Newsletter Wirtschaftsrecht
|
|
- Paula Meissner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 November / Dezember 2012 Newsletter Wirtschaftsrecht Die Themen Erbschaftssteuer verfassungswidrig? GmbH & Co. KG: Darlehensgewährung der Komplementärin an die KG Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags wegen Veräußerung der Organgesellschaft Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Das erst mit Wirkung zum grundlegend geänderte Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht kommt erneut auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Zur Erinnerung: Auch das vor der Änderung im Jahre 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) war verfassungswidrig; gerade noch rechtzeitig hat der Gesetzgeber damals die Auflage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfüllt, bis zum Jahre 2009 ein neues Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu schaffen. Die nunmehr geltenden Regelungen des ErbStG hält der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt für verfassungswidrig. Dabei hat der BFH einen ihm zur Entscheidung obliegenden Fall aus der alltäglichen Erbschaftsteuerpraxis zum Anlass genommen, dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) die Frage vorzulegen, ob die Steuertarifnorm des 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit 13a und 13b ErbStG mit dem deutschen Grundgesetz in Einklang steht (Vorlagebeschluss vom , Az. II R 9/12). Der Sachverhalt In dem von dem BFH zu entscheidenden Fall erbte der Kläger von seinem im Januar 2009 verstorbenen Onkel ein Vermögen im Wert von ,. Der Nachlass setzte sich aus Bankguthaben und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Unternehmerisches Vermögen im Sinne der 13a, 13b ErbStG war im Nachlass nicht vorhanden. Nach Abzug des für den Neffen (Steuerklasse II) geltenden Freibetrags in Höhe von , sowie nach Abrundung des Betrages ( 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb des Klägers in Höhe von ,. Hierauf setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit 9.360, fest (damaliger Steuersatz: 30 %). Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich der erbende Neffe und legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Er hielt es für unzulässig, ihn als Neffen (Steuerklasse II) ebenso hoch zu besteuern wie Erwerber, die mit dem Erblasser in keiner Weise verwandt sind (Steuerklasse III). Diese undifferenzierte Besteuerung sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inzwischen (mit Wirkung zum ) hat der Gesetzgeber eine Differenzierung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III vorgenommen. Der klagende Neffe möchte im vorliegenden Fall erreichen, dass die ab 2010 geltenden differenzierten Steuersätze auch auf den Erbfall aus dem Jahre 2009 angewendet werden. Die Entscheidung des BFH In seinem Vorlagebeschluss geht der BFH nur relativ kurz auf das Klagebegehren des erbenden Neffen ein und stellt klar, dass er in der undifferenzierten Ausgestaltung der Steuersätze für die Steuerklassen II und III im Jahre 2009 keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen erkennt. Nach Auffassung des
2 BFH sei es verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Personen der Steuerklassen II und III im Jahre 2009 zunächst gleichgestellt habe. Selbst der Umstand, dass die gesetzliche Regelung dann bereits 2010 wieder geändert worden sei, führe als solches nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des 19 Abs. 1 ErbStG. In bemerkenswerter Weise kehrt sich der BFH dann von dem Klagebegehren des Neffen ab und wendet sich ganz allgemein der Frage zu, ob die Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen ( 13a, 13b ErbStG) mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Dem BFH ist natürlich klar, dass die Regelungen der 13a, 13b ErbStG im konkreten Fall gar keine Rolle spielen, da der klagende Neffe keinerlei unternehmerisches Vermögen, sondern nur Privatvermögen geerbt hat. Gleichwohl hält es der BFH für gerechtfertigt, die Regelungen über die Verschonung betrieblichen Vermögens in eine allgemeine verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen, da diese über die von dem klagenden Erben gerügte Steuertarifnorm des 19 ErbStG und deren sog. Klammerwirkung erfasst werden. In seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG macht der BFH dann auch unmissverständlich klar, dass er die Regelungen der 13a, 13b ErbStG über die Verschonung des betrieblichen Vermögens für verfassungswidrig hält, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen. Detailliert (und weit umfangreicher als mit dem eigentlichen Anliegen des klagenden Erben) befasst sich der BFH mit den betrieblichen Verschonungsregeln des ErbStG und weist insbesondere auf folgende Punkte hin: Die Verschonung betrieblichen Vermögens missachte die gebotene Ausrichtung der Besteuerung am Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Von der Verschonung profitierten insbesondere die Erwerber großer und größter Unternehmen, was eine Konzentration von Unternehmensvermögen bei vergleichsweise wenigen Personen begünstige. Diese Verfassungsverstöße betreffen den Kern des ErbStG und führten zu einer das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Durch relativ einfache Gestaltungsmöglichkeiten könne der Steuerpflichtige den Anteil des steuerlich privilegierten Betriebsvermögens im Vergleich zum gesamten übertragenen Vermögen erhöhen (z. B. durch Verlagerung des schädlichen Verwaltungsvermögens in nachgeordnete Konzernstrukturen oder durch die Gründung einer Cash-GmbH bzw. einer Forderungs-GmbH). Diese Gestaltungsmöglichkeiten seien nicht missbräuchlich ( 42 AO), sondern Folge einer verfehlten Gesetzestechnik. Die Lohnsummenregelung sei kein ausreichendes Korrektiv, weil weit mehr als 90 % der Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deren Erwerber demnach von vornherein nicht zum Erhalt der Arbeitsplätze verpflichtet seien. Die Behaltefrist von fünf bzw. sieben Jahren sei nicht dazu geeignet, die Verschonung des Erwerbs von betrieblichem Vermögen zu rechtfertigen, da diese Behaltefrist unverhältnismäßig kurz sei. Die Besteuerung sei aufgrund der zahlreichen Steuerbefreiungen in der Praxis der Ausnahmefall. Verfassungsrechtlich sei es aber geboten, dass die Besteuerung den Regelfall darstelle. Konsequenzen für die Praxis Grundsätzlich gilt die Empfehlung, dass im Hinblick auf bereits erfolgte Vermögensübertragungen und entsprechend ergangene Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide der Fall 2
3 durch ein Einspruchs- und Klageverfahren offengehalten werden sollte. Inzwischen ist ein förmliches Einspruchsverfahren hier jedoch nicht mehr erforderlich, da die Finanzverwaltung nunmehr sämtliche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO versieht (vgl. die gleichlautenden Ländererlasse vom ). Es ist jedoch im Einzelfall stets zu prüfen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich in den Steuerbescheid aufgenommen wurde. Mit Blick auf zukünftige Vermögensübertragungen im Wege einer geordneten Nachfolgeplanung gilt die Empfehlung, dass die nächsten Monate gezielt für eine steueroptimale Vermögensübertragung genutzt werden sollten. Hier ist zu beachten, dass die für das Jahressteuergesetz 2013 geplanten Änderungen (z. B. Verhinderung der sog. Cash-GmbH) bislang im Gesetzgebungsverfahren steckengeblieben sind. Allgemein wird jedoch angenommen, dass es hier zu einem Verfahren im Vermittlungsausschuss kommen wird. Derzeit ist nicht absehbar, welche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes im Jahressteuergesetz 2013 niedergelegt werden. GmbH & Co. KG: Darlehensgewährung der Komplementärin an die KG Seit es die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG gibt, versuchen die Gesellschafter der GmbH und Kommanditisten der KG, das Stammkapital der GmbH für operative Zwecke der KG zu nutzen. Diesen vielfältigen Versuchen der Gesellschafter wurden von der Rechtsprechung immer wieder mit dem Hinweis auf die Kapitalaufbringungs- und erhaltungsvorschriften im GmbHG Grenzen gesetzt. Mit der Einführung des 19 Abs. 5 GmbHG durch das MoMiG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, das einmal aufgebrachte Stammkapital der GmbH an die Gesellschafter zurückzuzahlen, ohne dass die Einlageverpflichtung dieser Gesellschafter wieder auflebt. Auf Basis dieser Ausnahmevorschrift wird nun versucht, das Stammkapital der Komplementär-GmbH darlehensweise der KG zu überlassen. Mit einer solchen typischen Situation im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH & Co. KG hatte sich nun das Schleswig-Holsteinische OLG in einem Beschluss vom (Az. 2 W 37/12) zu beschäftigen. Der Sachverhalt A beabsichtigte die Gründung einer GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A war, sollte ein Stammkapital von , aufweisen. Nach Errichtung der GmbH und der KG schloss die Komplementär- GmbH mit der KG einen Darlehensvertrag ab, wonach die GmbH der KG ein Darlehen in Höhe von , gewähren sollte. Daneben enthielt der Darlehensvertrag Regelungen zur Höhe der Zinsen und zur jederzeitigen Kündigung des Darlehens durch die GmbH sowie eine Abrede, wonach der Darlehensbetrag nur dann an die KG ausgezahlt werden soll, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung keine anderweitigen Verbindlichkeiten der KG, die die Werthaltigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der GmbH beeinträchtigen könnten, bestehen. Nach Abschluss des Darlehensvertrags meldete A als geschäftsführender Gesellschafter die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. In der entsprechenden Handelsregisteranmeldung gab A an, dass die GmbH eine Vereinbarung mit der KG geschlossen habe, wonach das Stammkapital 3
4 in Höhe von , darlehensweise der KG überlassen werden soll. Das zuständige Registergericht erbat zunächst die Vorlage des Darlehensvertrags und forderte A auf, die näheren Umstände darzulegen, woraus sich die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der GmbH ergebe. A legte daraufhin den Darlehensvertrag vor und erklärte, dass es auf die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht ankäme, da das Darlehen an die KG noch nicht ausgereicht worden sei. Dies sollte vielmehr erst nach Eintragung der GmbH und der sich daran anschließenden Eintragung der KG im Handelsregister erfolgen. Der Darlehensbetrag sollte dann von der KG zum Erwerb eines Grundstücks verwendet werden. Daraufhin lehnte das Registergericht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ab, da das Stammkapital nicht ordnungsgemäß aufgebracht worden sei. A erhob sofortige Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen OLG. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG Im Ergebnis gab das Schleswig-Holsteinische OLG dem Registergericht Recht und bestätigte die Ablehnung der Handelsregistereintragung der GmbH. Im Rahmen dieser Entscheidung behandelte das Schleswig-Holsteinische OLG eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Aufbringung des Stammkapitals bei der GmbH und dem sog. Hin- und Herzahlen nach 19 Abs. 5 GmbHG. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß 19 Abs. 5 GmbHG ein sog. Hin- und Herzahlen, also die Rückzahlung des von dem Gesellschafter an die GmbH gezahlten Einlagebetrags, nur dann zum Erlöschen der Einlageverpflichtung des Gesellschafters führt, wenn der GmbH ein vollwertiger, jederzeit fälliger und liquider Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zusteht. Ferner ist eine derartige Abrede für ein solches Hin- und Herzahlen nach 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG in der Handelsregisteranmeldung, mit dem die Gründung der GmbH angemeldet wird, gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Das Schleswig-Holsteinische OLG führte in seiner Entscheidung vom zunächst aus, dass die GmbH als per sönlich haftende Gesellschafterin und die KG selbst nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können mit der Folge, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob das Stamm kapital bei der GmbH oder der KG vorhanden ist. Vielmehr müsse zwischen dem Vermögen der KG und dem Vermögen der GmbH strikt getrennt werden. Ferner sei ein Hin- und Herzahlen auch dann gegeben, wenn die von A geleistete Einlage nicht an A selbst, sondern an die KG zurückgezahlt werde, deren alleiniger Kommanditist A ist. Es mache aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die GmbH ihr Stammkapital an A direkt oder an die KG, deren alleiniger Kommanditist A ist, zurückgezahlt werde. Aus Sicht des A stelle sich die Rückzahlung der Einlage an die KG wirtschaftlich als eine Rückzahlung an ihn selbst dar. Schließlich scheide eine Anwendung von 19 Abs. 5 GmbHG auch nicht deshalb aus, weil das Darlehen noch gar nicht an die KG ausgezahlt worden sei. Nach 19 Abs. 5 GmbHG komme es allein auf das Vorliegen einer Vereinbarung an. Dementsprechend ist es für die Anwendung von 19 Abs. 5 GmbHG ausreichend, dass die Parteien, hier die GmbH und die KG, bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Auf die tatsächliche Auszahlung des Darlehens kommt es insoweit nicht an. 4
5 Für den vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen die Frage, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch der GmbH auch vollwertig ist. Nur in diesem Fall sind die Voraussetzungen des 19 Abs. 5 GmbHG erfüllt mit der Folge, dass die Einlageverpflichtung des A tatsächlich erlischt. Das Schleswig-Holsteinische OLG führt diesbezüglich zunächst richtig aus, dass der Rückzahlungsanspruch in dem Zeitpunkt vollwertig sein muss, in dem die GmbH die Leistung an den Gesellschafter bzw. hier die KG erbringt, also das Darlehen an die KG auszahlt. Sofern der Darlehensrückzahlungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere durch eine spätere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der KG, nicht mehr vollwertig ist, hat dies für die Anwendung des 19 Abs. 5 GmbHG und das Erlöschen der Einlageverpflichtung des A keine Auswirkung mehr. Das Problem in der hier beschriebenen Konstellation besteht jedoch darin, dass bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister der Darlehensbetrag noch gar nicht an die KG ausgezahlt wurde. Da 19 Abs. 5 GmbHG jedoch einerseits lediglich eine Vereinbarung über das Hin- und Herzahlen und somit gerade nicht ein bereits durchgeführtes Hin- und Herzahlen fordert, andererseits das Registergericht jedoch die Voraussetzungen von 19 Abs. 5 GmbHG und insbesondere die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs prüfen muss, fordert das OLG in der vorliegenden Konstellation, dass das Registergericht eine Prognose hinsichtlich der Vollwertigkeit auf den Zeitpunkt der späteren Darlehensauszahlung anstellen müsse. Diese Prognose führt nach Auffassung des Registergerichts und des Schleswig-Holsteinischen OLG jedoch zu keiner ausreichenden Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der GmbH. Nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG habe A durch Vorlage des Darlehensvertrags lediglich nachgewiesen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch jederzeit fällig, nicht jedoch, dass der Rückzahlungsanspruch auch vollwertig ist. Hierzu hätte es weiterer Ausführungen im Hinblick auf die Vermögenslage der KG bedurft, die A trotz Aufforderung durch das Registergericht nicht geleistet habe. Dementsprechend war die Eintragung der GmbH im Handelsregister abzulehnen, da mangels eines fehlenden vollwertigen Rückzahlungsanspruchs kein Hin- und Herzahlen vorliegt. Fazit Den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG ist weitgehend zu folgen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Vorlage des Darlehensvertrags sowie weiterer Ausführungen zur Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs forderte. Wenn die Tatsache des Hin- und Herzahlens gemäß 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG in der Handelsregisteranmeldung offenzulegen ist, muss dem Registergericht auch ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfungsrecht zustehen, damit es die Voraussetzung des 19 Abs. 5 GmbHG prüfen kann. Die Umsetzung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG wird jedoch in der Praxis Probleme bereiten. Zwar sollte es regelmäßig kein Problem darstellen, einen entsprechenden Darlehensvertrag, der eine marktübliche Verzinsung sowie eine jederzeitige Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs vorsieht, beim Registergericht vorzulegen. Schwieriger ist jedoch die Darlegung, dass im Zeitpunkt einer erst künftigen Auszahlung des Darlehensbetrags an die KG die Vermögensverhältnisse der KG derart beschaffen sein werden, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch vollwertig sein wird. Sofern das Registergericht hier eine ernsthafte und mit Fakten belegte Prog nose anstellen möchte, werden umfangreiche Ausführungen zur finanziellen Ausstattung der KG, der geplanten Geschäftstätigkeit und insbesondere zur geplanten Verwendung des Darlehensbetrags erforderlich sein. Soll der Darlehensbetrag von der KG z.b. zur Anschaffung von Vermögensgegen- 5
6 ständen wie etwa den Erwerb einer Maschine oder zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, verwendet werden, bedarf es umfangreicher weiterer Finanzmittel, damit die Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs belegt werden kann. Es bleibt somit abzuwarten, welche Anforderungen die Registergerichte in der Praxis an die Dokumentation zum Nachweis der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs stellen werden. Sollten diese Anforderungen von den GmbH-Gesellschaftern nicht erfüllt werden können, so bietet sich als alternatives Vorgehen an, den Darlehensbetrag bereits vor der Handelsregisteranmeldung der GmbH an die KG auszuzahlen, da es für die Beurteilung der Vollwertigkeit stets auf den Tag der tatsächlichen Auszahlung ankommt. Der Nachweis der Vollwertigkeit ist aber aller Voraussicht nach einfacher zu führen, wenn man die entsprechend erforderlichen Fakten für einen bestimmten Tag in der Vergangenheit erbringen muss als für einen noch ungewissen Tag in der Zukunft. Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrags wegen Veräußerung der Organgesellschaft Die weitreichenden Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrags wurden an dieser Stelle schon häufiger dargestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun in seinem Urteil vom (Az. 6 K 140/10) dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Konsequenzen mit der außerordentlichen Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrags verbunden sind, wenn die Kündigung allein aufgrund einer konzerninternen Veräußerung der Organgesellschaft erfolgt. Im Ergebnis hat das Finanzgericht Niedersachsen dem Ergebnisabführungsvertrag in diesem Fall die steuerliche Anerkennung versagt. Sollte diese Entscheidung auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben, so hätte dies weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Ergebnisabführungsverträge, unabhängig von der Tatsache, ob sie gekündigt wurden oder nicht. Der Sachverhalt In einem weltweit agierenden Konzern, deren Muttergesellschaft in Großbritannien ansässig ist, bestand zwischen einer deutschen Zwischenholding und einer deutschen Tochtergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag. Ca. 1,5 Jahre nach Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags entschied sich die Konzernleitung, sämtliche an der deutschen Tochtergesellschaft bestehenden Gesellschaftsanteile auf eine niederländische Zwischenholding des gleichen Konzerns zu übertragen. Hintergrund war eine Änderung der Steuergesetze in den Niederlanden, durch die diese Umstrukturierung im Konzern steuerlich vorteilhaft war. Als Konsequenz der Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an die niederländische Zwischenholding kündigte die deutsche Zwischenholding als Organträgerin den Ergebnisabführungsvertrag außerordentlich fristlos. Hierbei berief sich die Organträgerin auf eine Regelung im Ergebnisabführungsvertrag, wonach die Veräußerung der Organgesellschaft als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollte. Die Entscheidung des Finanzgerichts Das Finanzgericht beschäftigte sich zunächst mit der zivilrechtlichen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags und kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags nach 297 AktG zwar nicht 6
7 zwingend auf die Tatsache gestützt werden kann, dass die Organträgerin die Organgesellschaft veräußert. Jedoch sei es zivilrechtlich ohne Weiteres zulässig, dass die Parteien in dem Ergebnisabführungsvertrag bestimmte Umstände benennen, die als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollen. Das Finanzgericht äußerte daher keine Bedenken an der zivilrechtlichen Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Hingegen wird ein Ergebnisabführungsvertrag steuerlich gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG nur anerkannt, wenn der Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit durchgeführt wird. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist steuerlich nur unschädlich, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt. Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass der wichtige Grund nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG nicht mit dem zivilrechtlichen wichtigen Grund in 297 Abs. 1 AktG gleichzusetzen ist. Vielmehr müsse der Begriff des wichtigen Grunds im KStG spezifisch steuerrechtlich ausgelegt werden. Danach liege ein wichtiger Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare Vertragsstörungen eintreten, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom Ergebnisabführungsvertrag auch gegen den Willen des Vertragspartner rechtfertigen. In Anbetracht dieses Verständnisses kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der vertraglich vereinbarte wichtige Grund in Form der Veräußerung der Organgesellschaft durch die Organträgerin keinen solchen wichtigen Grund darstellt, da der Organträgerin andernfalls ein jederzeitiges Lösen von dem Ergebnisabführungsvertrag ermöglicht würde. Auch der Begründung der Organträgerin, eine Veräußerung der Organgesellschaft an die niederländische Zwischenholding sei nicht willkürlich, sondern aus steuerlichen Gründen geboten gewesen, folgte das Finanzgericht nicht, da die Änderung des niederländischen Steuerrechts für den Konzern nicht ungewöhnlich oder überraschend gewesen sei. Konsequenterweise versagte das Finanzgericht Niedersachsen dem Ergebnisabführungsvertrag somit insgesamt die steuerliche Anerkennung. Fazit Die Entscheidung des Finanzgerichts ist schon deshalb bemerkenswert, weil die Finanzverwaltung eine Veräußerung der Organgesellschaft als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrages anerkennt (vgl. R 60 (6) S. 2 KStR). Das Urteil des Finanzgerichts könnte, wenn es vom BFH bestätigt werden sollte, weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Ergebnisabführungsverträge haben. Wie bereits erwähnt, wird ein Ergebnisabführungsvertrag nur dann steuerlich anerkannt, wenn er gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und zivilrechtlich durchgeführt wird. Konsequenz der Entscheidung des Finanzgerichts ist jedoch, dass eine Klausel in dem Ergebnisabführungsvertrag, wonach der Vertrag bei einer Veräußerung der Organgesellschaft stets außerordentlich gekündigt werden kann, als Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags verstanden wird. Dies wiederum würde dazu führen, dass Ergebnisabführungsverträge mit einer solchen Klausel die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Laufzeit nicht erfüllen und somit steuerlich nicht anerkannt werden können. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für nahezu alle Ergebnisabführungsverträge bleibt zu hoffen, dass der BFH diese weitreichende Entscheidung des Finanzgerichts korrigiert. 7
8 Die Autoren Stand: Dr. Axel Mühl Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Dr. Timo Alte Rechtsanwalt Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Besuchen Sie auch unsere Homepage: Herausgeber Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Werner Keßler Lenzhalde Stuttgart
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrSteuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -
Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 1. Halbjahr 2010 Termin: 4. Februar 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrWie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrBuchhaltung mit WISO EÜR & Kasse 2011
Vorbemerkung... 1 1. Erste Schritte...Fehler! Textmarke nicht definiert.3 2. Einrichten des Programms... 5 3. Buchungen... 22 1. Anfangsbestand buchen... 22 2. Privateinlage in die Kasse... 26 4. Buchungen
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrErbschaftsteuerliche Gestaltungspraxis nach dem Vorlagebeschluss des BFH. A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang
A. Verschonung unternehmerischen Vermögens bei unentgeltlichem Übergang Das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006 1. Das BVerfG hatte seinerzeit
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrKeine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrINTERNET SERVICES ONLINE
VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrWas ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden?
Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Jena Was ist aus der ersten Generation von Unternehmergesellschaften geworden? In diesen und den nächsten Tagen begehen die ersten Unternehmergesellschaften
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
Mehr20.03.2009. Es ist mal wieder Abmahnzeit
20.03.2009 Es ist mal wieder Abmahnzeit Die Marketingabteilung, bei der Lotex Deutschland, ist für Abmahnangriffe auf die Onlinepräsenzen unseres Hauses zuständig und hat einen direkten Kontakt zur Geschäftsleitung.
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
Mehr