Mandanteninformationen Ausgabe 1 / 2012
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- Carl Solberg
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1 Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße Hamburg Telefon 040 / Telefax 040 / info@devogel.de Internet Mandanteninformationen Ausgabe 1 / 2012 Inhalt 1. Zeit zur Vorbereitung auf die E-Bilanz läuft ab 2. Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf einer Immobilie absetzbar 3. Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten 4. Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern 5. Elektronische Lohnsteuerkarte ab : Freibeträge neu beantragen 6. Übergang zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) 7. Längerfristiger Einsatz beim gleichen Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte 8. Abgabe der Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab nur noch mit Authentifizierung 9. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: schädliche Haushaltsgemeinschaft 10. Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 11. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer Vorlage an Bundesverfassungsgericht 12. Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer? Steuertermine Dezember 2012 März 2013 Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer (Monatszahler) Einkommensteuer /Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Umsatzsteuer (Monatszahler, Viertelj.zahler m.dauerfristv.) Lohnsteuer (Monatszahler) Gewerbesteuer (Vorauszahlung) / Grundsteuer Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Einkommensteuer /Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) Zahlung bis Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler) Seite 1 von 6
2 Zeit zur Vorbereitung auf die E-Bilanz läuft ab Für Geschäftsjahre mit Beginn ab dem ist der Jahresabschluss in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Dies erfordert in der Regel eine Umstellung der Buchhaltung und des EDV- Systems des Unternehmens. Den Unternehmen bleibt jetzt nur noch wenig Zeit zur Umstellung. Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt daher, sich ggf. mit dem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen. Künftig müssen die Daten des Jahresabschlusses in ein elektronisches Übermittlungsformat übertragen und dem Finanzamt elektronisch eingereicht werden. Die Umstellung kann eine längere Zeit beanspruchen, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und an das EDV-System anpassen müssen. Es empfiehlt sich eine Anpassung der Buchhaltung und des EDV-Systems bis Jahresende, damit im neuen Jahr von Anfang an nach den neuen Vorgaben gebucht werden kann. 2. Nachträgliche Schuldzinsen nach Verkauf einer Immobilie absetzbar Muss ein Vermieter nach Verkauf einer bisher vermieteten Immobilie weiterhin Schuldzinsen für ein Darlehen zahlen, das er zu deren Kauf aufgenommen hatte, konnte er dafür bisher keinen Werbungskostenabzug beanspruchen. In einem Grundsatzurteil gibt der Bundesfinanzhof die bisherige Rechtsprechung auf und lässt den steuerlichen Abzug zu. Dem bisherigen Abzugsverbot in diesen Fällen lag zugrunde, dass bei den privaten Einkünften, wie denen aus Vermietung und Verpachtung, Wertsteigerungen und Verluste aus der Vermögenssubstanz außer Betracht zu bleiben haben. Nach Verkauf der Immobilie stünden Darlehen und Schuldzinsen nur noch mit der Vermögensebene in Zusammenhang, nicht mehr mit der Vermietung. Der weitere Abzug der Schuldzinsen sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Von dieser Sicht rückt das neue Urteil ab. Der Gesetzgeber habe selbst die Grenze zwischen Einkünften und Vermögen für das Privatvermögen verwischt und auch Wertzuwachs des Vermögens der Besteuerung unterworfen. So sei die Frist für die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Grundstücksverkäufen von zwei auf zehn Jahre verlängert worden. Der Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Verkauf einer vermieteten Immobilie ist nur zulässig, soweit das Darlehen nicht mit dem Verkaufserlös hätte getilgt werden können. Soweit der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet wird, beruht dies auf privaten Überlegungen, die den Werbungskostenabzug ausschließen. Das Gericht äußert sich nicht eindeutig dazu, ob der nachträgliche Schuldzinsenabzug nur zulässig ist, wenn das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde. Die Begründung spricht aber gegen diese Einschränkung. 3. Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten Ehegatten haben bisher die Wahl zwischen insgesamt sieben möglichen Veranlagungsarten. Erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 fallen die getrennte Veranlagung mit Grundtarif, die besondere Veranlagung mit Grundtarif und das so genannte Witwensplitting weg. Den Ehegatten bleiben dann nur noch folgende Veranlagungsarten: Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting Sondersplitting im Trennungsjahr Verwitwetensplitting Einzelveranlagung mit Grundtarif Die Einzelveranlagung mit Grundtarif ersetzt ab 2013 die getrennte Veranlagung mit Grundtarif nach bisherigem Recht. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen zukünftig nur noch derjenige in seiner Steuererklärung geltend machen kann, der die Kosten tatsächlich getragen hat. Bislang konnten die Eheleute diese Kosten frei zuordnen und ihre Steuerlast auf diese Weise so gering wie möglich gestalten. Zu näheren Einzelheiten hat die OFD Frankfurt in einer Verfügung Stellung genommen. Seite 2 von 6
3 Sonderbetriebsausgaben von Gesellschaftern Über die Höhe des Gewinns oder Verlustes einer gewerblichen Personengesellschaft (z.b. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG) wird in einem besonderen Feststellungsbescheid entschieden. Dieser Bescheid ist Grundlage für den Einkommensteuerbescheid des einzelnen Gesellschafters. In den Feststellungsbescheid sind auch Gewinne und Verluste aufzunehmen, die nur einzelne Gesellschafter betreffen (nicht das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft), die so genannten Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Es kann sich z.b. um Einnahmen aus Vermietung eines Grundstücks an die Gesellschaft, um Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem ein Gesellschafter seine Einlage finanziert hat oder um Verluste aus einer Teilwertabschreibung der Anteile an der Komplementär- GmbH im Fall einer GmbH & Co. KG handeln. Mitunter nimmt das Finanzamt infolge von Versehen der Beteiligten Sonderbetriebsausgaben nicht in den Feststellungsbescheid auf, und der Bescheid wird auch nicht angefochten. Grundsätzlich ist es möglich, einen Ergänzungsbescheid zu beantragen, in dem die unterbliebenen Feststellungen nachgeholt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil jedoch eingeschränkt: Ein Ergänzungsbescheid ist nur zulässig, wenn der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, also z.b. eine Aussage über eine Sonderbetriebsausgabe nicht getroffen wurde. Ist der Feststellungsbescheid aber so auszulegen, dass er das Vorliegen von Sonderbetriebsausgaben verneint, kommt ein Ergänzungsbescheid nicht in Betracht. Der Feststellungsbescheid ist dann allenfalls unrichtig, was nur durch rechtzeitige Rechtsbehelfe hätte korrigiert werden können. Wird in dem Erklärungsvordruck die Zeile für Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt, führe dies dazu, dass der nachfolgende Bescheid deren Vorliegen verneine. Ein Ergänzungsbescheid ist damit ausgeschlossen. Eine Korrektur des Fehlers auf andere Weise ist in diesen Fällen meist nicht mehr möglich. 5. Elektronische Lohnsteuerkarte ab : Freibeträge neu beantragen Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte zum wird die bisherige Papier- Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkt waren, z.b. Kinder, Steuerklasse, Freibeträge und Religionszugehörigkeit, stehen ab diesem Zeitpunkt in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereit. Bislang wurden Freibeträge aus dem Vorjahr automatisch in das nächste Jahr übernommen. Das wird sich durch die Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern. Lediglich die Pauschbeträge, die Behinderten und Hinterbliebenen mit einer Gültigkeit über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, bleiben weiterhin gültig. Andere Freibeträge, z.b. für Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder für volljährige Kinder, werden nicht übernommen und müssen neu beantragt werden. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist in einem Schreiben darauf hin, dass diese Ermäßigungsanträge für 2013 ab Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden können. Hierzu werden im Internet entsprechende Antragsformulare zum Herunterladen bereit gestellt. 6. Übergang zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) Lohnsteuerkarten auf Papier wurden letztmals für das Jahr 2010 ausgestellt. An deren Stelle tritt das so genannte ELStAM-Verfahren. Bei diesem hat der Arbeitgeber sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den einzelnen Arbeitnehmer (Steuerklasse, Freibeträge u.a.) auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte hat sich mehrfach verzögert. Nunmehr ist ihre verbindliche Einführung für das Jahr 2013 vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat den Entwurf eines ausführlichen Einführungsschreibens hierzu veröffentlicht. Sachliche Änderungen im endgültigen Schreiben sind nicht zu erwarten. Starttermin des ELStAM-Verfahrens ist der Von da an können Arbeitgeber die elektronischen Abzugsmerkmale abfragen. Das ELStAM-Verfahren ist grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden und für sonstige Bezüge, die nach diesem Termin gezahlt werden. Dem Arbeitgeber wird jedoch ein Umstellungszeitraum zugestanden. Er Seite 3 von 6
4 - 4 - muss das ELStAM-Verfahren spätestens für den letzten im Jahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anwenden. Solange der Arbeitgeber im Übergangszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht nutzt, hat er weiter den Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011, 2012 oder 2013 durchzuführen. 7. Längerfristiger Einsatz beim gleichen Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte Ist ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Es gelten die Grundsätze über Reisekosten. Ist ein Arbeitnehmer längere Zeit bei dem gleichen Kunden des Arbeitgebers tätig, wird dieser Einsatzort nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitgeber beim Kunden eine Betriebsstätte im Sinne der Abgabenordnung unterhält. Erforderlich ist daher eine feste Geschäftseinrichtung, über die der Arbeitgeber Verfügungsmacht hat. Dies hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt. Im entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit über 20 Jahren im Auftrag seines Arbeitgebers bei einem Kraftwerk tätig. Entgegen dem Finanzamt und dem Finanzgericht entschied der Bundesfinanzhof, dass das Kraftwerk nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Monteurs geworden ist, wenn der Arbeitgeber dort über eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) verfügte, die Dauer der Tätigkeit ist nicht entscheidend. Der Fall wurde zu weiteren Ermittlungen an das Finanzgericht zurückverwiesen. Falls keine Betriebsstätte des Arbeitgebers festzustellen sein sollte, könnte der Monteur seine Fahrtkosten in voller Höhe als Reisekosten geltend machen, nicht nur mit der Entfernungspauschale. Auch Übernachtungskosten wären nach Reiskostengrundsätzen absetzbar. Der Abzug von Verpflegungspauschalen ist jedoch gesetzlich auf die ersten drei Monate bei derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. 8. Abgabe der Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab nur noch mit Authentifizierung Seit einigen Jahren müssen Unternehmer und Arbeitgeber ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermitteln. Ab dem ist die Abgabe der Umsatzsteuer- und der Lohnsteuer-Anmeldungen bundesweit nur noch mit einer Authentifizierung möglich. Für die authentifizierte Übermittlung der Daten ist ein elektronisches Zertifikat erforderlich, das Unternehmer und Arbeitgeber durch die elektronische Registrierung im ELSTER Online-Portal erhalten. Da die Registrierung einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, empfiehlt das Bundesfinanzministerium, sich bereits jetzt zu registrieren. Bereits für die Steueranmeldungen für Dezember 2012, die erst in 2013 zu übermitteln sind, gilt die Pflicht zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein, kann die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgen. Die Steueranmeldungen würden dann verspätet beim Finanzamt eingehen, so dass der Unternehmer mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10% der angemeldeten Steuer rechnen muss. Hierauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer Verfügung hin. Hinweis: Bislang war die Übermittlung der Daten als elektronische Steuererklärung auch ohne Authentifizierung möglich. Durch Änderung der entsprechenden Daten-Übermittlungsverordnung wird das authentifizierte Verfahren nun zwingend. 9. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: schädliche Haushaltsgemeinschaft Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind, für das ihm weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag zusteht, in einer Haushaltsgemeinschaft, so ist dieser Elternteil nicht alleinstehend. Ihm steht dann kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn sich das Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Im Urteilsfall war der Vater mit seinen zwei volljährigen Söhnen A und B in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sohn A befand sich in Berufsausbildung und wurde in der Steuererklärung des Vaters als Kind berücksichtigt. Sohn B übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Er kam für seine persönlichen Kosten selbst auf und hat sich nicht an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Der Vater begehrte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308, da er der Auffassung war, mit seinem volljährigen Sohn B nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben. Seite 4 von 6
5 - 5 - Der Bundesfinanzhof versagte dem Vater den Entlastungsbetrag und bestätigte damit die Rechtsauffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts. Die Richter sahen die melderechtliche Erfassung in derselben Wohnung als Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften. Sie kamen zu der Auffassung, dass Vater und Sohn B durch ein gemeinsames Wirtschaften einen gemeinsamen Haushalt führen. Durch die gemeinsame Erledigung von Hausarbeiten und Einkäufen werde der Vater in der Haushaltsführung entlastet. Die Entlastung müsse nicht durch Beteiligung an den Kosten erfolgen. 10. Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Seit dem gilt die so genannte Gelangensbestätigung als weitestgehend einziger Nachweis für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei der Umsatzsteuer. Da diese Gelangensbestätigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat, sollen die entsprechenden Nachweisvorschriften neu geregelt werden. In einem Referentenentwurf werden die geplanten Änderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung bekanntgegeben. Danach sollen weitere Möglichkeiten geschaffen werden, mit denen neben der Gelangensbestätigung das Gelangen eines Liefergegenstandes in das Bestimmungsland nachgewiesen werden kann. Den betroffenen Unternehmern wird so insgesamt eine einfache und sichere Nachweismöglichkeit geschaffen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweise nach bisherigem Recht bis zum erbracht werden können. Zu diesem Zeitpunkt soll die neue Verordnung in Kraft treten. 11. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer Vorlage an Bundesverfassungsgericht Wegen Zweifeln, ob auch das mit Wirkung ab 2009 neu gefasste Erbschaftsteuerrecht ebenso verfassungswidrig ist wie sein Vorgänger, hatte der Bundesfinanzhof im letzten Jahr das Bundesfinanzministerium zu einem Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert. Das Ministerium konnte die Bedenken des Gerichts nicht ausräumen. Das Gericht hat daher die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, dem die endgültige Entscheidung obliegt. Nach neuem Recht ist Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % steuerbefreit, in bestimmten Fällen sogar bis zu 100 %. Das Gericht bemängelt am neuen Erbschaftsteuergesetz hauptsächlich, dass die Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu weitgehend seien, es teilweise an einer Rechtfertigung für die Steuerbefreiungen fehle. Hierdurch seien die Erben und Vermächtnisnehmer, die privates nicht begünstigtes, Vermögen erhalten, unzulässig benachteiligt. So seien im Betriebsvermögen u.a. auch Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben begünstigt. Ferner hält das Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird, zum Teil für sachfremd. So sei es sachwidrig, dass die Befreiungen auch gewährt werden, wenn das Betriebsvermögen bis zu 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen besteht, das in der Hand einer Privatperson voll der Steuer unterliegt. Es ist zu erwarten, dass Bescheide über Erbschaft- und Schenkungsteuer nur noch vorläufig ergehen werden. Sollte das im Einzelfall nicht geschehen sein, sollte man prüfen lassen, ob Rechtsbehelfe ratsam sind. 12. Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer? Durch eine Änderung der Rechtsprechung (Entscheidung des Großen Sentas des Bundesfinanzhofs) können seit einigen Jahren Kosten, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich eines Steuerpflichtigen betreffen (so genannte gemischte Aufwendungen), aufgeteilt und anteilig diesen Bereichen zugeordnet werden. Das seit Jahrzehnten geltende Aufteilungsverbot der gemischten Aufwendungen ist damit überholt. Ein Abzugsverbot besteht nur noch dann, wenn private und berufliche Gründe so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht möglich ist und willkürlich wäre. Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun in einem kürzlich ergangenen Urteil die neue Rechtsauffassung auch auf die Kosten für ein Arbeitszimmer angewendet. Im Entscheidungsfall wurde ein Zimmer überwiegend (60 %) im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften genutzt, aber auch zur Aufbewahrung privater Unterlagen und Nutzung des privaten Computers (40 %). Das Finanzamt ließ die Aufteilung der Kosten für das Arbeitszimmer wegen fehlender nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung nicht zu. Erst im Klageverfahren bekam der Antragsteller Recht. Seite 5 von 6
6 - 6 - Das FG Niedersachsen ist damit gegenteiliger Auffassung als zwei andere Finanzgerichte, die am Aufteilungsverbot wegen fehlender Abgrenzbarkeit der privaten von der beruflichen Nutzung festhalten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Steuerbescheide, in denen ein anteiliger Kostenabzug für das Arbeitszimmer abgelehnt wurde, sollten bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof offen gehalten werden. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA Seite 6 von 6
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