VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

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1 11 S 973/03 VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes U r t e i l In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: -Kläger- -Berufungsbeklagter- gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge -, Durlacher Allee 100, Karlsruhe, Az:, -Beklagter- -Berufungskläger- wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und die Richterin am Verwaltungsgericht Fabian auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003 für Recht erkannt:

2 - 2 - Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November K 2704/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die gegen ihn ergangene Abschiebungsandrohung. Der Kläger wurde am xx.xx.1971 als zweites von drei Kindern türkischer Gastarbeiter in Walldorf geboren. Er wuchs - mit Ausnahme eines Jahres, das er als Kleinkind in der Türkei verbrachte - im Bundesgebiet auf und erreichte 1987 den Hauptschulabschluss. Im Anschluss daran besuchte er die einjährige Berufsfachschule für Elektrotechnik in Heidelberg, wurde aber den schulischen Anforderungen nicht gerecht und bestand die Abschlussprüfung nicht. In der Folgezeit ging er wechselnden Beschäftigungen nach. Er blieb im Haus seiner Eltern wohnen. Sein Vater nahm sich 1989 das Leben. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres erteilte die Stadt Wiesloch dem Kläger am eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seither ist der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom , rechtskräftig seit , wurde er wegen Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen verwarnt und erhielt die richterliche Weisung, 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom , rechtskräftig seit , wurde er wegen Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug (Datum der Tat: ) verwarnt und erhielt wiederum eine richterliche Weisung. 3. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom wurde der Kläger wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls zu neun

3 - 3 - Monaten Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Neben mehreren Autoaufbrüchen im Jahr 1992 lag dem Urteil zugrunde, dass der Kläger in der Nacht vom 10. auf den zusammen mit einem Mittäter in eine Autowerkstatt auf einem Firmengelände in Wiesloch eingestiegen war, wo sie einen Werkzeugschrank aufschweißten. Mit Maschinen und Werkzeug im Wert von damals ca ,- DM beluden sie zwei am Tatort vorgefundene PKW im Wert von damals ,-DM, mit denen sie den Tatort verließen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom wurde die Jugendstrafe erlassen und der Strafmakel beseitigt. 4. Wegen Hehlerei (Datum der Tat: ) erließ das Amtsgericht Heidelberg gegen den Kläger am einen Strafbefehl, der am rechtskräftig wurde. 5. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom rechtskräftig seit wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Datum der Tat: ) wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festgesetzt. Daneben wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum angeordnet. Wegen des Unfalls, der dieser Verurteilung zugrunde lag, bestehen noch Forderungen in Höhe von ca ,-- EUR gegen den Kläger. Die Straftaten zu 1 bis 3 hatten zur Folge, dass der Kläger am von der Stadt Wiesloch ausländerrechtlich verwarnt wurde. Am wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum vom Herbst 2000 bis zum Herbst 2001 mehrfach Kokain verkaufte und dabei einen Erlös von ,-- DM bzw ,- DM erzielte. Bei dem Verkauf von Marihuana erzielte er einen Erlös von 5.400,-- DM. Außerdem verkaufte er Ecstasy- Tabletten. Weitere Rauschgiftmengen konnten vor dem Verkauf sichergestellt werden. Außerdem bewahrte er in einer Scheune eine sogenannte Pumpgun auf. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Heidelberg hatte der

4 - 4 - Kläger im Alter von etwa 15 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Haschisch begonnen. Seit seinem 24. Lebensjahr probierte er auch andere Drogen, zuletzt nahm er in zunehmendem Maße immer größere Mengen Kokain zu sich. Nach seiner Inhaftierung wurde er deshalb medikamentös behandelt. Seit dem befindet der Kläger sich in Strafhaft. Nach erfolgter Anhörung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - den Kläger mit Verfügung vom , zugestellt am , aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung nach 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG. Da er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze und im Bundesgebiet geboren sei, genieße er besonderen Ausweisungsschutz nach 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und könne deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Vom Kläger gehe eine ganz erhebliche Wiederholungsgefahr aus. An die Einschätzung der in Zukunft vom Kläger ausgehenden Gefahren seien gesteigerte Anforderungen zu stellen. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen reiche nicht aus. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich beim Kläger schon aus den von ihm begangenen Rauschgiftdelikten selbst. Außerdem habe er schon 1995 eine ausländerrechtliche Verwarnung erhalten, die ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten habe. Auch seine Schulden sprächen für eine Wiederholungsgefahr. Das von ihm begangene Waffendelikt lasse ebenfalls auf eine negative Charaktereinstellung schließen. Zwar werde die Ist-Ausweisung gemäß 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zur Regelausweisung herabgestuft. Es lägen jedoch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles vor. Eine Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit sei auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Angewiesensein auf ein Zusammenleben mit seiner Mutter sei nicht ersichtlich. Die Ausweisung des Klägers sei, wie hilfsweise geprüft werde, auch aus Ermessensgründen dringend erforderlich und geboten. Schließlich sei die Ausweisung auch nach Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt, weil sie auf spezial-

5 - 5 - präventiven Gründen beruhe. Die Ausweisung des Klägers stehe zudem im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 ENA und sei auch mit Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK zu vereinbaren. Der Kläger sei nicht zum faktischen Inländer geworden. Am Montag, den erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen. Eine Ausweisung sei deshalb unverhältnismäßig. Ab September 2003 könne er gemäß 35 BtmG in eine stationäre Therapie aufgenommen werden. Außerdem habe er eine Schuldenregulierung vorgenommen. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr neuer Straftaten bestünden deshalb nicht mehr. Der Beklagte beantragte die Klagabweisung und verwies im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Mit Urteil vom K 2704/02 - hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die angefochtene Verfügung auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Ausweisungstatbestände des 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG verwirklicht und genieße nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG besonderen Ausweisungsschutz. Es liege zwar ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vor. Zu Unrecht gehe die Behörde jedoch davon aus, dass an die Wiederholungsprognose angesichts des gefährdeten Rechtsguts keine hohe Anforderungen mehr zu stellen seien. Vielmehr seien im Anwendungsbereich des 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG und nach europarechtlichen bzw. assoziationsrechtlichen Vorgaben keine Abstriche vom allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu machen, so dass neben dem gewichtigen Ausweisungsanlass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssten, dass auch künftig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe. Hierfür gebe es jedoch keine durchschlagenden Anhaltspunkte. Der Kläger sei in Bezug auf Drogendelikte Ersttäter. Seine anderweitigen früheren Verfehlungen seien für ihn ohne spürbare Sanktionen geblieben und hätten ihn möglicherweise in dem Glauben gelassen, es gebe

6 - 6 - für ihn keine Notwendigkeit, sein asoziales Leben zu ändern. Diese Zeit sei vorbei und dem Kläger sei das nun auch bewusst. Schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe er sich vom Drogenkonsum gelöst und den Willen bekundet, sich einer Therapie zu unterziehen. Dies sei mehr als erwartet werden könne. Von einer langjährigen Drogenabhängigkeit habe die Behörde nicht ausgehen können. Der Strafrichter habe lediglich eine gewisse psychische Abhängigkeit von Kokain festgestellt, die in der Haft medikamentös behandelt worden sei. Deshalb habe das Regierungspräsidium zu Gunsten des Klägers davon ausgehen können, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Strafhaft durch Resozialisierungsmaßnahmen geheilt sei. Da der Kläger zu ihm stehende Familienangehörige in Deutschland habe, seien auch die noch vorhandenen Schulden kein hinreichender Anlass, den Rückfall in die schwere Kriminalität zu vermuten. Außerdem sei der Kläger aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden. Er habe nicht einmal durch Urlaubsaufenthalte und Verwandtenbesuche Beziehungen zur Türkei. Er sei nicht in einer türkischen Subkultur aufgewachsen. Er spreche und schreibe in deutscher Sprache, wenn es die Umstände zuließen. Eine realistische Chance für ein gesetzestreues, menschenwürdiges Leben habe er nach seiner Haftentlassung nur in Deutschland, wo ihm durch die Therapie und seine Familie geholfen werden könne. Gegen dieses ihm am zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom eingegangen am die Zulassung der Berufung beantragt. Daraufhin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am zugestellt worden. Die zugelassene Berufung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom , zugegangen am , begründet. Der Beklagte trägt vor, der Kläger verfüge nicht über eine abgeschlossene Lehre. Die vom Kläger begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz seien der schweren Kriminalität zuzurechnen und es lägen deshalb schwerwiegende Gründe im Sinne des 48 Abs. 1 AuslG vor. Außerdem sei

7 - 7 - unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr von einer erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zeitpunkt der Verfügung des Regierungspräsidiums auszugehen. Weder eine ausländerrechtliche Verwarnung noch Bewährungsstrafen hätten den Kläger davon abhalten können, die den Ausweisungsanlass bildende Straftat zu begehen. Im September 2001 habe der Kläger zudem an einen deutschen Staatsangehörigen eine halbautomatische Pistole verkauft. Dieses Verfahren sei zwar gemäß 154 StPO durch Beschluss des Landgerichtes vom eingestellt worden, aber nur deswegen, weil der Kläger zuvor zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Für eine erkennbare Umkehr des Klägers, wie das Verwaltungsgericht sie angenommen habe, bestünden daher keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von seiner Drogenabhängigkeit geheilt, so dass auch deshalb von einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Sein Elternhaus habe ihn nicht davon abhalten können, Straftaten mit steigendem Unwertgehalt zu begehen. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Der Kläger sei kein faktischer Inländer geworden, sondern habe noch ausreichende Bindungen und Bezüge zu seinem Heimatland. Der überwiegende Teil seiner Mittäter seien türkische Staatsangehörige gewesen. Er lebe in türkischem Milieu und Umfeld. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom K 2704/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in einer türkischen Subkultur aufgewachsen. Seine Mittäter seien Holländer gewesen, mit denen er deutsch oder englisch gesprochen habe.

8 - 8 - In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, er habe bis Ende 1997 bei einer Firma Z. gearbeitet. Wegen seiner Drogensucht sei er bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos gewesen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis habe er eine in Aussicht gestellte Stelle nicht antreten können. Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung habe seine Mutter als Putzfrau gearbeitet. Im September 2003 könne er eine Drogentherapie beginnen. Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis (1 Band) sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO und den inhaltlichen Anforderungen des 124 a Abs. 6 Satz 2 i.v.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Seine Ausweisung hält einer Überprüfung anhand des innerstaatlichen Rechts (dazu I.) und anhand völkerrechtlicher Verträge (dazu II.) sowie anhand des Gemeinschaftsrechts (dazu III.) stand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung vom Im Falle der Anfechtung einer Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BVerwG, Urteil vom C 13/99 -, BVerwGE 110, 140 = NVwZ 2000, 688). Dies gilt selbst für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und damit - erst Recht - auch für türkische Staatsangehörige. Nach Erlass der Verfügung eingetretene

9 - 9 - Umstände und Erkenntnismittel sind auch für diesen Personenkreis grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie dürfen und müssen allenfalls bestätigend für die Richtigkeit einer im Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abgestellten Prognose über das künftige Verhalten des Klägers gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v B 125/00 -, InfAuslR 2001, 312 = DVBl. 2001, 1530, sowie Beschl. v B 132/97 - Juris -; Beschl. v B Buchholz AufenthG/EWG Nr. 8; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 255/02 -, VBlBW 2002, 394 = EZAR 037 Nr. 6 und Urteil vom S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu IV.). I. Die Ausweisung des Klägers begegnet zunächst nach den Maßstäben des innerstaatlichen Rechts keinen Bedenken. 1. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung sind 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG. Nach 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (sog. Ist-Ausweisung) wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nichtgeringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe erfüllt diesen Tatbestand. Zugleich liegen die Voraussetzungen des 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor, wonach ein Ausländer ausgewiesen wird, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

10 Da der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheids im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und im Bundesgebiet geboren ist, genießt er besonderen Ausweisungsschutz nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. 2.1 Er kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe im Sinne des 48 Abs. 1 AuslG liegen vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an den spezialund generalpräventiven Ausweisungszwecken auszurichten (BVerwG, Urteil vom C , InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119). Bei der - hier nur möglichen (s. dazu unter III.) - Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ist zum einen erforderlich ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt und das bei mittleren und schweren Straftaten regelmäßig vorliegt. Zum anderen müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom , a.a.o.), also eine mindestens hinreichende Wahrscheinlichkeit von erneuten, dem Ausweisungsanlass entsprechenden, schweren Rechtsverstößen besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 420/03 - [juris]) Im vorliegenden Fall liegt eine Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vor, was sich schon aus der Regel des 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergibt. Denn der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln ist besonders verwerflich und bedroht die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße. Die Beteiligung am Rauschgifthandel stellt ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar (BVerwG, Urteil vom B 221/94 -, InfAuslR 1995, 273). Vorliegend kommt für den Kläger erschwerend hinzu, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge mit hohem Gefahrenpotential handelt und der Grenzwert der nicht geringen Menge aus-

11 weislich der Feststellungen des Landgerichts jeweils deutlich überschritten wurde. Daher war durch seine Tat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders schweren Maße gefährdet Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Falle des Klägers auch die nach 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche ernsthaft drohende Gefahr bzw. mindestens hinreichende Wahrscheinlichkeit von erneuten, dem Ausweisungsanlass entsprechenden, schweren Rechtsverstößen. Innerhalb dieses Rahmens kann auch dem normativen Bewertungskriterium des Gewichts, der Gefährlichkeit und der Schwere der Straftat eine gewisse Bedeutung zukommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 420/03 - und BVerwG, Beschluss vom B , InfAuslR 1983, 307 zu freizügigkeitsberechtigten Ausländern nach Gemeinschaftsrecht). Zwar ist der Kläger in Bezug auf Drogendelikte Ersttäter, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Der Senat vermag sich dem Verwaltungsgericht jedoch nicht anzuschließen, soweit es die Auffassung vertritt, die früheren Verfehlungen des Klägers seien ohne spürbare Sanktionen geblieben und hätten ihn möglicherweise im Glauben gelassen, es gebe für ihn keine Notwendigkeit, sein asoziales Leben zu ändern. Denn der Kläger wurde bereits am von der Stadt Wiesloch ausländerrechtlich verwarnt und darauf hingewiesen, dass er bei Begehung weiterer Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde. Weder diese ausländerrechtliche Verwarnung noch die vorangegangenen jugendrichterlichen Verwarnungen und Weisungen sowie die Verhängung einer Jugendstrafe von neun Monaten hat er sich als Warnung dienen lassen. Vielmehr stieg er ausweislich der Feststellungen des Landgerichts spätestens im Herbst 2000 in erheblichem Umfang in den Drogenhandel ein, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die strafrechtlich relevanten Aktivitäten im illegalen Drogenhandel zogen sich über nahezu ein Jahr hin und fanden erst nach der Verhaftung des Klägers ein Ende. Der Kläger erzielte innerhalb dieses Zeitraumes einen Erlös von ca ,-- DM (ca ,-- EUR). Er ging dabei mit ganz erheblicher krimineller Energie vor. So unternahm er zur Übernahme der Drogen Reisen

12 nach Duisburg, nach Siegburg und in die Niederlande. Die von ihm in Umlauf gebrachten Rauschgiftmengen waren beträchtlich. Insgesamt veräußerte der Kläger mindestens 400g Kokain sowie 500g Marihuana und nicht weniger als Ecstasy-Tabletten. Weitere Rauschgiftmengen wurden sichergestellt, bevor sie veräußert werden konnten. Darüber hinaus bewahrte der Kläger in einer Scheune eine Pumpgun auf und beging am eine Trunkenheitsfahrt. All dies zeigt, dass der Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht willens und in der Lage war, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung zu respektieren. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger sich nicht nur im Drogenhandel, sondern auch im Waffenhandel betätigte. So kaufte er - ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom im Juli/August 2001 eine vollautomatische Maschinenpistole samt Munition und verkaufte im September 2001 eine halbautomatische Pistole. Dieses Verfahren wurde nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zwar durch Beschluss des Landgerichts vom eingestellt. Die Einstellung erfolgte jedoch gemäß 154 StPO lediglich deswegen, weil kein gesteigertes Verfolgungsinteresse mehr bestand, nachdem der Kläger zuvor schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Daran, dass der Kläger eine Waffe verkauft und eine andere Waffe gekauft hat, bestehen aber keine Zweifel, worauf das Regierungspräsidium zu Recht hingewiesen hat. Das Waffendelikt als solches hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten und seine Schilderung der Tatmotive ist nicht geeignet, die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Tuns nennenswert zu mindern. Schließlich besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch deswegen eine hinreichende Wiederholungsgefahr, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung drogenabhängig war. Der Kläger begann im Alter von ca. 15 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Haschisch und nahm ausweislich der Feststellungen des Landgerichtes seit seinem 24. Lebensjahr auch andere Drogen zu sich, zuletzt in zunehmendem Maße auch Kokain, weshalb sich eine gewisse psychische Abhängigkeit von dieser Droge herausbildete. Von einer Heilung der Drogensucht im maßgeblichen Zeitpunkt

13 der Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt eine Drogentherapie noch nicht einmal begonnen, geschweige denn hätte zu diesem Zeitpunkt ein erfolgreicher Abschluss der Therapie vorhergesagt oder festgestellt werden können. Vielmehr kann der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, eine stationäre Therapie erst im September 2003 gemäß 35 BtmG aus der Justizvollzugsanstalt heraus antreten und hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Demgemäß kann der Kläger auch aus der von seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Urteil vom M 7 K , InfAuslR 2002,364) nichts für sich herleiten, denn diese Entscheidung bezieht sich auf den - hier nicht vorliegenden - Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Drogentherapie. Allein die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erfolgte Bekundung des ernsten Willens, sich einer Therapie zu unterziehen sowie die Teilnahme an einer Drogenberatung seit Februar 2002 sind für die vom Verwaltungsgericht festgestellte positive Prognose dagegen nicht ausreichend. Gegen eine solche positive Prognose spricht vor allem die Intensität und lange Dauer des illegalen Drogenhandels sowie die Tatsache, dass der Kläger den Drogenhandel nicht nur zur Finanzierung des Eigenkonsums sondern auch als Einnahmequelle genutzt und damit erhebliche Gewinne erzielt hat. Es bestehen gegen ihn noch Forderungen einer Versicherung in Höhe von ca ,-- EUR, die aus dem Unfall resultieren, den er anlässlich einer Trunkenheitsfahrt verursachte. Es besteht unter anderem auch deswegen die konkrete Gefahr, dass er zum Drogenhandel zurückkehrt, weil er diese Schulden begleichen muss. Zwar hat der Kläger angeblich mit der Versicherung eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Indessen muss auch das Geld für die Ratenzahlungen erst verdient werden. Aus all diesen Gründen besteht in Würdigung der Persönlichkeit des Klägers die hinreichend konkrete Gefahr seiner erneuten Verstrickung in den illegalen Drogenhandel. Dagegen spricht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht die intakte Familie. Denn auch diese konnte - worauf das Regierungspräsidium zu Recht hingewiesen hat - den Kläger nicht vor dem Abgleiten in die Kriminalität bewahren.

14 Aus alldem folgt, dass auch eine Ausnahme vom Regelfall im Sinne des 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht vorliegt. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um schwerwiegende Delikte mit erheblichem Unrechtsgehalt. Hinsichtlich des Ausweisungsanlasses und hinsichtlich des spezialpräventiven Ausweisungszweckes ist keine atypische Abweichung vom Regelfall zu erkennen. 2.2 Weitere Folge des dem Kläger zustehenden erhöhten Ausweisungsschutzes ist gemäß 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, dass er trotz Verwirklichung des Tatbestands des 47 Abs. 1 AuslG nicht zwingend, sondern lediglich in der Regel ausgewiesen wird. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnte, liegt indessen nicht vor. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke nicht berühren und in 45 Abs. 2 AuslG ihren Niederschlag gefunden haben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 2326/99 -, DVBl. 2001, 1547 = InfAuslR 2002, 72). Für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im Falle des Klägers danach von einer Regelausweisung abgesehen werden müsste. Seine Geburt und sein langer Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Aufgrund der gesetzlichen Wertung sind diese Umstände schon dadurch berücksichtigt, dass die Ist-Ausweisung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG i.v.m. 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft wird. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, darüber hinaus zu einem Abweichen vom Regelfall zu führen. Auch die Drogensucht des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Die Ausweisung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Deshalb kommt es auf die Gründe, weshalb der Ausländer zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist, in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht an. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf die Lebenshilfe seiner in

15 Deutschland ansässigen Familie angewiesen sein wird. Im Übrigen konnte seine Familie sein Abrutschen in Kriminalität und Drogensucht nicht verhindern. II. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland verstößt auch nicht gegen völkerrechtliche Verträge, die auch dann zu beachten sind, wenn sie einen stärkeren Ausweisungsschutz gewähren als das nationale Recht im Ausländergesetz. 1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens - ENA - liegt nicht vor. Danach ist nach einem mehr als zehn Jahre währenden ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates die Ausweisung nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig. Das Abkommen gilt seit dem auch für die Türkei (Bekanntmachung vom , BGBl II., S. 397). Der Kläger erfüllt zwar die zeitliche Voraussetzung eines mindestens zehnjährigen ununterbrochenen ordnungsgemäßen Aufenthalts in Deutschland. Er hat jedoch durch seine Straftaten besonders schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, denn die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne dieses Abkommens. Dabei besteht zwischen den schwerwiegenden Gründen im Sinne von 48 Abs. 1 AuslG und den besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied (BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297: VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 420/03 -, [juris]). Demnach gilt hier ebenfalls das, was der Senat hinsichtlich des Ausweisungsanlasses und der Wiederholungsgefahr oben zu 48 AuslG ausgeführt hat. 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausweisung des Klägers auch nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK nicht zu beanstanden, obwohl es sich beim Kläger um einen in Deutschland geborenen Ausländer der zweiten Generation handelt. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes käme beim Kläger trotz der von ihm begangenen schwerwiegenden Drogenstraftaten (vgl. dazu auch EGMR,

16 Urteil vom , InfAuslR 1998, 201 <Dalia>, wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf das Leben der Menschen... versteht, warum die Behörden große Strenge bezüglich jener zeigen, die die Verbreitung dieser Geißel unterstützen ; ebenso EGMR, Urteil vom , InfAuslR 2000, 53 <Baghli>) nur in Betracht, wenn er zu einem sogenannten faktischen Inländer geworden wäre, bei ihm also über die Staatsangehörigkeit hinaus keinerlei soziale und soziokulturelle Beziehungen mehr zum Staat seiner Staatsangehörigkeit bestünden. Solche Bindungen werden Ausländern der zweiten Generation jedoch im Regelfall über die Familie vermittelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 = EZAR 032 Nr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196). Auch beim Kläger sind derartige Bindungen noch vorhanden, obwohl er die deutsche Sprache sehr gut spricht. Denn er behauptet selbst nicht, die türkische Sprache nicht mehr zu beherrschen. Unüberwindbare Hindernisse, die die Integration in die türkischen Lebensverhältnisse unmöglich machen oder unzumutbar erschweren könnten, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem spricht die geringe soziale und wirtschaftliche Integration des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse - er verfügt über keine Berufsausbildung und hat illegalen Drogenhandel als Einnahmequelle betrieben - dagegen, dass er sich aufgrund seiner gesamten Entwicklung derart irreversibel in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben in der Türkei nicht mehr zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 ). Aus dem von seiner Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom S 2401/99 - (VBlBW 2002, 78 = InfAuslR 2002, 2) kann der Kläger nichts für sich herleiten, da bei dem dortigen Kläger - anders als hier - eine nur äußerst geringe Wiederholungsgefahr sowie eine ungewöhnlich positive Sozialprognose bestand. III. Die Ausweisung des Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Gestalt des Beschlusses Nr. 1/80 des Asso-

17 ziationsrates EWG/Türkei vom über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -. Ob der Kläger sich auf die Vergünstigungen des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige beschäftigungsrechtliche Position stand ihm jedenfalls nicht (mehr) nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu. Denn er war nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit Ende 1997 arbeitslos und hat wegen seiner Drogensucht und des Entzugs der Fahrerlaubnis bis zu seiner Inhaftierung keine neue Stelle gefunden. Der Kläger kann wegen der Berufstätigkeit seiner Mutter allenfalls in den Genuss der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 kommen. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn auch wenn der Kläger assoziationsrechtlichen Schutz genießt, ist die Ausweisung nach dem Maßstab des ihm dann zugute kommenden Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zu beanstanden. 1. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gelten die Vorschriften über die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Kapitel II, Abschnitt 1, Art. 6 bis 13 ARB 1/80) vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 knüpft damit (wie auch 12 AufenthG/EWG) wörtlich an die Terminologie des Art. 39 Abs. 3 EG (früher Art. 48 Abs. 3 EWGV) an. Auch danach gilt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Die - hier interessierenden - unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden wiederum durch die Richtlinie 64/221/EWG vom (ABl. S. 850) verbindlich weiter präzisiert, die (u.a.) für Vorschriften über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelten ( Art. 2 Abs. 1). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie darf bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein. Nach Art. 3 Abs. 2

18 der Richtlinie können (im Rahmen der Würdigung des persönlichen Verhaltens) strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahmen nicht begründen. Schließlich dürfen wirtschaftliche Zwecke nicht geltend gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie). Auf der Grundlage dieser Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) in ständiger Rechtsprechung die Anforderungen an den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Ordnung - mit besonderem Bezug auf die in der Praxis bedeutsamste Gruppe der Straftäter - geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat ferner - in Fortentwicklung seiner aus Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG-Türkei vom , aus Art. 36 des Zusatzprotokolls vom und aus dem Zweck des ARB 1/80 hergeleiteten Rechtsprechung, wonach die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EWGV geltenden Grundsätze auf die vom ARB 1/80 begünstigten türkischen Arbeitnehmer soweit wie möglich...übertragen werden sollen - entschieden, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom Rs C-340/97 -, RdNrn. 55 und 56 <Nazli>, NJW 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161). Dieser Auffassung einer Gleichstellung des Gefahrenbegriffs nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und des Gefahrenbegriffs bei der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Angehöriger der EG-Mitgliedstaaten folgt seit längerem auch die gefestigte höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom a.a.o.; ebenso Urteil vom C , NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54). 2. Der Begriff der öffentlichen Ordnung nach Art. 39 Abs. 3 EG wie nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass außer der (erfolgten) Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteil vom Rs C-340/97 - <Nazli> a.a.o sowie Urteil vom Rs C , <Bouchereau>-, NJW 1978, 479; ebenso BVerwG, Urteile vom und vom a.a.o.). Eine

19 (erfolgte) strafrechtliche Verurteilung kann dabei nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen, als die ihr zugrundliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. Urteil vom <Nazli> a.a.o sowie Urteil vom Rs C-348/96 - <Calfa>, Rdnrn , InfAuslR 1999, 165). 3. Diese Voraussetzungen gehen indessen über die oben dargelegten Anforderungen des 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG an eine spezialpräventiv begründete Ausweisung regelmäßig nicht hinaus. Beide Definitionen stellen vielmehr auf zwei inhaltlich im Wesentlichen identische, kumulativ erforderliche Elemente ab. Zum einen wird die Betroffenheit in Rechtsgütern von erheblicher Schwere verlangt (Intensitätselement). Zum anderen müssen diese gewichtigen Rechtsgüter aufgrund des persönlichen Verhaltens des Ausländers aber auch - bei prognostischer Beurteilung - in erheblicher Weise gefährdet sein. (Gefährdungselement). Das Intensitätselement findet sich bei 48 Abs. 1 AuslG im Erfordernis des Ausweisungsanlasses von besonderem Gewicht wieder und ist auf EG-Ebene im Erfordernis des Grundinteresses der Gesellschaft verankert. In beiden Fällen werden Verstöße gegen Straftaten der schweren, zumindest aber (jedenfalls bei entsprechender Häufigkeit und /oder Begehungsweise) der mittleren Kriminalität verlangt. Das Gefährdungselement ist bei 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG im Erfordernis der ernsthaft drohenden und damit bedeutsamen Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut enthalten, während es im EG-Recht im Erfordernis der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung bzw. der gegenwärtigen Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Beide Umschreibungen gehen von einem im Wesentlichen identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus, nämlich vom Maßstab der - oben dargelegten - hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Die Anforderungen an diesen Gefahrenmaßstab liegen bei 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG unterhalb der Schwelle des Gefahrenbegriffs nach allgemeinem Polizeirecht, der eine gegenwärtige Gefahr in dem Sinne voraussetzt, dass der Eintritt eines Schadens in unmittelbarer Zukunft und mit hoher, fast an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss (so zum Gefahrenbegriff nach 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG VGH Bad.- Württ., Urteil vom a.a.o.). Gleiches gilt für den Gefahrenmaßstab

20 des EG-Rechts, sei es nach Art. 39 Abs. 3 EG oder nach Assoziationsrecht. Denn auch der Europäische Gerichtshof verlangt keine gegenwärtige Gefahr, sondern lässt ausdrücklich eine tatsächliche und gegenwärtige G e - f ä h r d u n g genügen (Hervorhebung durch den Senat). Dass 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG im Schutzniveau bei spezialpräventiv motivierten Ausweisungen grundsätzlich nicht hinter dem Schutzniveau des EG- Rechts zurückbleiben soll, entspricht auch der Intention des Gesetzgerbers des AuslG Denn Zweck des 48 Abs. 1 AuslG sollte es sein, die verschiedenen gesetzlichen und in der Rechtsprechung bisher entwickelten Privilegierungstatbestände auf der höchsten bisher anerkannten Stufe zusammenzufassen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 73). Hierauf weist auch das Bundesverwaltungsgericht hin (vgl. Urteil vom a.a.o.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Übrigen - soweit ersichtlich - ebenfalls die hier vertretene Auffassung zur Gleichartigkeit des Ausweisungsschutzes nach 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG und des Ausweisungsschutzes nach EG-Recht. Denn es hat einerseits entschieden, dass der Schutz nach EG-Recht nicht weiter reicht als der Schutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA (vgl. etwa Beschluss vom B , InfAuslR 1995, 273); andererseits hat es - wie oben dargelegt - die Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 ENA mit denen des besonderen Ausweisungsschutzes nach 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG qualitativ gleichgesetzt (Urteil vom a.a.o.). Demnach ist die Ausweisung des Klägers durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gerechtfertigt. Denn es bestand, wie oben dargelegt, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität. Der Handel mit und die Verwendung von gefährlichen Betäubungsmitteln stellt aber zweifellos sowohl einen schweren Ausweisungsanlass nach 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom a.a.o.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom S 255/02 -, VBlBW 2002, 394) als auch einen EG-rechtlich relevanten Verstoß gegen Grundinteressen der Gesellschaft dar (vgl. zum einen beispielhaft BVerwG, Beschluss vom a.a.o., zum anderen EuGH, Urteil vom <Nazli> a.a.o.).

21 IV. Auch die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist zur Ausreise verpflichtet, weil er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt, 42 Abs. 1 AuslG. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß 42 Abs. 2 AuslG kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht an (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1188/02 -; Beschluss vom S 2537/02 -). Einer Fristsetzung bedurfte es gemäß 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG nicht, da die Abschiebung aus der Haft heraus erfolgen soll. Die Ankündigungsfrist des 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG wurde eingehalten. Bedenken gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei im Hinblick auf 50 Abs. 3 AuslG bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, Mannheim oder Postfach , Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

22 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Dr. Schaeffer Jakober Fabian Beschluss vom 10. September 2003 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Dr. Schaeffer Jakober Fabian

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