Zusammenarbeit im Kinderschutz
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- Georg Fleischer
- vor 5 Jahren
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Transkript
1 Zusammenarbeit im Kinderschutz Wege zu einer gelingenden Kooperation (Verantwortungsgemeinschaft) zwischen Jugendhilfe und Medizin Carsten Amme - DGfPI
2 Kooperation ist geteilte Verantwortung! Medizin und Jugendhilfe - zwei Professionen / Institutionen, die verantwortlich für die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen sind Wo gibt es Schnittstellen?
3 Auftragslage - Jugendhilfe - Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen
4 Auftragslage - Medizin - Frühzeitiges Erkennen und Fördern positiver Gesundheitsund Entwicklungspotenziale - Prävention - Krankheitsverhütung - Gesundheitsförderung - insbesondere sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher sowie junger Menschen und Familien mit Migrationshintergrund - Heilung - Wiederherstellung von Gesundheit
5 Exkurs: Frühe Hilfen Merkmale der Frühen Kindheit zentrale Weichenstellungen für die Entwicklung von Kindern schnelle und existenzielle Entwicklungsschübe hohe Abhängigkeit von betreuenden und versorgenden Menschen / den Eltern (wie in keiner anderen Lebensphase) insbesondere in den ersten drei Lebensjahren sind es Mediziner*innen und Fachkräfte medizinischer Dienste, die Kinder regelmäßig sehen und damit erste Anhaltspunkte für eine mögliche kritische Entwicklung oder eine Gefährdung eines Kindes feststellen können
6 Institutionen mit Unterschieden - aber auch vielen Gemeinsamkeiten! Unterstützung von Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl - Gesundheit ist ein zentraler Bestandteil von Kindeswohl - Gesundheitsförderung / Schutz vor gesundheitlichen Gefahren - Aufbau gesundheitsfördernder Kompetenzen und Potenziale Prävention ist ein zentrales Element des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 14 SGB VIII)
7 Institutionen mit Unterschieden - aber auch vielen Gemeinsamkeiten! Jugendämter haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten u.a. mit Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens ( 81 Pkt. 4 SGB VIII) Kinder und Jugendliche profitieren am meisten von einer guten Zusammenarbeit zwischen Medizin und Jugendhilfe!
8 Gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung und Förderung der Kinder kann dann gelingen - wenn Zusammenarbeit organisiert, regelhaft und systematisch erfolgt - wenn die jeweiligen Aufgaben der beteiligten Berufsgruppen / Institutionen klar definiert sind - die fachlichen Kompetenzen und deren Grenzen bekannt und Zuständigkeiten verbindlich geregelt sind
9 Ziele der Kooperation > Grenzen zwischen der Medizin und der Jugendhilfe durchlässig zu machen > die Ressourcen der beiden Hilfesysteme frühzeitig und besser zu nutzen
10 Wie lässt sich eine gelingende Kooperation gestalten? eine Brücke bauen / Übergänge schaffen Gemeinsamkeiten finden lebt von Menschen braucht Unterstützung durch Leitung / Absicherung in der Hierarchie muss allen beteiligten Systemen nutzen (Stichwort: Nachhaltigkeit)
11 Konkurrenz zwischen Institutionen und Professionen ist auszutragen - sie löst sich nicht automatisch in Kooperation auf Kooperation braucht Vertrauen das erst in der Kooperation / im Miteinander wachsen kann
12 Kooperation mit anderen Fachkräften und -diensten Eine wirksame Hilfe erfordert: - Blick auf alle Verursachungsdimensionen - mehrdimensionale Blick- und Handlungsweisen - Perspektivenerweiterung - Einbezug anderer Fachkräfte, Dienste und Professionen
13 Zentrale Elemente einer gelingenden Vernetzung - gegenseitiges Kennenlernen (Institution + Menschen) - Kommunikation ( miteinander reden ) - Koordination (Einladung, Protokolle, ) - Kontinuität (regelmäßige Treffen; Teil der Koordination) - Konfliktfähigkeit ( um die Sache streiten ) - Kleinräumigkeit (im Stadtteil; um die Ecke)
14 Was braucht Kooperation? gegenseitige Akzeptanz / Wertschätzung der spezifischen Kompetenzen der beteiligten Berufsgruppen und Institutionen ( Logik und Sprache der Anderen) gleichberechtigten Kommunikationsprozess mit hierarchiefreien Kommunikationsformen ( auf Augenhöhe begegnen ) gleichen Informationsstand aller Beteiligten über Auftrag, Arbeitsweise und handelnde Personen
15 Was braucht Kooperation? gegenseitige Information über die verwendeten Instrumente und Methoden, über die Möglichkeiten und Grenzen in der eigenen Arbeit Transparenz über Ziele, Ressourcen und Erwartungen (gemeinsamen Gegenstand) (Selbst-) Reflexion über Ziele, Inhalte, Form und Organisation der Kooperation
16 Was braucht Kooperation? zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum insgesamt zur Verfügung stehenden Zeitbudget Verlässlichkeit und Kontinuität verbindliche Kooperation und geregelte Verantwortlichkeiten regionale Verankerung der Kooperation; Bezugsraum ist ein überschaubarer Sozialraum
17 Kooperation > fallübergreifend (institutionelle Kooperation) > einzelfallbezogen (individuelle Kooperation) Voraussetzung für eine gute Kooperation im Einzelfall ist eine regelmäßige fallübergreifende Kooperation (Entwicklung und Begleitung von Kooperationsstrukturen)
18 Kooperationen zwischen Institutionen > Teil des Hilfeprozesses > Auslösung einer neuen Dynamik in den Familien > Teil der Konflikte + Teil der Lösung von Konflikten Stichwort: Wahrnehmung der Übertragungsphänomene zwischen Familien- und Hilfesystem
19 Fokus einer interinstitutionellen Kooperation bildet die Kooperation mit den Eltern - im Interesse der Kinder - > Arbeit mit / nicht gegen die Eltern > Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit schaffen Grundlage für hilfreiche Unterstützungsangebote ist die Beziehung zu den Eltern
20 Grundsätze zum Datenschutz Datenschutz darf Kinderschutz nicht behindern Kinderschutz braucht Datenschutz weil dadurch erst die Grundlage für das Entstehen von Hilfe und eine Vertrauensbeziehung zu den betroffenen Familien (Eltern und Kinder) als deren Voraussetzung möglich wird Datenschutz hat dort seine Grenzen wo eine Kindeswohlgefährdung droht oder bereits eingetreten ist und eine Zusammenarbeit mit den Eltern / eine Mitwirkung bei der Gefährdungsabschätzung nicht (mehr) möglich ist
21 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)) In Kraft seit dem
22 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) gibt der Netzwerkarbeit im Kinderschutz mehr Bedeutung formuliert auch für Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger einen Handlungsauftrag bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung einen Beratungsanspruch gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe eine Befugnis zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt
23 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk werden auf der Ebene der / durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert Planung und Steuerung des Netzwerks Vereinbarungen mit Grundsätzen für eine verbindliche Zusammenarbeit
24 Netzwerke im Rahmen des Kinderschutzes Schnittstelle zum BKiSchG ( 3 KKG) Ziel von Netzwerken und Arbeitskreisen ist es Kooperationen mit anderen Diensten und Professionen - auf der Grundlage verbindlicher Standards - herzustellen um somit frühzeitig intervenieren und Hilfen einleiten zu können
25 Netzwerke im Rahmen des Kinderschutzes Schnittstelle zum BKiSchG ( 3 KKG) Beispiele in Hannover Kooperationsvereinbarung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst (2009 / Evaluation läuft) Kooperationsvereinbarung mit dem Kinder- und Jugendkrankenhaus Auf der Bult (2009 / 2012) Arbeitsgruppe Kindesschutz (multiprofessionelles Beratungsgremium (Intervisionsgruppe) für medizinischjugendhilfe-relevante Einzelfälle) Leitlinien zur Zusammenarbeit mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst
26 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung - Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger - Berufspsychologinnen oder -psychologen - Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater - Beraterinnen oder Berater in einer Suchtberatungsstelle - Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle - Sozialarbeiterinnen/-arbeiter oder Sozialpädagoginnen/-pädagogen mit staatlicher Anerkennung - Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen
27 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Erörterung einer Gefährdungssituation eines Kindes / Jugendlichen mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten* - und Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen (Soll-Bestimmung) Anspruch auf Beratung beim Jugendamt / durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Befugnis zur Übermittlung der dafür erforderlichen Daten (pseudonymisiert) Befugnis zur Information des Jugendamtes bei Fortbestehen der Gefährdung mit Vorabinformation der Betroffenen* (wenn Schutz nicht gefährdet ist)
28
29 3-stufiges Verfahren bei Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung 1) Verfahren analog 8a SGB VIII zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung 2) Anspruch auf Beratung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 3) Befugnis zur Information des Jugendamtes (mit Wissen der Betroffenen)
30 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Absatz 1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe) Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
31 Was braucht Kooperation noch? Die Gescheiten muss man überzeugen die Dummen überreden.
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen?
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