgruppen, z.b. Minderjährige Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

82 V. 3. Geldkarte (2) Zahlung mit Geldkarte Ladevorgang erfolgt an speziellen Ladestationen/-automaten Laden gegen Bargeld oder gegen andere (z.b. ec- oder Kredit-)Karten möglich oder Laden gegen das persönliche Kundenkonto der kartenemittierenden Bank; Buchung des Gegenwertes auf ein internes Börsenverrechnungskonto (BVK) der kartenausgebenden Bank, von dem später die Händlerforderung beglichen wird Bezahlvorgang ähnelt ec-transaktionen, jedoch ohne Legitimation durch Eingabe der PIN oder Unterschrift; nur Prüfung auf Echtheit beim Einlesen der Karte der auf Karte gespeicherte Geldbetrag wird nach Bestätigung des Zahlbetrages durch Kunden um Höhe des Zahlbetrages verringert; Übertragung des Zahlbetrages auf Speicherchip im Händlerterminal Zahlungsgarantie der Bank zugunsten des Händlers in Höhe des Zahlbetrages Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

83 V. 3. Geldkarte (3) Unterschiede zur ec-karte Vorausbezahlung des Kunden ec-karte Kleinbetragsinstrument i.s.v. 675i BGB Legitimationswirkung ähnlich 808 BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

84 V. 4. Online-Banking (1) Grundlagen Wesen Abwicklung von Bankgeschäften mittels elektronischer Datenfernübertragung Historie 1998 Einführung des Home Banking Computer Interface Nutzung des Internets für Bankgeschäfte Rechtsgrundlage auf ZDRV basierender Online-Banking-Vertrag Geltung der 675c ff. BGB Sonderbedingungen für das Online-Banking Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

85 V. 4. Online-Banking (2) Abwicklung Zugang zum Online-Banking Eingabe eines personalisierten Merkmals (Name, Kennwort, -Adresse) + fünfstellige PIN Online-PIN GAA-PIN; wird vom Kunden i.d.r. selbst gewählt Erteilung des Zahlungsauftrags Eingabe aller für Zahlungsauftrag erforderlichen Daten Autorisierung mittels Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) Ausführung des Zahlungsauftrages Ausführung nach Zugang des Auftrags gemäß 675n BGB (nur an Geschäftstagen der Bank) bei Missbrauch von PIN oder TAN gelten 675 l, u, v BGB Dr. Erika Siegle-Hartwig; TU-Dresden, WS 2012/

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