Satzung Feuerwehrverein Waldaubach

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1 - 1 - Satzung Feuerwehrverein Waldaubach 1 - Name / Sitz Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Waldaubach. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der Abkürzung e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Driedorf-Waldaubach 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Die gesetzlichen Aufgaben des Träger des Brandschutzes gem. des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz bleiben von den Tätigkeiten des Feuerwehrvereins unberührt. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des freiwilligen Feuerwehrwesens, sowie die Förderung der Jugendfeuerwehr. Zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten. Die Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortfeuerwehr Waldaubach. Dies kann z.b. durch Bereitstellung von Lehrmittel für Schulungen, Beschaffung von Übungsobjekten und von Informationsbesuchen in Gewerbebetrieben und Berufsfeuerwehren erfolgen. Die Unterstützung des Erhaltes der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr Waldaubach. Dies kann durch zusätzliche Bereitstellung technischer und logistischer Mittel, sowie die Unterstützung der Unterhaltung des Feuerwehrhauses, der Fahrzeuge und der Geräte erfolgen. Förderung der Kameradschaft und des Zusammenhaltes sowie die Unterhaltung eines Vereinsheims - 1 -

2 - 2-3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgaben indem er die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden vertritt und die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrnimmt. Die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrschutzes wahrt. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 5 - Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung b) den Mitgliedern der Altersabteilung c) den Ehrenmitgliedern d) den fördernden Mitgliedern zu a) Mitglied der Einsatzabteilung ist, wer die Voraussetzungen der Gemeindesatzung erfüllt. zu b) Mitglied der Ehren & Altersabteilung kann werden, wer der Einsatzabteilung angehört hat und aus Altersgründen oder auf eigenen Wunsch ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist gem. der Gemeindesatzung zu c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. zu d) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen werden, die mit ihrem Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen

3 Eintritt der Mitglieder Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 7 - Ausschluss der Mitglieder Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen Gründen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem Auszuschließenden mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen und eine evtl. Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu verlesen. Mitglieder die 2 Jahre Ihrer Beitragspficht nicht nachkommen, werden automatisch auf der nächsten Mitgliederversammlung ausgeschlossen. 8 - Austritt der Mitglieder Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. 9 - Mitgliedsbeitrag Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung, ebenso die Zahlungsweise Die Mitglieder der Ehren & Altersabteilung sind Beitragsfrei Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung - 3 -

4 Der Vorstand Zum Vorstand gehören im Sinne des 26 BGB der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer der Kassierer und ein Beisitzer. Je zwei der genannten vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. 12 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Wenn der Vorstand es verlangt 13 Form der Berufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der 1. Vorsitzende oder in Abwesenheit ein Stellvertreter der dem Vorstand angehört. 14 Beschlussfähigkeit Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41BGB) ist die Anwesenheit von dreiviertel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, hat aber frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis zu erhalten, dass die neue Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist

5 Beschlussfassung Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag der einfachen Mehrheit ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ( 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ( 41BGB) kann nur mit vierfünftel Mehrheit gefasst werden. 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. 17 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( 15 Abs. 5) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( 11). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Driedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Brandschutzes im Ortsteil Waldaubach zu verwenden hat. Insbesondere durch die Förderung des dortigen Feuerwehrwesens

6 Haftungsausschluss Mitglieder des Feuerwehrvereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt. 19 Inkrafttreten der Satzung 1. Die Satzung, beschlossen am , tritt am in Kraft. Driedorf-Waldaubach den - 6 -

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