Teilflächennutzungsplan Windenergie Fichtenau. Stufe I: Ausschlusskriterien. A) Allgemeine Ausschlusskriterien. Siedlung Wohnbauflächen (WA)

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1 Teilflächennutzungsplan Windenergie Fichtenau Stufe I: Ausschlusskriterien A) Allgemeine Ausschlusskriterien Ausschlusskriterium Siedlung Wohnbauflächen (WR) Wohnbauflächen (WA) Gemischte Bauflächen (M, MI, MD) Gemeinbedarfsflächen (z. B. Schulen) Aussiedlerhöfe Wohnplätze Gewerbliche Bauflächen (GE) Industrieflächen (GI) 5 Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze (SO) Sonstige Sondergebiete (z. B. Golfplätze, Windenergie, Biogas,...) Grünflächen mit besonderen Funktionen (z. B. Sportstätten, Freizeitanlagen, Friedhöfe) zusätzlicher Abstand 1000 m 700 m 450 m m 450 m (wie M, MI, MD), evtl. Einzelfallentscheidung, evtl. Einzelfallentscheidung Freibad Kreßberg: 450 m (wie M, MI, MD) Infrastruktur 6 Autobahnen Bundes- und Landesstraßen Kreisstraßen Eisenbahnstrecken Stromfreileitung (110 kv, 220 kv, 380 kv) m 55 m 45 m 70 m 35 m 7 (100 m + 15 m) 8 (40 m + 15 m) 9 (30 m + 15 m) Die Berechnung durch die Untere Immissionsschutzbehörde ergab bei einem Ausgangsemissionswert von 107 db(a) 990 m. Die Berechnung durch die Untere Immissionsschutzbehörde ergab bei einem Ausgangsemissionswert von 107 db(a) 680 m. Die Berechnung durch die Untere Immissionsschutzbehörde ergab bei einem Ausgangsemissionswert von 107 db(a) 430 m. Die Berechnung durch die Untere Immissionsschutzbehörde ergab bei einem Ausgangsemissionswert von 107 db(a) 220 m. Bzgl. der Geräuschimmissionen könnten WEAs sogar in einem Industriegebiet errichtet werden, jedoch würden die Höhenbegrenzungen, die in einem GI festgesetzt sind, Windräder ab 50 m Gesamthöhe ausschließen. Der gesetzliche Mindestabstand ist von der Rotorspitze zu errechnen und kann daher variieren. Dies ist im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Für Gemeindeverbindungsstraßen (GV) gibt es e gesetzlichen Regelungen, jedoch spricht der Windenergieerlass des Landes Ba-Wü von Verkehrswegen, so dass der Rotor zumindest die GV nicht überstreichen darf und damit Mindestabstände notwendig werden. Diese müssen ebenfalls im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Der Windenergieerlass des Landes Ba-Wü regelt, dass die gesetzlichen Anbaubeschränkungszonen gemäß 9 FStrG von einer Windenergieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten ist. Da der FNP WEAs mit einer Mindestgesamthöhe von 50 m regeln soll (siehe 4. BImSchV), wird eine solche Anlage (Rotordurchmesser ca m) der Berechnung als Mindestabstand zugrunde gelegt. Zu beachten dabei ist, dass bzgl. des Eisabwurfes ein Abstand von mind. 1,5 mal (Rotordurchmessers + Nabenhöhe) einzuhalten ist. Über entsprechende Maßnahmen kann (mittels Gutachten nachzuweisen) die Eisabwurfgefahr verhindert werden und damit der größere Abstand entfallen. Der Windenergieerlass des Landes Ba-Wü regelt, dass die gesetzlichen Anbaubeschränkungszonen gemäß 22 StrG von einer Windenergieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten ist. Da der FNP WEAs mit einer Mindestgesamthöhe von 50 m regeln soll (siehe 4. BImSchV), wird eine solche Anlage (Rotordurchmesser ca m) der Berechnung als Mindestabstand zugrunde gelegt. siehe Fußnote 8 Nach Aussage des Eisenbahnbundesamtes wird unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Eisabwurfs sowie eines Rotorblattbruchs einer Windenergieanlage ein Abstand vom 2-fachen des Rotordurchmessers der geplanten Windenergieanlage empfohlen. Diese Abstandsempfehlung beinhaltet auch elektrifizierte Bahnstrecken mit deren bahnparallel laufenden 15 kv- Oberleitungsanlagen (Mail vom ). Da der FNP WEAs mit einer Mindestgesamthöhe von 50 m regeln soll (siehe 4. BImSchV), wird eine solche Anlage (Rotordurchmesser ca m) der Berechnung als Mindestabstand zugrunde gelegt. Die 20 kv-freileitungen werden nicht berücksichtigt, da zum einen die Daten nicht flächendeckend digital zu erhalten sind und zum anderen eine Verlegung im Rahmen der konkreten Standortfestlegung unproblematisch möglich ist. Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 1 von 8

2 Richtfunkstrecken? Digitalfunknetz (BOS) 13? Flugplätze 14 An- und Abflugrouten 15 Modellflugplätze mind. 300 m (Aktionsradien) 16 Gleitschirmplätze? Belange der Luftfahrt Tiefflugstrecken Flugplatz Niederstetten e Angaben 17 Radaranlagen e Angaben 18 Wasserhaushalt Fließgewässer 1. Ordnung Fließgewässer 2. Ordnung Binnengewässer Wasserschutzgebiete Zone I Landes- und Regionalplanung Vorranggebiete für oberflächennahen Rohstoffabbau Vorranggebiete für Erholung Regionale Grünzüge 21 Grünzäsuren Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege Vorranggebiet für Landwirtschaft 10 m 10 m Arten- und Biotopschutz Naturschutzgebiete EU-Vogelschutzgebiete Rast- und Überwinterungsgebiete mit internationaler und nationaler Bedeutung gesetzlich geschützte Biotope Flächenhafte Naturdenkmale Brutplätze und Habitate streng geschützter und gefährdeter Vogel- und Fledermausarten, evtl. Vorsorgeabstand, evtl. Vorsorgeabstand, evtl. Vorsorgeabstand, evtl. Vorsorgeabstand, evtl. Vorsorgeabstand Gefordert wird gemäß der DIN EN und dem Entwurf des Windenergieerlasses ein Abstand von 1-fachem Rotordurchmesser, gemessen ab der Rotorspitze. Der Schutzstreifen darf dabei jedoch zu em Zeitpunkt mit einem Rotorblatt durchschritten werden. Der FNP soll WEAs mit einer Mindestgesamthöhe von 50 m regeln (siehe 4. BImSchV). Eine solche WEA hat einen Rotordurchmesser von ca m, so dass sich daraus ein Mindestabstand von ca. 50 m herleiten lässt. Im Genehmigungsverfahren können je nach Anlagengröße deutlich höhere Abstände notwendig werden. BOS: Digitalfunknetz für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Der Begriff Flugplätze umfasst: Verkehrslandeplätze (SHA-Hessental), Segelfluggelände (Schrozberg-Leuzendorf, Stimpfach- Weipertshofen), Sonderlandeplätze (SHA-Weckrieden, Obersontheim-Mittelfischach), Ultraleichtgelände (Oberrot-Ebersberg, SHA- Bibersfeld). Diese müssen bei den Flugplätzen speziell erfragt werden. Diese können auch höher sein und müssen im Einzelfall erfragt werden. Nach Vorliegen der Potenzialflächen werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung direkt Niederstetten sowie die zuständige Wehrbereichsverwaltung Süd beteiligt. Nach Vorliegen der Potenzialflächen wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung die zuständige Wehrbereichsverwaltung Süd beteiligt. Abstand zeichnerisch nicht darstellbar. Bezugspunkt ist der Mittelwasserspiegel. Abstand zeichnerisch nicht darstellbar. Bezugspunkt ist der Mittelwasserspiegel. Regionale Grünzüge sind ein Ziel der Regionalplanung und damit ein Ausschlusskriterium. Auf Anweisung des MVI ist der Regionalverband angehalten dieses Ausschlusskriterium einer Überprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis (generelle Freigabe für WEAs in Regionalen Grünzügen oder Ausnahmeregelung) liegt noch nicht vor. Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 2 von 8

3 Kulturgüter Kulturdenkmale Grabungsschutzgebiete, evtl. Umgebungsschutz Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 3 von 8

4 B) Kommunale Ausschlusskriterien 22 Ausschlusskriterium Siedlung 23 Abstand zu Wohnbauflächen (WR) Abstand zu Wohnbauflächen (WA) Abstand zu gemischten Bauflächen (M, MI, MD) oder 34 BauGB-Wohnnutzungen Gemeinbedarfsflächen Abstand zu 35 BauGB-Wohnnutzungen (Aussiedlerhöfe, Wohnplätze) Abstand zu Gewerbliche Bauflächen (GE) Abstand zu Industriegebieten (GI) Abstand zu Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze (SO) Sonstige Sondergebiete (z. B. Golfplätze, Windenergie, Biogas,...) Grünflächen mit besonderen Funktionen (z. B. Sportstätten, Freizeitanlagen, Friedhöfe) Wirtschaftlichkeit 24 Windhöffigkeit < 5,25 m/s (in 100 m Nabenhöhe) 25 zusätzlicher Abstand zusätzlicher Abstand, damit insgesamt 1000 m (Regionalverband: 950 m) erweitert auf 950 m (Regionalverband: 950 m) erweitert auf 950 m (Regionalverband: 700 m) erweitert auf 500 m (Regionalverband: 500 m) zusätzlicher Abstand, damit insgesamt 250 m (Regionalverband: 250 m) zusätzlicher Abstand (Regionalverband: 250 m) erweitert auf 950 m (wie M, MI, MD) (Regionalverband: 700 m) evtl. langfristige Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen erweitert auf 250 m (Regionalverband: 250 m) Freibad Kreßberg: 950 m (wie M, MI, MD) Mindestflächengröße Konzentrationsflächen für Windparks 26 mit mind. 20 ha Die Kommunalen Ausschlusskriterien können von den Kommunen/Gemeindeverwaltungsverbänden selbst festgelegt werden und wirken genau gleich, wie die Allgemeinen Ausschlusskriterien. Wird jedoch der Windenergie in substanzieller Weise zu wenig Raum geschaffen, so müssen diese einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden. Die zusätzlichen Abstände sind sog. Vorsorgeabstände, die sich auf eine bisher nicht bekannte, mögliche Siedlungserweiterung begründen. Bauflächen in Ortslagen ( 34 BauGB) oder von Bebauungsplänen belegt, können jederzeit gemäß den Vorschriften des BauGB erweitert werden. Wird der Abstand zu einer WEA bzgl. der Lärmwerte gerade so eingehalten, wäre damit eine Erweiterung des Siedlungskörpers nicht zulässig. Wohnnutzungen im Außenbereich ( 35 BauGB) wie z. B. Einzelwohnplätze, Splittersiedlungen sollen sich gemäß dem BauGB nicht erweitern dürfen. Daher ist ein Vorsorgeabstand nicht notwendig. Die Wirtschaftlichkeit ist zwar städtebauliches Kriterium, jedoch soll verhindert werden, dass Flächen ausgewiesen werden, die für eine effektive Windenergienutzung nicht in Frage kommen. Die Angaben basieren auf dem Windatlas Baden-Württemberg des TÜV Süd. Das Kriterium ist identisch mit der Vorgehensweise des Regionalverbandes und sogar niedriger als im Winderlas Baden-Württemberg empfohlen. Windparks bestehen aus mind. 3 Anlagen Auch der Regionalverband hat für seine Planungsüberlegungen eine Mindestflächengröße von 20 ha vorgesehen. Damit fallen kleinere Flächen heraus, um e Einzelstandorte zu erhalten (städtebauliche Steuerung). Bei kleinen Randflächen zu Nachbarkommunen sollte vorab eine Abstimmung erfolgen, um evtl. einen interkommunalen Windpark zu ermöglichen. Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 4 von 8

5 Die nachfolgenden Kriterien können von den Kommunen bzw. Gemeindeverwaltungsverbänden als kommunale Ausschlusskriterien festgelegt werden. Ansonsten werden sie in die Stufe II Vorbehaltskriterien aufgenommen: Freiraum Schutz landschaftlich sensibler, exponierter bzw. landschaftsprägender Schichtstufenränder Schutz landschaftlich sensibler bzw. landschaftsprägender Hauptflusstäler Arten- und Biotopschutz FFH-Gebiete 28 Naturpark Landschaftsschutzgebiete (evtl xxx m) Kulturgüter Umgebungsschutz zu Kulturdenkmalen 28 Eine FFH-Vorprüfung muss im FNP-Verfahren durchgeführt werden. Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 5 von 8

6 Stufe II: Vorbehaltskriterien Vorbehaltskriterium zusätzlicher Abstand Infrastruktur Flugplätze erweitert auf m-radius 29 Modellflugplätze (mit luftverkehrsrechtlicher? Erlaubnis) Gleitschirmplätze? Belange der Luftfahrt Radaranlagen Einzelfall 30 Drehfunkfeuer Dinkelsbühl 31 : r=15 km Wasserhaushalt Wasserschutzgebiete Zone II Überschwemmungsgebiete Freiraum Schutz landschaftlich sensibler, exponierter bzw. landschaftsprägender Schichtstufenränder Schutz landschaftlich sensibler bzw. landschaftsprägender Hauptflusstäler Landes- und Regionalplanung Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz 32 Vorranggebiet für Forstwirtschaft 33 Vorbehaltsgebiet für den Rohstoffabbau Arten- und Biotopschutz Umgebungsschutz zu Naturschutzgebieten Umgebungsschutz zu Brutplätzen und Habitate streng geschützter und gefährdeter Vogel- und Fledermausarten Umgebungsschutz zu flächenhaften Naturdenkmalen FFH-Gebiete 34 Naturpark Landschaftsschutzgebiete Generalwildwegeplan evtl. Umgebungsschutz 500 m beidseits der Achse Diese sind nach dem 17 Ziffer 2 des Luftverkehrsgesetzes vom hindernisfrei zu halten. Dieses Gesetz ist jedoch noch nicht rechtskräftig und soll im Laufe des Jahres noch Bekannt gemacht werden. Bisher gilt noch m-radius. Evtl. wir im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ein signaturtechnisches Gutachten notwendig Das Drehfunkfeuer Dinkelsbühl (Kennung DKB auf 117,800 MHz) ist eine Kombination eines zivilen DVOR/DME (Doppler- UKW-Drehfunkfeuer) und eines militärischen TACAN (Tactical Air Navigation). Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind zwar als Ziel der Regionalplanung definiert und damit ein Ausschlusskriterium. Jedoch beruhen die Ausweisungen auch auf den amtlich ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten. Die zuständige Untere Wasserbehörde sieht en grundsätzlichen Konflikt von Windenergieanlagen in Überschwemmungsbereichen und ermöglicht den Weg einer Einzelentscheidung. Damit ist dieses Kriterium als ein Vorbehaltskriterium eingestuft. Vorranggebiete für Forstwirtschaft sind zwar ein Ziel der Regionalplanung, jedoch werden diese seitens des Regionalverbandes nicht als Ausschlusskriterium behandelt. Ob die Erstellung von WKAs möglich ist, hängt jedoch von den einzelnen Schutzzwecken ab. Auf Anweisung des MVI ist der Regionalverband angehalten dieses Ausschlusskriterium einer Überprüfung zu unterziehen. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Eine FFH-Vorprüfung muss im FNP-Verfahren durchgeführt werden. Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 6 von 8

7 Kulturgüter Umgebungsschutz zu Kulturdenkmalen Stand: , LRA SHA FB Kreisplanung Seite 7 von 8

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