KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick. KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick. KMK-Vereinbarung zum Abitur Ein Überblick

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1 Friedrich Janko Hessisches Kultusministerium Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i. d. F. vom 1. Oktober 2010) Friedrich Janko Hessisches Kultusministerium 1. Grundstruktur einjährige Einführungsphase (EP), zweijährige Qualifikationsphase (QP) drei Aufgabenfelder (AF) individuelle Schwerpunktsetzung möglich Creditsystem zur Ermittlung der Gesamtqualifikation Schulzeit 12 bzw. 13 Jahre Gesamtstundenvolumen: 265 Jahreswochenstunden ab JG 5 (darauf können bis zu 5 Stunden Wahlunterricht angerechnet werden)

2 2. Zielsetzung vertiefte Allgemeinbildung wissenschaftspropädeutische Bildung Schwerpunkte Deutsch, Fremdsprache und Mathematik 3. Gestaltung und Gliederung Unterteilung in Pflicht- und Wahlfächer Unterschiedliche Anforderungsniveaus grundlegendes Niveau: Lernniveau d. gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung) und erhöhtes Anforderungsniveau: Lernniveau d. gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, zudem einer exemplarisch vertieften Bildung) Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mind. dreistündig (mit erhöhtem Anforderungsniveau mind. vierstündig) 4. Aufgabenfelder Pflicht- und Wahlfächer umfassen das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld dazu Religionslehre und das Fach Sport.

3 Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst Deutsch Fremdsprachen Kunst Musik und ggf. weitere Fächer des künstlerischen Spektrums. Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld werde Inhalte und Fragestellungen länderspezifisch zugeschnitten unterrichtet. Geschichte Sozialkunde / Politik u. Wirtschaft Wirtschaftswissenschaften Erdkunde / Geographie Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst Mathematik Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) Informatik (in Mecklenburg-Vorpommern ist das Fach keinem der drei AF zugeordnet) technische Fächer sowie ggf. weitere Fächer nach länderspezifischem Zuschnitt.

4 Fach Religionslehre: richtet sich nach den jew. Bestimmungen der Länder, i.d.r. dem II. Aufgabenfeld zugeordnet Fach Sport: ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet 5. Struktur der gymnasialen Oberstufe Einführungsphase: 2 Schulhalbjahre Qualifikationsphase: 4 Schulhalbjahre 5. Struktur der gymnasialen Oberstufe Einjährige Einführungsphase: Die Länder stellen sicher, dass nur solche Schülerinnen und Schüler in die Einführungsphase übernommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch diese Phase erwarten lassen. Zugang über den Mittleren Abschluss: Ein über den Mittleren Abschluss hinausgehender Leistungsstand ist nachzuweisen.

5 5. Struktur der gymnasialen Oberstufe Zweijährige Qualifikationsphase: Die Länder stellen sicher, dass nur solche Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase übernommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch diese Phase erwarten lassen. 6. Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe mind. zwei, höchstens vier Jahre wer sich nach dreieinhalbjährigem Besuch der gymn. Oberstufe nicht zur Prüfung meldet oder die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieser Zeit nicht erfüllt hat, muss die Schule verlassen (Länder können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen). Ein verkürzter Zugang durch die gymn. Oberstufe ist nach Maßgabe der Länderregelungen möglich. Ein Auslandsaufenthalt bis zur Gesamtdauer eines Jahres kann auf den Bildungsgang angerechnet werden. Belegung im sprachlich-literarisch-künstlerischem Aufgabenfeld in der Qualifikationsphase: Deutsch 4 Halbjahre Fremdsprache 4 Halbjahre zus. literarisches bzw. künstlerisches Fach* 2 Halbjahre *) Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge können hiervon abweichen

6 Belegung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld in der Qualifikationsphase: Geschichte 4 Halbjahre bzw. ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, in dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird. Sofern ein gesellschaftswissenschaftliches Fach gewählt wird, in dem Geschichte nicht mit festen Anteilen unterrichtet wird, sind mindestens zwei Halbjahre Geschichte zu belegen. Belegung im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Aufgabenfeld in der Qualifikationsphase: Mathematik 4 Halbjahre ein naturwissenschaftliches Fach 4 Halbjahre bzw. zwei naturwissenschaftliche Fächer je 2 Halbjahre Zusätzlich: Sport: 4 Halbjahre Religionslehre bzw. Ersatzfach nach den jeweiligen Bestimmungen der Länder

7 Belegung: Mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsprofil mind. fünfstündig oder mindestens drei Fächer mit erhöhtem Anforderungsprofil mind. vierstündig Davon ist eines entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft (alles Weitere regeln die jeweiligen Länder). Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere, die im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht wird, im Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können. Ferner können die Länder vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine selbstständige Facharbeit, die im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr erbracht wird, im Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können. 8. Abiturprüfung Die Abiturprüfung umfasst vier oder fünf Prüfungsfächer, davon müssen mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld des Pflichtbereichs sein* *) Religionslehre kann dabei, nach Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld repräsentieren

8 8. Abiturprüfung Ist bildende Kunst, Musik oder ein anderes Fach des künstlerischen Spektrums schriftliches Prüfungsfach, so kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung treten, die auch einen schriftlichen Teil umfasst. Sport kann schriftliches oder mündliches Prüfungsfach sein. Sport als schriftliches Prüfungsfach: Besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Anteil umfasst. Sport als mündliches Prüfungsfach: Fachpraktischer und mündlicher Anteil. Eine besondere kann auch i. R. der Abiturprüfung eingebracht werden. 9. Leistungsbewertung, Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe Die Umrechnung der 6-Noten-Skala erfolgt über ein Punkte-System Feststellung der Gesamtqualifikation: Aus den Leistungen der vier Halbjahre der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt (im Verhältnis 2:1). Block I/Qualifikationsphase: max. 600 Pkte Block II/Abiturprüfung: max. 300 Pkte Block I + Block II: mind. 300 Pkte zum Bestehen d. Prfg. 9. Leistungsbewertung, Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse von 4 Halbjahren aus der Qualifikationsphase in den Abiturprüfungsfächern in den Fächern gemäß Ziffer 7 ggf. in den Fremdsprachen nach den Bestimmungen der jew. Länder in Religionslehre bzw. einem Ersatzfach im Fach Sport

9 9. Leistungsbewertung, Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe Ein Fach, das zugleich auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsprofil belegt worden ist, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 9. Leistungsbewertung, Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe Zulassung zur Abiturprüfung/Block I: mindestens 200 Pkte dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens 20% mit weniger als 05 NP und kein Ergebnis mit 0 NP bewertet sein. 9. Leistungsbewertung, Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe Zulassung zur Abiturprüfung/Block II: mindestens 100 Pkte im Falle von vier Prüfungsfächern: in mind. zwei Fächern, darunter in mind. einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, müssen jeweils mind. 05 NP erzielt werden im Falle von fünf Prüfungsfächern: in mind. drei Fächern, darunter in mind. einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, müssen jeweils mind. 05 NP erzielt werden

10 10. Zusätzliche Regelungen für Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die an Fachgymnasien/ berufsbezogenen Bildungsgängen erworben worden sind, werden anerkannt, wenn die vorstehenden Bedingungen der Vereinbarung der KMK und der weiteren einschlägigen Vereinbarungen erfüllt sind und es sich um Schulen mit Fachrichtungen und Schwerpunkten handelt, die durch die KMK zugelassen sind. 11. Zusätzliche Regelungen für doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife und zu einem beruflichen Abschluss nach Landesrecht führen In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen erworbene Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife werden anerkannt, sofern die Länder die Einhaltung der hierfür von der KMK beschlossenen Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sicherstellen. Doppeltqualifizierende Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab: Abiturprüfung und berufliche Abschlussprüfung. 12. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) wird zuerkannt, wenn die Schülerin/ der Schüler in je zwei Halbjahren folgende Leistungen erbracht hat: in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insg. mind. 20 Pkte in einfacher Wertung und in mind. 60% der insgesamt anzurechnenden Halbjahresergebnisse mind. 05 NP, darunter mind. zwei Halbjahresergebnisse aus Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau

11 12. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe es müssen je zwei Halbjahre in Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet werden aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Halbjahre angerechnet werden mit 0 NP abgeschlossene Halbjahre werden nicht angerechnet Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet Die Zeugnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden außer in den Ländern Bayern und Sachsen gegenseitig anerkannt. 13. Schlussbestimmungen Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden gegenseitig anerkannt. Die Zeugnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden außer in den Ländern Bayern und Sachsen gegenseitig anerkannt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rückfragen möglich unter: Friedrich Janko, Referat II.4, Hessisches Kultusministerium friedrich.janko@hkm.hessen.de, Telefon:

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