Fahrtkostenzuschüsse. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

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1 Fahrtkostenzuschüsse Norbert Minn, Rainer Hartmann TK Lexikon Steuern 8. Dezember 2015 Fahrtkostenzuschüsse HI Zusammenfassung LI Begriff Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Anstelle der individuellen Besteuerung nach dem ELStAM- Datensatz kann der Arbeitgeber bestimmte Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern. Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers; dasselbe gilt für andere Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, etwa die Gewährung von Jobtickets oder eines Firmenwagens. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR genutzt werden. Fahrtkostenzuschüsse anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder für Familienheimfahrten sind regelmäßig steuerfrei. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Für die Lohnsteuerpauschalierung ist 40 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgebend. Durch den Verweis auf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG wird klargestellt, dass nur die als Entfernungspauschale ansatzfähigen Beträge oder die tatsächlich höheren Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel unter die Pauschalierungsregelung fallen. Nähere Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v , IV C 5 - S 2351/09/10002:002, BStBl 2013 I S Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge, z. B. Fahrkarten, von 44 EUR regelt 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Für verbilligte oder kostenlose Fahrkarten bei Beschäftigten von öffentlichen Verkehrsbetrieben kommt der Rabattfreibetrag von EUR nach 8 Abs. 3 EStG infrage. Sozialversicherung: Die Zurechnung der vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleisteten Fahrtkostenzuschüsse zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Ausnahmeregelung für pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz ist in 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV geregelt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte (aber: Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % möglich) *soweit nicht pauschalversteuert pflichtig pflichtig* Fahrtkostenzuschüsse bei beruflichen Auswärtstätigkeiten frei frei Jobticket (aber: Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % möglich; 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze beachten) *soweit zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis pflichtig pflichtig*

2 überlassen Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule frei frei Entgelt 1 Fahrtkostenersatz ist steuer- und beitragspflichtig HI HI Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann die Zuschüsse individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder pauschal mit 15 % versteuern. Wählt er die individuelle Besteuerung, sind Zuschusshöhe, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Begrenzung auf den als Werbungskosten absetzbaren Betrag unbeachtlich. Sozialversicherungsrecht folgt Lohnsteuer Die vom Arbeitgeber gezahlten lohnsteuerpflichtigen Fahrkostenzuschüsse sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. [ 1 ] Die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder ihm ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. 2 Lohnsteuer-Pauschalierung der Fahrtkostenzuschüsse 2.1 Erfordernis der Zusätzlichkeit HI HI Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. [ 2 ] Zusätzliche Leistungen müssen freiwillig erfolgen Nach der BFH-Rechtsprechung ist unter dem "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete Lohnanspruch zu verstehen. [ 3 ] Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können deshalb nur freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers sein, da nur solche vom Arbeitgeber nicht ohnehin geschuldet werden. Schädlich sind nur Gehaltsumwandlungen Die Finanzverwaltung legt dagegen wesentlich großzügigere Maßstäbe an und hat die Veröffentlichung der beiden BFH-Urteile an einen Nichtanwendungserlass geknüpft. [ 4 ] Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist danach auch erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Insoweit ist es für die Zusätzlichkeitsklausel unerheblich, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. 2.2 Pauschalierungsfähige Obergrenze HI Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, so lange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

3 Trägt der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer [ 5 ], mindert diese nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage, es erfolgt kein Abzug vom Arbeitgeberzuschuss. Beitragsfreiheit bei Pauschalbesteuerung Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert [ 6 ], führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. [ 7 ] Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. Lohnsteuerpauschalierung nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale Übersteigen die Fahrtkostenzuschüsse den als Werbungskosten absetzbaren Betrag, unterliegt der übersteigende Betrag dem individuellen Lohnsteuerabzug. Obergrenze ist bei Benutzung des eigenen Pkw die Entfernungspauschale. Die Bemessungsgrundlage für pauschale Lohnsteuer von 15 % kann für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer berechnet werden. [ 8 ] 2.3 Pauschalierungsfähige Sachbezüge HI Die Höhe der pauschalierungsfähigen Arbeitgeberzuschüsse ist an die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geknüpft. [ 9 ] Obergrenze ist der als Werbungskosten abziehbare Betrag. [ 10 ] Danach sind hinsichtlich der möglichen Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen 4 Fallgruppen zu unterschieden. Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung bei der Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber 1. bei Benutzung eines eigenen Kfz in Höhe der Entfernungspauschale [ 11 ], 2. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, 3. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, maximal bis zum Höchstbetrag von EUR, 4. bei Arbeitnehmern mit Behinderung, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen (Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen "G"), in vollem Umfang bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Nutzung eines arbeitnehmereigenen Pkw HI Fahrtkostenzuschüsse zu den arbeitstäglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw können ab dem 1. Kilometer mit 15 % pauschal versteuert werden. Nur soweit der Arbeitgeberersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale hinausgeht, ist er als laufendes Entgelt nach den ELStAM zu versteuern. Praxis-Beispiel Berechnung der pauschalen Lohnsteuer Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Für den Monat Januar (20 Arbeitstage) ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss von 180 EUR (= 20 Tage 30 km 0,30 EUR). Ergebnis: Der Arbeitgeber kann den Aufwendungsersatz mit 15 % pauschal versteuern bis zu dem Betrag, den der

4 Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen dürfte. Die Lohnsteuerpauschalierung ist auf 0,30 EUR pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenzt. Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich ein pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss von 180 EUR (= 20 Tage 30 km 0,30 EUR). Für den Monat Januar kann damit der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe pauschal versteuert werden Nutzung eines Firmenwagens HI Die Pauschalbesteuerung mit 15 % ist auch möglich, wenn dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Firmenwagen zur Verfügung steht. [ 12 ] Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel HI Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 15 % pauschal erheben. [ 13 ] Die Pauschalierungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch auf geldwerte Vorteile und Geldleistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Jobtickets) anzuwenden. Dabei sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers; 2. das Zurverfügungstellen unentgeltlicher oder verbilligter Fahrausweise. Barlohnumwandlung nicht pauschalierungsfähig Die Fälle der Barlohnumwandlung sind nicht begünstigt. Zulässig ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber in Einzelverträgen, ggf. auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, anstelle einer sonst möglichen Erhöhung des Barlohns entsprechende Zuschüsse zusagt. 2.4 Lohnsteuer-Pauschalierung bei Barzuschüssen HI Keine Anwendung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze bei Barzuschüssen Von praktischer Bedeutung ist die Pauschalbesteuerung vor allem, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Barzuschüsse beim Kauf von Jobtickets gewährt, weil Geldleistungen die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze ausschließen anders als die unmittelbare Überlassung der Fahrscheine durch den Arbeitgeber (= Sachleistung). Keine Begrenzung auf die Höhe der Entfernungspauschale Die Lohnsteuerpauschalierung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer ohne Pauschalbesteuerung als Werbungskosten geltend machen könnte. Für öffentliche Verkehrsmittel gilt eine verbesserte Pauschalierungsmöglichkeit gegenüber der Benutzung eines Pkws. Lohnsteuerpflichtige Zuschüsse und geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Jobtickets können in vollem Umfang pauschaliert werden. Eine Begrenzung auf den Betrag der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten, da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. [ 14 ] Dies kann insbesondere bei geringen Wegstrecken zur ersten Tätigkeitsstätte der Fall sein. Im umgekehrten Fall die tatsächlichen Kosten sind niedriger als die Entfernungspauschale ist die Lohnsteuerpauschalierung auf die Kosten der Fahrausweise begrenzt.

5 Praxis-Beispiel Pauschalierung der tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel Ein Arbeitgeber erstattet den Arbeitnehmern A und B die Monatskarte für den ÖPNV in Höhe von 43 EUR; Arbeitnehmer C, der für seine arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte seinen eigenen Pkw benutzt, erhält einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 9 EUR. Bei Arbeitnehmer A beträgt die für die Entfernungspauschale maßgebende Straßenverbindung 10 km. Arbeitnehmer B hat eine arbeitstägliche Entfernung von 25 km zurückzulegen. Arbeitnehmer C fährt täglich 30 km (kürzeste benutzbare Straßenverbindung). Ergebnis: Geldleistungen des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Der Pauschalierungsumfang bestimmt sich bei öffentlichen Verkehrsmitteln allein nach den hierfür angefallenen Aufwendungen. Der Arbeitgeber kann deshalb die für die beiden Arbeitnehmer A und B übernommenen Kosten für die Monatsfahrscheine in voller Höhe mit 15 % pauschal versteuern. Auf die unterschiedlichen Entfernungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt es bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für öffentliche Verkehrsmittel nicht an. Für die Arbeitnehmer C bestimmt sich die Pauschalierungsmöglichkeit ausschließlich nach den Regeln der Entfernungspauschale. Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich ein pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss von 180 EUR (= 20 Tage 30 km 0,30 EUR) EUR-Freigrenze bei Überlassung von Jobtickets HI Die kostenlose oder verbilligte Überlassung eines Jobtickets an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Für die steuerliche Bewertung des Jobtickets und Erfassung als geldwerter Vorteil ist der vom Arbeitgeber an den Verkehrsträger gezahlte Preis zugrunde zu legen; Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern einen anzusetzenden steuerpflichtigen Vorteil. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum, z. B. als Jahresticket, so fließt der geldwerte Vorteil bei Hingabe des Tickets in voller Höhe zu. [ 15 ] Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Jobticket zu dem Preis überlässt, den er mit dem Verkehrsträger vereinbart hat; die Tarifermäßigung des Verkehrsträgers für die Abnahme des Tickets ist unbeachtlich. Ein Sachbezug liegt nur vor, soweit der Arbeitnehmer das Jobticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich von seinem Arbeitgeber erhält. [ 16 ] Bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers ist der Wert des Jobtickets mit dem Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber (Nichtverkehrsträger) an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. [ 17 ] Praxis-Beispiel Kein geldwerter Vorteil aufgrund Tarifermäßigung durch Großabnehmerrabatt Ein Arbeitnehmer, der 15 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt wohnt, erhält im Rahmen eines Firmen-Abos von seinem Arbeitgeber ein monatliches Jobticket gegen Zuzahlung von 45 EUR. Das Ticket kostet zum Normaltarif 100 EUR. Das Verkehrsunternehmen gewährt dem Arbeitgeber einen Großkundenrabatt von 10 %.

6 Üblicher Preis einer Monatskarte 100,00 EUR./. Jobticketermäßigung 10 % 10,00 EUR = Vom Arbeitgeber zu entrichtender Preis 90,00 EUR Davon 96 % [ 18 ] 86,40 EUR./. Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00 EUR = Monatlicher geldwerter Vorteil 41,40 EUR Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren unter die Freigrenze fallenden Sachbezüge monatlich gewährt werden, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR lohnsteuerfrei. Anwendung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze bei Jobtickets Ergibt sich aus der Überlassung des Jobtickets ein geldwerter Vorteil, kommt die Anwendung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR in Betracht. [ 19 ] Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Liegen solche nicht vor, so scheidet die Anwendung der Vorschrift gleichwohl aus, wenn der geldwerte Vorteil für den Sachbezug "Jobticket" allein 44 EUR überschreitet. Hiervon ist regelmäßig auszugehen bei Jobtickets, die für einen längeren Zeitraum gelten, weil hier der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zufließt. Jahresfahrscheine sind deshalb lohnsteuerpflichtig. Zufluss des geldwerten Vorteils bei Hingabe des Jobtickets Ein günstigeres Ergebnis lässt sich dann erzielen, wenn ein Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen besteht, die vom Lohnbüro jeweils auch Monat für Monat ausgehändigt bzw. bei Chipkarten freigeschaltet werden. Die Lohnsteuer- Richtlinien regeln ausnahmsweise auch bei einem Jahresticket den monatlichen Lohnzufluss, wenn dieses aus 12 Einzelscheinen besteht, die der Arbeitnehmer monatlich erhält. Entscheidend für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze ist die physische Abgabe, die Monat für Monat erfolgen muss. [ 20 ] Praxis-Beispiel Zufluss des geldwerten Vorteils einer Jahresfahrkarte im Zeitpunkt der Hingabe Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern im Januar 2015 verbilligte Jahresfahrkarten (Gültigkeit Februar 2015 bis Januar 2016) zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der Preis der einzelnen Jahresfahrkarte beträgt 960 EUR und wird vom Arbeitgeber in monatlichen Raten von je 80 EUR an den Verkehrsträger bezahlt. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 45 EUR. Ergebnis: Für den Zufluss des geldwerten Vorteils kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das Jobticket erhält. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Preis des Jobtickets an den Verkehrsträger entrichtet, ebenso für welches Jahr das Ticket gültig ist. Da dem Arbeitnehmer im Januar 2015 das für ein ganzes Jahr gültige Jobticket übergeben wird, fließt zu diesem Zeitpunkt auch der geldwerte Vorteil von insgesamt 420 EUR zu. Die monatliche Freigrenze von 44 EUR ist überschritten, obwohl der rechnerische monatliche Vorteil bei nur 35 EUR liegt (= 960 EUR / 12 Monate./. 45 EUR).

7 Die praktische Abwicklung der Gewährung des Jobtickets ist für die sofortige Erfassung der Gesamtverbilligung beim Erhalt der vergünstigten Jahreskarte ohne Bedeutung. Die 44-EUR-Grenze scheidet im vorigen Beispiel auch dann aus, wenn anstelle der unmittelbaren Ticketgestellung durch den Arbeitgeber der Weg über das Verkehrsunternehmen gewählt wird. Erhält der Arbeitnehmer das verbilligte Bezugsrecht durch entsprechende Vereinbarungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verkehrsunternehmen, ist ebenfalls bereits beim Erwerb der Jahreskarte vom Verkehrsbetrieb die volle Jahresvergünstigung als Sachbezug zu erfassen, auch wenn der Arbeitnehmer die monatliche Zuzahlung gegenüber dem Verkehrsunternehmen zu erbringen hat. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber durch entsprechende Geldleistungen zur Verbilligung Fahrscheinabgabe durch den Dritten beigetragen hat EUR-Rabattfreibetrag für Mitarbeiter eines Verkehrsträgers Bei Jobtickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte, die bis zum Freibetrag von EUR pro Jahr lohnsteuerfrei sind; ein übersteigender Betrag ist lohnsteuerpflichtig. [ 21 ] Wichtig Bescheinigungspflicht für steuerfreie Jobtickets Weil steuerfreie Sachbezüge und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen auf die als Werbungskosten anzusetzende Entfernungspauschale angerechnet werden, hat der Arbeitgeber die steuerfreien Bezüge und die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen (Zeilen 17 und 18). [ 22 ] Keine Beitragspflicht von Jobtickets Auch bei der Bewertung von überlassenen Jobtickets folgt die beitragsrechtliche Bewertung der lohnsteuerrechtlichen: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis ein Jobticket, stellt dies keinen geldwerten Vorteil dar. Damit ist das Jobticket nicht beitragspflichtig. Sofern der Arbeitgeber jedoch dem Arbeitnehmer das Jobticket darüber hinaus verbilligt oder sogar unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist der hieraus resultierende steuerliche geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. 2.5 Arbeitnehmer mit Behinderung HI Soweit Menschen mit Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen [ 23 ], kann der Arbeitgeber im selben Umfang einen Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuern. Die Begrenzung auf die Höhe der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten. 3 Weitere steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse 3.1 Berufliche Auswärtstätigkeit HI HI Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit [ 24 ] sind die Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte einschließlich sämtlicher Zwischenheimfahrten steuerfrei. Bei Kraftfahrzeugbenutzung können die tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis je Fahrtkilometer die für Reisekosten geltenden Kilometersätze von 0,30 EUR bei Pkw-Benutzung und von 0,20 EUR bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers steuerfrei ersetzt werden. Das gilt auch für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen der auswärtigen Unterkunft und der auswärtigen Tätigkeitsstätte bei einer Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten.

8 Beitragsrechtliche Bewertung Für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen ständig wechselnden Einsatzstellen und der Wohnung des Arbeitnehmers (tägliche Rückkehr) kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrtkosten oder die pauschalen Kilometersätze von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Steuerfreie Reisekostenzuschüsse bei beruflicher Auswärtstätigkeit sind gleichermaßen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. 3.2 Fahrten zur Berufsschule HI Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Kraftfahrzeug sind regelmäßig steuerfrei (falls Fahrten Dienstreisen darstellen). Sozialversicherung folgt Lohnsteuer Ersetzt der Arbeitgeber seinen Auszubildenden die Fahrtkosten zur Berufsschule, gelten die Fahrten zur Berufsschule grundsätzlich als Dienstreise. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrt von der Wohnung des Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb aus angetreten wird. Der Fahrtkostenersatz/-zuschuss ist somit regelmäßig auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. 3.3 Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung HI Führt der Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten nach den Regelungen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Fahrtkostenzuschüsse für die 1. Fahrt des Arbeitnehmers von der Wohnung zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt zurück sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich sind grundsätzlich steuerfrei. [ 25 ] 3.4 Fahrtkosten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen HI Für Fahrtkosten, die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an Betriebsversammlungen entstehen, gilt Folgendes: Der bis zur Höhe des tatsächlich aufgewendeten Betrags geleistete Ersatz ist steuerfrei und somit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. [ 26 ] [ 1 ] 14 Abs. 1 SGB IV. [ 2 ] S. Kindergartenzuschuss. [ 3 ] BFH, Urteile v , VI R 54/11 u. VI R 55/11, BStBl 2013 II S. 395 ff. [ 4 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S2388/11/ , BStBl 2013 I S [ 5 ] S. Abwälzung. [ 6 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 7 ] 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV. [ 8 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 9 ] 40 Abs. 2 Satz 3 EStG. [ 10 ] R 40.2 Abs. 6 LStR [ 11 ] 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. [ 12 ] S. Fahrtkosten: Abwicklung in der Entgeltabrechnung.

9 [ 13 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 14 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. 9 Abs. 2 EStG. [ 15 ] BFH, Urteil v , VI R 89/04, BStBl 2007 II S. 719; BFH, Urteil v , VI R 56/11, BFH/NV 2013 S [ 16 ] H 8.1 Abs. 1-4 LStH "Jobticket", Bestätigt durch BFH, Urteil v , VI R 56/11, BStBl 2013 II S [ 17 ] 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 2. Halbsatz EStG. [ 18 ] R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR. [ 19 ] S. Sachbezüge. [ 20 ] R 8.1 Abs. 3 LStR, BFH, Urteil v , VI R 56/11, BStBl 2013 II S [ 21 ] 8 Abs. 3 EStG, s. Rabatt. [ 22 ] 41b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 6, 7 EStG. [ 23 ] S. Fahrtkosten: Abwicklung in der Entgeltabrechnung. [ 24 ] S. Reisekosten. [ 25 ] S. Doppelte Haushaltsführung. [ 26 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

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