KAMMERGERICHT. Im Namen des Volkes. Beklagter und Berufungskläger, Klägerin und Berufungsbeklagte,
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- Artur Böhm
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1 KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes Geschäftsnurnmer: 5 u 1476/ /97 LG Berlin Verküridet am: 15; Juni,1999 Lohey Justizsekretärin ln dem Rechtsstreit H handeln unter der Ges'chäftsbezeichn Beklagter und Berufungskläger, - ProzessbevoiiiTiächtigte: 0""-- gegen H- vertreten <;Iurch Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr ua, 173/174, 1--- Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str 49, Tel:( , Fax:( , stefanzimmermann@notarnetde, wwwzimmermann-notar-rostockde
2 2 hat der 5 Zivilsenat des Kammergerichts auf die mondliehe Verhandlung vom 15 Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, die Richterin am Kammergericht Prietzei-Funk und die Richterin am Landgericht Kingreen für Hecht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das am 9: Dezember 1997 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen Das Urteil ist vorläufig vohstreckbar Dem Beklagten wird nachgelassen, die ZwangsvollstreckUng der Klägerin wegen der Hauptforderung zu 1 durch Sicherheitsleistung ln Höhe von 90000,-- DM, wegen der Hauptforderung zu2 durch Sicherheitsleistung>in Höhe von 1500;- DM und wegeh der Kosten durch Sicher eitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzoglieh 1 0 % abzuwenden; wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet Die Beschwer desbeklagten beträgt 91213,25 DM Ta tbe stand Die Klägerin bietet bundesweit private Krankenversicherungen an Der Beklagte ist Versicherungsmakler Mit Schreiben \fo!ll 19 Januar 1997 Obersandte er S von B eine Krankenversicherungs- Computeri:malyse Teil dieser Analyse war ein Punktevergleich 33 privaten Krankenversicherungen der Sortierung "Beitragszwerge" bei 21 ausgewählten Leistungskriterien mit Ziffern zwischen 1 und 71 Jedes Leistungskriteriurn, dessen vollständige Fragestellung _der Beklagte gesondert aufführte, erhielt eine erreichbare Höchstpunktzahl von 30 und einen Bewertungsfaktor 1 Die Gesamtpunktzahl der erreichbaren Höchstpunktzahlen betrug 630 Den einzelnen Versicherern ordnete der Vergleich pro Kriterium Punkte von 0 bis 30 und eine Gesamtpunktzahl zu Die Rendite 2000 AG entwickelte die Software, die diesem Vergleich zugrundeliegt Sie ermöglicht es dem Versicherungsmakler, durch Multiplikation einzelner _Leistungskriterien mit einem Bewertungsfaktor zwischen 1 und 5 ausdrückliche Kundenwünsche abweichend vom _ Standard zu bewerten Die Höhe der Punktzahlen für die einzelnen Leistungskriterien kann er nicht eeinflussen Sowohl die Stiftung Warentest als auch das Wirtschaftsmagazin '"DM" bedienten-sich der Software zum Versicherungsvergleich Der Beklagte hat für die Leistungen der Klägerin die Anwerten auf die hinter den Leistungskriterien stehenden Fragen aufgelistet
3 4 Der Beklagte ist der Ansicht gewesen: Sein Preis-/Leistungsvergleich sei wettbwerbsrechuich zulässig: Er sei im Hinblick auf die erheblichen Leistungskriterien objektiv, vollständig und nachprüfbar Die Gewichtung der Leistungkriterien untereinander mit einem Faktor zwischen 1 und 5 sei ein Standard, der die Leistungserwartungen eines durchschnittlichen Privatversicherten repräsentiere Die Vergabe der Punkte basiere aufeiner objektiv nachvollziehbaren Grundlage Je nach der Einschränkung des jeweiligen Leistungsangebotes gebe es nach einheitlichem Kriterien AbzOge von der Höchstpunktzahl vornehmlich in Drei-Punkte-Schritten FOr das Abschlussschreiben der Klägerin sei angesichts des Vorhandenseins einer Rechtsabteilung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen Das Landgericht hat durch Urteil vom 9 Dezember 1997, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er mitschrittsatz vom 17 März 1998 begründet hat Der Beklagte rogt: Bei dem Vergleich mit der Auswahl der Kriterien handele es sich um eine brauchbare, alle wesentlichen Fragen beantwortende Grundlage for die Beitrittsentscheidung An die Nachvollziehbarkeil eines Vergleichs komplexer Dienstleistungen wie die der privaten Krankenversicherer seien andere Anforderungen zu stellen als an den Vergleich einzelner Produkte des täglichen Bedarfs Die jeweils festgelegte ewichtung gelte for alle Versicherer einheitlich Verzerrungen des Leistungsbildes seien nahezu ausgeschlossen Auch die Punktevergabe beruhe auf einem gegenober allen Versicherern einheitlich angewandten System Angesichts der Unabhängigkeit der Softwarehersteller, die den Vergleich erstellt hätten, wie auch derjenigen, die diesen verwenden worden, seien an die Nachvollziehbarkeil keine so hohen Anforderungen zu stellen, wie dies bei Vergleichen konkurrierender Wettbewerber der Fall wäre Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9 Dezember 1997 zu ändern und die Klage abzuweisen
4 6 denselben Kuhdenkreis, der auch von der Klägerin angesprochen wird, gewandt und ist zu dieser in Wettbwerb um den Abschluss von Gßschäften getreten (vgl Preisvergleichsliste II BGH GRUR 1999, 69; 70 f - Vergleichende Werbung, die Mitbewerber erkennbar macht, ist als grundsätzlich zulässig anzusehen, sofern die unter Art 3 a Abs 1 a bis h der Richtlinie 97/55 E gel'lannten Voraussetzungen erfüllt sind (BGH aaq, 71; olg Dresden OLG Raport 1999, 18, 22 Bei dem Gesamtvergleich des Beklagten handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin um eine solche vergleichende Werbung, denn nach Art 2 a der Richtlinie 97/55 EG ist das jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem - itb werber angeboten werden, erkennbar macht Durch die Auflistung der verschiedenen Gesellschaften hat der Beklagte auch mit den leicht ' entschlüssėlbaren Abkürzungen die Mitbewerber und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen vorgestellt Darauf, ob in diesen Vergleich auch WertLmgen eingeflossen sind, kommt es für die Frage nach dem Vorliegen einer vergleichenden Werbung nicht an Die vergleichende Werbung ist hier deshalb unzulässig weil sie nicht objektiv nachprüfbare Eigenschaften vergleicht, Art 3' a Abs 1 c Richtlinie 97/55 EG, ln dem Gebot objektiven Vergleichens, das auch in den Erwägungsgründen 7 und 15 der Präambel betont wird, ist vor allem eine Bekräftigung des Sachlichkeltsgebots zu sehen; darüberhinaus kann es aber auch im Zusammenhang mit dem weiteren Kriterium der Nachprüfbarkelt Bedeutung erlangen (BGH aao, 71; Plassmann, GRUR 1996, 377, 379 f Mit diesem Kriterium, das der Bundesgerichtshof schon in seiner bisherigen Rechsprechung berücksichtigt hat (vgl GRUR 1996, 983, 984 f - Preisvergleich II ist die Unterscheidung ' zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil angesprochen Vorausgesetzt wird, dass die bestimmte Eigenschaften vergleiyhenden Werbeaussagen einen objektiv nachprüfbaren Inhalt h,aben müssen Dies wird bei reinen Tatsachenbehauptungen ' stets der Fall sein Aber auch Aussagen, die sich äußerlich als bloßes Werturteil darstellen, können einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten Es muß sichergestellt sein, dass der Werbevergleich auf seine sachliche Berechtigung hin überprüft werden kann Dazu ist allerdings nicht erforderlich, dass der angesprochene Verbraucher die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen kann (BGH GRUR 1999, 71 ; Am Tatbestandsmerkmal der Nachprüfbarkelt scheitern alle Vergleiche, die sich auf subjektive Wertungen beziehen; Schlussfolgerungen, die sich aus einem Vergleich ergeben, sind keine, Eigenschaften (vgl Erk/Stas WRP 1999, 251, 267
5 8 gewerblichen Herstellers, der dem-bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag (GRUR 1999, 69 nicht als ausreichend anzusehen sein, dass sich die angesprochene Privatperson über den - Beklagten die nötige Klarheit verschaffen kann (vgl BGH aao, 71 Insoweit kann nicht erwartet werden, dass der Leser, will er das Angebot des Beklagten anhand anderer Informationsquellen überprüfen, sich z nächst an den Beklagten wendet und damit den Kontakt zu s inem Versicherungsmakler intensiviert (OLG Dresden aaq;, 20 Zum anderen ist die Punktevergabe nach dem Kostenrisiko für den Versicherungsnehmer in der Spanne einer Nichtleistung, bewertet -mit 0 Punkten, und einer vollständigen Erstattung, bewertet mit 30 Punkten, nicht transparent Der Interessent kann die einzelnen Punkte nicht nachprofen Es handelt sich um rein Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind Das wird insbesondere deutlich an der Auflistung der _ Antworten auf_ die hinter den Leistungskriterien stehenden Fragen für die Leistungen der Klägerin Danach erhält die Klägerin z 8 für die Erstattung von Heilpraktiker-Behandlungen "bis zum Höchstsatz des GebüH" nur eine Punktzahl von 18 Es bleibt unverständlich und allein durch eine subjektive Entscheidung erklärlich, warum diese weitreichende Leistung nurmit 18 Punkten bewertet wird Auch wenn sich der Senatder Tatsache nicht verschließt, dass der Beklagte um kundenorientierte Transparenz auf dem komplizierten Versicherungsmarkt bemüht ist, ist der großzugigere Maßstab der Rechtsprechung zu den vergleichenden Warentests (vgl Köhler/Piper, UWG, 1 Rdrn 400 ff nicht anzuwenden Denn der Beklagte gibt nicht die Wertungen neutraler Testinstitute wieder, sondern wirbt mit eig nen _Wertungen Darauf, dass diese Wertungen mit dem Computerprogramm eines Dritten entstanden sind, kommt es nicht an Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs 1 ZPO Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sichaus 708 Nr 10,711, 546 Abs 2 Satz 1 ZPO Bornemann Ri'inKG Prietzel-Funk hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Kingreen Bornemann
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