Gemeinde Friedland z. Hd. Herrn Schäfer Bönneker Straße Friedland

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1 Gemeinde Friedland z. Hd. Herrn Schäfer Bönneker Straße Friedland Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Niedersachsen e.v. Kreisgruppe Göttingen Geiststraße Göttingen Tel. + Fax.: 0551/56156 mail@bund-goettingen.de Ihr Zeichen FB Bauwesen Unser Zeichen bundgö-aks 629 Ihre Nachricht vom Datum Bauleitplanung der Gemeinde Friedland 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Friedland (Windkraft) hier: Stellungnahme der BUND-Kreisgruppe Göttingen gem. 63 Abs. 2 BNatSchG und 38 Abs. 1 NAGBNatSchG Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen zu o.g. Vorhaben bitten um eine kurze Bestätigung des Einganges dieser Stellungnahme. Im Folgenden möchten wir hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes einige Bedenken äußern, welche im Rahmen der Ausweisung von Vorranggebieten aufgekommen sind. Allgemeine Anmerkungen (1) Der BUND auf Bundes- und Landesebene und auch die BUND-Kreisgruppe Göttingen sehen Windkraft als ein wichtiges Element der Energiewende an. Die Umweltvorteile der Nutzung von Windenergie dürfen jedoch nicht zu Lasten anderer Ziele des Umwelt- und Naturschutzes gehen. Belange des Arten-, Biotop und auch des Landschaftsschutzes müssen gewahrt bleiben. (2) Die Kreisgruppe des BUND Göttingen fordert eine Entschleunigung bei der Planung und Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen. Zur Zeit stehen nicht ausreichend Möglichkeiten zur Speicherung überschüssiger Energie zur Verfügung, so dass der Ausbau der Windenergie nicht den erwünschten Effekt erfüllen kann. (3) Windkraftanlagen prägen das Landschaftsbild erheblich. Eine über die Grenzen einzelner Gemeinden hinausgehende, regional abgestimmte Planung bzw. Ausweisung von Vorranggebieten ist daher grundsätzlich zu fordern. Dies ist derzeit nicht erkennbar. Seite 1 von 5

2 (4) Bei der Planung ist mit erheblichem Widerstand aus der Bevölkerung zu rechnen. Eine Akzeptanz für die Errichtung von Windkraftanlagen ist eher zu erwarten, wenn die Bevölkerung planerisch wie auch wirtschaftlich individuell oder als Gemeinde im Sinne einer regionalen Wertschöpfung beteiligt ist. (5) Der BUND fordert bei der Auswahl von Vorranggebieten für Windkraftanlagen die Nutzung von bereits vorbelasteten Gebieten (Industrie, Gewerbe, Verkehrsstraßen). Dagegen sind Landschaftsbereiche von anerkannt naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Auswahl von Vorrangflächen auszuschließen. (6) Der im Rahmen der Energiewende deutlich vorrangig subventionierte Bau von Windkraftanlagen erschwert Planungen im Sinne eines ausgewogenen und regional angepassten Maßnahmen-Mixes. Umso mehr ist zu fordern: Die Nutzung von Wind- und Sonnenenergie ist ebenso auszubauen, wie die Nutzung Effizienz steigernder Techniken zur Energienutzung und Erzeugung in allen öffentlichen, gewerblichen wie privaten Bereichen. Konkrete Anmerkungen zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes des Flecken Adelebsen zur Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen (1) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Vorentwurf Begründung und Potenzialflächen - Kapitel 1.5 Umweltbericht) Es wird davon ausgegangen, dass eine Betroffenheit der Arten- und Lebensgemeinschaften vorliegt, da Windkraftanlagen mehr oder weniger stark die Lebensraumansprüche flugfähiger Tiere beeinflussen können. Im Umweltbericht muss daher bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes dieses Schutzgut thematisiert werden. Zu diesen flugfähigen Tieren gehören zum einen die hier heimischen Fledermausarten, bzw. deren Verbreitungsräume, die durch die FFH Richtlinie Nr. 92/43/EWG unter Schutz gestellt sind und für die nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG das Tötungsverbot gilt. Der Umstand, dass die geplanten Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 200 m erreichen, kann nicht ausschließen, dass Fledermäuse in die Reichweite der Rotoren gelangen. Dies gilt im Besonderen für die in großer Höhe durchziehenden Arten. Im Rahmen des Umweltberichtes sind daher folgende Gebiete (Empfehlung des NLT) miteinzubeziehen und mit einem Abstand von mindestens m zu berücksichtigen: Fledermauswochenstuben oder Balzquartiere des Großen und Kleinen Abendseglers, der Zweifarbfledermaus, sowie der Rauhautfledermaus Winterquartiere des Großen und Kleinen Abendseglers Zugkorridore der Fledermäuse Abstände von mindestens 500 m zu wichtigen Fledermausjagdgebieten eingriffsensibler Arten der Offenlandschaft (Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarbfledermaus, Rauhautfledermaus, Großes Mausohr) Seite 2 von 5

3 intensiv genutzte Flugstraßen der eingriffsensiblen Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarben- und Breitflügelfledermaus Weiter sollten Untersuchungen zum Vogelzug (mit einem besonderen Augenmerk auf die im Herbst und Frühling ziehenden Kraniche) mit berücksichtigt werden. Da die sogenannten Leitkorridore in der Regel nicht mit einem angemessenen Aufwand ermittelt werde können, empfiehl der NLT die Berücksichtigung der naturräumlichen und topografischen Verhältnisse. Hierbei sind insbesondere die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Flüsse und Auen anzusehen. (2) Eingrenzung von Potenzialräumen (Erläuterungsbericht - Kapitel 4) Alle Flächen der Gemeinde wurden auf mögliche Konflikte in Bezug auf WEA bewertet. In die Bewertung flossen unterschiedliche Faktoren mit ein. Auch die Brutstandorte des Rotmilans und das Vorkommen des Schwarzstorches wurden berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben hierbei die Nahrungshabitate, sowie die Flugwege dorthin. Auch hier sind die Empfehlungen des NLT (Anhang 1) zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach 44 Abs. (1) Nr. 2 verboten [...] streng geschützte Arten während der Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören [...]. Aus unserer Sicht ist die Errichtung einer Windkraftanlage somit über den Abstand von m (Rotmilan), bzw m (Schwarzstorch) zum Brutplatz nicht genehmigungsfähig. Raumnutzung und Flugaktivitäten müssen im Vorhinein erhoben werden und in die Analyse mit einfließen. (3) Erweiterung der Potentialräume unter Einbeziehung des Landschaftsschutzgebietes Leinebergland (Vorentwurf Begründung und Potenzialflächen Kapitel 5.5 Potentialräume) [Die Potentialflächen entsprechen] etwa 1,15 % des Gemeindegebietsfläche. Ohne der Angemessenheitsprüfung vorzugreifen, kann damit wohl eher nicht der gebotene substanziell angemessene Raum für die Windenergie geschaffen werden. Bevor Landschaftsschutzgebiete (wenn auch durch LSG-Verordnung ermöglicht) mit in die Potentialflächen einbezogen werden, fordert der BUND Göttingen die Überprüfung, ob 1,15 % des Gemeindegebietes nicht als substanziell angemessen bezeichnet werden können. In diesem Kontext möchten wir noch einmal unsere Forderung einer regionalen Planung und Ausweisung von Vorranggebieten (s.o.) erwähnen. Der BUND Göttingen benennt die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen als nicht vereinbar mit dem Schutzzweck ( 7 und 3 Abs. 2 LSG-VO Leinebergland, Untereichsfeld ). Laut Verordnung sollen störungsfreie Nist- und Nahrungshabitate wertbestimmender Brutvogelarten wie dem Rotmilan bewahrt werden. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten und der u.u. daraus resultierenden Errichtung von Windenergieanlagen werden vor allem die Nahrungshabitate (s.o.) beeinträchtigt. Die BUND Kreisgruppe fordert daher, wenigstens die Landschaftsschutzgebiet (hier: LSG Leinebergland und Untereichsfeld ) von der Errichtung von Windenergieanlagen zu verschonen. Seite 3 von 5

4 (4) Auswahl der Potentialräume (Vorentwurf Begründung und Potenzialflächen Kapitel 6 Auswahl der Standorte für Windenergieanlagen) Bei einer freien Privilegierung stehen laut dem Erarbeiter der 6. Änderung des FNP's (Planungsgruppe Lange Puche GmbH) für die Genehmigung von Windenergieanlagen fünf kleinere Flächen mit insgesamt ca. 87 ha zur Auswahl. Dies entspricht in etwa 1,15 % der Fläche des Gemeindegebietes (vgl. Kapitel 6.1). Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurden wie oben bereits kritisiert die Landschaftsschutzgebiete Leinebergland, Untereichsfeld und Weserbergland Kaufunger Wald mit in die Beurteilung einbezogen. Auf diese Weise erweitern sich die potentiellen Standtorte für Windenergieanlagen auf 206 ha (2,7 % des Gemeindegebietes). Somit wird die genehmigungsfähige Fläche für Windenergieanlagen bei einer freien Privilegierung mehr als verdoppelt. Die Rechtsprechung spricht von der Konzentration auf bestimmte Standorte [mit] substanziell angemessenen Raum. Auch ist eine Verhinderungsplanung unzulässig (vgl. Kapitel. 2). Aus Sicht des BUND Göttingen ist die Ausweisung der Fläche, welche bei einer freien Privilegierung zur Verfügung stände, als absolut angemessen. Von einer Verhinderungsplanung kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein! Daher fordert der BUND Göttingen umso mehr die Entlassung der Landschaftsschutzgebiete aus den Potentialflächen für Windenergieanlagen (s.o.). (5) Auswirkungsanalyse (Vorentwurf Begründung und Potenzialflächen - Kapitel Betriebsgefahr / Havarie) Die anzusiedelnden Windenergieanlagen stehen grundsätzlich in freier unbesiedelter Landschaft, sodass dadurch schon Gefahren wie Ablösen einzelner Anlagenteile, Umsturz aufgrund höherer Gewalt oder Eisabwurf minimiert werden. In diesem Zusammenhang werden die Folgen eines möglichen Brandes in der Gondel oder in anderen Teilen einer Windkraftanlage nicht erwähnt. Im Falle eines Brandes werden Absperrungen von 500 m bis hin zu m bei starken Wind empfohlen. Dieser Aspekt muss in die Auswahl potentieller Flächen mit einbezogen werden. Darüber hinaus ist die Freisetzung von gefährlichen Betriebsstoffen (Öle, PCB-haltige Stoffe, etc.) zu befürchten, welche im Falle einer Havarie das Erdreich kontaminieren könnten bzw. in Form von Brandgasen die Umwelt weitreichend gefährden. Wir bitten daher um eine detailliertere Ausführung möglicherer Gefahren und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt im Falle einer Havarie. Wir bitten Sie, uns über das weitere Vorgehen zu informieren. Dafür besten Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Ann-Kathrin Schmidt, M.Sc. Forstwissenschaften Kreisgruppen-Koordinatorin des BUND Göttingen Seite 4 von 5

5 Quellen / Hinweise: NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2011): Naturschutz und Windenergie. Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen. LANDKREIS GÖTTINGEN (2005): Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Untereichsfeld für die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Gieboldehausen und die Gemeinden Seeburg und Seulingen der Samtgemeinde Radolfshausen im Landkreis Göttingen vom mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Untereichsfeld vom LANDKREIS GÖTTINGEN (2004): Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Leinebergland für den Flecken Bovenden, die Gemeinden Gleichen, Friedland und Rosdorf und die Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake der Samtgemeinde Radolfshausen im Landkreis Göttingen vom mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Leinebergland vom Seite 5 von 5

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