Auswertung der schriftlichen Prüfung 2011 zum Steuerberater

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1 Auswertung der schriftlichen Prüfung 2011 zum Steuerberater Tag 1 Verfahrensrecht/Umsatzsteuer/Erbschaftsteuer Teil I Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung Im diesjährigen Examen war im Fach Abgabenordnung in einem komplexen Sachverhalt zu prüfen, ob eine Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2004 von der Finanzverwaltung noch im Jahr 2011 geändert werden konnte. In der gutachterlichen Stellungnahme waren Ausführungen zur Festsetzungsverjährung; zur Anlaufhemmung nach 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO nach Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, zu den einzelnen Ablaufhemmungen (insbesondere zur Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung nach 171 Abs. 4 AO) erforderlich. Des Weiteren waren die rechtlichen Folgen eines geänderten Feststellungsbescheides 2004, der an einen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mehr lebenden Steuerpflichtigen adressiert war, darzustellen. In diesem Zusammenhang war auch zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine gesonderte Feststellung nach 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (Abweichung Wohnsitzfinanzamt und Betriebsfinanzamt) durchzuführen ist. Schwerpunkt der Klausur war die Prüfung der einzelnen Korrekturvorschriften (zu überprüfen waren die 172 Abs. 1 Nr. 2a, 173 AO, 175 Abs. 1 Nr. 2 AO). Wertung: Die diesjährige Beraterprüfung war - im Gegensatz zur letztjährigen Prüfung - zeitlich machbar. Jedoch war der Schwierigkeitsgrad sehr hoch. Teil II Umsatzsteuer 1. Vorbemerkung Allein mit der Klausurenwoche war die diesjährige Steuerberaterklausur 2011 zu 90 % abgedeckt. Teilweise wurden identische Sachverhalte verwendet. Die letzten 10 %, Sachverhalt Preisausschreiben, wurde im Vorbereitungskurs im Unterricht und in den Nachholstunden besprochen. Die diesjährigen Teilnehmer des Steuervorbereitungskurses als auch des Klausurenkurses hatten sehr gute Chancen im Bereich der Umsatzsteuer hohe Punktzahlen zu erreichen. Sämtliche Problemkreise waren besprochen. 2. Die Prüfung Umsatzsteuer im Einzelnen Sachverhalt 1 a) Gründung der GmbH/Beginn der Organschaft Einbringung Einzelunternehmen in die GmbH = Geschäftsveräußerung im Ganzen unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Franz Ferstl (Organträger) und der Trachten Ferstl GmbH (Organgesellschaft), finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung gegeben. Vom bis besitzt die GmbH keine Unternehmereigenschaft aufgrund der Eingliederung beim Organträger. Vorsteuerabzug aus Notarrechnung vom bei Franz Ferstl als Organträger

2 b) Ende der Organschaft ab Problem: Anteile an der GmbH des Franz Ferstl umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Wird hier zu bejahen sein. Übertragung von 60 % der Anteile stellt eine steuerbare, aber steuerfreie sonstige Leistung dar. Vorsteuerabzug aus Notarrechnung, abziehbar aber nicht abzugsfähig, da vorsteuerschädlicher Ausgangsumsatz. Abdeckung zu 100 % Klausurenwoche und Steuerberatungsvorbereitungskurs, Übungsaufgaben im Unterricht Sachverhalt 2 Hausfall, Vermietungsfall, vier Etagen. EG/1. OG: Vermietungsleistung Franz Ferstl an die Trachten Ferstl GmbH, bis aufgrund Organschaft nichtsteuerbarer Innenumsatz, ausgewiesene Umsatzsteuer keine 14c-Steuer, ab steuerbare und aufgrund Option steuerpflichtige Vermietungsleistung, Vorsteuerabzug bei der Trachten Ferstl GmbH. 2. OG: Vermietung an Steuerberater Emsig steuerbare und steuerpflichtige Vermietungsleistung bis , ab 1. Juni 2011 steuerbare und steuerfreie Vermietungsleistung, aus Renovierungsleistungen abziehbare aber nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge, ab 1. Juni 2011 Änderung der Verhältnisse, Prüfung einer negativen Vorsteuerberichtigung nach 15a Abs. 3 UStG, wegen sonstige Leistungen an Ferstl im Jahr 2010, Vereinfachungsregeln beachten! 3. OG: steuerbare und steuerfreie Vermietungsleistungen. Abdeckung 100 % Klausurenwoche, ähnliche Aufgaben im Steuerberatungsvorbereitungskurs. Sachverhalt 3 Kauf BMW Vorsteuerabzug bei Ferstl. Steuerbare, Ort 3a Abs. 2 UStG und steuerpflichtige Vermietungsleistung an die GmbH. Fahrzeuggestellung an Therese Ferstl, Bemessungsgrundlage alle Ausgaben, vorsteuerbelastet als auch nicht vorsteuerbelastet. Abdeckung 100 % Klausurenwoche, ähnliche Aufgabe im Steuerberatungsvorbereitungskurs. Sachverhalt 4 Preisausschreiben a) Maßangefertigte Tracht Problem Vorsteuerabzug aus Materialeinkauf? Vorsteuer nicht abziehbar aufgrund 15 Abs. 1a UStG? Maßangefertigte Tracht ist kein Geschenk, sondern Auslobung, somit ist die Vorsteuer abziehbar und abzugsfähig. Weitergabe: steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, BMG 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, keine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach 4 Nr. 1a i. V. mit 6 UStG aufgrund 6 Abs. 5 UStG

3 b) Abendessen abziehbare und abzugsfähiger Vorsteuerabzug aus Rechnung vom , kein 15 Abs. 1a UStG. keine unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da unternehmerisch veranlasste unentgeltliche sonstige Leistung nicht erfasst ist. Abdeckung. Skript unentgeltliche Wertabgabe, Übungsaufgabe im Unterricht. Sachverhalt 5 Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges nach 1b UStG. Weiterverkauf eines neuen Fahrzeuges, Franz Ferstl nach 2a UStG Unternehmer, steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich, anteiliger nachträglicher Vorsteuerabzug. Abdeckung: identische Aufgabe im Klausurenkurs, im Skript Steuerberatungskurs ähnliche Aufgabe zum Problemkreis Sachverhalt 6 Innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit letzten Abnehmern als Nichtunternehmer, innergemeinschaftlicher Erwerb bei Franz Ferstl, im Inland nach 3d Satz 2 UStG, Eingehung auf die Problematik Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG, nach neuerer Rechtsprechung nein! Abdeckung: 100 % Abdeckung im Klausurenkurs, Übungsaufgaben im Steuerberatungsvorbereitungskurs. Teil III Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Die Klausur hält sich von Umfang und Schwierigkeitsgrad in dem in den vergangenen Jahren üblichen Rahmen. Die Klausur war insgesamt machbar, wenn auch umfangreich. Die meisten Probleme waren in den beiden Klausurenwochen abgedeckt. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Fragestellungen vorbehaltlich einer intensiven weiteren Überprüfung: 1. Es war ein Erwerb von Todes wegen kraft Erbanfalls aufgrund testamentarischer Erbfolge zu prüfen. Zu beachten war die Ausschlagung der Erbschaft durch den Sohn Hans (auch kein Pflichtteilsanpruch), so dass alleinige Erbin die - von Robert getrennt lebende Ehefrau - Carola wurde. Eine Miterbengemeinschaft bestand somit nicht. Zu beachten war im Rahmen des 14 ErbStG auch die Vorschenkung von an Carola. Ein übliches Gelegenheitsgeschenk, das steuerfrei wäre ( 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), kann nicht angenommen werden. Es liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, daher wird auch das Bankguthaben in Liechtenstein erfasst. Ein DBA besteht nicht. 2. Die außereheliche Tochter Luise hat noch keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, so dass (noch) keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit besteht. 3. Wie in den Vorjahren war wieder ein bebautes Grundstück im Grundvermögen (Haus in Nürnberg) zu bewerten:

4 Abgrenzung Geschäftsgrundstück - gemischt genutztes Grundstück - Mietwohngrundstück. Ertragswertverfahren Prüfung des Ansatzes der üblichen Miete. Außenanlagen (Pool) sind regelmäßig abgegolten. Prüfung, ob Abstandsflächenübernahme und Hochspannungsleitung wertmindernd berücksichtigt werden können (im Bewertungsverfahren nach BewG nicht möglich) Prüfung, ob ein niedriger gemeiner Wert nachgewiesen ist. 4. Prüfung von Steuerbefreiungen gem. 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG (Familienheim durch Einzug von Ehefrau Carola in die Wohnung des Robert greift ein, auch wenn die Eheleute getrennt lebten) und gem. 13c Abs. 1 ErbStG (aber keine Vermietung zu Wohnzwecken im Besteuerungszeitpunkt). 5. Die Rentenverpflichtung gegenüber Ehepaar Christ und dessen Sohn Sam war zu bewerten (abgekürzte Leibrente, Höchstzeitrente) und als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschuld) unter Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung gem. 10 Abs. 6 ErbStG (anteilig) abzugsfähig. 6. Mietforderung nach Insolvenz wertlos, kein Ansatz; Ausnahme: von Bankbürgschaft abgedeckt. 7. Beim Hausrat greift die Steuerbefreiung gem. 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG für einen Erwerber der StKl I. Carola gehört als Ehefrau - wenn auch getrennt lebend - zur StKl I. 8. Betriebsvermögen: Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren ( 199 ff. BewG), Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Beteiligung an Gold und Schmidt GmbH gem. 200 Abs. 3 BewG mit gemeinem Wert, Kürzung des Betriebsergebnisses um Gewinnausschüttungen ( 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2f BewG), keine Hinzurechnung des Beratungshonorars gem. 200 Abs. Satz 2 Nr. 1 f BewG); Prüfung, ob Teilwertabschreibung gem. 202 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BewG zu korrigieren ist, außerordentlich Aufwand ist zu korrigieren, angemessener Unternehmerlohn wäre noch abzuziehen. Betriebsergebnis 2010 ist nicht zu berücksichtigen (nicht abgeschlossenes Wirtschaftsjahr, atypischer Verlauf), Substanzwert als Mindestwertansatz. Steuerbefreiung nach 13a, 13b ErbStG prüfen. Beteiligung an GmbH kein Verwaltungsvermögen. 9. Sachleistungsanspruch Handy, Bewertung mit gemeinem Wert im übrigen Vermögen, keine Steuerbefreiung gem. 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da kein körperlicher Gegenstand, Kaufpreisschuld abzüglich Anzahlung stellt eine abzugsfähige Erblasserschuld dar. 10. Geburtstagspäckchen: sollte wohl ein Geschenk werden, also kein Honoraranspruch als Nachlassverbindlichkeit. Rotwein gehört noch zum Nachlass (sonstiger körperlicher Gegenstand i. S. des 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG, steuerfrei), ebenso noch nicht entwertete Briefmarken. Keine Nachlassverbindlichkeit, da kein wirksames Schenkungsversprechen vorhanden. 11. Bankbürgschaft: noch keine Nachlassverbindlichkeit ( 6 BewG). Bei tatsächlicher Inanspruchnahme: Berichtigung der Festsetzung ( 6 Abs. 2 BewG)

5 12. Abzug der Beerdigungskosten in nachgewiesener Höhe ( ). 13. Persönlicher Freibetrag: Ehegatte = , besonderer Versorgungsfreibetrag, 17 Abs. 1 ErbStG: , keine Kürzung. Abschlusswertung Ings. betrachtet war die Prüfung wieder eine zeitliche Herausforderung. Sie war für unsere Teilnehmer sehr gut machbar, weil sowohl USt als auch ErbSt annähernd vollständig in den Klausurenwochen abgedeckt war. Gleichfalls war der Teil Verfahrensrecht aufgrund der Klausurenwochen und des Unterrichts lösbar, wenngleich der Gutachtenstil den Prüflingen immer Probleme bereitet. Tag 2 Ertragsteuern Teil I Einkommensteuer/Gewerbesteuer Sachverhalt 1 Regeltypischer GmbH & Co. KG-Fall mit Haftungsvergütung und kreditfinanzierter Einlage als negatives S-BV (im Unterricht und Klausurenkurs behandelt). Unentgeltliche Grundstücksüberlassung durch eine beherrschte OHG an die beherrschte GmbH & Co. KG, damit keine mitunternehmerische BAufsp und Entstehung einer Zebragesellschaft (im Unterricht und Klausurenkurs behandelt). AK eines Grundstücks mit AK-Nebenkosten und Zahlung der Finanzierungskosten über die Privatkonten; absoluter Standardfall (im Unterricht und Klausurenkurs behandelt). Bußgeld ohne Abschöpfungscharakter, damit naba; Standardfall (wurde im KSt-Unterricht besprochen). Gewinnermittlung aufgrund eines Bestandsvergleichs aus zwei Bilanzen; nichts Neues (im Unterricht mit dem Fall Schütt besprochen). Nicht entnommener Gewinn im Vorjahr Begünstigung beansprucht. Die Folgen bei einer Überentnahme im laufenden Jahr waren darzustellen. Dies ist eigentlich unproblematisch und wurde auch anhand eines Beispiels im Beraterlehrgang besprochen. Sachverhalt 2 Wechsel eines Arbeitnehmers in eine Kommanditistenstellung zum 1.2; damit teilweise 19 EStG und Tätigkeitsvergütung; Standardproblem einschl. Sozialversicherung (im Unterricht besprochen). Einbringung eines Einzelunternehmens zur Gründung einer GmbH & Co. KG nach 24 UmwStG mit negativer Ergänzungsbilanz; Standardproblem (im Unterricht und Klausurenkurs besprochen)

6 Tätigkeitsvergütung wie Sonder-BE; Standardfall (im Unterricht und Klausurenkurs besprochen). Pensionszusage mit Ansatz des Rückstellungsbetrags in der Sonder-Bilanz als Aktivposten; Standardfall (im Unterricht und Klausurenkurs besprochen) 15a EStG mit Einbezug der Ergänzungsbilanz, jedoch nicht der Sonderbilanz; Standardproblem (im Unterricht und Klausurenkurs besprochen). Aufteilung GewSt-Freibetrag Dafür ist dem StB-Skript ein eigenes Thema gewidmet (Tz ) - mit umfassendem Beispiel. In der Klausurenwoche wurde dieses Thema nicht angesprochen. Sachverhalt 3 VuV mit Abwandlungen. Dieser Sachverhalt war, wenn man den richtigen Ansatz wählte, gut zu lösen. Zunächst stellte sich die Frage nach 23 EStG, Veräußerung an eine vermögensverwaltende GbR, wo zu erkennen war, dass ein privates Veräußerungsgeschäft nur in dem Umfang vorliegt, in dem der Veräußerer nicht an der GbR beteiligt ist. Ein Beispiel war hierzu im Unterricht besprochen worden. Ferner war dann die Problematik Vermietung an einen Miteigentümer zu lösen mit der Grundaussage, dass nur in dem Umfang, in dem der Mieter nicht beteiligt ist, eine Vermietung erfolgen konnte. Dies wurde im Unterricht sogar zweimal besprochen. Nachdem nach der ersten Besprechung beim Thema Angehörige noch Unklarheiten bestanden haben, wurde beim Thema VuV nochmals ausführlich mit vielen Beispielen diese Thematik dargestellt. Sachverhalt 4 Gewerblich geprägte Gesellschaft nach 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; hier GmbH & Co. KG; Standardproblem (im Unterricht und Klausurenkurs besprochen). Gewerblich geprägte Personengesellschaft Dies wurde im GewSt-Unterricht als gesondertes Thema angesprochen (Tz ). Im Klausurenkurs wurde in Klausur Nr. 8 das Thema 2x als Problem dargestellt Kürzung nach 9 Nr. 1 GewStG Im Unterricht wurde das Problem der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der gesonderten Tz mit Übungssachverhalt dargestellt. Die Unschädlichkeit der Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens wurde im Unterricht in den Tz und gesondert behandelt. Im Klausurenkurs wurde die erweiterte Grundstückskürzung in Klausur Nr. 11 (Teil ESt) besprochen. Dass die erweiterte Kürzung (bei Tz. 2 der Aufgabe) bei einer Betriebsaufspaltung nicht greift, wurde im Unterricht in der gesonderten Tz besprochen. Im Klausurenkurs wurde diese Ausnahme in keiner Klausur dargestellt

7 Dass die Zinszahlungen an die Gesellschafter als Sonder-Betriebseinnahmen den Gewerbeertrag nicht gemindert haben und dass deshalb (bei Tz. 2) eine Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG unterbleibt, wurde im Unterricht in der gesonderten Tz. 8 und in der korrigierten Hausaufgabe besprochen; in der Klausurenwoche in Klausur Nr. 8 geprüft. Die Kürzung für das Grundstück in Tz. 2 wenn die erweiterte Kürzung nicht greift in Höhe von 1,2 % des 1,4-fachen des Einheitswerts wurde im Unterricht in den gesonderten Tz. 9.1 und und in der korrigierten Hausaufgabe besprochen; in der Klausurenwoche in Klausur Nr. 8 geprüft. Wertung Eine nicht zu schwere Prüfung! Jedoch waren die zeitlichen Vorgaben eindeutig zu eng. Teil II Körperschaftsteuer Problem nicht abzugsfähige Steuern, GewSt auch vor 2008 (Klausurkurs und Unterricht besprochen) Teilsachverhalt zu Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit Überpari-Emission mit Nebenkosten für Kapitalerhöhung und Grundstücksübertragung - Abgrenzung Betriebsausgaben, Anschaffungsnebenkosten verdeckte Gewinnausschüttung (Sachverhalt basiert auf BFH, Urteil I R 35/05, wurde im Unterricht Teil 4 besprochen) Teilsachverhalt zu Organschaft mit folgenden Einzelpunkten: - Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinne (Unterricht besprochen) - Ausgleichszahlung (Klausurkurs und Unterricht besprochen) - Rücklagebildung 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG mit Problem Minderabführung (Unterricht besprochen) - Bruttomethode 15 Satz 1 Nr. 2 KStG (Klausurkurs und Unterricht besprochen) - Behandlung Aufzinsungserträge KSt-Guthaben (Unterricht besprochen) - Spende (Unterricht besprochen) Stille Beteiligung (wurde im ESt-Unterricht bei T 8 besprochen) Steuerliches Einlagekonto (Klausurenkurs und Unterricht besprochen) Wertung Durchschnittliche Prüfung! Jedoch eindeutig zu lang. Tag 3 Buchführung und Bilanzwesen Die Beraterprüfung im Fach Buchführung bestand im Jahr 2011 aus drei voneinander unabhängig zu lösenden Teilen. Teil I Es war zu diversen Sachverhalten eines Einzelunternehmens Stellung zu nehmen. Dabei waren sowohl Ausführungen zur handels- als auch steuerrechtlichen Behandlung zu machen. Zu den einzelnen Sachverhalten: Teilabbruch des Produktionsgebäudes mit anschließendem Erweiterungsbau (identischer Sachverhalt mit ausführlicher Darstellung der AfA-Besonderheiten im Klausurenkurs). Herstellung einer Maschine bzw. eines Werkzeugs, Standardfall für die Beurteilung, welche Aufwendungen handels- bzw. steuerrechtlich zu aktivieren sind

8 Teilwertabschreibungen und Wertaufholungen bei Wertpapieren des Anlagevermögens. (in Klausurenwoche wurde die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze für die Bewertung von Wertpapieren umfassend behandelt). Bewertung von Forderungen in Auslandswährung (auch die Problematik der Währungsumrechnung nach dem durch das BilMoG neu eingefügten 256a HGB wurde im Steuerberaterkurs und in der Klausurenwoche behandelt. Teil II Es war zu diversen Sachverhalten einer GmbH handels- und steuerrechtlich Stellung zu nehmen. Es waren die erforderlichen Buchungssätze anzugeben und die erforderlichen Steuerrückstellungen zu berechnen. Zu den einzelnen Sachverhalten: Drohverlustrückstellung, steuerlich nicht zulässig, daher Bildung einer latenten Steuerabgrenzung (Standardfall im Unterricht besprochen). Bilanzangleichung nach einer Außenprüfung (im Klausurenkurs behandelt). Erwerb eigener Anteile (Behandlung im Unterricht in Teil 4). Erwerb einer GmbH im Rahmen eines Asset-Deal, steuer- und handelsrechtliche Behandlung des Firmenwerts (Standardfall, im Unterricht besprochen). Behandlung eines Sonderposten mit Rücklageanteil nach Anwendung des BilMoG; diese Fragestellung wurde im Klausurenkurs ausführlich behandelt. Teil III Die Prüflinge mussten im Teil III die Handels- und die Steuerbilanzen von Personengesellschaften aufstellen. Die Korrekturbuchungssätze zu den einzelnen Sachverhalten mussten angegeben werden. Zu den einzelnen Sachverhalten: Eine KG war seit Jahren Gesellschafter einer OHG und es musste die handels- und steuerliche Behandlung der Beteiligung an einer Personengesellschaft dargestellt werden. Dabei waren zu den Folgen einer Teilwertabschreibung eines unbebauten Grundstücks bei der OHG und bei dem Gesellschafter KG Ausführungen zu machen. Die handels- und steuerliche Behandlung (Spiegelbildmethode) einer Beteiligung an einer Personengesellschaft wurde im Klausurenkurs behandelt. Des Weiteren war der Verkauf von Anteilen an KapG steuer- und handelsrechtlich zu würdigen. Die Vorschrift des 6b Abs.10 EStG wurde im Unterricht und im Klausurenkurs behandelt. Außerdem musste zu einer Einbringung eines Grundstücks von einem Gesellschafter aus seinem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen Stellung bezogen werden. Auch dieser Sachverhalt wurde im Klausurenkurs ausführlich behandelt. Wertung: Die Klausur war zeitlich anspruchsvoll; der Schwierigkeitsgrad wird mit mittelschwer bewerten. Erfreulicherweise hatten wir in diesem Jahr viel Glück, dass wir doch sehr viele Sachverhalte in den Klausurenwochen behandelt hatten

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