Abfallwirtschaftskonzept für die Stadt Gelsenkirchen 2007

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1 Abfallwirtschaftskonzept für die Stadt Gelsenkirchen 2007 Ratsbeschluss vom 14. Juni 2007 erstellt von GELSENDIENSTE Auskunft erteilt Ebertstr Gelsenkirchen Tel.: Frau Lubina-Hermann, 1

2 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 3 1. Abfallwirtschaft 1.1. Gesetzliche Grundlagen Abfallwirtschaftliche Grundlagen in der Stadt Gelsenkirchen Abfall-/Wertstoffmengen Abfallvermeidung Darstellung der Maßnahmen zur Entsorgung der Abfälle, die der Stadt Gelsenkirchen zu überlassen sind 3.1. Hausmüll Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle Sperrmüll Kompostierbare Abfälle Garten-, Park-, Friedhofsabfälle Bioabfall Mengenabschätzung Verwertungsoptionen Straßenkehricht Glas Papier Leichtstoffverpackungen Kunststoffe Textilien Holz Schrott Schadstoffe aus Privathaushalten Problemabfälle Elektro-/Elektronikschrott Altfahrzeuge Bauabfälle Bauschutt Baustellenabfälle 81 1

3 Bodenaushub Straßenaufbruch Abfälle aus Grundstücksentwässerungseinrichtungen Geländereinigung Sammelsysteme Abfallberatung Behandlungsanlagen 5.1. Anlagen für Abfälle zur Verwertung Anlagen für Abfälle zur Beseitigung Entsorgung der Reststoffe Abfall-/Wertstoffmengen Grundlagen der Abschätzung Daten/Ziele Darlegung der vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswege einschl. der erforderlichen Anlagekapazitäten (Entsorgungssicherheit) Zukünftige Entwicklungen 7.1. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung Abschätzung der zukünftigen Kostenentwicklung auf der Basis der geplanten Maßnahmen Entsorgungsfachbetrieb Organisatorische Veränderungen Aufgaben aus dem AWK Zusammenfassung 124 Verzeichnis der Tabellen und Diagramme 125 Anhang 2

4 Einleitung Bis 1972 ging der Gesetzgeber bei der Müllabfuhr noch von einer rein örtlichen Angelegenheit aus. Die Müllbeseitigung beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den abgeholten Abfall an bestimmten Stellen, die kaum oder überhaupt nicht abgesichert waren, abzukippen. Die aufkommenden Gedanken über mögliche Umweltauswirkungen dieser ungeregelten Abfallbeseitigung mündeten 1972 in der Verabschiedung des ersten Bundesabfallgesetzes. Entsprechende Landesabfallgesetze folgten. Die technologische Entwicklung, aber vor allem die gewonnenen Erkenntnisse über Zusammenhänge bei der Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der Umwelt durch den Menschen führten zum ersten Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes im Jahr In diesem Gesetz wurden erstmals die Abfallvermeidung und die Abfallverwertung zur konkreten Pflicht. Das folgende, aktuell geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1994, das am in Kraft trat, wollte insbesondere den Verwertungsgedanken weiter voran treiben und den Abfallerzeuger stärker in die Pflicht nehmen. Auch die produzierende Wirtschaft sollte in die gesetzliche Pflicht der Abfallvermeidung genommen und die Produktion von Gütern und Waren so gestaltet werden, dass die verwendeten Roh- bzw. Ausgangsstoffe nach Gebrauch im Stoffkreislauf wieder eingesetzt werden können. Als Auswirkung des KrW-/AbfG wurden einige Rechtsverordnungen und Gesetze erlassen, die neben bereits bestehenden die abfallwirtschaftliche Belange berühren und daher auch Auswirkungen auf die Abfallentsorgung vor Ort haben (z. B. Altfahrzeugverordnung, Bioabfallverordnung, Elektrogesetz, Gewerbeabfallverordnung, Verpackungsverordnung). Das vorliegende Abfallwirtschaftskonzept ist bereits das fünfte für das Stadtgebiet Gelsenkirchen. Wie auch die vorherigen Konzepte stellt es nur in einem Teil eine Bestandsaufnahme der Situation dar; der überwiegende Teil befasst sich mit der Entwicklung der Abfallentsorgung in Gelsenkirchen. 3

5 1. Abfallwirtschaft 1.1. Gesetzliche Grundlagen Bereits auf europäischer Ebene ist das Abfallrecht umfassend geregelt und wirkt durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidung der Kommission immer stärker auf die nationale Gesetzgebung ein. Das seit in Deutschland geltende Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) differenziert Abfall in: Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung, wobei Abfälle definiert werden als Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Es gilt der Grundsatz: Vermeidung vor Verwertung vor umweltverträglicher Beseitigung. Alle Abfallerzeuger sind zunächst verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Abfälle selbst zu verwerten bzw. zu beseitigen. Von dieser Allgemeinregelung schließt das KrW- /AbfG jedoch die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten aus. Wenn sie nicht wie im Falle der Eigenkompostierung ihren Abfall unmittelbar selbst verwerten, muss der Restmüll den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. Industrie und Gewerbe) müssen die bei ihnen entstehenden Abfälle zur Beseitigung auch den öffentlichen Entsorgungsträgern überlassen, wenn sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen bei der Entsorgung von gewerblichen Abfällen (Scheinverwertung, Abmeldung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Kommune) hat der Bundesgesetzgeber am 1. Januar 2003 die Gewerbeabfallverordnung in Kraft gesetzt. Diese Verordnung zielt darauf ab, eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sicher zu stellen. Insbesondere soll durch Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung und die für Sortieranlagen 4

6 festgelegten Verwertungsquoten von mindestens 85 % eine so genannte Scheinverwertung verhindert werden. Durch solche Scheinverwertungen würden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern insgesamt weniger Abfälle zur Beseitigung überlassen, wodurch die für eine ordnungsgemäße Entsorgung für die gesamte in ihrem Einzugsgebiet anfallende Abfallmenge vorgehaltenen Entsorgungseinrichtungen nicht mehr ausgelastet wären. Durch den Wegfall gewerblicher Siedlungsabfälle würden dann die privaten Haushalte stärker mit den mengenunabhängigen Vorhaltekosten für diese Entsorgungsanlagen belastet. Daher bestimmt die Gewerbeabfallverordnung in 7, dass gewerbliche Abfallerzeuger Restmüllbehälter in angemessenem Umfang nach Festlegung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu nutzen haben. Eine konkrete Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung existiert nicht, die Übergänge sind in Abhängigkeit von der Einschätzung des Abfallerzeugers fließend. Oft entscheiden hier die Kräfte des Marktes. Zum wurde die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi) erlassen. Für die Umsetzung der Anforderungen aus der TASi galt eine Übergangsfrist von maximal 12 Jahren. Damit durften ab dem 01. Juni 2005 organikhaltige und biologisch abbaubare Siedlungs- und ähnliche Industrie- und Gewerbeabfälle nicht mehr unbehandelt auf Deponien abgelagert werden. Eine Entsorgung in einer Müllverbrennungsanlage oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlage ist seither zwingend erforderlich. Trotz der langen Übergangszeit kam es zum Stichtag zu erheblichen Veränderungen am Abfallmarkt, da nicht überall ausreichende Kapazitäten aufgebaut worden waren. Als Folge daraus resultieren für viele Kommunen und Gewerbebetriebe erhebliche Steigerungen bei den Kosten der Abfallentsorgung. Ergänzend zur TASi trat am die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung AbfAblV) in Kraft. In ihr ist definiert, dass Abfälle, die in mechanisch-biologischen (MB-)Anlagen behandelt wurden, nur abgelagert werden dürfen, wenn sowohl die heizwertreiche Fraktion als auch sonstige verwertbare oder schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt 5

7 wurden. Für die heizwertreiche Fraktion ist eine thermische Behandlung erforderlich. Als Konsequenz bedeutet dies, dass eine Abfallbehandlung in einer MBA ähnliche Kosten verursacht wie eine Entsorgung aller unbehandelten Abfälle in einer Müllverbrennungsanlage. Das KrW-/AbfG regelt über entsprechende Rechtsverordnungen auch die Überwachung des Umgangs mit Abfall einschließlich des Nachweisverfahrens für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung (NachweisV, TransportgenehmigungsV). Für die Bezeichnung der Abfälle gilt seit Ende 2001 eine europaweit einheitliche Verordnung (Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV), die alle Abfälle unter Bezug auf ihre Herkunft (z. B. Abfälle aus der Textilindustrie, Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen usw.) mit einer eindeutigen 6-stelligen Ziffernfolge katalogisiert. Zur Qualitätssicherung im Bereich der Abfallentsorgung bietet das KrW-/AbfG über entsprechende Rechtsverordnungen Entsorgungsunternehmen die Möglichkeit, sich als Entsorgungsfachbetrieb zu qualifizieren. Für die örtliche Abfallwirtschaft ist außerdem noch die Verpackungsverordnung (VerpackV) in ihrer zurzeit geltenden Fassung (vom ) bedeutsam: Nach dieser Verordnung sind Hersteller und Vertreiber von Waren verpflichtet, Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurück zu nehmen und sie einer Wiederverwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Regelungen bewirkten durch die Umleitung von Abfallteilströmen naturgemäß eine Änderung der Entsorgungsstruktur der Abfallentsorgung. Die VerpackV gibt bestimmte Quoten zur Verwertung der Verpackungsabfälle vor: spätestens bis zum sollen von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich verwertet werden. Nach der VerpackV sollen Verkaufsverpackungen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung über ein separates Erfassungssystem gesammelt werden. Neben der Duales System Deutschland (DSD) GmbH bestehen inzwischen am Markt weitere Systeme (u. a. Interseroh, Landbell, VfW, Ekopunkt), die sich an dem zuerst 6

8 von DSD installierten System beteiligen, über das Verpackungsmaterial mit dem lizenzierten Kennzeichen der Grüne Punkt erfasst wird. Aktuell ist die Novellierung der VerpackV geplant. Darin soll u. a. eine Pflicht der Hersteller/Vertreiber zur Beteiligung an einem dualen System zur flächendeckenden Rücknahme beim privaten Endverbraucher normiert werden. Vorgesehen ist auch eine Neudefinition, wer als private Endverbraucher zu betrachten ist. Bis zum wurde dieses Duale System für das Stadtgebiet Gelsenkirchen über eine vertraglichen Vereinbarung mit der DEKS - Duales Entsorgungssystem Karnap-Städte - GmbH, einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft, umgesetzt, Sammlung und Transport der Materialien im Stadtgebiet Gelsenkirchen wurde von GELSENDIENSTE im Auftrag der DEKS wahrgenommen. Die Vergabe der Aufgabe Leerung der gelben Wertstoffbehälter ist in 2004 bundesweit durch die Duales System Deutschland (DSD) GmbH ausgeschrieben worden. Ab dem hat Fa. Cleanaway, heute Sulo, den Zuschlag für das Stadtgebiet Gelsenkirchen bekommen. Auswirkungen auf die örtliche Abfallentsorgung haben außerdem die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV, Fassung 09/01, s. S. 64) und die Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV, Fassung 07/02, s. S. 77). Die Bioabfallverordnung (BioAbfV, Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden aus 10/98) regelt u. a. die Anforderungen an die Behandlung der Bioabfälle (seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit, Schadstoffbelastung), Beschränkung und Verbote der Aufbringung des erzeugten Komposts auf Böden, Nachweispflichten über die Aufbringung u. ä. festgelegt. Unmittelbaren Einfluss auf eine Sammlung von Bioabfällen hat die BioAbfV nicht. Im Februar 2003 ist die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) in Kraft getreten. 7

9 Am 24. März 2005 trat das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Als eine wesentliche Auswirkung können und müssen (!) Bürger bundesweit ab 24. März 2006 ihre Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind verpflichtet, die dort gesammelten Geräte kostenfrei zurückzunehmen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen. Vor einer Behandlung ist zu prüfen, ob das Gerät oder Bauteile einer Wiederverwertung zugeführt werden können. Mit Wirkung zum werden auch konkrete Verwertungsziele festgelegt (z. B. muss bei Elektrogroßgeräten ein Anteil von mindestens 80 % des durchschnittlichen Gerätegewichtes der Verwertung zugeführt werden). Damit greift jetzt auch beim Elektroschrott das Prinzip der Produktverantwortung und nimmt alle Beteiligten in die Pflicht. In Auswirkung verschiedener anderer Gesetzesänderungen wurde das seit geltende Landesabfallgesetz NW zuletzt zum geändert. Am 29. Juni 2005 trat das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) in Kraft. Dieses sieht vor, dass bestimmte Pläne und Programme zukünftig vor ihrem Erlass einer vertieften Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Gleichzeitig werden die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbände gestärkt. Abfallwirtschaftskonzepte 19 Abs. 5 KrW-/AbfG hat erstmals auf Bundesebene die Pflicht zur Aufstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgelegt. Die Konzepte sollen die Verwertung und die Beseitigung der im Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaft anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle darlegen. Die Einzelheiten für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte regeln die jeweiligen Landesabfallgesetze. Im Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen legt der 5 a fest, welche Vorgaben von den 8

10 kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten zu erfüllen sind, und dass dabei die vom Land aufgestellten Abfallentsorgungspläne zu berücksichtigen sind. Letztere sind von den Ländern nach überörtlichen Gesichtspunkten zu erstellen und sollen u. a. geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen festlegen. Zuständig für die Abfallentsorgungspläne sind nach 17 LAbfG i. V. mit 34 LAbfG die Bezirksregierungen (obere Abfallwirtschaftsbehörde); für den Regierungsbezirk Münster wurde inzwischen der Abfallentsorgungsplan Teilplan Siedlungsabfälle vom Juni 1998 unter Beteiligung der Kreise und Gemeinden fortgeschrieben und im Januar 2005 veröffentlicht. Für die Stadt Gelsenkirchen ist der bisherige Entsorgungsweg über das Müllheizkraftwerk Essen-Karnap für die Siedlungsabfälle uneingeschränkt übernommen worden. Abfallwirtschaftskonzepte sind im Abstand von fünf Jahren zu aktualisieren. Zwischenzeitlich sind jährliche Abfallbilanzen zu erstellen, die tabellarisch Art, Menge und Verbleib der im Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaften eingesammelten Abfälle auflisten. Zielsetzung Das Abfallwirtschaftskonzept soll eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung geben. Neben der technisch-ökologischen Ausrichtung soll es auch die Erfordernisse der zukünftigen Abfallwirtschaft darstellen. Nach den aktuellen Vorgaben des Landesabfallgesetzes NW muss ein Abfallwirtschaftskonzept u. a. mindestens folgendes enthalten: 1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils getrennt darzustellen sind, 2. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen, 9

11 3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, 4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit, 5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen, 6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen), 7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nr. 1 bis 6. Das vorliegende Abfallwirtschaftskonzept berücksichtigt diese Vorgaben. Geltung Das mit Ratsbeschluss vom verabschiedete Abfallwirtschaftskonzept wird durch das vorliegende Abfallwirtschaftskonzept ersetzt. Unberührt bleiben rechtlich verbindliche Einzelentscheidungen. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen ist im Hinblick auf die Vorgaben dieses Abfallwirtschaftskonzeptes zu überprüfen. 10

12 1.2. Abfallwirtschaftliche Grundlagen in der Stadt Gelsenkirchen Nach 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. mit 5 LAbfG haben die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihren Gebieten angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht umfasst neben dem Einsammeln und Transportieren der Abfälle auch Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Behandlung/Ablagerung von Abfällen. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen können von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden, wenn sie auf Grund ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Dieser Ausschluss kann jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) erfolgen. Die seit 1993 geltende Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen wurde auf Grund der Vorgaben aus dem Abfallwirtschaftskonzept 2001, der Auswirkungen des KrW-/AbfG und der Änderung des Landesabfallgesetzes mehrfach geändert. In die Satzung integriert ist die im Zuge des KrW-/ AbfG in die deutsche Gesetzgebung übernommene Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einer aufgrund der Detailliertheit des AVV Vielzahl von Abfallarten, die zusammen mit den in Haushalten anfallenden Abfallarten entsorgt werden können. Ein Ausschluss aus der Überlassungspflicht wurde nur für solche Abfallarten ausgesprochen, die von ihrer Zusammensetzung (z. B. Schadstoffbelastung) oder von ihrem physikalischen Zustand (z. B. flüssige Abfälle) nicht in den von der Stadt Gelsenkirchen genutzten Entsorgungsanlagen beseitigt werden können. Die letzte Änderung dieser Satzung wurde am vom Rat der Stadt verabschiedet und trat am in Kraft. Mit ihr wurden die Optionen der Gewerbeabfallverordnung in örtliches Recht umgesetzt. 11

13 GELSENDIENSTE Die Betriebsleitung der seit dem bestehenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung GELSENDIENSTE (einem Zusammenschluss der drei eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen GELSENREIN ehemaliges Stadtreinigungsamt GELSEN- GRÜN ehemaliges Grünflächenamt und GELSENHAUS ehemaliger Bereich der Gebäudereinigung ) besteht aus drei Betriebsleitern, die vom Rat der Stadt Gelsenkirchen bestellt wurden. Das mit dem Zusammenschluss der o. g. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen zu einem gemeinsamen Unternehmen GELSENDIENSTE anvisierte Ziel, durch Synergien die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu verbessern, wurde erreicht. Dies ist in einer Zeit der knapper werdenden öffentlichen Budgets ein wesentlicher Punkt für das Überleben des Unternehmens, aber auch für ein bestmöglichstes Erscheinungsbild der Stadt Gelsenkirchen. GELSENDIENSTE bietet auch eine Wiederverwertung von Wertstoffen gegen Entgelt an und verbessert damit das wirtschaftliche Ergebnis. 12

14 1.3. Abfall-/Wertstoffmengen 2006 Bundes- und Landesabfallgesetz verpflichten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, alle in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu entsorgen. Wie bereits angeführt, kann die entsorgungspflichtige Körperschaft jedoch Abfälle von der Entsorgung ausschließen, wenn sie auf Grund ihrer Menge, ihrer Art oder Beschaffenheit nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Nur bei diesen ausgeschlossenen Abfällen ist der Abfallbesitzer verpflichtet und berechtigt, die Beseitigung eigenverantwortlich zu betreiben. In der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen (Anlage 1) sind im Anhang zu 2 Abs. 1 alle Abfälle aufgeführt, die im Falle der Beseitigung der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden müssen (sog. Positivkatalog). Alle nicht aufgeführten Abfälle unterliegen nicht der Überlassungspflicht. Dem Ausschluss hat die Bezirksregierung Münster vor dem Erlass der Satzung zugestimmt. Die Abfälle, die GELSENDIENSTE zur Entsorgung überlassen werden müssen, kann man unter dem Oberbegriff der Siedlungsabfälle - also der Abfälle, die in Haushalten und vergleichbaren Orten anfallen - zusammenfassen. Dabei handelt es sich um folgende Abfallarten: - Hausmüll - Bioabfälle - Garten, Park- und Friedhofsabfälle - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle inkl. Marktabfälle - Sperrmüll - Straßenkehricht - Baustellenabfälle (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt, Baumischabfälle) - Problemabfälle aus Haushaltungen (Lacke, Farben, Lösungsmittel usw.) - Holz - Schrott 13

15 Zu den Siedlungsabfällen gehören auch Abfälle, die im Rahmen von Wertstoffsammlungen oder aufgrund von Rückgabepflichten eingesammelt bzw. bereit gestellt und einer Verwertung zugeführt werden. - Papier, Pappe - Alttextilien - Elektro- und Elektronikschrott Generell sind nach der Abfallentsorgungssatzung für das Stadtgebiet Gelsenkirchen Abfälle und Wertstoffe getrennt zu halten und einer gesonderten Erfassung zuzuführen. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die der Gewerbeabfallverordnung unterliegen, also im Gewerbebereich anfallen. Eine Abtrennung von bestimmten Abfallbestandteilen vom Restmüll kann aber auch dann angezeigt sein, wenn eine Entsorgung unter Umweltgesichtspunkten nicht gemeinsam mit dem übrigen Restmüll erfolgen soll, weil Schadstoffe in den Restmüll eingetragen werden (z. B. bei den Problemabfallstoffen). Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die 2006 im Stadtgebiet Gelsenkirchen eingesammelten und separat erfassten Abfallarten auf und gibt die Gesamtmenge und den Entsorgungs- bzw. Verwertungspfad an. 14

16 Tabelle 1, Abfallmengen und Entsorgungs-/Verwertungswege 2006 Abfallart Menge (t) Entsorgungsweg Hausmüll MHKW* Bioabfall 597 Kompostierung Grünabfälle/Laub/Garten-, Park Kompostierung u. Friedhofsabfälle hausmüllähnl. Gewerbeabfälle MHKW* inkl. Marktabfälle Sperrmüll MHKW* Straßenkehricht MHKW* Baustellenabfälle BAA** Bauschutt BAA** Straßenaufbruch BAA** Bodenaushub BAA** Reste aus der Bauabfallaufbereitung 770 MHKW* Problemabfälle aus Haushaltungen 414 div. Entsorgungswege, teilw. Verwertung Papier Sortieranlage Schrott 503 Sortieranlage Alttextilien Sortieranlage Altholz 88 Aufbereitungsanlage GESAMT * MHKW = Müllheizkraftwerk Essen-Karnap ** BAA = Baustellenabfallaufbereitungsanlage Im Müllheizkraftwerk wurden insgesamt t Abfälle entsorgt. Erläuterungen zu Herkunft und Entsorgung bzw. Verwertung der einzelnen Abfallarten finden sich unter 3., S. 20 ff. Erläuterungen zu den Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen finden sich unter 5., S. 101 ff. 15

17 2. Abfallvermeidung Nach 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Hierzu nimmt das KrW-/AbfG im dritten Teil des Gesetzes über die Produktverantwortung auch Hersteller und Vertreiber in die Pflicht. Die unter 1.1 genannten Rechtsverordnungen zur Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (AltautoV) Verpackungsverordnung (VerpackV) Altholzverordnung (AltholzV) Elektro-Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG) sowie weitere spezifische Verordnungen ohne unmittelbare Bedeutung für die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Gelsenkirchen (z. B. die PCB-Abfall- Verordnung) gelten als Produkt- bzw. produktionsbezogene Vorschriften, die mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erlassen wurden. Nachgeordnete Gesetzgebungen (Landesgesetze, kommunale Regelungen) können wegen des Vorrechts des Bundes weiter gehende Vorschriften zur Abfallvermeidung nicht durch ein Gesetz oder eine Satzung regeln. Im Gegensatz zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz hat das Landesabfallgesetz NW die Kommunen schon länger verpflichtet, in ihren eigenen Bereichen Abfallvermeidung zu fördern. Dazu gehört auch, dass Kommunen vertraglich festlegen können und sollen, dass Dritte z. B. bei der Nutzung öffentlicher Straßen oder kommunaler Räumlichkeiten für Feiern und Veranstaltungen Abfallvermeidung zu betreiben haben. Eine derartige vertragliche Vereinbarung kann z. B. der Einsatz von Mehrweggeschirr und/oder der Einsatz eines Spülmobils sein. 16

18 Einer kommunale Einrichtung stehen nur in den o. g. Grenzen rechtliche Mittel für Maßnahmen zur Abfallvermeidung zur Verfügung. Erfolge auf diesem Gebiet können jedoch durch Abfallberatung und intensive Öffentlichkeitsarbeit eingeleitet und umgesetzt werden. Eigenkompostierung Eine Möglichkeit zur Verstärkung der Abfallvermeidung ist die Förderung der Kompostierung von auf einem Grundstück anfallenden Grün- und Bioabfällen, die sog. Eigenkompostierung. Neben den organisatorischen Vorteilen (Sammel- und Transportaufwand, Bearbeitung und vor allem Vermarktung entfallen) hat diese Kompostierung für den Bürger den Vorteil, dass er das eingesetzte Material genau kennt und es im Allgemeinen problemlos wieder auf seinem Grundstück einsetzen wird. Obwohl in einem derart dicht besiedelten Stadtgebiet wie in Gelsenkirchen naturgemäß nicht jeder Bürger seine Bioabfälle selbst kompostieren kann, muss trotzdem aus den zuvor geschilderten Gründen die Eigenkompostierung weitestgehend angestrebt werden. Dazu dienen folgende Maßnahmen: Beratung und Motivation zur Anlage eines Kompostplatzes durch die Abfallberater, ggf. Unterstützung bei der praktischen Umsetzung, Bereitstellen von kostenlosem Informationsmaterial, Option zur Bestellung kleinerer Restmüllbehälter, bzw., sofern der kleinste (80-l) Behälter benutzt wird, ein Abschlag auf die Gebühr für diesen Behälter (Kostenminderung). Aufgrund der Förderung der Eigenkompostierung durch Zuschüsse bis Ende 2004 sowie der Gebührenreduzierung wird die Zahl der Eigenkompostierer auf rd Haushalte geschätzt. 17

19 Städtisches Handeln Eine weitere Maßnahme zur Abfallvermeidung ist die Überprüfung des städtischen Handelns. Das LAbfG schreibt im 2 vor, dass die Gemeinden verpflichtet sind, durch ihr Verhalten die Vorgaben der in 1 aufgeführten Ziele des LAbfG zu erfüllen. Dazu sind beispielsweise die Gestaltung von Arbeitsabläufen, die Beschaffung oder Verwendung von Materialien und Gebrauchsgütern sowie Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt zu prüfen und durch zu führen, dass Erzeugnisse berücksichtigt werden, die sich z. B. durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwend- oder -verwertbarkeit auszeichnen. In Umsetzung eines früheren Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Gelsenkirchen gelten die als Dienstanweisung erlassenen Richtlinien zur Abfallvermeidung in der Stadtverwaltung seit August Öffentlichkeitswirksame Aktionen Durch vielfältig angelegte Aktionen zu den Themen Sauberkeit im Stadtgebiet wird immer wieder seitens GELSENDIENSTE versucht, eine Bewusstseinsbildung hinsichtlich Abfallvermeidung und verwertung im täglichen Umfeld zu erzielen. Gleichzeitig wird auf die Möglichkeiten der praktischen Abfallverwertung (Bio-, Grünabfall- und Problemabfallsammlungen) hingewiesen. Seit März 2000 wird jährlich ein GE-putzt-Tag (mit großem Erfolg) veranstaltet. Die Gelsenkirchener Bevölkerung wird u. a. über Vereine, Verbände, Parteien oder über Schulen und Kindergärten aufgerufen, an diesem Tag ein selbst ausgewähltes Gebiet von Unrat zu reinigen. Informationsmaterial Speziell zur Abfallvermeidung ist auch Informationsmaterial seitens der Abfallberatung von GELSENDIENSTE erstellt worden: 18

20 - Informationsschrift zur Kompostierung Kompost - der unglaubliche Haufen - Leitfaden Abfall und wie wir damit umgehen können - Wegweiser abfallarmer Einkauf - Informationsblatt zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Schrott: Elektro- Altgeräte: zu wertvoll für den Müll - der jährlich erscheinende Umweltkalender mit Informationen und Tipps u. a. zur Abfallvermeidung, sowie - das zum Aushang geeignete Faltblatt Was gehört wohin? Darüber hinaus können Informationen auch aus dem Internet abgerufen werden (unter ein Dienst, der inzwischen sehr intensiv genutzt wird. 19

21 3. Darstellung der Maßnahmen zur Entsorgung der Abfälle, die der Stadt Gelsenkirchen zu überlassen sind 3.1. Hausmüll Zusammensetzung Das Diagramm 1 stellt die Mengenentwicklungen in den letzten Jahren dar: Diagramm 1, Entwicklung der Hausmüllmengen t Die Abnahme der zu entsorgenden Abfallmengen im Stadtgebiet Gelsenkirchen ist auf mehrere Faktoren zurück zu führen: Installation des Dualen Systems zur getrennten Erfassung von Verkaufsverpackungen, Appelle zur Abfallvermeidung und verwertung, Angebote zur getrennten Erfassung von Grünabfällen, Papier und anderen verwertbaren Fraktionen, Rückgang der Bevölkerung. In den Jahren 1995/1996 und 2000/2001 wurden von der Fachhochschule Gelsenkirchen Hausmüllanalysen im Stadtgebiet Gelsenkirchen durchgeführt, deren 20

22 Ergebnisse bzw. Teilergebnisse bereits in den Abfallwirtschaftskonzepten 1996 und 2001 vorgestellt wurden. Die zweite Hausmüllanalyse sollte einerseits die Abfallentwicklung aufzeigen, dabei wurde aber auch untersucht, wie sich eine haushaltsnahe Sammlung von Papier auf die Zusammensetzung des Hausmülls auswirkt und welche Menge an Biomüll in der Restmülltonne zu erwarten ist. Sortierkriterien und Durchführung der beiden Analysen waren vergleichbar. Die Sortierung führten Studenten der Fachhochschule Gelsenkirchen durch, die Auswertung übernahm ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachhochschule im Fachbereich Versorgungs- und Entsorgungstechnik unter Herrn Prof. Dr. Alfons Rinschede. In den ausgewählten Stadtteilen Gelsenkirchens wurden in den Analysewochen rd m³ Hausmüll eingesammelt, in dem am regulären Abfuhrtag an vorher bestimmten Grundstücken die vollen Müllbehälter gegen leere ausgetauscht wurden. An der Sortierstation wurden die vollen Behälter entleert und der Inhalt sortiert. Zur Wahrung des Datenschutzes wurde bei den Behältern nur die Siedlungskategorie Bergarbeitersiedlung, ältere Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser/frei stehende Einfamilienhäuser, Baublock im Kerngebiet der Stadt (geschlossene Bebauung, ca. 3 Stockwerke hoch), Mehrfamilienhäuser (5-stöckig oder 3-stöckig), Hochhaus (mehr als 30 Wohneinheiten) aus der sie stammten, notiert. 21

23 Sortierfraktionen In Anlehnung an die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi) wurde der Abfall in folgende Fraktionen sortiert: - Organik - Papier/Pappe - Glas - Verpackungsmaterial mit dem Grünen Punkt (ohne Glas und Papier) - Kunststoffe (nicht Verpackungen) - Eisen/NE-Schrott - Sonstiges (Schadstoffe, Alttextilien, Holz, Bauschutt) - nicht sortierbarer Rest Die Ergebnisse der Analysen in den einzelnen Gebieten finden sich auf den folgenden Seiten in der Tabelle 2, jeweils gegenüber gestellt die Ergebnisse der gleichen Jahreszeit 1995/96 und 2000/01, im Vergleich dazu in Tabelle 3 das Gesamtergebnis für die Hausmüllzusammensetzung im Stadtgebiet Gelsenkirchen aus 1995/96 und 2000/2001. Es ist in den Tabellen deutlich erkennbar, dass sich im Versuchsbezirk Ückendorf für die blaue Tonne weniger Papier als in vergleichbaren Restmülltonnen des anderen Stadtteils befindet. Hinsichtlich des Organikgehaltes kann man eine geringe Auswirkung der Eigenkompostierung im ausgewählten anderen Stadtteil feststellen, hier ist das Aufkommen von Abfällen organischen Ursprungs um 0,2 bis 0,5 kg/e niedriger. Insgesamt fällt je Einwohner weniger Abfall in der Restmülltonne an (5,24 kg gegenüber 7,11 kg noch 1995/96), ein Zeichen für bewussteren Umgang und bessere Trennung der im Haushalt anfallenden Abfälle. 22

24 Tabelle 2, Hausmüllzusammensetzung unter Berücksichtigung verschiedener Entsorgungsangebote (Mengenangaben in kg/e) Gebiet A: mit Papiertonne; Gebiet B: mit hohem Eigenkompostierungsanteil 1995/ /01, Gebiet A 2000/01, Gebiet B Material Herbst Winter Herbst Winter Herbst Winter Organik 3,01 2,16 1,41 1,12 1,42 0,89 Papier 0,28 0,78 0,18 0,15 0,30 0,30 Glas 0,19 0,37 0,23 0,23 0,27 0,30 Leichtstoffe 0,20 0,46 0,12 0,26 0,15 0,27 Kunststoff 0,04 0,08 0,03 0,03 0,04 0,02 Eisen/Schrott 0,04 0,08 0,04 0,03 0,08 0,03 Sonstiges 0,46 0,68 0,32 1,00 0,55 0,76 Restmüll 2,89 3,37 2,83 2,81 2,03 2,75 Summe 7,11 7,98 5,16 5,63 4,84 5, / /01, Gebiet A 2000/01, Gebiet B Material Frühjahr Sommer Frühjahr Sommer Frühjahr Sommer Organik 2,37 2,97 0,91 1,67 0,77 1,05 Papier 0,62 0,39 0,11 0,14 0,24 0,34 Glas 0,35 0,29 0,15 0,19 0,21 0,18 Leichtstoffe 0,37 0,32 0,14 0,14 0,14 0,16 Kunststoff 0,09 0,13 0,05 0,1 0,05 0,07 Eisen/Schrott 0,1 0,06 0,01 0,03 0,01 0,01 Sonstiges 0,56 0,43 0,13 0,44 0,19 0,28 Restmüll 2,73 1,92 3,24 2,64 2,17 2,11 Summe 7,19 6,51 4,74 5,35 3,78 4,20 Als Durchschnittswerte für die Stadt Gelsenkirchen ergaben sich 1995/96 und 2000/01 folgende Zahlen und Prozentanteile Tabelle 3, Hausmüllzusammensetzung in Gelsenkirchen 1995/ /01 Material kg/e Anteil in % kg/e Anteil in % Organik 2,65 37,3 1,16 23,7 Papier 0,50 7,0 0,22 4,5 Glas 0,29 4,1 0,22 4,5 Leichtstoffe 0,33 4,6 0,17 3,5 Kunststoff 0,07 1,0 0,07 1,4 Eisen/Schrott 0,07 1,0 0,03 0,6 Sonstiges 0,57 8,0 0,46 9,4 Restmüll 2,63 37,0 2,57 52,4 Summe 7, ,

25 Bei allen getrennt erfassten Fraktionen zeigt sich, dass die Sortierfreudigkeit der Gelsenkirchener Bürgerinnen und Bürger zugenommen hat. Ganz offensichtlich werden Grün- und Bioabfälle in erheblichem Umfang nicht mehr der Restmülltonne zugeführt (nur noch 1,16 kg/e in 2000/2001 gegenüber 2,65 kg/e in 1995/1996). Auch andere verwertbare Materialien wie Papier/Pappe, Glas und Leichtverpackungen haben in der Restmülltonne deutlich abgenommen (nur noch 0,61 kg/e des Inhaltes der Restmülltonne hätte den angebotenen Wegen zur Wertstofferfassung zugeführt werden müssen, 1995/1996 waren es noch 1,12 kg/e). Diagramm 2, Zusammensetzung des Hausmülls 1995/96 (Durchschnitt) Kunststoff Metall Sonstiges Papier Glas DSD Organik Restmüll Diagramm 3, Zusammensetzung des Hausmülls 2000/2001 (Durchschnitt) Kunststoff Papier Glas DSD Metall Organik Sonstiges Restmüll 24

26 Ziele Die Abtrennung verwertbarer Abfallfraktionen und die Zuführung zu den entsprechenden Erfassungssystemen muss weiter verbessert werden. Eine bereits eingeleitete Maßnahme ist die Installation einer haushaltsnahen Erfassung von Papier/Pappe/Kartonagen mittels der blauen Wertstofftonne (s. 3.7, S. 42). Optionen auf weitere Erfassungssysteme müssen insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Es ist wesentliche Aufgabe der Abfallberatung, Bürgerinnen und Bürger umfassend über eine optimale Abfalltrennung zu informieren. 25

27 3.2. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind Abfälle, die in Gewerbebetrieben anfallen, aber in ihrer Zusammensetzung dem Hausmüll vergleichbar sind und deswegen mit dem Hausmüll entsorgt werden können. Darin enthalten sind Verpackungsabfälle, Küchen- und Kantinenabfälle, Baustellenabfälle, Büroabfälle wie auch produktionsspezifische Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig/gefährlich sind und daher gemeinsam mit Hausmüll beseitigt werden dürfen. Die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind zwar, wie schon erwähnt, grundsätzlich dem Hausmüll vergleichbar, jedoch ist die Zusammensetzung innerhalb dieser Abfallart von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich. Je nach Gewerbebetrieb kann auch - im Gegensatz zum Hausmüll - eine Fraktion deutlich geringer vertreten sein als im Hausmüll üblich (meist handelt es sich dabei um die organische Fraktion). Die Entsorgung von Gewerbeabfällen erfolgt in Gelsenkirchen sowohl über Müllgroßbehälter (im Umleerverfahren), teilweise zusammen mit Abfall aus Haushalten, die sich auf dem gleichen Grundstück befinden, als auch über Großcontainer mit einem Volumen bis zu 30 m³ (Wechselbehältersystem). Nach den Vorgaben des 1996 in Kraft getretenen KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz) besteht für Abfälle zur Verwertung aus den so genannten anderen Herkunftsbereichen (Industrie, Gewerbe) keine Überlassungspflicht an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. In Folge dessen war bundesweit ein umfangreicher Verwertungsmarkt entstanden, der teilweise auch als Scheinverwertung bezeichnet werden musste. Der Abfall wurde Sortiereinrichtungen zugeführt, in denen geringe Mengen verwertbaren Materials entnommen wurden. Der überwiegende Rest wurde dann auf Billigdeponien kostengünstig entsorgt. Auch im Stadtgebiet Gelsenkirchen hatte dies einen Rückgang der angedienten Abfallmengen aus Industrie und Gewerbe zur Folge. Mit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung zum beabsichtigte der Bundesgesetzgeber, durch Getrennt halten der Abfälle am Entstehungsort die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen 26

28 sicherzustellen. 7 der Verordnung schreibt vor, dass gewerbliche Abfallerzeuger in angemessenem Umfang Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restmüll) vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu nutzen haben. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen wurde zeitgleich angepasst und Regelungen für die Ermittlung des notwendigen Behältervolumens für Abfälle, die nicht aus Haushaltungen stammen, getroffen. Als Bemessungsgrundlage wurde der Begriff des Einwohnergleichwertes in die Satzung eingeführt, der sich branchenabhängig z. B. nach der Beschäftigten- oder Bettenzahl richtet und vom bundesweit anerkannten INFA-Institut von Prof. Gallenkämper, Ahlen, entwickelt wurde. An Hand der Angaben der gewerblichen Abfallerzeuger auf einem speziellen Fragebogen wird der Einwohnergleichwert ermittelt und das notwendige Behältervolumen festgestellt. Sofern das Unternehmen oder der Betrieb nicht über ausreichendes Behältervolumen verfügt, wird die Aufstellung des notwendigen Behälters veranlasst und dem Betrieb berechnet. Im Stadtgebiet Gelsenkirchen hatte die weit überwiegende Zahl der Gewerbebetriebe ein angemessenes Behältervolumen zur Verfügung, so dass nur in wenigen Fällen Zwangsmaßnahmen erforderlich waren. Nach Jahren des Rückgangs der der Stadt Gelsenkirchen angedienten hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls ist die durch GELSENDIENSTE entsorgte Abfallmenge seit 2005 wieder angestiegen. Ursache für diese Entwicklung ist das Inkrafttreten der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) zum (s. 1, S. 5). Ab diesem Zeitpunkt durften keine unbehandelten Abfälle mit organischen Bestandteilen mehr deponiert werden. Infolge der bundesweiten Kapazitätsengpässe haben viele gewerbliche Abfallerzeuger ihre Abfälle wieder der örtlichen Entsorgung zugeführt, weil ihnen die Stadt Gelsenkirchen Entsorgungssicherheit bieten konnte. 27

29 Diagramm 4, Entwicklung der Mengen des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls GELSENDIENSTE bietet den gewerblichen Abfallerzeugern auch einige Möglichkeiten zur Verwertung sortenrein erfasster Gewerbeabfälle an. Neben der schon lange etablierten separaten Abfuhr von Papier und Pappe bestehen Verwertungswege für Holz- und Bauabfälle, Folien, Flachglas und verschiedene produktionsspezifische Abfälle (Kleber, bituminöse Abfälle u. a.). Ziele Die Beratung der Betriebe aus Industrie und Gewerbe muss sowohl die möglichen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und verwertung, die rechtlichen Bedingungen der Gewerbeabfallverordnung als auch die Vorgaben des KrW-/AbfG umfassen, damit der anfallende hausmüllähnliche Gewerbeabfall ordnungsgemäß entsorgt wird. Langfristig ist die konsequente ortsnahe Erfassung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall im Hinblick auf eine dauerhafte wirtschaftliche Auslastung von Behandlungsanlagen ein Ziel, das der Gebührenstabilität auch für den einzelnen Bürger dient. 28

30 3.3. Sperrmüll Nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen werden diejenigen Abfälle als Sperrmüll bezeichnet, die nach Art und Umfang nicht über die normalen Müllbehälter entsorgt werden können. Darunter fällt insbesondere Hausrat wie Möbel, Teppiche, Matratzen usw. Eine Verwertung dieser Materialien wird bisher wegen der heterogenen Zusammensetzung und der Vielzahl der einzelnen Stoffe sehr erschwert. Sperrmüll kann aus Massivholz, Spanplatten mit und ohne Formaldehyd, Glas, Metall, Kunst- und Naturfasern, verschiedensten Kunststoffen, Gummi usw. bestehen, die miteinander teilweise unlösbar verbunden sind. Die Entwicklung des Sperrmüllaufkommens der letzten Jahre zeigt das nachstehende Diagramm auf. Diagramm 5, Entwicklung der Sperrmüllmengen t Nach einer erheblichen Steigerung des zu entsorgenden Sperrmülls bis Mitte der 90er Jahre ist das Aufkommen seither leicht rückläufig bzw. stagniert in den letzten Jahren. Neben dem Bevölkerungsrückgang ist auch geändertes Konsumverhalten (als eine Auswirkung der schwachen Konjunktur und hohen Arbeitslosigkeit im Stadtgebiet) als mögliche Ursache dafür anzusehen. 29

31 Da im Sperrmüll ein hoher Anteil an Holz vorhanden ist, ist eine entsprechende separate Erfassung gemäß der geltenden Altholz-Verordnung sinnvoll. Idealerweise sollte der Sperrmüll bereits durch den Bürger beim Herausstellen in eine holzreiche Fraktion und in eine Fraktion mit überwiegendem Restmüll (z. B. Stoff bezogene Sitzgarnitur) getrennt gelagert werden. Für diese getrennte Erfassung muss jedoch die Logistik umgestellt werden, da die Abfuhrstellen sowohl durch ein Fahrzeug für die Holzfraktion als auch durch ein Fahrzeug für den restlichen Sperrmüll angefahren werden muss. Um weiterhin kurzfristige Termine für den Bürger zur Verfügung zu stellen, muss daher der Fahrzeugbestand erhöht werden. Das System wurde nach zwei Probewochen im Herbst 2006 bei GELSENDIENSTE im April 2007 eingeführt. Erste Zahlen zeigen, dass rd % Holz aus dem Sperrmüll einer Verwertung zugeführt werden können. Daneben wird auch eisenhaltiger Schrott aus Haus- und Sperrmüll verwertet, da im Anschluss an die Verbrennung im MHKW Essen-Karnap eine Aufarbeitung der Rostasche erfolgt (s. S. 116). Weitere Auftrennungen der Sperrmüllfraktion sind zzt. nicht sinnvoll. Glas, Kunststoffe einschl. Gummi sowie Fasern haben keine einheitliche Zusammensetzung. Verwertungstechniken existieren aber überwiegend nur für sortenreine, möglichst genau bekannte Materialien. Sinngemäß zum Sperrmüll gehören auch ausgediente Elektro- und Elektronikgroßgeräte wie Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Fernseher, Computer, Staubsauger u. ä. Diese Geräte durften bereits früher nicht wegen ihres Schadstoffgehaltes (Öl aus den Motoren, PCB-haltige Kondensatoren, Platinen mit Brand hemmenden Beschichtungen, die Chlor- und Fluorverbindungen enthalten) zusammen mit dem sonstigen Sperrmüll eingesammelt und verbrannt werden. Seit Inkrafttreten des Elektrogesetzes müssen die Nutzer alle Elektro- und Elektronikgeräte wegen der im Gesetz normierten Rücknahme- und Rückgabepflichten zurück geben (s , S. 72). 30

32 Die Großgeräte werden weiterhin in Gelsenkirchen vom Haushalt abgeholt und den Herstellern zur Entsorgung übergeben. Ziele Die Menge des Sperrmülls sollte durch entsprechende Aufklärung (z. B. über die Weiterverwendungsmöglichkeiten) weiter reduziert werden. Es ist regelmäßig unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit abzuwägen, ob die getrennte Erfassung von Holz und übrigem Sperrmüll aufrecht erhalten werden kann. 31

33 3.4. Kompostierbare Abfälle Garten-, Park-, Friedhofsabfälle Garten-, Park- und Friedhofsabfälle werden definiert als im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallbestandteile. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Garten-, Park- und Friedhofsabfälle jedoch eher als Grünabfall und Küchenabfälle/Speisereste eher als Bioabfall bezeichnet. Die Garten-, Park- und Friedhofsabfallmengen setzen sich zusammen aus: Abfällen aus dem privaten Bereich: Grünabfälle aus privaten Haus- und Kleingärten, Grünabfälle von Gartenbauunternehmen sowie Abfällen aus dem kommunalen Bereich: Laub von Gehwegen, Weihnachtsbäume, Laub und Gehölzschnitt auf städtischen Flächen, Grünabfälle von Gartenbaubetrieben, die für die Stadt tätig sind, Abfälle aus dem Bereich von Park- und Friedhofspflege. Idealerweise sollten Grünabfälle bereits von den Erzeugern selbst kompostiert werden. Für den Bereich der häuslichen Grün- und Bioabfälle hat GELSENDIENSTE bis Ende 2004 als grundlegende Maßnahme die sog. Eigenkompostierung gefördert, d. h., die Kompostierung von Grün- und Bioabfällen am bzw. auf dem Grundstück, auf dem sie entstehen. Mit einem Förderungsbetrag von 25 wurden insgesamt Komposter bezuschusst. Bei einer durchschnittlichen Größe je Haushalt von 2,18 Personen und einem durchschnittlichen Anfall von 5 kg biogenem Abfall je Einwohner und Woche werden über dieses System rd t/a kompostiert. Durch die Kompostierung von Bio- und Grünabfällen am eigenen Grundstück besteht für die Nutzer grundsätzlich die Möglichkeit, auf ein kleineres Restmüllgefäß zu 32

34 wechseln und damit Gebühren zu sparen. Dies ist jedoch systembedingt für die Nutzer eines 80-l-Müllgroßbehälters (MGB) nicht möglich, da im Stadtgebiet keine kleineren Müllbehälter verwendet werden. Seit dem kann daher statt eines Komposterzuschusses bei Nachweis der Eigenkompostierung eine geminderte Gebühr für einen 80-l-MGB beantragt werden. In 2005 nahmen 10 Eigentümer diese Option in Anspruch, im Folgejahr 2006 bereits 34. Es ist anzunehmen, dass ein Vielzahl weiterer Behälterveränderungen (zu kleineren MGB) im Jahresverlauf einer Eigenverwertung von Bio- und Grünabfällen geschuldet sind. Ist eine Eigenkompostierung nicht möglich, bestehen im Stadtgebiet Gelsenkirchen mehrere Möglichkeiten, kompostierbare Grünabfälle einer Verwertung zuzuführen: Abgabe an einem der beiden Recyclinghöfe von GELSENDIENSTE Diese Abgabe ist ganzjährig an allen Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag Freitag Uhr, Samstag von Uhr) möglich. Abgabe bei den mobilen Sammlungen in den Stadtteilen jeweils vier Wochen im Frühjahr und Herbst eines Jahres Bei diesen Sammlungen wird der zu diesen Jahreszeiten in größerem Umfang anfallende Strauch- und Baumschnitt vor Ort erfasst. An insgesamt 36 Standorten im Stadtgebiet können damit bürgernah diese Abfälle abgegeben werden. Rd. 600 t/a Grünmaterialien werden durchschnittlich allein bei diesen Aktionen erfasst. In einer der ersten Januarwochen jeden Jahres werden gezielt die ausgedienten Weihnachtsbäume erfasst und ebenfalls einer Verwertung zugeführt. Abholen von Grünabfällen vom Grundstück Dieser Service (gegen Entgelt) von GELSENDIENSTE wird insbesondere bei großen Grünabfallmengen, Baumstämmen u. ä. genutzt. Im kommunalen Bereich in Parks, auf Friedhöfen und Grünflächen fallen jährlich rd m³ Grünabfälle bei Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an. Die früher durchgeführte dezentrale Kompostierung auf eigenen Plätzen innerhalb der Friedhöfe 33

35 und Grünanlagen hat sich wegen des Platzbedarfs und des gesamten Aufwands als nicht mehr wirtschaftlich erwiesen. Auch wenn das Aufkommen an Grünabfällen in einzelnen Jahren schwankt, ist insgesamt in den vergangenen Jahren eine deutlich Steigerung zu verzeichnen: Diagramm 6, Entwicklung der Grünabfallmengen t Um diese Mengen einer optimalen und kostengünstigen Verwertung zuzuführen, wurde im Juli 2003 zwischen dem Kreis Borken und der Stadt Gelsenkirchen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit geschlossen. Die Verwertung aller eingesammelten oder im Rahmen der Pflege anfallenden Grünabfälle erfolgt seither in Anlagen der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland (egw) GmbH. Werden Unternehmer für Grünpflegemaßnahmen eingesetzt, so werden diese mit der Verwertung der anfallenden Grünabfälle beauftragt. 34

36 3.4.2 Bioabfälle Bioabfallmengen setzen sich üblicherweise zusammen aus: Küchenabfällen und Speiseresten sowohl aus dem privaten wie auch gewerblichen Bereich, aber auch ggf. aus Resten aus der Nahrungsmittelproduktion. Die Einführung einer Biotonne im Stadtgebiet Gelsenkirchen wird bereits seit langem kontrovers diskutiert. Die Erfahrungen anderer Städte, die bereits die Biotonne eingeführt haben, machen deutlich, dass gerade bei diesem Behälter ein hoher personeller Aufwand für die Motivation und Beratung fast jeden Haushalts notwendig ist. Eine gute Kompostqualität, die sich auch wieder vermarkten lässt, kann sonst nicht erzielt werden. Ein schlechter Kompost mit vielen Störstoffen hat eine mangelnde Akzeptanz des gesamten Systems zur Folge und kann bei Nicht-Einhalten der Vorgaben der Bioabfallverordnung nicht verwertet werden. Interessierte Bürger können aktuell ihre Bioabfälle einer Verwertung zuführen, wenn sie selbst nicht die Möglichkeit des Kompostierens haben. Gesammelte Bioabfälle können sowohl an einem der beiden GELSENDIENSTE-Betriebshöfe als auch an zwei weiteren Stellen (Friedhof Horst-Süd und Ostfriedhof) abgegeben werden und werden von dort der fachgerechten Kompostierung zugeführt. Im Rahmen des Betriebsausschusses GELSENDIENSTE hat sich eine interfraktionelle Arbeitsgruppe gegründet, die zukünftige Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Erfassung von Bioabfällen untersucht Mengenabschätzung Beim Vergleich der beiden Hausmüllanalysen 1995/19996 und 2000/2001 zeigt sich deutlich die Akzeptanz der von der Stadt Gelsenkirchen GELSENDIENSTE angebotenen Verwertungswege: die Menge der Organikabfälle in den 2000/2001 untersuchten Abfallbehältern hat deutlich abgenommen. Im Durchschnitt befinden sich 35

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