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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Januar Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. E-Book-Update-Service: Gerne teilen wir Ihnen mit, sobald eine aktualisierte Ausgabe Ihres E-Books zur Verfügung steht. Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Melden Sie sich gleich an! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Vorwort 7 Abkürzungen 9 Wer ist pflegebedürftig? 11 Leistungen bei häuslicher Pflege 49 Leistungen bei stationärer Pflege 89 Pflegekasse was ist das? 101 Wer ist in der Pflegeversicherung versichert? 115 Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung 129 Freistellung von der Arbeit wegen einer Pflegezeit 139 Familienpflegezeit 151 Leistungen der Pflegekasse für den Pfleger 165 Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 181 Stichwortverzeichnis

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7 Die Pflegeversicherung wird weiterentwickelt In Anbetracht der enorm gewachsenen Anforderungen wurde zum Juli 2008 das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit erheblichen Verbesserungen und Neuerungen geschaffen. Hervorzuheben ist insbesondere die schrittweise Leistungsanhebung in vielen Bereichen. Die letzte Leistungserhöhung durch dieses Gesetz erfolgte zum Neue Wege ging der Gesetzgeber mit den teilweise umstrittenen Pflegestützpunkten: Sie sollen für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine Anlauf- und Beratungsstelle sein, wo sie kostenlos alle notwendigen Informationen bekommen können. Das Pflegezeitgesetz, das ein Teil des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes darstellt, räumt den Pflegenden die Möglichkeit ein, kurzfristig oder für längere Zeit der Arbeit fernzubleiben, während der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Ergänzend dazu gibt es seit das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Weitere Änderungen hat das vollständig seit geltende Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) gebracht. Hier sind auch neue Leistungen geschaffen worden. Bestimmte Leistungen werden im Vorgriff für eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes vorgesehen. Die neuen Leistungen haben auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt. So notwendig die Neuerungen sind, so sind sie bisweilen schwierig zu verstehen. Dieser Fachratgeber hilft weiter und informiert umfassend über: alle Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung die Regelungen des Pflegezeitgesetzes das Verfahren der Pflegekassen Einzelheiten über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes oder der sonstigen Gutachter (Angst vor dieser Einrichtung oder den sonstigen Gutachtern ist unbegründet) die Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Für viele alte und kranke Menschen ist sie eine unentbehrliche und wertvolle Einrichtung

8 Die Pflegeversicherung wird weiterentwickelt 1 Die vorliegende Darstellung zu den aktuellen Pflegeleistungen ist eine Gesamtschau der Ansprüche von Pflegebedürftigen und Pflegern. Zudem beantwortet sie auch so wichtige Fragen wie: Wer ist versicherungspflichtig, wer zahlt die Beiträge? Schaubilder ermöglichen zusätzlich schnelle Orientierung. Horst Marburger 8

9 Abkürzungen Abs. ALG BA BAnz. BEEG BGB BSG BVA BVG EU EuGH FPfZG GdB JAE KSchG MdE MDK Nr. PflegeZG PflvDV PNG SGB SGB I SGB III SGB IV SGB V Absatz Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Bundesagentur für Arbeit Bundesanzeiger Bundesentschädigungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Bundessozialgericht Bundesversicherungsamt Bundesversorgungsgesetz Europäische Union Europäischer Gerichtshof Familienpflegezeitgesetz Grad der Behinderung Jahresarbeitsentgelt Kündigungsschutzgesetz Minderung der Erwerbsfähigkeit Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nummer Pflegezeitgesetz Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung Pflege-Neuausrichtungsgesetz Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) 1 9

10 Abkürzungen 1 SGB VI SGB VII SGB VIII SGB XI SGB XII Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) 10

11 Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftigkeit Die Pflegestufen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Sonderfall: Kinder Feststellung der Pflegebedürftigkeit Mitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes oder beauftragten Gutachters Das Pflegegutachten

12 2 Pflegebedürftigkeit Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist ausschlaggebend für die Ansprüche aus der Pflegeversicherung. Es kommt ihm deshalb besondere Bedeutung zu. In der Begründung zum Gesetzentwurf des PNG führt die Bundesregierung aus, dass neu definiert werden müsse, wer als pflegebedürftig anzusehen sei. Außerdem müsse geklärt werden, welchen Hilfebedarf insbesondere Demenzkranke haben. Damit verbunden sei ein Orientierungswechsel darüber, was unter Pflege zu verstehen ist und wie die Pflege in dieser Gesellschaft eingebunden ist. Außerdemr müsse geklärt werden, wie vor allem der besondere, in der Regel betreuerisch und weniger grundpflegerisch ausgerichtete Bedarf von Demenzkranken zu berücksichtigen ist. Mit dem PNG wird dieser Orientierungswechsel eingeleitet. Die Umsetzung wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Solange die vorstehenden Fragen nicht beantwortet sind, gibt es Übergangsregelungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie zum Beispiel Demenzkranke (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 82). Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) beschäftigt sich in 14 mit dem derzeit geltenden Begriff der Pflegebedürftigkeit. Danach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für gewisse Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Hilfebedürftigkeit Die Hilfe muss für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße erforderlich sein. Das Gesetz spricht davon, dass die Hilfe auf Dauer erforderlich sein muss und zwar voraussichtlich für mindestens sechs Monate. 12

13 Pflegebedürftigkeit Es muss sich dabei mindestens um eine Hilfebedürftigkeit der Pflegestufe I handeln. Beachten Sie zu den Pflegestufen bitte die folgenden Ausführungen. Geringfügige oder nur kurzzeitig erforderliche Hilfeleistungen unter der vorstehend geschilderten Schwelle sind nicht von der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zu finanzieren. 2 Für diesen Hilfebedarf kann und soll der Einzelne entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität solidarischer Hilfe gegenüber der Eigenverantwortung selbst einstehen. Nur Zeiträume, in denen eine Pflege von mindestens sechs Monaten erforderlich ist, erfüllen die Voraussetzung auf Dauer. Wichtig: Bereits vor Ablauf von sechs Monaten kann eine Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit getroffen werden, wenn vorhersehbar ist, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit mindestens sechs Monate andauern wird. Vor Ablauf von sechs Monaten ist auch dann die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit möglich, wenn vorhersehbar ist, dass das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit zwar vermindert werden kann, diese in erheblichem Maße (das entspricht der Pflegestufe I) oder höherem Maße (das entspricht der Pflegestufe II) aber mindestens sechs Monate andauern wird. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist im Übrigen auch dann gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht sechs Monate erreichen wird, weil die verbleibende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt. Wird in Zusammenhang mit einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt, dass es sich um eine in Kürze mögliche oder sichere Überwindung der Pflegebedürftigkeit handelt, ist bei der Bestimmung des 6-Monats-Zeitraums vom Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht vom Zeitpunkt der Untersuchung auszugehen. Den Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit stellt die Pflegekasse fest. 13

14 Wer ist pflegebedürftig? 2 Beispiel: Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird am gestellt. Die Untersuchung durch den MDK findet am statt. Den Beginn der Pflegebedürftigkeit legt die Pflegekasse auf den Mit diesem Tag beginnt die 6-Monats- Frist zu laufen. Ab hier gerechnet muss also der 6-Monats-Zeitraum beginnen. Was bedeutet Hilfebedürftigkeit? Der Bedarf an Hilfe muss darauf beruhen, dass die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt oder nicht vorhanden ist. Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Gegenstand der Unterstützung ist die Hilfe, die der Pflegebedürftige braucht, um seine Fähigkeiten bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zu erhalten oder diese Fähigkeiten (wieder) zu erlangen, damit er ein möglichst eigenständiges Leben führen kann, die der Pflegebedürftige bei den Verrichtungen benötigt, die er nur noch teilweise selbst erledigen kann. Die Hilfe soll auch zur richtigen Nutzung der dem Pflegebedürftigen überlassenen (Pflege-) Hilfsmittel anleiten. Zur Unterstützung gehören bei kranken und behinderten Kindern sowie bei psychisch Kranken solche Tätigkeiten der Pflegeperson, durch die notwendige Maßnahmen so gestützt werden, dass bereits erreichte Eigenständigkeit gesichert wird oder lebenserhaltende Funktionen aufrechterhalten werden (therapieunterstützende Maßnahmen). 14

15 Pflegebedürftigkeit Die oben erwähnte Beaufsichtigung oder Anleitung kommt insbesondere bei psychisch Kranken sowie geistig und seelisch Behinderten in Betracht. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Gesetzes sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane Störungen des Zentralnervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen Es muss sich um Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens handeln. Als derartige Verrichtungen gelten solche, die nowendig sind, um der individuellen Lebenssituation Rechnung zu tragen und deren Bestand zu sichern. Andere Bedarfsbereiche zum Beispiel Maßnahmen zur Förderung der Kommunikation und nicht regelmäßig erforderliche Verrichtungen der Körperpflege zum Beispiel Monatshygiene finden keine Berücksichtigung. Unbeachtlich ist dagegen, wo der Hilfebedarf für die Verrichtungen gedeckt wird. Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen werden auf vier Sachverhalte verteilt, nämlich die Bereiche der Körperpflege Ernährung Mobilität hauswirtschaftlichen Versorgung. Im Bereich der Körperpflege sind diese Verrichtungen: Waschen Duschen Baden Zahnpflege

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