Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

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1 Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom Auf Grundlage von 6 Abs. 6 Nr. 5 der Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom hat der Senat der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA) am folgende Studierendenvertretungsordnung beschlossen. Die Studierendenvertretungsordnung wurde am durch den Rektor der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit genehmigt. Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben der Studierendenvertretung Zusammensetzung und Wahl der Studierendenvertretung Zusammensetzung des Studierendenrates Aufgaben des Studierendenrates Vorsitz des Studierendenrates Zusammenarbeit mit anderen Hochschulgremien Einberufung und Sitzungstermine des Studierendenrates Ablauf der Sitzung des Studierendenrates Beschlussfähigkeit des Studierendenrates Abstimmungen im Studierendenrat Veröffentlichung des Protokolls Schlussbestimmung / Inkrafttreten Aufgaben der Studierendenvertretung (1) Die Studierendenvertretung vertritt die Studierendenschaft der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. Dabei hat die Studierendenvertretung insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Vertretung der fachlichen und sozialen Interessen der Studierenden. 2. Die gemeinsame und mit den sonstigen Gremien der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Rektorat einvernehmliche Vertretung der Studierendenschaft nach außen. 3. Sie fungiert als Ansprechpartnerin für die Studierenden bei Fragen zur Hochschule und zur Durchführung des Studiums. 4. Sie leistet einen Beitrag, um das Ansehen der HdBA und ihrer Studierenden in der Öffentlichkeit zu pflegen. 5. Die Studierendenvertretung wirkt mit bei: a) der Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen, 1

2 b) der Förderung von Studium und Lehre sowie Wissenschaft und Forschung sowie c) der Weiterentwicklung der Hochschule. (2) Die Studierendenvertretung konstituiert einen Studierendenrat, um die Interessen und Belange der Studierendenschaft zu vertreten und soweit erforderlich ausgleichend zu wirken. 2 Zusammensetzung und Wahl der Studierendenvertretung (1) Für jeden Einstellungsjahrgang wird nach 10 Abs. 3 Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in jedem Studiengang und an jedem Studienort von den jeweiligen Studierenden eine Jahrgangssprecherin bzw. ein Jahrgangssprecher gewählt. Am Campus Mannheim vertreten sich die jeweiligen Jahrgangssprecherinnen bzw. Jahrgangssprecher der Studiengänge Arbeitsmarktmanagement und Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement gegenseitig. Am Campus Schwerin wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt. (2) Die Mitglieder einer Gruppe wählen innerhalb ihrer Gruppen eine Gruppensprecherin bzw. einen Gruppensprecher und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Gruppensprecherin bzw. der Gruppensprecher vertritt die Interessen ihrer bzw. seiner Gruppe gegenüber der Jahrgangssprecherin bzw. dem Jahrgangssprecher und unterstützt die Jahrgangssprecherinnen bzw. Jahrgangssprecher bei ihrer Tätigkeit. Die Gruppensprecherinnen bzw. Gruppensprecher und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden zu Beginn des jeweiligen Präsenztrimesters gewählt. Sie bleiben bis zur erfolgten Neu-bzw. Wiederwahl im Amt. (3) Die Bildung der Studierendenvertretung erfolgt per geheimer Wahl binnen der ersten 6 Wochen des ersten Präsenztrimesters. Die Art und Weise der Wahl und ihrer Durchführung bestimmt jeder Einstellungsjahrgang beider Studienorte der jeweiligen Studiengänge selbst. (4) Die Amtsperiode der Jahrgangssprecherinnen bzw. Jahrgangssprecher beläuft sich auf die gesamte Regelstudienzeit von drei Jahren. Sie kann durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Studium oder persönlichen Rücktritt enden. Auf Antrag einer Mehrheit der Gruppensprecherinnen bzw. Gruppensprecher des jeweiligen Jahrganges kann eine Jahrgangssprecherin bzw. ein Jahrgangssprecher durch eine Zweidrittelmehrheit der Studierenden des von ihm vertretenden Jahrganges abgewählt werden. Für die Abwahl gilt 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 3 Zusammensetzung des Studierendenrates Der Studierendenrat setzt sich aus allen gemäß 2 Abs. 1 gewählten Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprechern sowie der studentischen Vertreterin bzw. dem studentischen Vertreter im Senat zusammen. Bei Verhinderung der jeweiligen Mitglieder des Studierendenrates, werden diese durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten. Für die Vertretung gilt die Regelung gemäß 2 Abs. 1 entsprechend. 4 Aufgaben des Studierendenrates (1) Der Studierendenrat kümmert sich als Gremium um alle jahrgangsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden. Er hat neben der in 1 dieser Ordnung beschriebenen Aufgabenstellung in erster Linie folgende Funktionen: 1. Verbesserung der jahrgangsübergreifenden Kommunikation zwischen der Studierendenvertretung und den Gremien der Hochschule, 2. Vertretung bei jahrgangsübergreifenden Anliegen, 3. Benennung von studentischen Vertreterinnen bzw. Vertretern in Gremien der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, 2

3 4. Erstellung von Richtlinien an die studentischen Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen und 5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Studierendenrates. (2) Ebenso obliegt dem Studierendenrat die Erstellung von Beschlussvorlagen zur Weiterentwicklung der Studierendenvertretungsordnung. 5 Vorsitz des Studierendenrates (1) Die bzw. der Vorsitzende des Studierendenrates vertritt den Studierendenrat gegenüber der Hochschulöffentlichkeit. Ihr bzw. ihm obliegt weiterhin die Leitung und Moderation der jeweiligen Sitzungen. (2) Die Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Studierendenrates und ihrer bzw. seiner Stellvertretung erfolgt jährlich bei der ersten Sitzung nach dem des Jahres. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter dürfen nicht dem gleichen Studienort angehören. (3) Die Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine mehrfache Wiederwahl möglich. (4) Eine Abwahl der bzw. des Vorsitzenden ist nur durch Abstimmung, auf Antrag eines Mitgliedes des Studierendenrates möglich. Dabei muss eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenrates erzielt werden. (5) Eine vorzeitige Beendigung einer Amtsperiode ist nur durch Rücktritt möglich. 6 Zusammenarbeit mit anderen Hochschulgremien (1) Der Studierendenrat schlägt dem Senat bzw. der Hochschulleitung Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden für Kommissionen und Ausschüsse vor. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. (2) Der wechselseitige Informationsaustausch zwischen dem Studierendenrat und den anderen Gremien der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere dem Senat bzw. den Fachkommissionen und Ausschüssen der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit), sowie dem Rektorat wird durch den Studierendenrat gefördert. (3) Der notwendige Informationsfluss wird über die studentischen Vertreterinnen bzw. Vertreter in den entsprechenden Gremien realisiert. Die studentischen Vertreterinnen bzw. Vertreter der verschiedenen Gremien erstatten dem Studierendenrat vorab regelmäßig Bericht über öffentliche Inhalte der entsprechenden Sitzungen. Sitzungsinhalte der Gremien werden im Rahmen der Sitzungen des Studierendenrates als gesonderter Tagesordnungspunkt vorgetragen. Der Studierendenrat kann die studentischen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gremien beauftragen, Anregungen und Anliegen der Studierenden in die entsprechenden Gremien der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit hinein zu tragen. 7 Einberufung und Sitzungstermine des Studierendenrates (1) Die ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates finden mindestens einmal pro Trimester statt. (2) Die bzw. der Vorsitzende des Studierendenrates kann bei gegebenem Anlass außerordentliche Sitzungen einberufen. (3) Die bzw. der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. 3

4 (4) Die bzw. der Vorsitzende lädt spätestens eine Woche vor der Sitzung die Gäste und Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich zu der Sitzung ein. Der Einladung sind soweit vorhanden - Beratungsunterlagen beizufügen und werden durch das Rektorat versandt. (5) Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, haben dies der bzw. dem Vorsitzenden des Studierendenrates unverzüglich mitzuteilen. Für das verhinderte Mitglied ist sofort die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. 8 Ablauf der Sitzung des Studierendenrates (1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind grundsätzlich öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende bestimmt die nicht öffentlichen Inhalte der Sitzungen. Grundsätzlich sind nicht öffentliche Angelegenheiten als nicht öffentlich zu behandeln. (2) Die Tagesordnung wird von der bzw. dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Studierendenrates aufgestellt. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Diesem Beschluss geht das Verlesen des Protokolls der vorherigen Sitzung voraus. (3) Die Mitglieder des Studierendenrates sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei wichtigen Gründen, insbesondere Urlaub, Krankheit und vorrangigen Dienstgeschäften gelten die Regelungen des 10 (2) entsprechend. 9 Beschlussfähigkeit des Studierendenrates (1) Zu Beginn jeder Sitzung wird die Beschlussfähigkeit durch die bzw. den Vorsitzenden festgestellt. (2) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme per Video-/Telefonkonferenz nicht ausgeschlossen. 10 Abstimmungen im Studierendenrat (1) Jedes Mitglied des Studierendenrates hat ein einfaches Stimmrecht. Stimmberechtigt sind auch Mitglieder, die per Video-/ Telefonkonferenz teilnehmen. (2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes wird dieses durch eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vertreten und erhält das Stimmrecht des verhinderten Mitgliedes. Das gleiche gilt auch im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes bis zur Berufung ihrer Nachfolgerin bzw. ihres Nachfolgers. Die Vertretungsregelung gemäß 2(1) gilt entsprechend. (3) Ein doppeltes Stimmrecht durch Personalunion von Jahrgangs- und Senatsvertretung, ist nicht zulässig. Es ist nur im Vertretungsfall gemäß 2 (1) S.2 zulässig. (4) Grundsätzlich finden Abstimmungen per Handzeichen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine geheime Abstimmung statt. (5) Tritt bei Abstimmungen eine Stimmengleichheit auf, wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zu Stande, so gilt der Antrag als abgelehnt. 11 Veröffentlichung des Protokolls Über das Ergebnis der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Der öffentliche Teil ist der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit und den Geschäftsbereichen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen. 4

5 12 Schlussbestimmung / Inkrafttreten Diese Studierendenvertretungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn eine neue Studierendenvertretungsordnung beschlossen und von der Rektorin oder dem Rektor genehmigt worden ist. 5

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