Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121 Betreiberpflichten an Aufzugsanlagen

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1 Technische Regeln für Betriebssicherheit

2 beruflicher Werdegang: Ausbildung zum Maschinenschlosser ( im Aufzugsbau ) Fachoberschule mit Fachhochschulreife Montagetätigkeiten Neubau / Umbau / Kundendienst Studium Maschinenbau mit Diplomierung Manfred Kock Mitglied in diversen Fachausschüssen: im DAfA - Deutscher Ausschuss für Aufzüge Fachgremien des VDI - Verein Deutscher Ingenieure

3 Themenübersicht Vorstellung des IB Kock in Kurzform 1. Betreiberpflichten Allgemeine Anforderungen und Zielsetzungen der 2. Betreiberdefinition mit Betreiberübersicht 3. Betreiberpflichten der mit Einzelanforderungen sechs Säulenaufbau Ausblick zur neuen BetrSichV ab auftretende Fragen gern zwischendurch!!..sind für unseren wechselseitigen Austausch nachhaltig gewünscht!!

4 Vorstellung des INGENIEURBÜRO KOCK Gründung Mitarbeitende ( 5 Projektleiter + 4 Verwaltung + 1 Diplomant ) Tätigkeitsschwerpunkte Referenzen: Wohnungswirtschaft Krankenhäuser Rundfunkanstalten Banken / Versicherungen Hausverwaltungen Projektleistungen: Planung & Projektierung Ausschreibung / Vergabe Objektüberwachung Qualitätsabnahmen Gewährleistungsmanagement Neubauten / Modernisierungen Vertragsmanagement: Vertragsoptimierung von Wartungs- / Notrufverträgen Reduzierungen i.m. 25 % Angebotsprüfungen für Reparaturen Instandsetzungen Ihr Ansprechpartner bei allen aufzugstechnischen Fragen!

5 1. Betreiberpflichten Zielsetzungen / Geltungsbereiche.die soll die Betriebs- und Verkehrssicherheit aufrecht erhalten!!.die gilt für: Personenaufzüge Aufzüge nach Maschinenrichtlinie ( u.a. Unterfluraufzüge ) Personen-Umlaufaufzüge ( Paternoster!!! ) Bauaufzüge mit Personenbeförderung

6 2. Definitionen 2.1 Betreiber einer Aufzugsanlage ist : eine natürliche oder juristische Person.die eine wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausüben kann und die Verantwortung zur Aufrechterhaltung von Betriebs- und Verkehrssicherheiten übernimmt

7 2. Definitionen 2.2 Betreiber kann sein: Betreiberverantwortung kann nicht delegiert werden -. die Haftungsverantwortung bleibt erhalten!!!

8 2. Definitionen Betreiberverteilung ~ Anlagen 11% 8% Wohnungswirtschaft Bürohäuser 31% 50% Krankenhäuser, Altenheime Industriebauten

9 3. Betreiberpflichten Anforderungen sechs Säulen!! 1. ZÜS-Prüfungen ( DEKRA / GTÜ / NV / TÜV ) gemäß 15 BetrSichV - regelmäßig?! 2. Wartungsleistungen durch Fachunternehmen ( DIN ) - zyklische Intervalle?! 3. Notruforganisation ( Funktionen Organisation an 24 / 7 Personenbefreiung ) 4. Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen / Sicherheitstechnischen Bewertungen 5. Anlagenbeaufsichtigung ( beauftragte Person / vorm. Aufzugswärter ) - regelmäßig?! 6. vollständige Dokumentation der überwachungsbedürftigen Anlage - fortlaufend?!

10 3.1 Betreiberpflichten ZÜS Prüfungen Haftungsverantwortung für die Anlagenprüfung obliegt vollständig dem Betreiber!!.Organisation regelmäßiger Prüfungen incl. Terminverfolgung und Fristenwahrung.seit 2011 keine Eigendynamiken bei der Prüfungsaus- / u. Prüfungsdurchführung Prüfrhythmus für WkP bei Aufzügen mit Personenbeförderung maximal 24 Monate zwischen den WkP en weiterhin eine Zwischenprüfung ( bleibt doch erhalten! ) Definition von Leistungsbildern ergänzend zur TRBS Teil 4 ist notwendig u.a. Erstellung von Prüfberichten vor Ort!! ( Dokumentationspflichten!! ).optional neutrale Begleitung / Beaufsichtigung von DEKRA / GTÜ / NV / TÜV??

11 3.2 Betreiberpflichten Wartung von Aufzugsanlagen Haftungsverantwortung für die Anlagenwartung obliegt vollständig dem Betreiber!! Mindestanforderung DIN ( Leistungsbild zu klein -.aber normativ!! ) Ergänzung der Leistungsbilder durch die neue BetrSichV ab 06/2015 notwendig Verantwortungsentlastung der Anlagenbetreiber ist empfehlenswert!! Entlastung durch die Übertragung von Koordinationspflichten an Dritte Überprüfung der ausgeführten Wartungsleistungen (.Stichproben?! ) hierdurch frühzeitige Erkennung von veränderten Anlagenzuständen!

12 3.3 Betreiberpflichten Notrufverarbeitung - Aufzugsanlagen Haftungsverantwortung für die Notrufverarbeitung obliegt vollständig dem Betreiber!! Notruforganisation hat dauerhaft durch interne oder externe Aufschaltung zu erfolgen Technologien ( analoges digitales Festnetz / GSM / VoIP / interne Systeme ) Organisation der Personenbefreiung ( beauftragte Person = Ersthelfer für Befreiung ) Dokumentation ( Zeitpunkte / chronologische Abläufe / Fristeneinhaltung / -vorgabe ).Ursachenforschung zur Betriebsunterbrechung mit fachkundiger Störungsanalyse Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes Instandsetzungsanweisungen!

13 3.4 Betreiberpflichten Erarbeitung von GBU & STB s Verantwortung für die Erarbeitung der GBU / STB obliegt vollständig dem Betreiber!! GBU s und STB s waren gemäß BetrSichV bis 2007 zu erarbeiten.wenn nicht durchgängig erfolgt dann ward dat nu aber tid. Erarbeitung durch eine ZÜS ( DEKRA / GTÜ / NV / TÜV ) im Rahmen der Prüfungen neutrale und fachkundige Auflistung der Anlagenzustände des Arbeitsmittels erkennbarer Umfang optional notwendiger Nachrüstungen mit Fristenauflistung. bitte immer die Sinnhaftigkeit von aufgezeigten Nachrüstungen abgleichen!!.. keine Weiter- und Wiederverwendung von nachgerüsteten Komponenten!!.. vielfach ist eine Anlagenmodernisierung wirtschaftlich empfehlenswerter!!

14 3.5 Betreiberpflichten Anlagenbegehung / -beaufsichtigung Verantwortung für die Anlagenbeaufsichtigung obliegt vollständig dem Betreiber!! Beaufsichtigung erfolgt durch beauftragte Personen ( vormals Aufzugswärter ) Pflichten: Anlagenbegehungen ( gefährliche Zustände ) / opt. Personenbefreiung Anlagenbegehung regelmäßig wiederkehrend ( z.b. wöchentlich / Frequentierung! ) Dokumentation der Anlagenbegehungen!! ( Mängelmeldungen falls erforderlich ) Personenbefreiung Ein- oder Unterweisungen ( opt. zykl. Wdh. ) erfolgen durch: Wartungs- und Instandhaltungsunternehmen ( Montagemeister / Obermonteur ) Einweisung durch eine ZÜS im Rahmen der Prüfungen ( D / G / N /T) Dokumentation / Beurkundung der erfolgten Einweisung im Prüfbuch!!

15 3.5 Betreiberpflichten Anlagenbegehung / -beaufsichtigung Beauftragte Personen Dokumentation der erbrachten Leistungen Dokumentation der durchgeführten Anlagenbegehung ( Datum / Unterschrift ) Mängel sind unverzüglich dem Betreiber zu melden bei Gefährdungen für Dritte ist die Anlage sofort außer Betrieb zu setzen und die Gefahrenstellen zu sichern Unfall- und Schadensanzeigen ( Betreibermeldung ) nach Personenschäden unverzüglich ZÜS-Prüfung!!

16 3.6 Betreiberpflichten Dokumentation der Anlagenhistorie Verantwortung für die Anlagendokumentation obliegt vollständig dem Betreiber!! Prüfbücher sind am Betriebsort der Anlage vorzuhalten bei Anlagen mit Triebwerksraum Hinterlegung am besten im Triebwerksraum!! bei Anlagen ohne Triebwerksraum Frage nach dem Aufbewahrungsort?? Empfehlung: Wandschrank / Plantasche an Schachtwand / zentrale Vorhaltung Prüfberichtsdokumentation im Prüfbuch Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden!! Revisionsunterlagen / Betriebs- und Wartungsanweisungen auf aktuellem Stand? Prüf- und Messprotokolle der VDE Prüfung / Messung (..z.b. BGV A 3 ) Prüfberichte / Wartungsnachweise / Begehungsprotokolle / opt. elektron. AWD

17 3.7 Betreiberpflichten Allgemeine Anforderungen Sicherstellung der Anlagenzugänglichkeit!! Zugang zu Triebwerks- und Rollenräumen (... und optionalen Zwischentüren ) Schlüsselnutzung nur von befugten Personen!! Übersicht der Betreiberverpflichtungen erfolgt eine Selbstüberprüfung der Organisationsstrukturen??

18 3.8 Anforderungen der BetrSichV ab Aufzugsbetreiber werden nunmehr Arbeitgebern gleichgestellt!! Prüfungen zum Inverkehrbringen schließen nunmehr die Aufstellbedingungen mit ein zeitversetzte Prüfung zur Inbetriebnahme durch unvollständiges Konformitätsbewertungsverfahren? Mängelfreiheit als Eingangsvoraussetzung bis zum ist ein Zwei-Wege-Notrufsystem nachzurüsten bis zum muss ein Notfallplan für jeden Aufzug erstellt werden Alarm- und Befreiungsplan. in räumlicher Nähe zum Aufzug.optional im Triebwerksraum falls vorhanden

19 3.8 Anforderungen der BetrSichV ab die Prüffrist für Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung beträgt neu 24 Monate die alte Prüffrist von 48 Monaten ist auf die neue von 24 Monaten reduziert worden..gilt u.a. für: Unterfluraufzüge ( Müllaufzüge ) / Kleingüteraufzüge etc. Aufzugsanlagen werden mit einer einheitlichen Prüfplakette versehen ( Kfz-Bezug! ) das Prüfdatum der nächsten anstehenden WkP soll ersichtlich sein!! der Anbringungsort ist noch fraglich!! die ZÜSSEN überlegen noch! nicht durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen gelten als Ordnungswidrigkeit!!! die entsprechenden Informationen der Hersteller gelten hier nur empfehlend!!!

20 3.9 Betreiberpflichten Zusammenfassung sechs Säulen!! 1...ZÜS-Prüfungen organisiert alle Anlagen für das Anlagenkataster gemeldet? 2...Wartungsleistungen der Wart-Intst.-Unt. durch Leistungsdefinitionen organisiert? 3...Notrufverarbeitung mit Organisation der Personenbefreiung sichergestellt? 4...Erarbeitung der GBU s und STB s erfolgt? ab 06/2015 liefern die ZÜSSEN!! 5...Anlagenbeaufsichtigung organisiert - regelmäßige Inaugenscheinnahme?! 6...vollständige Dokumentation der überwachungsbedürftigen Anlage vorhanden?!... wenn nicht - haben wir Antworten auf Ihre aufzugstechnischen Fragen!!

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Humboldtstraße Glinde Fon:

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