Unternehmensrelevante Steuern
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- Matilde Wagner
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Unternehmensrelevante Steuern Fachvortrag am von Edith Ketter, Steuerberaterin Es geht mir heute nicht darum, Ihnen die einzelnen Steuerarten im Detail vorzustellen, sondern es kommt mir darauf an, Ihnen aus meiner langjährigen Erfahrung praxisorientierte Tipps an die Hand zu geben. 1. Sie befinden sich noch in den Vorüberlegungen für eine Existenzgründung Auch Kosten, die vor der eigentlichen Gründung anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben. Bei diesen Ausgaben kann es sich insbesondere um Fortbildungskosten, Reisekosten, Marktforschungskosten, Beratungskosten usw. handeln. Die Summe dieser Aufwendungen kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden und somit eine Einkommensteuererstattung auslösen. Tipp: Voraussetzung ist, dass Sie die Aufwendungen nachweisen können. Deshalb also bitte alle Belege aufbewahren. Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht kann es sich lohnen, die Belege für die Vorgründungskosten zu sammeln. Wenn Sie später in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, sind Sie schon in der Vorgründungsphase berechtigt, aus eingehenden Rechnungen den so genannten Vorsteuerabzug geltend zu machen. Das gilt auch für Vorsteuerbeträge, die auf Investitionen entfallen.
2 Beispiel: Sie erwerben in der Vorgründungsphase in 2006 einen PC für zzgl. 160 Umsatzsteuer, den Sie 2007 nach Unternehmensgründung unternehmerisch nutzen wollen. Bei dem Umsatzsteuerbetrag von 160, der in der Einkaufsrechnung ausgewiesen ist, handelt es sich um die so genannte Vorsteuer, die das Finanzamt Ihnen zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass Sie eine Umsatzsteuererklärung für 2006 abgeben. 2. Die Vorüberlegungen sind bereits abgeschlossen und der Gründungstermin steht fest Wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit (z.b. Einzelhandel) ausüben, sind Sie verpflichtet, bei der Stadtverwaltung bzw. der Gemeinde eine Gewerbeanmeldung abzugeben. Der entsprechende Vordruck kann in vielen Fällen über das Internet abgerufen werden. Wer eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aufnimmt (z.b. als Arzt oder Rechtsanwalt), muss die Aufnahme der Tätigkeit zunächst formlos beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Darauf hin erhält man vom Finanzamt einen mehrseitigen Erfassungsbogen. Einfacher ist es, wenn Sie sich den Erfassungsbogen vorab schon selbst beschaffen ( und dem Finanzamt ausgefüllt zu senden. Der Erfassungsbogen enthält allerdings einige Stolperfallen. Deshalb kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, den Erfassungsbogen zusammen mit einem Steuerberater auszufüllen. 2.1 Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit Wenn man selbst davon ausgeht, eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit auszuüben, sollte die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit besonders sorgfältig überlegt werden. Unproblematisch sind die klar einzuordnenden Berufsbezeichnungen wir Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Ingenieur, Architekt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Journalist, Dolmetscher. Problematisch wird es, wenn diese
3 Berufsbezeichnungen nicht passen, sondern eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dann kann es hinsichtlich der Frage, ob das Finanzamt bei der Einordnung weitere Nachforschungen anstellt, auf die zutreffende Wortwahl ankommen. Die praktische Erfahrung zeigt, dass z.b. die Bezeichnung Coaching hinsichtlich der Anerkennung als unterrichtende Tätigkeit auf Widerstand stoßen kann, ebenso ist erfahrungsgemäß bei der Bezeichnung Unternehmensberatung mit weiteren Nachfragen zu rechnen. Gerade bei den beratenden Berufen und bei den Berufen im Bereich der EDV ist die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit in der Praxis ganz schwierig. Tipp: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob bei Ihnen ein Grenzfall vorliegt. Falls ja, wiegen Sie sich nicht in Sicherheit, wenn das Finanzamt zunächst einmal nichts von der Gewerbesteuer erwähnt. Die Frage nach der Gewerbesteuerpflicht kann auch nach Jahren im Falle eines Bearbeiterwechsels beim Finanzamt oder im Falle einer Betriebsprüfung wie aus heiterem Himmel auf Sie zu kommen. Dann kann das Finanzamt je nach Einzelfall unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen mindestens vier Jahre zurückgehen und Sie nachträglich zur Gewerbesteuer heranziehen. Wir empfehlen in solchen Fällen eine Rücklage für die Gewerbesteuer anzusparen, die einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren umfasst. Solange Ihr Gewinn, das bedeutet Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben aber nicht mehr als ( 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) beträgt, brauchen Sie sich um die Gewerbesteuer aber keine Sorgen zu machen. Der Freibetrag für die Gewerbesteuer beträgt , so dass bis zu diesem Grenzbetrag faktisch keine Gewerbesteuer anfällt. 2.2 Voraussichtliche Einkünfte aus der neuen Tätigkeit Das Finanzamt erkundigt sich auch nach den voraussichtlichen Einkünften aus der neuen Tätigkeit. Anzusetzen ist hier der voraussichtliche Gewinn, dass heißt Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Der hier erfragte Betrag dient als
4 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Selbstständige müssen quartalsweise Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf ihren voraussichtlichen Gewinn leisten. Diese Einkommensteuer- Vorauszahlungen werden jeweils zum 10.3., 10.6., und zur Zahlung fällig. Wenn Sie einen zu hohen Betrag eintragen, werden entsprechend hohe Vorauszahlungen festgesetzt, die Sie gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen können. Sie haben aber die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen, wenn sich Ihre Gewinnsituation gegenüber der ursprünglichen Schätzung verschlechtert. Wenn Sie im Fragebogen einen zu niedrigen Betrag eintragen, werden am Anfang nur geringe Vorauszahlungen festgesetzt. Dies schont zunächst Ihre Liquidität. Sie müssen aber dann nach Ablauf des Jahres mit einer Nachzahlung rechnen und sollten dann vorsorglich entsprechende finanzielle Rücklagen ansammeln. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Steuerbelastung ist Ihnen Ihr Steuerberater gerne behilflich. Es empfiehlt sich, die Steuerprognose alle drei Monate durchzuführen und die Steuerrücklage auf einem separaten Konto anzusparen. 2.3 Angaben zur Umsatzsteuer Wägen Sie sorgfältig ab, ob Sie bei der Umsatzsteuer die so genannte Kleinunternehmerregelung anwenden wollen oder nicht. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der voraussichtliche Umsatz im Gründungsjahr nicht übersteigt. Erfolgt die Gründung im Laufe des Jahres, ist der Umsatz auf 12 Monate hochzurechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist für die Unternehmer geeignet, die den Verwaltungsaufwand möglichst gering halten wollen, die Ihre Umsätze überwiegend an Privatkunden erbringen und nur geringe mit Umsatzsteuer belastete Eingangsleistungen aufweisen. Der Kleinunternehmer
5 weist in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und darf selbst aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer abziehen. Der Kleinunternehmer braucht deshalb keine Umsatzsteuer- Voranmeldungen abzugeben. Gründer, die die Kleinunternehmerregelung wegen zu hoher Umsätze nicht anwenden dürfen oder nicht anwenden wollen, müssen in den ersten zwei Jahren monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Weiterhin wird in dem Erfassungsbogen danach gefragt, ob der Gründer bei der Umsatzsteuer die Soll-Versteuerung oder die Ist- Versteuerung anwenden will. Wenn Sie die Ist-Versteuerung wählen, brauchen Sie die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn Sie den Rechnungsbetrag von Ihrem Kunden erhalten haben. Bei der Soll-Versteuerung ist die Umsatzsteuer bereits dann an das Finanzamt zu entrichten, wenn Sie Ihre Leistung abgeschlossen haben und zwar unabhängig davon, wann der Kunde bezahlt. Bei der Soll-Versteuerung finanziert der Unternehmer die Umsatzsteuer also vor. Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, dürfen Sie immer die Ist-Versteuerung anwenden. Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und zur Bilanzierung verpflichtet sind, dürfen Sie die Ist-Versteuerung nur dann anwenden, wenn Ihr Umsatz (Vorjahresumsatz) nicht übersteigt. Die Umsatzgrenze ist mit Wirkung vom auf erhöht worden und hat vorher nur betragen. 3. Sie planen die Gründung einer GmbH Im Falle der GmbH-Gründung sind andere Erfassungsvordrucke zu verwenden. Bei der Gründung einer GmbH empfehlen wir Ihnen, den Entwurf des Gesellschaftsvertrags sowie alle Verträge zwischen Gesellschafter und GmbH aus steuerlicher Sicht prüfen zu lassen. Das gilt ganz besonders auch für den Gesellschafter-Geschäftsführervertrag.
6 4. Die erste Gewinnermittlung Der Gewinn bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und gegebenenfalls für die Gewerbesteuer. Zu nächst ist zu entscheiden, ob die Gewinnermittlung im Rahmen einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt oder aber eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen ist. Vereinfacht ausgedrückt können diejenigen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, ihren Gewinn immer im Rahmen Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Gewerbetreibende dürfen ihren Gewinn nur dann im Rahmen einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn sich der Gewinn auf nicht mehr als beläuft. Tipp: Ist der Entwurf der Gewinnermittlung fertig gestellt, prüfen Sie, ob aus steuerlichen Gründen eine so genannte Investitionsrücklage für künftige Investitionen gebildet werden soll. Diese Rücklage wirkt sich steuermindernd aus und beträgt 40% von den voraussichtlichen Anschaffungskosten. Beispiel: Sie haben sich im Oktober 2005 selbstständig gemacht und Ihre vorläufige Gewinnermittlung weist einen Gewinn von aus. Vorher waren Sie als Arbeitnehmer tätig und haben im August 2005 eine hohe Abfindung erhalten. Jetzt kann es sinnvoll sein, eine Investitionsrücklage für künftige Investitionen zu bilden. Bei diesen künftigen Investitionen muss es sich um bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, z.b. einen Pkw, Hardware oder sonstige technische Geräte handeln. Wenn Sie eine Liste erstellen, aus der sich Investitionen im Umfang von ergeben, können Sie eine Rücklage von (40% von ) bilden. Dadurch ergibt sich dann für das Jahr 2005 ein steuerlicher Verlust. Dieser steuerliche Verlust kann mit Ihren anderen Einkünften, zu denen auch die Abfindung gehört, verrechnet werden. Hierdurch können sich ganz erhebliche Steuererstattungen ergeben.
7 Die Rücklagenbildung ist immer dann empfehlenswert, wenn absehbar ist, dass in späteren Jahren das Einkommen niedriger ist als im Jahr der Rücklagenbildung. Dieser Vergleich ist wichtig, weil die Rücklage später wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden muss. 5. Der erste Steuerbescheid nach Gründung Auch wenn der Steuerbescheid mit der Berechnung Ihres Einkommensteuerprogramms übereinstimmt, sollten Sie ihn sorgfältig prüfen. Steuerbescheide enthalten häufig im Kleingedruckten unangenehme Nebenbestimmungen. Wenn Sie in der Anlaufphase noch keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet haben, wird dieser Verlust vom Finanzamt zwar erst einmal anerkannt; im Kleingedruckten findet sich aber der Hinweis, dass der Steuerbescheid vorläufig nach 165 AO ist, weil die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Diese Nebenstimmung macht es dem Finanzamt möglich, nach Ablauf von fünf oder sechs Jahren rückwirkend die Verlustanerkennung zu versagen. Sie sollten deshalb von einem Steuerberater prüfen lassen, ob es überhaupt zulässig ist, diese Nebenbestimmung in den Steuerbescheid aufzunehmen. Denn hierzu ist das Finanzamt nicht in jedem Fall berechtigt. Wenn Ihr Geschäftsplan nach Ablauf der Anlaufphase Gewinne zeigt und Sie sich bei der Betriebsführung nicht von Privatinteressen leiten lassen, bestehen gute Chancen, dass der Vorläufigkeitsvermerk im Einspruchsverfahren wieder gestrichen wird. Tipp: Achten Sie unbedingt darauf, dass die Einspruchsfrist nur einen Monat beträgt. Momentan wird bei einigen steuerrechtlichen Regelungen diskutiert, ob Sie überhaupt verfassungsgemäß sind. Anders als bei der Einkünfteerzielungsabsicht ist es hier nützlich, wenn Ihr Steuerbescheid insoweit Vorläufigkeitsvermerke enthält.
8 Tipp: Prüfen Sie deshalb, ob der Sachbearbeiter beim Finanzamt daran gedacht hat, die Sie betreffenden Vorläufigkeitsvermerke vollständig aufzunehmen. Eine Liste der Vorläufigkeitsvermerke wurde zuletzt vom Bundesministerium der Finanzen am veröffentlicht. 6. Aktuelle Änderungen im Steuerrecht Im Laufe des Jahres 2006 wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die teilweise eine Rückwirkung auf den vorsehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Regelungen: Befristete Anhebung des Höchstsatzes der degressiven AfA von bisher 20% auf 30% ab Anhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist- Versteuerung) bei der Umsatzsteuer ab dem Beschränkung des Anwendungsbereichs der 1%-Regelung für die Ermittlung der Privatnutzung auf Pkw, die insgesamt zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden ab dem Hieraus ergibt sich in vielen Fällen die Notwendigkeit zumindest für einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen. Neuregelung der Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten für erwerbstätige Alleinerziehende und für erwerbstätige zusammenlebende Eltern für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres: Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens je Kind können wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab dem abgezogen werden. Alleinerziehende, die nicht berufstätig sind oder zusammenlebende Eltern, bei denen ein Elternteil nicht berufstätig ist, dürfen Kinderbetreuungskosten nur für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren geltend machen. Auch hier können
9 zwei Drittel der Aufwendungen, maximal je Kind steuerlich geltend gemacht werden. Tipp: In allen Fällen ist Voraussetzung für den Abzug, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung per Überweisung nachgewiesen wird. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Neue Steuerermäßigung bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen rückwirkend zum : Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens um 600. Die Steuervergünstigung wird nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten, nicht für Material gewährt. 7. Ausblick Zum werden zusätzlich wahrscheinlich folgende Steueränderungen in Kraft treten: Beschränkung des Ansatzes der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte auf Fälle, in denen die Entfernung mehr als 20 Kilometer beträgt. Absenkung des Sparerfreibetrags für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 750 für Ledige bzw für zusammenveranlagte Ehegatten. Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Anhebung des Umsatzsteuersatzes von bisher 16% auf 19%.
10 Tipp: Falls ein langfristiger Vertrag mehr als vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen worden ist (hier also vor dem ), können Sie den höheren Steuerbetrag von Ihrem Kunden nachfordern, wenn Sie das Recht zur Nachforderung nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen haben. Wird der Vertrag aber nach dem und damit in einem Zeitraum, in dem die Mehrwertsteuererhöhung bereits absehbar ist, abgeschlossen, können Sie die höhere Umsatzsteuer nur dann nachfordern, wenn die Nachforderungsmöglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder ein Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ohne Nennung des Steuersatzes vereinbart wurde. Böttges Papendorf Weiler Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Müllerstraße 138 b Adenauerallee 11 Servatiusweg Postplatz Berlin Bonn Bornheim Stollberg Tel. 030/ Tel. 0228/ Tel / Tel /691-0 Fax 030/ Fax 0228/ Fax 02222/ Fax / berlin@bpw-online.de bonn@bpw-online.de bornheim@bpw-online.de stollberg@bpw-online.de
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