OP S&P 500-Werte. Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen Ausgabe Juli Fondsverwaltung: Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbh

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1 Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen Ausgabe Juli 2005 Fondsverwaltung: Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbh Fondsvertrieb: Oppenheim Pramerica Fonds Trust GmbH

2 Inhalt Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen Ausgabe Juli 2005 Verkaufsprospekt 3 Verwaltungsgesellschaft, Depotbank, Sondervermögen 4 Allgemeine Aspekte der Wertpapieranlage 4 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 10 Verwaltungs- und sonstige Kosten 10 Ausgabe von Anteilen 10 Rücknahme von Anteilen 10 Ausgabe- und Rücknahmepreis 10 Bewertung des Fondsvermögens 12 Ausgabeaufschlag 12 Anlagedauer 12 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise 12 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 12 Aussetzung der Anteilrücknahme 12 Individuelle Anlagemöglichkeiten 12 Thesaurierung der Erträge 13 Ertragsausgleichsverfahren 13 Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens 13 Ausschüttungsmechanik 13 Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften 16 Berichterstattung und Wirtschaftsprüfer 16 Dauer des Fonds, Verfahren bei Auflösung 16 Weitere Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden 17 Hinweis zum Recht des Käufers auf Widerruf nach 23 KAGG (Haustürgeschäfte) 18 Allgemeine Vertragsbedingungen 21 Besondere Vertragsbedingungen 25 Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen: Liste der Börsen mit amtlichem Handel und der anderen organisierten Märkte 26 Zusätzliche Informationen für Anleger in der Republik Österreich 27 Firmenspiegel 1

3 Der Kauf von Investmentanteilscheinen erfolgt auf der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts und der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedingungen. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen. Verkaufsprospekt Ausgabe Juli 2005

4 Verkaufsprospekt VERKAUFSPROSPEKT Verwaltungsgesellschaft, Depotbank, Sondervermögen Dies ist der rechtlich vorgeschriebene Verkaufsprospekt für den Fonds aufgelegt am 31. März 1999 Dieser Fonds unterliegt den Vorschriften des deutschen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). In diesem Gesetz sowie in den Vertragsbedingungen des Fonds sind im Interesse der Anleger Anlagegrundsätze und -grenzen festgelegt, die die Anlagepolitik des Fonds bestimmen. Sie sind auf den folgenden Seiten ausführlich erläutert. Die Fondsverwaltung erfolgt durch die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbh mit Sitz in Köln nachstehend Gesellschaft genannt Gegründet wurde die Gesellschaft Seitdem darf sie Wertpapier-Sondervermögen verwalten. Ferner darf die Gesellschaft auch Geldmarkt-Sondervermögen (seit September 1994) sowie Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks-, und Altersvorsorge-Sondervermögen (seit Oktober 1998) verwalten. Die Gesellschaft unterliegt ebenso wie der Fonds dem KAGG. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Verwaltung des Fondsvermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, während die Verwahrung der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte getrennt hiervon durch ein anderes Kreditinstitut vorgenommen wird, das grundsätzlich für den Fonds die Aufgaben der Depotbank übernimmt. Depotbank für den genannten Fonds ist das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. Kommanditgesellschaft auf Aktien nachstehend Depotbank genannt Es ist ein Kreditinstitut nach deutschem Recht, dessen Haupttätigkeit auf das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft entfällt. Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände für die Anteilinhaber in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten auf Sperrkonten angelegt sind. Die Depotbank hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt und des Weiteren, dass die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden. Die Depotbank hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage auf Sperrkonten eines anderen Kreditinstitutes mit dem Gesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie die Zustimmung zur Anlage zu erteilen. Das gesamte im Bereich Oppenheim Asset Management verwaltete Vermögen beträgt 36,8 Mrd. Euro (Stand: ). Nähere Einzelheiten zur Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank finden Sie auf Seite 27 (Firmenspiegel). Eine Aktualisierung der Angaben von wesentlicher Bedeutung erfolgt im jeweiligen Rechenschafts- oder Halbjahresbericht. Die Anteilinhaber sind entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen am Vermögen des Fonds beteiligt. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Das Fondsvermögen wird grundsätzlich von der Depotbank verwahrt und ist als Sondervermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt. Ebenso ist es aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank strikt getrennt zu halten. Die Rechte der Anteilinhaber bei Errichtung des Sondervermögens werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Globalurkunden werden bei einer Wertpapier-Sammelbank verwahrt. Ein Anspruch des Anteilinhabers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen Anleger und Kapitalanlagegesellschaft sind geregelt in den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen, die in diesem Prospekt enthalten sind (s. Seite 18 bis 25). 3

5 Verkaufsprospekt Allgemeine Aspekte der Wertpapieranlage Bevor wir die spezielle Anlagepolitik des Fonds erläutern, möchten wir Ihnen einige grundsätzliche Informationen über die Besonderheiten einer Anlage in Wertpapieren geben, die auch für einen Wertpapierfonds gelten, da dessen Vermögen in Wertpapieren angelegt wird. Unter den zahlreichen Möglichkeiten der Geldanlage nehmen Wertpapiere seit langem eine bevorzugte Stellung ein, besonders wenn längerfristig eine gute Rendite oder ein entsprechendes Kapitalwachstum erreicht werden soll. Sie bieten zudem den Vorteil, dass sie jederzeit ohne Kündigungs- oder Festlegungsfrist zum jeweiligen Börsenkurs verkauft werden können. Die beiden wichtigsten Wertpapierarten sind Aktien und verzinsliche Wertpapiere. in der Lage, dies zu bewältigen. Dies gilt in noch stärkerem Maße, wenn auch ausländische Anlagen in die Überlegungen miteinbezogen werden. Die professionelle Verwaltung von Wertpapieren in Form eines Investmentfonds ist hierfür die ideale Lösung. Sie bietet zudem noch den Vorteil einer gesunden Ertrags- und Risikomischung durch die Vielzahl der in einem Fonds enthaltenen Wertpapiere. Da jeder Fonds ein bestimmtes Anlageziel und eine dementsprechende Anlagepolitik verfolgt, hat der Anleger die Möglichkeit, die Auswahl der Fondsanlage ganz auf seine persönlichen Ziele hin zu bestimmen und später ggf. zu ändern. Er hat zudem den Vorteil, dass er sich weder um die Dispositionen noch um die gesamte Abwicklung des Wertpapiergeschäftes kümmern muss, diese Aufgaben übernimmt die Fondsverwaltung für ihn. Auch ist die Entwicklung seiner Anlage einschließlich aller angefallenen Erträge börsentäglich auf einen Blick am jeweiligen Fondspreis abzulesen. 4 Die verzinslichen Wertpapiere werden auch Rentenwerte genannt; die bekanntesten sind Bundesanleihen, Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Schuldverschreibungen der Industrie usw. Ihre wesentlichen Merkmale sind von Ausnahmen abgesehen ein bestimmter Nennwert, zu dem sie bei Fälligkeit zurückgezahlt werden, eine bestimmte Laufzeit bis zur Fälligkeit und eine während dieser Laufzeit unveränderte Nominal-Verzinsung. Da die Verzinsung dieser Papiere festgeschrieben ist, sich die Zinsen am Kapitalmarkt jedoch ständig ändern, passen sich diese Wertpapiere dem jeweiligen Marktzins durch entsprechende Kursveränderungen an. Bei steigenden Zinsen gehen die Kurse zurück, bei sinkenden Zinsen steigen sie wieder. Dadurch weisen die Rentenwerte jederzeit für den Käufer die gleiche Rendite auf, wie sie am Kapitalmarkt für vergleichbare Papiere geboten wird. Das Ausmaß der Kursveränderung ist abhängig davon, wie stark sich die Zinsen verändert haben und wie lange die Laufzeit dieser Wertpapiere ist. Grundsätzlich gilt, dass Papiere mit längerer Laufzeit auf eine Zinsänderung stärker reagieren als solche mit kurzer Laufzeit. Für die Auswahl der Papiere kann auch die Bonität des Schuldners von Bedeutung sein: Je besser die Qualität eines Schuldners ist, desto niedriger wird allerdings der von ihm zu zahlende Zins sein und umgekehrt. Bei einer Anlage in Aktien steht im Gegensatz zu den Rentenwerten nicht der hohe und gleichmäßige Ertrag im Vordergrund, sondern die Beteiligung an der Substanz und dem Ertrag namhafter Wirtschaftsunternehmen. Die in Form von Dividenden ausgeschütteten Gewinnanteile sind in der Regel niedriger als die Zinsen am Kapitalmarkt. Dafür bieten Aktien jedoch die Chance, am Wachstum der Unternehmen durch steigende Kurse teilzuhaben. Allerdings weisen sowohl die Kurse einzelner Aktien als auch des gesamten Aktienmarktes Schwankungen auf, die normalerweise ausgeprägter sind als am Rentenmarkt. Es ist deshalb gerade für Aktienanlagen empfehlenswert, längerfristig zu disponieren, damit man nicht gerade in einer Phase niedriger Preise verkaufen muss, sondern eine Kurserholung abwarten kann. Denn die Kurse am Aktienmarkt wiesen bisher trotz zahlreicher Schwankungen eine über Jahrzehnte hinweg steigende Tendenz auf. Hierin kommt der Ertrags- und Substanzzuwachs der betreffenden Unternehmen zum Ausdruck, an dem der Anleger über die Aktien beteiligt ist. Mit einer Anlage in Wertpapieren können bei richtiger Auswahl und sorgfältiger Beobachtung des Marktes langfristig sehr gute Anlageresultate erwirtschaftet werden. Doch dies erfordert fundierte Kenntnisse, Erfahrung und viel Zeit. Angesichts einer Vielzahl unterschiedlicher Wertpapiere ist ein einzelner Anleger kaum Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Anlageziele und -politik Das Sondervermögen muss überwiegend aus voll eingezahlten Aktien bestehen, die im S&P 500-Index* enthalten sind. Die Aktien müssen an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einen organisierten Markt einbezogen sein, der anerkannt ist, für das Publikum offen und dessen Funktionsweis ordnungsgemäß ist. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Werterhaltung, Wachstum und/oder Ertrag im Vordergrund der Überlegungen. Hierbei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken enthalten. Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller, die nicht vorhersehbar sind. Die Höhe der Kursänderungen ist auch abhängig von den Laufzeiten der in einem Fonds befindlichen verzinslichen Wertpapiere. In der Regel haben verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als verzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben gegenüber Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Demgegenüber ist die Verzinsung von Wertpapieren mit längeren Laufzeiten in der Regel höher. Wertpapiere enthalten neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken; sie unterliegen dem nicht vorhersehbaren Einfluss der Entwicklung der Kapitalmärkte oder besonderer Entwicklungen der jeweiligen Aussteller. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten. Die Gesellschaft versucht aber unter Anwendung von modernen Analysemethoden, die bestehenden Risiken einer Wertpapieranlage zu minimieren und die Chancen zu erhöhen. * Standart & Poor s, S&P, S&P 500, Standart & Poor s 500 und 500 sind eingetragene Marken der Mc Graw-Hill Companies, Inc. und sind für bestimmte Verwendungen an die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbh lizensiert worden. Das Produkt wird durch Standard and Poor s nicht verkauft oder durch werbliche oder sonstige Maßnahmen unterstützt. Die Lizensierung ist keine Kaufempfehlung durch Standard and Poor s

6 Verkaufsprospekt Unter Beachtung der Chancen und Risiken der Anlage in Aktien und Renten erwirbt die Gesellschaft für das Sondervermögen insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen, an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden verzinsliche Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Anlagegrundsätze Die Gesellschaft darf Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller erwerben, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt), wenn sie an einer der im Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen dieses Fonds aufgeführten Börsen zum amtlichen Handel zugelassen oder in einem der im Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen dieses Fonds aufgeführten organisierten Märkte einbezogen sind. Daneben können verzinsliche Wertpapiere aus Neuemissionen erworben werden, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an einer im Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Börsen oder an einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem im Anhang zu den Besonderen Vertragsbedingungen genannten organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Aussteller- und Anlagegrenzen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen eines Ausstellers/Schuldners dürfen bis zu 5 %, in Einzelfällen bis zu 10 %, des Wertes des Sondervermögens erworben werden. Hierbei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen der Aussteller/Schuldner 40 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Auf die genannten Grenzen werden für ein Wertpapier-Sondervermögen zulässige Kommunalschuldverschreibungen und Pfandbriefe sowie Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen im KAGG genannter öffentlicher Aussteller nur zur Hälfte angerechnet. Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getätigten Wertpapier- Optionsgeschäfte sind mit ihrem anzurechnenden Wert ( 8 i KAGG) bei der Berechnung der oben genannten Ausstellergrenzen anzurechnen. Der Wert der notierten und nichtnotierten Wertpapiere abzüglich der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente, sowie der Wert der Schuldscheindarlehen und der Wert der Wertpapier- Investmentanteile dürfen insgesamt 51 % des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten. Ergänzend zu den im Rahmen der Darstellung der Anlagepolitik des Fonds genannten Anlagemöglichkeiten kann die Fondsverwaltung von den nachstehend beschriebenen Anlagemöglichkeiten Gebrauch machen, soweit dies mit der jeweiligen Marktsituation in Einklang steht. Dabei gelten für die zulässigen Vermögensgegenstände im einzelnen folgende Anlagegrenzen: Verzinsliche Wertpapiere ohne laufende Zinszahlung und Zero-Bonds Des Weiteren ist auch der Erwerb von verzinslichen Wertpapieren ohne laufende Zinszahlung und Zero-Bonds vorgesehen. Wegen ihrer regelmäßig längeren Laufzeit und fehlenden laufenden Zinszahlungen widmet die Gesellschaft der Bonitätsbeobachtung und Beurteilung der Emittenten von verzinslichen Wertpapieren ohne laufende Zinszahlung und Zero-Bonds besondere Aufmerksamkeit. In Zeiten steigender Kapitalmarktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Schuldverschreibungen eingeschränkt sein. Die rechnerischen Erträge aus verzinslichen Wertpapieren ohne laufende Zinszahlung und Zero-Bonds werden alljährlich abgegrenzt, in der Aufwands- und Ertragsrechnung ausgewiesen. Der Rechenschaftsbericht enthält hierzu Erläuterungen in der Rubrik Steuerliche Hinweise. Bankguthaben und Geldmarktpapiere Bis zu 49 % des Sondervermögens (Fonds) dürfen in Bankguthaben und/oder in Geldmarktpapieren wie Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer sowie vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen OECD-Staaten gehalten werden. Diese Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Einlagenzertifikate desselben Kreditinstituts dürfen nicht mehr als 10 % des Sondervermögens ausmachen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. Bankguthaben und Geldmarktpapiere können auch auf Fremdwährungen lauten. Nichtnotierte Wertpapiere und Schuldscheindarlehen Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen insgesamt angelegt werden in Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Aktien aus Neuemissionen, deren Zulassung zum amtlichen Handel an einer Börse oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist und deren Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe erfolgt und/oder in bestimmten Schuldscheindarlehen. Die Grenze von 10 % gilt nicht für Geldmarktpapiere im Rahmen der Anlage des Bankguthabens. Wertpapier-Investmentanteile Bis zu 5 % des Wertes des Sondervermögens dürfen angelegt werden in Anteilen an anderen in- oder ausländischen Wertpapier- Sondervermögen, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Gesellschaft behält sich vor, für den Fonds im Rahmen der 5 %-Grenze für Wertpapier-Investmentanteilscheine auch Anteil- 5

7 Verkaufsprospekt 6 scheine an eigenen Wertpapier-Fonds oder an Wertpapier-Fonds, die von einer anderen mit der Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbundenen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, zu erwerben. Sofern für den Fonds mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde Anteilscheine an Wertpapier-Sondervermögen, die auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert sind, erworben werden, die von der Gesellschaft verwaltet werden, bzw. mit denen die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, dürfen keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten berechnet werden. Die Absicht zum Erwerb derartiger Investmentanteilscheine wird von der Gesellschaft im jeweiligen Rechenschafts- bzw. Halbjahresbericht des Fonds angekündigt. Die Gesellschaft wird ggf. in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktsituation solche Investmentanteilscheine erwerben. Finanzinstrumente Die Gesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für Rechnung des Sondervermögens nur folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben: a) Wertpapier-Optionsgeschäfte, b) Wertpapier-Terminkontrakte, c) Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte, d) Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, e) Devisenterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte, f) Swaps. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen. Wertpapier-Optionsgeschäfte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze am Wertpapier-Optionshandel teilnehmen. Das heißt, sie darf einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht einräumen, während einer bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Wertpapieren oder die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen oder auch entsprechende Optionsrechte erwerben. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Verkauf von Kaufoptionen (Stillhalterposition in Wertpapieren Short Call) Für im Sondervermögen befindliche Wertpapiere können Kaufoptionen beispielsweise dann verkauft werden, wenn diese Wertpapiere keine erheblichen Wertsteigerungen mehr erwarten lassen. Bei unveränderten oder nachgebenden Kursen wird der Käufer die Option nicht ausüben; die vereinnahmte Prämie fließt dem Sondervermögen zu. Bei steigenden Kursen besteht allerdings das Risiko, die Werte zum vereinbarten Basispreis unter dem dann bestehenden Marktwert liefern zu müssen. In der unter Umständen erheblichen Differenz liegt das im Vorhinein nicht bestimmbare Risiko. Der so entgangene bzw. zu zahlende Kursgewinn wird jedoch durch die eingenommene Prämie als Stillhalter in Wertpapieren verringert. 2. Kauf von Kaufoptionen (Wählerposition in Wertpapieren Long Call) Der Kauf von Kaufoptionen ermöglicht bei positiver Markttendenz schon mit relativ geringem Kapitaleinsatz (Zahlung der Optionsprämie) einem Käufer der Kaufoption den Aufbau eines diversifizierten Portefeuilles mit vielversprechenden Wertsteigerungschancen. Dabei kommen nur solche Optionsrechte in Betracht, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, welche für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Bei entsprechender Kursentwicklung kann die Gesellschaft durch Ausübung des Optionsrechtes die Wertpapiere zu unter dem Marktpreis liegenden Einstandskursen erwerben bzw. die Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages verlangen oder das Optionsrecht mit Gewinn veräußern. Dem steht das Risiko gegenüber, dass die gezahlten Optionsprämien verloren gehen, wenn eine Ausübung der Kaufoptionen zum vorher festgelegten Basispreis wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, da die Kurse entgegen den Erwartungen nicht gestiegen sind. Derartige Kursänderungen der dem Optionsrecht zugrunde liegenden Wertpapiere können den Wert des Optionsrechtes überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. Angesichts der begrenzten Laufzeit kann nicht darauf vertraut werden, dass sich der Preis der Optionsrechte rechtzeitig wieder erholen wird. Bei den Gewinnerwartungen müssen die mit dem Erwerb sowie der Ausübung oder dem Verkauf der Option bzw. dem Abschluss eines Gegengeschäftes (Glattstellung) verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Erfüllen sich die Erwartungen nicht, so dass die Gesellschaft auf Ausübung verzichtet, verfällt das Optionsrecht mit Ablauf seiner Laufzeit. 3. Kauf von Verkaufsoptionen (Wählerposition in Geld Long Put) Der Kauf einer Verkaufsoption berechtigt den Käufer, gegen Zahlung einer Prämie vom Verkäufer die Abnahme bestimmter Wertpapiere zum Basispreis oder die Zahlung eines entsprechenden Differenzbetrages zu verlangen. Durch den Kauf solcher Verkaufsoptionen können im Fonds befindliche Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist gegen Kursverluste gesichert werden. Fallen die Wertpapiere unter den Basispreis, so können die Verkaufsoptionen ausgeübt und damit über dem Marktpreis liegende Veräußerungserlöse erzielt werden. Anstatt die Option auszuüben, kann die Gesellschaft das Optionsrecht auch mit Gewinn veräußern. Jedoch sind auch hier die in Nr. 2 enthaltenen Risikohinweise zu beachten, wenn die Kurse der veroptionierten Wertpapiere entgegen den Erwartungen steigen. 4. Verkauf von Verkaufsoptionen (Stillhalterposition in Geld Short Put) Der Verkäufer einer Verkaufsoption räumt dem Käufer dieser Option gegen Zahlung der Optionsprämie das Recht ein, die Abnahme bestimmter Wertpapiere vom Verkäufer oder die Zahlung eines entsprechenden Differenzbetrages zu verlangen. Dabei kommen nur solche Optionsrechte in Betracht, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, welche für das Sondervermögen erworben werden können. Bei unveränderten oder steigenden Kursen wird der Käufer die Option nicht ausüben; die vereinnahmte Optionsprämie fließt dem Sondervermögen zu. Bei sinkenden Kursen besteht das Risiko, die Wertpapiere zum vereinbarten Preis abnehmen zu müssen, der dann erheblich über dem Marktpreis liegen kann. In dieser möglichen Differenz liegt das im Vorhinein nicht bestimmbare Risiko. Im Ausübungsfall muss Liquidität zur Verfügung stehen, deren Vorhaltung ertragsmindernd

8 Verkaufsprospekt wirken kann. Andernfalls müssen Vermögensgegenstände aus dem Sondervermögen zur Liquiditätsbeschaffung veräußert oder Kredite zu Lasten des Sondervermögens aufgenommen werden. Wenn die Gesellschaft die zu übernehmenden Werte sofort wieder veräußern will, gilt es zu beachten, dass sie unter Umständen nur schwer einen Käufer finden kann. Je nach Marktentwicklung kann ein Verkauf nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich sein. Wertpapier-Terminkontrakte Wertpapier-Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z.b. Aktien, Anleihen) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen. Der Grundgedanke von Wertpapier-Terminkontrakten ist, Marktpreisänderungen mit dem Ziel zu nutzen, Erträge zu optimieren bzw. Risiken zu reduzieren. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann Wertpapierbestände des Sondervermögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf diese Wertpapiere für die Laufzeit der Kontrakte absichern. Die Gesellschaft darf Wertpapier-Terminkontrakte nur veräußern, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wertes zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Sondervermögen gehören. Die Gesellschaft darf Wertpapier-Terminkontrakte nur erwerben, wenn die den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte bildenden Wertpapiere für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesellschaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Wertpapier- Terminkontrakten und gegebenenfalls der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden ist. Finanzterminkontrakte (Terminkontrakte auf einen anerkannten Aktien- oder Rentenindex und Zinsterminkontrakte) Finanzterminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes (z.b. Anleihen, Aktienindices) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu verkaufen oder einen Barausgleich vorzunehmen. Der Grundgedanke von Finanzterminkontrakten ist, Marktpreisänderungen mit dem Ziel zu nutzen, Erträge zu optimieren bzw. Risiken zu reduzieren. Dies geschieht in der Regel durch Vereinnahmung oder Zahlung der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Marktpreis im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes. Die Gesellschaft kann z.b. Aktienbestände des Sondervermögens durch Verkäufe von Terminkontrakten auf Aktienindices, die in Bezug auf die vorhandenen Aktien ein vergleichbares Risiko repräsentieren, absichern. Bestände an verzinslichen Wertpapieren, Schuldscheindarlehen sowie Geldmarktpapieren kann die Gesellschaft z.b. gegen Zinsrisiken durch Verkauf von Zinsterminkontrakten absichern. Marktgegenläufige Geschäfte: Die Gesellschaft darf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, wenn den anzurechnenden Werten im Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben, wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindex sind. Die Gesellschaft darf Zinsterminkontrakte und Terminkontrakte auf einen Rentenindex nur veräußern, wenn ihnen im Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte gegenüberstehen. Marktkonforme Geschäfte: Die Gesellschaft darf Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben, wenn die Aktien, die Bestandteil des Aktienindex sind, für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Gesellschaft darf Zinsterminkontrakte und Terminkontrakte auf einen Rentenindex nur erwerben, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht bzw. die Bestandteil des Rentenindex sind, für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Sofern die Gesellschaft Geschäfte dieser Art abschließt, muss das Sondervermögen, wenn sich die Erwartungen der Gesellschaft nicht erfüllen, die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs im Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes tragen. Hierin liegt der Verlust für das Sondervermögen. Das Verlustrisiko ist im Vorhinein nicht bestimmbar und kann über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Finanzterminkontrakten und gegebenenfalls der Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) mit Kosten verbunden ist. Finanzterminkontrakt-Optionsgeschäfte Die Gesellschaft darf auch Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf von Finanzterminkontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes bemisst sowie Wertpapierindex-Optionen erwerben oder einräumen. Optionsrechte auf Finanzterminkontrakte enthalten das Recht, während oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes zu einem im Vorhinein bestimmten Preis (Basispreis) Finanzterminkontrakte zu erwerben oder zu verkaufen. Differenzbetragsoptionen auf Finanzterminkontrakte enthalten das Recht, während oder am Ende eines bestimmten Zeitraums die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem aktuellen Kurs des Finanzterminkontraktes und einem im Vorhinein bestimmten Preis (Basispreis) zu verlangen. Wertpapierindex-Optionen enthalten das Recht auf Zahlung des jeweils nach einer im Vorhinein vereinbarten Formel errechneten Differenzbetrages, sofern der Wertpapier-Index innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine bestimmte Höhe über- oder unterschreitet. 7

9 Verkaufsprospekt Die marktgegenläufigen Geschäfte sind zulässig, wenn den anzurechnenden Werten der Optionsrechte, denen Aktienindices zugrunde liegen, im Sondervermögen zum Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im selben Staat ihren Sitz haben, wie die Emittenten der Aktien, die Bestandteil des Aktienindex sind. Den Optionsrechten, welchen Zinsterminkontrakte oder Rentenindices zugrunde liegen, müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe der anzurechnenden Werte im Sondervermögen gegenüberstehen. Optionsrechte mit Differenzbetragsausgleich bemisst sich nach dem Wert des Underlyings, multipliziert mit dem Differenzbetragsmultiplikator. Bei Optionsrechten ist darüber hinaus der ermittelte Wert mit dem vorzeichenlosen Delta zu multiplizieren. Dieses Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der Option zu einer nur als geringfügig angenommenen Veränderung des Wertes des Optionsgegenstandes. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen. 8 Die marktkonformen Geschäfte sind zulässig, wenn die Vermögensgegenstände, die Bestandteil des Index sind bzw. auf die sich der Zinsterminkontrakt bezieht, für das Sondervermögen erworben werden dürfen. In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente Die Gesellschaft kann die beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.b. Optionsanleihen). Die vorstehenden Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Notierte und nichtnotierte Finanzinstrumente Die Gesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte), dürfen nur mit geeigneten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Veräußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Das Risiko der Bonität des Kontrahenten wird durch die Beschränkung von Geschäften mit einem einzelnen Vertragspartner auf bis zu 5 % des Sondervermögens und durch eine sorgfältige Auswahl der Vertragspartner deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. Gesamtgrenze Die Summe der anzurechnenden Werte der Wertpapiere (ohne in Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente), Schuldscheindarlehen und Investmentanteile sowie derjenigen Finanzinstrumente, die nicht der Absicherung dienen, darf den Wert des Sondervermögens nicht übersteigen. Der anzurechnende Wert für Wertpapiere, Schuldscheindarlehen und Wertpapier-Investmentanteile bemisst sich nach dem jeweiligen Börsen- oder Verkehrswert, Finanzterminkontrakte bemisst sich nach dem Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis, Optionsrechte ohne Differenzbetragsausgleich bemisst sich nach dem Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegenstand des Optionsrechtes sind (Underlying), Swaps Swaps sind Tauschverträge, die zur Steuerung von Zins- und Währungsrisiken eingesetzt werden. Mit ihnen lässt sich die Laufzeitstruktur verzinslicher Werte eines Fonds verkürzen oder verlängern und somit das Zinsänderungsrisiko steuern. Darüber hinaus können Währungsrisiken durch Swaps verändert werden, wenn Vermögensgegenstände in eine andere Währung getauscht werden. In beiden Fällen müssen die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände während der Laufzeit der Swaps im Fonds gehalten werden, bzw. dürfen nur durch gleichwertige Vermögensgegenstände ersetzt werden. Zugelassen sind: Zinsswaps, bei denen eine Verpflichtung zum Austausch von Zinsen mit unterschiedlicher Zinsbasis (z.b. Festzinsen gegen variable Zinsen), bezogen auf einen identischen nominellen und währungskongruenten Kapitalbetrag erfolgt; Währungsswaps, bei denen ein Tausch von Zinsen gleicher Zinsbasis (z.b. fest gegen fest, variabel gegen variabel) erfolgt, aber unterschiedlicher Währungen mit Kapitaltausch zu Beginn und am Ende der Laufzeit; Zins- und Währungsswaps, bei denen ein Tausch von Zinsen mit unterschiedlicher Zinsbasis (z.b. fest gegen variabel) in unterschiedlichen Währungen mit Kapitaltausch zu Beginn und am Ende der Swap-Vereinbarung erfolgt. Zahlungsverpflichtungen aus Zinsswaps und Zins- und Währungsswaps dürfen nur auf der Grundlage von Wertpapieren und Schuldscheindarlehen eingegangen werden. Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen nur insoweit begründet werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind. Swaps bergen insbesondere ein Kontrahentenrisiko, in der Form, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte. Ferner beinhalten Swaps ein Marktrisiko, das sich aus der Änderung der Wechselkurse und der Zinssätze ergibt. Bei Swaps, die in Fremdwährung konvertieren, bestehen außerdem Währungskurschancen und -risiken. Darüber hinaus unterliegen diese Swaps einem so genannten Transferrisiko, welches auch bei anderen Swaps mit grenzüberschreitenden Transaktionen vorhanden ist. Da Swaps Geschäfte sind, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, dürfen sie nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Veräußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig und mit erheblichen Kosten verbunden sein. Das Risiko der Bonität des Kontrahenten wird durch

10 Verkaufsprospekt die Beschränkung von Geschäften mit einem einzelnen Vertragspartner und durch eine sorgfältige Auswahl der Vertragspartner deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. Spezifische Anlagegrenzen Für Geschäfte mit Finanzinstrumenten gelten daneben die spezifischen Anlagegrenzen der Vertragsbedingungen des Sondervermögens und des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Zusammenfassung der Verlustrisiken bei Wertpapier- Optionsgeschäften, Wertpapier-Terminkontrakten, Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften auf Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Index-Optionen Bei Wertpapier-Optionsgeschäften, Wertpapier-Terminkontrakten, Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften auf Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Index-Optionen handelt es sich um Termingeschäfte. Da den Gewinnchancen aus solchen Geschäften jedoch hohe Verlustrisiken gegenüberstehen, müssen die Anleger zur Kenntnis nehmen, dass die aus Termingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können; das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann; Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Termingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können; sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Termingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet. Bei der Ausübung von zwei hintereinander geschalteten Termingeschäften (z.b. Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte und Wertpapierindex-Optionen) können zusätzliche Risiken entstehen, die sich nach den dann zustande gekommenen Finanzterminkontrakten/Wertpapier-Index-Optionen richten und weit über dem ursprünglichen Einsatz in Gestalt des für das Optionsgeschäft gezahlten Preises liegen können. Bei OTC-Geschäften treten folgende zusätzliche Risiken auf: es fehlt ein organisierter Markt, was zu Problemen bei der Veräußerung des am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumentes an Dritte führen kann; eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein (Liquiditätsrisiko); der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäfts kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahentenrisiko). Die Risiken sind bei Termingeschäften je nach der für das Sondervermögen übernommenen Position unterschiedlich groß. Dementsprechend können die Verluste des Sondervermögens sich auf den für ein Optionsrecht gezahlten Preis beschränken oder weit über die gestellten Sicherheiten (z.b. Einschüsse) hinausgehen und zusätzliche Sicherheiten erfordern; zu einer Verschuldung führen und damit das Sondervermögen belasten, ohne dass das Verlustrisiko stets im Voraus bestimmbar ist. Währungsrisiken, Devisentermingeschäfte und Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung bestehen Währungschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährung einem so genannten Transferrisiko unterliegen. Die Gesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen für Rechnung des Sondervermögens Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten. Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen. Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden. Diese Währungskurssicherungsgeschäfte, die in der Regel nur Teile des Fondsvermögens absichern und über kürzere Zeiträume erfolgen, dienen zwar dazu, Währungskursrisiken zu vermindern. Sie können aber nicht ausschließen, dass Währungskursänderungen trotz möglicher Kurssicherungsgeschäfte die Entwicklung des Sondervermögens negativ beeinflussen. Die bei Währungskurssicherungsgeschäften entstehenden Kosten und evtl. Verluste vermindern das Ergebnis des Sondervermögens. Wertpapier-Darlehen Die im Sondervermögen vorhandenen Wertpapiere können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann das Wertpapier-Darlehen für eine feste, im Vorhinein bestimmte Dauer vereinbart werden, oder auf unbestimmte Zeit. Werden die Wertpapiere auf unbestimmte Zeit einem Dritten darlehensweise übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, wobei vertraglich vereinbart ist, dass Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge nach erfolgter Kündigung innerhalb von fünf Börsentagen dem Sondervermögen zurückübertragen werden. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, so muss die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des Darlehens entweder durch Ablauf der Frist oder durch Kündigung, Wertpapiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Zinsen aus den darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist auch verpflichtet, Aktien so rechtzeitig der Gesellschaft zurückzuerstatten, dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies gilt nicht für Dividendenansprüche. Werden Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 % des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Im Interesse der Risikostreuung ist in beiden Fällen der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren vorgesehen, dass alle an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen dürfen. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung der Wertpapiere ist aber, dass vor Übertragung der Wertpapiere dem Sondervermögen ausreichende Sicherheiten 9

11 Verkaufsprospekt 10 gewährt wurden. Hierbei können Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere verpfändet werden. Diese Guthaben müssen auf Euro lauten und bei der Depotbank unterhalten werden; der Schutz der Guthaben muss durch eine Sicherungseinrichtung gewährleistet sein. Diese Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Sie darf jedoch den Sicherungswert, welcher sich aus dem Kurswert der darlehensweise übertragenen Wertpapiere zusammen mit den zugehörigen Erträgen errechnet, zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Gesellschaft kann sich auch eines organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei der Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über das organisierte System kann auf die Stellung von Sicherheiten verzichtet werden, da durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei der Abwicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme die Darlehensnehmer-Grenze von 10 % auf dieses organisierte System nicht anzuwenden. Wertpapier-Pensionsgeschäfte Die Gesellschaft kann für das Sondervermögen Wertpapier- Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abschließen. Dabei kann sie sowohl Wertpapiere des Sondervermögens im Rahmen der Grenze für die Kreditaufnahme auf einen Pensionsnehmer übertragen und so vorübergehend Liquidität beschaffen, als auch Wertpapiere im Rahmen der Grenze für Bankguthaben und Geldmarktpapiere in Pension nehmen und somit vorübergehend Liquidität anlegen. Pensionsgeschäfte sind nur in der Form so genannter echter Pensionsgeschäfte zulässig. Bei echten Pensionsgeschäften übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen. Sofern das Sondervermögen als Pensionsgeber tätig wird, trägt das Sondervermögen das Risiko von zwischenzeitlichen Kursverlusten, während das Sondervermögen als Pensionsnehmer aufgrund der Rückübertragungsverflichtung möglicherweise nicht an zwischenzeitlichen Kurssteigerungen partizipieren kann. Kreditaufnahme Die Aufnahme von Krediten bis zu 10 % des Sondervermögens ist zulässig, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die hierfür anfallenden Zinsen können die Wertentwicklung (Performance) reduzieren. Diesen Belastungen steht die Chance gegenüber, die Erträge des Fonds durch die Aufnahme von Krediten zu erhöhen. Die Gesellschaft wird von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen. Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Verwaltungs- und sonstige Kosten Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine Vergütung von 1/365 von bis zu 1,5 % (zzt. 0,50 %) des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens, zuzüglich 20 % der durch Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Sondervermögen erwirtschafteten Erträge. Die Depotbank erhält täglich eine Vergütung von 1/365 von bis zu 0,15 % (zzt. 0,05 %) des am vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens. Darüber hinaus werden dem Fonds nur die in 24 der Vertragsbedingungen aufgeführten Aufwendungen in Rechnung gestellt. Diese Regelung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bankaufsichtsbehörde. Im Rechenschaftsbericht werden für das abgelaufene Geschäftsjahr die bei der Verwaltung des Sondervermögens angefallenen Kosten (ohne Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen ( Total Expense Ratio TER). Die Gesellschaft gewährt vielfach an Vermittler wiederkehrend Vermittlungsentgelte als so genannte Bestandsprovisionen. Sie dienen der Abdeckung des Aufwandes, den der Vermittler mit der Betreuung des Kunden hat. Die Höhe dieser Provisionen wird in der Regel in Abhängigkeit vom vermittelten Fondsvolumen bemessen. Gegebenenfalls werden die Bestandsprovisionen auch an Untervermittler ganz oder teilweise abgegeben. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Depotbank sowie durch Vermittlung Dritter erworben werden. Sie werden von der Depotbank zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Inventarwert pro Anteil zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Depotbank und Vertreiber können eine Mindestanlagesumme vorschreiben. Rücknahme von Anteilen Die Anteilinhaber können unabhängig von der Mindestanlagesumme grundsätzlich jederzeit die Rücknahme von Anteilen durch Vorlage der Anteilscheine oder durch Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der Depotbank oder bei der Gesellschaft selbst verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, der dem Anteilwert entspricht, für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Ausgabe- und Rücknahmepreis Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft börsentäglich den Wert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds (nachstehend Inventarwert). Geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile ergibt dies den Anteilwert. Bewertung des Fondsvermögens Wertpapiere und Finanzinstrumente Bei der Berechnung des Fondsvermögens werden Wertpapiere und Finanzinstrumente, die an Börsen amtlich notiert sind bzw. an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, zum letzten bekannten Kurs bewertet. Wertpapiere und Finanzinstrumente, die weder an Börsen notiert sind noch an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, werden zum aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

12 Verkaufsprospekt Schuldscheindarlehen und nichtnotierte Schuldverschreibungen Für die Bewertung von Schuldscheindarlehen und nichtnotierten Schuldverschreibungen werden die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, herangezogen. Bankguthaben, sonstige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten Bankguthaben und bestimmte sonstige Vermögensgegenstände (z.b. Dividenden- und Zinsforderungen) werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Festgelder werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen wurde, der vorsieht, dass das Festgeld jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung zum Renditekurs erfolgt. Dabei wird im Einzelfall festgelegt, welcher Marktzins bei der Ermittlung des Renditekurses zugrunde gelegt wird. Die entsprechenden Zinsforderungen werden zusätzlich angesetzt. Forderungen, z.b. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Geldmarktpapiere Geldmarktpapiere sind zu den jeweiligen Marktsätzen zu bewerten. Investmentanteile Investmentanteile werden zum Rücknahmepreis angesetzt. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte werden zu dem börsentäglich unter Zugrundelegung des Morning-Fixings der Reuters AG um Uhr ermittelten Devisenkurs der Währung taggleich in Euro umgerechnet. Wertpapier-Optionsgeschäfte Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte bzw. die für Rechnung des Sondervermögens einem Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Terminbörse bewertet. Bei Stillhalter-Geschäften in Wertpapieren werden die dem Stillhalter-Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere mit dem aktuellen Kurs bewertet. Die aus Stillhalter-Geschäften (in Wertpapieren oder Geld) resultierenden Verbindlichkeiten werden mit dem aktuellen Terminpreis bewertet. Bei Wertpapier-Optionsrechten, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen sind, noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, ist der Verkehrswert zugrunde zu legen, der nach sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Wertpapier-Terminkontrakte Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens verkauften Wertpapier-Terminkontrakten, die zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden unter Zugrundelegung der zuletzt bekannt gewordenen Terminkurse für den jeweiligen Wertpapier-Kontrakt bewertet. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Berücksichtigung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet. Wertpapier-Terminkontrakte, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen, noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, sind zu dem Verkehrswert zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Finanzterminkontrakte Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens verkauften Finanzterminkontrakten (Zinsterminkontrakte und/oder Terminkontrakte auf einen Aktien-Index), die zum Handel an einer Börse zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden unter Zugrundelegung der zuletzt bekannt gewordenen Terminkurse für den jeweiligen Finanzterminkontrakt bewertet. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Berücksichtigung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet. Finanzterminkontrakte, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen, noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, sind zu dem Verkehrswert zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Devisentermingeschäfte Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens abgeschlossenen Devisentermingeschäften werden unter Zugrundelegung des zuletzt bekannt gewordenen Terminkurses für das entsprechende Devisentermingeschäft bewertet. Optionsrechte auf Finanzterminkontrakte, Wertpapier- Index-Optionen, Devisen und Devisenterminkontrakte Optionsrechte auf Finanzterminkontrakte und Wertpapierindex- Optionen, Devisen und Devisenterminkontrakte, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden mit den jeweils zuletzt festgestellten Kursen der betreffenden Börsen bewertet. Optionsrechte, die weder an einer Börse zum Handel zugelassen, noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, sind mit dem Verkehrswert zu bewerten, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Swaps Die Bewertung erfolgt zum Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Wertpapier-Darlehen Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend. 11

13 Verkaufsprospekt 12 Wertpapier-Pensionsgeschäfte Werden Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens in Pension gegeben, so sind diese weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäftes für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bankguthaben) auszuweisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine Verbindlichkeit aus Pensionsgeschäften in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen. Werden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Sondervermögen geleisteten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe der abgezinsten Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensgegenstände sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Regelungen zu bewerten. Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Inventarwert pro Anteil ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,0 % des Inventarwertes pro Anteil. Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilscheinen eine längere Anlagedauer. Anlagedauer Die Ausgabekosten müssen wirtschaftlich auf die gesamte Dauer der Anlage verteilt werden. Deshalb sollten Investmentanlagen ebenso wie andere Wertpapieranlagen nicht nur für eine kurzfristige Anlage gekauft werden, obwohl es für sie keine Festlegungs- oder Kündigungsfrist gibt und die Anteile grundsätzlich jederzeit verkauft werden können. Bei einer kurzfristigen Anlage sollte daher bedacht werden, dass die Erwerbskosten zunächst durch den Wertzuwachs des Fonds ausgeglichen werden müssen. Es sollte deshalb, auch im Hinblick auf die möglichen Kursschwankungen bei Wertpapieranlagen, ein längerfristiger Anlagezeitraum vorgesehen werden, um die zweifellos guten Ertragschancen einer Wertpapieranlage voll auszuschöpfen. In einer sehr positiven Marktphase kann allerdings auch eine kürzerfristige Anlage erfolgen. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank verfügbar. Die Preise werden regelmäßig in hinreichend verbreiteten Tages- und Wirtschaftszeitungen veröffentlicht. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft bzw. durch die Depotbank erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlags bei Ausgabe von Anteilscheinen. Werden die Anteilscheine bei Dritten zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme von Anteilscheinen anfallen. Beim Vertrieb von Anteilscheinen über Dritte können auch höhere Kosten als der Ausgabepreis berechnet werden. Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft kann die Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe hierzu auch 11 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ). Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird (außer an gewöhnlichen Wochenenden und Feiertagen) geschlossen oder der Handel eingeschränkt oder ausgesetzt ist; über Vermögenswerte nicht verfügt werden kann; die Gegenwerte bei Käufen sowie Verkäufen nicht zu transferieren sind; es nicht möglich ist, den Inventarwert ordnungsgemäß zu ermitteln, oder wenn wesentliche Vermögensgegenstände nicht bewertet werden können; Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber, entsprechende Fondswerte veräußert hat. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Veröffentlichung in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen über die Aussetzung sowie über die Wiederaufnahme der Rücknahme; den Anlegern wird nach Wiederaufnahme der dann gültige Rücknahmepreis ausgezahlt. Individuelle Anlagemöglichkeiten Auf Wunsch übernimmt die Oppenheim Pramerica Fonds Trust GmbH alle mit der Verwahrung, dem An- und Verkauf von Anteilen verbundenen Aufgaben im Rahmen von Anlageprogrammen. Bei den Anlageprogrammen bestehen keine Zahlungsverpflichtungen. Vielmehr können die Ein- und Auszahlungen jederzeit geändert und der Anteilbestand jederzeit ganz oder teilweise zum jeweiligen Rücknahmepreis verkauft werden. Weitere Informationen zu den vorgenannten Anlageprogrammen sowie die ausführlichen Programmbedingungen enthalten die entsprechenden Antragsformulare. Thesaurierung der Erträge Die dem Fonds zufließenden Erträge werden nicht ausgeschüttet, sondern bleiben im Fonds. Bei der täglichen Errechnung des Fondspreises werden die laufenden Erträge dem Fondsvermögen hinzugerechnet; sie sind somit im Preis eines Fondsanteils stets enthalten. Dabei sind in den ordentlichen Erträgen auch die in der Rechenschaftsperiode angefallenen Stückzinsen auf verzinsliche Wertpapiere sowie fällige Dividenden enthalten, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Geschäftsjahresendes noch nicht zugeflossen sind. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge werden ebenfalls ganz oder teilweise in die Ertragsrechnung einbezogen. Realisierte Veräußerungsverluste werden mit realisierten Veräußerungsgewinnen derselben Wertpapiergattung saldiert. Die Ermittlung der Veräußerungsgewinne bzw. -verluste erfolgt nach der so genannten Durchschnitts- oder Fortschreibungsmethode, das heißt, dem Verkaufskurs wird der aus allen Käufen einer Wertpapiergattung (zum Beispiel Stamm-Aktien der Gesellschaft X) ermittelte Durchschnittskurs gegenübergestellt. Veräußerungsgewinne und

14 Verkaufsprospekt -verluste verschiedener Gattungen werden nicht saldiert, sodass Veräußerungsverluste bei der Wiederanlage von Veräußerungsgewinnen insoweit nicht berücksichtigt werden. In der Rechenschaftsperiode angefallene, rechnerisch abgegrenzte Forderungen auf verzinsliche Wertpapiere werden gleichfalls in die Thesaurierung einbezogen. Ertragsausgleichsverfahren Die Gesellschaft wendet für das Sondervermögen ein sog. Ertragsausgleichsverfahren an. Dies beinhaltet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilscheinen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und sonstigen Vermögensgegenständen auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilscheinverkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge am Inventarwert des Sondervermögens verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Im Ergebnis führt das Ertragsausgleichsverfahren dazu, dass der Ertrag je Anteil nicht durch die unvorhersehbare Entwicklung des Sondervermögens bzw. des Anteilscheinumlaufs beeinflusst wird. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens Das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet am 31. Dezember. Ausschüttungsmechanik Bei dem werden die Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wiederangelegt. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Sondervermögen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer- Freibetrag einschließlich des Werbungskosten-Pauschbetrages von jährlich 1.421, Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw , Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten) übersteigen. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfaßt. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbestandteile. Es muß unterschieden werden, ob die Erfassung der Erträge beim Anleger zum Zeitpunkt der Ertragsausschüttung bzw. Thesaurierung erfolgt. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steuerfrei zu behandeln ( 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG). Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Sondervermögens unterliegen teilweise einer Zinsabschlagsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet werden kann. Sie erfaßt aber nicht die gesamte steuerpflichtige Ausschüttung bzw. sämtliche thesaurierten Erträge des Sondervermögens, sondern insbesondere die Zinserträge. Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländische Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Termingeschäften, sowie Einkünfte, für die die Bundesrepublik Deutschland nach Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat. Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Sondervermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahresbericht sowie den Bekanntmachungen der Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen. Von der Zinsabschlagsteuer kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger steuerlicher Inländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 1.421, Euro bei Einzelveranlagung bzw , Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung und bei ausländischen Anlegern bei Nachweis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines ausschüttenden oder teilthesaurierenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand, wenn ihm vor dem festgelegten Ausschüttungstermin/Thesaurierungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger den gesamten Betrag ungekürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um ein thesaurierendes Sondervermögen, so wird der Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens in Höhe von 30 % durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, so erhält der Anleger, der seinem depotführenden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens vorlegt, die abgeführte Zinsabschlagsteuer seinem Konto gutgeschrieben. 13

15 Verkaufsprospekt 14 Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger in jedem Fall von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, die Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine Steuerschuld anrechnen zu lassen. Gleiches gilt für die den Freistellungsauftrag übersteigenden Erträge. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kreditinstitut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird Zinsabschlagsteuer in Höhe von 35 % und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Der Anleger erhält auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, um die Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen zu können. Bei Anteilen an thesaurierenden Sondervermögen, die eigenverwahrt werden, beträgt die Zinsabschlagsteuer 30 %. Eine Erstattung der Zinsabschlagsteuer wie bei depotverwahrten Anteilen ist nicht möglich. Der Anleger muß vielmehr unter Beifügung der erforderlichen Nachweise die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer und des Solidaritätszuschlags bei seiner Einkommensteuerveranlagung beantragen. In- und ausländische Dividenden Inländische und ausländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind beim Anleger nur in Höhe der Hälfte steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfteverfahren). Bei Thesaurierung wird von der gesamten inländischen Dividende, d. h. auch von der steuerfreien Hälfte, Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % und Solidaritätszuschlag abgezogen; der Anleger erhält die Kapitalertragsteuer in voller Höhe sofort erstattet, sofern die Anteile bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen inländischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine NV- Bescheinigung vorliegt. Anderenfalls kann er die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag unter Beifügung der steuerlichen Bescheinigung seiner depotführenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. Negative steuerliche Erträge Sind die steuerlichen Erträge des Sondervermögens insgesamt negativ, wird dieser Wert auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen und kann auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Investmentanteile an einem Sondervermögen von einem Privatanleger innerhalb eines Jahres nach Anschaffung (Spekulationsfrist) wieder veräußert, sind Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich steuerpflichtig. Bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Das Halbeinkünfteverfahren findet auf den Veräußerungsgewinn keine Anwendung. Beträgt der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512, Euro, ist er steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte private Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind beim Anleger steuerlich unbeachtlich, wenn sie thesauriert werden. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sind sie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen. Dabei sind Veräußerungsgewinne aus Aktien ganz (bei Anlegern, die Körperschaften sind) oder zur Hälfte (bei sonstigen betrieblichen Anlegern, z. B. Einzelunternehmern) steuerfrei. Veräußerungsgewinne aus Renten und Gewinne aus Termingeschäften sind hingegen in voller Höhe steuerpflichtig. Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist eine Abstandnahme bzw. eine Vergütung vom Zinsabschlag und eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über den Zinsabschlag und die anrechenbare Kapitalertragsteuer. In- und ausländische Dividenden Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind bei Körperschaften steuerfrei. Von Einzelunternehmern werden diese Erträge wie beim Privatanleger hälftig versteuert (Halbeinkünfteverfahren). Negative steuerliche Erträge Sind die steuerlichen Erträge des Sondervermögens insgesamt negativ, wird dieser Wert auf Ebene des Sondervermögens vorgetragen und kann auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens endet, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei, soweit es sich um Dividenden und realisierte und nicht realisierte Gewinne des Sondervermögens aus in- und ausländischen Aktien handelt (sogenannter Aktiengewinn). Von Einzelunternehmern sind diese Veräußerungsgewinne zur Hälfte zu versteuern.

16 Verkaufsprospekt Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Aktiengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils. Steuerausländer Verwahrt ein Steuerausländer Anteile ausschüttender Sondervermögen im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut (Depotfall), wird vom Zinsabschlagsteuerabzug Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sofern die Ausländereigenschaft dem depotführenden Kreditinstitut nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, im Wege eines Erstattungsverfahrens gemäß 37 Abs. 2 AO eine Erstattung abgeführter Zinsabschlagsteuer zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt des depotführenden Kreditinstituts/der Kapitalanlagegesellschaft. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sondervermögen im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft die abgeführte Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 % erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann eine Erstattung gemäß 37 Abs. 2 AO beantragt werden. Sofern der ausländische Anleger Anteile nicht bei inländischen Kreditinstituten verwahren läßt und Ertragsscheine zur Auszahlung bei einem inländischen Kreditinstitut vorlegt, wird ein Zinsabschlag in Höhe von 35 % abgezogen. Handelt es sich um Anteile thesaurierender Fonds, die eigenverwahrt werden, so beträgt auch hier der Zinsabschlag 30 %. Der Ausländer hat in diesen Fällen die Möglichkeit, eine Erstattung der abgeführten Zinsabschlagsteuer gemäß 37 Abs. 2 AO beim Betriebsstättenfinanzamt des Kreditinstituts bzw. der Kapitalanlagegesellschaft zu beantragen. Zur Glaubhaftmachung der ihm zuzurechnenden Erträge erhält der Anleger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung, die über die abgeführten Steuern (Kapitalertragsteuer / Zinsabschlagsteuer, Solidaritätszuschlag) Auskunft gibt. Solidaritätszuschlag Auf bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführende Kapitalertragsteuerbeträge und Zinsabschlagsteuerbeträge ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommensteuer anrechenbar. Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung von Kapitalertragsteuer beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nachweis der Steuerausländereigenschaft, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. bei Thesaurierung wird der einbehaltene Solidaritätszuschlag vergütet. Ausländische Quellensteuer Auf die ausländischen Erträge des Sondervermögens wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf der Ebene des Sondervermögens wie Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann ist die anrechenbare Quellensteuer auf Antrag des Anlegers bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sondervermögens ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Investmentgesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen z. B. anläßlich einer Außenprüfung ( 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres. Zwischengewinnbesteuerung Seit 1. Januar 2005 kommt es wieder zur Besteuerung sog. Zwischengewinne. Zwischengewinne sind die im Verkaufs- oder Rückgabepreis enthaltenen Entgelte für vereinnahmte oder aufgelaufene Zinsen, die vom Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert und infolgedessen beim Anleger noch nicht steuerpflichtig wurden (etwa Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar). Die vom Sondervermögen erwirtschafteten Zinsen und Zinsansprüche sind bei der Rückgabe oder Verkauf der Anteile durch Steuerinländer einkommen- und kapitalertragsteuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer auf den Zwischengewinn beträgt 30 % bei Depotverwahrung bzw. 35 % bei Eigenverwahrung (jeweils zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer). Die einbehaltene Steuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und in die Anlage KAP einzutragen. Der bei Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann im Jahr der Zahlung einkommensteuerlich als negative Einnahme abgesetzt werden. Er wird auch beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Der Steuerabzug unterbleibt darüber hinaus im Rahmen eines Freistellungsauftrags oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Steuerausländer sind auch hier vom Steuerabzug grundsätzlich ausgenommen. Der Zwischengewinn wird bei jeder Anteilwertfeststellung ermittelt und bewertungstäglich veröffentlicht. Vom Anleger in die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung aufzunehmende Zwischengewinne ergeben sich aus der Multiplikation des jeweiligen Zwischengewinns je Anteil mit der Anzahl der in der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung ausgewiesenen Anteile. Die Zwischengewinne können regelmäßig auch den Abrechnungen sowie den Erträgnisaufstellungen der Banken entnommen werden. Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen In den Fällen der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen gem. 40 InvG kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog. steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies gilt auch inso- 15

17 Verkaufsprospekt 16 weit, als das Sondervermögen Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds i.s.d. 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen. Die Kapitalanlagegesellschaft macht sämtliche Besteuerungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, soweit das Sondervermögen Zielfonds erworben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden die Ausschüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70% der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6% des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt. Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, daß sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Berichterstattung und Wirtschaftsprüfer Die Gesellschaft erstellt für jeden der von ihr verwalteten Fonds zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht. Sie ist ferner verpflichtet, durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer feststellen zu lassen, ob die Verwaltung, die Buchführung und der Rechenschaftsbericht dem Gesetz und den Vertragsbedingungen entsprechen. Der entsprechende Bestätigungsvermerk wird zusammen mit dem Rechenschaftsbericht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht. Spätestens zwei Monate nach Mitte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Gesellschaft ferner einen Halbjahresbericht. Die Berichte sind ebenso wie der Verkaufsprospekt bei der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank sowie bei den mit dem Vertrieb beauftragten Stellen erhältlich. Sie werden außerdem im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dauer des Fonds, Verfahren bei Auflösung Der Fonds ist grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit eingerichtet. Die Anleger können allerdings jederzeit ihre Anteile an den Fonds zurückgeben und die Auszahlung des Gesamtwertes zum jeweiligen Rücknahmepreis verlangen. Sie sind aber nicht berechtigt, die Auflösung des Fonds zu beantragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Des Weiteren erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, das Sondervermögen zu verwalten, wenn das Konkursverfahren über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft eröffnet ist oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über, die das Sondervermögen abwickelt und den Erlös an die Anteilinhaber auszahlt. Wird das Sondervermögen aufgelöst, so wird dies im Bundesanzeiger sowie in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen wird eingestellt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Fonds abzüglich der noch durch den Fonds zu tragenden Kosten und der durch die Auflösung verursachten Kosten wird an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Fondsvermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlöses haben. Sofern bei der Auflösung des Fonds nicht alle ausgegebenen Anteilscheine zur Einlösung gelangen, kann der auf diese Anteilscheine entfallende Nettoerlös bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Für die Rechte der Anteilinhaber gelten die Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom Weitere Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden Neben dem in diesem Prospekt genannten Fonds werden von der Gesellschaft noch folgende Publikumsfonds verwaltet: a) Richtlinienkonforme Sondervermögen advantage portfolio vvv OP, Advisor Global OP, Aktien Strategie Europa OP, Albatros Aktien Europa OP, Albatros Aktien International OP, Albatros Fonds OP, Best Managers Concept I OP, CC- Aktien Deutschland OP, CC-Aktien Europa OP, CC-Aktien Welt OP, CC-Mix OP, CC-Rent Global OP, CC-Rent OP, Fürst Fugger Wachstum OP, FVV Select I OP, FVV Select II OP, Global Selection OP, GS & P Fonds OP, Inovesta Classic OP, Inovesta Opportunity OP, KSG Global Trends OP, Maffei Classic OP, Maffei International OP, Maffei Interrent OP, NOAH-Mix OP, OC-Invest OP, OP American Equities, OP Bond Active, OP Bond Euro K, OP Bond Euro L, OP Bond Euro M, OP Bond Euro Plus, OP Bond Spezial K, OP Bond Spezial M, OP DAX-Werte, OP Dynamics, OP East Asia, OP Eastern Europe, OP EURO STOXX 50- Werte, OP European Equities, OP European Mid & Small Caps, OP Extra Bond Euro, OP Extra Portfolio, OP Food, OP Fundselect Global, OP Global Securities, OP Japan, OP Moneymarket EURO, OP Nikkei 225-Werte,OP Select, OP Technology, Oppenheim Aktien Strategie MultiManager, Oppenheim DA, Oppenheim Dynamic Europe Balance, Oppenheim Europe Aggregate, Oppenheim Global-Invest, Oppenheim Interkapital, Oppenheim Portfolio 1, Oppenheim Portfolio E, Oppenheim Priva-Rent E, Oppenheim Renten Strategie K, Oppenheim Rentenstrategie L, Oppenheim Rentenstrategie M, Oppenheim Spezial III, Oppenheim Strategiekonzept I, Oppenheim Strategiekonzept II, Pictet Renten Strategie L OP, Pictet Renten Strategie M OP, RPC 4 International OP, RPC 6 Branchen & Märkte OP, Santander Europäische Aktien OP, Santander Globale Aktien OP, ST Interkapital II OP; Stuttgarter Europa Balance OP, Stuttgarter Global Dynamic OP, VVV Konservativ OP, VVV Selection OP, W & M Exklusiv OP, W & M Global OP b) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken OP Hedge Multi Strategies, OP Hedge Multi Strategies Plus Die Gesellschaft verwaltet darüber hinaus z. Zt. etwa 88 Spezialfonds.

18 Verkaufsprospekt Hinweis zum Recht des Käufers auf Widerruf nach 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) (Haustürgeschäfte) 1. Ist der Käufer von Anteilscheinen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. 2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Verkaufsprospekt dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Käufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteilscheine geführt haben, aufgrund vorhergehender Bestellung ( 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufgesucht hat. 4. Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile ( 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAGG) am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. 5. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

19 Allgemeine Vertragsbedingungen ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 18 Zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Oppenheim Kapitalanlagesellschaft mbh (nachstehend Gesellschaft genannt) für die von der Gesellschaft aufgelegten Wertpapier-Sondervermögen, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen gelten. 1 Grundlagen 1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). 2. Sie legt bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen an. Über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber werden von ihr Urkunden (Anteilscheine) ausgestellt. 3. Die Anteilinhaber sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. 2 Depotbank 1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von der Gesellschaft. 2. Der Depotbank obliegen die nach dem KAGG und diesen Vertragsbedingungen ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber vorgeschriebenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben. 3. Sie hat insbesondere a) die Vermögensgegenstände zu verwahren, soweit Bankguthaben nicht bei anderen Kreditinstituten angelegt sind; b) der Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über diese Bankguthaben zuzustimmen, wenn sie mit den Vorschriften des KAGG und den Vertragsbedingungen vereinbar sind; c) nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände laufend zu überwachen; d) die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen vorzunehmen; e) den Wert des Sondervermögens sowie den Wert des Anteils unter Mitwirkung der Gesellschaft zu ermitteln; f) die Erträge auszuzahlen, sofern Ausschüttungen vorgesehen sind. 3 Fondsverwaltung 1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anteilinhabern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen. 3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. 4 Anlagegrundsätze 1. Die Gesellschaft bestimmt in den Besonderen Vertragsbedingungen, a) welche Vermögensgegenstände neben den in 6 genannten Wertpapier-Investmentanteilen für das Sondervermögen erworben werden dürfen; b) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente im Sinne von 8d Abs. 1 KAGG zum Gegenstand haben. 2. Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. 3. Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

20 Allgemeine Vertragsbedingungen 5 Anlagegrenzen, Bankguthaben 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGG und die in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers (Schuldners) über den Wertanteil von 5 % hinaus bis zu 10 % des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindarlehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 % des Sondervermögens nicht übersteigen. Auf die genannten Grenzen werden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen im KAGG genannter öffentlicher Aussteller (Schuldner) nur zur Hälfte angerechnet. 3. Die Grenzen gemäß Abs. 2 dürfen nur für Schuldverschreibungen bestimmter Aussteller überschritten werden, sofern die Besonderen Vertragsbedingungen dies unter Angabe der Aussteller vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen. 4. Der Teil des Sondervermögens, der in Bankguthaben und/oder Geldmarktpapieren (Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, unverzinsliche Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder der Bundesländer sowie vergleichbare Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind) sowie in Anteilen gemäß 8 Abs. 3a KAGG gehalten werden darf, wird in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt. Dabei dürfen Einlagenzertifikate desselben Kreditinstitutes nicht mehr als 10 % des Sondervermögens ausmachen. Ein Mindestbankguthaben ist nicht vorgeschrieben. 5. Der Wert der notierten und nichtnotierten Wertpapiere abzüglich der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente sowie der Wert der Schuldscheindarlehen und der Wertpapier-Investmentanteile dürfen insgesamt 51 % des Wertes des Sondervermögens nicht unterschreiten. 6 Wertpapier-Investmentanteile 1. Bis zu 5 % des Wertes des Sondervermögens dürfen angelegt werden in Anteilen anderer Wertpapier-Sondervermögen oder in ausländischen Investmentanteilen an Vermögen aus Wertpapieren, sofern die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden, die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben und die jeweiligen Anlagegrundsätze einander entsprechen. 2. Im Rahmen von Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde auch Anteile eines anderen Wertpapier- Sondervermögens erworben werden, das von der Gesellschaft oder einer anderen mit der Gesellschaft durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung verbundenen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, wenn das andere Sondervermögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert ist und die Gesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile im zuletzt veröffentlichten Rechenschafts- bzw. Halbjahresbericht angekündigt hat. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch der Erwerb ausländischer Investmentanteile zulässig, wenn die Gesellschaft mit der ausländischen Investmentgesellschaft durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung verbunden ist. 7 Wertpapier-Darlehen 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-Darlehnen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Schuldverschreibungen bestimmter Aussteller überschritten werden, sofern Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. 2. Die Gesellschaft kann sich auch eines, von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen, in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen der 9a Abs. 1 Satz 2, 9b und 9c KAGG abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist. 8 Wertpapier-Pensionsgeschäfte 1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten abschließen. 2. Die Wertpapier-Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen. 3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. 9 Kreditaufnahme Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 % des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsgeber im Rahmen eines Wertpapier-Pensionsgeschäftes erhalten hat, anzurechnen. 10 Anteilscheine 1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. 2. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer Kontrollperson der Depotbank auf. 19

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