56. UIA KONGRESS Dresden - Deutschland 31. Oktober 4. November 2012 DIE ZUKUNFT DES RECHTSANWALTS DIE UNABHÄNGIGKEIT DES RECHTSANWALT

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1 56. UIA KONGRESS Dresden - Deutschland 31. Oktober 4. November 2012 DIE ZUKUNFT DES RECHTSANWALTS Datum der Konferenz: Donnerstag, 1. November 2012 DIE UNABHÄNGIGKEIT DES RECHTSANWALT EINE BETRACHTUNG AUS DEUT- SCHER SICHT Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte, Königsallee 53-55, Düsseldorf, Germany Tel / , Fax /131342, JOHANNES.GROOTERHORST@GROOTERHORST.DE UIA 2012

2 DIE UNABHÄNGIGKEIT DES RECHTSANWALTS Unser diesjähriges Thema ist die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts : Wir wollen uns hierbei der Frage der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten, gegenüber dem Staat, der Justiz und soweit der Rechtsanwalt in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist auch gegenüber seinem Arbeitgeber zuwenden. Vorab einige grundsätzliche Worte: Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hat in Deutschland Gesetzesrang. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, heißt es ausdrücklich ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Das Gesetz bestimmt weiter, der Rechtsanwalt übe einen freien Beruf aus ( 2 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Der deutsche Gesetzgeber geht noch weiter: Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden ( 43 a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO). Ein Postulat, das der Gesetzgeber mit zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts zählt. Der Rechtsanwalt ist also Organ der Rechtspflege, nicht dagegen der Justiz. Der Anwalt übt neben Richtern und Staatsanwälten eine eigene Funktion im Kampf um das Recht aus. Hierin besteht das allgemeine Verständnis, 1 dem gelegentlich vorgeworfen wird, über Allgemeinplätze voller Pathos nicht hinwegzukommen. 2 Was versteckt sich denn genau hinter dem Begriff der anwaltlichen Unabhängigkeit? Einige Überlegungen hierzu aus dem deutschen Blickwinkel möchte ich hiermit vorstellen. I. UNABHÄNGIGKEIT GEGENÜBER DEN MANDANTEN Rechtsanwälte streiten berufsmäßig für die Interessen ihrer Mandanten, die frei entscheiden können, welchen Rechtsvertreter sie wählen und mandatieren. Auch der Anwalt kann umgekehrt wählen, welches Mandat er annimmt und welches er ablehnt. Das Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten betrifft einen Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt. 3 Die eigenständige und unabhängige Funktion in der Durchsetzung des Rechts nehmen die Rechtsanwälte hierbei gerade in Bezug auf ihre jeweiligen Mandanten wahr. 4 Einige Stimmen sehen es dabei als problematisch an, wenn ein Rechtsanwalt seinen wesentlichen Umsatz durch einen einzigen Mandanten bestreitet. In dieser Hinsicht wird unter Umständen eine Parallele zu den Wirtschaftsprüfern gezogen. Bei den Wirtschaftsprüfern darf nach der gesetzlichen Anordnung ein Wirtschaftsprüfer nicht Prüfer sein, wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als 30 % der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Anders als ein Wirtschaftsprüfer ist ein Rechtsanwalt jedoch in erster Linie im Interesse seines Mandanten tätig. Der Wirtschaftsprüfer wird hingegen auch im öffentlichen Interesse tätig. 5 Manche Mandanten 1 FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn KLEINE-COSACK, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2008, 1 Rdn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 667/72, BVerfGE 34, 293; FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 238/01, Anwaltsblatt 2003, p. 521; FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn GRUNEWALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, pp. 463 et seq

3 wünschen es sogar gerade, dass ihr gesamter Beratungsbedarf von einem Rechtsanwalt abgearbeitet wird; unbesehen der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit dieses Anwalts von seinem Mandanten. Der Mandant billigt damit die Abhängigkeit. Insofern kann es um den Schutz des Mandanten bei der Frage, ob eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit dem Ansehen des Rechtsanwalts schädlich ist, nicht gehen. Es dürfte auch nicht auf der Hand liegen, dass das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit allein aufgrund der Tatsache leidet, dass einige Rechtsanwälte nur für einen Mandanten tätig sind. 6 Anders kann es aussehen, wenn der Rechtsanwalt mit Verwertungsrechten bezahlt wird; etwa der Strafverteidiger mit den medialen Rechten an der Biographie seines Mandanten: Das US-amerikanische Standesrecht verbietet zwar eine solche Vergütungsweise. Allerdings nur für den Fall, dass der Mandant nicht auf die Risiken hingewiesen wurde. 7 Hierbei liegt das Risiko darin, dass der Rechtsanwalt in dem Ansinnen, den Preis der Verwertungsrechte hoch zu treiben, die Verteidigung seines Mandanten möglichst reißerisch anstatt effektiv ausgestaltet. Auch droht die Gefahr, dass der Rechtsanwalt, um das Interesse der Öffentlichkeit gerade auch auf seine Person zu lenken, sich selbst mehr in Szene setzt, als es für die Verteidigung seines Mandanten sinnvoll ist. 8 Selbst wenn der Mandant in diese Art der Bezahlung einwilligt, dürfte ein solches Verhalten nicht hinnehmbar sein. Immerhin geht es um das Auftreten der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit. Hierdurch kann das Ansehen der gesamten Anwaltschaft über das der Mandant des einzelnen Anwalts nicht verfügen kann in Gefahr geraten. 9 Es bleibt aber festzustellen, dass solche Vorkommnisse in Deutschland nicht an der Tagesordnung sind. Bei diesem Beispiel aus deutscher Sicht geht es eher um eine theoretische bzw. fiktionale Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit. II. UNABHÄNGIGKEIT GEGENÜBER DEM STAAT Über den Grundsatz der freien Advokatur unterliegt die Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. 10 Koch 11 formuliert in diesem Sinne: Die anwaltliche Unabhängigkeit bedeutet Freiheit, im Wesentlichen Staatsunabhängigkeit in anwaltlicher Berufsausübung. Anwaltliche Unabhängigkeit ist ein unangefochtenes, selbstverständliches Wesensmerkmal anwaltlicher Berufsausübung. Sie ist Ausfluss des Grundsatzes der freiheitlichen Advokatur. Die freie, unabhängige Berufsausübung bedeutet nicht Schrankenlosigkeit, sondern Bindung an den freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat, der eine solche anwaltliche Berufsausübung nicht nur erst ermöglicht, sondern als selbstverständlich voraussetzt. 12 Der Beruf des Rechtsanwalts erfordert Staatsunabhängigkeit. Dies ist die Erkenntnis der deutschen Anwaltschaft seit ihren Anfängen. Erfolgreich ist es dabei geblieben, dass der Anwaltsberuf keine beamtenähnlichen Bindungen zum Staat aufweist. 6 GRUNEWALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, pp. 463 et seq. 7 SCHAUTES, Anwaltliche Unabhängigkeit im deutschen und US-amerikanischen Berufsrecht, Diss. Köln 2004, p GRUNEWALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, p GRUNEWALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, p BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 537/81 u. a., BVerfGE 76, 171; FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn KOCH, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2004, 1 Rdn. 29; GRUNE- WALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, pp. 463 et seq. 12 KOCH, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung Kommentar, 2. Aufl. 2004, 1 Rdn

4 Die Anerkennung des Berufsbildes des Rechtsanwalts als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf zeigt sich als ein wesentliches Element des Bemühens um rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht. Dieses Element hat der Verfassungsgeber vorgefunden und in seinen eigenen Willen aufgenommen. Hierbei geht es darum, Chancen- und Waffengleichheit herzustellen. Hierfür sollen dem Bürger Rechtskundige zur Verfügung stehen, zu denen er Vertrauen hat und die seine Interessen möglichst frei und unabhängig von staatlicher Einflussnahme wahrnehmen können. 13 Der Anwaltsberuf ist staatsunabhängig. Eine zweitberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst ist daher nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben erschüttert werden. 14 Die Belange der Rechtspflege erscheinen nämlich auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtssuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte. 15 Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen. Sie können insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Hinsicht in einer aktuellen Entscheidung entschieden: Im Einzelfall kann die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit der Zulassung als Rechtsanwalt vereinbar sein. 16 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war bei den dem Rechtsanwalt als Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer übertragenen Aufgabenbereichen nach objektiver Betrachtung nicht festzustellen, dass eine zum Widerruf der Zulassung führende Unvereinbarkeit mit dem Berufsbild eines Anwalts vorliegt. Denn der betroffene Rechtsanwalt nehme keine hoheitlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung wahr, welche schon aufgrund ihrer Rechtsnatur zu einer Unvereinbarkeit von Geschäftsführertätigkeit und Anwaltsberuf führen würden. Der Bundesgerichtshof stellte u. a. auch auf die räumliche Distanz von Kammersitz und Kanzleiort von 170 km ab. Beide Standorte lägen in unterschiedlichen Bundesländern. Diese Tatsache trage zur Trennung der beruflichen Sphären der Anwaltstätigkeit einerseits und der Geschäftsführertätigkeit des Rechtsanwalts andererseits bei. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Eine zweitberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erscheint im Grundsatz mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Anderenfalls droht die Staatsunabhängigkeit in Gefahr zu geraten. III. UNABHÄNGIGKEIT GEGENÜBER DER JUSTIZ Wie bereits ausgeführt, ist der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege, nicht dagegen der Justiz. Der Rechtsanwalt ist nicht Bestandteil der Justiz. Vielmehr ist er ein der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. 17 Als beauftragter Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat der Rechtsanwalt nach dem allgemeinen Verständnis die Aufgabe, zu einer sachgerechten Entscheidung beizutragen. Ebenso sollen die Mandanten vor Fehlentscheidungen der Gerichte, Staatsanwaltschaft 13 FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 893/09, Neue Juristische Wochenschrift 2009, pp et seq. 15 BUNDESGERICHTSHOF, ruling handed down nwz (B) 9/09 vom AnwZ (B) 99/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 2008, pp. 793 et seq. sowie vom AnwZ (B) 10/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, pp. 615 et seq. 16 BUNDESGERICHTSHOF, ruling handed down AnwZ (B) 49/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, pp. 534 et seq. 17 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 667/72, BVerfGE 34,

5 oder der Behörden bewahrt werden. 18 Insbesondere soll der Rechtsanwalt die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen. 19 Die gesetzlich gewählte Bezeichnung des unabhängigen Organs der Rechtspflege erfasst sowohl den Rechtsanwalt, dessen forensische Tätigkeit im Mittelpunkt steht, als auch den überwiegend beratend tätigen Rechtsanwalt. 20 Die beratende Tätigkeit wird fast ausschließlich von den Rechtsanwälten und nicht von anderen Rechtspflegeorganen geleistet. Da die Rechtspflege insgesamt originäre Staatsaufgabe ist, nehmen die Rechtsanwälte auch bei ihrer beratenden Tätigkeit in gewisser Weise eine ihnen zugewiesene öffentliche Aufgabe wahr: Nach der amtlichen Begründung zur Bundesrechtsanwaltsordnung soll die Tätigkeit des Rechtsanwaltes über den engeren Bereich seines Auftraggebers hinaus im Rahmen der Allgemeinheit gesehen werden. Deshalb muss für den Rechtsanwalt die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtsordnung die Richtschnur seines Handelns sein. Mit dieser Aufgabe, das Recht zu pflegen, tritt die Rechtsanwaltschaft an die Seite der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Sie ist aber von ihr unabhängig. IV. UNABHÄNGIGKEIT GEGENÜBER ANDEREN BERUFSTRÄGERN Ein weiteres Feld, in dem es sich lohnt, über die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nachzudenken, ist das des Rechtsanwalts im Anstellungsverhältnis oder als freier Mitarbeiter. Wenn es um dieses Thema geht, befürchten einige Stimmen die Denaturierung der anwaltlichen Unabhängigkeit zur Lebenslüge des Anwaltstandes, 21 in der Meinung, ein abhängiges Verhältnis stehe schon vom Wortsinn her der anwaltlichen Unabhängigkeit entgegen. Andererseits dürfte die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis für die Ausbildung eines qualifizierten anwaltlichen Nachwuchses und damit letztlich auch für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unverzichtbar erscheinen. 22 Auch das Bundesverfassungsgericht ist dieser Ansicht zugetan. Nach diesem kann es unentbehrlich sein, zunächst in abhängiger Stellung zu arbeiten, um im Anwaltsberuf erfolgreich zu sein. 23 Hierbei müssen jedoch die zwingenden Regelungen des deutschen anwaltlichen Berufsrechts berücksichtigt werden. Hiernach darf sich eine anwaltliche, persönliche Abhängigkeit gegenüber einem anwaltlichen Dienstherrn immer und ausnahmslos nur auf die Vergütung und die Einordnung in die Betriebsorganisation beziehen. 24 Persönliche Abhängigkeit ist damit kein Widerspruch zu der berufsrechtlich zu wahrenden Unabhängigkeit. In der Berufsordnung der Rechtsanwälte ist in dieser Hinsicht niedergelegt, dass zum Schutz der Unabhängigkeit angestellte Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden dürfen. Nach der gesetzlichen Definition gelten als in diesem Sinne angemessen solche Bedingungen, die (1) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos 18 FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 1398/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, p WASILEWSKI, Streitverhütung durch Rechtsanwälte, Studie, 1990, p. 30; FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2008, 1 Rdn EYLMANN, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2004, 43 a Rdn EYLMANN, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2004, 43 a Rdn BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 79/85 u. a., Anwaltsblatt 1993, p KOCH, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2004, 1 Rdn

6 des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen, (2) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten, (3) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und (4) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen ( 26 Berufsordnung der Rechtsanwälte). Diese rechtlichen Regelungen blieben nicht ohne Konsequenzen: Einige Arbeitsgerichte haben die Entgeltregelungen in Dienstverträgen mit angestellten Anwälten wegen zu geringer Höhe der Vergütung für unwirksam erklärt und das stattdessen geschuldete Entgelt unter Rückgriff auf die allgemein übliche Vergütung festgesetzt. 25 In einem entschiedenen Fall ging es um ein Anstellungsverhältnis, das eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von anfänglich DM 610,00 und später DM 1.300,00 vorsah. Dass hierbei die anwaltliche Unabhängigkeit des angestellten Anwalts bedroht ist, liegt auf der Hand. Das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit gebietet es nicht zuletzt, nachvertragliche Wettbewerbsverbote einer genauen Prüfung zu unterziehen: Solche können rechtswidrig und nichtig sein, weil sie unverhältnismäßig die Berufsfreiheit beschränken. Diese wird in Deutschland nach dem Grundgesetz garantiert. Insbesondere Berufsanfänger sehen sich häufig mit solchen Vertragsklauseln konfrontiert, die ihren Wechsel in eine eigene Kanzlei oder fremde Sozietät verhindern wollen. Wettbewerbsverbote, sollen sie wirksam sein, müssen dabei räumlich, gegenständlich und auch zeitlich beschränkt sein. Sonst interferieren sie nicht nur mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit, sondern auch mit dem Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. V. AUSBLICK Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Winfried Hassemer reflektierte in seinem Festvortrag zum 59. Deutschen Anwaltstag über die Anwaltschaft und die Freiheit. 26 Die Anwaltschaft und die Freiheit sind Geschwister, stellte er dort fest. Durch die Garantie der Unabhängigkeit werde der Profession des Anwalts eine freiheitliche Grundlage vorgegeben. Gleichzeitig träfen den Anwalt durch seine besondere Nähe zur Rechtspflege Verpflichtungen und Einschränkungen, denen er als Organ der Rechtspflege unterliege. Der Anwaltsberuf hat zu verteidigen, was ihn ausmacht: Und das ist die Freiheit einer verantwortungsvollen Berufsausübung. Denn die Anwaltschaft betont zu Recht, dass sie eine verfassungsrechtlich gewährleistete, für Akzeptanz und Durchsetzung des sozialen Rechtsstaats unverzichtbare Funktion ausübt. 27 Der Begriff des Organs der Rechtspflege macht dabei deutlich, dass auch der Anwalt eine Verantwortung für den Rechtsstaat trägt. In dem Bewusstsein dieser Verantwortung für sich und andere, darf und muss der gute Anwalt seinen Beruf unabhängig ausüben. Dabei darf er sich auch offen für Neues zeigen und Eigenschaften eines Individualisten haben ARBEITSGERICHT BAD HERSFELD, ruling handed down Ca 255/98, BRAK-Mitteilungen 2000, p. 147; LAG HESSEN, ruling handed down Sa 169/99, BRAK-Mitteilungen 2000, p HASSEMER Winfried, 2008, Die Anwaltschaft und die Freiheit Festvortrag am auf dem 59. Deutschen Anwaltstag, Anwaltsblatt 2008, pp. 413 et. seq. 27 KRÄMER, Die verfassungsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts, Neue Juristische Wochenschrift 1995, p ZUCK Rüdiger, 2012, Der gute Anwalt sein Beruf und seine Berufung, Neue Juristische Wochenschrift 2012, pp et seq

7 NOTES AND REFERENCES Articles: EYLMANN, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl FEUERICH/WEYLAND, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Aufl GRUNEWALD Barbara, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2004, pp. 463 et seq. HASSENER Winfried, 2008, Die Anwaltschaft und die Freiheit Festvortrag am auf dem 59. Deutschen Anwaltstag, Anwaltsblatt 2008 KLEINE-COSACK, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl KOCH, in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl KRÄMER, Die verfassungsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts, Neue Juristische Wochenschrift 1995, p SCHAUTES, Anwaltliche Unabhängigkeit im deutschen und US-amerikanischen Berufsrecht, Diss. Köln 2004 WASILEWSKI, Streitverhütung durch Rechtsanwälte, Studie, 1990 ZUCK Rüdiger, 2012, Der gute Anwalt sein Beruf und seine Berufung, Neue Juristische Wochenschrift 2012, p Case law citations: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 667/72, BVerfGE 34, 293 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 238/01, Anwaltsblatt 2003, p. 521 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 537/81 u. a., BVerfGE 76, 171 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 893/09, Neue Juristische Wochenschrift 2009, pp et seq. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 1398/94, Neue Juristische Wochenschrift 1996, p BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, ruling handed down BvR 79/85 u. a., Anwaltsblatt 1993, p BUNDESGERICHTSHOF, ruling handed down AnwZ (B) 49/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, pp

8 BUNDESGERICHTSHOF, ruling handed down AnwZ (B) 9/09 vom AnwZ (B) 99/06, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 2008, pp. 793 et seq. sowie vom AnwZ (B) 10/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, pp. 615 et seq. LAG HESSEN, ruling handed down Sa 169/99, BRAK-Mitteilungen 2000, p ARBEITSGERICHT BAD HERSFELD, ruling handed down Ca 255/98, BRAK- Mitteilungen 2000, p

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