STATUTEN DES VEREINS ÖSTERREICHISCHE WERBEWISSENSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT
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- Agnes Sternberg
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1 -1- STATUTEN DES VEREINS ÖSTERREICHISCHE WERBEWISSENSCHAFTLICHE GESELLSCHAFT 1) Name und Sitz Der Verein führt den Namen Österreichische Werbewissenschaftliche Gesellschaft (kurz: WWG) und hat seinen Sitz in Wien. 2) Zweck und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: * Die Förderung der Weiterbildung in den Fachgebieten Werbung, Marketing, Marktforschung und Verkauf. * Die Förderung des Wissenstransfers zwischen der Werbewissenschaft und der Werbe-, Marketing-, Marktforschungs- und Verkaufspraxis. * Die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis einerseits sowie zwischen Praktikern untereinander andererseits. * Die Förderung des Kontaktes zu universitären Einrichtungen, Verbänden und Clubs zwecks Wissens- und Erfahrungstransfers mit dem Ziel, das Werbewissen beständig weiterzuentwickeln. * Die Förderung der betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Werbung in Österreich. * Die Förderung von Wissenschaft und Forschung in den Forschungsgebieten Werbung, Marketing, Marktforschung und Verkauf sowie in angrenzenden Forschungsbereichen. (2) Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2 -2-3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Der Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel: a) Die Herausgabe * einer Fachzeitschrift, * von Marken-Dokumentationen, * Broschüren und * Fachbüchern b) Die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Präsentationen, Diskussionen und anderen Veranstaltungen c) Die Unterstützung des Institutes für Werbewissenschaft und Marktforschung an der Wirtschaftsuniversität Wien bei * der Durchführung von Forschungsprojekten * der Führung einer Bibliothek * der Verwaltung von Werbe-Archiven d) Die Verleihung von Preisen und Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet der Werbeforschung und der Werbepraxis im Allgemeinen und in Bezug auf die Durchsetzung der Ziele des Vereins im Besonderen e) Die Zusendung von Newslettern mit aktuellen Fach-Informationen an die Mitglieder der WWG f) Die Führung einer Homepage (2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Schenkungen Dritter sowie durch Erträge aus Publikationen und Veranstaltungen. 4) Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins umfassen folgende Kategorien: a) Ordentliche Mitglieder b) StudentInnen österreichischer Universitäten und Hochschulen c) Unternehmen und Institutionen d) Korrespondierende Mitglieder e) Kuratoriumsmitglieder f) Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenpräsidenten (2) Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, ausgenommen StudentInnen. (3) Korrespondierende Mitglieder sind Einzelpersonen, Institutionen, Unternehmungen und Körperschaften des In- und Auslandes, wenn ihr Kontakt mit der WWG eine besondere Förderung ihrer wissenschaftlichen Zielsetzungen erwarten lässt. (4) Kuratoriumsmitglieder können nur Institutionen sein, deren Vertretung in der WWG deren jeweiliger Vorsitzender (Präsident, Obmann, Generalsekretär) oder dessen Stellvertreter ausübt. (5) Ehrenmitglieder können nur Personen sein, welche die Zwecke der WWG in ganz besonderer Weise fördern oder förderten. Sie müssen sich um die Förderung des wissenschaftlichen Werbewesens und der Marktforschung im Allgemeinen oder um die WWG im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben. Sie genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder ohne jedoch deren Pflichten zu unterliegen.
3 -3- (6) Ehrenpräsidenten sind Personen, die als Mitglied des Vorstands aufgrund hervorragender Verdienste um die WWG durch die Mitgliederversammlung nach Erlöschen ihrer Funktion zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernannt werden. 5) Erwerb der Mitgliedschaft Ordentliche und studentische Mitglieder, sowie Unternehmen und Institutionen erlangen die Mitgliedschaft durch schriftliche Anmeldung und nach Zahlung des für die entsprechende Mitgliedschaft festgesetzten Betrages. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand zur Bekanntgabe seiner Gründe nicht verpflichtet. Korrespondierende Mitglieder erlangen ihre Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Für den Beschluss des Vorstandes ist in diesem Fall die einfache Mehrheit erforderlich. 6) Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei Unternehmen und Institutionen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. (3) Die Nichterfüllung der Pflichten des Mitgliedes trotz zweifacher Mahnung hat den Ausschluss durch Vorstandsbeschluss zur Folge. (4) Ist die weitere Mitgliedschaft mit den Interessen des Vereins nicht mehr zu vereinbaren, erfolgt der Ausschluss über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Serviceleistungen des Vereins und dessen Einrichtungen nach den hierfür bestehenden Vorschriften zu nutzen. Soweit es sich um Veranstaltungen des Vereins handelt, kann der Vorstand die Teilnahme daran von durch Mitglieder eingeführten Gästen zulassen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die Interessen des Vereins, möglichst durch aktive Mitarbeit, nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. (3) Alle Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein im Verzug ist. 8) Einhebung der Einnahmen (1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen. Sie sind innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres zu leisten. Nach dem 1. Juli eines Jahres eintretende Mitglieder zahlen für das laufende Jahr den halben Beitrag. Der Jahresbeitrag für Kuratoriumsmitglieder beträgt mindestens das Dreifache der Mitgliederkategorie Unternehmen und Institutionen ( 4 Abs. 1. lit. c.) Bei vorzeitigem Austritt erfolgt keine anteilige Rückverrechnung des geleisteten Beitrages.
4 -4- (2) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder einschließlich Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit. (3) Bei außerordentlichen Veranstaltungen kann vom Vorstand sowohl für Mitglieder als auch für eingeführte Gäste eine besondere Eintrittsgebühr vorgeschrieben werden. 9) Vereinsorgane Organe des Vereins sind die * Mitgliederversammlung, * der Vorstand * das Kuratorium und * der wissenschaftliche Beirat. 10) Mitgliederversammlung (1) Das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen steht den Mitgliederkategorien gemäß 4 Abs. 1 lit. a, c, d und f zu. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Kategorien a, c und f. Unternehmen und Institutionen üben ihre Rechte persönlich oder durch bevollmächtigte Vertreter aus. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum Ende des dritten auf die jeweils vorangegangene Mitgliederversammlung folgenden Vereinsjahres stattzufinden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat * auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung * auf begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder * auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. (5) Anträge von Mitgliedern, die in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen und auf die Tagesordnung derselben kommen sollen, sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen. (6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, wobei dem an Jahren älteren der Vorrang zukommt. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Statuten keine andere Mehrheit vorsehen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten zu unterfertigen ist.
5 11) Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: -5- a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (der Rechnungsabschlüsse) unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes d) die Wahl der Rechnungsprüfer e) die Zu- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenpräsidentschaft f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Aufbringung sonstiger notwendiger Mittel g) die Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes h) die Beschlussfassung über einen Ausschluss gem. 6 Abs. 4 i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen j) die Änderung der Statuten k) die freiwillige Auflösung des Vereins 12) Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Personen. Sofern die Funktion eines Ehrenpräsidenten ( 4 Abs. 6) vergeben wird, gehört dieser automatisch dem Vorstand mit Sitz und Stimme an. (2) Dem wissenschaftlichen Beirat steht das Recht zu, neben dem Leiter des Institutes für Werbewissenschaft und Marktforschung an der Wirtschaftsuniversität Wien, der immer dem Vorstand anzugehören hat, zwei Mitglieder in den Vorstand zu entsenden. (3) Als Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder und Vertreter der Mitgliederkategorie Unternehmen und Institutionen gewählt werden. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu kooptieren. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Rücktrittserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder sind an den Vorstand, die des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu Handen des an Jahren ältesten Mitgliedes des Vereins zu richten. (4) Der Vorstand konstituiert sich und wählt unmittelbar nach Beendigung der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Präsidenten und die zwei Vizepräsidenten. (5) Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten des Vereins zu Sitzungen einberufen. Der Präsident ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies mindestens zwei der übrigen Mitglieder in einem schriftlich begründeten Antrag verlangen.
6 -6- (6) Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. Vizepräsident. Die gefassten Beschlüsse erhalten Gültigkeit, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten zu unterfertigen ist. (9) Jedes Mitglied des Vorstandes, das nicht an einer Vorstandssitzung teilnehmen kann, kann seine Vollmacht an ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen. Diese Übertragung der Vollmacht muss dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben werden. (10) Dem Vorstand in seiner Gesamtheit obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte einschließlich der Durchführung der gefassten Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der WWG zugewiesen sind. (11) Der Aufgabenbereich des Vorstands umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen /Ausgaben und jährlicher Erstellung einer Vermögensübersicht als Mindestanforderung, Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts b) Verwaltung des Vereinsvermögens c) Aufnahme von Mitgliedern d) Antrag an die Mitgliederversammlung auf Ausschluss eines Mitgliedes gemäß 6/4 e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins, insbesondere eines Generalsekretärs f) Bewilligung nicht vorhergesehener Ausgaben g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Festlegung deren Tagesordnung h) Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Erteilung der erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer i) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer j) Bestellung der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer k) Durchführung von Veranstaltungen l) Führung der sonstigen Geschäfte des Vereins (12) Der Verein wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten nach außen vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 13) Das Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus Mitgliedern des Vereins, die bereit sind, aktiv an den Zielen des Vereins mitzuwirken. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Vereins. Bei dessen Verhinderung übernimmt den Vorsitz einer der beiden Vizepräsidenten, wobei dem an Jahren älteren der Vorrang zukommt. (3) Das Kuratorium wird nach Bedarf vom Präsidenten bzw. von einem der Vizepräsidenten einberufen.
7 -7- (4) Dem Kuratorium obliegt insbesondere die Beratung über die Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaftspraxis und über ergänzende Ziele des Vereins, beispielsweise der Förderung des Themas Marke. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen von sich aus die Möglichkeit materieller Zuwendungen an den Verein im Auge haben. 14) Der Wissenschaftliche Beirat (1) Der Wissenschaftliche Beirat dient der engeren Verbindung der Gesellschaft mit Forschung und Lehre sowie fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Institutionen. (2) Er besteht aus einem Mitglied des Institutes für Werbewissenschaft und Marktforschung an der Wirtschaftsuniversität Wien als Vorsitzendem und mindestens vier von diesem, im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand zu berufenden Beiratsmitgliedern. (3) Der Wissenschaftliche Beirat hat das Recht, bei Bedarf Experten aus der Praxis aufzunehmen. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates wählen aus ihrer Mitte die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden. 15) Die Rechnungsprüfer (1) Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand zu berichten. 16) Die Schlichtungseinrichtung Die Schlichtungseinrichtung ist zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen und setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und der Mitgliederkategorie Unternehmen und Institutionen stammen müssen. In die Schlichtungseinrichtung wählt jeder Streitteil ein Mitglied; die namhaft gemachten Schlichter wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Mangels Einigung entscheidet das Los. Das Schiedsgericht fasst seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. 17) Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
8 -8- (2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an einen speziell zu diesem Zweck zu errichtenden Forschungsfonds des Institutes für Werbewissenschaft und Marktforschung an der Wirtschaftsuniversität Wien zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff Bundesabgabenordnung ENDE
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