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1 Beiträge August 2011 Veröffentlicht durch 1. Steuertermine: Übersicht August bis November Bundesrat verweigert die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung 4. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung 5. Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage 6. Bescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge u.ä. 7. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb 8. E-Bilanz: Nichtbeanstandungsregelung für Lohnsteuerbescheinigungen: Aufteilung der Globalzahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger 10. Informationsansprüche für Investmentfondssparer 11. Einführung elektronischer Rechnungen 1. Steuertermine: Übersicht August bis November *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) *Zahlungsschonfrist Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) **) Zahlungsschonfrist: *) Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Zahlungsschonfrist *) Gewerbesteuer Grundsteuer *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. **)Maßgebend in den Bundesländern, in denen der ein gesetzlicher Feiertag ist. Seite 1 von 6

2 Veröffentlicht durch 2. Bundesrat verweigert die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 Das Steuervereinfachungsgesetz 2011, das u.a. eine Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages, Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen vorsieht, ist vom Bundesrat gestoppt worden. Dies gilt auch für das Gesetz zur Förderung energetischer Wohngebäudesanierungen. Beiden Gesetzen hat der Bundesrat nicht zugestimmt. Er hat dabei auch nicht den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Von dieser Möglichkeit können aber die Bundesregierung oder der Bundestag Gebrauch machen. 3. Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung Selbstgetragene Kosten eines Zivilprozesses waren nach bisheriger Rechtsprechung nur in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzbar, gleich, ob der Steuerzahler Kläger oder Beklagter war. Es sei seine freie Entscheidung, sich dem Prozessrisiko auszusetzen. Die Kosten seien daher nicht zwangsläufig, wie es Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung ist. Anders war es nur, wenn der Steuerzahler dem Prozess aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht ausweichen konnte oder wenn er Gefahr lief, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese enge Sicht aufgegeben. Der Bürger sei wegen des staatlichen Gewaltenmonopols auf den Weg zu den Gerichten verwiesen. Die Prozesskosten erwachsen daher zwangsläufig, sowohl einem Kläger wie einem Beklagten. Die Prozesskosten sind jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn der Steuerzahler sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Die Kosten sind daher dann nicht als unausweichlich und zwangsläufig zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines Dritten keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bot. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich erschienen sein wie ein Misserfolg. Eine nur entfernte Chance genügt nicht. Hinweis: Soweit die Prozesskosten mit Einkünften in Zusammenhang stehen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Die obigen Grundsätze gelten dann nicht. 4. Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung Vereinigen sich mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, in der Hand eines Gesellschafters, fällt Grunderwerbsteuer an. Eine mittelbare Vereinigung der Anteile, also über weitere Gesellschaften, genügt. Streitig war bisher, wie die Grunderwerbsteuer bei dem Erwerber der Anteile zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine AG brachte die Anteile an einer Tochtergesellschaften A-GmbH, die ein Grundstück besaß, in eine andere Tochtergesellschaft B im Wege der Kapitalerhöhung ein. Die B war nun an der A-GmbH zu über 95 % beteiligt. Es fiel daher für B Grunderwerbsteuer an. Nach Meinung des Finanzamtes war die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten für die durch Einbringung erhaltenen Anteile an der A-GmbH zu aktivieren, nicht als Betriebsausgabe abzusetzen. Dies entsprach auch einer in der Fachliteratur häufig vertretenen Meinung. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten der hinzuerworbenen Anteile (deren Erwerb die Grunderwerbsteuer ausgelöst hat). Anschaffungskosten sind nur solche, die vom Unternehmer zwecks Erwerbs eines Vermögensgegenstandes aufgewendet werden. Es reicht nicht, dass die Kosten eine Folge des Erwerbs sind. Seite 2 von 6

3 Veröffentlicht durch Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung entsteht, weil das Grunderwerbsteuergesetz einen Erwerb des Grundstücks durch den Gesellschafter fingiere. Diese Fiktion gilt aber nicht auch bei der einkommensteuerlichen Bilanzierung. Die Grunderwerbsteuer ist nur eine Folge des Anteilserwerbs, sie wird nicht gezahlt, um die Anteile erwerben zu können. 5. Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage Eine 1986 gegründete GmbH wurde im Jahr 2006 insolvent. Mangels Masse wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Gesellschafter machte als Verlust unter anderem seine verlorene Einlage auf das Stammkapital geltend, die er im Jahr 1986 geleistet hatte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Verlust nicht an. Der Gesellschafter habe nicht nachgewiesen, die Einlage tatsächlich eingezahlt zu haben. Hierfür hätte er einen Zahlungsbeleg vorweisen müssen. Den Ausweis einer geleisteten Einlage in den Bilanzen der GmbH, die Versicherung in der Gründungsurkunde der GmbH über die geleistete Einlage, die Bilanz des Prüfers bei einer späteren Betriebsprüfung sowie weitere Umstände ließ das Gericht nicht als Nachweis geltend. Der Bundesfinanzhof hielt zwar daran fest, dass grundsätzlich der Gesellschafter nachzuweisen habe, die Einlage geleistet zu haben, wenn er die Einlage steuerlich geltend macht. Für die Form des Nachweises ist jedoch keine bestimmte Form vorgeschrieben. Lässt sich eine Tatsache nicht unmittelbar beweisen wie im Streitfall die Zahlung der Einlage mittels Bankbelegs, kann der Nachweis auch mit Indizien geführt werden. So können mehrere Indizien zusammen einen Beweis erbringen, auch wenn ein einzelnes Indiz allein nicht ausreichend sein mag. Im Streitfall sprachen mehrere Indizien dafür, dass die Einlage geleistet worden war, so der Ausweis in der Bilanz und der Prüferbilanz und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, bei der die Leistung der Einlage nachzuweisen war. Angesichts der verstrichenen Zeit seit Gründung der GmbH konnte aus dem Fehlen des Einzahlungsbelegs nicht gefolgert werden, die Einlage sei nicht geleistet worden. Hinweis: Auch wenn der Bundesfinanzhof die überzogenen Anforderungen des Finanzamts und des Finanzgerichts zurückgewiesen hat, zeigt der Fall, dass man Nachweise über Vorgänge, die steuerlich von größerer Auswirkung werden könnten, möglichst aufbewahren sollte, unabhängig von Aufbewahrungsfristen. 6. Bescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge u.ä. Spenden, Sachspenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung des Abzugs ist eine Bescheinigung des Vereins oder der anderen Einrichtung über die Höhe der Zahlungen bzw. Sachzuwendungen. Die Bescheinigung ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen. Die Finanzverwaltung hatte in einem Schreiben vom Mai 2011 die aktuellen Anforderungen an die Bescheinigung dargestellt. Das Schreiben wurde nun überarbeitet und neu veröffentlicht. Geändert wurde die Formulierung hinsichtlich der Bestätigung, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge handelt, die vom Abzug als Spende ausgeschlossen sind. Man sollte bei Gestaltung der Bescheinigungen das geänderte Schreiben heranziehen. Hinweis: Mitgliedsbeiträge sind vom Spendenabzug ausgeschlossen bei Vereinen, die vorwiegend der Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder dienen und Sportvereinen. Seite 3 von 6

4 7. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb Veröffentlicht durch Die Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb ist grundsätzlich in dem Staat zu zahlen, in dem die Beförderung der Ware geendet hat. Es gelten jedoch Besonderheiten, wenn der Unternehmer beim Kauf der Ware eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr) eines anderen EU-Staates verwendet, also nicht die des Staates, in dem die Beförderung der Ware endete. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dann in Staat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, solange die Versteuerung in dem Staat, in dem die Beförderung endete, nicht nachgewiesen ist. Soweit aufgrund dieser Regelung Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur wegen der Verwendung einer deutschen USt-IdNr. in Deutschland zu zahlen ist (die Ware also in einen anderen EU-Staat gelangt ist), kann die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Finanzverwaltung folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Für Umsätze, die bis zum ausgeführt werden, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Unternehmer die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung lediglich glaubhaft macht. Nachweise sind nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen wird eine eventuelle Besteuerung des Erwerbs in Deutschland also rückgängig gemacht. 8. E-Bilanz: Nichtbeanstandungsregelung für 2012 Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn für das Jahr 2012 Steuerbilanzen weiterhin in Papierform abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Entwurf einem überarbeiteten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen. 9. Lohnsteuerbescheinigungen: Aufteilung der Globalzahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger In Deutschland steuerpflichtige Personen können die Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Die geleisteten Beiträge werden je nach ihrer Art (Altersvorsorge, Basiskranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt. Neben den Beiträgen an inländische Sozialversicherungsträger sind auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger begünstigt. Bei einigen ausländischen Sozialversicherungen wird ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag (Globalbeitrag) erhoben, ohne dass eine anteilige Aufteilung auf die einzelnen Versicherungen erfolgt. Die Finanzverwaltung hat eine Tabelle veröffentlicht, in welchem prozentualen Verhältnis die Globalbeiträge von Arbeitnehmern in Lohnsteuerbescheinigungen auf die verschiedenen Versicherungen aufzuteilen sind. Die Tabelle betrifft Versicherungen der folgenden Staaten: Belgien, Großbritannien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern. Sie ist für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume anzuwenden. Seite 4 von 6

5 10. Informationsansprüche für Investmentfondssparer Veröffentlicht durch Seit dem haben Investmentfondssparer zusätzliche Ansprüche auf Informationen. Ein in der Regel höchstens zweiseitiges Informationsblatt soll die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument übersichtlich und leicht verständlich enthalten. Der Kunde soll insbesondere die Art des Finanzinstruments, seine Funktionsweise, seine Risiken, Aussichten für die Kapitalrückzahlung und die Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit anderen Anlageformen vergleichen können. Anleger sollen bei Fondsverschmelzungen besser über die Hintergründe und Auswirkungen aufgeklärt und bei Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden. Ebenfalls ab Juli 2011 müssen Vertreiber von Finanzinstrumenten ihren Kunden Produktinformationsblätter und bei Verkauf von Wertpapierfonds die wesentlichen Anlegerinformationen zur Verfügung stellen. 11. Einführung elektronischer Rechnungen Immer mehr Unternehmen nutzen die Möglichkeit den Rechnungsverkehr elektronisch abzuwickeln. Kleinere und mittlere Unternehmen scheuen jedoch häufig den Umstellungsaufwand. Das Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr (NEG; eine Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) hat im Internet umfangreiche Informationen zu elektronischen Rechnungen zusammen gestellt, die kostenlos herunter geladen werden können ( Diese gliedern sich nach Angaben des NEG in vier Teile: Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick Der erste Teil enthält grundlegende Informationen über die Voraussetzungen zur Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung sowie einen Überblick über in Deutschland verfügbare Lösungen. Teil II: Fallbeispiele erfahrener Unternehmen Mit Hilfe von Fallbeispielen aus unterschiedlichen Branchen und unter Berücksichtigung verschiedener Unternehmensgrößen werden Einblicke in die Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung bei Unternehmen ermöglicht. Dadurch werden Umsetzungsmöglichkeiten sowie Herausforderungen und Nutzen der elektronischen Rechnungsabwicklung aus Sicht der Praxis dargestellt. Teil III: Ergebnisse einer Unternehmensbefragung (in Vorbereitung) Dieser Teil wird die Ergebnisse einer Befragung zusammenfassen, die mit den derzeitigen und potenziellen Nutzern der elektronischen Rechnungsabwicklung durchgeführt werden soll. Teil IV: Leitfaden zur Einführung (in Vorbereitung) Dieser Teil soll bei der Bewertung, Auswahl und Integration der elektronischen Rechnungsabwicklung unterstützen. Er soll eine Hilfestellung bei der Beurteilung und einer möglichen Einführung elektronischer Rechnungsprozesse im Unternehmen geben. Seite 5 von 6

6 Veröffentlicht durch Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen August Steuertermine: Übersicht: August bis November 2011: - 2. Bundesrat verweigert die Zustimmung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011: BR- Pressemitteilung vom 103/2011 v Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung: BFH v , VI R 42/10; siehe auch Pressemitteilung des BFH Nr. 52 v Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung: BFH v , I R 2/10; siehe auch Pressemitteilung Nr. 48 des BFH v Keine überzogenen Anforderungen an Nachweis der Stammeinlage: BFH v , IX R 44/10, DB 2011 S Bescheinigungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge u.ä.: BMF v , IV C 4 S 2223/07/0018 : Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb: BMF v , IV D 2 - S b/09/ E-Bilanz: Nichtbeanstandungsregelung für 2012: BMF v , IV C 6 - S 2133b/11/ Lohnsteuerbescheinigungen: Aufteilung der Globalzahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger: BMF v , IV C 3 - S 2221/09/10013 : Informationsansprüche für Investmentfondssparer: BMF-Pressemitteilung Nr. 21/2011 v ; Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts v , BGBl I 2011 S Einführung elektronischer Rechnungen: - Seite 6 von 6

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