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1 BITMARCK VERNETZT DER KUNDENTAG

2 D Pflicht oder Kür in der GKV? Jörg Czeczine, BITMARCK Essen, 04. November 2015

3 D Pflicht oder Kür in der GKV? : Telekom-Vorstandschef René Obermann und Bundeskanzlerin Angela Merkel geben auf der CeBIT 2012 den Startschuss für D Quelle: 3 D Pflicht oder Kür in der GKV?

4 Inhaltsverzeichnis Was ist D ? Wie nutze ich D ? D -Diensteanbieter Warum D ? Rechtlicher Rahmen Spezifische Regelungen für Krankenkassen Mögliche Architekturen für die Anbindung an D Einführungs-Szenarien und Kosten für D Kennzahlen und Fakten 4 D Pflicht oder Kür in der GKV?

5 Was ist D ? Mit D können elektronische Nachrichten so einfach verschickt werden, wie Sie es von gewöhnt sind Im Gegensatz zur können bei D aber sowohl die Identität der Kommunikationspartner als auch der Versand und der Eingang von D s jederzeit zweifelsfrei nachgewiesen werden Die Inhalte einer D können auf ihrem Weg durch das Internet nicht mitgelesen oder gar verändert werden Vertraulicher Versand und Empfang von D s durch Abgesicherte Anmeldeverfahren und Verbindungen zu den D -Anbietern Verschlüsselte Transportwege zwischen den D -Anbietern 5 D Pflicht oder Kür in der GKV?

6 Wie nutze ich D ? Um D Nutzen zu können, muss sich der Anwender (juristische oder natürliche Person) bei einem akkreditierten D -Diensteanbieter (DMDA) anmelden und ein D -Konto eröffnen Es erfolgt eine Überprüfung der Identität (z. B. anhand Personalausweis, Reisepass oder über neuen Personalausweis (npa) Danach können D s mit anderen D -Teilnehmern ausgetauscht werden Abbildung: D -Versand und Empfang (Grundprinzip), Quelle: Bundesministerium des Innern, D -Leitfaden für Behörden, Seite 7 6 D Pflicht oder Kür in der GKV?

7 Akkreditierte D -Diensteanbieter Dienstanbieter Dienste Domänen 1&1 D GmbH Postfach- & Versanddienst, 1und1.d .de Mentana-Claimsoft GmbH Telekom Deutschland GmbH T-Systems International GmbH Verzeichnisdienst Postfach- & Versanddienst, Verzeichnisdienst Postfach- & Versanddienst, Verzeichnisdienst Postfach- & Versanddienst, Verzeichnisdienst gmx.d .de sec.de-maul.de web.d .de fp-d .de mc-d .de fpbrief.d .de anwalt.d .de t-online.d .de d -systems.d 7 D Pflicht oder Kür in der GKV?

8 Warum D ? Kunden erwarten von der Verwaltung eine schnelle Sachbearbeitung und transparente Möglichkeiten der Nachverfolgung D bildet das Pendant zur Sicherheit eines papierbasierten Briefs, kombiniert mit den Vorteilen der Schnelligkeit einer Versandbestätigung: Der Absender erhält eine qualifizierte elektronische signierte Versandbestätigung Eingangsbestätigung: Absender und Empfänger erhalten eine vom D -Anbieter des Empfängers qualifiziert elektronisch signierte Bestätigung, dass die D im Postfach des Empfängers eingegangen ist ( Einwurfeinschreiben ) Abholbestätigung: steht nur berechtigten öffentlichen Stellen zur Verfügung. Möglichkeit für die förmliche Zustellung von Dokumenten ( Zustellungsurkunde ) gemäß Verwaltungszustellungsgesetz Zusätzlich können Kostenvorteile entstehen: Reduktion von Papier-, Druck-, Porto-, Prozesskosten der papierbasierten Kommunikation 8 D Pflicht oder Kür in der GKV?

9 Rechtlicher Rahmen (1) D Gesetz vom 28. April 2011 Regelt die Mindestanforderungen/Grundlagen an einen sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch Bildet zusammen mit den technischen Richtlinien des BSI (TR 01201) die Basis von D Insbesondere für Anbieter von D -Diensten von Bedeutung Überwachung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Gesetzliche Regelungen stellen sicher, dass alle D -Nutzer über alle anderen D -Anbieter erreicht werden können Öffentlicher D -Verzeichnisdienst (ÖVD) Auf Verlangen der Nutzer werden Identitätsdaten im ÖVD veröffentlicht (z. B. Titel, Name, Vorname, D -Adresse, postalische Adresse, Verschlüsselungszertifikat, etc.). 9 D Pflicht oder Kür in der GKV?

10 Rechtlicher Rahmen (2) E-Government-Gesetz des Bundes (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften) Seit 01. August 2013 in Kraft (bis auf wenige Ausnahmen) Regelt insbesondere den elektronischen Zugang zur Verwaltung, elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Aktenführung Ziel: Förderung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Hierzu wurden und werden erkannte Hürden und Hemmnisse abgebaut, indem bspw. Änderungen an weiteren Gesetzen vorgenommen werden Anpassung Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes: Absenderbestätigte D ersetzt die Schriftform im Bereich des Verwaltungsrechts Anpassung SGB: 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und Nr.3 SGB I Es soll Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten 10 D Pflicht oder Kür in der GKV?

11 Relevante Fristen aus dem EGovG mit Bezug zu D Inkrafttreten am Bedeutung 01. Juli 2014 Pflicht für Behörden von Bund und Ländern, elektronische Dokumente anzunehmen, auch dann, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind ( Pflicht zur Zugangseröffnung ). Möglichkeit, in der Bundesverwaltung D als Ersatz der Schriftform einzusetzen. 1 Jahr nach Bereitstellung eines zentralen D -Gateways für die Bundesverwaltung Pflicht für Bundesbehörden, per D erreichbar zu sein. Hinweis: Auf Landesebene werden die Verwaltungsverfahren teilweise in eigenen Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt, teilweise wird auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verwiesen. Dort, wo es eigene Verwaltungsverfahrensgesetze gibt, werden diese sukzessive nach dem Vorbild des Bundes-VwVfG angepasst. 11 D Pflicht oder Kür in der GKV?

12 Landesspezifische Regelungen (Geltungsbereich VwVfG Stand August 2014) Land Gesetzesform D erfasst Baden-Württemberg Vollgesetz Ja Bayern Vollgesetz noch nicht Berlin Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Brandenburg Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Bremen Vollgesetz Ja Hamburg Vollgesetz Ja Hessen Vollgesetz noch nicht Mecklenburg-Vorpommern Vollgesetz Ja Niedersachsen Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Nordrhein-Westfalen Vollgesetz Ja Rheinland-Pfalz Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Saarland Vollgesetz Ja Sachsen Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Sachsen-Anhalt Verweisungsgesetz (dynamisch) Ja Schleswig-Holstein Vollgesetz noch nicht Thüringen Vollgesetz Ja 12 D Pflicht oder Kür in der GKV?

13 Spezifische Regelungen für Krankenkassen Eine Verpflichtung zur Schaffung eines D -Zugangs besteht für bundesunmittelbare Krankenkassen nur dann, wenn sie die Möglichkeit erhalten, diesen über die für Bundesbehörden einzurichtenden zentralen D -Gateway zu realisieren Krankenkassen haben keinen Zugang zum zentralen D -Gateway des Bundes Eine freiwillige Einrichtung über einen der akkreditierten D -Diensteanbieter ist möglich 1.) Prüfdienste des Bundes und der Länder, Leitfaden Elektronische Kommunikation und Langzeitspeicherung elektronischer Daten 2.) Schreiben des Bundesversicherungsamtes (BVA) vom , D im Aufsichtsbereich des Bundesversicherungsamtes, AZ D Pflicht oder Kür in der GKV?

14 Mögliche Architekturen für die Anbindung an D 14 D Pflicht oder Kür in der GKV?

15 Mögliche Architekturen für die Anbindung an D D -Web (Variante 1) Zugriff auf D -Konto durch Nutzung einer Web-Oberfläche Bei Anmeldung bei einem D -Diensteanbieter (DMDA) wird automatisch der Zugang zum D -Webportal freigeschaltet Dieses Verfahren ist verpflichtend von jedem DMDA anzubieten Über das Portal können D s erstellt und versandt sowie empfangene D s geöffnet und gelesen werden Nutzung aller definierten D -Optionen ist möglich (z. B. Bestätigungsnachrichten anfordern) Einrichtung von Unterkonten mit eigenen Zugriffsberechtigungen ist möglich kein hoher Schulungsaufwand leichte Bedienung keine Integration und Anbindung 15 D Pflicht oder Kür in der GKV?

16 Übersicht der Vor- und Nachteile D -Web (Variante 1) Vorteile Nachteile einfache Bedienung wie Web-Mail für die Anfangsphase mit wenigen Nutzungen (gut) geeignet sehr geringe Investitionskosten keine Anbindung an behördeneigene IT-Infrastruktur (Medienbrüche) kein Massenversand sehr eingeschränkte Weiterleitung/ Sachbearbeitung möglich Internetzugang der D -Bearbeiter notwendig Archivierung und Langzeitspeicherung nur manuell möglich 16 D Pflicht oder Kür in der GKV?

17 Mögliche Architekturen für die Anbindung an D Dezentrales D -Gateway (Variante 2) Unabhängig von der Nutzung eines Web-Portals Lokales, d.h. in der internen IT-Infrastruktur betriebenes D -Gateway Anbindung interne an die D -Infrastruktur Aufstellung zwischen D -Diensteanbieter (DMDA) und den internen -Komponenten Nutzung des Standard -Clients durch den Anwender Keine Medienbrüche Massenversand möglich 17 D Pflicht oder Kür in der GKV?

18 Übersicht der Vor- und Nachteile dezentrales D -Gateway (Variante 2) Vorteile Nachteile Nutzung der bestehenden internen -Infrastruktur Massenversand möglich Archivierung und Langzeitspeicherung automatisiert möglich keine Medienbrüche lokale Administration des Gateways notwendig Zugang zum/über Internet notwendig höhere Investitions- und Betriebskosten für Beschaffung, Integration und Betrieb des D -Gateways 18 D Pflicht oder Kür in der GKV?

19 Mögliche Architekturen für die Anbindung an D Zentrales D -Gateway (Variante 3) Zentrale Bereitstellung und gemeinsame Nutzung eines Gateways für mehrere Krankenkassen Jede Krankenkasse erhält einen eigene Bereich auf dem zentralen Gateway, der eigenständig administriert werden kann Der Zugriff erfolgt über gesicherte Internetverbindungen oder Leitungen Zentrale Gateways bieten sich insbesondere in einem gemeinsamen Rechenzentrum an 19 D Pflicht oder Kür in der GKV?

20 Übersicht der Vor- und Nachteile Zentrales D -Gateway (Variante 3) Vorteile Nachteile Beschaffung, Installation, Konfiguration und Betrieb nur eines zentralen (mandantenfähigen) Gateways an Stelle vieler dezentraler Gateways Wirtschaftlichkeit zentrale und automatische Archivierung und Langzeitspeicherung möglich spezielle Kenntnisse für Installation, Konfiguration und Betrieb des Gateways in der Krankenkasse nicht erforderlich zentrale Pflege und Support des Gateways zentraler Betrieb nur wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten für Beschaffung und Betrieb eines zentralen Gateways durch die Anzahl der nutzenden Krankenkassen gedeckt sind Zwischen dem zentralen Gateway und der Krankenkasse wird die D über die intern vorhandene Netzinfrastruktur technisch als transportiert. Daher muss über geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Nachricht auch hier sicher transportiert wird (Schutz vor Verlust, Schutz der Vertraulichkeit, etc.). 20 D Pflicht oder Kür in der GKV?

21 Mögliche Rollenverteilung Bei Nutzung von D auf einem zentralem Gateway DMDA BITMARCK (SP) Krankenkasse/Kunde Verwaltung des Service- Providers (SP) Identifizierung des SP Registrierung des SP Beistellung der relevanten Unterlagen Vertragsabschluss mit Service Provider Tokenhandling/Bestellung Gateway Ausstellung des Zertifikats Aktivierung des Zertifikats Versand von GW/Zertifikat Bestellung von Token/GW Einrichtung GW Zuweisung der Token zu GW Account-Management Identifizierung und Registrierung des Kunden Prüfung der Bevollmächtigung des SP zur Administration des De- Mail Kontos Versand Zugangsdaten Zuordnung des Kunden zu Token und GW Administration + Service für die D Konten Bereitstellung der Identifizierungsunterlagen Aktivierung des D Kontos Administration des D Kontos Missbrauch/Sperren Betrieb der 7/24 Sperrhotline Sperren von D Konten, Token und SP Bei Missbrauchsverdacht Meldung zur Sperrung eines Tokens Bei Missbrauchsverdacht Meldung zur Sperrung des D Kontos 21 D Pflicht oder Kür in der GKV?

22 Einführungs-Szenarien und Kosten D Möglichkeit der Einführung: Stufe 1: passive D -Nutzung (Nur Empfang) Stufe 2: aktive D -Nutzung (Empfang und Versand) Stufe 3: D -Integration (z. B. Integration an DMS-Systeme) Kosten für D Für D fallen unterschiedliche Kosten an (je nach Diensteanbieter) Neben den Bereitstellungkosten fallen auch für den Versand einer D oder bei Nutzung von optionalen Funktionen (z. B. absenderbestätigt, Einschreiben, etc.) laufende, nutzungsabhängige Gebühren an 22 D Pflicht oder Kür in der GKV?

23 Kennzahlen und Fakten (1) In Deutschland werden pro Jahr ca. 16 Milliarden Papierbriefe verschickt Aktuell gibt es ca. 1 Millionen Privatkunden mit persönlicher D -Adresse Das Bundesinnenministerium geht davon aus, dass bis Ende 2015 bis zu 200 Behörden und Einrichtungen des Bundes über D kommunizieren werden Auch Bundesländer bereiten die D -Einführung vor Die Hälfte der deutschen Großunternehmen, zehntausende mittelständische Firmen und mehrere tausend Städte und Gemeinden haben mit D -Anbietern Verträge unterzeichnet Das Bundesinnenministerium hat seinen Zugang für D s im August 2015 eröffnet und in einem ersten Schritt ein zentrales D -Postfach eingerichtet 23 D Pflicht oder Kür in der GKV?

24 Kennzahlen und Fakten (2) Zwischenbericht der Bundesregierung aus Februar 2015 Erste D -Dienste waren erst Mitte 2012 bzw. Mitte 2013 verfügbar somit erst ein bzw. zwei Jahre nach Inkrafttreten des D -G im Jahr 2011 Verbreitung von D bei Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen macht gute Fortschritte (ca. 1 Mio. Privatanwender und eine hohe fünfstellige Zahl von identifizierten Organisationen) Erforderliche kritische Masse für Netzwerkeffekte konnte noch nicht erreicht werden Verzögerungen bei Einführung von D in der Bundesverwaltung (u.a. Nachprüfungsverfahren der Ausschreibung) Fortführender Bericht soll bis Ende 2016 vorgelegt werden 24 D Pflicht oder Kür in der GKV?

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