Geschäftsführer-Dienstvertrag

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1 Hinweis: Der nachfolgende Mustervertrag ist lediglich als Orientierungshilfe gedacht und muss durch die Ergänzung und/oder das Weglassen einzelner Bestimmungen jeweils an die Bedürfnisse des Einzelfalls angepasst werden. Es wird ausdrücklich empfohlen, die Regelungen jedes konkreten Vertrags im Einzelfall von einem Rechtsanwalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu lassen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beispielhaft genannten Regelungen übernommen. Das Arbeitsrecht unterliegt dem steten Wandel durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, sodass Musterverträge der regelmäßigen Aktualisierung bedürfen. Dieses Muster wurde im März 2015 erstellt. Geschäftsführer-Dienstvertrag zwischen Firma/Golfclub vertr. durch die Gesellschafter _ - Unternehmen - und Herrn / Frau - Geschäftsführer - 1 Vertragsbeginn 1 Das Dienstverhältnis beginnt am. 2 Geschäftsführung und Vertretung, zustimmungspflichtige Geschäfte, Selbstkontrahieren Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen einzeln und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes. 2 Die Geschäftsführerbefugnis im Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsführung der GmbH und umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages sind zu beachten. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 3 Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen eines mit 3/4-Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlusses. Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen in diesem Sinne sind insbesondere: a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Belastungen von Grundstücken in irgendeiner Form, desgleichen Verträge, die zur Vornahme solcher Verfügungen verpflichten;

2 2 b) Erwerb und Veräußerung eines anderen Unternehmens oder einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen; c) der Erwerb oder die Veräußerung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Warenzeichen-, Geschäftsabzeichen sowie der Abschluss und die Aufhebung von Lizenzverträgen; d) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, sofern sie Miet- oder Pachtzinsen bzw. Leasingraten von mehr als monatlich zum Gegenstand haben; e) der Abschluss oder die Kündigung eines Anstellungsvertrages, durch den Jahresbezüge von mehr als oder Gewinnbeteiligungen oder Pensionen oder ähnliches zugesichert werden; f) die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen; g) die Festlegung der Finanz- und Investitionsplanung; h) die Aufnahme von Bankkrediten oder Darlehen; i) die Aufnahme oder Unterhaltung von Kunden- und Lieferantenkrediten, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsablaufs oder ausdrücklicher Genehmigung liegen; j) die Einräumung von Krediten oder Darlehen an Mitarbeiter oder Dritte; k) die Eingehung von Bürgschafts- oder Schuldbeitrittsverpflichtungen zu Lasten der Gesellschaft; l) der Erwerb oder Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Wert von mehr als im Einzelfall und jährlich, soweit die Anschaffung nicht im Rahmen eines beschlossenen Investitionsprogrammes erfolgt; m) die Erteilung von Handlungsvollmachten; n) Geschäft mit nahestehenden Personen im Sinne des 138 InsO 4 3 Vergütung 5 Für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer folgende Brutto-Vergütung: a) Ein monatlich nachträglich zahlbares Bruttogehalt in Höhe von. b) Eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung für das Erreichen der folgenden, vom Unternehmen vorgegebenen, Ziele: Qualitätsstandard Sternestatus aufrecht erhalten Budgeterreichung Jahresergebnis Steigerung der Neueintritte Die erfolgsabhängige Vergütung wird acht Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres / nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. c) Eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes, zahlbar jeweils in den Monaten November oder Dezember.

3 3 d) Ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von brutto. e) Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen mit Ausnahme der erfolgsabhängigen Vergütung nach vorstehender lit. b) liegen im freien Ermessen des Unternehmens und begründen keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. f) Einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, maximal jedoch in Höhe eines halben Monatsbeitrags. Oder für sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer: Einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von brutto monatlich. 6 g) Im Krankheitsfall wird das Gehalt von der Gesellschaft sechs Wochen ab dem Eintritt der Erkrankung weiterbezahlt. Soweit das von der Krankenversicherung bezahlte Tagegeld niedriger ist als das Nettoentgelt, so wird die Differenz für die Dauer von Monaten vom Unternehmen bezahlt. 7 h) Dem Geschäftsführer wird ein Dienstfahrzeug der Mittelklasse (Anschaffungskosten netto bis zu ) - auch für private Zwecke - zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer ist zur Führung eines Nachweises über die gefahrenen Kilometer verpflichtet. Die Versteuerung der privaten Nutzung erfolgt entsprechend der Aufteilung von betrieblicher und privater Nutzung. Sollten die Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, erfolgt die Versteuerung mit 1 % vom Neuwert des Fahrzeuges. i) Ein kostenloses Spielrecht auf der von der Gesellschaft betriebenen Golfanlage, welches vom Geschäftsführer monatlich in Höhe eines Monatsbeitrages für Erwachsene als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. j) Mit der Gewährung der vorstehenden Vergütung sind alle Ansprüche des Geschäftsführers auf Vergütung von Mehrarbeit sowie Wochenend- und Feiertagszuschläge pauschal abgegolten. 4 Auslagenersatz, Nebenleistungen Bei Geschäftsreisen hat der Geschäftsführer für die Fahrtkosten und Spesen Anspruch auf Auslagenersatz nach den jeweiligen steuerlichen Höchstbeträgen. Werden im geschäftlichen Interesse für Reisen oder sonstige Repräsentationszwecke höhere Auslagen erforderlich, so werden diese im tatsächlichen Umfang (laut Belegen), soweit sie von den Steuerbehörden als ordnungsgemäß für die Abzugsfähigkeit von Auslagen anerkannt werden, ersetzt. 5 Altersversorgung, Unfallversicherung Der Geschäftsführer erhält eine betriebliche Altersversorgung. Die GmbH versichert den Geschäftsführer, wie alle im Betrieb tätigen Gesellschafter, gegen Betriebsunfälle, insbesondere auf Reisen und Geschäftsfahrten - auch zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -, gegen Todesfall, Invalidität, Körper- und Sachschäden. Die Ansprüche aus der Versicherung sollen dem Geschäftsführer, im Falle des Ablebens den vom Geschäftsführer zu benennenden Personen unmittelbar zustehen.

4 4 6 Urlaub 8 Der Geschäftsführer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von Arbeitstagen. Den Urlaubsantritt kann er in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange selbst festlegen. 7 Nebentätigkeit Während der Dauer des Dienstverhältnisses ist jede entgeltliche oder das Dienstverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Unternehmens zulässig. Die Beteiligung oder Mitwirkung des Geschäftsführers an anderen Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. 8 Dauer, Kündigung Dieses Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Vorher kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Das Dienstverhältnis endet außerdem, wenn der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der GmbH ausscheidet. 9 Verfallklausel Alle verzichtbaren Ansprüche aus dem Geschäftsführerdienstvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von einer der Vertragsparteien schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung der Frist führt zum Verlust des Anspruches. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der verzichtbare Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Diese Ausschlussfrist findet keine Anwendung bei Haftung wegen Vorsatzes und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gilt diese Ausschlussfrist nicht. 10 Schriftform, Gerichtsstand Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets der Schriftform und eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Vom Schriftformerfordernis selbst kann wiederum nur in schriftlicher Form abgewichen werden. Gerichtsstand für sämtliche Streitfragen aus diesem Vertrag, seiner Durchführung und seiner Beendigung ist das am Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht. Erfüllungsort ist.

5 5 11 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Vertragsparteien, sofern auch eine Auslegung nicht weiterhilft, eine der unwirksamen Bestimmung gleichkommende Neuregelung zu vereinbaren, soweit rechtlich zulässig. Dasselbe gilt für eine eventuelle Regelungslücke., den, den (Ort) (Datum) (Ort) (Datum) (Gesellschafter, vertreten durch die Gesellschafter der GmbH) (Geschäftsführer)

6 6 Erläuterungen zum Vertragsmuster: 1 Bestellung des Geschäftsführers: Unabhängig vom Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages muss ein Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden, 46 Nr. 5 GmbHG. Es obliegt ebenso den Gesellschaftern mit diesem Beschluss den Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, insbesondere ob eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB eingeräumt wird, festzulegen. 2 Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kann als Einzelvertretungsbefugnis oder als Gesamtvertretungsbefugnis ausgestaltet werden. Dies hängt davon ab, ob er alleine handeln soll oder nach dem Vier Augen Prinzip noch ein weiterer Geschäftsführer oder ein weiterer Prokurist mit ihm gemeinsam nach außen das Unternehmen vertreten soll. 3 Es ist möglich, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB zu befreien. Damit kann er zum einen Geschäfte mit sich selbst und der Gesellschaft tätigen und zum anderen kann er Geschäfte zwischen Gesellschaften, bei denen er jeweils der Geschäftsführer ist, tätigen. Ob eine solche Befreiung von beiden Beschränkungen für die Gesellschaft sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Bei angestellten Fremdgeschäftsführern ist eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB normalerweise nur auf die Vertretung von mehreren Gesellschaften gleichzeitig vorzusehen. Die Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB für Geschäfte zwischen dem Geschäftsführer selbst und der Gesellschaft wird in der Regel nicht erteilt, sondern ist jeweils von den Gesellschaftern für den Einzelfall durch einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Ist der Geschäftsführer hingegen selbst Gesellschafter wird häufig von den Beschränkungen des 181 BGB insgesamt befreit. 4 In 138 InsO sind vor allem Geschäfte mit dem Ehegatten des Geschäftsführers und auch Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer leben, insbesondere ist er zustimmungspflichtig. 5 Vergütung: Die Vergütung, insbesondere die Ausgestaltung der variablen Vergütung ist immer vom Einzelfall und dem Hauptaugenmerk der Gesellschaft, abhängig. 6 Zuschuss zu Versicherung: Gemäß 257 SGB V haben Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig sind ( 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 7 Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall: Nach 616 Abs. 1 BGB behält der Geschäftsführer seinen Anspruch auf Vergütung wenn er seine Arbeitsleistung durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden, also z.b. infolge Krankheit, Unfall etc. nicht erbringen kann. Der Anspruch besteht aber nur für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Die Dauer einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" muss im Einzelfall bestimmt werden. Dabei handelt es sich aber grundsätzlich nur um wenige Tage (Palandt, BGB, Rdn. 9 zu 616 BGB). Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( 1 Abs. 1 EFZG) wie für den Arbeitnehmer besteht für den Geschäftsführer nicht. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag notwendig. Dabei braucht die Vergütungsfortzahlung nicht auf 6 Wochen beschränkt bleiben. Geschäftsführerverträge sehen häufig eine auf drei oder mehr Monate ausgedehnte Anspruchsdauer vor.

7 7 8 Urlaub: Für einen Geschäftsführer gelten die Arbeitnehmer-Schutzvorschriften des Bundesurlaubsgesetzes nicht. Ein Geschäftsführer ist als der Gesellschaft kein Arbeitnehmer. Allerdings ist anerkannt, dass auch einem Geschäftsführer ein Anspruch auf angemessenen Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge zusteht. Angemessen sollte zumindest der Mindest-Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, also vier Wochen sein.

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