GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU. Lohnsteuer P-P 13

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1 GEPRÜFTE/-R PERSONALFACHKAUFMANN/-FRAU Lohnsteuer P-P 13

2 Alle Rechte vorbehalten! Diese Arbeitsunterlage ist ausschließlich zum Gebrauch in den Studiengängen der Akademie Handel e. V. und ihrer lizenzierten Partner bestimmt. Sie bedarf grundsätzlich der mündlichen Ergänzung im Unterricht und erhält erst dann ihre Gültigkeit. Die Veröffentlichung der Arbeitsunterlage (auch auszugsweise), die Weitergabe an Dritte oder jede sonstige Verwendung ist untersagt.

3 Lohnsteuer / PLR Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 1 2. Das Lohnsteuerverfahren Einrichtung von Lohnkonten Inhalt des Lohnkontos Lohnsteuerkarte Die Steuerklassen Kinderfreibeträge, Kindergeld, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Der Einkommen-/Lohnsteuertarif Lohnsteuertabellen Freibeträge Tabellenfreibetrag Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsfreibetrag Steuerfreibetrag (auf Antrag des Arbeitnehmers) Auswirkungen der Tabellenfreibeträge auf die Lohnsteuer in der Allgemeinen Lohnsteuertabelle Solidaritätszuschlag Lohnsteuerberechnung und -abführung Laufendes Arbeitsentgelt Sonstiger Bezug Steuerfreie Bezüge Vermögenswirksame Leistungen Begriff der vermögenswirksamen Leistungen Vermögenswirksame Anlage von steuerfreiem oder pauschal versteuertem Arbeitslohn Arbeitnehmersparzulage Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht Nettolohnvereinbarung Pauschalierung der Lohnsteuer Betriebliche Altersversorgung Reisekostenabrechnung Begriff der Reisekosten Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Sachbezüge und geldwerte Vorteile Freie Unterkunft und Verpflegung Wohnung Dienstwagen zur privaten Nutzung Anwendung der 44- -Freigrenze 35 I

4 Inhaltsverzeichnis Lohnsteuer / PLR 4. Arbeitgeberpflichten Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuerbescheinigung Abführung der Lohnsteuer Lohnsteuer-Außenprüfung Haftung Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Kirchensteuer Steuerpflicht bei Ehegatten Kirchensteuersätze Pauschalierung der Kirchensteuer Berücksichtigung von Kindern bei der Kirchensteuer 45 Stichwortverzeichnis 47 II

5 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren 2. Das Lohnsteuerverfahren 2.1 Einrichtung von Lohnkonten Der Arbeitgeber muss zu Beginn eines Kalenderjahres für jeden Arbeitnehmer ein jährliches Lohnkonto einrichten. ( 41 Abs. 1 EStG) Eine bestimmte Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben - der Arbeitgeber kann dies unter Berücksichtigung des in seinem Betrieb verwendeten Buchführungssystems selbst bestimmen. Bei maschineller Lohnabrechnung ist es üblich, ein sog. Stammblatt zu führen, das alle für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale enthält. Es gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist, gerechnet vom Beginn des Kalenderjahres, das dem letzten Lohnabrechnungszeitraum folgt (das Lohnkonto 2013 bis Ende des Jahres 2019). Lohnkonten, die ein Unternehmer mit seinen Geschäftsbüchern aufbewahren muss, unterliegen einer 10-jährigen Verjährungsfrist. Lohnkonten stellen die Grundlage für die vom Betriebsstätten-Finanzamt durchzuführende Lohnsteuer-Außenprüfung dar. 2.2 Inhalt des Lohnkontos In das einzelne Lohnkonto werden jeweils am Jahresanfang bzw. beim Neueintritt eines Arbeitnehmers die Angaben aus der Lohnsteuerkarte übertragen. Mindestvorschriften enthält der 7 LStDV. Im Kopf des Lohnkontos werden allgemeine Daten aufgenommen, wie: Name (Vor- und Familienname) Geburtstag Anschrift ausstellende Gemeinde zuständiges Finanzamt amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) Für die Besteuerung sind folgende Angaben erforderlich: Steuerklasse / Faktor Zahl der Kinderfreibeträge (nur für Kirchensteuer und Solida.zuschlag) Steuerfreibeträge und der Zeitraum, für den diese Eintragungen gelten Religionszugehörigkeit Bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung sind folgende Daten einzutragen: Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum steuerpflichtiger Bruttolohn (getrennt nach Barlohn und Sachbezügen) einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer steuerfreie Bezüge Aufbewahrungsfrist allgemeine Daten Besteuerungsgrundlage 3

6 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, und die davon einbehaltene Lohnsteuer (Anwendung der Fünftelregelung ) ausländischer Arbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Lohnsteuer freigestellt ist (Freistellungsbescheinigung zum Lohnkonto nehmen!) bei Zahlung von Versorgungsbezügen: Bemessungsgrundlage für Versorgungsfreibetrag und Zeitpunkt des Versorgungsbeginns pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer (falls die Beträge nicht auf einem Sammelkonto verbucht werden) Eintragung des Großbuchstabens S, wenn zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes bei der Besteuerung des sonstigen Bezuges der Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis nicht berücksichtigt wurde Eintragung des Großbuchstabens F im Falle einer steuerfreien Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber Eintragung des amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS), da dieser für die Zwecke der Lohnsteuerzerlegung benötigt wird. Neben der einbehaltenen Lohnsteuer ist zusätzlich der Großbuchstabe B zu vermerken, wenn die Lohnsteuer nach der Besonderen Lohnsteuertabelle ermittelt worden ist. die vermögenswirksamen Leistungen Besteht das Arbeitsverhältnis fort und hat der Arbeitnehmer gleichgültig aus welchen Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslohn, z. B. wegen Unterbrechungen des Bezugs von Krankengeld für fünf oder mehr Arbeitstage nach Ablauf der Lohnfortzahlung, des Bezugs von Mutterschaftsgeld (ohne Zuschuss des Arbeitgebers), des Bezugs von Elterngeld, des Bezugs von Kinder-Krankengeld, Elternzeit, auch wenn der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigt ist, Pflegezeit, unbezahlten Urlaubs, unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Diese Unterbrechungen sind jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken. Dabei gilt als Unterbrechungszeitraum ein Zeitraum von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen, während dem das Beschäftigungsverhältnis aber weiter besteht. 4

7 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren 2.3 Lohnsteuerkarte Im Kalenderjahr 2013 werden das bisherige Papierverfahren (mit Lohnsteuerkarte) und das neue elektronische Verfahren nebeneinander Anwendung finden. Die wichtigsten Punkte sind folgende: Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Kalenderjahr 2013 ihre Gültigkeit und zwar bis zur Teinahme des Arbeitgebers am ELStAM- Verfahren (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Die Lohnsteuerkarte 2010 darf erst nach Beginn des elektronischen Verfahrens vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten auch für den Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 bei einem Arbeitswechsel aushändigen. Für alle Änderungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte 2010 haben, können bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen, die als Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 bezeichnet wird. Alle Bürger erhalten eine persönliche Steueridentifikationsnummer. Sie ist Voraussetzung für die Abschaffung der Lohnsteuerkarte in Papierform. Die Finanzverwaltung wollte ursprünglich bereits ab 2011 alle persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitsnehmers, die derzeit auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthalten sind, nur noch elektronisch über einen sog. Datenpool zur Verfügung stellen. Das Verfahren heißt ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Es ist auf 2013 verschoben worden. Nach seiner Einführung können alle Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen. Voraussetzung ist die Bekanntgabe der Steueridentifikationsnummer. Auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte sind folgende Inhalte vermerkt: Name, Anschrift, Geburtsdatum Steuerklasse Zahl der Kinderfreibeträge Religionszugehörigkeit evtl. Freibeträge vgl. unten Steueridentifikationsnummer 5

8 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR Berufstätige Ehepaare werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Da Ehegatten aber häufig ein unterschiedliches Einkommen haben, soll die richtige Steuerklassenkombination möglichst nahe an die für das Kalenderjahr zu entrichtende Gesamtsteuer kommen. Ehegatten, welche die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können statt der Eintragung der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte beider Ehegatten die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen und der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten beantragen. Faktorverfahren bei Ehegatten ab 2010 Ehegatten können für das Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen. Da der Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V oftmals als zu hoch empfunden wird, ist ab 2010 ein neues Verfahren eingeführt worden, mit dem letztlich die von beiden Ehegatten insgesamt zu zahlende Lohnsteuer gerechter verteilt werden soll. Dieses sogenannte Faktorverfahren tritt ab 2010 alternativ zu den bisherigen Steuerklassenkombinationen III/IV und IV/IV hinzu. Es wird auf An- Steuerklassen Persönliche Verhältnisse 2.4 Die Steuerklassen Um den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, werden die Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Die Zuordnung zu den einzelnen Steuerklassen ist wie folgt geregelt: I Ledige, Geschiedene, Verwitwete nach Ablauf des auf das Todesjahr folgend. Jahres II Verheiratete, die aber von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben bzw. wenn der Ehegatte nicht im Inland wohnt alle in der Steuerklasse I aufgeführten Personen, wenn bei ihnen mindestens 1 Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, das auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist. Den Personen steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1308,-- zu. III Verheiratete: beide Ehegatten sind unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauern getrennt lebend; nur ein Ehegatte bezieht Arbeitslohn bzw. der andere Ehegatte hat geringeren Verdient und ist in StKl V eingestuft. verwitwete Arbeitnehmer im Todesjahr und im Folgejahr IV V VI Verheiratete: beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt lebend und beide beziehen Arbeitslohn. geringer verdienende Steuerpflichtige, deren Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet ist Arbeitnehmer, die gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern beziehen also die zweite oder jede weitere Steuerkarte, bzw. Versteuerung bei schuldhafter Nichtvorlage Steuerklassenwahl 6

9 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren trag beider Ehegatten angewendet. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung der im Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die Einkommenssteuer, die sich für die Ehegatten nach der Splittingtabelle ergeben würde. Das Ergebnis wird ins Verhältnis zu der Lohnsteuer gesetzt, die sich als Summe der Lohnsteuer bei jeweiliger Anwendung der Steuerklasse IV bei den Ehegatten ergibt. Daraus wird ein Faktor ermittelt, der stets kleiner als eins ist. Der jeweilige Arbeitgeber ermittelt für den jeweiligen Ehegatten die Lohnsteuer wie bisher nach der Steuerklasse IV und wendet anschließend darauf den Faktor ( kleiner eins ) an. Dadurch ergibt sich als Lohnsteuersumme bei beiden Ehegatten im Ergebnis die vom Finanzamt errechnete und den Verhältnisrechnungen zugrunde gelegte voraussichtliche Einkommenssteuer. 2.5 Kinderfreibeträge, Kindergeld, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Der Kinderfreibetrag beträgt 2013 pro Jahr: als halber Kinderfreibetrag: 2.184,-- als ganzer Kinderfreibetrag: 4.368,-- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich nicht mindernd auf die Lohnsteuer aus. Das Kindergeld beträgt 2013 monatlich für das erste und das zweite Kind jeweils 184,-- für das dritte Kind 190,-- für jedes weitere Kind jeweils 215,-- Seit ist die Einkünfte- und Bezugsgrenze bei volljährigen Kindern von weggefallen. Kinder, die am des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen. Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag vom Finanzamt auf der elektronischen Lohnsteuerkarte (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) nachgetragen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Kind befindet sich in Schul- bzw. Berufsausbildung. Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden. Kind befindet sich in einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. 7

10 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder ökologischen Dienst. Arbeitslose Kinder werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt. Kinder sind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Hier kann sogar eine Berücksichtigung von über 25 Jahre alten Kindern erfolgen. 2.6 Der Einkommen-/Lohnsteuertarif Der Lohnsteuertarif ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif, dem folgende Werte zugrunde liegen: Grundfreibetrag: ledig: 8.004,00 verheiratet: ,99 Eingangssteuersatz, d. h. Besteuerung desjenigen Arbeitslohnes, der die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten steuerfreien Beträge übersteigt: 2013: 14% Danach steigt der Steuertarif linear bis zum Spitzensteuersatz von 42% bei einem zu versteuernden Einkommen von über ,-- bei Ledigen bzw ,-- bei Verheirateten. Ab ,-- fällt bei Steuerklasse I ein Steuersatz von 45% an. 8

11 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren 2.7 Lohnsteuertabellen Der Lohnsteuerabzug erfolgt über amtliche Lohnsteuertabellen: Jahrestabelle Monatstabelle Wochentabelle Tagestabelle Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Welche Lohnsteuertabelle zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge (Jahrestabelle), ob ganze Monate (Monatstabelle) oder nur Teillohnzahlungszeiträume bei Ein- und Austritt (Tagestabelle) abzurechnen sind. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aber entscheiden, ob die Allgemeine Lohnsteuertabelle oder die Besondere Lohnsteuertabelle heranzuziehen ist: Die Allgemeine Lohnsteuertabelle mit der normalen Vorsorgepauschale kommt zur Anwendung für Arbeitsverhältnisse aller rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, für Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung übernehmen muss (Geringverdiener), sowie für Werkspensionäre, also Personen, die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge erhalten. Die Besondere Lohnsteuertabelle mit der gekürzten Vorsorgepauschale ist insbesondere in folgenden Fällen heranzuziehen: für Arbeitnehmer, die keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie von einem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten (= in einem privaten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigte Beamtenpensionäre) für Arbeitnehmer, die für einen Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit keinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, weil sie bereits Altersruhegeld erhalten (weiterbeschäftigte Altersruhegeldbezieher) für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber neben einer Pension noch Arbeitslohn beziehen, der nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegt, es sich also um einen weiterbeschäftigten Firmenrentner handelt. 9

12 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR 2.8 Freibeträge Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber sind dreierlei Freibeträge von Bedeutung: Tabellenfreibeträge Dies sind Freibeträge, die bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet sind. Versorgungs- oder Altersentlastungsfreibeträge Sie sind weder in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet noch sind sie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen Persönliche Steuerfreibeträge Sie werden vom Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt Tabellenfreibetrag Um eine dem Familienstand entsprechende gerechte Besteuerung zu erreichen, sind den Lohnsteuerklassen voneinander abweichende Freibeträge zugeordnet. Im einzelnen handelt es sich um folgende Freibeträge: Grundfreibetrag Er beträgt für: Steuerklassen I, II, IV 8.004,99 Steuerklasse III ,99 Arbeitnehmer-Pauschbetrag Dieser Freibetrag von 1.000,-- deckt pauschal die Aufwendungen ab, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, Aufwendungen also, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen und nicht die allgemeine Lebenshaltung betreffen. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen, wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: ab dem ersten Kilometer je Entfernungskilometer Pkw 0,30 berufliche Fortbildung (... im ausgeübten Beruf) Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsfreibetrag Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. Freibeträge, die nicht als steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen sind. Folgende Freibeträge sind nicht auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt: Versorgungs-Freibetrag Versorgungsbezüge sind Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Entgelt für die frühere Dienstleistung gewährt werden und zwar ohne eigene Betragsleistung des Arbeitnehmers. Daher sind 10

13 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren Versorgungsbezüge (= Betriebsrenten) lohnsteuerpflichtig. Im privaten Dienst wird der Versorgungsfreibetrag für folgende Versorgungsbezüge gewährt: Versorgungsbezüge, die nach Erreichen des 63. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten des 60. Lebensjahres) gezahlt werden Versorgungsbezüge, die wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden Versorgungsbezüge, die als Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden Bezüge wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge sind also unabhängig von einer Altersgrenze begünstigt. Langfristig sollen Bezieher einer Rente (z. B. gesetzl. Rente) und Versorgungsempfänger (z. B. Beamtenpensionäre, Werkspensionäre) gleich besteuert werden. Da Renten ab 2040 zu 100% besteuert werden, wird der Versorgungsfreibetrag stufenweise bis auf 0,-- abgebaut. Bei einem Versorgungsbeginn in 2013 beträgt der Versorgungsfreibetrag 27,2% der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag 2.040,-- jährlich. Altersentlastungsbetrag Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2013 das 64. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem geboren sind und noch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen, erhalten den Altersentlastungsbetrag (gilt auch für Steuerklasse VI). Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, der auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt ist. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden stufenweise abgebaut. Für das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag Prozentsatz Höchstbetrag jährlich ,8% 1.368, ,2% 1.292, % 0 11

14 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR Steuerfreibetrag (auf Antrag des Arbeitnehmers) Vor Anwendung der jeweiligen Lohnsteuertabelle ist der steuerpflichtige Arbeitslohn um einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag zu kürzen. Hier kann es sich um einen Freibetrag handeln, der wegen erhöhter Werbungskosten (> 1.000,-- ), erhöhter Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen, Kinderbetreuungskosten oder Unterhalt bedürftiger Personen beantragt wurde. (Bei den vier letztgenannten Gründen werden die tatsächlich anfallenden Beträge angesetzt.) Voraussetzung ist hier jedoch das Überschreiten einer Antragsgrenze von 600,--. Ist die Summe 600,-- oder weniger, so kann eine Steuerermäßigung erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden. 12

15 Lohnsteuer / PLR 2. Das Lohnsteuerverfahren 2.9 Auswirkungen der Tabellenfreibeträge auf die Lohnsteuer in der Allgemeinen Lohnsteuertabelle anzusetzende Freibeträge (in ) a.) Allgemeiner Freibetrag Grundfreibetrag b.) Arbeitnehmerpauschbetrag c.) Sonderausgabenpauschbetrag d.) Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende e.) Vorsorgepauschale Steuerklasse I II III IV V VI 8.004, , , , , , , , ,-- 36,-- 36,-- 36,-- 36,-- 36, , , , , ,-- 212,-- Jahresarbeitslohn, bis zu dem keine Lohnsteuer anfällt Jahresarbeitslohn, bis zu dem unter Berücksichtigung maschineller Rundungsdifferenzen keine Lohnsteuer anfällt , , , , , , , , , ,99 9,99 Lohnsteuer monatlich 907, , ,16 907,58 104,74 0, Solidaritätszuschlag Neben der Lohnsteuer wird ein Solidaritätszuschlag erhoben, den der Arbeitgeber ebenso wie die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten muss. Auch bei jeder Pauschalierung der Lohnsteuer fällt Solidaritätszuschlag an. Berechnungsgrundlage ist die Lohnsteuer. Hierbei sind zwei Besonderheiten zu beachten: Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen Nullzone und Überleitungsregelung für niedrige Lohnsteuerbeträge Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5% der Lohnsteuer. Unter Nullzone versteht man hierbei die Höhe des Lohnsteuerbetrages, bis zu dem kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist. 13

16 2. Das Lohnsteuerverfahren Lohnsteuer / PLR Lohnzahlungszeitraum Monat Woche Tag Nullzone in Steuerklasse III bis zu einer Lohnsteuer von 162,00 37,80 5,40 Nullzone in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI bis zu einer Lohnsteuer von 81,00 18,90 2,70 Bei einem Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber gilt eine Nullzone bis zu einer Lohnsteuer von 1.944,00 in Steuerklasse III und 972,00 in den Steuerklassen I, II, IV. Übersteigt die einzubehaltende oder bei der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen die Lohnsteuer die o. g. Beträge, so wird ein Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5% der Lohnsteuer erhoben. Es gilt eine Gleitregelung, nach der im Übergangsbereich der Solidaritätszuschlag 20% des Unterschiedsbetrages zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf. Kontrollfragen zu Kap Was sind Lohnkonten? Welche Inhalte weisen sie auf? 2. Welche Eintragungen enthält die Steuerkarte? 3. Wie viele Steuerklassen kennt das deutsche Steuerrecht? Wann kommen die einzelnen Steuerklassen zur Anwendung? 4. Welche Arten von Lohnsteuertabellen kennen Sie? Wann werden sie jeweils angewendet? 5. Was ist ein Versorgungsfreibetrag, was ein Altersentlastungsbetrag? 6. Welche Steuerfreibeträge sind in die amtlichen Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet? 14

17 Lohnsteuer / PLR Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis A Allgemeine Lohnsteuertabelle , 13 Altersentlastungsbetrag Altersentlastungsfreibetrag Altersteilzeit Altersversorgung, betriebliche Arbeitgeberhaftung Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeberzuschuss Arbeitnehmer-Pauschbetrag Arbeitnehmersparzulage Arbeitsentgelt Arbeitslohn arbeitstägliche Berechnungsmethode Aufmerksamkeiten Aufzeichnungspflicht B Beihilfe Berufskleidung Bescheinigungspflicht Besondere Lohnsteuertabelle Besteuerungsgrundlage Betriebliche Altersversorgung Betriebsveranstaltung Bonusmeilen C Computernutzung D Dienstwagen Direktversicherung Dreißigstel Berechnungsmethode E Eingangssteuersatz Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuertarif Einmalzahlung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELSTER) ELSTER Verfahren Entgeltumwandlung Ersatz von Aufwendungen F Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Fahrtkosten Firmenwagen Bewertung der privaten Nutzung Freibetrag , 13 Freigrenze, Definition G Geldwerte Vorteile Grundfreibetrag , 10 I Internetnutzung J Jahreslohnsteuertabelle K kalendertägliche Berechnungsmethode Kinderfreibetrag Kindergartenzuschuss Kindergeld Kirchensteuer , 43 Kinderfreibetrag Konfessionszugehörigkeit des Ehegatten Pauschalierung Steuersatztabelle Kirchensteuersatz Krankenversicherung Krankenversicherungszuschuss L Lohnkonto Lohnpfändung Lohnsteuer Abführung durch den Arbeitgeber Anmeldung des Arbeitgebers Auswirkungen der Freibeträge Außenprüfung Definition Pauschalierung Lohnsteuerberechnung Lohnsteuerbescheinigung Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) Lohnsteuerkarte Ausstellung Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) Lohnsteuertabelle Allgemeine Besondere Lohnsteuertarif Lohnsteuerverfahren M Mutterschaftsgeld , 22 Zuschuss

18 Stichwortverzeichnis Lohnsteuer / PLR N Nettolohn, Definition Nettolohnvereinbarung P Pauschalierung mit besonderem Pauschsteuersatz mit festem Steuersatz Pensionsfond Pfändungsbeschluss Pfändungstabelle Pflegeversicherung , 18 Preisnachlass Prioritätsprinzip Q Quellensteuer R Reisekosten, Definition Reisekostenabrechnung Reisenebenkosten S Sachbezüge S-N-F-Zuschläge Solidaritätszuschlag , 17 Sonderausgaben-Pauschbetrag Steuerfreibetrag Steuerfreie Bezüge Steueridentifikationsnummer Steuerklassen Wahl T Tabellenfreibetrag Teillohnzahlungszeitraum Telefonkosten U Überweisungsbeschluss Umzugskostenvergütung V Vermögenswirksame Anlage Vermögenswirksame Leistung (VWL) Verpflegungsmehraufwendung Versorgungsbezug Versorgungs-Freibetrag Versorgungsfreibetrag Vorsorgepauschale Z Zuschläge

19 RÜCKMELDEBOGEN Tel.: Fax: Sehr geehrte Studierende, sehr geehrte Dozentinnen und Dozenten, in unseren Arbeitsunterlagen stecken Erfahrungen aus vielen Jahren Schulung in der beruflichen Weiterbildung. Aber nichts ist so gut, dass man es nicht verbessern und weiterentwickeln könnte! Sie haben im vorangegangenen Studiengang Ihre eigenen Erfahrungen mit dem vorliegenden Manuskript gemacht. Wir bitten Sie daher, Ihre Meinung, Ihre Kritik und Ihre Anregungen zu notieren und uns mitzuteilen: per Post per Fax (siehe Rückseite) per Bitte vergessen Sie bei Rückmeldungen via nicht, uns Manuskripttitel und Manuskriptkürzel (siehe Titelblatt) mitzuteilen. Wir sind bemüht, Ihre Hinweise bei der nächsten Überarbeitung der Arbeitsunterlage zu berücksichtigen. Herzlichen Dank! Ihre AKADEMIE HANDEL e.v. Abteilung Lernmedien Rückantwort Akademie Handel e. V. Abt. Lernmedien Postfach München

20 FAX an die Akademie Handel e. V Meine Meinung zur Arbeitsunterlage Manuskript-Nr.: Lohnsteuer PLR 13 Zehn-Punkte-System zur Bewertung: 10 Punkte ausgezeichnet 9-8 Punkte gut, mit einigen kleinen Schönheitsfehlern 7-6 Punkte befriedigend, gelegentlich korrekturbedürftig 5-4 Punkte ausreichend, aber dringend überarbeitungsbedürftig 3-2 Punkte mangelhaft, völlige Neubearbeitung notwendig 1-0 Punkte indiskutabel, wegwerfen! PUNKTE BEMERKUNGEN INHALT (fachlich) VERSTÄNDLICHKEIT (Ausdruck) GESTALTUNG (Form) RECHTSCHREIBUNG, GRAMMATIK PRAXISBEZUG KOMMENTAR: Dozenten bitten wir wegen eventueller Rückfragen um Namensnennung. Für Teilnehmer ist die Namensnennung freiwillig. Bitte kennzeichnen Sie das Blatt mit einem T. Absender: Name Straße PLZ Ort Tel./Fax/

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