2011). Alsbesonderskritischangesehenwirdes,wenndieärztlichenLeistungenaufgrundwirtschaftlicherInteressenderLeistungserbringerauchdannangeboten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10266 Individuelle Gesundheitsleistungen Vorbemerkung der Fragesteller Selbstzahlerleistungen,dievonderKassenärztlichenBundesvereinigung (KBV)alsIndividuelleGesundheitsleistungen (IGeL)bezeichnetwerden, sindleistungen,fürdiekeineleistungspflichtseitensdergesetzlichenkranken-kassen (GKV)besteht.SiewerdenvondenKasseninderRegelnicht übernommen,weilderennutzenwiderlegtodernichterwiesenistoderweil sie das Maß des medizinisch Notwendigen überschreiten. EinesystematischeundumfassendeErfassungundBewertungvonSelbstzahlerleistungenbzw.IGeLimdeutschenGesundheitswesenexistierenbislangnicht (DeutschesInstitutfürMedizinischeDokumentationundInformation DIMDI 2011:Health-Technology-Assessment-Bericht113).Nach repräsentativenuntersuchungenerhältzwischeneinemviertelundderhälfte dergesetzlichkrankenversichertenjährlicheinodermehrigel-angebotein einerarztpraxis;mitdiesenerzielenvertragsärztinnenund-ärzteeinnahmen vonrund1,5mrd.europrojahr (WidO-Monitor02/2010 WidO =WissenschaftlichesInstitutderAOK ;Gesundheitsmonitor2007derBertelsmann- Stiftung).DieDurchführungvonIGeListweitüberwiegendaufdasaktive AnbietendurchÄrztinnenundÄrztezurückzuführen;amhäufigstensind apparategestütztefrüherkennungsuntersuchungen.vonpatientinnenundpatientenselbstnachgefragteleistungenwiereise-odersportmedizinsindvergleichsweiseselten.eineunabhängigeinstanz,welchediequalitätundangemessenheitvonselbstzahlerleistungenkontrolliert,existiertnicht (DIMDI 2011). Alsbesonderskritischangesehenwirdes,wenndieärztlichenLeistungenaufgrundwirtschaftlicherInteressenderLeistungserbringerauchdannangeboten werden,wennderenmedizinischerbedarfnichtgeklärtodersogarwiderlegt ist (DIMDI2011).DieGefahreinertendenziösenInformationundAufklärung überdiezweckmäßigkeiteinerselbstzahlerleistungundderenwahrscheinlichegesundheitlicherisikenundfinanziellefolgensinddementsprechend groß.dieärztlichenempfehlungenimhinblickaufzutreffendediagnostische undtherapeutischeentscheidungensolltenfreivonreinökonomischgeleiteteninteressensein,umnichtdeneigentlichenzweckderarzt-patient-interak- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom20.Juli2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tionzugefährden,eineschnellstmöglicheheilungoderlinderungvonbeschwerden in die Wege zu leiten. PatientinnenundPatientensindinderRegelnichtinderLagezubeurteilen, obdiegkv-leistungenfürsieausreichendsindundobfürsieeinbestimmtes IGeL-AngebotzusätzlichvonNutzenwäre.AuchkönnensiediegesundheitlichenundoftauchfinanziellenKonsequenzenderEntscheidungfürodergegendiePrivatleistungnichtabsehen (DIMDI2011).Dasbesondersmitden angebotenenfrüherkennungsuntersuchungenverbundenerisikogesundheitsschädlicherüberversorgungennachfalschpositivembefundbeiunzureichendemgesundheitlichennutzenistdenpatientinnenundpatienteninderregel nichtbekannt (JürgenWindeler2006).Unverzichtbaristdahereineumfassende,objektiveundverbindlicheAufklärungderPatientinnenundPatienten über Nutzen, Risiken und Kosten einer solchen Behandlung. DerBundesmantelvertragÄrzteverpflichtetdieVertragsärztinnenund-ärzte zumabschlusseinesschriftlichenbehandlungsvertragsvorbeginneinerprivatbehandlung.derdeutscheärztetaghatdarüberhinauseinenkodexzum UmgangmitIGeLbeschlossen.DemnachsollendieÄrztedieLeistungenanhandvonGebührenpositionenderAmtlichenGebührenordnungfürÄrzte (GOÄ)konkretisieren,denSteigerungssatzfestlegenunddenausdrücklichen Hinweisenthalten,dassdieLeistungenmangelsLeistungspflichtderGKV privat zu honorieren sind. Vorbemerkung der Bundesregierung VersichertedergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)habenAnspruchauf eineausreichende,bedarfsgerechte,demallgemeinanerkanntenstandder medizinischenwissenschaftentsprechendemedizinischeversorgung.dieversorgungmusszweckmäßigsein,darfdasmaßdesnotwendigennichtüberschreitenundmusswirtschaftlicherbrachtwerden.dievertragsärztinnenund VertragsärztesindimRahmenihresSicherstellungsauftrageszurErbringung dieser Leistungen verpflichtet. Leistungen,fürdieeineLeistungspflichtderKrankenkassennichtbesteht,werdenalsZusatz-,Selbstzahler-odersog.IndividuelleGesundheitsleistungen (IGeL)bezeichnet.SiedürfennachgeltendemRechtnurimRahmeneinerPrivatbehandlungerbrachtwerden,überdiemitdemVersichertenvorBeginnder BehandlungeinschriftlicherBehandlungsvertragabgeschlossenwerdenmuss ( 3Absatz1Satz3Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)).Zudemdarfeine Vergütungnurgefordertwerden,soweitderVersichertevorBeginnderBehandlungausdrücklichverlangt,aufeigeneKostenbehandeltzuwerdenunddieses demvertragsarztschriftlichbestätigt ( 18Absatz8Nummer2BMV-Ä). FernermussderVertragsarztvorherdieschriftlicheZustimmungdesVersicherteneingeholtundihnaufdiePflichtzurÜbernahmederKostenhingewiesenhaben ( 18Absatz8Nummer3BMV-Ä).DiesevertraglichenBestimmungensindfürVertragsärztenach 95Absatz3Satz3FünftesBuchSozialgesetzbuch (SGB V) verbindlich. AuchnachdemärztlichenBerufsrecht ( 12Absatz4derMusterberufsordnung fürdieindeutschlandtätigenärztinnenundärzte,diedurchdieberufsordnungender (Landes-)ÄrztekammerngeltendesRechtist)müssenvordemEr- bringenvonleistungen,derenkostenerkennbarnichtvoneinerkrankenver- sicherungodervoneinemanderenkostenträgererstattetwerden,ärztinnen undärztediepatientinoderdenpatientenschriftlichüberdiehöhedesnach dergoäzuberechnendenvoraussichtlichenhonorarssowiedarüberinformieren,dasseinanspruchaufübernahmederkostendurcheinekrankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist. HieranknüpftderGesetzentwurfderBundesregierungfüreinGesetzzurVerbesserungderRechtederPatientinnenundPatienten (Patientenrechtegesetz)

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10381 an.vorgesehenist,dassderbehandelnde,soweiterweißoderwissenmuss, dasseinevollständigeübernahmederbehandlungskostendurcheinendritten nichtgesichertist,denpatientenvorbeginnderbehandlungintextformdarüberzuinformierenhat.dazugehörtauchdieangabedervoraussichtlichen KostenderBehandlung.AußerdemwirdzumSchriftformerfordernisausdrücklichklargestellt,dassdieweitergehendenFormerfordernisseausanderenVorschriften (Bundesmantelvertrag-Ärzte)unberührtbleiben.Allerdingsliegtes grundsätzlichweiterhinampatientenselbst,alsmündigemvertragspartnerentsprechendeangebotegenauzuprüfen.unterstützungfindeterhierbeiauchbei denberatungsstellenderunabhängigenpatientenberatung (UPD),dieseitBeginndesJahres2011zumRegelangebotderGKVgehören.ImÜbrigenmuss deroderdiebehandelndediepatientinoderdenpatientenüberdiefüreinebehandlungwesentlichenumständeaufklären.dazugehörendierisikender MaßnahmeebensowieihreNotwendigkeit,DringlichkeitundihreErfolgsaussichten.AuchdieseAufklärungspflichtistimEntwurfeinesPatientenrechtegesetzesvorgesehen.Hinzukommt,dassdieBehandelndenbeiIndividuellen GesundheitsleistungenregelmäßiginbesonderemMaßeauchzurAufklärung überbehandlungsalternativenundzunutzenundreichweitederbehandlung verpflichtet sind. Esgiltzubeachten,dassdieBundesregierung,namentlichdasBundesministeriumfürGesundheit (BMG),nachdemGrundgesetzkeineMöglichkeithat, aufsichtsrechtlichgegenüberärztinnenundärztentätigzuwerden,diegegen dievorgenanntenvorschriftenverstoßen.esistvielmehraufgabederärztlichenkörperschaften,alsoder (Landes-)ÄrztekammernundderKassenärztlichenVereinigungen,fürdieEinhaltungderberufsrechtlichenundvertragsarztrechtlichenVorgabenzusorgenundVerstößedagegenzuahnden.DieÜberwachungdieserAufgabeobliegtdenjeweilsdafürzuständigenAufsichtsbehörden der Länder. 1.a)WiebewertetdieBundesregierungdiedynamischeEntwicklungdes UmsatzesimGeschäftsfeldSelbstzahlerleistungenimHinblickaufdie Zweckbestimmung der vertragsärztlichen Tätigkeit? b)mitwelchenmaßnahmengedenktdiebundesregierungdaraufhinzuwirken,dassdiefürdiedurchführung (einschl.desaufklärungsgesprächs)vonselbstzahlerleistungenbenötigteärztlichearbeitszeit nichtzulastenderbehandlungszeitimrahmendervertragsärztlichen Behandlung geht? DieFragen1aund1bwerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. SoweitVertragsärztinnenund-ärzteinihrerArztpraxismitIGeL-Angeboten jährlicheinnahmenvonrd.1,5mrd.euroerzielen,wieindervorbemerkung derfragestellerangenommen,entsprichtdieseinemanteilvonetwa4,5prozentbezogenaufdieausgabenfürdievertragsärztlicheversorgung (vgl.gkv- Finanzentwicklung2011,AnlagezurPressemitteilungdesBMGvom7.März 2012,Nr.16,Zeile:Ausgaben,diedervertragsärztlichenVersorgungzugute kommen).voneinerbeeinträchtigungihrervertragsärztlichentätigkeitdurch IGeL-Angebotekanndaherzumindestderzeitnichtausgegangenwerden.Unabhängighiervongilt,dassVertragsärztinnenund-ärztedenVorgabendes 95 Absatz3SGBVzuentsprechenhaben.DanachbewirktdieZulassungzurvertragsärztlichenVersorgungu.a.,dassdieÄrztinbzw.derArztzurTeilnahme andervertragsärztlichenversorgungimumfangdesausderzulassungfolgendenzeitlichvollenoderhälftigenversorgungsauftragesverpflichtetsind.esist AufgabederjeweiligenKassenärztlichenVereinigung,dieEinhaltungdieser gesetzlichen Aufgabe zu überwachen (vgl. Vorbemerkung).

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. c)welcheinformationen (Fälle,Kosten)liegenderBundesregierungvor überdieaufgrundvonprivatgezahltenfrüherkennungsuntersuchungen (z.b.vaginalerultraschallzurfrüherkennungvonovarialkarzinomen)undanderenigelausgelösteweiterediagnostikundbehandlung zulastendergesetzlichenkrankenversicherung,undwiebewertetdie BundesregierungdendurchIGeLausgelöstengesundheitlichenundfinanziellenSchadendurchÜberversorgungnachfalschpositivenBefunden? d)wiebewertetdiebundesregierungdieerkenntnisdesdimdi,dassder überwiegendeteilderdurchgeführtenselbstzahlerleistungenunnötig und unwirksam und demzufolge verzichtbar ist? Wennja,welcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungdaraus? Wennnein,woraufberuhteinesolcheEinschätzungderBundesregierung? DasDeutscheInstitutfürmedizinischeDokumentationundInformation (DIMDI)beauftragtimRahmenderForschungsförderungqualifizierteWissenschaftlerinnenundWissenschaftlermitderErstellungvonBerichtenzum HealthTechnologyAssessment (HTA-Berichte).FürdieInhaltederjeweiligen HTA-BerichtesinddieAutorenverantwortlich.SiegebenkeineoffiziellePositionderBundesregierungwieder.DieBundesregierungselbstäußertsichnicht wertendzuwirksamkeitundnutzeneinzelnerdiagnostischerundtherapeutischerverfahren.diesistaufgabederwissenschaftlichenfachwelt,insbesonderederwissenschaftlich-medizinischenfachgesellschaften.imbereichder gesetzlichenkrankenversicherungobliegtdiewissenschaftlich-medizinische NutzenbewertungdemGemeinsamenBundesausschuss (G-BA),derbeider Recherche,DarstellungundBewertungdesaktuellenWissensstandesvom InstitutfürQualitätundWirtschaftlichkeitimGesundheitswesen (IQWiG) unterstützt wird. 2.WiebewertetdieBundesregierungdenUmstand,dasszwischengut50und 80ProzentderSelbstzahlerleistungenohneschriftlicheVereinbarungund zwischen10und20prozentohnerechnungzustandekommenunddamit gegendievorschriftendesbundesmantelvertragesverstoßenwird (G+G Wissenschaft 2011, Heft 4)? WennniedergelasseneÄrztinnenundÄrztebzw.ZahnärztinnenundZahnärzte fürdieberechnungdervergütungenindividuellergesundheitsleistungendem ZahlungspflichtigenkeinederGebührenordnungfürÄrzte (GOÄ)bzw.der GebührenordnungfürZahnärzte (GOZ)entsprechendeRechnungerteilen, entsprichtdiesnichtdengesetzlichenvorgaben.dievergütungwirdohneeine dergoäbzw.dergozentsprechendenrechnungnichtfällig.esistaufgabe derlandesärztekammernbzw.landeszahnärztekammerndaraufhinzuwirken, dassihremitgliederdiegesetzlichenvorgabenfürdieberechnungdervergütungenindividuellergesundheitsleistungenbeachten.weiterhinistesaufgabederkassenärztlichenvereinigungendieerfüllungderdenvertragsärztinnenund-ärztenobliegendenpflichtenzuüberwachenunddievertragsärztinnenund-ärzte,soweitnotwendig,unteranwendungderin 81Absatz5 SGBVvorgesehenenMaßnahmenzurErfüllungdieserPflichtenanzuhalten (vgl. 75 Absatz 2 Satz 2 SGB V).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ a)AufwelcherGrundlagesollennachAuffassungderBundesregierung diepatientinnenundpatientenzwischenfürsiemedizinischnotwendigen,nützlichenundmedizinischbedenklichenangeboten/leistungenin der Arztpraxis oder im Krankenhaus unterscheiden? b)gehtdiebundesregierungdavonaus,dassdieimgeplantenpatientenrechtegesetzgenannteaufklärungspflichtübernotwendigkeit,erfolgsaussichtenundrisikeneinerbehandlung,ärztinnenundärztekünftig davonabhaltenwird,igelanzubieten,fürdienachaktuellverfügbarer EvidenzkeinNutzenbelegvorliegtund/oderbeidenenhohegesundheitlichen Risiken bestehen? Wennja,aufwelcherGrundlageberuhtdieEinschätzungderBundesregierung? c)welchegesetzlichenregelungengewährleistennachansichtderbundesregierung,dasspatientinnenundpatientenunbeeinflusstvonden mitdenselbstzahlerleistungenverbundenenmehreinnahmenstets umfassendundobjektivübernutzen,risikenundkosteninformiert werden,unddassnichtauchweiterselbstzahlerleistungenangeboten werden,dienachwissenschaftlichenerkenntnissenkeinennutzenaufweisen und potenziell schädlich sind? d)müssenprivatversichertepatientinnenundpatientenübernutzenund RisikenvonGesundheitsleistungen,dieÄrztinnenundÄrzteihnenvorschlagen, informiert und aufgeklärt werden? DieFragen3abis3dwerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DeroderdieBehandelndemussdiePatientinoderdenPatientenüberdiefür einebehandlungwesentlichenumständeaufklären.dazugehöreninsbesonderedierisikendermaßnahmesowieihrenotwendigkeit,dringlichkeitund ihreerfolgsaussichten.auchdieseaufklärungspflichtistimentwurfeines Patientenrechtegesetzesnocheinmalausdrücklichvorgesehen.Hinzukommt, dassdiebehandelndenauchbeiindividuellengesundheitsleistungenregelmäßigzuraufklärungüberbehandlungsalternativenundzunutzenundreichweitederbehandlungverpflichtetsind,soweitmitderbehandlungeineingriff indenkörperunddiegesundheitderpatientinoderdespatientenverbunden ist.dieseaufklärungspflichtengelteningleicherweisegegenüberprivatversichertenpatientinnenundpatienten.unterstützungfindenpatientinnenund PatientenauchbeidenBeratungsstellenderUnabhängigenPatientenberatung (UPD),dieseitBeginndesJahres2011zumRegelangebotderGKVgehören (vgl. Vorbemerkung). 4.a)WelcheverändertenrechtlichenKonsequenzenhateineärztlichePrivatbehandlung,beidernurunvollständigüberdenmedizinischenNutzen unddiegesundheitlichenrisikenaufgeklärtwurde,nachdementwurf des Patientenrechtegesetzes im Vergleich zum Status quo? FührteinBehandelndereinemedizinischeMaßnahme,wieetwaeinenEingriff indenkörperoderdiegesundheitdespatientendurch,ohnedasserdenpatientenzuvornachmaßgabederzukünftigengesetzlichenregelungen ( 630e BGB-E)ordnungsgemäßaufgeklärthat,sowäredievomPatientenerteilteEinwilligungindenEingriffunwirksam.Entsprechenddemderzeitgeltenden RechtwürdederBehandelndedamiteinePflichtausdemBehandlungsvertrag verletzenundwäredemgrundenachzumersatzdeseingetretenenschadens verpflichtet.nachdementwurfeinespatientenrechtegesetzeswerdendie RechtederPatientinnenundPatientenkünftigunmittelbargesetzlichverankert und im Gesetz nachlesbar sein.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)welchemöglichkeitenhateinepatientin/einpatient,demarzt/derärztineinesolchefehlerhafteund/oderunvollständigeaufklärungnachzuweisen? DerGesetzentwurfsiehtvor,dassderBehandelndebeweisenmuss,dassereine Einwilligunggemäß 630dBGB-EeingeholtundentsprechenddenAnforderungendes 630eBGB-Eaufgeklärthat.DurchdieseBeweislastverteilung wirddieerforderliche Augenhöhe zwischendembehandelndenunddem Patienten hergestellt. c)warumsiehtderentwurfdespatientenrechtegesetzesfürmedizinische BehandlungenkeinePflichtzurAnfertigungeines (standardisierten) Protokollsmitu.a.DokumentationdesimAufklärungsgesprächmitgeteiltenNutzen-undRisikopotenzialsderdiagnostischenundtherapeutischen Maßnahmen vor? d)inwieweitwürdeeinesolcheprotokollpflichtdieentscheidungvon Vertragsärztinnenund-ärztenbeeinflussen,solchediagnostischenoder therapeutischenmaßnahmenanzubieten,dienachaktuellemwissensstandeinhohesschadensrisikoundeingeringesodergänzlichfehlendes Nutzenpotenzial aufweisen? DieFragen4cbis4dwerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. EinePflichtzurAnfertigungeineszusätzlichenProtokollsistnachAuffassung derbundesregierungnichtsachgerecht.derentwurfderbundesregierungfür einpatientenrechtegesetzsiehtin 630fAbsatz1und2BGB-EdiePflichtBehandelnderzurDokumentationdesBehandlungsgeschehensvor.Darausfolgt eineumfassendedokumentationspflicht.sosindsämtlicheausfachlichersicht fürdiederzeitigeundkünftigebehandlungwesentlichemaßnahmenundderen Ergebnisseaufzuzeichnen,vgl. 630fAbsatz2BGB-E.Insbesonderesolldie DokumentationspflichtausdrücklichauchdieDokumentationder Eingriffe undihrewirkungen"sowiedereinwilligungundaufklärungbeinhalten.von diesemkatalogumfasstwirdauchdasnutzen-undrisikopotentialderdiagnostischenundtherapeutischenmaßnahmen.mithinbestehtkeinenotwendigkeitzurführungeinesprotokolls,dasdenbürokratieaufwandzulastender Behandlung der Patientinnen und Patienten erhöhen würde. 5.WiebewertetdieBundesregierungdenVorschlageinerPositiv-undNegativlistefürSelbstzahlerleistungenfürmehrTransparenzundzurOrientierung für Ärzte/Ärztinnen und Patienten/Patientinnen? Wessen Aufgabe und Zuständigkeit wäre es, solche Listen zu erstellen? Siehe Antwort zu Frage 1d. 6.WasunternimmtdieBundesregierungzurFörderungwissenschaftlichfundierter, unabhängiger Patienteninformationen über Selbstzahlerleistungen? Nach 139aAbsatz3Nummer6SGBVgehörteszudenAufgabendesInstitutsfürQualitätundWirtschaftlichkeitimGesundheitswesen,füralleBürgerinnenundBürgerverständlicheallgemeineInformationenzurQualitätund EffizienzinderGesundheitsversorgungsowiezuDiagnostikundTherapievon KrankheitenmiterheblicherepidemiologischerBedeutungbereitzustellen. Diese Informationen können auch Selbstzahler nutzen. DarüberhinausbestehtfürdasDIMDIdieMöglichkeit,imZugederForschungsförderungWissenschaftlerinnenundWissenschaftlermitderErstellung von HTA-Berichten zu Selbstzahlerleistungen zu beauftragen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ a)Triffteszu,dassnachdemEntwurfdesPatientenrechtegesetzesVertragsärztinnenund-ärztevomGrundsatzhervonderGOÄ (bzw.gebührenordnungfürzahnärzte GOZ)abweichenkönnen,solangePatientinnen und Patienten dem nicht widersprechen? ImEntwurfderBundesregierungfüreinPatientenrechtegesetzisteinAbweichenvonderGebührenordnungfürÄrzte (GOÄ)bzw.derGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht vorgesehen. b)auswelchengründenverzichtetdiebundesregierungaufdiefestschreibungeinestransparentenundfixenpreiskatalogs,derdiepatientinnenundpatientenvorwillkürlichenpreisenschützenwürde,zumal dieärztinnenundärzteauchimrahmendergoä (bzw.goz)durch VariationderSteigerungsfaktorenübereinengroßenSpielraumfürdie Preisgestaltung verfügen? FürdieVergütungIndividuellerGesundheitsleistungensinddieniedergelassenenÄrztinnenundÄrztebzw.ZahnärztinnenundZahnärzteverpflichtet,die GOÄbzw.dieGOZanzuwenden.EntsprechenddengesetzlichenGrundlagen fürdiegoäbzw.diegozsehendiesegebührenordnungenmindest-und Höchstsätzevor.InnerhalbdiesesRahmenskanndasHonorarfürdieeinzelnen LeistungenentsprechendderimindividuellenBehandlungsfallvorliegenden SchwierigkeitunddesanfallendenAufwandsberechnetwerden.DieberechnetenGebührensätzesindinderRechnunganzugeben.WerdenbestimmteGebührensätzeinnerhalbdeso.g.Rahmensüberschritten,istdiesinderRechnungzubegründen.VordiesemHintergrundermöglichtdieAnwendungder GOÄbzw.derGOZeinetransparenteRechnungsstellung.Eineeigenständige PreisregelungfürdieVergütungIndividuellerGesundheitsleistungenistnicht notwendig. 8.a)WelcheSanktionsmöglichkeitendurchwenbestehenkünftigfürden Fall,dasseinArzt/eineÄrztindenvertraglichenPflichten (schriftlicher Behandlungsvertrag)und/oderdengesetzlichenAufklärungspflichten nicht nachkommen wird? DieimEntwurfderBundesregierungfüreinPatientenrechtegesetzvorgesehenenPflichtenderBehandelndenunddamitauchderÄrztinnenundÄrzteentsprechenimWesentlichendenbereitsbestehendenberufs-undvertragsärztlichenPflichten.DamitgeltenweiterhindiebeiVerstößengegendiesePflichtenbestehendenSanktionsmöglichkeitendesBerufs-unddesVertragsarztrechts.ImÜbrigengeltendieallgemeinenzivilrechtlichenGrundsätzefür vertrags- und pflichtwidriges Verhalten. b)plantdiebundesregierungeinemeldepflichtfürdievorgenommenen Privatbehandlungen,etwagegenüberderjeweiligenKassenärztlichen Vereinigung? Wenn nein, warum nicht? c)überwelcheinstitutionensollenmöglichepflichtverstößegemeldet werden? d)inwieweithatnacheinschätzungderbundesregierungeinetransparentedokumentationderangebotsentwicklungvonprivatleistungen und ggf. gemeldeter Pflichtverstöße Einfluss auf die IGeL-Angebote? e)plantdiebundesregierungdaraufhinzuwirken,dasseinsolcherbericht,z.b.einmalprojahr,voneinerunabhängigeninstitutionerstellt wird? Wenn nein, warum nicht?

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode f)plantdiebundesregierungdaraufhinzuwirken,dieergebnisqualität vondurchgeführtenselbstzahlerleistungenz.b.informvonstichprobenbefragungenzuevaluierenundderöffentlichkeitdieerkenntnisse zur Verfügung zu stellen? DieFragen8bbis8fwerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DieBundesregierungplantkeineMeldepflichtvonPrivatbehandlungengegenüberdenKassenärztlichenVereinigungen.DieEinschätzungüberdieWirkungeneinersolchenMeldepflichtodereinerentsprechendenDokumentationauf IGeL-Angeboteistnichtmöglich.DieAufsichtüberdieEinhaltungderVorgabendesBerufsrechtsbeiPrivatbehandlungenvonÄrztinnenundÄrztenfälltin diezuständigkeitderländerbzw.derselbstverwaltungskörperschaften (vgl. Vorbemerkung). 9.a)WelchenqualitätssicherndenInstrumenten,MaßnahmenundKontrollen,Qualitätsmanagementsystemen,MaßnahmenzurVerbesserungder PatientensicherheitundMindeststandardsfürRisikomanagement-und FehlermeldesystemeundwelchenärztlichenQualifikationsnachweisen unterliegen die Privatbehandlungen? b)aufwelcheweisesollnachauffassungderbundesregierungeinemedizinischebehandlungnach allgemeinanerkanntenfachlichenstandards (Änderungdes 630aAbsatz2desBürgerlichenGesetzbuchs BGB imentwurfdespatientenrechtegesetzes)sichergestelltwerden,umdiewahrscheinlichkeitfürbehandlungsfehlerundschädigungen der Patientinnen und Patienten zu senken? c)werdendieärztekammernnachinformationderbundesregierungderzeitihrerverantwortunggerecht,dieärztinnenundärzteumfassend z.b.informvonschulungen (jenseitsvonmarketingberatungenund Abrechnungstipps)überSinnhaftigkeit,NutzenundRisikoderSelbstzahlerleistungen zu informieren? d)wiebewertetdiebundesregierungdieexpliziteverbreitungvonigel- AbrechnungstippsdesNAV-Virchow-Bunds (VerbandderniedergelassenenÄrzte)imInternet ( derniedergelassenearzt,z.b.heft5/2012,imhinblick aufdenappellderbundesregierung,dieärztlichenkörperschaften müsstenihrerverantwortunggerechtwerdenundverstößegegendie Aufklärungspflichtenahnden (AntwortderBundesregierungaufdie SchriftlicheFrage68derAbgeordnetenMariaKlein-Schmeinkauf Bundestagsdrucksache 17/8046)? DieFragen9abis9dwerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. PrivatbehandlungenunterliegendenallgemeinenGrundsätzenderärztlichen Qualitätssicherung.DieseliegenalsTeilderärztlichenBerufsausübunginder ZuständigkeitderLänderundsinddortindenHeilberufs-undKammergesetzen bzw.berufsordnungenniedergelegt.ebenfallsindiezuständigkeitderländer bzw.derselbstverwaltungskörperschaftenfälltdieaufsichtüberdieeinhaltung dervorgabendesberufsrechtsbeiprivatbehandlungenvonärztinnenundärzten. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Aufklärungspflicht. EsistimÜbrigennichtAufgabederBundesregierungdasVerhaltenderÄrztekammern oder ärztlicher Verbände zu bewerten.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ a)IstesnachAuffassungderBundesregierungrechtlichzulässig,wenn außerdemvertragsarzt/dervertragsärztinselbstauchnichtärztliches PraxispersonaldenPatientinnenundPatienteneineSelbstzahlerleistung empfiehlt und eine Leistung aktiv bewirbt? Wennnein,welcheMaßnahmensiehtdieBundesregierungvor,dieses Verhalten künftig zu unterbinden? b)welcheinformationenliegenderbundesregierungvorüberdievergütungbzw.belohnungvonpraxisangestelltenfürdenverkaufvon Selbstzahlerleistungen? c)sindsolcheprovisionsmodellezulässig,undwiebewertetdiebundesregierung solche finanziellen Beteiligungen? d)liegenderbundesregierunginformationenvorüberbewusstniedrig gehalteneeinkommenvoninarztpraxenbeschäftigtenmedizinischen Fachangestellten (MFA),umdieseneinenAnreizzugeben,ihrGehalt mitigel-verkaufsprovisionenaufzubessern,undwiebewertetdie Bundesregierung ein solches Vorgehen? e)welchendurchschnittlichenanteilhabensolcheprovisionennachinformationenderbundesregierungandengesamteinkommender MFA? DieFragen10abis10ewerdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieMuster-BerufsordnungfürdieinDeutschlandtätigenÄrztinnenundÄrzte derbundesärztekammer,nachdersichdieverbindlichenberufsordnungender ÄrztekammernindenLändernrichten,enthältin 27RegelungenzurerlaubtenInformationundzurberufswidrigenWerbung.DanachistderÄrztinbzw. demarzteinesachgerechteundangemesseneinformationuntervermeidung einerdemselbstverständnisderärztinoderdesarzteszuwiderlaufenden KommerzialisierungdesArztberufsgestattet.DieseVorgabengeltengleichermaßenfürdasPraxispersonalderÄrztin/desArztes.DieÄrztin/derArztmuss daraufachten,dassdiegrundsätzezulässigerwerbungvonseinenmitarbeiterinnenundmitarbeiternimpraxisalltageingehaltenwerden.dieentscheidung, obessichimeinzelfallumzulässigeinformationenhandelt,istvonderjeweils zuständigenärztekammerzutreffen.derbundistfürderartigefragestellungen zur Berufsausübung nicht zuständig. InformationenüberdieVergütungbzw.BelohnungvonPraxisangestelltenfür denverkaufvonselbstzahlerleistungenundüberbewusstniedriggehaltene EinkommenvoninArztpraxenbeschäftigtenmedizinischenFachangestellten liegenderbundesregierungnichtvor.bewertungensolchersachverhaltemüssten gleichfalls die zuständigen Ärztekammern vornehmen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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