Kanzlei. Anwaltliches Werberecht. Die erfolgreiche. Nomos. Gerhard Ring. Maßnahmen Zulässigkeit Rechtsprechung

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1 Kanzlei Die erfolgreiche Gerhard Ring Anwaltliches Werberecht Maßnahmen Zulässigkeit Rechtsprechung Nomos

2 Kanzlei Die erfolgreiche Prof. Dr. Gerhard Ring Technische Universität Bergakademie Freiberg Anwaltliches Werberecht Maßnahmen Zulässigkeit Rechtsprechung Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2012 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Auch vor der Anwaltschaft macht die Notwendigkeit, ihre Dienstleistungen zu bewerben, nicht halt. Doch anders als bei anderen (freien) Berufen ist nach wie vor nicht jedes Mittel recht, auch wenn über Umfang, Grenzen und zulässige Formen immer wieder heftig gestritten wird und mancher früher undenkbare Werbeauftritt inzwischen gang und gäbe ist. Der Auffassung von Kleine-Cosack Die freien Berufe unterliegen heutzutage in Deutschland keinen nennenswerten berufsspezifischen Werbeverboten mehr 1 kann so nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. 2 Zum einen begründet er dies unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom zum Werberecht der Apotheker, 3 die er als eine für das Werberecht aller freien Berufe bedeutsame(n) Grundsatzentscheidung 4 qualifiziert. Der Apotheker übt aber im Unterschied zum Rechtsanwalt sowohl einen freien Beruf aus, parallel dazu ist er allerdings zugleich im Hinblick auf das Randsortiment Kaufmann isv 1 HGB. Die in Rede stehende Entscheidung des BVerfG 5 betraf nun aber ausschließlich nur das Werbeverhalten des Apothekers im Hinblick auf das Randsortiment und damit nicht den Kernbereich seiner freiberuflichen Tätigkeit. Beschränkungen der Werbefreiheit eines jeden Freiberuflers sind jedoch unter Berücksichtigung seiner ihm gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. I GG nur unter Funktionalitätsgesichtspunkten gerechtfertigt. Damit ist es richtig, dass freiberufliche Werbebeschränkungen im Bereich des Nebensortiments mithin einem Verkaufssortiment, in dem der Apotheker als Kaufmann und Mitbewerber (vgl 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) von Drogisten u.a. in einem unmittelbaren konkreten Wettbewerbsverhältnis 6 steht natürlich verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, da sie nicht im Interesse des Gemeinwohls erforderlich, mithin unter Funktionalitätsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen sind. Aus dieser Entscheidung sind jedoch für die Anwaltschaft keine generalisierungsfähigen Aussagen zu ziehen, da dem Rechtsanwalt eine gewerbliche zweitberufliche Betätigung (noch immer) 7 ausdrücklich untersagt ist (vgl 7 Nr. 1 bzw 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen bzw eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen ist, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann ). Zudem ist die Klarstellung in 2 BRAO zu beachten, wonach der Rechtsanwalt einen freien Beruf ausübt und die (eigentlich überflüssige Wiederholung, die jedoch gerade im Hinblick auf die Zwitterstellung des Apothekers hier ausnahmsweise Relevanz erlangt) Aussage: Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Insoweit ist me zum anderen auch der von Kleine-Cosack gewählte Ansatz Im Prinzip gelten daher auch für das Werberecht der Rechtsanwälte praktisch nur noch die für alle Gewerbetreibenden bestehenden Schranken vor allem aus dem UWG 8 (ebenso wie für 1 Vor 43 b BRAO Rn 1; ders., AnwBl 2010, 537, 542. Ebenso wohl auch Monopolkomission BT-Dr. 16/2460, S Vgl. auch Möllers/Mederle, WI 2008, 871, Ebenso das Plädoyer des 68. Deutschen Juristentags 2010, das sich mit großer Mehrheit für eine Beibehaltung berufsspezifischer Werberestriktionen aussprach. 3 BVerfG NJW 1996, Kleine-Cosack, Vor 43 b BRAO Rn 1. 5 BVerfG NJW 1996, Dazu Götting in Götting/Nordemann, 2 UWG Rn 34 ff. 7 Kritisch auch hier wiederum Kleine-Cosack. 7 BRAO Rn 45: Der nach der Zweitberufsentscheidung des BVerfG in der nicht durchweg überzeugenden Rspr noch aufrechterhaltene Verbotsbereich bei gewerblichen Zweitberufen Kleine-Cosack, Vor 43 b BRAO Rn 1. 5

5 Vorwort den Freien Beruf des Wirtschafsprüfers - 52 WPG) 9 bzw Die Vorschriften ( 6 ff BORA Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung) sind völlig überflüssige Relikte aus der Zeit des Umbruchs vom totalen Werbeverbot zur heutigen Werbefreiheit) oder nach dem im Prinzip völlig überflüssigen... 43b 10 und da letztlich für alle freien Berufe im Wesentlichen nur noch das UWG gilt, sind darüber hinausgehende ergänzende freiberufliche Verbote in der Regel verfassungswidrig 11 nicht überzeugend. Dieser Ansatz verkennt, dass der Rechtsanwalt nach 1 BRAO ergänzt durch die die allgemeinen Grundpflichten des Anwalts statuierende Regelung des 43 a BRAO und 1 BORA, die die Freiheit der Advokatur 12 postuliert (immer noch) 13 ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Gerne wird in diesem Kontext auf die Rechtspflegefunktion und die anwaltliche Unabhängigkeit insbesondere die Staatsunabhängigkeit rekurriert und die Organstellung gering geachtet ( missverständlich ) bzw als Oktroi verstanden. 14 Niemand will den freien Beruf des Rechtsanwalts dem öffentlichen Dienst (mit allen daraus resultierenden Restriktionen) annähern. Gleichwohl darf bei aller idealistischer Verklärung des heutigen Anwaltsbildes basierend auf einen individualistischen und liberalistischen Ansatz nicht unterschlagen werden, dass der Anwalt originäre und nur ihm zugewiesene is nur ihn berechtigende Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt, mag man sich auch an den Begrifflichkeiten öffentliche Aufgabe oder originäre Staatsaufgabe 15 stören. Der Rechtsanwalt übt als unabhängiges Organ der Rechtspflege gleichberechtigt neben Richtern und Staatsanwälten (die integraler Teil der Staatsorganisation sind) in staatlicher wie persönlicher Unabhängigkeit einen freien Beruf ( 2 Abs. 1 BRAO) aus und dient damit der Rechtspflege als unbestrittener originärer Staatsaufgabe. Und: Seine Tätigkeit, die von ihm wahrgenommene Sonderstellung, ist nach 2 Abs. 2 BRAO kein Gewerbe weswegen er auch im Rahmen seines Werbeverhaltens künftig den Restriktionen des 43 b BRAO in seinen Ausprägungen nach den 6 ff BORA unterworfen bleibt und bleiben muss. Er kann daher auch nicht nur dem für jede wirtschaftliche (insbesondere gewerbliche) Betätigung geltenden UWG unterworfen sein. Wer für sich Rechte aus dem Sonderstatus Rechtsanwalt reklamiert, kann sich nicht gleichzeitig von damit korrespondierenden (Sonder-) Pflichten dispensieren wollen, die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geboten sind (und damit in zulässiger Weise das anwaltliche Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zu beschränken vermögen Funktionalitätsgesichtspunkt) weil und soweit die Anwaltschaft Organ der Rechtspflege mit einem in Wahrnehmung der Rechtspflegefunktion gegenüber anderen Professionen privilegierten Sonderstatus bleiben möchte. Freiberg, im Oktober 2011 Prof. Dr. Gerhard Ring 9 Dazu Henssler AnwBl 2008, 721, 726 f. 10 Kleine-Cosack, 43 b BRAO Rn Kleine-Cosack, Vor 6 BORA. 12 Auch dazu kritisch Kleine-Cosack, Anmerkung zu 1 BORA: Die von einem für die deutsche Anwaltschaft typischen Pathos sowie freiheitsfeindlichen Idealismus getragene Bestimmung. 13 Kritisch wiederum Kleine-Cosack, 1 BRAO Rn 1: Die Bedeutung der Eingangbestimmung der BRAO, welche entstehungsgeschichtlich auf eine restriktive ehrengerichtliche Judikatur zurückzuführen ist, ist fragwürdig. 14 Kleine-Cosack, 1 BRAO Rn Vgl BVerfGE 17,

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 9 Literatur Einführung in das Werberecht der Rechtsanwälte I. Rechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen lit. b BRAO Art. 24 der RL 2006/123/EG Reichweite der anwaltlichen Werbefreiheit II. Konkretisierung besonderer Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung in der Berufsordnung Werbung Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit a) Teilbereiche ohne qualifizierenden Zusatz ( 7 Abs. 1 S. 1 BORA).. 34 b) Qualifizierende Zusätze ( 7 Abs. 1 S. 2 BORA) c) Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltsbezeichnungen und Irreführungsverbot ( 7 Abs. 2 BORA) d) Weiterstreckung des Regelungsgehalts auf Berufsausübungsgemeinschaften ( 7 Abs. 3 BORA) Mediator Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit Kurzbezeichnungen Briefbögen a) Die Angabe der Kanzleianschrift ( 10 Abs. 1 S. 1 BORA) b) Sonderfall: Kanzleianschrift bei Sternsozietäten oder Zweigstellen ( 10 Abs. 1 S. 2 BORA) c) Gesellschafterbenennung ( 10 Abs. 2 S. 1 BORA), Benennung von Nicht-Sozien ( 10 Abs. 2 S. 2 BORA) d) Personenzahl ( 10 Abs. 2 S. 3 BORA) e) Kooperation mit Nicht-Anwälten ( 10 Abs. 3 BORA) f) Ausgeschiedene Personen ( 10 Abs. 4 BORA) III. Erfolgshonorare Einleitung Ausgangsfall Die Entscheidung des BVerfG vom a) Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars und der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit b) Schranken der Berufsausübungsfreiheit b BRAO und RVG IV. Werbeverbot und unlauterer Wettbewerb V. Verhältnis von Berufsrecht und UWG VI. Berufsrechtliche Sanktionen Anwaltliche Werbung von A-Z Stichwortverzeichnis

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