Hinweise. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hinweise. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt"

Transkript

1 Anlage 1 Referat obere Luftfahrbehörde - Hinweise zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand:

2 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Bestimmungen Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb Nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb Genehmigungspflichtiger nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb Genehmigungsfreier nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb 6 3. Lizenzrechtliche Bestimmungen Inhaber einer PPL (A)/ PPL (H) Inhaber einer SPL Umwandlung in SPL und Eintragung com ops Inhaber einer BPL Umwandlung in BPL und Eintragung com ops Inhaber einer LAPL (A), LAPL (H), LAPL (S), LAPL (B) Anmerkungen Besondere Voraussetzungen und Einschränkungen Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung Versicherungen Zusammenfassung Sonstiges 12 Systematik Anlage 1 Begriffsbestimmung Anlage 2 Übersicht Motorflug Anlage 3 Übersicht Ballon Anlage 4 Übersicht Segelflug Anlage 5 2

3 1. Vorwort Mit Erlass der VO (EU) 1178/ 2011 und VO (EU) 965/ 2012 sowie den hierzu ergangenen Änderungsverordnungen hat der europäische Gesetzgeber das Fliegen gegen Entgelt in lizenz- und flugbetriebsrechtlicher Hinsicht geregelt. Die VO (EU) 965/ 2012 legt Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen fest, wobei die Bestimmungen der Anhänge II, III und IV auf gewerbliche Flüge (Rundflüge, Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen) ab dem und die Bestimmungen der Anhänge II, V, VI und VII sind auf nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen ab dem anzuwenden. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt für die Genehmigung der o. g. Flüge in Ergänzung zur VO (EU) 965/ 2012 weiterhin die nationale Regelung des 20 LuftVG i. V. m. der LuftVZO. Die VO (EU) 1178/ 2011 legt insbesondere Einzelbestimmungen für verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen und die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber fest. Die nunmehr abgeschlossene - Umwandlung der bestehenden Lizenzen erfolgte ebenfalls gemäß den Vorgaben der VO (EU) 1178/ 2011 und der jeweiligen Umwandlungsberichte. Bei der Durchführung von Flügen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen müssen immer sowohl die flugbetriebsrechtlichen als auch die lizenzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Die Rechte und Pflichten der Luftfahrer resultieren direkt aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und müssen vom einzelnen Lizenzinhaber eigenverantwortlich bestimmt werden. Insoweit sind die nachfolgenden Hinweise keineswegs als das behördliche Einräumen von Rechten oder gar als verbindliche Festlegungen zu verstehen. Vielmehr sollen diese da es vielfach zu erheblichen Verunsicherungen und Nachfragen gekommen ist - lediglich als Unterstützung und Hilfestellung bei der eigenverantwortlichen Anwendung der o. g. Rechtsvorschriften dienen. Die vorliegenden Hinweise beziehen sich dabei ausschließlich auf Flüge gegen Entgelt, geldwerte Gegenleistungen oder Vergütung, welche in die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde des Freistaats Thüringen fn. (Passagier-)Flüge ohne Entgelt oder geldwerte Gegenleistung sind - wie bisher - mit n Luftfahrzeugkategorien unter Beachtung lizenzrechtlicher Einschränkungen (z. B. LAPL [A]) und Voraussetzungen (z. B. FCL.060) möglich und nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. 2. Flugbetriebsrechtliche Bestimmungen Flugbetriebtsrechtlich muss zunächst zwischen gewerblichem und nichtgewerblichem Luftverkehrsbetrieb unterschieden werden. Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen. 3

4 Im Gegensatz zum hergebrachten deutschen Gewerbebegriff gilt im europäischen Luftrecht somit grundsätzlich jeder Flug als gewerblich, bei dem - Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden und - diese Beförderung gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen erfolgt. Andererseits stellen Flüge, die zwar gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen erfolgen aber bei denen keine Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden, auch keinen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb dar. Da insbesondere bei Wettbewerbsflügen, Schauflügen, Kunstflügen (zur Definition: siehe Anlage 2 Begriffsbestimmungen ) und Flügen zum Schleppen von Segelflugzeugen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert wird, sind diese regelmäßig als nichtgewerblich anzusehen. Ausnahmsweise wird der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen gestattet, wenn es sich um Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis oder um Einführungsflüge nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 handelt (siehe Anlage 2 Begriffsbestimmung ). Zu beachten ist, dass diese Ausnahmen nur für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten. (zur Definition: siehe Anlage 2 Begriffsbestimmungen ) 2.1 Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb Gemäß 20 Absatz 1 Nr. 1 LuftVG unterliegen gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist sowie die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen der Genehmigungspflicht als Luftfahrunternehmen im F von Rundflugunternehmen i. V. m. der Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) gemäß 61 Absatz 4 LuftVZO. Dabei ist zu beachten, dass 1. jedwede Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, die auf demselben Flugplatz/ Einsatzort beginnen und enden, immer sind ( 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG) und 2. im Bereich Segelflug eine Genehmigung als Luftfahrunternehmen trotz Einführung des SPL com-ops - im Regelfall nicht in Betracht kommen wird, da Segelflugzeuge gemäß Lufttüchtigkeitszeugnis üblicherweise nur für den nichtgewerblichen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen gewerbsmäßige Beförderungsfahrten mit Ballonen sowie Rundflüge gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen nur von genehmigten Luftfahrunternehmen durchgeführt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Luftfahrunternehmen kann beim Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Luftfahrtbehörde des Freistaats Thüringen mit dem entsprechenden Formular gestellt werden. 4

5 2.2 Nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb Im Gegensatz zu gewerbsmäßigen Beförderungsfahrt mit Ballonen sowie dem Rundflug gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen bedürfen Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge keiner Genehmigung als Luftfahrunternehmen. Flug einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug, - der von einer natürlichen Person (und somit weder von einer ATO, einem Luftsportverein oder einer sonstigen juristischen Person durchgeführt) wird und - bei dem maximal fünf weitere Personen mitgenommen werden (da die Insassenanzahl incl. des Piloten bei diesen Flügen auf sechs begrenzt ist) und - bei dem die direkten "Flugkosten" dies sind üblicherweise die reinen Charterkosten bzw. bei Luftfahrzeugen im Eigentum des Piloten die direkten Betriebskosten (Benzin, Öl) des betreffenden Fluges sowie die unmittelbar mit diesem Flug zusammenhängenden Nebenkosten (Landegebühren etc.) - durch die Anzahl r Insassen, des Luftfahrzeuges einschließlich des Piloten geteilt werden. Beispiel: Insassen: 2 (Pilot und Gast) Charterkosten: 180,00 Landegebühren: 20,00 Gesamtkosten: 200,00 Kostenanteil Fluggast: 100,00 Kostenanteil Pilot: 100,00 Flüge einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis können auch an unterschiedlichen Flugplätzen/ Einsatzorten beginnen und enden. Einführungsflug bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug, - kurzer Dauer und - der von einer ATO oder einem Luftsportverein durchgeführt wird und - dem Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder dient und - an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnt und endet, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen und - nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird und - bei dem das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird und - der keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und - der bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen. Eine kurze Dauer sollte dabei in jedem Fall sichergestellt sein. Ferner muss dem Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder hinreichend Rechnung getragen werden. Dies sollte durch aktives Werben geschehen, welches neben mündlichen Auskünften über Tätigkeit und Zweck auch die Bereitstellung schriftlichen Informationsmaterials (Flyer, Broschüren o. ä.) mit Angaben zu Kontaktdaten, Voraussetzungen der Vereinsmitgliedschaft/ Beginn Flugausbildung, Mitgliedsbeiträgen/ Preise sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen (Internetseite usw.), auf denen Aufnahmeformulare und Vereinssatzung und ähnliches bereitgestellt werden, beinhalten sollte. 5

6 Eine Gewinnerzielung ist zulässig, solange dieser innerhalb der Organisation (ATO/ Verein) erzielt wird und dort verbleibt; so darf etwa der Pilot für die Durchführung eines Einführungsflug keine Vergütung erhalten, muss sich aber auch nicht an den Kosten des Fluges beteiligen Genehmigungspflichtiger nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb Einer Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt mit Luftfahrzeugen nach 20 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 LuftVG bedürfen Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge, sofern das verwendete Luftfahrzeug für mehr als vier Personen zugelassen ist (z. B. AN-2). Ein Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung kann beim Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Luftfahrtbehörde des Freistaats Thüringen mit dem entsprechenden Formular gestellt werden Genehmigungsfreier nichtgewerblicher Luftverkehrsbetrieb Flüge von Privatperson auf Kostenteilungsbasis und Einführungsflüge, die mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die für höchstens vier Personen zugelassen sind, sind gemäß 20 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 LuftVG von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies wird im Bereich Segelflug generell der Fall sein. Jedwede Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, die auf demselben Flugplatz/ Einsatzort beginnen und enden, sind nach 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG immer. Alle anderen Flüge, die zwar gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen erfolgen aber bei denen keine Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden - insbesondere Wettbewerbsflüge, Schauflüge, Kunstflüge und Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern ( 9 LuftVO bleibt hiervon unberührt) unterliegen nicht der Genehmigungspflicht des 20 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 LuftVG und können daher immer durchgeführt werden. Ferner bedürfen auch die sogenannten Werkflüge keiner Genehmigung, da hier eine Beförderung gegen Entgelt nicht stattfindet. Vielmehr erfolgt die Beförderung von Personen oder Gütern im eigenen Geschäftsinteresse sowie auf Kosten des durchführenden Unternehmens und nicht im Auftrag Dritter gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistung. Da ein Flugschüler im rechtlichen Sinne nicht als Fluggast gilt, unterliegen Ausbildungs- und Prüfungsflüge jedweder Art selbstredend nicht der Genehmigungspflicht des 20 LuftVG. Die Bestimmungen über zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) bleiben hiervon unberührt. 3. Lizenzrechtliche Bestimmungen Gewerblicher Luftverkehr bezeichnet dabei die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Im Gegensatz zum hergebrachten deutschen Gewerbebegriff gilt auch hier - der Systematik des europäischen Luftrecht folgend - somit grundsätzlich jeder Flug als gewerblich, bei dem - Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden und - diese Beförderung gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen erfolgt. 6

7 Andererseits stellen wiederum Flüge, die zwar gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen erfolgen aber bei denen keine Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden, auch keinen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb dar. Da insbesondere bei Wettbewerbsflügen, Schauflügen, Kunstflügen (zur Definition: siehe Anlage 2 Begriffsbestimmungen ) und Flügen zum Schleppen von Segelflugzeugen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert wird, sind diese regelmäßig als nichtgewerblich anzusehen. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) Nr. 245/ 2014 kennt auch die VO (EU) 1178/ 2011 die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ So dürfen nach Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/ unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Anhang I der VO (EU) 1178/ 2011 (Teil FCL) - auch Inhaber einer LAPL, PPL (A)/ (H), SPL oder BPL die in Art. 6 Abs. 4a der VO (EU) Nr. 965/ 2012 genannten Flüge gegen Entgelt, sonstige geldwerte Gegenleistungen oder gegen Vergütung, insbesondere Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis oder Einführungsflüge (siehe Anlage 2 Begriffsbestimmung und Nr. 2.2), durchführen. Zu beachten ist, dass diese Ausnahmen nur für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge gelten. (zur Definition: siehe Anlage 2 Begriffsbestimmungen ) Mithin ist übereinstimmend mit der flugbetriebsrechtlichen Einordnung nicht zwingend jede entgeltliche Beförderung von Fluggästen im lizenzrechtlichen Sinn gewerblich. Abgesehen von den Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 besitzen gemäß Teil FCL nur die Inhaber bestimmter Lizenzen und Berechtigungen das Recht, im gewerblichen oder im nichtgewerblichen Betrieb gegen Vergütung tätig zu sein. 3.1 Inhaber einer PPL (A)/ PPL (H) Dem Inhaber einer PPL (A)/ PPL (H) ist es gemäß FCL.205.A/ H Bst. a) nur gestattet, im nichtgewerblichen Betrieb ohne Vergütung tätig zu sein, womit ihm die Durchführung von Flügen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen grundsätzlich verwehrt ist. Im Bereich Motorflug (Flugzeuge und Hubschrauber) dürfen speziell in Luftfahrtunternehmen somit grundsätzlich nur Inhaber einer CPL (A)/ CPL (H)/ ATPL Fluggäste, Fracht oder Post gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen befördern. Auch im nichtgewerblichen Betrieb darf der Inhaber einer PPL (A)/ PPL (H) gemäß FCL.205.A/ H Bst. a) nur ohne Vergütung tätig sein. Ausgenommen hiervon ist die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen, für die auch Inhaber einer PPL (A)/ (H) mit Lehrberechtigung (FI [A]/ [H]) gemäß FCL.205.A/ H Bst. a) eine Vergütung erhalten dürfen. Ihm ist als Privatpilot (zur Definition: siehe Anlage 2 Begriffsbestimmungen ) somit das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt, mit Ausnahme für die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen, durch seine Lizenz untersagt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/ 2011 darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 ausnahmsweise auch der Inhaber einer PPL (A)/ (H), also ein Privatpilot, Flüge gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen/ mit Vergütung durchführen. 7

8 3.2 Inhaber einer SPL Inhaber einer SPL fn nicht in die Kategorie Privatpilot, da sie nach dem Erfüllen bestimmter Voraussetzungen (Erlangung der Berechtigung com ops ) Flüge zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen und Flüge im nichtgewerblichen Betrieb mit Vergütung mit ihrer Lizenz durchführen dürfen. Zur Erlangung der Berechtigung com ops muss der Inhaber einer SPL gemäß FCL.205.S Bst. b): - das Alter von 18 Jahren erreicht haben, - nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben und - eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben. Ohne den Nachweis dieser Voraussetzungen (und somit ohne Eintragung der Berechtigung com ops ) ist die Durchführung von Flügen zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen sowie von Flügen im nichtgewerblichen Betrieb mit Vergütung nach FCL.205.S Bst. b) nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen, für die auch Inhaber einer SPL mit Lehrberechtigung (FI [S]) gemäß FCL.205.S Bst. c) ohne Berechtigung com ops eine Vergütung erhalten dürfen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/ 2011 darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 ausnahmsweise auch der Inhaber einer SPL (ohne Eintrag com ops ) Flüge gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen/ mit Vergütung durchführen. 3.3 Umwandlung in SPL und Eintragung com ops Nach bisher geltendem nationalem Recht berechtigte eine Lizenz für Segelflugzeugführer (PPL-C) nur zum Führen von Segelflugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ( 39 Abs. 2 LuftPersV a. F.). Eine Erweiterung der Rechte aus einer PPL-C auf den gewerbsmäßigen Luftverkehr sah die LuftPersV a. F. hingegen nicht vor, weshalb Segelflugzeugführer bisher ausschließlich im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr tätig sein konnten. Alle Inhaber einer PPL-C konnten daher bei der Umwandlung in eine SPL auch keinen Eintrag com ops erhalten. Die Möglichkeit der Durchführung von gewerbsmäßigen Luftverkehr wird von der VO (EU) 1178/ 2011 nun auch für Inhaber einer SPL durch die Möglichkeit des Erwerbs der Berechtigung com-ops eröffnet, weshalb sich hier durch die Umstellung auf Teil-FCL-Lizenzen eine wesentliche Änderung zum bisherigen nationalen Recht ergibt. Die Berechtigung com ops kann durch den Inhaber einer SPL nach FCL.205.S Bst. b) erworben werden. Mithin wurden die bestehenden Lizenzen gemäß den einschlägigen Umwandlungsbericht nach VO (EU) 1178/ 2011 Artikel 4 Absatz 4 ohne Einschränkungen ordnungsgemäß in Teil- FCL-Lizenzen umgewandelt. 8

9 3.4 Inhaber einer BPL Inhaber einer BPL fn nicht in die Kategorie Privatpilot, da sie nach dem Erfüllen bestimmter Voraussetzungen (Erlangung der Berechtigung com ops ) Fahrten zur Beförderung von Fluggästen und Sachen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen speziell in Luftfahrtunternehmen - und Fahrten im nichtgewerblichen Betrieb mit Vergütung mit ihrer Lizenz durchführen dürfen. Zur Erlangung der Berechtigung com ops muss der Inhaber einer BPL gemäß FCL.205.B Bst. b): - das Alter von 18 Jahren erreicht haben, - 50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben und - eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Ballon in der entsprechenden Klasse abgelegt haben. Ohne den Nachweis dieser Voraussetzungen (und somit ohne Eintragung der Berechtigung com ops ) ist die Durchführung von Fahrten zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen sowie von Fahrten im nichtgewerblichen Betrieb mit Vergütung nach FCL.205.B Bst. b) nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen, für die auch Inhaber einer BPL mit Lehrberechtigung (FI [B]) gemäß FCL.205.B Bst. c) ohne Berechtigung com ops eine Vergütung erhalten dürfen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/ 2011 darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 ausnahmsweise auch der Inhaber einer BPL ohne Eintrag com ops Flüge gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen/ mit Vergütung durchführen. 3.5 Umwandlung in BPL und Eintragung com ops Nach bisher geltendem nationalem Recht berechtigte die Lizenz als Freiballonführer (PPL-D) grundsätzlich nur zum Führen von Ballonen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr (und 48 Abs. 2 LuftPersV a. F.). Die Rechte aus einer PPL-D konnten jedoch nach 49 Abs. 3 Nr. 2 LuftPersV a. F. auf den gewerbsmäßigen Luftverkehr erweitert werden. Alle Inhaber einer PPL-D, die eine Erweiterung auf den gewerbsmäßigen Luftverkehr nach 49 Abs. 3 Nr. 2 LuftPersV a. F. durch Eintragung der Berechtigung in ihrer alten Lizenz PPL-D nachwiesen, erhielten bei der Umwandlung in eine BPL die Eintragung com ops und dürfen somit auch weiterhin gewerblich tätig sein. Alternativ konnte der Nachweis auch durch Vorlage des einschlägigen Prüfungsprotokolls oder einer gültigen Überprüfungsfahrt nach 42 Absatz 3 LuftBO nachgewiesen werden. Somit ist jeder Inhaber einer PPL-D, der nach nationalem Recht zum gewerbsmäßigen Fahren berechtigt war, dies auch nach der Umwandlung in eine BPL weiterhin uneingeschränkt. Die Berechtigung com ops kann nach FCL.205.B Bst. b) erworben werden. 9

10 Mithin wurden die bestehenden Lizenzen gemäß den einschlägigen Umwandlungsbericht nach VO (EU) 1178/ 2011 Artikel 4 Absatz 4 ohne Einschränkungen ordnungsgemäß in Teil- FCL-Lizenzen umgewandelt. 3.6 Inhaber einer LAPL (A), LAPL (H), LAPL (S), LAPL (B) Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein (FCL.105 LAPL). Ausnahmen (z. B. Entgelt für die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen) oder ergänzende Berechtigungen (z. B. com ops ) sind in der in der VO (EU) 1178/ 2011 nicht vorgesehen. Inhaber einer LAPL können daher keine Berechtigung com ops erwerben. Die Durchführung von jedweden Flügen zur Beförderung von Fluggästen und Sachen gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen speziell in Luftfahrtunternehmen - und Flüge im nichtgewerblichen Betrieb mit Vergütung durch Inhaber einer LAPL sind somit unzulässig. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/ 2011 darf in den Fällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/ 2012 ausnahmsweise auch der Inhaber einer LAPL Flüge gegen Entgelt oder geldwerte Gegenleistungen/ mit Vergütung durchführen. 3.7 Anmerkungen Flüge gegen Entgelt, geldwerte Gegenleistung oder Vergütung sollten von Inhabern einer PPL (A)/ (H), SPL / BPL ohne Eintragung com ops bzw. LAPL ausschließlich in den Ausnahmefälle des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012 durchführen. Bei anderen Flügen gegen Entgelt, geldwerte Gegenleistung oder Vergütung durch Inhaber PPL (A)/ (H), SPL / BPL ohne Eintragung com ops bzw. LAPL besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz erlischt. 3.8 Besondere Voraussetzungen und Einschränkungen An die Inhaber bestimmter Lizenzen stellt Teil-FCL der VO (EU) 1178/ 2011 besondere Voraussetzungen bevor Fluggästen auch unentgeltlich befördert werden dürfen. Diese sind zwingend zu beachten. Inhaber einer LAPL (A) dürfen maximal 3 Personen befördern, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden. Ferner dürfen Inhaber einer LAPL(A) Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben (FCL.105.A). Inhaber einer LAPL (H) dürfen maximal 3 Personen befördern, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden. Besondere Anforderung bezüglich der vorherigen Flugerfahrung bestehen nicht (FCL.105.A). Inhaber einer LAPL (S) oder SPL dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben (FCL.105.S und FCL.205.S). 10

11 Inhaber einer LAPL (B) dürfen maximal 3 Personen befördern, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden. Besondere Anforderung bezüglich der vorherigen Flugerfahrung bestehen nicht (FCL.105.B). An Inhaber einer PPL (A), PPL (H) und BPL werden keine besondere Anforderung bezüglich der vorherigen Flugerfahrung gestellt. (FCL.205.A, H und B). 3.9 Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er über die gemäß FCL.060 geforderte fortlaufende Flugerfahrung verfügt. Vor Beginn, sollte der Lizenzinhaber immer prüfen, ob er diese Anforderungen erfüllt und im Flugbuch nachweisen kann. Inhaber einer BPL oder LAPL (B) müssen in den letzten 180 Tagen: - mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder - eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines entsprechend qualifiziert Lehrberechtigten, absolviert haben. Inhaber einer PPL (A), LAPL (A), SPL, LAPL (S), PPL (H) oder LAPL (H) müssen hierzu in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert haben. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten absolviert werden. 4. Versicherungen Zur Beförderung von Passagieren müssen folgende Pflichtversicherung abgeschlossen werden: 1. Halter-Haftpflichtversicherung Jeder Halter eines Luftfahrzeugs ist nach 43 Abs. 2 LuftVG dazu verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für sein Luftfahrzeug abzuschließen. Die Höchsthaftungssummen sind in 37 Abs. 1 LuftVG geregelt. 2. Beförderung von Passagieren Passagier-Haftpflichtversicherung: Da die Halter-Haftpflichtversicherung nur Schäden erfasst, die außerhalb des Flugzeuges eingetreten sind, gibt es zusätzlich die Passagier- Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt die Ansprüche, die die Passagiere bei Verletzungen oder beschädigtem Gepäck geltend machen können. Die Passagier- Haftpflichtversicherung ist gem. 50 Abs. 1 LuftVG für jeden Flug vorgeschrieben, bei dem mit den Passagieren ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Höhe der Versicherungssumme ergibt sich aus 103 LuftVZO. Darüber hinaus können natürlich abhängig vom vorrangigen Verwendungszweck des Luftfahrzeuges weitere freiwillige Versicherungen sinnvoll sein. Da insbesondere Flugschüler keine Passagiere sind, könnte für Schulungsflüge ggf. über eine Sitzplatz- Unfallversicherung nachgedacht werden. 11

12 5. Zusammenfassung Es müssen immer sowohl die flugbetriebsrechtlichen als auch die lizenzrechtlichen Bestimmungen hinreichend beachtet und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Inhabern einer LAPL, PPL (A), PPL (H) oder SPL/ BPL ohne Berechtigung com ops sollten ausschließlich Flüge gegen Entgelt, geldwerte Gegenleistungen oder Vergütung durchführen, die unter die Ausnahmefällen des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/ 2012 fn. Darüber hinaus können Inhaber einer PPL (A), PPL (H), SPL, BPL auch eine Vergütung für die Durchführung von Flugausbildung oder Prüfungen erhalten. Alle anderen Flüge zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen (gewerbliche Flüge) oder mit Vergütung speziell in Luftfahrtunternehmen - dürfen i. d. R. nur von Inhabern einer SPL/ BPL mit Berechtigung com ops bzw. Inhabern einer CPL (A)/ CPL (H) durchgeführt werden. Für Flüge zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, die unter die Ausnahmefälle des Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/ 2012 ist eine Genehmigung als Luftfahrunternehmen nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt erforderlich werden. Alle anderen Flüge zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, (gewerbliche Flüge) werden wohl regelmäßig einer Genehmigung als Luftfahrunternehmen bedürfen. 6. Sonstiges Alle sonstigen Bestimmungen der VO (EU) 1178/2011, insbesondere des Teil-FCL und des Teil-MED, sind natürlich ebenfalls hinreichend zu beachten. In den Anlagen 3 bis 5 werden in einer Übersicht beispielhaften die häufigsten Arten von Flügen im Hinblick auf deren Zulässigkeit dargestellt. Die Spalte Genehmigung bezieht sich dabei ausschließlich auf die Genehmigungspflicht nach 20 LuftVG. Eventuell andere einzuholende Genehmigungen (z. B. nach 24 LuftVG oder 9 LuftVO) bleiben davon unberührt. Diese Handreichung sowie das Schreiben des BMVI vom finden Sie neben weiteren Dokumenten und Formularen - in digitaler Form auf unserer Internetseite unter: Verlinkung im unteren Bereich: Luftfahrtunternehmen und Fliegen gegen Entgelt 12

13 Systematik: Anlage 1 Fliegen gegen Entgelt flugbetriebsrechtlich lizenzrechtlich gewerblich gewerblich Genehmigung als Luftfahrunternehmen (ggf. mit AOC) 20 Abs. 1 S.1 LuftVG Ausnahme: Absetzen von Fallschirmspringern Genehmigungsfrei 20 Abs. 1 S.3 LuftVG Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 Genehmigung als nicht gewerbliche Beförderung gegen Entgelt 20 Abs. 1 S.2 HS. 1 LuftVG Ausnahme: LFz für höchstens vier Personen zugelassen CPL - ja SPL nein BPL nein com ops SPL - ja PPL - nein PPL - ja LAPL - nein Ausnahmen nach Art 3 Abs. 2 VO (EU) 1178/2011 i. V. m. Art. 6 Abs. 4a VO (EU) 965/2012 LAPL - ja Genehmigungsfrei 20 Abs. 1 S.2 HS 2 LuftVG BPL - ja

14 Anlage 2 Begriffsbestimmungen: Art. 2 Nr. 1 VO (EU) Nr. 965/2012: Gewerblicher Luftverkehrsbetrieb" (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation) bezeichnet den Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen. Art. 6 Abs. 4a VO (EU) Nr. 965/2012: Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden: a) Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von n Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist oder b) Wettbewerbsflüge oder Schauflüge unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Flüge beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten und einen angemessenen Beitrag zu den jährlichen Kosten sowie von Preisen, deren Wert einen von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen darf oder c) Einführungsflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation (ATO) oder von einem Flugsportverein durchgeführt werden, unter den Bedingungen, - dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird und - der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und - solche Flüge bei Beteiligung von Nichtmitgliedern der Organisation nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen. Art. 3 Bst. j) VO (EU) Nr. 216/ 2008: Ein technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug bezeichnet: 1. ein Flächenflugzeug - mit einer höchstzulässigen Startmasse über kg oder - zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder - zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder - ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder 2. einen zugelassenen Hubschrauber - für eine höchste Startmasse über kg oder - für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder - für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder 3. ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

15 Anlage 2 Art. 2 Nr. 9 i. V. m. NCO.GEN.103 VO (EU) Nr. 965/2012: Einführungsflug" bezeichnet jeden gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführten Flug kurzer Dauer, der von einer ATO oder Flugsportverein zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird, an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen, und nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden. Art. 2 Nr. 10 und 11 VO (EU) Nr. 965/ 2012 "Wettbewerbsflug" (competition flight) bezeichnet jeden Flug, bei dem das Luftfahrzeug in Rennen oder Wettbewerben als auch für das Renn- oder Wettbewerbstraining oder für den Flug zu oder von Renn- und Wettbewerbsveranstaltungen eingesetzt wird. "Schauflug" (flying display) bezeichnet jeden Flug, der ausdrücklich zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich Flügen, bei denen das Luftfahrzeug für das Schauflugtraining oder den Flug zu und von der angekündigten Veranstaltung eingesetzt wird. Art. 2 Nr. 6 VO (EU) Nr. 1008/ 2008 Rundflug ist ein Flug, mit dem keine Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen Flughäfen oder anderen genehmigten Landepunkten verbunden ist. Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1178/ 2011 Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. FCL.010 VO (EU) Nr. 1178/ 2011 Gewerblicher Luftverkehr bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Privatpilot bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils. Kunstflug bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind. 2

16 Anlage 2 ständige zivilgerichtliche Rechtsprechung (vereinfacht) Entgelt bezeichnet die Zahlung von Geld oder die Gewährung eines geldwerten Vorteils als Gegenwert für die Erbringung einer Leistung auf Grund eines Vertrages und wenn dabei die Leistung ohne diese Zahlung nicht erbracht werden würde. Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn die Leistung auch ohne die Zahlung von Geld als Gegenwert erbracht wird. Dies schließt jedoch die Gabe von Geld als freiwillige Leistung nicht aus, sofern in der Gebende bestimmt, ob und in welcher Höhe die Gabe erfolgt. ( Spende = Schenkung nach 516 BGB) 3

17 Anlage 3 Übersicht Motorflug: Art des Fluges Genehmigung Lizenz Beförderungsflüge mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen Rundflüge Flüge einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist, aber Beförderung von max. 3 Fluggästen Flüge einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist und Beförderung von mehr als 3 Fluggästen Flüge einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für max. 4 Personen zugelassen ist Luftfahrtunternehmen Luftfahrtunternehmen nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt CPL (A) CPL (H) CPL (A) CPL (H) PPL (A) PPL (H) CPL (A) CPL (H) Einführungsflüge mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist, aber Beförderung von max. 3 Fluggästen Einführungsflüge mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist und Beförderung von mehr als 3 Fluggästen nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt PPL (A) PPL (H) CPL (A) CPL (H) Einführungsflüge mit einem Luftfahrzeug, dass für max. 4 Personen zugelassen ist Wettbewerbsflüge Schauflüge Kunstflüge Schleppflüge sonstige Flüge, die keine Beförderungsflüge sind Ausbildungs- und Schulungsflüge ohne Vergütung

18 Anlage 3 Art des Fluges Genehmigung Lizenz Ausbildungs- und Schulungsflüge mit Vergütung Flüge zum Absetzen von mehr als 3 Fallschirmspringern Flüge zum Absetzen von max. 3 Fallschirmspringern PPL (A) PPL (H) CPL (A) CPL (H) PPL (A) PPL (H) CPL (A) CPL (H) Werkflüge abhängig von Rechtsstellung und Vergütung des Piloten 2

19 Anlage 4 Übersicht Ballon: Art der Fahrt Genehmigung Lizenz gewerbsmäßige Beförderungsfahrten Luftfahrtunternehmen BPL com ops Fahrten einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist, aber Beförderung von max. 3 Fluggästen Fahrten einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist und Beförderung von mehr als 3 Fluggästen Fahrten einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis mit einem Luftfahrzeug, dass für max. 4 Personen zugelassen ist nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt BPL Einführungsfahrten mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist aber Beförderung von max. 3 Fluggästen nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt Einführungsfahrten mit einem Luftfahrzeug, dass für mehr als 4 Personen zugelassen ist und Beförderung von mehr als 3 Fluggästen nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt BPL Einführungsfahrten mit einem Luftfahrzeug, dass für max. 4 Personen zugelassen ist Wettbewerbsfahrten Schaufahrten sonstige Fahrten, die keine Beförderungsfahrten sind Ausbildungs- und Schulungsfahrten ohne Vergütung Ausbildungs- und Schulungsfahrten mit Vergütung BPL

20 Anlage 5 Übersicht Segelflug: Art des Fluges Genehmigung Lizenz (Rundflüge) (Luftfahrtunternehmen) (SPL com ops ) Flüge einer Privatperson auf Kostenteilungsbasis Einführungsflüge Wettbewerbsflüge Schauflüge Kunstflüge Schleppflüge (mit TMG) sonstige Flüge, die keine Beförderungsflüge sind Ausbildungs- und Schulungsflüge ohne Vergütung Ausbildungs- und Schulungsflüge mit Vergütung SPL

Leitfaden. Fliegen gegen Entgelt

Leitfaden. Fliegen gegen Entgelt Leitfaden Fliegen gegen Entgelt Stand: Absprache BLAG-FCL vom 28.07.2015 1 Begriffsbestimmungen: 1. Vorwort Die Verordnung (EU) 965/2012 legt Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb mit Flugzeugen,

Mehr

Erläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt

Erläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Erläuterungen zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand: 19.02.2015 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 3 3. Lizenzrechtliche

Mehr

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein INFORMATIONSBLATT Ausarbeitung zur Rechtslage Fliegen gegen Entgelt (non commercial) Inhalt: 1. Einleitung Verordnungslage 2 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 2

Mehr

Leitfaden Fliegen gegen Entgelt - Flüge zur Beförderung von Fluggästen und Fracht

Leitfaden Fliegen gegen Entgelt - Flüge zur Beförderung von Fluggästen und Fracht Leitfaden Fliegen gegen Entgelt - Flüge zur Beförderung von Fluggästen und Fracht 1. Revision vom 15.05.2018 1 Vorwort Bei der Durchführung von Flügen gegen Entgelt oder geldwerten Gegenleistungen müssen

Mehr

Hinweise. zur Rechtslage. bei der. Durchführung von Flügen zur. Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt

Hinweise. zur Rechtslage. bei der. Durchführung von Flügen zur. Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Hinweise zur Rechtslage bei der Durchführung von Flügen zur Beförderung von Fluggästen gegen Entgelt Stand: 21.07.2017 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche

Mehr

Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal

Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegendem Personal Beantragung der Erlaubnis gemäß 5 Abs. 1 LuftVG für die Ausbildung i. V. m. Zeugnis nach VO (EU) 1178/2011

Mehr

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 24106 Kiel

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 24106 Kiel LBV-SH Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Landesbetrieb Straßenbau Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation Name, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Straße, Haus-Nr Telefon Fax Regierungspräsidium Kassel Luftverkehr Steinweg 6 34119 Kassel E-Mail Vertretungsberechtigte

Mehr

E-Mail. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer

E-Mail. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer. Name Art der Lizenz (z. B. PPL(A) gem. Teil-FCL) Lizenznummer Kontaktdaten der Ausbildungsorganisation, unter dem die Ausbildungsorganisation betrieben wird Telefon Fax Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München E-Mail Vertretungsberechtigte Person

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO

(Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO (Segelflugausbildung) Vereinbarung zur Flugausbildung im Rahmen der ATO Zwischen Deutscher Aero-Club Nordrhein-Westfalen e. V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg - im Weiteren auch: Verband - und

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Bezirkstagung BWLV. Nord-/Südbaden, 29.03.2014 Karlsruhe/Grötzingen. Jürgen Niedecker, Referat 46 Luftfahrt Stand: 28.03.2014

Bezirkstagung BWLV. Nord-/Südbaden, 29.03.2014 Karlsruhe/Grötzingen. Jürgen Niedecker, Referat 46 Luftfahrt Stand: 28.03.2014 Bezirkstagung BWLV Nord-/Südbaden, 29.03.2014 Karlsruhe/Grötzingen Jürgen Niedecker, Referat 46 Luftfahrt Stand: 28.03.2014 Vorstellung meiner Person: Jürgen Niedecker geb.: 01.08.1960 wohne in Filderstadt/Plattenhardt

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen en für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen JAR-FCL 1.465 Anforderungen Der Bewerber für eine CPL, ATPL

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau

Ausbildungsvertrag. zwischen. Flugschule / Charterflug Gregor Stahnke, Mühlweg 4b, D-09385 Lugau OT Erlbach-Kirchberg, und Herrn / Frau Seite 1 von 5 zwischen Ausbildungsvertrag, Mühlweg 4b,, und Herrn / Frau Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Anschrift Straße PLZ Ort Tel. privat Tel. dienstlich Mobil E-Mail nachfolgend Ausbildungsteilnehmer

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Steuerliche Vorschriften über Spenden

Steuerliche Vorschriften über Spenden I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:

Mehr

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6

1. Einführung 2. 2. Erstellung einer Teillieferung 2. 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 Inhalt 1. Einführung 2 2. Erstellung einer Teillieferung 2 3. Erstellung einer Teilrechnung 6 4. Erstellung einer Sammellieferung/ Mehrere Aufträge zu einem Lieferschein zusammenfassen 11 5. Besonderheiten

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Newsletter: Februar 2016

Newsletter: Februar 2016 1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Luftverkehr C30 Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle

Luftverkehr C30 Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle 1. Einleitung vom 3. 4. 2000 (NfL II 37/00), geänd. durch Bek. vom 1. 8. 2001 (NfL

Mehr

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Information für Luftsportvereine in Berlin und Brandenburg Schönefeld, 24.05.2013 Zur Durchführung von sog. Gästeflügen durch Luftsportvereine mit Segelflugzeugen und Reisemotorseglern (TMG) auf der Grundlage

Mehr