Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen"

Transkript

1 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Vom 27.Oktober 2007 / 28. November 2008

2 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 5 1 Geltungsbereich 5 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 5 3 Mehrwertsteuer 5 4 Verjährung 5 5 Zahlungspflichtige 6 6 Verzug, Rückerstattung 6 7 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 6 B. Erschliessungsbeiträge 6 8 Kosten 6 9 Beitragsplan 6 10 Anlagen mit Mischfunktion 7 11 Auflage und Mitteilung 7 12 Vollstreckung 7 13 Bauabrechnung 7 14 Zahlungspflicht 7 15 Fälligkeit 7 16 Sicherstellung 7 17 Perimeter 7 18 Korrekturfaktoren 8 Strassen 8 19 Bemessung 8 20 Erstellung 8 21 Änderung 8 22 Klassierung 9 Wasserversorgung 9 23 Bemessung 9 Abwasser 9 24 Bemessung 9 25 Sanierungsleitungen 9 Elektrizitätsversorgung Bemessung 10 Kostenaufteilung Tabelle 10 C. Anschlussgebühren 10 Wasserversorgung 10

3 3 Seite 28 Bemessung Zahlungspflicht Zahlungspflichtige Erhebung 11 Abwasser Bemessung Zahlungspflicht Zahlungspflichtige Erhebung 12 Elektrische Energie Bemessung Zahlungspflicht Zahlungspflichtige Erhebung 13 D. Benützungsgebühren 13 Wasserversorgung Bemessung Grundgebühr Verbrauchsgebühr Sonderfälle Zahlungspflicht Zahlungspflichtige Erhebung 14 Abwasser Grundsatz Bemessung 14

4 4 49 Benützungsgebühr Zahlungspflicht Benützungsgebühr Zahlungspflicht 15 Elektrische Energie Bemessung Zahlungspflicht Zahlungspflichtige Erhebung 15 E. Rechtsschutz und Vollzug Rechtsschutz, Vollstreckung 15 F. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten Übergangsbestimmungen 16

5 5 Die Einwohnergemeinde Kölliken, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser, der Abwasserbeseitigung sowie der Elektrizitätsversorgung auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 1 Für die Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern a) Erschliessungsbeiträge; b) Anschlussgebühren; c) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Grundgebühr und Verbrauchsgebühr Für die Erneuerung der öffentlichen Anlagen werden keine Erschliessungsbeiträge erhoben. 2 Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen sowie die Verzinsung der Schulden nach Abzug der Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. 3 Mehrwertsteuer 1 Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 2 Die in Franken festgelegten Gebühren basieren auf dem Zürcher Baukostenindex, Stand 1. April Sie werden vom Gemeinderat jeweils auf den 1. Januar an den neuen Indexstand angepasst, sofern sich der Index um mehr als 10 Punkte verändert. 4 Verjährung 1 Bezüglich der Verjährung gilt 78a VRPG. 2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für periodisch zu erbringende Leistungen beginnt nach Abschluss des Rechnungsjahres.

6 6 5 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. 6 Verzug, Rückerstattung 1 Für Abgaben, die bis zum Verfalltag nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins nach Massgabe des Ansatzes der Aargauischen Kantonalbank für neue Gemeindedarlehen berechnet. 2 Soweit geleistete Abgaben zurückerstattet werden müssen, sind sie zum gleichen Ansatz zu verzinsen. 7 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2 Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. B. Erschliessungsbeiträge 8 Kosten Als Kosten der Erstellung und Änderung gelten namentlich: a) die Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten; b) die Landerwerbskosten und die Kosten für den Erwerb anderer Rechte; c) die Bau- und Einrichtungskosten sowie die Kosten für Anpassungsarbeiten; d) die Kosten der Vermessung und Vermarkung; e) die Finanzierungskosten. 9 Beitragsplan Der Beitragsplan enthält: a) den Voranschlag über die Erstellungskosten; b) den Kostenanteil des Gemeinwesens; c) den Plan über die Grundstücke bzw. Grundstückflächen, für die Beiträge zu erbringen sind (Perimeterplan); d) die Grundsätze der Verlegung; e) das Verzeichnis aller zu Beitragsleistungen herangezogener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Angabe der von ihnen geforderten Beiträge; f) die Bestimmung der Fälligkeit der Beiträge; g) eine Rechtsmittelbelehrung.

7 7 10 Anlagen mit Mischfunktion Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen. 11 Auflage und Mitteilung 1 Auf Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes ist vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde hinzuweisen. 2 Den Beitragspflichtigen ist die Auflage zusammen mit der Höhe des Beitrages durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 12 Vollstreckung Ist der Beitrag in Rechtskraft erwachsen, ist er einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. 13 Bauabrechnung 1 Die Bauabrechnung ist vor der Verabschiedung der Kreditabrechnung durch die Gemeindeversammlung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Sie kann innert der Auflagefrist angefochten werden. Für das Verfahren gilt 35 Abs. 2 BauG. 14 Zahlungspflicht Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplanes. 15 Fälligkeit 1 Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden. 2 Im übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Dieser kann, entsprechend dem Fortgang der Arbeiten, Teilzahlungen vorsehen. 3 Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird. 16 Sicherstellung Der Gemeinderat kann für Erschliessungsbeiträge in der Höhe von mehr als 10' Franken Sicherstellung (Vorauszahlung,Sperrkonto, Bankgarantie) verlangen. 17 Perimeter Beitragspflichtig an die Erstellung und Änderung von Strassen und Gehwegen sowie Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Elektrizitätsversorgung sind die Eigentümer der innerhalb des Perimeters liegenden Grundstücke. In den Perimeter sind in der Regel

8 8 einzubeziehen: - Die an die auszubauende Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücke, soweit sie eine vorteilhafte Zugangsmöglichkeit besitzen oder erhalten. - Hinterliegende Grundstücke, soweit sie eine direkte, vorteilhafte Zugangsmöglichkeit zur auszubauenden Verkehrsanlage besitzen oder erhalten. Als hinterliegend gilt ein Grundstück, wenn es nicht unmittelbar an die auszubauende Verkehrsanlage angrenzt. 18 Korrekturfaktoren Der auf das beteiligte Grundeigentum anfallende Anteil der Gesamtkosten ist unter Vorbehalt der Korrekturfaktoren gleichmässig auf die Perimeterfläche zu verteilen. a) Verschiedene Bauzonen mit unterschiedlichen Ausnützungsziffern. b) Lage: Hinterliegende Grundstücke werden in der Regel mit 75% miteinbezogen. c) Erschliessung durch weitere Verkehrsanlagen. Besitzt ein Grundstück ausser zur auszubauenden noch zu weiteren bestehenden Verkehrsanlagen eine genügende Zugangsmöglichkeit (Ecklage, Anstoss an Parallelstrasse etc.), so ist die Beitragsbelastung entsprechend zu reduzieren. d) Nachteile, die als Folge des Ausbaus der Verkehrsanlagen für einzelne Grundstücke entstehen und deren Verkehrswert herabmindern (Verkehrsverlagerung, Fahrbahn näher an Liegenschaft etc.) sind mit dem Vorteil verhältnismässig zu verrechnen. Soweit sie jedoch eine Auswirkung auf dingliche Rechte zur Folge haben, sind sie beim Landerwerb zu entschädigen und bei der Beitragsbemessung nicht mehr zu berücksichtigen. Strassen 19 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Ausserhalb des Erschliessungsprogrammes haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten zu 100 % zinsfrei vorzufinanzieren. 20 Erstellung Als Erstellung gilt der Neubau einer Strasse. Dazu kann auch der Neubau einer Strasse auf dem Trasse eines Flurweges zählen. 21 Änderung Als Strassenänderungen gelten: die wesentliche Verbesserung einer Strasse (z.b. Verbreiterung, Bau eines Gehweges oder erstmaliges Erstellen eines Hartbelages), die wesentlich Qualitätssteigerung (z.b. Verkehrsberuhigungsmass-

9 9 nahmen), die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, der Strassenrückbau. 22 Klassierung Die Strassentypen (Sammelstrassen, Erschliessungsstrassen 1 und Erschliessungsstrassen 2) sind im Strassenrichtplan der Gemeinde festgelegt. Wasserversorgung 23 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Wasserversorgung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Ausserhalb des Erschliessungsprogrammes haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten zu 100 % zinsfrei vorzufinanzieren. Bei Erschliessungsbeiträgen von mehr als 50 % für Neuerstellungen ermässigt sich die Anschlussgebühr um 20 %. Abwasser 24 Bemessung Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %.. Ausserhalb des Erschliessungsprogrammes haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten zu 100 % zinsfrei vorzufinanzieren. Bei Erschliessungsbeiträgen von mehr als 50 % für Neuerstellungen ermässigt sich die Anschlussgebühr um 20 %. 25 Sanierungsleitungen Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an Sanierungsleitungen 50 % der Kosten zu tragen. Die Kosten der Hausanschlussleitungen samt den Anpassungen von allfälligen Vorkläreinrichtungen gehen vollumfänglich zu Lasten der GrundeigentümerInnen. Die Anschlussgebühren erfahren keine Reduktion. Bei mehreren Zahlungspflichtigen erfolgt die Kostenverlegung nach Massgabe der Zimmeranzahl (Wohn-, Schlaf-, Arbeitszimmer etc.) der betreffenden Liegenschaften.

10 10 Elektrizitätsversorgung 1 Bemessung 26 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Elektrizitätsversorgung. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %.. Ausserhalb des Erschliessungsprogrammes haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten zu 100 % zinsfrei vorzufinanzieren. Bei Erschliessungsbeiträgen von mehr als 50 % für Neuerstellungen ermässigt sich die Anschlussgebühr um 20 %. Kostenaufteilung Kostenaufteilung 27 Die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern richtet sich nach folgender Tabelle. Strassentyp Fahrbahn Gehweg bis Normal- Mehrbreite bis Normal- Mehrbreite profil gemäss VSS- Norm profil gemäss VSS- Norm A B A B A B A B Neubauten und Änderungen gemäss Erschliessungsprogramm durch Beschluss Gemeindeversammlung Sammelstrassen Erschliessungsstrassen Erschliessungsstrassen A = Anteil der Gemeinde in % B = Anteil Grundeigentümer in % Diese Ansätze gelten grundsätzlich auch für Beiträge an die Kosten der Erstellung von Wasser-, Abwasser- und Elektrizitätsanlagen. C. Anschlussgebühren Die Anschlussgebühren basieren auf dem Zürcher Baukostenindex, Stand 1. April Sie werden vom Gemeinderat jeweils per 1. Januar an den neuen Index vom 1. Oktober des Vorjahres angepasst und gelten für ein Jahr. Wasserversorgung Bemessung 28 Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine 1 Infolge Rechtsformänderung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EWK Energie AG.

11 11 Anschlussgebühr, welche dem Anhang 1 (Gebührentarif Wasserversorgung) entnommen werden kann. Die anrechenbare Bruttogeschoss- resp. Betriebsfläche wird nach den Bestimmungen für die Berechnung der Ausnützungsziffer gemäss 9 ABauV ermittelt. Dachgeschossflächen mit lichten Raumhöhen von 1.50 m und mehr, Attika- und Untergeschossflächen sind auch dann anschlussgebührenpflichtig, wenn sie gemäss Bau- und Zonenordnung für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden. Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der Vergrösserung der Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die Wasserversorgung mehr beansprucht wird. Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so werden nur Anschlussgebühren auf den Mehrflächen erhoben. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. 29 Zahlungspflicht Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Erstellung des Anschlusses. Die definitiven Gebühren werden nach Erstellen des Anschlusses in Rechnung gestellt. Nach erfolgter Schlussabnahme der Baute erfolgt allenfalls eine korrigierte Zahlungsverfügung. 30 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. 31 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Anschlussgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Abwasser 32 Bemessung Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr, welche dem Anhang 2 (Gebührentarif Abwasser) entnommen werden kann. Die anrechenbare Bruttogeschoss- resp. Betriebsfläche wird nach den Bestimmungen für die Berechnung der Ausnützungsziffer gemäss 9 ABauV ermittelt. Dachgeschossflächen mit lichten Raumhöhen von 1.50 m und mehr, Attika- und Untergeschossflächen sind auch dann anschlussgebührenpflichtig, wenn sie gemäss Bau- und Zonenordnung für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden. Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen, ohne oder mit unbedeu-

12 12 tendem Abwasseranfall kann die Anschlussgebühr um max. 80 % herabgesetzt werden. Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der Vergrösserung der Bruttogeschossfläche. Die Anschlussgebühr für die Dachfläche wird erlassen, wenn das Dachwasser versickert oder in ein öffentliches Gewässer abgeleitet wird. Die Anschlussgebühr für Schwimmbäder kann dem Anhang 2 (Gebührentarif Abwasser) entnommen werden. Anschlussgebühren müssen auch entrichtet werden, wenn das Schwimmbad keinen Direktanschluss erhält und mittels mobiler Pumpe entleert wird. Bei besonderen Verhältnissen (wie z.b. ausserordentlich grossem Wasseranfall, stossweise anfallendem oder stark verschmutztem Abwasser) kann der Gemeinderat Zuschläge erheben. Er lässt sich auf Kosten der Gesuchsteller bei der Festsetzung der Anschlussgebühren von einer unabhängigen Fachperson beraten. 33 Zahlungspflicht Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Erstellung des Anschlusses. Die definitiven Gebühren werden nach Erstellen des Anschlusses in Rechnung gestellt. Nach erfolgter Schlussabnahme der Baute erfolgt allenfalls eine korrigierte Zahlungsverfügung. 34 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. 35 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Anschlussgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Elektrische Energie 2 36 Bemessung Für den Anschluss an die Elektrizitätsversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr, welche dem Anhang 3 (Gebührentarif Elektrizitätsversorgung) entnommen werden kann. Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebaute, welche eine Änderung der Anschlussleitung zur Folge hat, ist eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der Vergrösserung des Leitungsquerschnittes zu bezahlen. 2 Infolge Rechtsformänderung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EWK Energie AG.

13 13 Bei An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Wohnbaute, ist eine Anschlussgebühr für jede zusätzliche Wohnung zu entrichten. Bei Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten richtet sich die Anschlussgebühr nach dem erforderlichen Leiterquerschnitt der Zuleitung. Für kombinierte Geschäfts- und Wohnbauten gelten die Ansätze inkl. 1. Einheit für den Geschäftsteil. Für weitere Einheiten sind die Beiträge wie bei Mehrfamilienhäusern anzuwenden. 37 Zahlungspflicht Der Gemeinderat erlässt die Zahlungsverfügung mit der Baubewilligung. Die Zahlungspflicht entsteht mit der Erstellung des Anschlusses. Die definitiven Gebühren werden nach Erstellen des Anschlusses in Rechnung gestellt. Nach erfolgter Schlussabnahme der Baute erfolgt allenfalls eine korrigierte Zahlungsverfügung. 38 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. 39 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Anschlussgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. D. Benützungsgebühren Wasserversorgung 40 Grundsatz Für den Unterhalt und Betrieb inkl. Verzinsung und Amortisation der Wasserversorgungsanlagen und die nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckten Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung sind Benützungsgebühren zu entrichten. Bemessung Die Benützungsgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr. Die Erhebung erfolgt halbjährlich. 41 Grundgebühr Die zu entrichtenden Grundgebühren können dem Anhang 1 (Gebührentarif Wasserversorgung) entnommen werden. 42 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr entspricht dem vom Wasserzähler ermittelten Wasserbezug. Sie kann dem Anhang 1 (Gebührentarif Wasserversorgung) entnommen werden. Die Verbrauchsgebühr wird jährlich festge-

14 14 setzt. Als Berechnungsgrundlage dient das Rechnungsergebnis der letzten zwei Jahre, unter Einschluss einer vorschriftsgemässen Amortisation, dividiert durch die mittlere verkaufte Wassermenge des gleichen Zeitraumes. Das Berechnungsergebnis ergibt die Verbrauchsgebühr pro m3 Frischwasser für das neue Jahr. 43 Sonderfälle Der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung. Der Bezug ab Hydranten ist nur mit Bewilligung der Wasserversorgung zulässig. Die Grundgebühr und die Verbrauchsgebühr kann dem Anhang 1 (Gebührentarif Wasserversorgung) entnommen werden. 44 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht mit der Rechnungsstellung. 45 Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 46 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Benützungsgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Abwasser 47 Grundsatz Für den Unterhalt und Betrieb inkl. Verzinsung und Amortisation der Abwasseranlagen und die nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckten Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung sind Benützungsgebühren zu entrichten. 48 Bemessung Die Benützungsgebühr besteht aus der Verbrauchsgebühr. Die Erhebung erfolgt halbjährlich. 49 Benützungsgebühr Die Benützungsgebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Sie wird jährlich festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage dient der Nettoaufwand der Dienststellen 710 (Abwasserbeseitigung) und 711 (Kläranlage) ohne Benützungsgebühren zuzüglich 10 % Abschreibung auf den Nettoausgaben der Investitionen seit 1951 gemäss interner Abrechnung dividiert durch die bezogene Frischwassermenge. Massgebend sind für alle Faktoren die Werte der letzten beiden Jahre. Das Berechnungsergebnis ergibt die Benützungsgebühr pro m3 Frischwasserverbrauch.

15 15 Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubter Weise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser etc.) Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Abwässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag. Er kann sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. 50 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht mit der Rechnungsstellung. 51 Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 52 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Benützungsgebühren innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Elektrische Energie 53 Bemessung Die Energiekosten setzen sich zusammen aus den Energielieferkosten, den Netzkosten sowie einer Grundgebühr. 54 Zahlungspflicht Die Zahlungspflicht entsteht mit der Rechnungsstellung. 55 Zahlungspflichtige Zahlungspflichtige Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Eigentumsübertragung haftet der neue Eigentümer solidarisch. Die Kostenanteile werden nach der Bezugsdauer berechnet. 56 Erhebung Nach Eintritt der Zahlungspflicht sind die Energiekosten innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. E. Rechtsschutz und Vollzug 57 Rechtsschutz, 1 Für den Rechtsschutz und das Verfahren gilt 35 BauG.

16 16 Vollstreckung 2 Die Vollstreckung richtet sich nach den 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli F. Schluss- und Übergangsbestimmungen 58 Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt mit der Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt sind die 45 bis 49, 52 und 53 sowie der Tarifanhang des Wasserreglements vom 5. Dezember 1991die 39, 40, 41, 43, 46 bis 59 des Abwasserreglements vom 17. Februar 1992 sowie die 55 und 56 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie vom 4. Dezember 1992 mit den jeweiligen Gebührentarifen aufgehoben. 59 Übergangsbestimmungen 1 Die Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem früheren Reglement eingetreten ist, werden durch das neue Reglement nicht berührt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 27. November 2007 Der Gemeindeammann: Roland Brauen Der Gemeindeschreiber: Felix Fischer

17 17 Anhang 1 Gebührentarif Wasserversorgung (Stand 1. April 2007) Anschlussgebühr, Bemessung gemäss 28 a) Für angeschlossene Wohnbauten Fr pro m 2 anrechenbare Bruttogeschossfläche b) Für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Fr pro m 2 anrechenbare Bruttogeschossfläche c) Für Bauten mit gemischter Nutzung (z.b. Wohnen und Gewerbe) sind die Flächen der Nutzungsarten auszuscheiden, wobei die für die jeweilige Nutzung geltende Gebühr zu entrichten ist. Grundgebühren Verbrauchsgebühren Fr pro Messtelle und Jahr Fr pro m 3 Frischwasser (wird gemäss 42 berechnet und gilt jeweils für ein Jahr) Bauwasser und Wasserabgabe für besondere Zwecke a) Miete für den Wasserzähler Fr b) Verbrauchsgebühr Fr pro m 3 Frischwasser (wird gemäss 42 berechnet und gilt jeweils für ein Jahr) Hydrantenentschädigung Die Einwohnergemeinde leistet für Unterhalt und Wartung der Hydrantenanlage einen jährlichen Beitrag von Fr pro Hydrant an die Wasserversorgung. Anhang 2 Gebührentarif Abwasser (Stand 1. April 2007) Anschlussgebühr, Bemessung gemäss 32 a) Für angeschlossene Wohnbauten Fr pro m 2 anrechenbare Bruttogeschossfläche b) Für angeschlossene Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Fr pro m 2 anrechenbare Bruttogeschossfläche c) Für Bauten mit gemischter Nutzung (z.b. Wohnen und Gewerbe) sind die Flächen der Nutzungsarten auszuscheiden, wobei die für die jeweilige Nutzung geltende Gebühr zu entrichten ist. d) Für angeschlossene Dachflächen Fr pro m 2 (auf den Grundriss projiziert) e) Für angeschlossene Hartbelags- Flächen Fr pro m 2 (Vorplätze, Abstellplätze Zufahrten etc.)

18 18 f) Für Schwimmbassins Fr pro m 3 Volumen Benützungsgebühr Verbrauchsgebühr Fr pro m 3 Frischwasser (wird gemäss 50 berechnet und gilt jeweils für ein Jahr) Anhang 3 Gebührentarif Elektrizitätsversorgung (Stand 1. April 2007) Anschlussgebühr, Bemessung gemäss 36 Neuanschlüsse. Pro Anschluss sind folgende Beiträge zu entrichten a) Einfamilienhäuser Fr. 3' pro zusätzlicher Messstelle Fr b) Mehrfamilienhäuser Fr. 3' (Grundkosten) zusätzlich pro Wohnung Fr c) Reihen- und Terrassenhäuser mit nur einem Anschluss werden wie Mehrfamilienhäuser berechnet d) Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebauten Leitungsquerschnitt 4 x 16 mm 2 Cu max. 100 A Fr. 4' x 50 mm 2 Cu max. 100 A Fr x 95 mm 2 Cu max. 100 A Fr. 15' x 150 mm 2 Cu max. 100 A Fr e) Für Verstärkungen ist ein Beitrag entsprechend der Differenz zwischen bestehender und neuer Anlage zu entrichten. f) Bei den Anschlüssen von Liegenschaften an das Netz der Elektrizitätsversorgung Kölliken sind maximal 50 m Kabelanschluss in der Anschlussgebühr enthalten. g) Anschlusskostenbeitrag für die Freileitungsverkabelung Energiekosten Fr. 1' pro Anschluss Grundgebühr Energielieferkosten Netzkosten Mahnkosten Der Gemeinderat ist ermächtigt, säumigen Zahlern von Strom-, Wasser und Abwasserrechnungen Mahnkosten in Rechnung zu stellen.

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung

Mehr

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen

GEMEINDE THALHEIM. Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen GEMEINDE THALHEIM Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stand: 1. Januar 2014 GEMEINDE THALHEIM - Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2 Die Einwohnergemeinde Thalheim erlässt gestützt auf

Mehr

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Staffelbach Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement. Erschliessungsfinanzierung

Reglement. Erschliessungsfinanzierung Reglement Erschliessungsfinanzierung vom 4. Juni 0 - - Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Finanzierung der Erschliessungsanlagen Mehrwertsteuer, Gebührenanpassung 4 Verjährung

Mehr

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT 3. November 000 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Private Strassen B. Strasseneinteilung 3 Einteilung der Gemeinde- und

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS Reglement über die Finanzierung Strassen Wasserversorgung Abwasserbeseitigung vom 27. Juni 2003 Reglement über die Finanzierung Seite 2/14 Inhaltsverzeichnis

Mehr

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT GEMEINDE A R N I STRASSENREGLEMENT Stand: 20. Oktober 2003 Die Einwohnergemeinde 8905 Arni gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über

Mehr

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement GEMEINDE HORNUSSEN Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 5 1 Strassenrichtplan

Mehr

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement

Mehr

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am...

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Kanton Aargau Gemeinde Bottenwil Beschlossen von der Gemeindeversammlung am... Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 273P003.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 28. August 2000 / Gi 5201 Brugg

Mehr

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000

Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil. (StrBBR) A. Allgemeine Bestimmungen. Vom 23. Juni 2000 Strassenbaubeitragsreglement der Gemeinde Niederwil (StrBBR) Vom 23. Juni 2000 Die Einwohnergemeinde Niederwil, gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001 Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT 5080 Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 54.01.001 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 4 Geltungsbereich 4 2 4 Zweck 4 3 4 Übergeordnetes

Mehr

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement Gemeinde Gansingen Strassenreglement Gültig ab 1. Oktober 2009 Seite Inhaltsverzeichnis 54 A Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck, Geltungsbereich 55 2 Öffentliche Strassen und Wege, Privatstrassen und Wege,

Mehr

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011

Gemeinde Gränichen. Reglement Erschliessungsfinanzierung. Strassen. Abwasser. Wasser. Elektrizität. Änderungen vom 28.11.2011 Gemeinde Gränichen Reglement Erschliessungsfinanzierung Strassen Abwasser Wasser Elektrizität 004 Änderungen vom 8..0 Seite Inhalt Reglement Erschliessungsfinanzierung Gemeinde Gränichen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser) Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T 12. Mai 2005 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 1 4 Zweck 4 2 4 Allgemeines 4 3 4 Geltungsbereich 4 4 4 Übergeordnetes Recht

Mehr

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 Übergeordnetes Recht 3 Erstellung 3 II. Strasseneinteilung und Benützung 3 2 Öffentliche Strassen 3 Privatstrassen

Mehr

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement Gemeinde Eiken ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement Öffentliches Mitwirkungsverfahren vom. Februar bis. März 06 Version vom 5. Januar 06 Mitwirkung GR-Beschluss: 5. Januar 06 Öff. Mitwirkung: Februar

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2000 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 107P015.01 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 11. Mai 2000 / Gi 5201 Brugg Telefon: 056 / 460 97

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001 Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeine Bestimmungen... 1 1 Zweck, Geltungsbereich... 1 2 Definition öffentliche

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser

Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Strassen. Wasser. Abwasser Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Strassen Wasser Abwasser vom 5. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen,

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT Juni 2005 1. Entwurf 8. Juni 200 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung

Mehr

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3 Strassenreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Strassenreglement 3 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen

Mehr

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement Gemeinde Othmarsingen Antennenanschlussreglement 1985 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ORGANISATION Art. 1 Zweck Die Gemeinschaftsantennenanlage (GAA) bezweckt, den Benützern von Othmarsingen die möglichen

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung

Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

1 Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind.

1 Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind. Strassenreglement vom. Dezember 00 Der Einwohnerrat Zofingen - gestützt auf, 9 und 0 ff. des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 (Fassung vom. August

Mehr

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT Stand 03.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Zweck 1 2 1 Allgemeines 1 3 1 Geltungsbereich 1 4 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 2 5 2 Strassenrichtplan

Mehr

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr. 32.01.025

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr. 32.01.025 Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT 5080 Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung Auftrags-Nr. 32.01.025 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes

Mehr

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Von der Einwohnergemeindeversammlung am 9. November 00 genehmigt. Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: sig. Paul Keller sig. Christian Huber

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungs-Finanzierungs-Reglement vom 13. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 1 Geltungsbereich 1 2 Finanzierung

Mehr

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT Ausgabe 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Strassenrichtplan

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Kanton Aargau Gemeinde Lupfig Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003 Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.: 104P103.50 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro

Mehr

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT STRASSENREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht STRASSENEINTEILUNG 5 Strassenrichtplan. Einteilung nach Benützung 6 Kantons- und

Mehr

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung STRASSENREGLEMENT Mai 05 / Gemeindeversammlung INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines 3 Geltungsbereich 4 Übergeordnetes Recht 5 Anforderungen STRASSENEINTEILUNG 6 Strassenrichtplan.

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement Gemeinde Schupfart Strassenreglement INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Strassenrichtplan 1 2.1 Einteilung

Mehr

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge

Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge Vom Gemeinderat genehmigt am 21.08.2012, mit Wirkung ab 01.09.2012. Ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Einhebung von Besitzerbeiträgen zur Finanzierung öffentlicher

Mehr

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen GEMEINDE JONEN Strassenreglement der Gemeinde Jonen gültig ab. Juli 005 - - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen,

Mehr

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement

Reglement. über die Finanzierung von. Erschliessungsanlagen. Erschliessungsreglement Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Erschliessungsreglement-27.9.12 - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT Genehmigungsexemplar Gemeindeversammlung vom 26.11.2010 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 6 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Allgemeines 3 3 Öffentliche

Mehr

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser

Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser 620.000 Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen, Strassen und Abwasser Vom 21. Juni 2001 Der Einwohnerrat, gestützt auf 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

Strassenreglement 01.01.2010

Strassenreglement 01.01.2010 GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Strassenreglement 0.0.00 7..009 Strassenreglement Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite STRASSENREGLEMENT 3 A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche

Mehr

Abwassergebührenreglement

Abwassergebührenreglement Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,

Mehr

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement Gemeinde Magden AG Strassen - Reglement Ausgabe 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG 1 4 1 Verkehrsrichtplan

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008 Kurtaxen- und Beherbergungsreglement Gemeinde Flühli Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 Art. 1 Grundsatz und Zweck... 3 II. Kurtaxe... 3 Art.

Mehr

Gemeinde Muri AG. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Muri AG. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Muri AG Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 29. Juni 2000 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

Gemeinde Wittnau REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN gültig ab. Januar 0 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Allgemeines 3 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 Mehrwertsteuer

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

Strassenerschliessungsreglement

Strassenerschliessungsreglement Gemeinde Möriken-Wildegg Strassenerschliessungsreglement Von der Gemeindeversammlung beschlossen Inhaltsverzeichnis 2 am 20. Juni 2003 Inhaltsverzeichnis 3 1. Einleitung Seite 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich

Mehr

Einwohnergemeinde Worben

Einwohnergemeinde Worben Einwohnergemeinde Worben Reglement zur Übertragung der Aufgabenerfüllung der Kabelfernsehanlage Dezember 2010-1 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ORGANISATION Grundsatz Art. 1 3 Aufgabenübertragung

Mehr

GEMEINDE BOSWIL. Reglement zur Erschliessungsfinanzierung

GEMEINDE BOSWIL. Reglement zur Erschliessungsfinanzierung GEMEINDE BOSWIL Reglement zur Erschliessungsfinanzierung Stand 01.08.2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975 REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 4. Mai 975 Gestützt auf Art. 6 OG und Art. 4 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat

Mehr

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5. 1 Geltungsbereich...5. 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5. 4 Strassenrichtplan.5

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5. 1 Geltungsbereich...5. 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5. 4 Strassenrichtplan.5 STRASSENREGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5 1 Geltungsbereich...5 2 Zweck 5 3 Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG..5 4 Strassenrichtplan.5 2.1 Einteilung nach Benützung.

Mehr

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer

Die Kosten der Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer GEMEINDE TAMINS G E S E T Z FÜR ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE DER GRUNDEIGENTÜMER IN DER GEMEINDE TAMINS I. Allgemeines Art. 1 Grob- und Feinerschliessung Unter Groberschliessung versteht man die Versorgung eines

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement

Mehr

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8 Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde

Mehr

Gemeinde Unterlunkhofen

Gemeinde Unterlunkhofen Gemeinde Unterlunkhofen Die Einwohnergemeinde Unterlunkhofen erlässt gestützt auf 0 des Gemeindegesetzes (Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 9..78) das nachfolgende Verkehrs-Reglement Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement Gemeinde Fahrwangen Strassenreglement 2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Zweck, Geltungsbereich 3 2 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung,

Mehr

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona

Beiträge und Gebühren der Wasserversorgung Rapperswil-Jona STADT RAPPERSWIL-JONA Auf Antrag der Verwaltung der Genossenschaft Wasserversorgung Jona (abgek. WV) ab 1. Januar 2007 Wasserversorgung Rapperswil-Jona erlässt die Behördenkonferenz Rapperswil-Jona gestützt

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement Kanton Aargau Gemeinde Hausen Strassenreglement beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 15. Juni 2001 rechtskräftig seit 23. Juli 2001 14 1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 4 1

Mehr

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement Kanton Aargau Gemeinde Schafisheim Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2002 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Auftrags-Nr.:

Mehr

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Rüegsau erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF Haushaltungen Artikel 1 Gebührenart Die Abfallgebühr

Mehr

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Reglement über den Schulzahnarztdienst GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.

Mehr

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom. Dezember 00 (Stand:. Januar 0) Der Einwohnerrat Zofingen gestützt auf 34 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz,

Mehr

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000 GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 1 1 Geltungsbereich 1 2 1 Zweck 1 3 1 Übergeordnetes Recht 1 2 STRASSENEINTEILUNG

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September 2010. in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September 2010. in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011. GEMEINDE ETTINGEN Abwasser-Reglement vom 22. September 2010 in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011 Seite 1/10 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich...3

Mehr

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013)

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013) Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen 6

Inhaltsverzeichnis. 1. Allgemeine Bestimmungen 6 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen 6. Allgemeine Bestimmungen 6 Geltungsbereich 6 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 6 Erneuerungsfinanzierung 7 4 Mehrwertsteuer, Gebühren- und Strompreisanpassung,

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn

Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn 68.85. Vom 4. Dezember 994 (Stand. Juli 009) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf 67 Absatz des Gebäudeversicherungsgesetzes

Mehr

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement G E M E I N D E U N T E R K U L M Strassenreglement gültig ab 0. April 006 Inhaltsverzeichnis Seite Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen, Wege und Privatstrassen,

Mehr

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,

Mehr

TBW Technische Betriebe Weinfelden AG. Wasserpreise. Wasser. gültig ab 01. Januar 2011. Strom Wasser Erdgas Kommunikation

TBW Technische Betriebe Weinfelden AG. Wasserpreise. Wasser. gültig ab 01. Januar 2011. Strom Wasser Erdgas Kommunikation TBW Technische Betriebe Weinfelden AG Wasserpreise Wasser gültig ab 01. Januar 2011 Strom Wasser Erdgas Kommunikation Anwendung Die Preise gelten für alle festangeschlossenen Bezüger. Es wird ein Mengen-,

Mehr

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,

Mehr

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Gemischte Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Mehr

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) 84. Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) Vom 0. Mai 04 (Stand 0. Mai 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG VON ERSCHLIESSUNGSANLAGEN 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 1 Geltungsbereich 4 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 4 3 Mehrwertsteuer 4 Gebührenanpassung

Mehr