auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1054
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1054 Entwicklungen im Ausweisungsrecht Vorbemerkung der Fragesteller ImJahr2007isteineAusweitungderAusweisungstatbeständeimAufenthaltsgesetz (AufenthG)inKraftgetreten.DamitsolltendieMöglichkeiten ausgedehntwerden,gegenvermeintlicheintegrationsverhindererundsogenanntejugendlicheintensivstraftätermitdenmittelndesaufenthaltsrechts vorzugehen ( 55Absatz2Satz1Nummer9bis11desAufenthaltsgesetzes). DiePräsidentindesBundesverwaltungsgerichts,MarionEckertz-Höfer,erklärtejedoch,dasssieaufgrunddereuroparechtlichenBestimmungen keine Konstellation sehe,inderdieseneuregelungenzuranwendungkommen könnten (Süddeutsche Zeitung vom 13. November 2006). DerEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechtefordertseitlängerembei AusweisungeneineumfassendeAbwägungallerEinzelfallumständeimRahmeneinerVerhältnismäßigkeitsprüfung;demhatsichdasBundesverfassungsgericht (BVerfG)angeschlossen.AusdenRichtlinienderEuropäischenUnion unddemeu-assoziierungsabkommenmitdertürkeiergebensichweitere EinschränkungendesAusweisungsrechts.DiegesetzlichenRegelungenim deutschenaufenthaltsgesetzsindmitdieseneuroparechtlichenvorgabenhäufig unvereinbar. AufderInnenministerkonferenzam3./4.Dezember2009inBremenwurde derbundesministerdesinnerngebeten,die NotwendigkeiteinerstrukturellenAnpassungdergesetzlichenVorgaben imausweisungsrecht zuprüfen. DieseklarenRegelungenwerdenwiederzumehrAusweisungenvonstraffälligenAusländernführen,erklärtederniedersächsischeInnenministerUwe Schünemannam4.Dezember2009 wasverwundert,weileinesystematischeberücksichtigungderrechtsprechungbeieinergesetzeskorrekturzu weniger (und nicht zu mehr) Ausweisungen führen müsste. BereitsseitlängerembeinhaltetdasAufenthaltsrechtMöglichkeiten,gegen Ausländervorzugehen,dieimVerdachtstehen,extremistischeoderterroristischeBestrebungenzuunterstützen.ImRahmender NürnbergerTagezum Asyl-undAufenthaltsrecht imnovember2009hatderdamaligegeheimdienstabteilungsleiterimbundeskanzleramtundjetzigestaatssekretärim BundesministeriumdesInnern (BMI),Klaus-DieterFritsche (CSU),die DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom30.März2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Warnfunktion desbundesamtesfürmigrationundflüchtlinge (BAMF)gewürdigt (siehefazvom23.november2009, EineneueÜbergangsregelung ).NachAngabenvonTeilnehmernwurdendortvonSeitendesBMIkonkreteZahlenzuPersonengenannt,dieausgewiesenwordensind,weilihnen extremistischeoderterroristischebezügezurlastgelegtwurden.esistalso davonauszugehen,dassderbundesregierungdiesezahlenvorliegen.imgemeinsamenterrorismusabwehrzentrumvonpolizeiundgeheimdienstenistin deragstatusauchdasbamfvertreten,dortwerdeninformationenzuverdächtigenausländernabgeglichenund statusrechtlichebegleitmaßnahmen abgestimmt (Ausweisung,Abschiebung,Überwachungsanordnungnach 54a desaufenthaltsgesetzes,rücknahme/widerrufdesasylsoderflüchtlingsstatus, Verweigerung von Aufenthaltstiteln). UmdieBeantwortungvonFragenzuermöglichen,beideneneineAbfragebei zuständigenländerbehördennotwendigist,erklärtsichdiefragestellerinmit einer Fristverlängerung zur Beantwortung der Anfrage einverstanden. Vorbemerkung der Bundesregierung DieKleineAnfragestelltanmehrerenStellenaufvonderAGStatusrechtliche Begleitmaßnahmen (AGStatus)imGemeinsamenTerrorismusabwehrzentrum (GTAZ) empfohlene bzw. angeregte Maßnahmenab.Größtenteilswerden diefälleindenmittlerweileinfastallenbundesländernagierendenländerarbeitsgruppenineigenerzuständigkeitbearbeitet.durchdieagstatuswerden diesefällebegleitetundggf.koordiniert (siehe 75Nummer11desAufenthaltsgesetzes AufenthG).DerBeitragderAGStatusbestehtindiesenFällen darin,dieerkenntnissederbundesbehördenauszuwertenundeinzubringen, AnsprechpartnerzuvermittelnodererforderlichenfallsdieKommunikation zwischenzuständigenstellenherzustellen.diefallbearbeitunginderagstatuserfolgtsomithauptsächlichzudemzweck,dengleicheninformationsstand allerbeteiligtenstellenzugewährleistenundhandlungsalternativenaufzuzeigen.möglicheasyl-,ausländerrechtlicheodersonstigemaßnahmenwerden ausschließlichineigenerzuständigkeitdurchdiejeweiligenlandes-bzw.bundesbehördendurchgeführt.diedarstellungzudenfragen13bis17bezieht sichaufalleinderagstatusbehandeltenfälleundbeschränktsichnichtauf dieempfohlenenmaßnahmen.insbesondereimhinblickaufdietätigkeitder LänderarbeitsgruppenisteinetrennscharfeUnterscheidungohnehinnurschwer möglich.einestatistischeerfassungvon Empfehlungen oder Anregungen vonmaßnahmensowiestatistischeerfassungennachjahrengetrenntfinden nicht statt. 1.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregister (AZR)gespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügungergangenist,differenziertnachdemJahrderzuletzt ergangenen Ausweisungsverfügung? ZumStichtag31.Dezember2009warenimAusländerzentralregister (AZR) AusländermiteinerAusweisungsverfügungerfasst.Detailskönnen der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. insgesamt darunter bis
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1367 insgesamt darunter WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht? Vonden272926mitAusweisungsverfügunggespeichertenPersonenwaren männlichund40466weiblich.Bei40PersonenwardasGeschlecht nicht erfasst. 3.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügungergangenist,differenziertnachAlter (indenschritten0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 Jahre und älter)? Vonden272926mitAusweisungsverfügunggespeichertenAusländernwaren 231Personenunter14Jahrealt,330Personenzwischen14und17Jahrenalt sowie272273personen18jahreundälter.bei92personenwarkeinealtersangabe gespeichert. 4.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. BundeslandPersonen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg2 214 Bremen2 821 Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern711
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BundeslandPersonen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz8 743 Saarland1 254 Sachsen9 089 Sachsen-Anhalt2 230 Schleswig-Holstein3 321 Thüringen1 897 Gesamt WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Herkunftsstaaten? DieAngabenkönnendernachfolgendenTabelleentnommenwerden.Dieunter denbezeichnungen Jugoslawien (ehem.) sowie SerbienundMontenegro (ehem.) gezähltenpersonenwarenzumstichtagimazrnochunterdenalten Staatenbezeichnungen erfasst. Gesamt darunter Türkei Jugoslawien (ehem.) Ukraine Italien9 103 Marokko8 687 Russische Föderation6 073 Indien5 781 Kroatien5 734 Pakistan5 258 Algerien4 836 Serbien und Montenegro (ehem.) WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügungergangenist,differenziertnachAufenthaltstitelzumZeitpunkt der Ausweisungsverfügung bzw. aktuell? Vonden272926mitAusweisungsverfügunggespeichertenPersonenwaren zumzeitpunktderausweisungsverfügung681personenmiteinerniederlassungserlaubnis und mit einer Aufenthaltserlaubnis erfasst.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1367 SoweiteineAusweisungsverfügungwirksamgewordenist,erlöschenetwaig bestehendeaufenthaltstitel (auchunbeschadeteineswiderspruchsodereiner Anfechtungsklage, 51Absatz1Nummer5, 84Absatz2Satz1AufenthG), sodass in diesen Fällen aktuell keine Aufenthaltstitel mehr bestehen können. 7.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügungergangenist,differenziertnachbefristetundunbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009? Vonden272926Ausweisungsverfügungenwaren6906inihrerWirkungbefristet (davon269imjahr2009)und266020unbefristet (davon3989imjahr 2009). 8.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregisterals aufhältig bzw. nichtaufhältig gespeichert,gegendieeineausweisungsverfügungergangenist,undwie viele dieser Ausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009? Vonden272926PersonenmitAusweisungsverfügungenwaren23269alsaufhältigerfasst (davon1966imjahr2009)und249657alsnichtaufhältigerfasst (davon im Jahr 2009). 9.WievieleAusländerinnenundAusländersind (mitstand31.dezember 2009)imAusländerzentralregistergespeichert,gegendieeineAusweisungsverfügungergangenist,differenziertnach nochnichtvollziehbar, sofortvollziehbar und unanfechtbar,undwievieledieserausweisungen erfolgten zuletzt im Jahr 2009? Vonden272926PersonenzuzuordnendenAusweisungsverfügungenwaren 27522nochnichtvollziehbar (davon1293imjahr2009),48523sofortvollziehbar (davon1259imjahr2009)und196881unanfechtbar (davon1706im Jahr 2009). 10.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungzurRechtsgrundlage der im AZR erfassten Ausweisungsverfügungen? a)wievielederausweisungsverfügungenstützensichauf 53desAufenthaltsgesetzes (ZwingendeAusweisung),bittesoweitwiemöglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren? b)wievielederausweisungsverfügungenstützensichauf 54desAufenthaltsgesetzes (AusweisungimRegelfall),bittesoweitwiemöglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren? c)wievielederausweisungsverfügungenstützensichauf 55desAufenthaltsgesetzes (Ermessensausweisung),bittesoweitwiemöglich nach den einzelnen Tatbeständen differenzieren? ZurRechtsgrundlagedero.g.AusweisungsverfügungenliegenderBundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.WievielederAusländerinnenundAusländer,gegendieeineAusweisungsverfügung erging, a)reisten freiwillig aus, DieAngabenzufreiwilligausgereistenPersonenmitAusweisungsverfügung können,differenziertnachhauptherkunftsländern,demjahrderletztenausweisungsentscheidungunddemstandderrechtskraft,dennachfolgenden Tabellen entnommen werden. freiwillige Ausreisen insgesamt darunter nach Staatsangehörigkeit Jugoslawien (ehem.) Ukraine5 899 Italien3 366 Kroatien3 281 Russische Föderation3 118 Indien2 799 Marokko2 499 Pakistan2 445 Bosnien und Herzegowina2 190 Algerien1 856 freiwillige Ausreisen insgesamt darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung bis freiwillige Ausreisen insgesamt darunter nach Stand der Rechtskraft Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar20 593
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1367 freiwillige Ausreisen insgesamt darunter nach Stand der Rechtskraft Ausweisungsverfügung, unanfechtbar b)wurden abgeschoben, DieAngabenzuPersonenmitAusweisungsverfügungundvollzogenerAbschiebungkönnen,differenziertnachHauptherkunftsländern,demJahrder letztenausweisungsentscheidungunddemstandderrechtskraft,dennachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vollzogene Abschiebungen insgesamt darunter nach Staatsangehörigkeit Türkei Jugoslawien (ehem.) Ukraine5 356 Italien5 346 Marokko5 608 Russische Föderation2 362 Kroatien2 038 Indien2 465 Pakistan2 624 Algerien2 429 Vollzogene Abschiebungen insgesamt darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung bis
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vollzogene Abschiebungen insgesamt darunter nach Stand der Rechtskraft Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar9 870 Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar Ausweisungsverfügung, unanfechtbar c)konntenausrechtlichenodertatsächlichengründennichtabgeschoben werden, (bittenachherkunftsländern,jahrenunddemstandderrechtskraftder Ausweisungsverfügung auflisten)? DieAngabenzuPersonenmitAusweisungsverfügungundeinerDuldungnach 60aAbsatz2Satz1desAufenthaltsgesetzeskönnen,differenziertnach Hauptherkunftsländern,demJahrderletztenAusweisungsentscheidungund dem Stand der Rechtskraft, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Duldung nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt5 851 darunter nach Staatsangehörigkeit Ungeklärt952 Türkei535 Libanon381 Irak280 Aserbaidschan239 Iran, Islamische Republik235 Indien205 Russische Föderation198 Algerien174 Serbien148 Serbien oder Kosovo (ehem.)135 Serbien und Montenegro (ehem.)115 Jugoslawien (ehem.)95 Duldung nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt5 851 darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung bis
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1367 Duldung nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt darunter nach Jahr der letzten Ausweisungsentscheidung Duldung nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG insgesamt5 851 darunter nach Stand der Rechtskraft Ausweisungsverfügung, noch nicht vollziehbar1 855 Ausweisungsverfügung, sofort vollziehbar1 227 Ausweisungsverfügung, unanfechtbar GegenwievieleAusländerinnenundAusländeristnachKenntnisder BundesregierungnachdenneuenNummern9bis11in 55Absatz2 Satz1AufenthGseitGeltungderRegelungeineAusweisungsverfügung ergangen,undwievielewurdenhiervonrechtskräftigbzw.mussteninfolgeeinergerichtsentscheidungoderimwiderspruchsverfahrenzurückgenommen werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a)wiebewertetdiebundesregierungvordiesemhintergrunddiewirksamkeit dieser Neuregelungen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird Bezug genommen. b)welchehaltungvertrittdiebundesregierungzudereinschätzung, dassdieseregelungenvordemhintergrundeuroparechtlichervorgaben praktisch unanwendbar seien? DiehierinBezuggenommene,inderVorbemerkungderFragestellerzitierte ÄußerungderPräsidentindesBundesverwaltungsgerichtsbeziehtsichnicht auf die in der Frage angesprochenen Regelungen. 13.GegenwievieleAusländerinnenundAusländeristnachKenntnisder BundesregierungeineAusweisungsverfügungaufGrundlagedes 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 AufenthG (bitte einzeln aufführen) ergangen? InwievielenFällenhatdieAGStatuseineAusweisungangeregt (bitte nach Jahr und Herkunftsstaat der Betroffenen differenzieren)? HierzuliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor.ImÜbrigenwird auf die Vorbemerkung Bezug genommen.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.InwievielenFällenistdurchdieAGStatusdieVerweigerungeinesAufenthaltstitelsempfohlenworden,undinwievielenFällenwurdedieser EmpfehlungnachKenntnisderBundesregierungFolgegeleistet (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. EineStatistiküberdieVerweigerungvonAufenthaltstitelnwirdinderAGStatus nicht geführt. 15.InwievielenFällenhatdieAGStatuseineÜberwachungsanordnung nach 54aAufenthGempfohlen,inwievielenFällenwurdedieserEmpfehlungnachKenntnisderBundesregierungFolgegeleistet,undwie vieleüberwachungsanordnungengabesinsgesamt (bittenachjahrenund Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. EineGesamtstatistikzuMaßnahmennach 54aAufenthGwirdaufBundesebene nicht geführt. DerAGStatusliegenfolgendeDatenzuinderAGbehandeltenMaßnahmen der Länder nach 54a AufenthG vor: Gesamtaufkommen: 15, davon: ägyptische Staatsangehörigkeit:3 algerische Staatsangehörigkeit:4 irakische Staatsangehörigkeit:1 jordanische Staatsangehörigkeit:2 marokkanische Staatsangehörigkeit:1 ungeklärter Staatsangehörigkeit:3 tunesische Staatsangehörigkeit:1 16.InwievielenFällenhatdieAGStatuseineAbschiebungsanordnungohne vorherigeausweisungnach 58aAufenthGempfohlen,inwievielen FällenwurdedieserEmpfehlungnachKenntnisderBundesregierung Folgegeleistet,undwievieleAbschiebungsanordnungengabesinsgesamt (bittenachjahrenundherkunftsstaatderbetroffenenaufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen. EineGesamtstatistikzuMaßnahmennach 58aAufenthGwirdaufBundesebenenichtgeführt.ErkenntnissezuAbschiebungsanordnungennach 58a AufenthGohnevorherigeAusweisungliegenderBundesregierungnichtvor. BekanntisteineAnordnungnach 58aAufenthG,dieimJahre2006gegen einen algerischen Staatsangehörigen verfügt wurde. 17.InwievielenFällenhatdasBAMFaufEmpfehlungderAGStatusein Widerrufs-bzw.RücknahmeverfahrengegeneineAsyl-oderFlüchtlingsanerkennungeingeleitet (bittenachjahren,staatsangehörigkeitder Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung wird Bezug genommen.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1367 DerAGStatusliegenfolgendeDatenzuinderAGbehandeltenWiderrufs-/ Rücknahmeverfahren vor: Gesamtaufkommen: 31, davon sind: a) 21 Verfahren rechts- bzw. bestandskräftig abgeschlossen: Widerrufsbescheid gerichtlich aufgehoben: 2 (algerische Staatsangehörige) WiderrufAsylberechtigunggemäßArtikel16adesGrundgesetzesbzw.Flüchtlingseigenschaftgemäß 60Absatz1AufenthG,aberAbschiebungsverbote gemäß 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG: 2 (irakische Staatsangehörige) Erfolgter Widerruf bzw. erfolgte Rücknahme: 17, davon sind ägyptischer Staatsangehörigkeit:1 algerischer Staatsangehörigkeit:6 irakischer Staatsangehörigkeit:3 jordanischer Staatsangehörigkeit:3 libyscher Staatsangehörigkeit:1 ungeklärter Staatsangehörigkeit (in Irak geborene Person palästinensischer Volkszugehörigkeit):1 tunesischer Staatsangehörigkeit:1 türkischer Staatsangehörigkeit:1 b) 10 Widerrufsverfahren noch rechtshängig: ägyptische Staatsangehörigkeit:1 algerische Staatsangehörigkeit:3 irakische Staatsangehörigkeit:3 ungeklärte Staatsangehörigkeit (aus Libanon stammende Person palästinensischer Volkszugehörigkeit):1 syrische Staatsangehörigkeit (Asyl als Iraker): 1 türkischer Staatsangehöriger:1 18.WelchessinddieinhaltlichenEckpunktedesBerichtsdesBundesinnenministeriumsandieInnenministerkonferenzzu praxisgerechtenoptionen zur Fortentwicklung des Ausweisungsrechts? DurchBeschlussderInnenministerkonferenz (IMK)vom20./21.November 2008kamendieInnenministerund-senatorenüberein,dasseineeingehende ÜberprüfungderWirksamkeitdesAusweisungsrechts fastvierjahrenachinkrafttretendesaufenthaltsgesetzes unterwürdigungdermittlerweileausder AnwendungspraxisgewonnenenErkenntnissesinnvollist.SiebatenvordiesemHintergrunddenBundesministerdesInnern,eineBund-Länder-ArbeitsgruppeunterVorsitzdesBundesministersdesInnerneinzurichten.Diesesollte aufdergrundlagederevaluierungderbestehendenvorschriftenundunter BerücksichtigungvonVorschlägendesNiedersächsischenMinisteriumsfür Inneres,SportundIntegrationzueinerstrukturellenVeränderungdesAusweisungsrechtseinenBerichtübermöglichepraxisgerechteOptionenzurFortentwicklung und Vereinfachung des Ausweisungsrechts erarbeiten.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EntsprechenddemAuftragderIMKwurdenineinerländeroffenenArbeitsgruppeMöglichkeiteneinerOptimierungdesgesetzlichenMaßnahmeinstrumentariumserörtertundderIMKschließlicheinBerichtzurKenntnisvorgelegt,derdenentsprechendenDiskussionsstandinderArbeitsgruppewiedergibt. DieIMKhataufihrerSitzungam3./4.Dezember2009denBerichtder ArbeitsgruppezurKenntnisgenommenunddenBundesministerdesInnern gebeten,diedortdargestelltenhandlungsoptionenzurfortentwicklungdes AusweisungsrechtsimRahmenkünftigerGesetzgebungsvorschlägeeinzubeziehenunddabeiangesichtsderhöchstrichterlichenRechtsprechungzum AusweisungsrechtdieNotwendigkeiteinerstrukturellenAnpassungdergesetzlichenVorgabenzuprüfen.GemäßderBeschlussniederschriftistderBericht derarbeitsgruppe undentsprechendauchdesseninhaltlicheeckpunkte nicht zur Veröffentlichung freigegeben. 19. Wieso wurde dieser Bericht nicht zur Veröffentlichung freigegeben? 20.WaswurdezumweiterenVorgeheninderFragederVereinfachungdes AusweisungsrechtsimRahmenundbeiAnlassderInnenministerkonferenz verabredet? Auf die Antwort zu Frage 18 wird Bezug genommen. 21.WassindvondergenanntenTagungderInnenministerderLänderunabhängigePlanungendesBundesinnenministeriumszurFortentwicklung des Ausweisungsrechts? DasBundesministeriumdesInnernwirdentsprechenddemBeschlussderIMK vom3./4.dezember2009möglicheerforderlichenovellierungenimausweisungsrecht prüfen. 22.WieverhältsichdieBundesregierunginsbesonderezurForderungdes niedersächsischeninnenministers,beijederverurteilungzueinerfreiheitsstrafeohnebewährungdieausweisungzumregelfallzumachen, undhältsiediesfürvereinbarmitderrechtsprechungdeseuropäischen GerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)unddesBVerfG,diebeilängeremAufenthaltergebnisoffeneEinzelfallabwägungenundVerhältnismäßigkeitsprüfungen fordert? DasBundesministeriumdesInnernwirddengenanntenVorschlagdesNiedersächsischenMinisteriumsfürInneres,SportundIntegrationunddiezubeachtendeRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechtein die o. g. Prüfung mit einbeziehen. 23.Welche (Gruppenvon)Staatsangehörige(n)sindvonderSystematikdes geltendenaufenthaltsgesetzesmitdensogenanntenist-,soll-undkann- Ausweisungeninsofernnichtbetroffen,alsfürsienacheuropäischerund deutscherrechtsprechunghiervonabweichendeoderzusätzlicheausweisungsregelungengelten,undwiehochistschätzungsweiseihranteil an der nicht-deutschen Bevölkerung in Deutschland? DiehöchstrichterlicheRechtsprechungknüpftdieAusweisungvonassoziationsberechtigtentürkischenStaatsangehörigenwieauchvonimBundesgebiet geborenenund/oderaufgewachsenenausländernandetailliertevorgabenbzw. einebesondereverhältnismäßigkeitsprüfung.deranteilderbetreffendenper-
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1367 sonenandernichtdeutschenbevölkerungindeutschlandistnichtinverlässlicher Weise bezifferbar. 24.Isteszutreffend,dassfürtürkischeStaatsangehörige,diedasAssoziationsrechtfürsichinAnspruchnehmenkönnen,Ausweisungsregelungen wiefürunionsangehörigegelten,wobeiinderrechtsprechungnurnoch umstrittenist,obhierzuauchdererhöhteausweisungsschutznachzehnjährigemaufenthaltgehört (bittebegründen),undwiehatsichinsbesonderediezahlderausweisungentürkischerstaatsangehörigerseit2000 entwickelt? DieJudikaturdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH)hatzurAusweisungvon assoziationsberechtigtentürkischenstaatsangehörigenspezifischevorgaben entwickelt.diebundesregierunggehtdavonaus,dassdiebetreffendenentscheidungen öffentlich zugänglich sind. ErkenntnissederBundesregierungzurEntwicklungderZahlderAusweisungen türkischer Staatsangehöriger seit 2000 liegen nicht vor. 25.WelcheSchrittehatdieBundesregierungbislangunternommen,umdie RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechtezur VereinbarkeitvonAusweisungenmitdemRechtaufPrivatlebenaus Artikel8derEuropäischenMenschenrechtskonvention (beispielhaft Maslovvs.BundesrepublikÖsterreich,Urteilvom23.Juni2008)umzusetzen (bitteauchkonkretaufeinzelneaspektederrechtsprechungeingehen),undwelcheänderungenimwortlautdesaufenthaltsgesetzes hältsie auchimsinneeinergrößerenrechtsklarheit fürerforderlich, umdenanforderungenderrechtsprechungdesegmrunddesbverfg zu Ausweisungen zu entsprechen? DieBundesregierungstimmtgrundsätzlichnichtmitderinderFragestellung angelegtenprämisseüberein,dasseinedetailliertegesetzlicheabbildungfallbezogenermaßgabenderhöchstrichterlichenrechtsprechungsinnvollist.dies giltimvorliegendenfallinsbesondereinsoweit,alsdiegenannterechtsprechungdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR)sehreinzelfallgeprägtist.DasAufenthaltsgesetzbietethinreichendSpielraum,umdie VorgabendesEGMReinzuhalten.DieBundesregierunghatdarüberhinausim RahmenderAllgemeinenVerwaltungsvorschriftenzumAufenthaltsgesetzHinweisedazugegeben,wieinbesonderspraxisrelevantenKonstellationenden o. g. Einschränkungen Rechnung zu tragen ist.
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