Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

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1 Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat sich das Gesellschaftsbild stark verändert. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, hat die VS ZAV schon vor einigen Jahren Vorsorgeleistungen eingeführt, welche nicht nur Ehegatten oder eingetragene Partner, sondern auch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer versicherten Person begünstigen (Lebenspartnerrente/Todesfallkapital). Dieses Merkblatt soll Ihnen eine klare Übersicht über die Voraussetzungen und die Möglichkeiten einer Begünstigung der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners geben und mögliche unerwünschte Folgen vermeiden. Als Lebenspartner (aus Gründen einer erleichterten Lesbarkeit wird ab hier nur noch die männliche Form verwendet, doch gelten stets auch die weiblichen Personen als miterfasst) gilt grundsätzlich eine Person (gleichen oder verschiedenen Geschlechts), welche mit einer versicherten Person seit mindestens fünf Jahren im selben Haushalt lebt und mit dieser eine Lebensgemeinschaft führt. Die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte den Art (Lebenspartnerrente) und Art (Todesfallkapital) des Vorsorgereglement. Der Lebenspartner ist somit vom Ehegatten (s. hierfür Art des Vorsorgereglements) und vom eingetragenen Partner gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) (s. hierfür Art des Vorsorgereglements) zu unterscheiden. 1.2 Allgemeine Bestimmungen Gemäss dem Vorsorgereglement muss die Meldung der Lebensgemeinschaft und/oder der Begünstigtenordnung gegenüber der VS ZAV zwingend bereits zu Lebzeiten der versicherten Person erfolgen, um einen Anspruch auf die Lebenspartnerrente und ein allfälliges Todesfallkapital zu begründen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine Begünstigung eindeutig und unmissverständlich zu erfolgen hat. Die VS ZAV stellt unter Rubrik "Dienstleistungen", "Reglemente / Formulare" für die Meldung der Lebensgemeinschaft ein Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital" zur Verfügung. Danach erhält die versicherte Person einen neuen Vorsorgeausweis, auf welchem der folgende Vermerk angebracht wird: "Erklärung zur Begünstigung betreffend Lebenspartnerrente eingereicht am dd.mm.yyyy und/ oder Erklärung zur Begünstigung betreffend Todesfallkapital eingereicht am dd.mm.yyyy". Änderungen der Begünstigungsordnung haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Im Allgemeinen lösen neuere Begünstigtenordnungen die allfällig vorbestehenden Begünstigtenordnungen ab. Eine Begünstigung in der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) ist nicht ausreichend und begründet keinen Anspruch auf Leistungen aus der VS ZAV zugunsten des Lebenspartners. Bitte bedenken Sie, dass die VS ZAV den konkreten Leistungsanspruch erst nach dem Tod der versicherten Person prüft. Weiterhin obliegt es dem Anspruchsteller, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Lebenspartners. Diese ist der VS ZAV schriftlich mitzuteilen, damit der Vermerk auf dem Vorsorgeausweis zur Begünstigung gelöscht wird und keine Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen mehr bestehen können. 1

2 Wir weisen darauf hin, dass sowohl für die Ausrichtung der Lebenspartnerrente als auch des Todesfallkapitals die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person gültigen reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen massgebend sind. Allfällige Änderungen bleiben vorbehalten. 2. Lebenspartnerrente 2.1. Voraussetzungen Gemäss Art des Vorsorgereglements der VS ZAV hat der überlebende Lebenspartner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts) einer unverheirateten und nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die versicherte Person stirbt und die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Der Lebenspartner bezieht keine Witwenrente, Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer inoder ausländischen Vorsorgeeinrichtung; Der Lebenspartner ist unverheiratet und lebt nicht in einer eingetragenen Partnerschaft; Der Lebenspartner ist mit der versicherten Person weder verwandt noch steht er zu Ihr in einem Stiefkindsverhältnis (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB); Der Lebenspartner mit der versicherte Person a) mindestens in den letzten fünf Jahren vor deren Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und mit der versicherten Person eine Lebensgemeinschaft geführt hat und er älter als 45 Jahre alt ist, oder b) im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und mit der versicherten Person eine Lebensgemeinschaft geführt hat und für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss dem Vorsorgereglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, aufkommt. Der Lebenspartner und die versicherte Person ihre Lebensgemeinschaft in einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten, Begünstigung festgehalten haben und diese der Stiftung zu Lebzeiten der versicherten Person eingereicht haben Dokumente/Nachweise Die Auszahlung der Lebenspartnerrente ist an die Bedingung geknüpft, dass die VS ZAV zu Lebzeiten der versicherten Person über die Lebensgemeinschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Verwenden Sie dazu bitte unser Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital", welches von beiden Lebenspartnern zu unterzeichnen ist. Wir empfehlen der begünstigten Person (im Moment der Geltendmachung der Lebenspartnerrente), die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vorzulegen: Allfälliger Unterstützungs- oder Konkubinatsvertrag Zivilstandsbestätigung durch die Wohnsitzgemeinde Kopie eines amtlichen Ausweises des begünstigten Lebenspartners (Identitätskarte, Pass) Nachweis, dass die beiden Lebenspartner während der letzten 5 Jahre ununterbrochen zusammen lebten (Wohnsitznachweis beider Personen durch die Wohnsitzgemeinde) und/oder Nachweis für die Unterhaltspflicht des/r Verstorbenen für das gemeinsame Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt 3. Todesfallkapital 3.1. Voraussetzungen Gemäss Art. 20 des Vorsorgereglements der VS ZAV wird ein Todesfallkapital fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgelegt und entspricht im Regelfall 100% des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen 2

3 Altersguthabens abzüglich des für die Finanzierung einer Rente zugunsten des Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebenspartners notwendigen Kapitals. Der Vorsorgeplan kann vorsehen, dass der Abzug für die Finanzierung der Rente zugunsten des Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebenspartners entfällt, dass ein Abzug auch für die Finanzierung von Waisenrenten erfolgt oder dass eine Mindesthöhe für das Todesfallkapital garantiert ist. Der Gesetzgeber erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Vorsorgereglementen weitere begünstigte Personen zu bezeichnen (Art. 19 ff. BVG, insbesondere Art. 20a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 BVG). Anspruchsberechtigt sind bei der VS ZAV unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung und in folgenden Umfang: Kategorie I a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen; b. die Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss BVG haben, bei deren Fehlen: c. der Lebenspartner (gleichen oder verschiedenen Geschlechts), mit dem die versicherte Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft (ohne Altersgrenze von 45 Jahren) geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die versicherte Person diesen Lebenspartner in einer schriftlichen Begünstigung, die zu Lebzeiten der versicherten Person der Stiftung eingereicht wurde, näher bezeichnet hat, bei dessen Fehlen: d. die von der versicherten Person zur Hauptsache unterstützten Personen im Umfang von 100% des Todesfallkapitals. Bei Fehlen von Begünstigten gemäss Kategorie I: Kategorie II a. die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente gemäss BVG haben, bei deren Fehlen: b. die Eltern, bei deren Fehlen: c. die Geschwister im Umfang von 100% des Todesfallkapitals. Bei Fehlen von Begünstigten gemäss Kategorie II: Kategorie III die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschuss des Gemeinwesens) im Umfang von 50% des Todesfallkapitals, mindestens jedoch im Umfang desjenigen Teils des Todesfallkapitals, der den von der versicherten Person eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den während der Beitragsdauer erbrachten Beiträgen und Einkaufssummen, je ohne Zins, entspricht. Findet sich eine anspruchsberechtigte Person, schliesst dies einen Anspruch sämtlicher nachfolgenden Personengruppen aus. Finden sich mehrere begünstigte Personen, so wird das Todesfallkapital grundsätzlich zu gleichen Teilen ausbezahlt. Die versicherte Person kann der VS ZAV gegenüber in einer schriftlichen Erklärung die Rangordnung der Begünstigten innerhalb der gleichen Kategorie ändern und/oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Begünstigten der gleichen Kategorie zu unterschiedlichen Teilen bestimmen. Die Rangordnung der Kategorien selbst kann nicht geändert werden Dokumente/Nachweis Die Auszahlung des Todesfallkapitals zugunsten des Lebenspartners ist an die Bedingung geknüpft, dass die VS ZAV zu Lebzeiten der versicherten Person über die Lebensgemeinschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Verwenden Sie dazu bitte unser Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital", welches von beiden Lebenspartnern zu unterzeichnen ist. 3

4 Wir empfehlen der begünstigten Person (im Moment der Geltendmachung der Lebenspartnerrente), die folgenden Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vorzulegen: Allfälliger Unterstützungs- oder Konkubinatsvertrag Zivilstandsbestätigung durch die Wohnsitzgemeinde Kopie eines amtlichen Ausweises des begünstigten Lebenspartners (Identitätskarte, Pass) Nachweis, dass die beiden Lebenspartner während der letzten 5 Jahre ununterbrochen zusammen lebten (Wohnsitznachweis beider Personen durch die Wohnsitzgemeinde) und/oder Nachweis für die Unterhaltspflicht des/r Verstorbenen für das gemeinsame Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt 4. Begünstigungsbeispiele eispiele 4.1 Beispiel 1 Herr Muster, 50 jährig, ledig, ist bei der VS ZAV vorsorgeversichert. Seit drei Jahren lebt er mit Frau Probe, 48 jährig, ledig, im gleichen Haushalt und führt mit ihr eine Lebensgemeinschaft. Gemeinsame Kinder haben sie keine. Herr Muster möchte seine Lebenspartnerin in der beruflichen Vorsorge der VS ZAV begünstigen. Ist das möglich? Ja, das Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital" darf auch eingereicht werden, wenn die Bedingungen für eine Begünstigung der Lebenspartnerin noch nicht erfüllt sind (es fehlt derzeit noch der Lebensgemeinschaft von fünf Jahren Dauer). Massgebend ist einzig, ob die Bedingungen beim Eintritt des Vorsorgefalles (Zeitpunkt des Todes von Herrn Muster) erfüllt sind. 4.2 Beispiel 2 Herr Muster, 40 jährig, ledig, ist bei der VS ZAV vorsorgeversichert. Seit zehn Jahren lebt er mit Frau Probe, 40 jährig, ledig, im gleichen Haushalt und führt mit ihr eine Lebensgemeinschaft. Gemeinsame Kinder haben sie keine. Herr Muster möchte seine Lebenspartnerin in der beruflichen Vorsorge der VS ZAV begünstigen und ihr eine Lebenspartnerrente zusichern. Ist das möglich? Ja, das Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital" darf auch eingereicht werden, wenn die Bedingungen für eine Begünstigung der Lebenspartnerin noch nicht erfüllt sind (Mindestalter von 45 Jahren der begünstigten Lebenspartnerin bei der Lebenspartnerrente). Massgebend ist einzig, ob die Bedingungen beim Eintritt des Vorsorgefalles (Zeitpunkt des Todes von Herrn Muster) erfüllt sind. Hingegen hätte Frau Probe sofort Anspruch auf das Todesfallkapital Beispiel 3 Frau Muster, 50 jährig, geschieden, Mutter von drei Kindern im Alter von 15, 19 und 28 Jahren, lebt seit acht Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft im selben Haushalt mit Herrn Probe, ebenfalls 50 jährig. Sie ist bei der VS ZAV versichert und hat das Formular "Begünstigung Lebenspartnerrente/Todesfallkapital" eingereicht. Sämtliche Kinder befinden sich nachgewiesenermassen noch in Ausbildung. Im Vorsorgeplan ist eine Lebenspartnerrente, aber kein zusätzliches Todesfallkapital versichert. Welche Ansprüche bestehen, falls Frau Muster vor Erreichen des Rentenalters stirbt? Lebenspartnerrente Waisenrenten für die Kinder von 16 und 19 Jahren keine Waisenrente für das Kind von 27 Jahren, da die Altersgrenze (Alter 25) bereits überschritten wurde. kein Todesfallkapital. 4

5 4.4. Beispiel 4 Dieselbe Situation wie im Begünstigungsbeispiel 4.3. mit der Ausnahme, dass die Lebenspartnerschaft im selben Haushalt zwischen Frau Muster und Herrn Probe erst drei Jahre dauert. Gleichzeitig hat Frau Muster zu Lebzeiten mitgeteilt, dass das Todesfallkapital zu gleichen Teilen an ihre drei Kinder ausbezahlt werden soll. Welche Ansprüche bestehen nun? keine Lebenspartnerrente (Lebenspartnerschaft dauert erst seit drei Jahren) Waisenrenten für die Kinder von 16 und 19 Jahren keine Waisenrente für das Kind von 27 Jahren, da die Altersgrenze (Alter 25) bereits überschritten wurde. da keine Lebenspartner- und keine Ehegattenrente fällig wird, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens. Da die rentenberechtigten Kinder in der Begünstigtenordnung über dem Lebenspartner und dem nichtrentenberechtigten Kind stehen, darf das Todesfallkapital - gegen den Willen der Verstorbenen - lediglich unter den beiden rentenberechtigten Kindern aufgeteilt werden Beispiel 5 Herr Muster, 58 jährig, verwitwet, hat zwei Kinder im Alter von 28 und 32 Jahren. Er ist bei der VS ZAV versichert und gemäss eingereichter schriftlicher Änderung der Begünstigungsordnung soll das jüngere Kind 80%, das ältere 20% des Todesfallkapitals erhalten. Zusätzlich ist Herr Muster vor acht Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Frau Probe eingegangen. Mittels Formular Begünstigung Lebenspartnerrente / Todesfallkapital hat Herr Muster seine Lebenspartnerin ausdrücklich für eine Lebenspartnerrente (und nicht für das Todesfallkapital) aus der beruflichen Vorsorge begünstigt. Im Vorsorgeplan des Anschlusses ist sowohl das reglementarische als auch ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen. Welche Ansprüche entstehen, falls Herr Muster vor Erreichen des Rentenalters stirbt? Lebenspartnerrente keine Waisenrenten für die Kinder, da die Altersgrenze (Alter 25) bereits überschritten wurde. kein Todesfallkapital, da Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht. zus. Sofern Herr Muster seine Kinder bis zu seinem Tod nicht erheblich unterstützt hat und die erhebliche Unterstützung der Lebenspartnerin nicht nachweisbar ist, so wird das Todesfallkapital zu 100% an die Kinder ausgerichtet. Die vorstehenden Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung verschiedener möglicher Lebenssituationen. Daraus können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Der Inhalt basiert zudem auf den aktuellen gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen (Stand: ). Für allfällige zukünftige Änderungen kann seitens der VS ZAV keine Haftung übernommen werden. 5

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