René Groß, LL.M. (Leuven) Berlin, 22. Oktober In Kooperation mit: Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)
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1 PEP-Fachveranstaltung Direktvermarktung von Grünstrom in neuen Märkten Modelle, Herausforderungen und Erfahrungen Direktvermarktung Industrie: Rechtliche Herausforderungen und Lösungen In Kooperation mit: René Groß, LL.M. (Leuven) Berlin, 22. Oktober 2013 Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)
2 Agenda. 2 Teil 1: Ausgangs-/Geschäftsmodelle g für die Philippinen. Teil 2: Philippinen. Allgemeine Bedingungen und Marktsituation. Rechtlicher Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. Motivation, Hindernisse und Lösungen. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages. Teil 3: Ausgangs-/Geschäftsmodelle für Ghana. Teil 4: Ghana. Allgemeine Bedingungen und Marktsituation. Rechtlicher h Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. Motivation, Hindernisse und Lösungen. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages.
3 Teil 1: Ausgangs-/Geschäftsmodelle für die Philippinen. i 3 1. PPA on-grid: Unternehmen e e baut und betreibt e b eine e PV-(Dach- oder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW und liefert den vollständigen Strom an ein anderes industrielles Unternehmen übers Netz. 2. PPA off-grid: Unternehmen baut und betreibt eine PV-(Dachoder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW auf dem Grundstück/Dach des Stromabnehmers und liefert den vollständigen Strom an den industriellen Stromabnehmer, d.h. nicht über das Netz. 3. Eigenverbrauch: Das Unternehmen verkauft dem industriellen i Unternehmen die schlüsselfertige PV-(Dach- oder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW und das industrielle Unternehmen verbraucht den Strom selber.
4 Teil 2: Philippinen Allgemeine Bedingungen und Marktsituation. ti 4 Jährliche Sonneneinstrahlung: kwh/m² (durchschnittlich kwh/m²). Stromgestehungskosten: 5-9 PhP/kWh (9,21-16,59 ct/kwh). Potentielle Kunden: Einkaufszentren und Bürogebäude (Dachflächen), Fabriken/Hersteller von Textilien, Elektronik, Dünger, Eis. Strompreise von potentiellen Kunden: 9-11 PhP/kWh, aber inzwischen freie Lieferantenwahl durch Großverbraucher (RCOA). Strompreisentwicklung: in den letzten Jahren jährlich 10% Steigerung; auf dem Festland zukünftig wohl rückläufig aufgrund der Lieferantenwahl.
5 Teil 2: Philippinen Rechtlicher Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. 5 Um eine PV-Anlage >1MWp errichten und betreiben, daraus Strom erzeugen und den Strom übers öffentliche Netz oder über eine Direktleitung (nicht übers öffentliche Netz) liefern und verkaufen zu können (Modell 1 und 2), sind zahlreiche Genehmigungen notwendig: 1. Lizenz (Certificate of Compliance) - ERC (Energy Regulatory Commission - Regulierungsbehörde). 2. Dafür Lizenz (Certificate of Endorsement) - DOE (Department of Energy - Ministerium). 3. Dafür muss das Unternehmen mit der DOE den Renewable Energy Contract abschließen. Der Vertrages gliedert sich in zwei Phasen: Pre-Development (Vorplanung) und Development and Commercial Phase (Errichtung und Betrieb der Anlage). In diesen Phasen muss sich das Unternehmen bei der DOE registrieren und verschiedenste Dokumente vorlegen und die entsprechenden Genehmigungen g einholen (siehe ZMI, S. 35). 4. PV-Anlagen >100 kwp - Registrierung bei der SEC (Security and Exchange Commission) - Unternehmensregistrierung.
6 Teil 2: Philippinen. Rechtlicher Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. 6 Für Modell 3 (bzw. die Anlage selbst errichtet und Eigenverbrauch) sind die vorgenannten Genehmigungen wohl nicht erforderlich (Grauzone). Dafür sind andere Genehmigungen (wie z.b. Baugenehmigung) bzw. die Einhaltung von Netzanschlussstandards (Interconnection Standards, siehe ERC Resolution NO. 09, SERIES of 2013) notwendig. Bedingungen für die Belieferung mit PV-Strom (Modell 1 und 2): Lizenz von der ERC für den Marktzugang bzw. die Belieferung und Entscheidung über die Genehmigung der PV-Anlage auf der Basis eines Stromliefervertrages. Alle Stromlieferverträge werden von der ERC geprüft. Projektentwickler, Betreiber oder Energieversorger (Vermarktung des PV-Stroms) können nur Unternehmen mit 60% phil. Anteil sein. Keine Vergütung für Überschussstromeinspeisung oder eigenverbrauchten Strom bei PV-Anlagen >1 MWp. Modell 3 ist möglich und Eigenbedarf kann gedeckt werden (wohl noch sinnvoller als Belieferung wg. der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten; aber zukünftig Retail Competition and Open Access RCOA). Am besten die Anlage nicht ans Netz anschließen.
7 Teil 2: Philippinen. Motivation, Hindernisse i und Lösungen. 7 Motivation der potentiellen Kunden: Sofortige Kostenersparnis aufgrund der hohen Stromkosten (vor allem bei der Verwendung von Dieselanlagen). Sichere Stromlieferung und schnelle Amortisationszeit (3-5 Jahre). Netzstabilität (Mindanao). Hindernisse für die Ausgangsmodelle: Zahlreiche h Genehmigungen und fehlendes Startkapital. tk Fokus der etablierten Unternehmen auf attraktivere Branchen. Hohes wirtschaftliches Risiko für Planer bei der Einspeisevergütung. Lieferung über das öffentliche Netz wg. Steuern und Abgaben unwirtschaftlich. Lösungen: Leuchtturmprojekt mit deutscher Technik. Unterstützung bei der Finanzierung. Leistung von technischen h Hilfestellungen ll (Zuverlässigkeit it von deutscher Technologie).
8 Teil 2: Philippinen. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages. t 8 Mögliche neue Geschäftsmöglichkeit durch Retail Competition and Open Access. Große Stromverbraucher können zukünftig den Strom direkt von einzelnen Stromerzeugungsanlagen ab 1MW (auch PV) beziehen. Modell: Stromlieferant liefert 100% Strom aus einer PV-Anlage größer 1MWp an einen industriellen Verbraucher. Grober Inhalt: Begriffsbestimmungen. Vertrags/-Liefergegenstand: - Wechselstrom. Rechtsverhältnisse (Projektstandort und Errichtung). Lieferumfang: 100% Lieferung des erzeugten PV-Stromes (Pflicht des Lieferanten); Take or Pay Klausel; Vollversorgung?. Lieferbeginn: frühestens mit vollständiger Installation und INB der Anlage; Zeitpunkt der Inbetriebnahme. b
9 Teil 2: Philippinen. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages. t 9 Strompreis,, Abrechnung und Fälligkeit: Strompreis (= Stromgestehungskosten + Gewinn + ev. Steuern und Abgaben); z.b. Bezahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ein bestimmtes Konto in Form von Abschlagszahlungen (Pflichten des Kunden). Preiserhöhungs-/Preisanpassungsklausel wegen sich ändernden Steuern und Abgaben, die der Stromlieferant nicht beeinflussen kann. Vertragslaufzeit/-dauer, i.d.r. abhängig von Strompreiskurve und Finanzierbarkeit. ggf. Zutrittsrechte. Kündigung. Messung. Versicherungen. Haftung und Force Majeure/Höhere Gewalt. Änderungen der Vertragsbedingungen durch z.b. Gesetzesänderungen und Rechtsnachfolger. hf Schlussbestimmungen (Gerichtsstand, Rechtsordnung, Schiedsgerichtsklausel, Vertragssprache).
10 Teil 3: Ausgangs-/Geschäftsmodelle für Ghana PPA on-grid: Unternehmen e e baut und betreibt e b eine e PV-(Dach- oder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW und liefert den vollständigen Strom an ein anderes industrielles Unternehmen übers Netz. 2. PPA off-grid: Unternehmen baut und betreibt eine PV-(Dachoder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW auf dem Grundstück/Dach des Stromabnehmers und liefert den vollständigen Strom an den industriellen Stromabnehmer, d.h. nicht über das Netz. 3. Eigenverbrauch: Das Unternehmen verkauft dem industriellen i Unternehmen die schlüsselfertige PV-(Dach- oder Freiflächen)Anlage größer als 1 MW und das industrielle Unternehmen verbraucht den Strom selber.
11 Teil 4: Ghana. All i B di d M kt it ti Allgemeine Bedingungen und Marktsituation. 11 Sonneneinstrahlung: 35 3,5-6 kwh/m²/d= kwh/m²/a (durchschnittlich kwh/m²). PV-Systempreise: 22 /W 2,2 /Wp (große Aufdachanlage). Potentielle Kunden: Bergbau?, Hafen, Fabriken und Bürogebäude. Industriestrompreise nach der akt. Erhöhung: siehe Vortrag von Herrn Scheid (AHK Ghana). Strompreisentwicklung: Erhöhung der Stromtarife um 78,9% seit dem wirksam. In Zusammenarbeit mit:
12 Teil 4: Ghana. Rechtlicher Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. 12 Der EE-Markt entwickelt sich erst. Deswegen sind die Geschäftsmodelle mit Ausnahme von Nr. 3 eher perspektivisch i zu betrachten. Modell 1: Das öffentliche Stromnetz t ist rechtlich h und technisch h nutzbar. Netzzugang ist gesetzlich geregelt (Renewable Energy Act 2011). Netznutzung und Netznutzungsentgelte (müssen noch nicht bezahlt werden) sind noch nicht geregelt. Modell 1/2: Verschiedene Schritte durchlaufen: Machbarkeitsstudie in rechtlicher und finanzieller Hinsicht; EC (Lizenzierung für den Stromhandel,- übertragung und verteilung, technische Regulierungen); e u ge PURC (Strompreisfestlegung); es egu g); Standortfreigabe von der EPA und EC; Environmental Permit von der EPA; weitere Genehmigungen. In Zusammenarbeit mit:
13 Teil 4: Ghana. Rechtlicher Rahmen für das liefernde und verkaufende Unternehmen. 13 Lizenz von der EC berechtigt nicht automatisch für den Zugang g zum Stromnetz. So müssen hierfür z.b. Vereinbarungen mit dem Electricity Transmission Utility ausgehandelt und vereinbart werden Vereinbarungen mit dem ETU müssen in Übereinstimmung mit dem National Electricity Grid Code erfolgen. Lizenz von der EC berechtigt auch zum Bau und Betrieb der PV-Anlage in technischer und wirtschaftlicher Sicht. Baugenehmigung muss getrennt erlangt werden. Modell 3: Bau und Verkauf der PV-Anlage bedarf einer Lizenz durch die EC. Verbrauch bedarf keiner Lizenz. Baugenehmigung. In Zusammenarbeit mit:
14 Teil 4: Ghana. Motivation, Hindernisse i und Lösungen. 14 Motivation der potentiellen Kunden: Kostensenkung und Netzstabilität. Sichere und unabhängige Energieversorgung (regelmäßig Stromausfälle und -abschaltungen). Hohe Energiepreise. Hindernisse für die Ausgangsmodelle: Finanzierung i (mind. 50% Eigenkapital) it und hohe h lokale l Zinsraten (20-30%). Für ausländische Firmen (Einkauf): Wechselkursrisiko. Rechtsunsicherheiten beim Pachten von Grundstücken. Generell fehlende Rechtssicherheit. Lösungen: Bessere Absicherungen der finanziellen Risiken zwischen den Indepedent Power Producer und den Akteuren vor Ort. Finanzierungsunterstützung. In Zusammenarbeit mit:
15 Teil 4: Ghana. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages. t 15 Modell: Stromlieferant liefert 100% Strom aus einer PV-Anlage größer 1MWp an einen industriellen Verbraucher. Grober Inhalt: Begriffsbestimmungen. Vertrags/-Liefergegenstand: - Wechselstrom. Rechtsverhältnisse (Projektstandort und Errichtung). Lieferumfang: 100% Lieferung des erzeugten PV-Stromes (Pflicht des Lieferanten); Take or Pay Klausel; Vollversorgung?. Lieferbeginn: frühestens mit vollständiger Installation und INB der Anlage; Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Strompreis, Abrechnung und Fälligkeit: it Strompreis (= Stromgestehungskosten + Gewinn + ev. Steuern und Abgaben); z.b. Bezahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt auf ein bestimmtes Konto in Form von Abschlagszahlungen (Pflichten des Kunden). In Zusammenarbeit mit:
16 Teil 4: Ghana. Grober Inhalt eines Stromliefervertrages. t 16 Preiserhöhungs-/Preisanpassungsklausel g wegen sich ändernden Steuern und Abgaben, die der Stromlieferant nicht beeinflussen kann. Vertragslaufzeit/-dauer, i.d.r. abhängig von Strompreiskurve und Finanzierbarkeit. ggf. Zutrittsrechte. Kündigung. Messung. Versicherungen. Haftung und Force Majeure/Höhere Gewalt. Änderungen der Vertragsbedingungen durch z.b. Gesetzesänderungen. Rechtsnachfolger. Schlussbestimmungen (Gerichtsstand, Rechtsordnung, Schiedsgerichtsklausel, Vertragssprache). In Zusammenarbeit mit:
17 Literaturhinweise t i und Regelungen. 17 Philippinen: Biomasse, Zielmarktanalyse Philippinen (ZMI), BMWI und eccp, Länderprofil Philippinen, Dena, 01/2013. ERC Resolution NO. 09, SERIES of 2013, 27. Mai 2013 (Net- Metering). Ghana: Licence Manual for Service Providers in the Renewabel Energy Industry von der Energy Commission, 09/2012. Für alle Länder weltweit: Beispiel i eines Stromliefervertrag t für die USA (Angloamerikanisches i Recht):
18 Bundesverband d Solarwirtschaft e.v. 18 Aufgaben Vision Aktivitäten itäten Interessenvertretung der deutschen Solarbranche in den Bereichen Photovoltaik und Niedertemperatur-Solarthermie Eine weltweit nachhaltige Energieversorgung mit großen Anteilen Solarenergie Lobbying, politische Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Marktbeobachtung, Standardisierung, Qualitätssicherung, Erfahrungen Aktiv seit mehr als 26 Jahren Mitglieder Sitz Über 850 Unternehmen aus dem Bereich Solarenergie: Zulieferer, Hersteller, Systemhäuser, Großhändler, Handwerker, Berater und andere; davon Handwerker/Solarteure (ca. 45% aller Mitglieder) Berlin
19 Rödl & Partner: Wir über uns Rödl & Partner ist mit 91 eigenen Niederlassungen in 40 Ländern vertreten. Die integrierte Beratungsund Prüfungsgesellschaft für Recht, Steuern, Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung verdankt ihren dynamischen Erfolg unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Im engen Schulterschluss mit ihren Mandanten erarbeiten sie Informati tionen fü ffundierte für di t häufig hä fi grenzüberschreitende Entscheidungen aus den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Recht und IT und setzen sie gemeinsam i mit it ih ihnen um Mitarbeiter - 91 Niederlass Niederlassungen ngen - 40 Länder Rödl & Partner
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! k 20 René Groß, LL.M. (Leuven) Kontakt beim BSW-Solar Solar e.v.: Rainer Brohm Bereichsleiter Politik & Internationales brohm@bsw-solar.de Jan Knaack Senior Projektmanager Internationales und Forschung knaack@bsw-solar.de Foto: Pauline Tipones Foto: Messung in den Philippinen
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