Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes auf. die Altlastensanierung

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2 Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes auf die Altlastensanierung AVV Fachtagung 12. Juni 2007 Stefanie Beste Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Das Umweltschadensgesetz/ Folie 1

3 Die Europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG Auslöser: Rechtsgrundlage: Entwicklung: Umweltkatastrophen, wie z.b. Seveso 1976 Tschernobyl 1986 Toulouse 2001 Art. 174, 175 EGV - Grünbuch Weißbuch Vorschlag der Europäischen Kommission Inkrafttreten der Richtlinie 30. April Umsetzung bis 30. April Umweltschadensgesetz: 14. November 2007 Das Umweltschadensgesetz/ Folie 2

4 Fokus: Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Die Richtlinie regelt weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Fragen. Ein rein öffentlich-rechtliches Haftungskonzept Das Umweltschadensgesetz/ Folie 3

5 Das Gesetz beinhaltet ebenfalls ein rein öffentlich-rechtliches Haftungskonzept: Das Konzept begründet keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche (Kein Ausgleich für Personenschäden, Verletzung des Privateigentums oder wirtschaftliche Verluste). Das Gesetz enthält keine Bußgeldandrohungen (anders als z. B. das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesbodenschutzgesetz oder das Bundesimmissionsschutzgesetz). Das Umweltschadensgesetz/ Folie 4

6 Schutzgüter: Biodiversität, Art. 2 Nr. 1a, d. h. geschützte Arten oder Lebensräume, Gewässer i. S. der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) Boden Keine Haftung für diffuse Schäden! Das UmweltschadensG ist ein Rahmengesetz und nur subsidiär anwendbar, 1 USchadG. Das Umweltschadensgesetz ist dabei auf die Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (NatSchG, WHG, BBodSchG) angelegt. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 5

7 Schutzgut: Biodiversität Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräume nach Maßgabe des neuen 21a Bundes-Naturschutzgesetzes Welche Arten und natürlichen Lebensräume durch das USchadG erfasst werden, wird nicht durch das USchadG, sondern durch die nach Maßgabe des BNatSchG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften bestimmt! Bezugnahme auf : - FFH-Richtlinie (92/43/EWG) - Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 6

8 Schutzgut: Gewässer Schädigung von Gewässern nach Maßgabe von 22a WHG Erhebliche nachteilige Auswirkung auf ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers Erhebliche nachteilige Auswirkung auf ökologisches Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers Erhebliche nachteilige Auswirkung auf den chemischen oder mengemäßigen Zustand des Grundwasser Das Umweltschadensgesetz/ Folie 7

9 Schutzgut Boden, 2 Nr. 1 c) BBodSchG Schädigung des Bodens: Beeinträchtigung der Bodenfunktion im Sinne von 2 Abs. 2 BBodSchG, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 8

10 Schutzgut Boden, 2 Nr. 1 c) BBodSchG USchadG erfasst auch Bodenschäden, die von durch die Luft getragene Elemente verursacht wurden. Begriff des Bodenschadens ist enger als der Begriff der schädlichen Bodenveränderung nach BBodSchG, denn Bodenschäden nach USchadG sind nur solche, die auch Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachen. Aber: Materielle Maßstäbe für die Sanierung bestimmen sich nach BBodSchG + BodSch-Verordnung Das Umweltschadensgesetz/ Folie 9

11 Wer haftet? - Verursacherprinzip Gefährdungshaftung bei Ausübung potentiell gefährlicher beruflicher Tätigkeiten nach Anlage 1 d.h., bei Verursachung eines Umweltschadens durch eine aufgezählte berufliche Tätigkeit reicht zur Haftung die reine Kausalität, ein Verschulden des Verursachers ist nicht erforderlich Verschuldensabhängige Haftung für alle beruflichen Tätigkeiten wenn der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig einen Schädigung oder Gefahr für Arten und natürliche Lebensräume ( 21a BNatSchG) verursacht. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 10

12 Tätigkeiten nach Anlage 1, die unter die Gefährdungshaftung nach 3 Abs.1 fallen Anlagen nach Anhang 1 IVU-Richtlinie (96/61/EG) (4. BImSchV, Spalte 1) Abfallbewirtschaftung Gewässernutzung Umgang und Lagerung bestimmter Gefahrstoffe Gentechnik Das Umweltschadensgesetz/ Folie 11

13 Beweislast der Behörde zum Nachweis der Verursachung Für die Beweislast genügt, dass sich nach bisherigen polizeirechtlichen Grundsätzen aus dem objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. (Begründung zum Umweltschadensgesetz, BR-Drs. 678/06, Seite 47) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 12

14 Abgrenzung zur Haftung nach BBodSchG: USchadG: Reine Verursacherhaftung BBodSchG: Weiter Katalog der potentiell Haftenden nach 4 Abs.3, 5, 6: Verursacher (Handlungsstörer) Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers Zustandsstörer (Eigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt) Einstandspflichtiger nach Gesellschafts- oder Handelsrecht (Gesellschafter, Konzernmutter etc.) Derjenige, der das Eigentum aufgibt (Dereliktion) Früherer Eigentümer Das Umweltschadensgesetz/ Folie 13

15 Verantwortlicher, 2 Nr. 3 Das Umweltschadensgesetz Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat: Weiter Begriff des Verantwortlichen, der auch Handeln/Unterlassen von z.b. entscheidungsbefugten Personen in Unternehmen (z.b. Vorstand, Geschäftsführer) mit einschließen kann. (Die zivilrechtliche Zurechnungsvorschrift 31 BGB Haftung des Vereins für seine Organe findet keine Anwendung). Die Haftung soll sogar nach Ausscheiden fortwirken. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 14

16 Pflichten der Verantwortlichen: 4 Informationspflicht Der Verantwortliche hat die zuständige Behörde über eine unmittelbare Gefahr bzw. einen Umweltschaden zu unterrichten und sie danach kontinuerlich über die Sanierungsmaßnahmen zu informieren. Muß man sich durch Informationen der Behörde selbst belasten? Die Informationspflicht des 4 USchadG kollidiert eventuell mit dem strafprozessualen Grundsatz, daß sich niemand selbst belasten muss. Solche Kollisionen gibt es z. B. auch im Wasserrecht und Bodenschutzrecht (Anzeigepflicht bei Austritt wassergefährdender Stoffe bzw. Bodenkontaminationen nach Ländergesetzen) und im Insolvenzrecht (Erklärung des Insolvenzschuldners nach 20 InsO). Das Umweltschadensgesetz/ Folie 15

17 Pflichten der Verantwortlichen: 4 Informationspflicht Muß man sich durch Informationen der Behörde selbst belasten? Die Rechtsprechung löst dieses Problem dadurch, dass die Angaben zwar gemacht werden müssen, jedoch in einem Strafverfahren nicht zum Nachteil des zur Auskunft Verpflichteten verwendet werden dürfen (dies ist z.b.in 97 InsO inzwischen gesetzlich geregelt). Gesetzesbegründung: Informationspflicht ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach 24, 26 VwVfG Das Umweltschadensgesetz/ Folie 16

18 Pflichten der Verantwortlichen: 5: Gefahrenabwehrpflicht / Vermeidungspflicht 6: Sanierungspflicht Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadenbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Bei Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den fachrechtlichen Vorschriften (Bodensanierung BBodSchG + BodSch-Verordnung) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 17

19 Pflichten und Rechte der Behörden, 7 Überwachung von Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen ( muss Kein Ermessensspielraum der Behörde) Anforderung von Informationen über Umweltschäden bei Verantwortlichen ( kann - Ermessensentscheidung) Festlegen und Anordnung erforderlicher Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen ( kann Ermessensentscheidung) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 18

20 Bestimmung der Sanierungsmaßnahmen, 8 Ermittlung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durch den Verantwortlichen (bei Gefahrenabwehr werden diese durch Behörde bestimmt) Selbstvornahmerecht der Behörde Mögliche Anordnung von Zwangsmitteln Unterrichtung der antragsberechtigten Betroffenen nach 10 (natürliche oder juristische Personen, die durch den Umweltschaden in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen (möglicherweise) betroffen sind) über Sanierung durch die Behörde, z.b. über öffentliche Bekanntmachung Behörde gibt antragsberechtigten Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme Das Umweltschadensgesetz/ Folie 19

21 Beteiligung der Öffentlichkeit, 8 Das Umweltschadensgesetz Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach 8 ist weiter als die Beteiligung der Betroffenen nach 12, 13 Abs. 3 BBodSchG bei Sanierungsuntersuchungen und planungen: z.b. ist der Kreis der Betroffenen größer und 12 BBodSchG enthält keine Anhörungspflicht. Sie besteht deshalb neben den Pflichten nach 12, 13 Abs. 3 BBodSchG. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 20

22 Rechte sonstiger Beteiligter, 10 Das Umweltschadensgesetz Antragsrecht, die Behörde zum Tätigwerden für die Durchsetzung einer Sanierungspflicht aufzufordern Erforderlich: Glaubhaftmachung des Eintritt eines Umweltschadens Berechtigte: Betroffene und Umweltorganisationen, Vereinigungen nach 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz Rechtsschutz: Antrags- und Klagerecht bezüglich Entscheidung der Behörde über das Tätigwerden, das Umweltrechtsbehelfsgesetz gilt entsprechend ( 11 Abs. 2) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 21

23 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, 9 Grundsatz: Kostentragungspflicht des Verantwortlichen Bundesländer müssen Regelung zur Kostenerstattung durch die Behörde treffen Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche bei mehreren Schädigern, 9 Abs. 2 (vergleichbar 24 Abs. 2 BBodSchG) Bei Gestaltung von Unternehmenskauf- oder Grundstückskaufverträgen Ausschluss der Ansprüche nach 24 Abs. 2 BBodSchG und 9 Abs. 2 USchadG Das Umweltschadensgesetz/ Folie 22

24 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen ( 9) Optionen der Länder bei der Umsetzung: Kostenbefreiung zugunsten der Verantwortlichen bei: genehmigten Tätigkeiten (sogenannte Permit Defence ) Tätigkeiten nach Stand der Technik Besondere Berücksichtigung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Das Umweltschadensgesetz/ Folie 23

25 Rechtsschutz, 11 Das Umweltschadensgesetz Verwaltungsakte nach dem USchadG sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen Bezugnahme auf 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz für anerkannte Vereinigungen Zusammenarbeit in der Europäischen Union, 12 Informationsaustausch Das Umweltschadensgesetz/ Folie 24

26 Zeitliche Begrenzung, 14 Das Umweltschadensgesetz Das USchadG gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse etc. verursacht wurden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben, oder die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat. Das Gesetz gilt ebenfalls nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 25

27 Zeitliche Begrenzung, 14 Mögliche Rückwirkung der Richtlinie/USchadG: Die Richtlinie/das USchadG ist auch auf nach dem 30. April 2007 eingetretene Schäden anzuwenden, sofern diese auf spezielle Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am noch nicht beendet waren, was z.b. bei permanenten Schadstoffeinträgen in Boden und Gewässer denkbar ist. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 26

28 Neuerungen durch das Umweltschadensgesetz bei der Altlastensanierung: Vorrang der Haftung des Verursachers (entgegen behördlicher Tendenz, den Zustandsstörer zu verpflichten) Erweiterte Beteiligung der Öffentlichkeit Keine Enthaftung bei legalem Handeln (je nach Länderregelung aber Kostenbefreiung) Antrags- und Klagerecht gemeinnütziger Umweltverbände, um behördliches Handeln gerichtlich zu erzwingen Zusätzlicher zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Verursachern nach 9 Abs. 2 USchadG Das Umweltschadensgesetz/ Folie 27

29 Direkte Anwendbarkeit der Richtlinie, da die deutsche Umsetzung nicht fristgerecht erfolgt? Rechtsprechung EuGH: Eine unmittelbare Wirkung einer Richtlinie ist dann möglich, wenn die Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Wenn die Richtlinie einen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers vorsieht, entfaltet sie Bindungswirkung hinsichtlich des auf jeden Fall zu verwirklichenden Mindestschutzes. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 28

30 Direkte Anwendbarkeit der Richtlinie, da die deutsche Umsetzung nicht fristgerecht erfolgt? Die Richtlinie sieht nicht vor, dass genehmigte Tätigkeiten haftungsfrei gestellt werden (Art. 8 Abs. 4) Solange die Mitgliedsstaaten daher eine Zulässigkeit der permit defence nicht ausdrücklich vorsehen, können sich betroffenen Unternehmen nicht hierauf berufen, Grundsätzlich muss bis zur Umsetzung nationales Recht entsprechend der Richtlinie ausgelegt werden. Fazit: Ab 1. Mai besteht ein höheres Haftungsrisiko von Unternehmen für selbst verursachte Umweltschäden oder -gefährdungen Das Umweltschadensgesetz/ Folie 29

31 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG Nach dem Einbau einer neuen Abgasreinigung in einer Müllverbrennungsanlage kommt es zum Austritt von Staub und Asche. Der Staubniederschlag, der daraufhin aufgrund der Wetterlage in dem angrenzenden Wohngebiet niedergeht, ist stark cadmium- und bleihaltig. Die Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 1.4 BBodSchV für Kinderspielflächen werden überschritten. Die Müllverbrennungsanlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung, die bei Anfahr- und Abstellvorgängen erhöhte Grenzwerte für die Emission von Schwermetallen festsetzt. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 30

32 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG Prüffragen: a) Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Behörde Maßnahmen ergreifen? b) Welche Ansprüche haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke? c) Welche Ansprüche können die Eltern geltend machen, deren Kinder auf den Spielplätzen spielen? d) Liegt ein strafbares Handeln des Betreibers der Müllverbrennungsanlage vor? Das Umweltschadensgesetz/ Folie 31

33 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG a) Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Behörde Maßnahmen ergreifen? Bodenschutzrecht: Keine Sanierungspflicht der Handlungsstörers nach 4 Abs. 5 S. 2 BBodSchG, wenn Emissionen erlaubt waren (ansonsten: Sanierungsuntersuchungen nach 3 Abs. 4 BBodSchV i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG) UmweltschadenG: Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach 6, 8 USchadG (je nach Länderkostenregelung trägt Kosten der Verantwortliche oder die Behörde) Das Umweltschadensgesetz/ Folie 32

34 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG b) Welche Ansprüche haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Schadenersatzanspruch nach 1 UmwelthaftungsG: aber: Keine Haftung für Sachschäden, wenn Anlage bestimmungsgemäß betrieben und die Sache nur unwesentlich oder nach örtlichen Gegebenheiten zumutbar beschädigt wurde Schadenersatzanspruch nach 823 Abs. 1 BGB Voraussetzung: Verschulden des Betreibers Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB aber: Präklusion privatrechtlicher Ansprüche nach 14 BImSchG und Einschränkung des Anspruchs nach 906 BGB, wenn Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder eine Duldungspflicht besteht. Antrag auf Maßnahmenergreifung durch Behörde nach 10 USchadG Das Umweltschadensgesetz/ Folie 33

35 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG c) Welche Ansprüche können die Eltern geltend machen, deren Kinder auf den Spielplätzen spielen? Schadenersatzanspruch nach 1 UmwelthaftungsG, wenn ein Kind zu Schaden kommt beachte: Verursachung durch die Müllverbrennungsanlage kann nach 6 UmwelthaftungsG nicht mehr vermutet werden, wenn Anlage genehmigungskonform betrieben wurde Schadenersatzanspruch nach 823 Abs. 1 BGB, wenn ein Kind zu Schaden kommt erforderlich: Verschulden des Betreibers Antrag auf Maßnahmenergreifung durch Behörde nach 10 USchadG Das Umweltschadensgesetz/ Folie 34

36 Beispiel: Haftung für Bodenschäden nach USchadG d) Liegt ein strafbares Handeln des Betreibers der Müllverbrennungsanlage vor? 324a StGB Bodenverunreinigung (erfordert Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten) 325 StGB Luftverunreinigung (erfordert Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten) 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen Das Umweltschadensgesetz/ Folie 35

37 Neuerungen durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Zulässigkeitsvoraussetzungen, 2 Abs. 1 URhG Eine nach 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach 1 Abs. 1 oder deren Unterlassung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht Vorherige Mitwirkungsbefugnis des Verbandes und Beteiligung seinerseits Das Umweltschadensgesetz/ Folie 36

38 Neuerungen durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Präklusion, 2 Abs. 3 URhG Hat die Vereinigung in Verfahren nach 1 Abs. 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach 1 Abs. 1 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 37

39 Neuerungen durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Vereinigungen, 3 URhG Passiv legitimiert sind anerkannte inländische und ausländische Vereinigungen. Anerkannte Naturschutzverbände gelten als Vereinigungen. Andere Institutionen bedürfen einer Anerkennung nach URhG. Zeitliche Anwendung Gilt für alle Verfahren, die nach dem eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 38

40 Neuerungen durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Erweiterung beklagbarer Verwaltungsakte, 1 Abs. 1 URhG Entscheidungen mit Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. 4. BImSchV, Spalte 1 Entscheidungen nach 17 Abs. 1 a BImSchG n. F. wasserrechtliche Erlaubnisse i. S. d. 7 Abs. 1 S. 3 WHG, d.h. wasserrechtliche Erlaubnisse für genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. 4. BImSchV, Spalte 1, Planfeststellungsbeschlüsse für Abfalldeponien, oder wenn Entscheidung im vorstehenden Sinne entgegen den geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist. Das Umweltschadensgesetz/ Folie 39

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