Schalltechnische Untersuchung
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- Wolfgang Salzmann
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1 Schalltechnische Untersuchung zur Überprüfung des die Gemeinde Hövelhof betreffenden Lärmtechnischen Entwurfes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der BAB 33 vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Auftraggeber(in): Gemeinde Hövelhof Der Bürgermeister Bauamt Schloßstraße Hövelhof Bearbeitung: Herr Dipl.-Phys. Brokopf / Fr Tel.: ( ) oder Tel.: ( ) Fax: ( ) Mail: info@akus-online.de Web: Ort/Datum: Bielefeld, den Auftragsnummer: VEK Kunden-Nr.: (digitale Version - PDF) Berichtsumfang: 21 Seiten Text, 2 Anlagen AKUS GmbH Amtsstraße Bielefeld-Jöllenbeck Tel / Fax / info@akus-online.de Geschäftsführer: Klaus Brokopf, Ina Friedrich Handelsregister: Amtsgericht Bielefeld, HRB Bankverbindung: Sparkasse Herford, BLZ Kto
2 Seite 2 von 21 Inhaltsverzeichnis Text: Seite 1. Allgemeines und Aufgabenstellung 3 2. Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen 7 3. Ausgangsdaten Emissionspegel 8 4. Geräusch-Immissionen 9 5. Resümee 21 Anlagen: Anlage 1, Blatt 1 bis Blatt 7: Anlage 2, Blatt 1 bis Blatt 10: Akustisches Computermodell: Lagepläne Geräusch-Immissionen A 33 / Ausschnitte 1 bis 5 / Tag und Nacht / 1. OG Die vorliegende Untersuchung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Auszugskopien bedürfen unserer Zustimmung.
3 Seite 3 von Allgemeines und Aufgabenstellung Am 07. März 2007 verkündete der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes das Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.06 mit folgenden Leitsätzen: 1. Der Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht grundsätzlich für die gesamte Dauer der 30-Jahres-Frist gemäß 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Lärmprognose des Planfeststellungsbeschlusses zulässigerweise ein kürzerer Prognosezeitraum (hier: rund 15 Jahre) zugrunde lag. Das Tatbestandsmerkmal nicht voraussehbar ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der fehlgeschlagenen Prognose und setzt eine solche nicht voraus. 2. Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i.s.v. 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt. Das ist grundsätzlich erst der Fall, wenn der nach der damaligen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 db(a) überschritten wird. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 db(a) kann ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt. 3. Der Anspruch gemäß 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht dem Grunde nach, wenn der Betroffene bei Voraussehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies ist grundsätzlich anhand des damals angewandten Berechnungsverfahrens zu ermitteln. Neue Berechnungsmethoden können ggf. angewandt werden, wenn die Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Über die Dimensionierung danach anzuordnender nachträglicher Lärmschutzmaßnahmen ist dagegen nach der derzeitigen Rechtslage zu entscheiden. 4. Der Anspruch ist nicht gegeben bei Straßen, die vor dem Inkrafttreten von 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974 (am 7. Juli 1974) planfestgestellt worden sind.
4 Seite 4 von 21 Vor dem Hintergrund dieses Urteils beauftragte die Gemeinde Hövelhof die vorliegende schalltechnische Untersuchung zur Klärung der Frage, ob angesichts großer Verkehrsmengensteigerungen für Betroffene im Einwirkbereich der Autobahn BAB 33 Schallschutzansprüche bestehen. Wir möchten zur Methodik der vorliegenden Untersuchung Folgendes erläutern: Aus dem 3. Leitsatz des Urteils geht hervor, dass bei der schalltechnischen Überprüfung grundsätzlich das damals angewandte schalltechnische Berechnungsverfahren zu verwenden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Vorläufigen Richtlinien für den Schallschutz an Straßen, Ausgabe Dezember 1975 also ein 33 Jahre altes Regelwerk. Zu der damaligen Zeit waren die heute selbstverständlichen EDV-Anlagen noch kaum verbreitet. Entsprechend wurden seinerzeit die schalltechnischen Berechnungen tabellarisch durchgeführt. Die einzelnen Therme in diesen sehr ausgedehnten Tabellen sind heute nicht mehr im Detail nachvollziehbar, zumal neben physikalischen Thermen (z.b. Pegelminderung durch Entfernung) auch heute völlig unübliche Bewertungstherme (z.b. Pegelzuschläge für Ballungsräume) verwendet wurden. Da die damalige Betrachtungsweise heute nicht mehr im Detail nachvollzogen werden kann, können auch keine neuen schalltechnischen Berechnungen nach dem damaligen Verfahren durchgeführt werden. Insofern ist der dritte Leitsatz des zitierten Urteils nicht strikt anwendbar. Vor diesem Hintergrund gehen wir wie folgt vor: Die derzeitige Lärmbelastung der Anwohner entlang der BAB 33 ermitteln wir auf der Basis aktueller Verkehrszähldaten gemäß den mathematischen Vorschriften der RLS-90 (Zitat siehe / 3/ in Kapitel 2).
5 Seite 5 von 21 Wir vergeben somit keine Pegelzuschläge für Ballungsräume, wie sie mit bis zu +1,5 db(a) im seinerzeitigen Lärmtechnischen Entwurf vergeben wurden. Weiterhin bringen wir für die derzeitige Fahrbahnoberfläche, die nach unserer Kenntnis seit dem Neubau der BAB 33 weder gewartet noch erneuert wurde, keine pegelmindernde Wirkung in Ansatz; diese wurde seinerzeit mit 1,5 db(a) bewertet. Im seinerzeitigen Planfeststellungsverfahren wurden für alle betrachteten Immissionsorte Planungsrichtpegel nach DIN (Entwurfs-Fassung April 1976), Tabelle 1, in Höhe von 60 / 50 db(a) tags / nachts in Ansatz gebracht. Die heutigen Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV (Zitat siehe / 2/ in Kapitel 2) lägen für die entlang der Autobahn im Außenbereich befindlichen Immissionsorte bei 64 / 54 db(a) tags / nachts. Dabei wird der Außenbereich den Misch-/Dorf- und Kerngebieten in Bezug auf den Schutzanspruch gleichgesetzt. Wir werden nachfolgend beide Planungsricht-/Grenzwerte in den Ergebnistabellen darstellen. Im Lärmtechnischen Entwurf des seinerzeitigen Planfeststellungsverfahrens finden sich Immissionsort- Nummerierungen mit negativen Vorzeichen. Dieses bedeutet, dass diese Immissionsorte westlich der Autobahn liegen. In dem bezeichneten Lärmtechnischen Entwurf wird innerhalb des Korridors des Untersuchungsbereiches zwischen folgender Bebauung unterschieden: Bebauung mit maßnahmen; Bebauung ohne maßnahmen auf Grund vorhandener Vorbelastung; Bebauung ohne maßnahmen, da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war.
6 Seite 6 von 21 In unseren Übersichtsplänen der Anlage 1 übernehmen wir (u.a.) diese Kenntlichmachung für die Immissionsorte. Unsere Ergebnistabellen sind wie folgt strukturiert: Tabelle 1 stellt alle im seinerzeitigen Planfeststellungsverfahren explizit untersuchten Immissionsorte dar. Bei diesen Immissionsorten finden sich Gebäude, für die ein Anspruch auf Schallschutz besteht und es finden sich Gebäude ohne Schallschutzanspruch. In Tabelle 2 stellen wir diejenigen Immissionsorte dar, die seinerzeit nicht explizit untersucht wurden, für die dennoch ein Anspruch auf Schallschutz festgestellt wurde. In Tabelle 3 stellen wir ebenfalls Immissionsorte dar, die seinerzeit nicht explizit untersucht wurden, für die jedoch kein Anspruch auf Schallschutz festgestellt wurde. Für die seinerzeit nicht explizit untersuchten Immissionsorte kann natürlich keine Pegeldifferenz Lärmpegel derzeit Lärmpegel seinerzeit sowie im o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gefordert gebildet werden, weil hier schlicht die seinerzeitigen Pegel fehlen. Zum Abschluss dieses Kapitels sei noch darauf hingewiesen, dass wir die derzeitigen Lärmpegel nicht nur tabellarisch sondern zusätzlich auch grafisch darstellen (Anlage 2), weil diese Lärmpegeldarstellung sehr anschaulich ist.
7 Seite 7 von Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen / 1/ Lärmtechnischer Entwurf für den Neubau der A 33 (B68n) bei Hövelhof; Bauabschnitt 3 (früher Bauabschnitt I) von Bau-km bis Bau-km ; datiert vom Mai 1977 / 2/ RLS - 90 "Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen" Der Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau Ausgabe 1990 / 3/ 16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) vom 12. Juni 1990, Bundesgesetzblatt, S. 1036
8 Seite 8 von Geräusch-Emissionen Im seinerzeitigen Planfeststellungsverfahren wurde für das Prognosejahr 1985 für den hier untersuchten Autobahnabschnitt eine Verkehrsmenge von KFZ/24 h in Ansatz gebracht. Aussagen über das LKW-Aufkommen, welches die Lärmpegel erheblich beeinflusst, finden sich nicht. Für die Ermittlung der derzeitigen Lärmsituation verwenden wir die uns zur Verfügung gestellten Zähldaten der Zählstelle (AS PB-Sennelager bis AS Stukenbrock-Senne) aus dem Jahr 2006: Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke: DTV = KFZ/24 h. Zur Ermittlung der LKW-Anteile verwenden wir die amtliche Verkehrszählung (Die automatische Zählstelle ermittelt keine LKW-Anteile und die amtliche Verkehrszählung 2005 ist mit Vorsicht zu geniessen, wie uns mitgeteilt wurde): LKW-Anteil tags: p T = 15,7 %, LKW-Anteil nachts: p N = 31,4 %. Wie bereits erwähnt und begründet setzen wir die Korrektur für die Fahrbahnoberfläche wie folgt an: D StrO = 0 db(a). Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von v= 130/80 km/h (PKW/LKW) errechnen sich gemäß der RLS-90 die folgenden Emissionspegel: Tag: L m,e = 75,6 db(a), Nacht: L m,e = 70,6 db(a).
9 Seite 9 von Geräusch-Immissionen Die genannten Emissionsdaten werden in einen Datensatz des Schallausbreitungsberechnungsprogramms LIMA eingegeben. In diesem Datensatz werden ferner sowohl die Geländestruktur als auch Hindernisse wie Gebäude etc. und damit auch die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt Lärmschutzwand auf Paderborner Gebiet dreidimensional nachgebildet. Die Schallausbreitungsberechnungen erfolgen richtlinienkonform gemäß den Vorgaben der RLS-90. In den nachfolgenden Tabellen werden die Berechnungsergebnisse dargestellt und bewertet. Bei der Nummerierung der Immissionsorte folgen wir derjenigen in dem Lärmtechnischen Entwurf. Darüber hinaus bezeichnen wir die seinerzeit nicht nummerierten Immissionsorte mit eigenen Nummern; wir beginnen bei I100. Die Lage der Immissionsorte findet sich in den Blättern der Anlage 1. Dort wird über Farbcodierung auch die seinerzeit planfestgestellte immissionsschutzrechtliche Bewertung mit dargestellt. Gebäude, die nach dem Planfeststellungsverfahren errichtet wurden, werden von uns nicht betrachtet. In Tabelle 1 werden diejenigen Immissionsorte dargestellt, die bereits im Planfeststellungsverfahren explizit untersucht wurden (Berechnungsergebnisse seinerzeit sowie derzeit). In Tabelle 2 stellen wir diejenigen Immissionsorte dar, die im Planfeststellungsverfahren nicht explizit untersucht wurden, für die jedoch seinerzeit Schallschutzansprüche festgestellt wurden. Hier ist naturgemäß keine Bildung von Pegeldifferenzen möglich. Wir werden die Beurteilungspegel mit den heutigen Immissionsgrenzwerten bzw. mit der Schwelle 70/60 db(a) tags / nachts (sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle siehe 2. Leitspruch des Urteils) vergleichen.
10 Seite 10 von 21 In Tabelle 3 werden diejenigen Immissionsorte dargestellt, die im Planfeststellungsverfahren nicht explizit untersucht wurden, für die seinerzeit keine Schallschutzansprüche festgestellt wurden. Hier ist naturgemäß keine Bildung von Pegeldifferenzen möglich. Wir werden die Beurteilungspegel mit den heutigen Immissionsgrenzwerten bzw. mit der Schwelle 70/60 db(a) tags / nachts (Lärmsanierungsschwelle) vergleichen.
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13 Seite 13 von 21 Vor dem Hintergrund des in Kapitel 1 zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kommen wir zu dem Ergebnis, dass für folgende Immissionsorte u.u. noch ein Anspruch auf Schallschutz bestehen könnte: Immissionsort 15: Obere Bielefelder Landstraße 37, Immissionsort 16: Am Haustenbach 97, Immissionsort 17: Obere Bielefelder Landstraße 54, Immissionsort 23: Obere Bielefelder Landstraße 106, Immissionsort 24: Obere Bielefelder Landstraße 109, Immissionsort 32: Adresse unbekannt, Immissionsort 2: Am Haustenbach 10b oder 106, Immissionsort 4: Staumühler Straße (Nummer unbekannt).
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17 Seite 17 von 21 Wir gehen davon aus, dass für die Immissionsorte I105, I112, I121 und I130 auf Grund der Überschreitung der Lärmsanierungsschwelle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Schallschutzansprüche bestehen. Für die Immissionsorte I102, I109; I111, I114, I117, I118, I131 und I132 könnten ebenfalls Schallschutzansprüche existieren. Hier wird nachts der Wert von 60 db(a) überschritten. Inwieweit für diejenigen Immissionsorte bei denen eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV Schallschutzansprüche geltend gemacht werden könnten, entzieht sich unserer Kenntnis.
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21 Seite 21 von 21 Für die Immissionsorte I205 und I222 könnten Schallschutzansprüche existieren. Hier wird nachts der Wert von 60 db(a) überschritten. Inwieweit für diejenigen Immissionsorte bei denen eine Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV Schallschutzansprüche geltend gemacht werden könnten, entzieht sich unserer Kenntnis. 5. Resümee Die vorliegende schalltechnische Untersuchung wurde vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts erstellt. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass im Gebiet der Gemeinde Hövelhof auf Grund der derzeitigen Verlärmung durch den KFZ-Verkehr auf der BAB 33 möglicherweise für eine ganze Reihe von Wohnhäusern (siehe Kapitel 4) ein Schallschutzanspruch besteht. Wir empfehlen, in dieser Angelegenheit das Gespräch mit dem Baulastträger der BAB 33 zu suchen. gez. (digitale Version ohne Unterschrift gültig) Der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf
22 Ausschnitt 6 Anlage 1, Blatt 1 VEK Ausschnitt 5 Ausschnitt 4 Ausschnitt 3 Hövelhof Ausschnitt 2 Ausschnitt 1 Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Gesamt-Lageplan mit Darstellung der Ausschnitte Maßstab ca. 1 :
23 Untersuchungsbereich Am Haustenbach Anlage 1, Blatt 2 VEK Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen Autobahn A 33 Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Salvatorstraße Baggersee Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war Bebauung nach Planfeststellung Naturschutzgebiet Lfd. Nr. der Bebauung mit L Paderborner Straße Apelsteich Apelteich I I Lfd. Nr. der Bebauung ohne Neue Nr. - Bebauung mit Neue Nr. - Bebauung ohne Gemeindegrenze Hövelhof Lärmschutzwand Untersuchungsbereich Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt Maßstab ca. 1 : 7.500
24 Mergelweg Untersuchungsbereich I I103 Autobahn A I201 Anlage 1, Blatt 3 VEK Entenweg I221 I220 I219 Staumühler Straße I218 I Heinrichstraße K 97 - Obere Bielefelder Landstraße I I neu I Autobahn A 33 I101 I100 I102 See 5 I200 3 Am Haustenbach Lagerstraße Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war Bebauung nach Planfeststellung Lfd. Nr. der Bebauung mit Lfd. Nr. der Bebauung ohne K 97 - Paderborner Straße I Neue Nr. - Bebauung mit Neue Nr. - Bebauung ohne Am Haustenbach Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt 2 Untersuchungsbereich Maßstab ca. 1 : 7.500
25 Untersuchungsbereich Untere Bielefelder I230 I229 I131 I129 I130 I128 Landstraße Sandbrink I213 Anlage 1, Blatt 4 VEK Am Wasserstrang Hasendorfweg I126 I127 Sennestraße I228 I Autobahn A 33 I123 I122 I I211 I112 I121 I212 I210 I111 Sennestraße Lippspringer Postweg Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war I227 I226 I225 I224 I119 I120 I109 7 I110 I209 I208 I207 I206 Bebauung nach Planfeststellung Lfd. Nr. der Bebauung mit Lfd. Nr. der Bebauung ohne Heinrichstraße Neue Nr. - Bebauung mit I118 Autobahn A 33 I105 I205 I108 I106 I107 6 I104 I203 I204 I202 K 97 - Mergelweg Neue Nr. - Bebauung ohne Mergelweg I117 I223 I103 Untersuchungsbereich Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt 3 Maßstab ca. 1 : 7.500
26 Untersuchungsbereich L Bielefelder Straße Lehmweg Untere Bielefelder Landstraße Emser Kirchweg Autobahn A 33 I132 9 I113 Anlage 1, Blatt 5 VEK Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen Rastplatz Rastplatz Moosheider Straße Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Kirchweg I231 I230 I229 Untere Bielefelder Landstraße I131 I129 I130 I128 Sandbrink Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war Bebauung nach Planfeststellung Lfd. Nr. der Bebauung mit Emser Hasendorfweg I126 I127 Autobahn A 33 Lfd. Nr. der Bebauung ohne Neue Nr. - Bebauung mit Neue Nr. - Bebauung ohne Jägerstraße Mühlenschulweg Sennestraße I123 I I I227 Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt Maßstab ca. 1 : 7.500
27 Untersuchungsbereich AS Stukenbrock- Senne L Bielefelder Straße Autobahn A 33 Gemeindegrenze Hövelhof Anlage 1, Blatt 6 VEK Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom I234 Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen I133 I233 I I Steinweg Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war Bebauung nach Planfeststellung I232 Steinweg -31 Lfd. Nr. der Bebauung mit Lfd. Nr. der Bebauung ohne Neue Nr. - Bebauung mit L Bielefelder Straße Lehmweg Untere Bielefelder Landstraße Autobahn A 33 Untersuchungsbereich Emser Kirchweg 9 I113 Moosheider Straße Neue Nr. - Bebauung ohne Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt 5 Maßstab ca. 1 : 7.500
28 Eisenweg Straße Wall-/Wand-Kombination Wall-/Wand- Kombination Feldweg L Hövelrieger Anlage 1, Blatt 7 VEK Lärmschutzwand Lärmschutzwand Lt. Lärmtechnischem Entwurf vom Bebauung mit Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen Bahnlinie Schloß Holte - Paderborn Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A 33 Lageplan Ausschnitt 6 Alte Poststraße Gemeindegrenze Hövelhof Detmolder StraßeLippstädter Weg Alte Poststraße Autobahn A 33 Ende Untersuchungs- bereich AS Stukenbrock- Senne L Bielefelder Straße -34 Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund vorhandener Vorbelastung Bebauung ohne Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen da diese z.ztpkt. der Auslegung des FNP noch nicht bestand bzw. n.n. bauaufsichtlich genehmigt war Bebauung nach Planfeststellung Lfd. Nr. der Bebauung mit Lfd. Nr. der Bebauung ohne Neue Nr. - Bebauung mit Neue Nr. - Bebauung ohne Maßstab ca. 1 : 7.500
29 Anlage 2, Blatt 1 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 1 / Tag / 1. OG M 1:7500
30 Anlage 2, Blatt 2 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 1 / Nacht / 1. OG M 1:7500
31 Anlage 2, Blatt 3 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 2 / Tag / 1. OG M 1:7500
32 Anlage 2, Blatt 4 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 2 / Nacht / 1. OG M 1:7500
33 Anlage 2, Blatt 5 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 3 / Tag / 1. OG M 1:7500
34 Anlage 2, Blatt 6 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 3 / Nacht / 1. OG M 1:7500
35 Anlage 2, Blatt 7 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 4 / Tag / 1. OG M 1:7500
36 Anlage 2, Blatt 8 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 4 / Nacht / 1. OG M 1:7500
37 Anlage 2, Blatt 9 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 5 / Tag / 1. OG M 1:7500
38 Anlage 2, Blatt 10 VEK Flächen gleicher Klassen des Beurteilungspegels <= 34 db(a) <= 39 db(a) <= 44 db(a) <= 49 db(a) <= 54 db(a) <= 59 db(a) <= 64 db(a) <= 69 db(a) <= 74 db(a) <= 79 db(a) > 79 db(a) Hövelhof / Geräusch-Immissionen der Autobahn A33 Geräusch-Immissionen / derzeitige Lärmsituation / Ausschnitt 5 / Nacht / 1. OG M 1:7500
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