Ratsarbeitsgruppe,ohnedassdemDeutschenBundestagdievertretenenPositionenimDetailvorgelegtwurden.

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Ingrid Hönlinger, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2876 Europäischer Richtlinienentwurf zu Verbraucherrechten Vorbemerkung der Fragesteller Nach einer Überprüfung des EU-Verbraucherrechts im Jahr 2004 hat die EU- Kommissionam8.Oktober2008einenRichtlinienvorschlag (KOM (2008)614) vorgelegt,indemdiebestehendenrichtlinienzuhaustürgeschäften,fernabsatz, KaufverträgenundGewährleistungsrechtensowiezumissbräuchlichenVertragsklauselnzusammengefasstundüberarbeitetwurden.DerAusschussfür BinnenmarktundVerbraucherschutz (IMCO)imEuropäischenParlamenthat erklärt,biszumjahresendeänderungsvorschlägevorzulegen.diebelgische EU-RatspräsidentschaftstrebtebenfallseinepolitischeEinigungbiszumJahresende2010an.DieBundesregierungbeteiligtsichanderentsprechenden Ratsarbeitsgruppe,ohnedassdemDeutschenBundestagdievertretenenPositionenimDetailvorgelegtwurden. 1.InwelcherFormhatDeutschlanddieRichtlinien85/577/EWG,93/13/EWG, 97/7/EGund99/44/EGimHinblickaufInformationspflichten,Widerspruchsrechte,ReklamationsrechteundVertragsklauselnumgesetzt? InwelchenNormensinddieseÄnderungenverankert? DieRichtlinie85/577/EWGdesRatesvom20.Dezember1985betreffendden VerbraucherschutzimFallevonaußerhalbvonGeschäftsräumengeschlossenen VerträgenwurdeinDeutschlandzunächstdurchdasam16.Januar1986verkündeteGesetzüberdenWiderrufvonHaustürgeschäftenundähnlichenGeschäften (Haustürwiderrufsgesetz)umgesetzt.DurchdieSchuldrechtsreform sinddieregelungendeshaustürwiderrufsgesetzesvollständigindasbürgerlichegesetzbuch (BGB)überführtworden.DasWiderrufsrechtbeisogenannten Haustürgeschäftenergibtsichnunausden 312,312aBGB.Einzelheiten zumwiderrufsrecht,insbesonderezurwiderrufsfristundzurwiderrufsbelehrung, sind in 355 ff. BGB geregelt. DieRichtlinie97/7/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 20.Mai1997überdenVerbraucherschutzbeiVertragsabschlüssenimFern- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom22.September2010 übermittelt. DieDrucksacheenthältzusätzlich inkleinererschrifttype denfragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode absatzhatderdeutschegesetzgebermitdemgesetzüberfernabsatzverträge undanderefragendesverbraucherrechtssowiezurumstellungdervorschriftenaufeurovom27.juni2000indeutschesrechtumgesetzt.imrahmender SchuldrechtsreformwurdendieVorschriftendesFernabsatzgesetzesindas BGBintegriert.EinzelheitenzudenInformationspflichtenwurdenindieVerordnungüberInformationspflichtennachBürgerlichemRecht (BGB-InfoV vormalsverordnungüberinformationspflichtenvonreiseveranstaltern)überführt.mitdemgesetzzurumsetzungderverbraucherkreditrichtlinie,des zivilrechtlichenteilsderzahlungsdiensterichtliniesowiezurneuordnungder VorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgaberecht (BGBl.IS.2355)sinddie entsprechendenregelungenderbgb-infovmitwirkungvom11.juni2010 inartikel246deseinführungsgesetzbuchszumbürgerlichengesetzbuche (EGBGB)überführtworden.DarüberhinauswurdenEinzelheitenderbislang imbgbenthaltenenregelungenüberinformationspflichtenindasegbgb ausgelagert.diepflichtenzurunterrichtungdesverbrauchersimfernabsatz ergebensichnunaus 312cBGBinVerbindungmitArtikel246 1und2 EGBGB.DasWiderrufsrechtergibtsichaus 312dAbsatz1BGB.EinzelheitenzurAusübung,denModalitätenundRechtsfolgendesWiderrufsrechtssind darüber hinaus in 355 ff. BGB geregelt. DieRichtlinie93/13/EWGdesRatesvom5.April1993übermissbräuchliche KlauselninVerbraucherverträgenwurdezunächstdurchÄnderungenund ErgänzungendesGesetzeszurRegelungderAllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)umgesetzt.MitderSchuldrechtsreformsinddieRegelungen desagb-gesetzesindasbgbüberführtworden,undzwarindie 305 bis310 BGB. DieRichtlinie1999/44/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 25.Mai1999zubestimmtenAspektendesVerbrauchsgüterkaufsundder GarantienfürVerbrauchsgüteristinDeutschlandimRahmenderSchuldrechtsreformumgesetztworden.DieeinschlägigenVorschriftensinddie 13,14, 275, 323, 326, 346 bis 354, 433 bis 480 und 651 BGB. 2.WelcheÄnderungenimVerbraucherrechtwürdensichinDeutschlandbei derumsetzungdesunverändertenkommissionsvorschlagskom(2008)614 ergeben? WelcheneuenRechtekönntenVerbraucherinnenundVerbraucherinAnspruchnehmen? MitdemRichtlinienvorschlagKOM(2208)614sollendieRichtlinie85/577/ EWGüberaußerhalbvonGeschäftsräumengeschlosseneVerträge,dieRichtlinie93/13/EWGübermissbräuchlicheKlauselninVerbraucherverträgen,die Richtlinie97/7/EGüberVertragsabschlüsseimFernabsatzunddieRichtlinie 1999/44/EGüberdenVerbrauchsgüterkaufundGarantienfürVerbrauchsgüter zusammengeführt,vereinheitlichtundüberarbeitetwerden.wesentlichesziel deskommissionsvorschlagsistdabeidieabkehrvombislangimverbraucherrechtgeltendenprinzipdermindestharmonisierunghinzueinervollharmonisierung. NeueRechtefürVerbraucherinnenundVerbrauchersiehtderVorschlagvor allemhinsichtlichderinformationderverbrauchervor.soenthältdaskapitelii allgemeineinformationspflichtendesunternehmers,dieüberdasbishergeltendeunionsrechthinausunabhängigvonderjeweiligenvertriebsformfüralle VerträgemitVerbraucherngeltensollen.AußerdemsollendiefürFernabsatzverträgegeltendenInformationspflichtenaufaußerhalbvonGeschäftsräumen geschlossene Verträge ausgeweitet werden.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3016 ImÜbrigenübernimmtderRichtlinienvorschlagvieleRegelungen,insbesonderezumWiderrufsrecht,zumGewährleistungsrechtbeimVerbrauchsgüterkaufundzurKontrollevonAllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB),unverändertausdengeltendenRichtlinien.DieseRegelungenerhaltenjedochdurch dieimkommissionsvorschlagvorgeseheneumfassende,alleregelungsbereichederrichtlinieerfassendevollharmonisierungeinanderesgewicht.die MitgliedstaatendürfendanachauchzugunstenderVerbrauchernichtmehrvon ihnenabweichen.solltedierichtliniesowievonderkommissionvorgeschlagenerlassenwerden,wäreihreumsetzungindeutschlandundauchinvielen anderenmitgliedstaatenmitdeutlicheneinschränkungendesverbraucherschutzesverbunden.sodürftedeutschlandzumbeispieldasmitdemgesetz zurbekämpfungunerlaubtertelefonwerbungundzurverbesserungdesverbraucherschutzesbeibesonderenvertriebsformenimjahr2009eingeführte WiderrufsrechtbeitelefonischabgeschlossenenFernabsatzverträgenzurLieferungvonZeitungen,ZeitschriftenundIllustriertenoderzurErbringungvon Wett-undLotterie-Dienstleistungennichtaufrechterhalten.DesWeiteren stündedemverbrauchernachdemrichtlinienentwurfbeiinternetauktionen, diez.b.überdieauktionsplattformebaydurchgeführtwerden,keinwiderrufsrechtmehrzu.einebeeinträchtigungvonverbraucherrechtenwürdesich auchimrechtdesverbrauchsgüterkaufsergeben.sohättenachdemrichtlinienvorschlagnichtmehrderverbraucher,sondernderunternehmerdie Wahl,obeinemMangelderKaufsachedurchReparaturoderErsatzlieferung abgeholfen wird. 3.WiewürdensichdieVorschlägedesBerichterstattersimAusschussfür BinnenmarktundVerbraucherschutzdesEuropäischenParlamentsvom 31.Maiund9.Juni2010aufdieVerbraucherrechteinDeutschlandauswirken,insbesondereimHinblickaufInformationspflichten,Widerspruchsrechte,ReklamationsrechteundmissbräuchlicheVertragsklauseln? AbweichendvomKommissionsvorschlagsiehtderVorschlagdesBerichterstatterskeineumfassende,füralleRegelungsbereichederRichtliniegeltendeVollharmonisierungvor.ErverfolgtvielmehreinengemischtenAnsatzdahingehend,dassdieMitgliedstaatenvondenBestimmungenderRichtlinieabweichendürfen,wenndieRichtliniediesfürdenjeweiligenRegelungsbereichvorsieht.SosollendieMitgliedstaatennachdemVorschlagdesBerichterstatters zusätzlicheinformationspflichtenerlassenoderaufrechterhaltendürfenfürverträge,dieimzusammenhangmitimmobilien,verkehrs-,finanz-,gesundheitsundsozialdienstleistungenstehen.imverbrauchsgüterkaufrechtsollendiemitgliedstaateninnerstaatlicherechtsvorschriftenerlassenoderaufrechterhalten dürfen,dieu.a.einelängeregewährleistungsfrist,einelängeredauerderbeweislastumkehrzugunstendesverbrauchersvorsehen.schließlichsollendie MitgliedstaatenhinsichtlichAllgemeinerGeschäftsbedingungendasRechterhalten,dieindemRichtlinienvorschlagvorgesehenenListenverbotenerVertragsklauselnzuergänzen.Voraussetzungdafür,dasseinMitgliedstaatdiese Öffnungsklauselnnutzendarf,solljeweilssein,dassdieabweichendenRegelungenunbedingterforderlich,verhältnismäßigundeffizientsind,umdieVerbraucher zu schützen. DieInformationspflichtendesUnternehmerssollennachdemVorschlagdes BerichterstattersaufdieimFernabsatzundaußerhalbvonGeschäftsräumengeschlossenenVerträgebeschränktwerden;allgemeine,füralleVerbraucherverträgegeltendeInformationspflichtensindnichtvorgesehen.Hinsichtlichdes WiderrufsrechtsenthältderVorschlagdesBerichterstattersverschiedene,zumeistkleinereAbweichungenvomKommissionsvorschlag.Insbesondereist einemusterwiderrufsbelehrungvorgesehen,diedenunternehmerndiebelehrungüberdiebedingungenunddasverfahrendeswiderrufserleichternsoll.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AußerdemnimmtderVorschlagdesBerichterstattersVerträgeüberReparaturundInstandhaltungsarbeiten,dieaufBestellungdesVerbrauchersindessen Wohnung abgeschlossen werden, vom Widerrufsrecht aus. 4.WelchePositionvertrittdieBundesregierunginderRatsarbeitsgruppeder EuropäischenUnionzumRichtlinienentwurfKOM(2008)614? 5.WelchenHarmonisierungsgradbefürwortetdieBundesregierungimHinblickaufdieRichtlinieallgemeinunddieKapitelIIbisVimBesonderen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. ZudenwesentlichenVerhandlungszielenderBundesregierunggehörtes,die KohärenzundQualitätdesGemeinschaftsrechtsdurchdenRichtlinienvorschlag zuverbessern.diezusammenfassungvonvierbisherselbständigenrichtlinien bietetdiemöglichkeit,dieverbraucherinformationeneinheitlich,einfacherund verständlicherzugestaltensowieunstimmigkeitenzwischendenregelungen fürdaswiderrufsrechtbeihaustürgeschäftenundfernabsatzverträgenzubeseitigen.zielderverhandlungenistesferner,definitionenundregelungenzu finden,diedengemeinschaftsrechtlichenbesitzstandimverbraucherschutz möglichstweitgehenderfassen,sichalsonichtnuraufdievierrichtlinienbeschränken, auf die die Überarbeitung in dem Vorschlag begrenzt wurde. Dieangestrebteumfassende,alleRegelungsbereichederRichtlinieerfassende VollharmonisierungbegegnetausdeutscherSichtBedenken.DasPrinzipder MindestharmonisierunghatesDeutschlandbishererlaubt,überdieMindeststandardsderEuropäischenRichtlinienhinausflexibeleinenangemessenen Verbraucherschutzzugewährleisten.WiebereitsobeninderAntwortzu Frage2dargelegtwäreeineUmsetzungdervonderKommissionvorgeschlagenenRichtlinienbestimmungenmitdeutlichenEinschränkungendesVerbraucherschutzesinDeutschlandverbunden.DieBundesregierungbefürwortet dahereinedifferenziertelösung,dievollharmonisierungfürehertechnische Regelungenvorsieht (beispielsweisedefinitionen,beginnunddauerderwiderrufsfrist), den Mitgliedstaaten im Übrigen aber Handlungsspielräume lässt. BeidenVerhandlungenachtetdieBundesregierungaufeinenAusgleichzwischeneinemhohenVerbraucherschutzniveau,denZielendesBinnenmarktes undderwettbewerbsfähigkeitderunternehmen.unverhältnismäßigebelastungeninsbesonderemittelständischerunternehmensindebensozuvermeiden, wie ein Absinken des deutschen Verbraucherschutzniveaus. DieEinzelheitenderVerhandlungsführunginderRatsarbeitsgruppekönnen denberichtenvondeneinzelnenratsarbeitsgruppensitzungenentnommen werden,diediebundesregierungbundestagundbundesratseitdezember 2009 fortlaufend zuleitet. 6.WelchenAnwendungsbereichunterstütztdieBundesregierungbezüglich desrichtlinienentwurfs,insbesondereimhinblickaufstrom,wasser,gas, Softwareverträge,digitaleDienste,soziale,Gesundheits-,Transport-und Finanzdienstleistungen? HinsichtlichderLieferungvonStrom,WasserundGasunterstütztdieBundesregierungdenAnsatzdesKommissionsvorschlages.DieBestimmungender KapitelIIundIIIüberdieInformationspflichtenunddasWiderrufsrechtsowie deskapitelsvüberdieagb-kontrollesollengelten,diedeskapitelsiv (Verbrauchsgüterkaufrechts)nursoweitWasserundGasineinembegrenztenVolumen oder in einer bestimmten Menge zum Kauf angeboten werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3016 VerträgeüberSoftwareunddigitaleDienstesolltenebenfallsgrundsätzlichin denanwendungsbereichderrichtliniefallen.insbesonderemüssendiekapitelii,iiiundvüberdieinformationspflichten,daswiderrufsrechtunddie AGB-Kontrolleanwendbarsein.DassdieVorschriftendesKapitelsIV (Verbrauchsgüterkaufrechts)wegendesaufWaren (beweglichesachen)beschränktenanwendungsbereichsderzeitnichtfürverträgegelten,beidenensoftware heruntergeladenoderdigitalediensteüberdasinternetinanspruchgenommen werden,isthinnehmbar.diekommissionhatdazueineuntersuchungüberdie ErfahrungenmitVerträgenüberdigitaleInhalteindenMitgliedstaatenderEU unddenusainauftraggegeben,dienochnichtabgeschlossenist.für DeutschlandistderErwerbdigitalerInhaltederzeitdurchdieBehandlungals Rechtskauf ( 453BGB)sachgerechtgeregelt,sodasseindringenderBedarf füreineeinbeziehungdieserverträgeinkapitelivnichtbestehtunddieergebnisse der Untersuchung abgewartet werden können. GesundheitsdienstleistungenundsozialeDienstleistungensolltennachAnsicht derbundesregierungvondenbestimmungenderkapiteliiundiiiausgenommenwerden,weildiedarinvorgeseheneninformationspflichtenunddaswiderrufsrechtdengrundlegendenbesonderheitendiesesbereichsnichthinreichend Rechnungtragen.GesundheitsdienstleistungenundsozialeDienstleistungenbedürfenangemessenerSonderregelungen,wiesieetwaindergeplantenRichtlinieüberdieAusübungderPatientenrechteindergrenzüberschreitendenGesundheitsversorgungvorgesehensind.Darinsollenkünftigu.a.dieInformationsrechtederPatientensektorspezifischgeregeltwerden,soweitdiesaufEU- EbenenotwendigistangesichtsdergrundsätzlichmitgliedstaatlichenZuständigkeitenimGesundheits-undSozialbereich.AufinnerstaatlicherEbenewerdenentsprechendeInformationsrechteimGesundheits-undSozialbereichbereitsdurchdieZulassung,AnerkennungoderZertifizierungvonAnbieternund/ oderdurchspezialgesetzlicheverbraucherschutzvorschriftenimvertragsrechtlichen Bereich vorgesehen. MitBlickaufbestehendespezifischeSchutzvorschriftenimEU-Rechtundim innerstaatlichenrechtsetztsichdiebundesregierungdafürein,transportdienstleistungenundfinanzdienstleistungenebenfallsvomanwendungsbereichderkapiteliiundiiiauszunehmen.hinsichtlichderbeförderungvon PersonensinddienotwendigenSchutzvorschriftenindenVerordnungender EUüberdenLuftverkehr,denSchienenverkehr,denSchiffsverkehrsowiein dergeplantenverordnungüberdenomnibusverkehrenthalten.hinsichtlichder GüterbeförderungsiehtdasinnerstaatlicheRechteinenweitergehendenSchutz desverbrauchersvor.insbesondereenthältdashandelsgesetzbuchfürdiebeförderungvonumzugsgutspezifische,überdenrichtlinienvorschlaghinausgehendeinformationspflichtendesfrachtführers,dieimfallederangestrebten Vollharmonisierungnichtaufrechterhaltenwerdenkönnten.FürdenAbschluss vonverträgenüberfinanzdienstleistungenenthältdasgeltendeeu-recht ebenfallsbereitszahlreichevorschriften,diedenverbraucherschützen.zu nennensindinsoweitnebenderrichtlinieüberdenfernabsatzvonfinanzdienstleistungenanverbraucher,dieverbraucherkredit-richtlinie,dierichtliniebetreffenddieaufnahmeundausübungderversicherungs-undderrückversicherungstätigkeit (SolvabilitätII),dieRichtlinieüberMärktefürFinanzinstrumente (MiFID),dieRichtliniefürharmonisierteInvestmentfonds (OGAW)unddieProspektrichtlinie.DieFragen,welcheInformationspflichten indiesenbereichenvorgesehenwerdensollenundobdemverbraucherein RechtzumWiderrufdesVertragseingeräumtwerdensoll,solltenimRahmen diesesspezifischengemeinschaftsrechtsgeregeltwerden,nichtinderhorizontalangelegtenverbraucherrechte-richtlinie.dieregelungendaskapitelsv überdieagb-kontrollesollendagegenauchauftransportdienstleistungen undfinanzdienstleistungengrundsätzlichanwendungfinden.soweitsich WidersprüchezwischendenRegelungendesKapitelsVundspeziellerenVor-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schriftendesunionsrechts (z.b.derpauschalreise-richtlinie)ergeben,solldas speziellere Recht maßgeblich sein. 7.WiebewertetdieBundesregierungVorschlägefüreinsogenanntes 28.VertragsrechtssystemfürVerbraucherinderEU? ZumEuropäischenVertragsrechthatdieKommissionAnfangJuli2010ein GrünbuchmitdemTitel OptionenfürdieEinführungeinesEuropäischenVertragsrechtsfürVerbraucherundUnternehmen (KOM(2010)348endg.)veröffentlicht.DarinwerdeninsgesamtsiebenverschiedeneOptionenfürdieEntwicklungeinesEuropäischenVertragsrechts (mitunterschiedlichemverbindlichkeitsgrad)zurdiskussiongestellt.unteranderemwirddiefrageaufgeworfen,obfürdieangestrebteerleichterunggrenzüberschreitendergeschäfteder bisherigeansatz (GemeinsamerReferenzrahmenalsArbeitshilfefürdeneuropäischenGesetzgeber)beibehaltenodernichtvielmehreinoptionalesoder sogarzwingendeseuropäischesvertragsrechtgeschaffenwerdensollte.den interessiertenkreisenistgelegenheitzurstellungnahmebiszum31.januar 2011gegebenworden.DieBundesregierungbereitetgegenwärtigihreStellungnahmezudemGrünbuchvorundwirdsichdarinauchzueinemmöglichen 28.VertragsrechtssystemalsoptionalemInstrumentfürVerbraucherverträge äußern.imübrigenwirdaufdenressortberichtdesbundesministeriumsder Justiz vom 15. Juli 2010 zu dem Grünbuch verwiesen. 8.WiebewertetdieBundesregierungdieErfolgsaussichtenfürdieEinführung einervertragsbestätigungfürinternetgeschäfte,diesogenanntebutton- Lösung,imRahmenderRichtlinie? ZumSchutzderVerbraucherinnenundVerbrauchervorInternetkostenfallen setztsichdiebundesregierungfüreinepflichtderunternehmerzurgesondertenundhervorgehobenenangabedespreisessowiefüreinverpflichtendes Bestätigungsfeldein.EinentgeltlicherVertragimInternetsollnurdannzustandekommen,wennderVerbrauchervorAbgabeseinerBestellungbestätigt hat,dasserdieangabedespreiseszurkenntnisgenommenhat (sog.buttonlösung).einenentsprechendenvorschlaghatdiebundesregierungimjuli2009 indieberatungenderratsarbeitsgruppeeingebracht.erstmalsaufgegriffen wurdedervorschlagvonderschwedischenratspräsidentschaft,dieihninihr AbschlussdokumentvomDezember2009aufgenommenhat.Auchimderzeit aktuellenratsdokumentderspanischenpräsidentschaftvom30.juni2010ist diebuttonlösungenthalten,sodassderzeitguteaussichtendafürbestehendürften,dassderministerrateinenentsprechendenbeschlussfasst.wiesichdas EuropäischeParlamentzudemVorschlagfüreineButtonlösungstellenwird,ist imgegenwärtigenfrühenstadiumderverhandlungennichtabschätzbar.imdem EntwurfdesBerichterstattersimEuropäischenAusschussfürBinnenmarktund Verbraucherschutzvom31.Mai/9.Juni2010isteineButtonlösungnochnicht vorgesehen. 9.WiebewertetdieBundesregierungdieEinführungzusätzlichernationaler Informations-undWiderrufspflichtenz.B.beiunlautererTelefonwerbung, unseriösengeschäftsmodellenodertäuschendenbzw.überraschendenvertragskonstruktionen? AufamTelefongeschlosseneVerträgefindengrundsätzlichdieVorschriften desfernabsatzrechtseinschließlichderbesondereninformationspflichtenund deswiderrufsrechtsanwendung.durchdasgesetzzurbekämpfungunerlaubtertelefonwerbungundzurverbesserungdesverbraucherschutzesbeibeson-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3016 derenvertriebsformenvom29.juli2009 (BGBl.IS.2413)wurdenbislangbestehendeAusnahmenvomWiderrufsrechtinBezugauftelefonischgeschlosseneVerträgeeingeschränkt.VerbraucherkönnenVerträgezurLieferungvon Zeitungen,ZeitschriftenundIllustriertensowiezurErbringungvonWett-und Lotterie-Dienstleistungennunwiderrufen,wennsieihreVertragserklärungtelefonischabgegebenhaben.DieRegelungträgtderTatsacheRechnung,dass dieseverträgebesondershäufigdurchunerlaubteanrufebeworbenworden waren.darüberhinauserlischtdaswiderrufsrechtbeifernabsatzverträgen überdienstleistungennichtmehrschondann,wennderunternehmermitzustimmungdesverbrauchersvorablaufderwiderrufsfristmitderausführung derdienstleistungbegonnenhatoderderverbraucherdieseselbstveranlasst hat.hierdurchwirdsichergestellt,dassamtelefonoderiminternetuntergeschobeneverträge z.b.übertelekommunikationsdienstleistungen vonverbrauchernauchwiderrufenwerdenkönnen,wennmitderausführungder Dienstleistungbereitsbegonnenwurde.DieFraktionenderCDU/CSUundder SPDhabendieBundesregierungumeineEvaluierungdesGesetzeszurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungundzurVerbesserungdesVerbraucherschutzesbeibesonderenVertriebsformenbisspätestensdreiJahrenachdessen Inkrafttretengebeten (Bundestagsdrucksache16/12406,S.8,9).DasBundesministeriumderJustizhatindiesemSommermitderEvaluierungdesGesetzes begonnen. Erste Ergebnisse dürften Ende dieses Jahres vorliegen. WieobenbereitszuFrage8ausgeführthatdieBundesregierungimRahmender BeratungenderVerbraucherrechte-Richtlinievorgeschlagen,eineRegelung zumschutzvorsog.kostenfalleniminternetindierichtlinieaufzunehmen.ein ErfordernisfürweiterezusätzlicheInformations-oderWiderrufspflichtensieht diebundesregierungimzusammenhangmittäuschendenoderüberraschenden Vertragskonstruktionenderzeitnicht.Dieinden 305bis310BGBgeregelten BestimmungenüberdenSchutzdesVerbrauchersgegenüberAllgemeinenGeschäftsbedingungengewährleisteneinenhinreichendenSchutzvortäuschenden oderüberraschendenvertragsklauseln.gemäß 305cBGBwerdenüberraschendeundmehrdeutigeBestimmungeninAllgemeinenGeschäftsbedingungennichtVertragsbestandteil.ImÜbrigenbestehtinFällenarglistigerTäuschung,auchimFallevonIndividualvereinbarungen,dieMöglichkeitderVertragsanfechtungnach 123BGB.VerursachtderinTäuschungsabsichthandelndeVertragspartnerbeidemVerbrauchereinenSchaden,sokönnenaußerdem Schadensersatzansprüchenach 823BGBinVerbindungmit 263desStrafgesetzbuchs sowie nach 826 BGB in Betracht kommen. 10.WelcheverbraucherrelevantenInformationenhabenüberdenRichtlinienvorschlagderEU-KommissionhinausbesondereBedeutungfürVerbraucherinnenundVerbraucherundsollenindenVorschlagaufgenommenwerden? InformationensindfürdieVerbraucherinnenundVerbraucherbeiderAnbahnungeinesVertragesvonwesentlicherBedeutung,umeineabgewogene, allemaßgeblichenkriterieneinbeziehendeentscheidungüberdenvertragsschlusstreffenzukönnen.diebundesregierungbegrüßtdaherdenansatzder Kommission,einenGrundstockallgemeinerInformationspflichtenvorzusehen, diefüralleverbraucherverträgegeltensollen,unddiesengrundstockfürmit besonderenrisikenverbundenevertriebsformen,nämlichfürverträgeim FernabsatzundaußerhalbvonGeschäftsräumen,durchweitergehendeInformationspflichten zu ergänzen. Zubeachtenistjedoch,dassdasVerbraucherschutzniveaumiteinerVergrößerungderZahlderInformationspflichtennichtautomatischansteigt.EsistvielmehraufdasrichtigeMaßanInformationenzuachten;einÜbermaßbirgtdie

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Gefahr,dasswesentlicheInformationen,wieetwaderPreisoderdieDauerder Vertragsbindung,untereinerVielzahlvonInformationenuntergehenundvom VerbrauchernichtmehrzurKenntnisgenommenwerden.DaderVorschlagder KommissionbereitsrechtumfangreicheInformationspflichtenvorsieht,hatdie BundesregierungbeidenVerhandlungeninderRatsarbeitsgruppemehrere Informationspflichtendaraufhinhinterfragt,obsietatsächlicherforderlichsind. Informationspflichten,dieüberdenVorschlagderKommissionhinausgehend indierichtlinieaufgenommenwerdensollten,siehtdiebundesregierungderzeit nicht. 11.WelcheRegelungenzumWiderrufsrechthältdieBundesregierungfürangemessen? WelcheRücksendekostensollenVerbraucherinnenundVerbraucherbei AusübungihresWiderrufsrechtstragen? SollenUnternehmeneinZurückbehaltungsrechthaben? WelcheFristensindeinzuhalten? AbwannsollnachAuffassungderBundesregierungdieFristbeginnen? WielangesolldieFristbeiNichtaufklärungsein? ImInteressevonmehrKohärenzimRechtderbesonderenVertriebsformenhat diebundesregierungvorgeschlagen,dassdiewiderrufsfristsowohlbeifernabsatzgeschäftenalsauchbeiaußerhalbvongeschäftsräumengeschlossenen GeschäftengrundsätzlichamTagdesVertragsschlusseszulaufenbeginnt.Bei WarenlieferungensolldieWiderrufsfristjedochmitBlickaufdasInteressedes Verbrauchers,dieWarezuprüfen,nichtvorEingangderWarebzw. inden Verhandlungennochstreitig derprüfungeinesmustersbeginnen.diebundesregierungsetztsichdesweiterendafürein,dassdiewiderrufsfristnichtvor AblaufeinesJahresabläuft,wennderUnternehmerdenVerbrauchernichtüber seinwiderrufsrechtbelehrthat.beiderrückgewährderempfangenenleistungenimfalldeswiderrufssolles andersalsimkommissionsvorschlagvorgesehen nichteinseitignureinzurückbehaltungsrechtderunternehmergeben. AuchhinsichtlichderRücksendekostensetztsichdieBundesregierungfür einenangemesseneninteressenausgleichzwischenunternehmernundverbrauchernein.hiermusseinesachgerechtelösunggefundenwerden,diesowohl diegeltendenationaleregelungalsauchdiefrageeinbezieht,werimfalledes Widerrufs die Kosten der Hinsendung tragen soll. 12.WelcheSanktionenbefürwortetdieBundesregierungbeiVerstößengegen diegeplanterichtlinie? WelcheInstitutionsolldieEvaluierungdurchführen? AufwelcheWeisesolldiesedurchgeführtwerden? WiebewertetdieBundesregierungindiesemPunktdenVorschlagdes Berichterstattersvom9.Juni2010imHinblickaufArtikel46a(neu)ff.? NachArtikel42Absatz1desKommissionsvorschlagslegendieMitgliedstaatenfürVerstößegegendieaufgrunddieserRichtlinieerlasseneninnerstaatlichenVorschriftenSanktionenfestundtreffendiezuihrerAnwendungerforderlichenMaßnahmen.DieSanktionenmüssenwirksam,angemessenundabschreckendsein.DieBundesregierunghatkeineBedenkengegendiesenArtikel.WelcheinnerstaatlichenVorschriftendieBundesregierungzurUmsetzung diesesartikelsbefürwortenwird,hängtvondenzusanktionierendenregelungen ab, die derzeit noch in Brüssel verhandelt werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3016 WiebeianderenRichtlinienauchsolltedieUmsetzungderRichtliniedurchdie Kommissionevaluiertwerden.FürdieseEvaluierungsolldieKommissioninsbesonderedenBerichtderMitgliedstaatendarübernutzen,welcheMaßnahmen siezurumsetzungderrichtliniegetroffenhabensowieobundinwieweitsiezur ErhöhungdesVerbraucherschutzniveausvonÖffnungsklauselnGebrauchgemachthaben.DemVorschlagdesBerichterstattersvom9.Juni2010inArtikel46aff.istdaherimGrundsatzzuzustimmen.Bedenkenbestehenlediglich gegeneinzelnebestimmungen.sosollendiemitgliedstaatenderkommission nachdemvorschlagdesberichterstattersnichtnurdievorschriftenmitteilen, dievonderrichtlinieabweichen (Artikel46aAbsatz1),sondernaucherklären, warumdieabweichendenregelungenunbedingterforderlich,verhältnismäßig undeffizientsind,umdieverbraucherzuschützen (Artikel46aAbsatz2). Außerdemerscheintzweifelhaft,obeineEU-RichtlinieauchVerbraucherverbändeneinePflichtzurUnterrichtungderKommissionauferlegenkann (Artikel 46b).

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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