Offene Ostgrenzen Einfallstor zur Scheinverwertung?
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- Alfred Buchholz
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1 1 Offene Ostgrenzen Einfallstor zur Scheinverwertung? Horst Denk Verbandsdirektor Zweckverband Müllverwertung Schwandorf 1. Vorstand der ATAB I. Einführung und Rechtliche Grundlagen II. Aufgaben der Regierung der Oberpfalz III. Zahlen und Daten, allgemein und für Tschechien IV. Anhang
2 2 I. Einführung und Rechtliche Grundlagen: Rechtliche Grundlagen: In Deutschland sowie in allen anderen EU-Staaten wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrV) vom geregelt, die sich vom Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ableitet (Gesetzestext siehe Homepage Bundesumweltministerium: [ In diesem Zusammenhang sind noch weitere abfallrechtliche Vorschriften der EU zu beachten (z. B. Europäisches Abfall Verzeichnis Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom , Verordnungen über besondere Regelungen für Nicht-OECD-Staaten - Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 etc.) In der folgenden Übersicht des Umweltbundesamtes [ ist die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß EG- Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrV) vereinfacht dargestellt (bezüglich Detailinformationen und Ausnahmeregelungen ist der Text der Verordnung heranzuziehen): Zwischen EU- Staaten Import in die EU Durchfuhr durch die EU Export aus der EU Abfälle zur Beseitigung Genehmigung Genehmigung Genehmigung Verboten 1) Abfälle zur Verwertung, die in Anhang II der EG- Abfallverbringungsverordnung aufgeführt sind und keine gefährlichen Bestandteile enthalten Freie Verbringung Freie Verbringung 3) Freie Verbringung 3) Freie 3) 4) Verbringung Alle anderen Abfälle Genehmigung Genehmigung Genehmigung Verboten 2) 4) 1) Ausfuhr nach Schweiz, Norwegen, Island mit Genehmigung erlaubt 2) Ausfuhr in OECD-Staaten mit Genehmigung erlaubt 3) Teilweise gravierende Einschränkungen durch nationales Recht des jeweiligen Nicht-EU-Staates, siehe auch besondere Regelungen für Nicht-OECD-Staaten 4) Für den Export in Nicht-OECD-Staaten ist an Stelle von Anhang II die Liste B aus Anhang V der EG-Abfallverbringungsverordnung maßgebend
3 3 Beispiele für Abfälle der Anhänge II. III, IV zur EG-AbfVerbrV: Anmerkung zur Zuordnung: Anhang II = Grüne Liste Anhang II = Gelbe Liste Anhang IV = Rote Liste Anhang V = sog. Verbotsliste (Ausfuhr von Abfallen des Anhang II in Nicht OECD-Staaten) Hinweis: Bei der Zuordnung von Abfällen auch die Kopf- und Fußnoten in den einzelnen Anhängen beachten (z B Hochstufung von der Grünen Liste in die Gelbe Liste) Beispiele: Grüne Liste: bei ordnungsgemäßer Entsorgung keine Gefährdung der Umwelt gegeben, nicht notifizierungspflichtig, beachte nationale Sonderregelung bei Ausfuhr (insbesondere aus EU, OECD) (Metallschrotte Altreifen, Papier, unbehandeltes Holz); Gelbe Liste: bei der Entsorgung sind besondere Anforderungen zu stellen, da die Abfälle gefährliche Eigenschaften besitzen, notifizierungspflichtig, (Bleiakkumulatoren, behandeltes Holz, Säuren und Laugen); Rote Liste1: bei der Entsorgung sind erhebliche Anforderungen zu stellen, da die Abfälle besonders gefährliche Eigenschaften besitzen, notifizierungspflichtig, (PCB-haltige Abfälle. PCDD-/PCDF-haltige Abfälle); nicht gelistet: diese Abfälle sind noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet; es ist daher eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen, diese Abfälle sind generell notifizierungspflichtig und unterliegen dem Verfahren wie Abfälle der Roten Liste notifizierungspflichtig, (Kühl- und Gefriergeräte, Spuckstoffe aus der Papierindustrie)
4 4 Derzeit läuft bei der Europäischen Union das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren für die Novellierung der EG-AbfVerbrV. Mit der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der novellierten Fassung ist nicht vor Ende 2004 zu rechnen (Berücksichtigung der EU- Osterweiterung zum ). Zuständige Behörden in Deutschland Entscheidungen über den Ex- und Import von notifizierungspflichtigen Abfällen in Deutschland liegen gemäß 4 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) in der Zuständigkeit der Bundesländer. Im Fall der Ausfuhr ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt Bei der Einfuhr ist entscheidend wo der Abfall erstmalig behandelt, gelagert oder abgelagert werden soll. Für Transit ist das Umweltbundesamt zuständig. Es gibt derzeit bundesweit ca. 45 Genehmigungsbehörden, die eine abfallrechtliche Prüfung von Anträgen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung vornehmen Um Fragen bezüglich der Verfahrensweise oder der en Unterlagen für vorgesehene Verbringungen zu klären, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde empfehlenswert. Antworten auf allgemeine Fragen und rechtliche Auskünfte zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung erteilen nach Artikel 37 der EG-Abfallverbringungsverordnung die nationalen Anlaufstellen in 13 des Abfallverbringungsgesetzes ist für Deutschland als Anlaufstelle benannt: Umweltbundesamt Anlaufstelle Basler Übereinkommen Postfach Berlin Tel.: 030/ Fax. 030/ focal.point.basel@uba.de Zuständige Behörden in anderen Staaten Informationen über die Anlaufstellen und Genehmigungsbehörden anderer Staaten sind über das Sekretariat des Basler Übereinkommens (SBC) erhältlich [
5 5 II. Regierung der Oberpfalz In Bayern liegt die behördliche Zuständigkeit für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß dem Bayer. Abfallwirtschaftgesetz (BayAbfG) bei den 7 Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke ( 4 AbfVerbrG und Art. 29 BayAbfG i. V. AbfZustV). Für den Regierungsbezirk Oberpfalz ist damit die Regierung der Oberpfalz zuständig. Örtliche Zuständigkeit Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für Ausfuhr, d. h. für Abfalltransporte, die in der Oberpfalz beginnen. Einfuhr, d. h. für Abfalltransporte, bei denen der Abfall erstmalig in der Oberpfalz verwertet oder beseitigt wird. Fachliche Zuständigkeit und Einzelaufgaben: Abfallrechtliche Einstufung von Stoffen als Abfall und Zuordnung gemäß den Anhängen II bis V zur EG-AbfVerbrV (sog. Grüne, Gelbe und Rote Liste, Verbotsliste, nicht gelistet); Durchführung von Notifizierungsverfahren (=Genehmigungsverfahren); Erteilung von Verbringungsgenehmigungen (Einfuhr oder Ausfuhr); Überwachung der Transporte mittels der Versand-/Begleitformulare Verbringungsanzeige, Empfangsbestätigung, Verwertungsbestätigung); Durchführung von Abfalltransportkontrollen in Zusammenarbeit mit Zoll, Polizei, Bundesamt für Güterverkehr; Beratung von Firmen, Privatpersonen und Behörden zu rechtlichen und fachlichen Fragen.
6 6 III. Zahlen und Daten, allgemein und für Tschechien Zahlen für Deutschland Siehe Anhang 1 und Anhang 2 (Pressemitteilungen des Umweltbundesamtes zu Abfallzahlen für das Jahr 2000 und 2001). Zahlen und Daten für Tschechien Einfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen nach Deutschland in Tonnen, aus Tschechien und insgesamt nach Deutschland: Tschechien vgl. Summe, gesamt Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen aus Deutschland in Tonnen, nach Tschechien und insgesamt aus Deutschland: Tschechien vgl. Summe, gesamt Einfuhr von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen nach Deutschland in Tonnen, aus Tschechien und insgesamt nach Deutschland im Jahr 2001: 2001 Tschechien vgl. Summe gesamt Ausfuhr von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen aus Deutschland in Tonnen, nach Tschechien und insgesamt aus Deutschland im Jahr 2001: 2001 Tschechien vgl. Summe gesamt
7 7 Aktuelle Regelungen für die Ausfuhr von Abfällen von Deutschland nach Tschechien Abfälle zur stofflichen oder thermischen Beseitigung (Grüne, Gelbe oder Rote Liste): Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung (z. B. Restmüll aus privaten Haushalten) ist gemäß den nationalen Vorgaben Tschechiens derzeit generell verboten. Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus Bayern ist unabhängig von der Zuordnung zur Grünen, Gelben oder Roten Liste, generell verboten (Verordnung zum Abfallwirtschaftsplan Bayern AbfPV). Abfälle zur energetischen Verwertung (Grüne, Gelbe oder Rote Liste): Die Ausfuhr von Abfällen der Gelben und Roten Liste zur energetischen Verwertung nach Tschechien ist gemäß den nationalen Vorgaben Tschechiens derzeit generell verboten. Die Ausfuhr von Abfällen der Grünen Liste zur energetischen Verwertung nach Tschechien ist gemäß den nationalen Vorgaben Tschechiens derzeit generell verboten. Abfälle zur stofflichen Verwertung (Grüne, Gelbe oder Rote Liste): Die Ausfuhr von Abfällen der Gelben oder Roten Liste zur stofflichen Verwertung nach Tschechien ist derzeit notifizierungspflichtig (Tschechien ist derzeit zwar kein EU- Mitgliedstaat, hat aber als einziger Beitrittskandidat die OECD-Ratsentscheidung umgesetzt). D. h. es ist sowohl die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde als auch die vorherige schriftliche Zustimmung des tschechischen Umweltministeriums. Die Ausfuhr von Abfällen der Grünen Liste zur stofflichen Verwertung nach Tschechien unterliegt mit Ausnahme von drei Abfallarten derzeit keinem gesonderten Genehmigungsund Kontrollverfahren (gem. Art. 11 EG-AbfVerbrV i. V. Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1547/1999). Für die Ausfuhr von folgenden drei Abfällen der Grünen Liste zur stofflichen Verwertung nach Tschechien ist derzeit eine gesonderte Einfuhrgenehmigung des Tschechischen Umweltministeriums (GB 030 Aluminiumkrätze, GC 040 Autowracks ohne Betriebsmittel, GK 020 Altreifen).
8 8 Übersicht zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung zwischen Tschechien und Bayern Ausfuhr von Bayern nach Tschechien Einfuhr von Tschechien nach Bayern Abfall Regelung Hinweis Regelung Hinweis Abfälle zur stofflichen Beseitigung (Deponierung) Verboten Ausfuhrverbot nach außerhalb von Bayern (Beseitigungsautarkie) Notifizierung Nachweis, dass keine Beseitigungskapazitäten in CZ vorhanden sind Abfälle zur thermischen Beseitigung Verboten Ausfuhrverbot nach außerhalb von Bayern (Beseitigungsautarkie) Notifizierung Nachweis, dass keine Beseitigungskapazitäten in CZ vorhanden sind Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung Frei, Ausnahme: tschechische Einfuhrgenehmigung für GB 030, GC 040, GK 020 Keine Einfuhr nach Tschechien zur energetischen Verwertung frei Abfälle der Gelben Liste zur Verwertung Notifizierung Keine Einfuhr nach Tschechien zur energetischen Verwertung Notifizierung Abfälle der Roten Liste zur Verwertung Notifizierung Keine Einfuhr nach Tschechien zur energetischen Verwertung Notifizierung Abfälle, nicht gelistet, zur Verwertung Notifizierung Keine Einfuhr nach Tschechien zur energetischen Verwertung Notifizierung
9 9 Abfallverbringung zwischen Tschechien und dem Regierungsbezirk Oberpfalz: Von Seiten der Regierung der Oberpfalz wurden in den vergangenen Jahren keine Notifizierungsverfahren für die Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen der Gelben oder Roten Liste oder nicht gelisteter Abfälle aus oder nach Tschechien durchgeführt. Entsprechend wurden auch keine Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen erteilt. Der Regierung der Oberpfalz liegen zurzeit keine Informationen über die regelmäßige grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Grünen Liste (Anhang II) zur stofflichen Verwertung zwischen der Oberpfalz und Tschechien bzw. umgekehrt für folgende Abfallarten vor: Ausfuhr aus der Oberpfalz nach Tschechien Abfallart OECD-Code Liste Verwertungsmaßnahme Erforderliche Genehmigungen Altreifen GK 020 Grüne Liste Runderneuerung Einfuhrgenehmigung in Tschechien Aluminiumschrott GA 140 Grüne Liste Aluminiumherstellung Keine Kabelschrott GC 020 Grüne Liste Stoffliche Trennung Keine Kupferschrott GA 120 Grüne Liste Kupferherstellung Keine Silberhaltiges Filmmaterial GO 040 Grüne Liste Rückgewinnung Silber Keine Einfuhr von Tschechien in die Oberpfalz Abfallart OECD-Code Liste Verwertungsmaßnahme Erforderliche Genehmigung Steinkohlenflugasche GG 040 Grüne Liste Betonherstellung Keine Braunkohlenflugasche GG 040 Grüne Liste Betonherstellung Keine Unbehandelte, naturbelassene Hölzer GL 010 Grüne Liste Spannplattenherstellung Keine
10 10 Für die Einfuhr in andere bayerische Regierungsbezirke sind noch folgende grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen zur Verwertung bekannt: Einfuhr von Tschechien nach Bayern (ohne Oberpfalz) Abfallart OECD-Code Liste Verwertungsmaßnahme Erforderliche Genehmigung Eisen-/Stahlschrott GA 430 Grüne Liste Stahlherstellung Keine Aluminiumschrott GA 140 Grüne Liste Aluminiumherstellung Keine Kupferschrott GA 120 Grüne Liste Kupferherstellung Keine Bierhefe GM 130 Grüne Liste Futtermittelherstellung Keine Steinkohlenflugasche GG 040 Grüne Liste Betonherstellung Keine Braunkohlenflugasche GG 040 Grüne Liste Betonherstellung Keine Unbehandelte, naturbelassene Hölzer GL 010 Grüne Liste Spannplattenherstellung Keine Aluminiumkrätze AA 050 Gelbe Liste Aluminiumherstellung Ausfuhrgenehmigung und Einfuhrgenehmigung
11 11 Regelungen für Abfälle zur Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) in Müllverbrennungsanlagen: Typische Abfallarten: Restmüll aus privaten Haushalten Gemischter Gewerbeabfall unsortiert Sperrmüll Behandelte Althölzer (nicht naturbelassen, d. h. gestrichen, lackiert, beschichtet, Spannplatten, mit Holzschutzmitteln (Teeröl, PCP) behandelt) Sortierreste aus Sortieranlagen für Kunststoffe, Papier und Pappe, Glas, Verbundverpackungen Zuordnung zu Anhängen der EG-AbfVerbrV Umgangssprachliche Bezeichnung OECD-Code Liste Bezeichnung lt. Anhang zur EG-AbfVerbrV Hausmüll, Restmüll AD 160 Gelbe Liste Siedlungsabfall Gemischter, Gewerbeabfall unsortierter AD 160 Gelbe Liste Siedlungsabfall (lt. EuGH- Urteil vom , Nr. C-192/96) Sperrmüll AD 160 Gelbe Liste Siedlungsabfall (lt. EuGH- Urteil vom , Nr. C-192/96) Behandelte Althölzer AC 170 Gelbe Liste, ggf. Rote Liste bei sehr hohem Schadstoffgehalt Behandeltes Holz Sortierreste AD 160 Gelbe Liste Siedlungsabfall (lt. EuGH- Urteil vom , Nr. C-192/96)
12 12 IV. Anhang Anhang 1 Pressemitteilung des Umweltbundesamtes zur Entwicklung der Abfallzahlen in Deutschland für Jahr 2000 Anhang 2 Pressemitteilung des Umweltbundesamtes zur Entwicklung der Abfallzahlen in Deutschland für Jahr 2001 Anhang 3 Anschriften von Behörden und Ansprechpersonen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
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