RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL. (vom 3. Dezember 1991)

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1 RICHTLINIEN ÜBER DIE AUSZAHLUNG VON REISE- UND VERPFLEGUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN AN DAS GEMEINDEPERSONAL (vom 3. Dezember 1991) Artikel 1 Rechtliche Grundlage Die rechtliche Grundlage für die vorliegenden Richtlinien findet sich in Artikel 80, Absatz 1, des Reglements über das Gemeindepersonal vom 26. März 1984, welcher besagt : "Für Dienstreisen, welche der Beamte zu unternehmen hat, hat er Anrecht auf die Rückerstattung der Reisekosten zum Tarif des Öffentlichen Verkehrs sowie der Kosten für Mahlzeiten und Hotel, dies gemäss der vom Gemeinderat festgesetzten Tarifordnung". A. Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Anrecht auf Entschädigung 1 Anrecht auf Entschädigung gibt jede Dienstreise, welche der Mitarbeiter auf Anordnung des zuständigen Vorgesetzten unternimmt. 2 Kompetenz zur Anordnung einer Dienstreise haben: a) der Dienstchef für Reisen in der Schweiz; b) der Gemeinderat-Direktor für Reisen ins Ausland

2 Art. 3 Rückvergütung der Kosten 1 Die Kosten sind auf das Nötige zu beschränken. 2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich vom Mitarbeiter getragenen Kosten. 3 Die Auszahlung der Entschädigung kann jederzeit vom Vorweisen der Belege abhängig gemacht werden. Art. 4 Abrechung und Auszahlung Die Kostenrückvergütung wird in der Regel am Monatsende aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, welche der Mitarbeiter dem Dienstchef unterbreitet. B. Rückvergütung der Fahrkosten Art. 5 Grundsatz 1 Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeuges für eine Dienstreise gibt Anspruch auf Fahrkostenrückvergütung. 2 Der Gebrauch des Privatfahrzeuges muss vorgängig bewilligt worden sein ; ist dies nicht der Fall, werden lediglich die entsprechenden Kosten für den Öffentlichen Verkehr entschädigt. Art. 6 Benützung eines Privatfahrzeuges a) Sonderbewilligung Der Gebrauch eines Privatfahrzeuges kann generell oder von Fall zu Fall bewilligt werden, wenn:

3 a) der Bestimmungsort nicht durch öffentliche Verkehrsmittel erreicht werden kann; b) eine beträchtliche Zeit- oder Kosteneinsparung erzielt werden kann. Art. 7 b) Generalbewilligung 1 Dem Mitarbeiter, dessen Funktion häufige Dienstfahrten erfordert, wird eine Generalbewilligung erteilt. 2 Der Mitarbeiter muss eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Garantie und eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben, welche Diebstahl, Brand und Glasbruch deckt. 3 Der Mitarbeiter muss sich zudem verpflichten, sein Fahrzeug bei allen Dienstreisen selber zu lenken (Härtefälle bleiben vorbehalten). 4 Die Generalbewilligung ist gültig, solange die Funktion dies erfordert, längstens aber bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Sie kann erneuert werden. Art. 8 Keine Kostenentschädigung 1 Die Transportkosten vom Wohn- zum Arbeitsort werden nicht entschädigt, auch wenn die Fahrt aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird. 2 Der Mitarbeiter, der im Besitz einer Bewilligung zum Gebrauch des Privatfahrzeuges ist, kann dazu angehalten werden, unentgeltlich andere Mitarbeiter, Drittpersonen oder Material zu befördern

4 Art. 9 Höhe der Entschädigung a) Öffentliche Verkehrsmittel Der Mitarbeiter, welcher eine Dienstreise mit dem Öffentlichen Verkehr unternimmt, hat Anrecht auf die Rückerstattung seiner Fahrkarte. Wenn er mit der Bahn unterwegs ist, hat er Anspruch auf die Rückerstattung des Billetpreises 2. Klasse. Anspruch auf die Rückerstattung des Billetpreises 1. Klasse haben allerdings: a) die Dienstchefs; b) der Mitarbeiter, der eine Person begleiten muss, die in der 1. Klasse reist. Art. 10 b) Privatfahrzeuge aa) Allgemeines 1 Der Mitarbeiter mit einer Bewilligung zur Benutzung seines Fahrzeuges für eine Dienstreise erhält für einen Personenwagen eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen, und für ein Motorrad oder einen Scooter eine Kilometerentschädigung von 30 Rappen. Diese Entschädigung kann vom Gemeinderat geändert werden. 2 Für Mitarbeiter, welche häufige Dienstfahrten unternehmen, kann der Gemeinderat die Kilometerentschädigung durch eine Pauschalentschädigung ersetzen. C. Entschädigungen für Verpflegung und Übernachtung Art. 11 Anrecht auf Entschädigung

5 Anrecht auf Verpflegungs- und Übernachtungsentschädigungen gibt jede Dienstreise, bei welcher der Mitarbeiter nicht am gewohnten Ort essen oder übernachten kann. Art. 12 Höhe der Entschädigung 1 Kann ein Mitarbeiter wegen einer Dienstreise nicht vor 13 Uhr oder nicht vor 20 Uhr seinen Wohnort erreichen, wird ihm für eine Hauptmahlzeit eine Pauschalentschädigung von 23 Franken gewährt. 2 Wenn ein Mitarbeiter eine Dienstfahrt vor 6.30 Uhr antritt, erhält er für das Frühstück eine Entschädigung von 6 Franken. 3 Die Auslagen werden auf Vorweisen der Belege rückerstattet. 4 Wenn der Mitarbeiter bei regelmässigen oder längeren Dienstreisen von besseren Preisen profitieren kann, dann wird die Pauschalentschädigung entsprechend gekürzt. Art. 13 Entschädigung fürs Übernachten Die Rückerstattung der Übernachtungskosten entspricht dem vom Mitarbeiter bei der Dienstreise in vernüftigen Grenzen gehaltenen und tatsächlich für die Übernachtungen bezahlten Betrag. Art. 14 Schäden am Fahrzeug des Mitarbeiters 1 Im Falle eines Unfalls eines Mitarbeiters während der bewilligten Benutzung eines Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke übernimmt die Gemeinde nach Abzug einer Franchise von 200 Franken den vom Mitarbeiter an seinem Fahr

6 zeug erlittenen Schaden ganz oder teilweise ; es sei denn, eine Drittperson müsse den Schaden übernehmen. 2 Bei einem schweren Fehler des Mitarbeiters ist eine Schadenkostenbeteiligung der Gemeinde jedoch ausgeschlossen. 3 Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist das Finanzamt zuständig. Art. 15 Inkrafttreten Die vorliegenden Richtlinien treten mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 3. Dezember 1991 genehmigt. IM NAMEN DES GEMEINDERATES DER STADT FREIBURG Der Stadtschreiber: Der Ammann: A. DUBEY C.SCHORDERET

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