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1 November / Dezember 2012 Newsletter Wirtschaftsrecht Die Themen Erbschaftssteuer verfassungswidrig? GmbH & Co. KG: Darlehensgewährung der Komplementärin an die KG Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags wegen Veräußerung der Organgesellschaft Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Das erst mit Wirkung zum grundlegend geänderte Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht kommt erneut auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand. Zur Erinnerung: Auch das vor der Änderung im Jahre 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) war verfassungswidrig; gerade noch rechtzeitig hat der Gesetzgeber damals die Auflage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erfüllt, bis zum Jahre 2009 ein neues Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht zu schaffen. Die nunmehr geltenden Regelungen des ErbStG hält der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt für verfassungswidrig. Dabei hat der BFH einen ihm zur Entscheidung obliegenden Fall aus der alltäglichen Erbschaftsteuerpraxis zum Anlass genommen, dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) die Frage vorzulegen, ob die Steuertarifnorm des 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit 13a und 13b ErbStG mit dem deutschen Grundgesetz in Einklang steht (Vorlagebeschluss vom , Az. II R 9/12). Der Sachverhalt In dem von dem BFH zu entscheidenden Fall erbte der Kläger von seinem im Januar 2009 verstorbenen Onkel ein Vermögen im Wert von ,. Der Nachlass setzte sich aus Bankguthaben und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Unternehmerisches Vermögen im Sinne der 13a, 13b ErbStG war im Nachlass nicht vorhanden. Nach Abzug des für den Neffen (Steuerklasse II) geltenden Freibetrags in Höhe von , sowie nach Abrundung des Betrages ( 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb des Klägers in Höhe von ,. Hierauf setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit 9.360, fest (damaliger Steuersatz: 30 %). Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich der erbende Neffe und legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Er hielt es für unzulässig, ihn als Neffen (Steuerklasse II) ebenso hoch zu besteuern wie Erwerber, die mit dem Erblasser in keiner Weise verwandt sind (Steuerklasse III). Diese undifferenzierte Besteuerung sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inzwischen (mit Wirkung zum ) hat der Gesetzgeber eine Differenzierung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III vorgenommen. Der klagende Neffe möchte im vorliegenden Fall erreichen, dass die ab 2010 geltenden differenzierten Steuersätze auch auf den Erbfall aus dem Jahre 2009 angewendet werden. Die Entscheidung des BFH In seinem Vorlagebeschluss geht der BFH nur relativ kurz auf das Klagebegehren des erbenden Neffen ein und stellt klar, dass er in der undifferenzierten Ausgestaltung der Steuersätze für die Steuerklassen II und III im Jahre 2009 keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen erkennt. Nach Auffassung des

2 BFH sei es verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Personen der Steuerklassen II und III im Jahre 2009 zunächst gleichgestellt habe. Selbst der Umstand, dass die gesetzliche Regelung dann bereits 2010 wieder geändert worden sei, führe als solches nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des 19 Abs. 1 ErbStG. In bemerkenswerter Weise kehrt sich der BFH dann von dem Klagebegehren des Neffen ab und wendet sich ganz allgemein der Frage zu, ob die Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen ( 13a, 13b ErbStG) mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Dem BFH ist natürlich klar, dass die Regelungen der 13a, 13b ErbStG im konkreten Fall gar keine Rolle spielen, da der klagende Neffe keinerlei unternehmerisches Vermögen, sondern nur Privatvermögen geerbt hat. Gleichwohl hält es der BFH für gerechtfertigt, die Regelungen über die Verschonung betrieblichen Vermögens in eine allgemeine verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen, da diese über die von dem klagenden Erben gerügte Steuertarifnorm des 19 ErbStG und deren sog. Klammerwirkung erfasst werden. In seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG macht der BFH dann auch unmissverständlich klar, dass er die Regelungen der 13a, 13b ErbStG über die Verschonung des betrieblichen Vermögens für verfassungswidrig hält, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstoßen. Detailliert (und weit umfangreicher als mit dem eigentlichen Anliegen des klagenden Erben) befasst sich der BFH mit den betrieblichen Verschonungsregeln des ErbStG und weist insbesondere auf folgende Punkte hin: Die Verschonung betrieblichen Vermögens missachte die gebotene Ausrichtung der Besteuerung am Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Von der Verschonung profitierten insbesondere die Erwerber großer und größter Unternehmen, was eine Konzentration von Unternehmensvermögen bei vergleichsweise wenigen Personen begünstige. Diese Verfassungsverstöße betreffen den Kern des ErbStG und führten zu einer das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Durch relativ einfache Gestaltungsmöglichkeiten könne der Steuerpflichtige den Anteil des steuerlich privilegierten Betriebsvermögens im Vergleich zum gesamten übertragenen Vermögen erhöhen (z. B. durch Verlagerung des schädlichen Verwaltungsvermögens in nachgeordnete Konzernstrukturen oder durch die Gründung einer Cash-GmbH bzw. einer Forderungs-GmbH). Diese Gestaltungsmöglichkeiten seien nicht missbräuchlich ( 42 AO), sondern Folge einer verfehlten Gesetzestechnik. Die Lohnsummenregelung sei kein ausreichendes Korrektiv, weil weit mehr als 90 % der Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und deren Erwerber demnach von vornherein nicht zum Erhalt der Arbeitsplätze verpflichtet seien. Die Behaltefrist von fünf bzw. sieben Jahren sei nicht dazu geeignet, die Verschonung des Erwerbs von betrieblichem Vermögen zu rechtfertigen, da diese Behaltefrist unverhältnismäßig kurz sei. Die Besteuerung sei aufgrund der zahlreichen Steuerbefreiungen in der Praxis der Ausnahmefall. Verfassungsrechtlich sei es aber geboten, dass die Besteuerung den Regelfall darstelle. Konsequenzen für die Praxis Grundsätzlich gilt die Empfehlung, dass im Hinblick auf bereits erfolgte Vermögensübertragungen und entsprechend ergangene Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide der Fall 2

3 durch ein Einspruchs- und Klageverfahren offengehalten werden sollte. Inzwischen ist ein förmliches Einspruchsverfahren hier jedoch nicht mehr erforderlich, da die Finanzverwaltung nunmehr sämtliche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO versieht (vgl. die gleichlautenden Ländererlasse vom ). Es ist jedoch im Einzelfall stets zu prüfen, ob dieser Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich in den Steuerbescheid aufgenommen wurde. Mit Blick auf zukünftige Vermögensübertragungen im Wege einer geordneten Nachfolgeplanung gilt die Empfehlung, dass die nächsten Monate gezielt für eine steueroptimale Vermögensübertragung genutzt werden sollten. Hier ist zu beachten, dass die für das Jahressteuergesetz 2013 geplanten Änderungen (z. B. Verhinderung der sog. Cash-GmbH) bislang im Gesetzgebungsverfahren steckengeblieben sind. Allgemein wird jedoch angenommen, dass es hier zu einem Verfahren im Vermittlungsausschuss kommen wird. Derzeit ist nicht absehbar, welche Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes im Jahressteuergesetz 2013 niedergelegt werden. GmbH & Co. KG: Darlehensgewährung der Komplementärin an die KG Seit es die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG gibt, versuchen die Gesellschafter der GmbH und Kommanditisten der KG, das Stammkapital der GmbH für operative Zwecke der KG zu nutzen. Diesen vielfältigen Versuchen der Gesellschafter wurden von der Rechtsprechung immer wieder mit dem Hinweis auf die Kapitalaufbringungs- und erhaltungsvorschriften im GmbHG Grenzen gesetzt. Mit der Einführung des 19 Abs. 5 GmbHG durch das MoMiG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, das einmal aufgebrachte Stammkapital der GmbH an die Gesellschafter zurückzuzahlen, ohne dass die Einlageverpflichtung dieser Gesellschafter wieder auflebt. Auf Basis dieser Ausnahmevorschrift wird nun versucht, das Stammkapital der Komplementär-GmbH darlehensweise der KG zu überlassen. Mit einer solchen typischen Situation im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH & Co. KG hatte sich nun das Schleswig-Holsteinische OLG in einem Beschluss vom (Az. 2 W 37/12) zu beschäftigen. Der Sachverhalt A beabsichtigte die Gründung einer GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A war, sollte ein Stammkapital von , aufweisen. Nach Errichtung der GmbH und der KG schloss die Komplementär- GmbH mit der KG einen Darlehensvertrag ab, wonach die GmbH der KG ein Darlehen in Höhe von , gewähren sollte. Daneben enthielt der Darlehensvertrag Regelungen zur Höhe der Zinsen und zur jederzeitigen Kündigung des Darlehens durch die GmbH sowie eine Abrede, wonach der Darlehensbetrag nur dann an die KG ausgezahlt werden soll, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung keine anderweitigen Verbindlichkeiten der KG, die die Werthaltigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der GmbH beeinträchtigen könnten, bestehen. Nach Abschluss des Darlehensvertrags meldete A als geschäftsführender Gesellschafter die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. In der entsprechenden Handelsregisteranmeldung gab A an, dass die GmbH eine Vereinbarung mit der KG geschlossen habe, wonach das Stammkapital 3

4 in Höhe von , darlehensweise der KG überlassen werden soll. Das zuständige Registergericht erbat zunächst die Vorlage des Darlehensvertrags und forderte A auf, die näheren Umstände darzulegen, woraus sich die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der GmbH ergebe. A legte daraufhin den Darlehensvertrag vor und erklärte, dass es auf die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht ankäme, da das Darlehen an die KG noch nicht ausgereicht worden sei. Dies sollte vielmehr erst nach Eintragung der GmbH und der sich daran anschließenden Eintragung der KG im Handelsregister erfolgen. Der Darlehensbetrag sollte dann von der KG zum Erwerb eines Grundstücks verwendet werden. Daraufhin lehnte das Registergericht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ab, da das Stammkapital nicht ordnungsgemäß aufgebracht worden sei. A erhob sofortige Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen OLG. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG Im Ergebnis gab das Schleswig-Holsteinische OLG dem Registergericht Recht und bestätigte die Ablehnung der Handelsregistereintragung der GmbH. Im Rahmen dieser Entscheidung behandelte das Schleswig-Holsteinische OLG eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Aufbringung des Stammkapitals bei der GmbH und dem sog. Hin- und Herzahlen nach 19 Abs. 5 GmbHG. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß 19 Abs. 5 GmbHG ein sog. Hin- und Herzahlen, also die Rückzahlung des von dem Gesellschafter an die GmbH gezahlten Einlagebetrags, nur dann zum Erlöschen der Einlageverpflichtung des Gesellschafters führt, wenn der GmbH ein vollwertiger, jederzeit fälliger und liquider Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter zusteht. Ferner ist eine derartige Abrede für ein solches Hin- und Herzahlen nach 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG in der Handelsregisteranmeldung, mit dem die Gründung der GmbH angemeldet wird, gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Das Schleswig-Holsteinische OLG führte in seiner Entscheidung vom zunächst aus, dass die GmbH als per sönlich haftende Gesellschafterin und die KG selbst nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können mit der Folge, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob das Stamm kapital bei der GmbH oder der KG vorhanden ist. Vielmehr müsse zwischen dem Vermögen der KG und dem Vermögen der GmbH strikt getrennt werden. Ferner sei ein Hin- und Herzahlen auch dann gegeben, wenn die von A geleistete Einlage nicht an A selbst, sondern an die KG zurückgezahlt werde, deren alleiniger Kommanditist A ist. Es mache aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die GmbH ihr Stammkapital an A direkt oder an die KG, deren alleiniger Kommanditist A ist, zurückgezahlt werde. Aus Sicht des A stelle sich die Rückzahlung der Einlage an die KG wirtschaftlich als eine Rückzahlung an ihn selbst dar. Schließlich scheide eine Anwendung von 19 Abs. 5 GmbHG auch nicht deshalb aus, weil das Darlehen noch gar nicht an die KG ausgezahlt worden sei. Nach 19 Abs. 5 GmbHG komme es allein auf das Vorliegen einer Vereinbarung an. Dementsprechend ist es für die Anwendung von 19 Abs. 5 GmbHG ausreichend, dass die Parteien, hier die GmbH und die KG, bereits einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Auf die tatsächliche Auszahlung des Darlehens kommt es insoweit nicht an. 4

5 Für den vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen die Frage, ob der Darlehensrückzahlungsanspruch der GmbH auch vollwertig ist. Nur in diesem Fall sind die Voraussetzungen des 19 Abs. 5 GmbHG erfüllt mit der Folge, dass die Einlageverpflichtung des A tatsächlich erlischt. Das Schleswig-Holsteinische OLG führt diesbezüglich zunächst richtig aus, dass der Rückzahlungsanspruch in dem Zeitpunkt vollwertig sein muss, in dem die GmbH die Leistung an den Gesellschafter bzw. hier die KG erbringt, also das Darlehen an die KG auszahlt. Sofern der Darlehensrückzahlungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere durch eine spätere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der KG, nicht mehr vollwertig ist, hat dies für die Anwendung des 19 Abs. 5 GmbHG und das Erlöschen der Einlageverpflichtung des A keine Auswirkung mehr. Das Problem in der hier beschriebenen Konstellation besteht jedoch darin, dass bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister der Darlehensbetrag noch gar nicht an die KG ausgezahlt wurde. Da 19 Abs. 5 GmbHG jedoch einerseits lediglich eine Vereinbarung über das Hin- und Herzahlen und somit gerade nicht ein bereits durchgeführtes Hin- und Herzahlen fordert, andererseits das Registergericht jedoch die Voraussetzungen von 19 Abs. 5 GmbHG und insbesondere die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs prüfen muss, fordert das OLG in der vorliegenden Konstellation, dass das Registergericht eine Prognose hinsichtlich der Vollwertigkeit auf den Zeitpunkt der späteren Darlehensauszahlung anstellen müsse. Diese Prognose führt nach Auffassung des Registergerichts und des Schleswig-Holsteinischen OLG jedoch zu keiner ausreichenden Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs der GmbH. Nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG habe A durch Vorlage des Darlehensvertrags lediglich nachgewiesen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch jederzeit fällig, nicht jedoch, dass der Rückzahlungsanspruch auch vollwertig ist. Hierzu hätte es weiterer Ausführungen im Hinblick auf die Vermögenslage der KG bedurft, die A trotz Aufforderung durch das Registergericht nicht geleistet habe. Dementsprechend war die Eintragung der GmbH im Handelsregister abzulehnen, da mangels eines fehlenden vollwertigen Rückzahlungsanspruchs kein Hin- und Herzahlen vorliegt. Fazit Den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG ist weitgehend zu folgen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Vorlage des Darlehensvertrags sowie weiterer Ausführungen zur Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs forderte. Wenn die Tatsache des Hin- und Herzahlens gemäß 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG in der Handelsregisteranmeldung offenzulegen ist, muss dem Registergericht auch ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfungsrecht zustehen, damit es die Voraussetzung des 19 Abs. 5 GmbHG prüfen kann. Die Umsetzung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG wird jedoch in der Praxis Probleme bereiten. Zwar sollte es regelmäßig kein Problem darstellen, einen entsprechenden Darlehensvertrag, der eine marktübliche Verzinsung sowie eine jederzeitige Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs vorsieht, beim Registergericht vorzulegen. Schwieriger ist jedoch die Darlegung, dass im Zeitpunkt einer erst künftigen Auszahlung des Darlehensbetrags an die KG die Vermögensverhältnisse der KG derart beschaffen sein werden, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch vollwertig sein wird. Sofern das Registergericht hier eine ernsthafte und mit Fakten belegte Prog nose anstellen möchte, werden umfangreiche Ausführungen zur finanziellen Ausstattung der KG, der geplanten Geschäftstätigkeit und insbesondere zur geplanten Verwendung des Darlehensbetrags erforderlich sein. Soll der Darlehensbetrag von der KG z.b. zur Anschaffung von Vermögensgegen- 5

6 ständen wie etwa den Erwerb einer Maschine oder zur Zahlung von Löhnen und Gehältern, verwendet werden, bedarf es umfangreicher weiterer Finanzmittel, damit die Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs belegt werden kann. Es bleibt somit abzuwarten, welche Anforderungen die Registergerichte in der Praxis an die Dokumentation zum Nachweis der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs stellen werden. Sollten diese Anforderungen von den GmbH-Gesellschaftern nicht erfüllt werden können, so bietet sich als alternatives Vorgehen an, den Darlehensbetrag bereits vor der Handelsregisteranmeldung der GmbH an die KG auszuzahlen, da es für die Beurteilung der Vollwertigkeit stets auf den Tag der tatsächlichen Auszahlung ankommt. Der Nachweis der Vollwertigkeit ist aber aller Voraussicht nach einfacher zu führen, wenn man die entsprechend erforderlichen Fakten für einen bestimmten Tag in der Vergangenheit erbringen muss als für einen noch ungewissen Tag in der Zukunft. Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrags wegen Veräußerung der Organgesellschaft Die weitreichenden Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung eines Ergebnisabführungsvertrags wurden an dieser Stelle schon häufiger dargestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun in seinem Urteil vom (Az. 6 K 140/10) dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Konsequenzen mit der außerordentlichen Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrags verbunden sind, wenn die Kündigung allein aufgrund einer konzerninternen Veräußerung der Organgesellschaft erfolgt. Im Ergebnis hat das Finanzgericht Niedersachsen dem Ergebnisabführungsvertrag in diesem Fall die steuerliche Anerkennung versagt. Sollte diese Entscheidung auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand haben, so hätte dies weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Ergebnisabführungsverträge, unabhängig von der Tatsache, ob sie gekündigt wurden oder nicht. Der Sachverhalt In einem weltweit agierenden Konzern, deren Muttergesellschaft in Großbritannien ansässig ist, bestand zwischen einer deutschen Zwischenholding und einer deutschen Tochtergesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag. Ca. 1,5 Jahre nach Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags entschied sich die Konzernleitung, sämtliche an der deutschen Tochtergesellschaft bestehenden Gesellschaftsanteile auf eine niederländische Zwischenholding des gleichen Konzerns zu übertragen. Hintergrund war eine Änderung der Steuergesetze in den Niederlanden, durch die diese Umstrukturierung im Konzern steuerlich vorteilhaft war. Als Konsequenz der Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an die niederländische Zwischenholding kündigte die deutsche Zwischenholding als Organträgerin den Ergebnisabführungsvertrag außerordentlich fristlos. Hierbei berief sich die Organträgerin auf eine Regelung im Ergebnisabführungsvertrag, wonach die Veräußerung der Organgesellschaft als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollte. Die Entscheidung des Finanzgerichts Das Finanzgericht beschäftigte sich zunächst mit der zivilrechtlichen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags und kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung des Ergebnisabführungsvertrags nach 297 AktG zwar nicht 6

7 zwingend auf die Tatsache gestützt werden kann, dass die Organträgerin die Organgesellschaft veräußert. Jedoch sei es zivilrechtlich ohne Weiteres zulässig, dass die Parteien in dem Ergebnisabführungsvertrag bestimmte Umstände benennen, die als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten sollen. Das Finanzgericht äußerte daher keine Bedenken an der zivilrechtlichen Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Hingegen wird ein Ergebnisabführungsvertrag steuerlich gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG nur anerkannt, wenn der Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit durchgeführt wird. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist steuerlich nur unschädlich, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt. Das Finanzgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass der wichtige Grund nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG nicht mit dem zivilrechtlichen wichtigen Grund in 297 Abs. 1 AktG gleichzusetzen ist. Vielmehr müsse der Begriff des wichtigen Grunds im KStG spezifisch steuerrechtlich ausgelegt werden. Danach liege ein wichtiger Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare Vertragsstörungen eintreten, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom Ergebnisabführungsvertrag auch gegen den Willen des Vertragspartner rechtfertigen. In Anbetracht dieses Verständnisses kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der vertraglich vereinbarte wichtige Grund in Form der Veräußerung der Organgesellschaft durch die Organträgerin keinen solchen wichtigen Grund darstellt, da der Organträgerin andernfalls ein jederzeitiges Lösen von dem Ergebnisabführungsvertrag ermöglicht würde. Auch der Begründung der Organträgerin, eine Veräußerung der Organgesellschaft an die niederländische Zwischenholding sei nicht willkürlich, sondern aus steuerlichen Gründen geboten gewesen, folgte das Finanzgericht nicht, da die Änderung des niederländischen Steuerrechts für den Konzern nicht ungewöhnlich oder überraschend gewesen sei. Konsequenterweise versagte das Finanzgericht Niedersachsen dem Ergebnisabführungsvertrag somit insgesamt die steuerliche Anerkennung. Fazit Die Entscheidung des Finanzgerichts ist schon deshalb bemerkenswert, weil die Finanzverwaltung eine Veräußerung der Organgesellschaft als wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrages anerkennt (vgl. R 60 (6) S. 2 KStR). Das Urteil des Finanzgerichts könnte, wenn es vom BFH bestätigt werden sollte, weitreichende Auswirkungen auf sämtliche Ergebnisabführungsverträge haben. Wie bereits erwähnt, wird ein Ergebnisabführungsvertrag nur dann steuerlich anerkannt, wenn er gemäß 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und zivilrechtlich durchgeführt wird. Konsequenz der Entscheidung des Finanzgerichts ist jedoch, dass eine Klausel in dem Ergebnisabführungsvertrag, wonach der Vertrag bei einer Veräußerung der Organgesellschaft stets außerordentlich gekündigt werden kann, als Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags verstanden wird. Dies wiederum würde dazu führen, dass Ergebnisabführungsverträge mit einer solchen Klausel die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen Laufzeit nicht erfüllen und somit steuerlich nicht anerkannt werden können. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen für nahezu alle Ergebnisabführungsverträge bleibt zu hoffen, dass der BFH diese weitreichende Entscheidung des Finanzgerichts korrigiert. 7

8 Die Autoren Stand: Dr. Axel Mühl Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Dr. Timo Alte Rechtsanwalt Büro Stuttgart Lenzhalde Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Besuchen Sie auch unsere Homepage: Herausgeber Haver & Mailänder Rechtsanwälte Dr. Werner Keßler Lenzhalde Stuttgart

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