sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "sowie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband"

Transkript

1 Vereinbarung zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V aufgrund des Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V der AOK Berlin-Brandenburg mit dem Hausärzteverband Berlin und Brandenburg e. V. (BDA) sowie der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft AG (HA VG) vom 1. März 2010 (HzV AOK BB mit dem BDA/HÄVG)" sowie zur KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Beitritt eines AOK-Versicherten mit Wohnort im KV-Bezirk Berlin zu Verträgen gemäß 63, 73b oder 140a SGB V, die ihren Geltungsbereich ausschließlich oder überwiegend in einem anderen KV-Bezirk haben zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband 1 Geltungsbereich und Grundsätze (1) Dieser Vertrag regelt das Verfahren der Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Teilnahme eines Versicherten der AOK Nordost mit Wohnort im Bezirk der KV Berlin am Vertrag zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zwischen der AOK Berlin-Brandenburg mit dem BDA und HAVG vom (HzV AOK BB mit dem BDA/HAVG, folgend Selektivvertrag") sowie die KV-übergreifende Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) aufgrund der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V der AOK Baden-Württemberg im KV-Bezirk Baden-Württemberg, der AOK Rheinland/Hamburg im KV-Bezirk Nordrhein und der AOK Hessen im KV-Bezirk Hessen. Dieser Vertrag gilt darüber hinaus im Falle eines Nachtrages zu diesem Vertrag für weitere Modellvorhaben bzw. Selektivverträge nach 63, 73b oder 140a SGB V in einem anderen KV-Bezirk, wenn die Vertragspartner dies spätestens 10 Wochen vor dem Bereinigungsquartal vereinbaren. (2) Es findet der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 372. Sitzung vom Anwendung (im Folgenden Bereinigungsbeschluss genannt), soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. (3) Sofern der Bewertungsausschuss bzw. Erweiterte Bewertungsausschuss für den betreffenden Vertragszeitraum neue Beschlüsse fasst, sind diese zu berücksichtigen. Die Vertragspartner werden umgehend Verhandlungen zur Umsetzung aufnehmen. (4) Eine KV-übergreifende Bereinigung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn Versicherte einer AOK mit Wohnort im Bezirk der KV Berlin (Wohnort-KV) an einem Modellvorhaben bzw. Selektiwertrag gemäß 63, 73b oder 140a SGB V im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung (Vertrags-KV) teilnehmen und die Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in der KV Berlin vorgenommen wird. KV Berlin /AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK 2017 Seite 1 von 4

2 2 Bereinigungsrelevante Leistungen (1) Die Bereinigung erfolgt ausschließlich für Leistungen, die gemäß des jeweils geltenden Honorarvertrages für den KV-Bereich Berlin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Die entsprechend dem Versorgungsauftrag des Selektiwertrages zu bereinigenden Leistungen sind im Bereinigungsziffernkranz (Anlage 1) festgelegt. Die Anlage 1 dieses Vertrages für den HzV AOK BB ist der KV Berlin von der AOK Nordost bei Vertragsschluss im Excel-Format zur Verfügung zu stellen; im Fall der KVübergreifenden Bereinigung ist die Anlage 1 der Kv Berlin bis spätestens 3 Wochen vor der ersten Bereinigungsdatenlieferung zur Verfügung zu stellen. (2) Die AOK legt den o.g. Versorgungsauftrag für den Selektivvertrag bzw. das Modellvorhaben gegenüber der KV Berlin im Rahmen der Datenlieferung gemäß des Bereinigungsbeschlusses in einer GOP-Liste gemäß Satzart L03/L08 dar. (3) Die Bereinigung erfolgt für am Selektivvertrag teilnehmende Versicherte der AOK mit Wohnort im Bezirk der KV Berlin für bereichseigene und bereichsfremde Ärzte. (4) Es werden keine Leistungen der Scheinart (EFN Art Inanspruchnahme) N (entspricht KV Scheinuntergruppe 41 und 43) bereinigt. Soweit bei Bestandsteilnehmern Leistungen der Scheinart (EFN Art Inanspruchnahme) N bereinigt wurden, erfolgt durch die AOK in den Quartalen bis eine Rückbereinigung. Hierfür liefert die AOK in jedem der vier Quartale der KV Berlin die Daten gemäß 3 Abs Datengrundlage und Datenlieferung (1) Die AOK liefert für das jeweilige Bereinigungsquartal an die KV Berlin für die Ermittlung der Bereinigungsbeträge die Daten nach den Satzarten L01, L02, L03, L04, L06; L07, L08, L09 und L10 gemäß Bereinigungsbeschluss. Von der AOK wird in der Satzart L04 das Feld 16 und das Feld 17 jeweils 9-stellig geliefert. In der Satzart L09 sind im Feld 16 die Ziffern 8 und 9 der LANR des abrechnenden Arztes, bei Ärzten die ihren Sitz außerhalb des Bezirkes der KV Berlin haben, mitzuliefern. (2) Eine Stornierung ursprüngliche gemeldeter Neueinschreiber nach Nr des Bereinigungsbeschlusses erfolgt nicht. (3) Beendet die AOK den in 1 genannten Selektivvertrag oder das Modellvorhaben oder die Abrechnung über den Selektivvertrag oder das Modellvorhaben, werden alle Versicherten/Bestandsteilnehmer für die folgenden vier Quartale als Rückkehrer behandelt (Rückbereinigung). Hierfür liefert die AOK in jedem der vier Quartale der KV Berlin die Daten gemäß Absatz 1. Die Berechnung erfolgt gemäß der Regelung für die Rückkehrer des jeweils geltenden Bereinigungsbeschlusses. (4) Die Berechnung der Bereinigungsbeträge für Rückkehrer erfolgt entsprechend i.v.m. 7.1 des Bereinigungsbeschlusses. Ausgangspunkt der Berechnung des Bereinigungsbetrages je Rückkehrer ist die Ermittlung der HZV-vertragsspezifischen Gesamtbereinigungsmenge des jeweiligen Vorjahresquartals. Diese ergibt sich aus der Summe der quartalsbezogenen geeinten Differenzbereinigungsbeträge der Jahre 2012 bis inkl unter Berücksichtigung der Fortentwicklung dieser Differenzbereinigungsbeträge auf das Jahr Die quartalsweise Abstimmung der quartalsspezifischen Gesamtbereinigungsmenge erfolgt rechtzeitig vor Generierung und Übermittlung der Bereinigungsdaten. (5) Soweit die AOK in dem jeweils aktuellen Quartal keine Datenlieferung übermittelt, erfolgt eine Rückbereinigung gemäß der Regelung für die Rückkehrer des geltenden Bereinigungsbeschlusses. KV Berlin /AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK 2017 Seite 2 von 4

3 4 Inanspruchnahme des Kollektivvertrages von Teilnehmern des Selektivvertrages Nimmt ein am Selektivvertrag oder am Modellvorhaben nach der Datenlieferung gemäß 3 Abs. 1 teilnehmender Versicherter Leistungen nach der jeweiligen GOP-Liste nach 2 Abs. 2 im Rahmen des Kollektivvertrages in Anspruch, vergütet die AOK der KV Berlin die erbrachten Leistungen gemäß Nr des Bereinigungsbeschlusses zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung außerhalb der MGV. Voraussetzung für die Vergütung ist die Datenlieferung und die Feststellung der Leistungsmenge gemäß Nr. 8 des Bereinigungsbeschlusses. Für den Beginn der Frist nach Nr. 8 ist die Abrechnung der Leistungen des jeweiligen Bereinigungsquartals gegenüber der KV Berlin maßgeblich. 5 Rechnungslegung (1) Die jeweiligen Bereinigungsbeträge und die Vergütung aufgrund von 4 sind bei den Abschlagszahlungen sowie bei der quartalsbezogenen Schlusszahlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Für die Vergütung der im Rahmen einer nicht vertragsgemäßen Inanspruchnahme (Inanspruchnahme des Kollektivvertrages von Teilnehmern des Selektivvertrages) erbrachten Leistungen erfolgt die Abschlagszahlung auf Basis des im Vorjahresquartal festgestellten Volumens. (2) Der Ausweis der Bereinigungsbeträge erfolgt entsprechend der Bundesvorgaben in den festgelegten Vorgängen im Formblatt 3. (3) Es gelten die Zahlungsfristen und Zinsregelungen des Honorarvertrages. 6 Datenschutz Die AOK Nordost und die KV Berlin stellen die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher und verwenden die Daten ausschließlich zum Zwecke der Bereinigung - mit Ausnahme der notwendigen Daten für das Institut des Bewertungsausschusses gemäß des jeweils gültigen Beschlusses des Bewertungs-ausschusses - und der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. 8 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft und gilt für den Zeitraum bis zum (2) Der Vertrag kann von den Vertragspartnern ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. (3) Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK 2017 Seite 3 von 4

4 Berlin, Potsdam, den 2 \ \ --9" Ai a Kassenärztliche Vereinigung Berlin AOK Nordost D Gesundheitskasse - handelnd al Landesverband Anlage 1 Bereinigungs- und NVI-Ziffernkranz (L03 und L08) AOK Nordost HzV Berlin KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK 2017 Seite 4 von 4

5 GOPn VK AOK Nordost 2017 L Bemerkung KV Berlin 1 AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 1

6 KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 2

7 KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 3

8 gültig ab Q3/ gültig ab Q3/ wegen Nachreichungen gültig bis Q2/ wegen Nachreichungen gültig bis Q2/2018 KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 4

9 GOPn VK AOK Nordost 2017 L Bemerkung KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 5

10 KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 6

11 KV Berlin / AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 7

12 wegen Nachreichungen gültig bis 02/ wegen Nachreichungen gültig bis 02/2017 KV Berlin! AOK Nordost Bereinigung der MGV HzV AOK Anlage - Seite 8

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28.

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und der. AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse. wird folgender. 28. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland / Hamburg Die Gesundheitskasse wird folgender 28. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart:. Hinweis: Die Erklärungsfrist

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der IKK classic wird der nachfolgende 39. Nachtrag zum Gesamtvertrag der IKK classic zur Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Mehr

Vertrag zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen ab dem I. Quartal 2018

Vertrag zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen ab dem I. Quartal 2018 Vertrag zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen ab dem I. Quartal 2018 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - nachfolgend KV Berlin"

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und den Ersatzkassen Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse wird

Mehr

Vereinbarung. zwischen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken. und

Vereinbarung. zwischen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken. und -< f Vereinbarung zwischen Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken und AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Halbergstraße 1, 66121

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse wird die nachfolgende Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KV Hamburg und der IKK classic - Bereinigungsvertrag ab 2018 - Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der IKK

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und der TK vom 23. Dezember 2010 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28. September 2011 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg Techniker Krankenkasse (TK) BARMER

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Hamburg BARMER DAK - Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK

Mehr

1. Änderungsvereinbarung

1. Änderungsvereinbarung 1. Änderungsvereinbarung Zur Vereinbarung zur KV-eigenen und KV-übergreifenden Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013.

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013. Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 Teil A zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren

Mehr

Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 168. Sitzung zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs je Versicherten gemäß 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit 87c

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. 87a Abs. 5 Satz 7 i.v.m. 87a Abs. 4 Satz

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August 2014.

Entscheidungserhebliche Gründe. zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August 2014. Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August 2014 Teil A zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte

Mehr

5. Änderungsvereinbarung ab dem zum Honorarvertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - nachfolgend KV Berlin genannt -

5. Änderungsvereinbarung ab dem zum Honorarvertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - nachfolgend KV Berlin genannt - 5. Änderungsvereinbarung ab dem 01.01.2016 zum Honorarvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - nachfolgend KV Berlin genannt - und der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, handelnd als

Mehr

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK) 1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 zu Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August Teil A

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August Teil A BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 333. Sitzung am 20. August 2014 Teil A Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013 Teil A Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Lesefassung des B E S C H L U S S E S

Lesefassung des B E S C H L U S S E S Lesefassung des B E S C H L U S S E S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 385. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 Teil A Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November

Mehr

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Die Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind. Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 A B C D E Änderung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs gemäß 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Beitritt

Mehr

4. Nachtrag vom zur

4. Nachtrag vom zur 4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag vom 23.02.2010, zum

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: 11.06.2012 Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG)

Mehr

4. Nachtrag vom zur

4. Nachtrag vom zur Amtliche Bekanntmachung 4. Nachtrag vom 23.11.2010 zur Vereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2010 vom 16.12.2009 und zum 1. Nachtrag

Mehr

Anlage 4 Vergütung 2017

Anlage 4 Vergütung 2017 Anlage 4 Vergütung 2017 zum Vertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e.v. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 Änderung des Teils B der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 362. Sitzung am 22. September 2015 zu Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 SGB V in seiner 403. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu ergänzenden Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Ermittlung der

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses BESCHLUSS BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 zur Übermittlung von Daten zu den Gesamtbereinigungsmengen von Selektivverträgen für das Berichtsjahr

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

1. Nachtrag vom zur. Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom

1. Nachtrag vom zur. Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom 1. Nachtrag vom 26.09.2017 zur Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom 19.05.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 385. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 385. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 385. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Übermittlung von Daten zu bereinigungsrelevanten Selektivverträgen bei

Mehr

V e r e i n b a r u n g

V e r e i n b a r u n g V e r e i n b a r u n g gemäß 20i Abs. 2 SGB V i. V. m. 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (im Folgenden KVWL

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 426. Sitzung am 18. September 2018 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Bestimmung

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116 b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1 b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber und der KVT (Kassenärztliche

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die

Mehr

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V. Vertrag über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten

Mehr

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen)

Modifikation. des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) Modifikation des Vertrages zur Hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V im Freistaat Thüringen (Hausarztzentrierte Versorgung Thüringen) in der Fassung des 1. Nachtrages zwischen der AOK PLUS die

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

Änderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie

Änderungsvereinbarung zum. Vertrag. nach 73c SGB V über die Durchführung einer. Tonsillotomie Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer Tonsillotomie im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (U10/U 11) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Dortmund (nachstehend KVWL genannt) und

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

B E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017

B E S C H L U S S. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 50. Sitzung am 29. März 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und dem BKK-Landesverband NORDWEST Vertrag über die Durchführung eines orientierenden Schnelltests auf A-Streptokokken-Gruppenantigen und/oder eines Antibiogramms (Empfindlichkeitsprüfung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 363. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß 64 Abs. 3 Satz 7 bzw. 140a Abs. 6 Satz 3 SGB V

Mehr

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung) Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen

Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom ( Medikations- Check ) zwischen Vereinbarung zur Durchführung eines Medikations- Check im Rahmen des Hausarztvertrages vom 24.06.2009 ( Medikations- Check ) zwischen der IKK gesund plus in Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung. zwischen. der AOK-Sachsen-Anhalt. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Asthma und COPD zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion

Mehr