Bau einer Windenergieanlage auf der Deponie LA-Hüttenfeld

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1 Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße () Bau einer Windenergieanlage auf der Deponie LA-Hüttenfeld Büro für Umweltplanung Steinbühl Rimbach Tel: 06253/ mail: bfurimbach@aol.com Januar 2013

2 Abbildungen des Deckblattes: Hintergrund: Ausschnitt aus der Topographischen Karte TK 25 Eingesetztes Bild: Neuntöter (Lanius collurio ) im westlichen Kuppenbereich ansitzend Bearbeitung Dr. Jürgen Winkler Sabine Graumann-Schlicht Projektleitung Dr. Jürgen Winkler Büro für Umweltplanung Rimbach 2

3 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen für die Artenschutzprüfung Datengrundlagen Konfliktanalyse Wirkfaktoren des Vorhabens Bewertungsrelevante Standortcharakteristika Bewertungsrahmen Abschichtung Wirkungsanalyse Säugetiere (excl. Fledermäuse) Fledermäuse Vögel Reptilien Amphibien Fische Libellen Tagfalter Heuschrecken Totholzbesiedelnde Käfer Sonstige Arten Pflanzenarten Maßnahmenübersicht Fazit Prüfbögen der formalen Artenschutzprüfung Teilgruppe - Säugetiere (excl. Fledermäuse) Teilgruppe - Fledermäuse Teilgruppe - Vögel Teilgruppe - Reptilien Teilgruppe - Amphibien Büro für Umweltplanung Rimbach 3

4 1. Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen des Artenschutzes, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren maßgeblich sind, gibt im Wesentlichen 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Sie beziehen sich zunächst auf alle besonders und streng geschützten Arten im Sinne der Definitionen des 7 (2) Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Demnach sind folgende Arten besonders geschützt: alle Arten in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung (EGArtSchV), alle Arten im Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL), alle europäischen Vogelarten, alle Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 (1) aufgeführt sind. Folgende Arten sind nach 10 (2) Nr. 11 BNatSchG streng geschützt: alle Arten in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung (EGArtSchV), alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie alle Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 (2) aufgeführt sind. Gemäß 44 (1) BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). 44(5) BNatSchG regelt: Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten die Zugriffsverbote nach Maßgabe des Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 (2) Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Büro für Umweltplanung Rimbach 4

5 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Demnach sind nach derzeit gängiger Rechtsauffassung für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind und um solche handelt es sich im vorliegenden Fall bezüglich der artenschutzrechtlichen Regelung der 44ff BNatSchG nur für die europarechtlich geschützten Arten, dies sind die europäischen Vogelarten und die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, relevant (TRAUTNER 2008). Ist zu erwarten, dass die Schädigungs- und Störungstatbestände z.b. durch die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens erfüllt werden, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß 45 (7) BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. Nachfolgend wird geprüft, inwieweit das Vorhaben mit den Anforderungen des 44 (1) BNatSchG vereinbar ist. Dabei ist zu ermitteln, ob vorhabensbedingt Auswirkungen zu erwarten sind, die unter die dort genannten Verbotstatbestände fallen. Sollte dies der Fall sein, so ist für die relevanten Arten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG gegeben sind. Die Artenschutzprüfung erfolgt entsprechend der Vorgaben des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (05/2011). Büro für Umweltplanung Rimbach 5

6 2. Datengrundlagen Aktuelle, vielfache Begehungen des Plangebietes zur Neuerhebung und tlw. Aktualisierung vorhandener Bestandsdaten sowie zur fachlichen Erweiterung der Datenlage erfolgten zwischen Januar 2012 und November Zudem war im Rahmen dieser Begehungen eine Potenzialabschätzung als weitere Basis für die Bewertung einer möglichen Betroffenheit von Arten oder Artengruppen möglich. Die Ergebnisse dieser Kartierungen und der Datenauswertung sind detailliert in dem Faunistischen Gutachten Teil Vögel (BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG, 2012) sowie dem Faunistischen Gutachten Teil Reptilien/Insekten (BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG, 2012) dargestellt. Für weiterführende oder konkretisierende Informationen zur Methode, Bestandssituation, Fundpunkte wird an dieser Stelle auf das Gutachten verwiesen. Für die Grundlagenermittlung wurde die Vorhabensplanung von der Ingenieurgruppe RUK (Stand 12/2012) herangezogen. Weitere Datenquellen: Grunddatenerfassung zum Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene (memo-consulting, 2005) Artenschutzfachlicher Beitrag mit integrierter AP zum geplanten Vorhaben Fotovoltaik auf dem Deponiegelände des (Bernd, 2011) COLLURIO Zeitschrift für Vogel- und Naturschutz in Südhessen Nr. 26 (2008) COLLURIO Zeitschrift für Vogel- und Naturschutz in Südhessen Nr. 27 (2009) COLLURIO Zeitschrift für Vogel- und Naturschutz in Südhessen Nr. 28 (2010) COLLURIO Zeitschrift für Vogel- und Naturschutz in Südhessen Nr. 29 (2011) Vogelzugbeobachtungen an der Kreismülldeponie Hüttenfeld (2010 und 2011) Vögel in Hessen Brutvogelatlas (HGON+NABU, 2010) natis-artendatenbank Errichtung einer Windenergieanlage auf der Deponie er Wald - Erfassung von Fledermäusen (SPANG.FISCHER.NATSCHKA, 2012) Artenschutzfachlicher Beitrag mit integrierter AP zum geplanten Vorhaben Fotovoltaik auf dem Deponiegelände des (Bernd, 2011) Grunddatenerfassung zum Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene (memo-consulting, 2005) Grunddatenerfassung zum Vogelschutzgebiet Hessische Altneckarschlingen (PNL, 2007) Standarddatenbogenauszug zum VSG Wälder der südlichen Hessischen Oberrheinebene (HMUELV, Stand 2004) Büro für Umweltplanung Rimbach 6

7 Standarddatenbogenauszug zum VSG Hessische Altneckarschlingen (HMUELV, Stand 2004) Standarddatenbogenauszug zum FFH-Gebiet Reliktwald und Sandrasen untere Wildbahn (HMUELV, Stand 2004) Standarddatenbogenauszug zum FFH-Gebiet Weschnitzinsel von Lorsch (HMUELV, Stand 2004) Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 1: Pflanzen und Wirbellose (BfN, 2003) Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 2: Wirbeltiere (BfN, 2003) Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland; Band 3: Arten der EU- Osterweiterung (BfN, 2003) Hinweise von Gebietskennern insbesondere zum Rotmilan und Wiedehopf (Dr. J. Kreuziger, G. Hagemeister u.a.; 2013) Flächendeckende Untersuchungen zur Lokalisation von Ausschlussflächen für Windkraftnutzung durch Abgrenzung avifaunistisch relevanter Räume für das Gebiet des Regierungspräsidiums Darmstadt (einschließlich Planungsverband Ballungsraum Frankfurt /Rhein-Main) (VSW et al., 2004) Windenergieanlagen an Waldstandorten in Brandenburg Diplomarbeit (S. BALLERSTÄDT, 2009) Abgrenzung relevanter Räume für windkraftempfindliche Vogelarten in Hessen (PNL, 07/2012) Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen (HMUELV / HMWVL 11/2012) Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen 2. Fassung (HMUELV, 05/2011) Büro für Umweltplanung Rimbach 7

8 3. Konfliktanalyse 3.1 Wirkfaktoren des Vorhabens Der Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße () plant auf der Kuppe seiner Deponie in -Hüttenfeld den Bau einer Windkraftanlage (WKA). Durch die ggf. vom Vorhaben ausgehenden Wirkmechanismen, sind beeinträchtigende Wirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Vertreter der lokalen Fauna und Flora zu prüfen. Gemäß 44 (1) BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Bei der Beschreibung der vorhabensimmanenten Wirkfaktoren wird zwischen Anlagebedingten Wirkfaktoren Baubedingten Wirkfaktoren und Betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden Anlagebedingte Wirkfaktoren: Der Zweckverband Abfallbeseitigung Kreis Bergstraße () beabsichtigt die Realisierung einer Winkraftanlage auf der Kuppe des Deponieabschnittes BA 1/2, der 48 m über dem umgebenden Geländeniveau liegt. Geplant ist eine Anlage mit einer Nabenhöhe von m. Der avisierte Rotordurchmesser liegt in einem Bereich zwischen m. Der Basisdurchmesser des Turms liegt bei 4,20 m. Der Leistungs-Kennwert beträgt 3,0 MW. Aus diesen Technischen Vorgaben ergibt sich ein minimaler Abstand der Rotorspitze zum Anlagenfußpunkt von 32,5 m (Nabenhöhe 90 m, Rotordurchmesser 115 m) bzw. ein maximaler Abstand von 50,0 m (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 100 m). Der tatsächliche Abstand resultiert aus der letztendlich gewählten Kombination der Anlagenteile. Für die im Genehmigungsantrag beispielhaft angesetzte WKA der Firma Vestas (V112) beträgt der Rotor-Abstand 38,0 m (Nabenhöhe 94 m, Rotordurchmesser 112 m). Büro für Umweltplanung Rimbach 8

9 Der vom Rotor bestrichene Luftraum und die dadurch entstehende Kollissionsrelevante Zone beginnt daher - projeziert auf die Umgebungsbereiche (relevant für Flughöhen anfliegender Individuen) - in einer Höhe von 80,50 m (!); ggf. aber auch erst ab 98,0 m (Kuppenhöhe + Rotorspitzenabstand) für die im Antrag beschriebene V112 beginnt der kollissionsgefährdete Bereich in einer Höhe von 86,00 m über Grund. Im Gegensatz zu Windkraftanlagenstandorten aufeinem großflächig ebenem Bodenniveau, entsteht durch die vorliegende Standortwahl eine vertikal ausgedehnte, weiterhin unproblematisch zu befliegende Schon- oder Schutzzone, was sich erheblich auf die Kollissionsgefahr und Kollissionshäufigkeit auswirken wird (vgl. unten). Durch den geplante Bau der Windenergieanlage geht durch die benötigte Aufstandsfläche dauerhaft Boden- und Biotopfläche verloren. Bei einem Durchmesser des kreisförmigen Fundamentes von 30 m geht somit rund 710 m² Biotopfläche dauerhaft verloren. Durch die Nutzung von bestehenden Wegeparzellen, Lagermöglichkeiten innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes und bestehender Einspeisemöglichkeiten, kann der Verlust an Biotopfläche insgesamt erheblich minimiert werden. Der unmittelbare Verlust betrifft vor allem besonntes, blütenreiches Grünland (Magerrasen) in exponierter Kuppenlage. Hierdurch kommt es zu unmittelbaren und irreversiblen Habitatverlusten für die Besiedler dieser Biotoptypen. Der eintretende Biotopverlust entspricht zunächst formal dem Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten gemäß 44 (1) Nr. 3 BNatSchG. Inwieweit der Verbotstatbestand tatsächlich eintritt, ist im Kapitel 5 Wirkungsanalyse artspezifisch zu prüfen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die anlagebedingten Wirkfaktoren jedoch aufgrund ihrer deutlichen Bindung an bestehende Wegestrukturen und des nur kleinflächigen, tatsächlichen Strukturverlustes nicht als erheblich beeinträchtigend für die betroffenen Landschafts- und Biotopstrukturen zu bewerten sind. Speziell für die Gruppe der Fledermäuse, aber durchaus auch für Vogelarten sind Veränderungen von Flugstraßen und Orientierungsstrukturen durch Hinderniswirkungen nicht grundsätzlich auszuschließen. Ein vergleichbarer Effekt durch das notwendige Freihalten der Aufstandsflächen ist jedoch nicht anzunehmen, da die beanspruchte Aufstandsfläche bereits aktuell nahezu frei von Gehölzaufwuchs ist und nur randlich entsprechende Strukturen berührt. Anlagenbedingte Verluste von Quartier- und Jagdhabitaten von Fledermäusen sind im Rahmen des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten, da keine Quartiermöglichkeiten in Bäumen oder Gebäuden entfernt werden und die Errichtung der Anlage auf einer bereits vorhandenen Offenfläche geplant ist. Büro für Umweltplanung Rimbach 9

10 Baubedingte Wirkfaktoren: Alle baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und auf die jeweilige Bauabschnittsphase beschränkt. Ihr Auftreten ist entsprechend ihrer Qualität zum Teil zeitlich entzerrt, tritt aber auch teilweise akkumulierend auf. Dabei kann im Vorfeld nicht abgeschätzt werden, über welchen Zeitraum sich diese Belastungen erstrecken werden. Die beanspruchten Flächen können nach der notwendigen Inanspruchnahme jedoch wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Hierher zu stellen sind insbesondere: Einrichtung von Baufeldern bzw. Baustellen, Planierung des Baugrundes Materiallager, Geräusch- und Staubemissionen, Erschütterungen Baustellenverkehr sowie Gehölzrodungen im Kuppenrandbereich der Deponie Für die Einrichtung der Baustellenfläche einschließlich der benötigten Aufstellfläche für den Kran wird allerdings der gesamte Kuppenbereich (3.500 m²) benötigt. Bauzeitlich wird diese Fläche daher den vorkommenden Arten als Siedlungsraum entzogen. Für die Herstellung müssen die randlichen Gehölze zumindest abschnittsweise entfernt werden. Der dadurch eintretende, mehrjährige Strukturverlust kann für bestimmte Arten dem Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten gemäß 44 (1) Nr. 3 BNatSchG entsprechen. Inwieweit der Verbotstatbestand tatsächlich eintritt, ist im Kapitel 5 Wirkungsanalyse artspezifisch zu prüfen. Sofern die Bauarbeiten ausschließlich am Tag stattfinden und damit nächtliche Störung durch die Anwesenheit und die Bewegung von Menschen und Maschinen und die damit verbundenen Emissionen von Licht und Geräuschen ausgeschlossen werden können, sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Jagdhabitate von Fledermäusen zu erwarten. Sollten die Bauarbeiten im Winterhalbjahr, außerhalb der Aktivitätsphase von Fledermäusen stattfinden, ist auch im Falle von Nachtbaustellen nicht mit baubedingten Auswirkungen zu rechnen. Im Umfeld um den geplanten Anlagenstandort befinden sich keine Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse. Damit sind baubedingte Störungen von Fledermäusen während der Ruhezeiten ebenfalls auszuschließen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren: Durch den geplanten Anlagenbau kommt es nicht zu einer Belastung des angrenzenden Landschaftsraumes mit störökologischen Reizen. Eine Belastungswirkung durch Lärm, Licht, Bewegung und auch Schadstoffimmissionen in den umgebenden Landschaftsarealen ist auszuschließen. Büro für Umweltplanung Rimbach 10

11 Durch den Rotorbetrieb sind Individualverluste von Vögeln oder Fledermäusen durch Kollisionen, Verwirbelung und Druckveränderungen im Rahmen ihrer Zug- und lokalen Austauschbewegungen nicht bzw. nicht vollständig ausschließbar. Eine entsprechende Betrachtung bildet daher den Schwerpunkt der Wirkungsanalyse und ist vor allem auch bei der Prüfung beeinträchtigender Auswirkungen auf Rast- und Überwinterungshabitate bzw. auf das Zuggeschehen zu berücksichtigen. Diese möglichen Vorhabenswirkungen entsprechen zunächst formal Verbotstatbeständen Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere gemäß 44 (1) Nr. 1 und Störungstatbestände gemäß 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Inwieweit der jeweilige Verbotstatbestand tatsächlich eintritt, ist im Kapitel 5 Wirkungsanalyse artspezifisch zu prüfen. Denkbar sind auch Individuenverluste durch Quetschungen beim Eindringen in die Gondel zur Erkundung von Quartiermöglichkeiten. Die würde ebenfalls dem Verbotstatbestand Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG entsprechen. Inwieweit der Verbotstatbestand tatsächlich eintritt, ist im Kapitel 5 Wirkungsanalyse artspezifisch zu prüfen. Betriebsbedingte Verluste oder Beschädigungen von Quartierstrukturen durch Geräuschemissionen sind im Rahmen des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten, da im funktionalen keine besetzten Quartiere nachgewiesen wurden. Büro für Umweltplanung Rimbach 11

12 3.2 Bewertungsrelevante Standortcharakteristika Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung der lokalen Besonderheiten und eine Beschreibung bzw. Charakterisierung des vorhabensrelevanten Verhaltensmusters der lokalen Avifauna. Besonderheit des Standorts Von besonderer Relevanz für die wertende Betrachtung und Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ist die quasi punktuelle Einbettung einer Geländeerhebung in einen nahezu vollständig flachen Landschaftsraum. Die westlichen Anschlussbereiche werden dabei um nahezu 50 m überragt; gegenüber den im Osten, Norden und Süden angrenzenden Waldflächen beträgt die Erhebung immerhin noch etwa 25 m. Einerseits besitzt der Deponiekörper hierdurch die Funktion einer Landmarke, andereseits entfällt jede Barrierewirkung und der Bereich kann problemlos umflogen werden. Strukturelle Besonderheiten Im Gegensatz zu früheren Einschätzungen der strukturellen Bestandssituation haben sich die strukturellen Gegebenheiten sowohl innerhalb des Deponiegeländes, als auch in den westlich angrenzenden Offenlandbereichen in den letzten Jahren deutlich, zum Teil erheblich geändert. Durch den Bau der Fotovoltaikanlage ist der überwiegende Teil des südlichen bisher bereits rekultivierten Deponiekörpers überbaut und strukturell und funktional entwertet worden. Auch im Osten des Betriebsgeländes sind weitreichende und großflächige Umstrukturierungen erfolgt, die mit Funktionsverlusten für die lokale Avifauna einhergehen. Derzeit dominieren im Bereich des Deponiegeländes vor allem technische Anlagen und Betriebsein-richtungen, geschlossene Gehölzbestände und vor allem Rohbodenflächen im Bereich der noch zu rekultivierenden Areale, in denen derzeit die Oberflächen-abdichtung erfolgt, oder noch erfolgen muss. Ebenfalls relevant ist, dass kein Haus-müll mehr angenommen wird, wodurch eine beliebte Nahrungsquelle für Milane, Weißstörche, Krähen u.a.m. ersatzlos entfallen ist. Die traditionell bestehende Bedeutung des Deponiestandortes als Nahrungshabitat für die verschiedensten Vogelarten wurde durch die beschriebenen Veränderungen erheblich reduziert bzw. kann teilweise sogar vollständig entfallen sein. Die Nutzung der Offenlandbereiche im westlichen Anschluss bis zu einem Abstand von nahezu 1,0 km zum geplanten Anlagenstandort (hilfsweise: Wege-/Graben- Komplex in N-S-Richtung) wurde in 2012 von Spargelfeldern, sonstigen Folienkulturen und vor allem von quadratkilometergroßen Rollrasenflächen geprägt; hinzu kamm eine große Aufforstungsfläche. Dieses Strukturbild bestimmt den Landschaftsraum durchgängig vom Seehof im Norden bis zum Buchenhof im Süden. Die beschriebene Kulturlandschaft entspricht nicht dem Anforderungsprofil vieler Vogelarten darunter auch der Rotmilan an ihr Nahrungshabitat. Büro für Umweltplanung Rimbach 12

13 Einsehbarkeit Aufgrund der vorstehend beschriebenen standörtlichen Besondertheit konnte für die Erfassung der lokalen Avifauna eine nahezu einzigartige Einsehbarkeit des betroffenen Untersuchungsraumes (Suchraumes) gewährleistet werden; dies gilt insbesondere für die Gruppe der kollissionsgefährdeten Großvogelarten. Sowohl von der Deponiekuppe, als auch vom Deponierücken war die umgebende Landschaft kilometerweit einsehbar. Diese gute Einsehbarkeit ermöglichte die hervorragende Registrierung von Flugbewegungen und insbesondere auch die Abschätzung von Verweildauer, Flugrichtungen und Flughöhen. Der Eingriffsbereich muss im vorliegenden Falll daher als Idealstandort für derartige Beobachtungen eingestuft werden. Untersuchungsraum Unter Berücksichtigung des Gutachtens zur Abgrenzung relevanter Räume für windkraftrelevante Vogelarten in Hessen (PLN, 06/2012) und dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlage (WKA) in Hessen (11/2012) wurde eine Brutvogelerfassung in einem Wirkzonenbereich mit einem Radius von 0,5 km um den geplanten Anlagenstandort durchgeführt. Für kollissionsgefährdete Vogelarten erfolgte eine Nachsuche nach Brutplätzen und Kolonien in einem Umfeld von 1 km um den geplanten Anlagenstandort. Dieser Suchraum entspricht den in Anlage 2, Spalte 2 des vorgenannten Leitfadens genannten räumlichen Anforderungen für die im begutachteten Landschaftsraum zu erwartenden Vogelarten. Brutvorkommen des Schwarzstorches oder von Wiesen-Limikolen konnten aufgrund der strukturellen Gegebenheiten und einer vorlaufenden Datenrecherche ausgeschlossen werden. Hierdurch entfiel die Notwendigkeit den Suchraum auf m oder gar m auszudehnen. Das FFH-Gebiet Weschnitzinsel von Lorsch und das benachbarte Teilgebiet des VSG Hessische Altneckarschlingen, denen eine hohe Bedeutung als Rastgebiete insbesondere während des Vogelzuges zukommt nähern sich mit peripheren Strukturen nur auf etwa 2,3 km an den geplanten Anlagenstandort an und liegen so deutlich außerhalb des empfohlenen Suchraumradius von 2,0 km. Dementsprechend konnte auf eine Einbeziehung beider Gebiete in die aktuelle Untersuchung verzichtet werden. Für die Zugvogelerfassung bestand eine Einsehbarkeit (vgl. oben) die weit über den empfohlenen Bereich von 1,0 km hinausgeht und nach allen Seiten > 5,0 km war. Der Einsatz eines Spektivs unterstützte hierbei auf diese Distanz zumindest die Erfassung der kollissionsgefährdeten Großvogelarten. Auch das Untersuchungsgebiet für die Erfassung der lokalen Fledermausfauna,, und deckt einen Radius von 1 km um den geplanten Anlagenstandort ab und umfasst eine Fläche von rund 314 ha. Es entspricht damit dem unter anderem von der Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Hessen (AGFH, 2010) empfohlenen Untersuchungsraum. Büro für Umweltplanung Rimbach 13

14 Bruthabitate/Quartiere Innerhalb des empfohlenen Suchraumes wurden keine Bruthabitate kollissionsgefährdeter Vogelarten nachgewiesen. Demzufolge kann hier für die Bewertung des Kollissionsrisikos die nachstehend eingefügte Aussage des bewertungsrelevanten Leitfadens angewendet werden: Werden die in Anlage 2, Spalte 2 genannten Abstände für die jeweilige kollissionsgefährdete Art eingehalten oder überschritten, ist von keinem signifikant erhöhten Tötungs-/Verletzungsrisiko auszugehen. Ansonsten würde ein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren nach 45 BNatSchG erforderlich. Innerhalb des für die Fledermäuse betrachtungsrelevanten Untersuchungsraumes wurden keine besetzten Quartiere nachgewiesen. Flughöhen Da die Abschätzung der Flughöhen generell sehr schwierig ist wurden hilfsweise Landmarken o.ä. herangezogen. Die Baumwipfelhöhe des angrenzenden Waldes wurde als 25m-Grenze, die Höhe der Deponiekuppe als 50m-Grenze sowie die Masthöhen des US-Senders als 100m-Marke angesetzt. Da aufgrund der standörtlichen und technischen Gegebenheiten ein Abstand der Rotorspitze zur Geländeoberfläche zwischen 80,50 m und 98,0 m zu erwarten ist (Untergrenze der Luftraum-Wirkzone), kommt gerade der 100m-Grenze im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zu, da hier eine Grenzziehung zur relevanten Wirkhöhe erfolgt. Durch die naheliegende Sendeanlage konnte diese Abschätzung im Gegensatz zu strukturarmen Räumen hinreichend genau getroffen werden! Die Flughöhenbeobachtungen belegen bei allen lokalen Austauschflügen eine enge Bindung an vorhandene Strukturen; auch bei Flügen über die geschlossenen Waldflächen wurde eine Flughöhe knapp über dem Wipfelbereich genutzt. Dieses Flugverhalten bietet zum einen die Möglichkeit schnell den Schutz der Baumwipfel aufzusuchen und so Freßfeinden zu entkommen (dies gilt u.a. auch für den Wiedehopf oder Greifvögel wie den Sperber), zum anderen ist es für den Einzelvogel unökonomisch höhere als unbedingt notwendige Flughöhen zu benutzen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass anfliegende Vögel Ihre Flughöhe nur soweit nach oben korrigierten, dass ein knappes Überstreichen des Deponiescheitels möglich war; danach wurde die Flughöhe sofort wieder verringert. Die Mahrzahl der beobachteten Austauschflüge und Jagdflüge fanden in einem Höhenniveau unter 50 m statt, was gut daran erkennbar war, dass der Beobachtungsstandort auf dem Kuppenbereich oberhalb der genutzten Flugkorridore lag. Als Ausnahmen gelten hier vor allem die kreisenden Suchflüge des Mäusebussards der regelmäßig und mit mehreren Exemplaren im Deponiebereich zu beobachten war. Flugbeobachtungen in größeren Höhen (> 100 m) liegen nur für wenige Großvogelbeobachtungen - Graureiher, Kormoran oder Weißstorch vor. Auch die Suchlüge oder Überflüge der Milane und sonstigen Greifvogelarten lagen niedriger als Büro für Umweltplanung Rimbach 14

15 100 m. Als Ausnahme ist hier nur der westliche Vorbeiflug von 11 Rotmilanen während des Vogelzuges (siehe unten) zu sehen der im Bereich von m lag. Auch bei der Zugvogelkartierung war zu beobachten, dass die überwiegende Mehrzahl aller beobachteten Zugvögel im Betrachtungsraum in Höhenschichten bis etwa 100 m unterwegs waren. Insgesamt gelangen Beobachtungen von Durchflügen während der Zugvogelbeobachtung. Davon konnten 188 Flugbeobachtungen (2,9 %) dem Höhen-Niveau zwischen m zugeordnet werden, während nur 18 Beobachtungen (0,3 %) Flüge in einer Höhe über 200 m belegen. Als Ausnahme gelten hier die Kraniche, die im Betrachtungsraum deutlich über 200 m hoch flogen. Aufgrund der vorstehend genannten Landmarken konnten im betrachtungsrelevanten Korridor (1,0 km beidseits des WKA-Standortes) die Flughöhen-Kategorien eindeutig zugeordnet werden. Weiterhin wurde auch deutlich, dass die ziehenden Vögel den Deponiekörper als Hindernis in ihrer Flugrichtung entweder seitlich umflogen, bzw. im Falle einer Querung in sehr niedrigen Höhen von teilweise > 10 m überflogen. Der Beobachtungsstandort lag in vielen Fällen über dem Querungshorizont oder etwa in gleicher Höhe. Ein Überflug in der bewertungsrelevanten Höhe von > 30 m über der Deponiekuppe erfolgte in den seltensten Fällen; der vertikale Wirkbereich eines sich drehenden Rotors wurde demzufolge nur von einem sehr geringen Anteil der beobachteten Zugvögel durchflogen. Daraus lässt sich ableiten, dass auch im Planfall nicht mit erheblichen, betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Vogelzugbewegungen zu rechnen ist. Flugverhalten und Verweildauer Die Flugbeobachtungen der kollissionsgefährdeten Vogelarten sind im Faunistischen Gutachten Teil Vögel (BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG, 2012) detailliert dargestellt. Generell ist zu dem dokumentierten Flugverhalten zu sagen, dass die Über- und Vorbeiflüge geradlinig und zielgerichtet erfolgten, was sich auch in einer sehr kurzen Verweildauer von nur wenigen Minuten innerhalb des betrachtungsrelevanten Suchraumes niederschlug. Auch die wenigen dokumentierten Suchflüge von Baumfalke, Wanderfalke sowie Rot- und Schwarzmilan dauerten nur wenige Minuten (<< 10 min) und waren jeweils als einmaliges Ereignis während eines Begehungstermins einzuordnen. Eine Ableitung, dass es sich bei dem Untersuchungsraum umein regelmäßig aufgesuchtes Nahrungshabitat handelt ist für die genannten Arten nicht ableitbar. Auf Basis der dokumentierten Flugbeobachtungen ist ebenfalls die Betroffenheit bestehender, regelmäßiger Flugrouten zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten zu negieren. Allein für Mäusebussard, Turmfalke und Sperber war eine hohe Stetigkeit hinsichtlich ihrer Präsenz und Verweildauer im Betrachtungsraum nachweisbar. Während Sperber und Turmfalke kaum die Flughöhe von 100 m überschritten, war dies für den Mäusebussard zu beobachten (vgl. oben). Alle Arten gelten jedoch nicht als kollissionsgefährdet. Büro für Umweltplanung Rimbach 15

16 3.3 Bewertungsrahmen Für die wertende Betrachtung werden nur Daten des planungsrelevanten Zeitraumes der letzten fünf Jahren berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sind dies Literatur- und Fremddaten der Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und Alle zu berücksichtigenden Daten dies gilt insbesondere für Fremddaten und Literaturangaben müssen räumlich zuordenbar und hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Betrachtung von Verbotstatbeständen eindeutig interpretierbar sein. Die Bewertung vorliegender Betroffenheiten und die Prüfung von Verbotstatbeständen erfolgt allein unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung gültigen Rechts- bzw. Erlasslage. Weiterführende Empfehlungen werden als nicht verfahrensrelevant eingestuft und bleiben unberücksichtigt. Büro für Umweltplanung Rimbach 16

17 4. Abschichtung Durch das geplante Vorhaben kommt es zur direkten Inanspruchnahme von rein terrestrischen Lebensräumen. Hierdurch entstehen direkte Habitatverluste, Veränderungen der Standortverhältnisse, aber auch störökologische Belastungswirkungen. Als artenschutzfachlich relevante Lebensraumtypen lassen sich aufgrund der vorgefundenen strukturellen Ausstattung besonnte Grünlandareale, Gehölzbiotope und Saumgesellschaften abgrenzen. Bezüglich der Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Taxa bedeutet dies, dass ausschließlich Arten/Artengruppen betroffen sind, die hinsichtlich ihres Vorkommens vollständig oder teilweise (Teilhabitatnutzung) an derartige Strukturen gebunden sind. Daraus lässt sich folgende Betroffenheitssituation ableiten: Keine unmittelbare Betroffenheit besteht für Arten / Artengruppen mit struktureller Bindung an Gebäude (synanthrope 1 Arten - bestimmte Fledermaus- und Vogelarten), die ausgedehnte Offenlandflächen besiedeln (Feldhamster, Vogelarten des Offenlandes) die eine Gewässerbindung besitzen, d.h. im Wasserkörper selbst leben oder reproduzieren (Fische, Libellen, Amphibien, aber auch Wasservogelarten) die als Ruheplätze und Reproduktionsstätten Baumhöhlen u.ä. benötigen (z.b. bestimmte Fledermaus- und Vogelarten, z.t. auch die Haselmaus) die für ihr Vorkommen Felsstrukturen und / oder besonnte, extensiv genutzte oder verbrachte Strukturen benötigen (z.b. div. Heuschreckenarten) der Feuchtgrünlandflächen (bspw. Maculinea-Arten, Großer Feuerfalter) Strukturen sind nicht im Wirkzonenbereich vorhanden die für ihre Reproduktion Totholz und / oder alte Eichenbestände benötigen (bspw. Heldbock) - Strukturen sind nicht im Wirkzonenbereich vorhanden mit zoogeographischer Restriktion. sowie für artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten (fehlende Standorteignung). Nachfolgend wird die Betrachtungsrelevanz verschiedener Artengruppen dargestellt. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriff handelt, so dass nach derzeitiger Rechtsauffassung für die nach BArtSchV besonders geschützten Arten die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Betrachtung entfällt. Die Belange derart klassifizierten Arten gelten im Rahmen einer angepassten Kompensationsplanung als berücksichtigt und erfüllt! 1 an den menschlichen Siedlungsbereich angepasst Büro für Umweltplanung Rimbach 17

18 Säugetiere (exklusive Fledermäuse): Vorkommen des artenschutzrechtlich bedeutsamen Feldhamsters sind aufgrund der Gebietsstruktur und der historisch belegten Verbreitungsgeographie auszuschließen; aufgrund der strukturellen Situation im Plangebiet ist allerdings das Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) nicht grundsätzlich zu negieren; für sie besteht daher eine Betrachtungsrelevanz. Fledermäuse: Für die Gruppe der Fledermäuse besteht eine Betrachtungsrelevanz. Vögel: Für die Gruppe der Vögel besteht eine Betrachtungsrelevanz. Reptilien: Für das Vorkommen der Europäischen Sumpfschildkröte fehlen die Vorkommensvoraussetzungen völlig. Vorkommen der artenschutzrechtlich bedeutsamen Zauneidechse (Lacerta agilis) sind für den Betrachtungsraum belegt; für diese Einzelart besteht daher eine Betrachtungsrelevanz. Amphibien: Durch die Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht primär betroffen; durch die vorliegenden Nachweisdaten von Springfrosch (Rana dalmatina), und Kreuzkröte (Bufo calamita) ist für diese beiden Arten jedoch formal eien Betrachtungsrelevanz gegeben. Fische: Aufgrund der Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht betroffen. Libellen: Durch die Inanspruchnahme terrestrischer Lebensräume nicht betroffen. Heuschrecken: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie etwa Heideschrecke (Gampsocleis glabra) sind wegen der fehlenden Standorteigenschaften (keine ausgeprägte Xerothermie) auszuschließen. Tagfalter: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie Dunkler und Heller Ameisenbläuling (Maculinea nausithous, Maculinea teleius) sind wegen der standortökologischen Gegebenheiten im geplanten Eingriffsraum auszuschließen; Bestände der essentiellen Falter- und Raupenfutterpflanze Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) fehlen hier völlig. Totholzbesiedelnde Käfer: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten wie etwa der Große Heldbock (Cerambyx cerdo) sind aufgrund fehlender Standorteigenschaften im geplanten Eingriffsraum auszuschließen; geeignete Eichenbestände fehlen hier völlig. Sonstige Arten: Vorkommen sonstiger, artenschutzrechtlich relevanter Arten wie bspw. der Spanischen Flagge (Euplagia quatripunctaria) sind aufgrund der im Gebiet nicht vorhandenen, spezifischen standortökologischen Bedingungen auszuschließen. Pflanzenarten: Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind - wegen der fehlenden Standorteignung - auszuschließen. Als für das Plangebiet relevante Artengruppen verbleiben demnach Vögel und Fledermäuse sowie die Einzelarten Haselmaus, Zauneidechse, Kreuzkröte und Springfrosch. Büro für Umweltplanung Rimbach 18

19 5. Wirkungsanalyse Nachfolgend wird differenziert nach einzelnen Artengruppen bewertet, inwieweit die potenziell festgestellte Betroffenheit durch die lokal herrschenden Bedingungen tatsächlich besteht, welche Arten ggf. davon betroffen sind und wie erheblich die vorhabensbedingte Eingriffswirkung jeweils einzuschätzen ist. 5.1 Säugetiere (excl. Fledermäuse) Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen nach 15 BNatSchG zulässigen Eingriff handelt, entfällt für die nach BArtSchV besonders geschützten Arten dieser Gruppe - wie bspw. für den beobachteten Westigel (Erinaceus europaeus) - die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Betrachtung. Die Belange der derart betroffenen Arten gelten im Rahmen einer angepassten Kompensationsplanung als berücksichtigt und erfüllt! Eine Wirkungsanalyse ist daher entbehrlich. Aufgrund seiner strukturellen Ausstattung, sind im Plangebiet außer für die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) - keine oder nur suboptimale Vorkommensbedingungen für artenschutzrechtlich relevante Arten vorhanden. Die Verbreitungskarte für Hessen weist Vorkommen der Art im betroffenen Naturraum aus. Aufgrund ihrer Gefährdungssituation erfolgte eine spezifische Artenschutzprüfung für die ggf. vorkommende Haselmaus. Bei Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Maßnahme tritt für kein Verbotstatbestand nach 44 (1) BNatSchG ein, eine Ausnahme ist nicht erforderlich. Die formalen Prüfbögen sind dem Anhang beigelegt. Notwendige Maßnahmen: V 01 Nachsuche nach Haselmaus-Nestern: sollte die Rodung der Gehölzflächen in der Jahresperiode zwischen Oktober und Mai erfolgen, können am betroffenen Standort Winternester der Haselmaus nicht ausgeschlossen werden; zur Vermeidung von Verbotstatbeständen, darf die Entfernung des Vegetationsbestandes nur im stetigen Beisein einer fachlich qualifizierten Person erfolgen; die Vorgehensweise wird wie folgt festgelegt: soweit eindeutig überschaubar, wird ein zu rodender Vegetationsstreifen auf das Vorhandensein von Nestern überprüft, werden keine Nester festgestellt, kann der Gestrüppstreifen entfernt werden (Freigabe); danach ist der angrenzende Streifen entsprechend zu begutachten und zu bearbeiten; dies ist solange fortzuführen bis der notwendige Freischnitt flächig durchgeführt wurde; werden dagegen Haselmausnester entdeckt, so sind diese durch eine fachlich qualifizierte Person in geeignete, vom Vorhaben unbeeinträchtigte Habitate des betroffenen Biotopkomplexes umzusetzen. Büro für Umweltplanung Rimbach 19

20 5.2 Fledermäuse Insgesamt konnten im Rahmen der Untersuchungen neun Fledermausarten eindeutig nachgewiesen werden: Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Hinzu kommt zumindest eine der beiden Langohrfledermausarten und eine der beiden Bartfledermausarten. Bei den Bartfledermausnachweisen handelt es sich wahrscheinlich um die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), da sie hauptsächlich am See südöstlich der Deponie erfasst wurden. Sie könnte im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebäuden jagen und siedeln. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch Große Bartfledermäuse (Myotis brandtii), die beispielsweise im er Wald westlich der A 67 im Rahmen des FFH-Monitorings nachgewiesen wurden (natis-artdaten), ins Untersuchungsgebiet eingeflogen sind. Bei den Langohrfledermäusen handelt es sich wahrscheinlich um das Braune Langohr (Plecotus auritus). Diese Art wurde mehrfach in der näheren Umgebung festgestellt, während vom Grauen Langohr (Plecotus austriacus), einer typischen Art der Siedlungsbereiche, lediglich Nachweise von Sommerquartieren in Gebäuden in vorliegen (natis-artdaten). Ganz auszuschließen ist das Graue Langohr innerhalb des Untersuchungsgebietes jedoch nicht. Von BERND konnten im Rahmen des artenschutzfachlichen Beitrags mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung zum geplanten Vorhaben Photovoltaik auf dem Deponiegelände des bereits 2011 zusätzlich noch - rein qualitativ und sehr selten - die Fransenfledermaus (Myotis nattereri) nachgewiesen werden. Auf eine vertiefende Betrachtung wurde daher verzichtet. Für keine der nachgewiesenen Fledermausarten besteht das Risiko eines Quartierverlustes. Bei drei Arten, die im Offenland jagen und häufig am geplanten Anlagenstandort erfasst wurden, ist mit geringfügigen Veränderungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Deutliche Veränderungen von Flugstraßen und Orientierungsstrukturen können ausgeschlossen werden. Ein vorhabensbedingt erhöhtes Kollisionsrisiko besteht für sechs der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten, die sich durch ein Flugverhalten im freien Luftraum und einen ausgeprägten Erkundungstrieb auszeichnen. Dies sind die beiden Abendseglerarten, die Nordfledermaus, die Breitflügelfledermaus sowie Rauhaut- und Zwergfledermaus. Auf dem Deponiegelände konnten während der Transektbegehungen nur wenige Transferflüge erfasst werden. Die Fledermäuse flogen in der Regel schnell und zielgerichtet, jedoch nicht an bestimmten Leitstrukturen orientiert über das Deponiegelände. Hier befinden sich demnach keine bedeutenden Flugstraßen zwischen Jagd- und Quartierhabitaten, die durch den Bau der Windenergieanlage dauerhaft verloren gehen. Das Deponiegelände ist insgesamt sehr strukturarm und so sind nach dem Bau der geplanten Windenergieanlage umfangreiche Ausweichmöglichkeiten für Fledermäuse vorhanden. Büro für Umweltplanung Rimbach 20

21 Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange ergab, dass bei Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen vorhabensbedingt für keine der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Arten der Tötungstatbestand gemäß 44 (1) Nr. 1 BNatSchG in Folge von Kollision erfüllt wird; ebenfalls nicht erfüllt wird der Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, da es anlage- oder betriebsbedingt voraussichtlich nicht zu für Fledermäuse relevanten Licht- oder Schallemissionen kommen wird ; auch Quartierzerstörungen im Sinne des 44 (1) Nr. 3 BNatSchG sind auszuschließen; somit ist bei Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmen für keine der geprüften Fledermausarten eine Ausnahme erforderlich. Die formalen Prüfbögen sind dem Anhang beigelegt. Maßnahmen zur Minderung der Eingriffserheblichkeit für Fledermausarten: V 02 Gehölzkontrolle: Derzeit sind im Vorhabensbereich keine Quartiermöglichkeiten für baumbewohnende Fledermausarten bekannt. Sollten zur Freimachung der Aufstandsflächen oder zur Aufweitung der Zuwegung doch Baumfällungen nötig sein, muss vorab überprüft werden, ob inzwischen Höhlen oder andere Quartiermöglichkeiten in Bäumen entstanden sind. Sofern eine Fällung potenzieller Quartierbäume unvermeidbar ist, ist frühzeitig eine vorherige Besatzkontrolle vorzunehmen. Werden Fledermäuse im Quartier festgestellt, ist das Verlassen des Quartiers abzuwarten. Nicht besetzte Quartiermöglichkeiten sind auf geeignete Weise zu verschließen, so dass ein Einflug in das Quartier bis zur Fällung ausgeschlossen werden kann. Die Baumfällung sollten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Herbst vorgenommen werden. Durch die Durchführung der Fällarbeiten in der ersten Oktoberhälfte wird vermieden, dass möglicherweise im Gebiet überwinternde Fledermäuse während des Winterschlafs gestört oder gar getötet werden. V 03 Erhalt von Höhlenbäumen: Bei der gegebenenfalls erforderlichen Ertüchtigung der Zuwegungen zum Anlagenstandort sind Bäume mit Quartiermöglichkeiten zu berücksichtigen und zu schonen. Um vorhandene Quartiermöglichkeiten nicht zu beeinträchtigen, ist beispielsweise ein Rückschnitt von Ästen in jedem Falle einer Fällung des potenziellen Quartierbaumes vorzuziehen. V 04 Vergitterung der Gondelöffnungen: Insbesondere die Zwergfledermaus, die im Untersuchungsgebiet mit Abstand häufigste Fledermausart, zeichnet sich durch einen ausgesprochenen Erkundungstrieb aus (RICHARZ, 2012) und nutzt bevorzugt Gebäude als Quartierstandorte. Aber auch andere Arten, wie beispielsweise der Große und der Kleine Abendsegler oder die Breitflügelfledermaus, könnten im Gondelbereich nach geeigneten Quartieren suchen. Um das Eindringen von Fledermäusen zu verhindern und damit das Tötungs-/Verletzungsrisiko zu vermeiden, können die Gondelöffnungen mit einem Maschendraht (Maschenweite max. 1 cm) verschlossen werden. Alternativ können Bürsten das Eindringen von Fledermäusen in die Gondel verhindern. Büro für Umweltplanung Rimbach 21

22 V 05 Temporäre Betriebszeitenbeschränkung: Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die Fledermausaktivität stark von den Witterungsbedingungen (Windgeschwindigkeit, Temperatur, Luftfeuchtigkeit) beeinflusst wird. Nach den Ergebnissen von BEHR et al. (2011) führt dies zu anlagenspezifischen Betriebsalgorithmen, die auf den jeweiligen fledermauskundlichen Untersuchungen und standortspezifischen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet basieren. Anhand dieser Vorgehensweise können situationsspezifische Gefährdungszeiträume, wie Migrationsperioden, und die Fledermausaktivität in Abhängigkeit von relevanten Witterungsparametern definiert und durch Anpassung der Betriebszeiten der Fledermausschlag erheblich vermindert werden (BRINKMANN et al 2011). V 06 Gondelmonitoring: Anlagenspezifische Betriebszeitenbeschränkungen, die einerseits der lokalen Fledermausaktivität Rechnung tragen und andererseits unnötige Abschaltzeiten verhindern, können durch ein bioakustisches Gondelmonitoring erzielt werden. Zur Erfassung der tatsächlichen Fledermausaktivität in Rotornähe werden hierzu an der Anlage über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren fest installierte Aufzeichnungsgeräte angebracht. Unter Berücksichtigung von Daten zu Jahreszeit, Klima, Windgeschwindigkeit und Niederschlag können Zeiträume während der Aktivitätsphase der Fledermäuse ermittelt werden, in welchen mit einem erhöhten Schlagrisiko zu rechnen ist (Methode siehe BEHR ET AL 2011). Büro für Umweltplanung Rimbach 22

23 5.3 Vögel Die Gruppe der Vögel wird nach Artengruppen betrachtet, die aufgrund ihrer ökologischen Schwerpunktausrichtung zusammengefasst werden können. Für 32 Arten mit einem ungünstig-unzureichendem und zehn Arten mit einem ungünstig-schlechtem Erhaltungszustand erfolgte eine detaillierte Artenschutzprüfung (insgesamt 42 Arten; s. Prüfbögen im Anhang). Für 46 Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand erfolgt nachstehend eine tabellarische Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange. Für den Neuntöter dem landesweit ebenfalls noch ein günstiger Erhaltungszustand testiert wird - erfolgte aufgrund seiner unmittelbaren Betroffenheit in Verbindung mit seinem speziellen Habitatanforderunsprofil, auch eine detaillierte Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange. Für den Wiedehopf (Upupa epops; Literaturnachweis: Collurio Bd. 29 und Gebietskenner) erfolgte ebenfalls eine formale Prüfung seiner artenschutzrechtlichen Belange, obwohl die bekannten Brutnachweise deutlich außerhalb des Suchraumes von 1 km liegen, gleichzeitig aber Austauschbewegungen in das Deponieumfeld bekannt sind. Nicht berücksichtigt werden darüber hinaus noch Brutvorkommen der folgenden artenschutzfachlich bemerkenswerten Vogelarten die für das Umfeld des US- Senders genannt werden. Die Nachweise liegen jedoch deutlich außerhalb der vorhabensrelevanten Untersuchungszone und werden daher hier nur ergänzend angeführt: Waldschnepfe (Scolopax rusticola; Literaturnachweis: Collurio Bd. 28); Baumpieper (Anthus trivialis; Literaturnachweis: Collurio Bd. 29), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe; Literaturnachweis: Collurio Bd. 29). Greifvögel Nach den Begehungen in 2012 sind Brutvorkommen der für den Untersuchungsraum belegten Greifvogelarten Baumfalke (Falco subbuteo), Fischadler (Pandion haliaetus), Habicht (Accipiter gentilis), Kornweihe (Circus aeroginosus), Rohrweihe (Circus aeroginosus), Rot- und Schwarzmilan (Milvus milvus, Milvus migrans), Wanderfalke (Falco peregrinus) und Wespenbussard (Pernis apivorus) für den betrachtungsrelevanten Suchraum definitiv auszuschließen, da keine Horststandorte nachweisbar waren. Auch von Dritten wurden keine Horststandorte innerhalb der Suchraumgrenze benannt. Die ebenfalls nachgwiesenen Greifvogelarten Mäusebussard (Buteo buteo), Sperber (Accipiter gentilis) und Turmfalke (Falco tinnunculus) konnten dagegen als Brutvogelarten belegt werden; die erkannten Horststandorte liegen allerdings außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereiches, so dass hier eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Eine Nutzung des Vorhabensgebietes als Teil ihres Nahrungshabitates ist für alle genannten Arten mit Ausnahme des Fischadlers - nachweislich gegeben. Von den nachgewiesenen Greifvogelarten gelten Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke und Wespenbussard nicht als kollissionsgefährdet, so dass für diese Arten eine vertiefende Wirkungsanalyse entfallen kann. Büro für Umweltplanung Rimbach 23

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