Das Recht der OHG Teil 4 Änderungen im Gesellschafterbestand

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2 Brennecke & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte mbb 1. Eintritt eines Gesellschafters Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine OHG ist ein Aufnahmevertrag erforderlich. Dies erfordert eine Änderung des bisherigen Gesellschaftsvertrages. Der Aufnahmevertrag ist ein Grundlagengeschäft, wonach die Änderung des Gesellschaftsvertrages nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. Es ist aber möglich im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festzulegen. Der neue Gesellschafter haftet nach 128, 130 HGB. 2. Ausscheiden eines Gesellschafters Nach 131 Abs. 3 HGB gibt es 6 Möglichkeiten aus der OHG auszuscheiden. a) Tod des Gesellschafters Der Tod des Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden aus der OHG. Die Gesellschaft besteht mit den übrigen Gesellschaftern fort. Es kann jedoch im Vertrag eine Nachfolgeklausel eingebracht werden, wonach beispielsweise ein Erbe in die OHG eintritt (Vgl. 139 HGB). Dies ist vor allem bei kleineren Familienbetrieben sinnvoll, wenn der Betrieb von den Erben übernommen werden soll. b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Ausscheiden des Gesellschafters. Der Abfindungsanspruch fällt in die Insolvenzmasse. c) Kündigung durch Gesellschafter Der Gesellschafter kann durch eine ordentliche Kündigung nach 132 HGB aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Kündigung muss mindestens 6 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist für die OHG nicht vorgesehen. Allerdings ist eine Auflösung aus wichtigem Grund nach 133 HGB möglich. Ein wichtiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein Gesellschafter gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag verstößt. d) Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters Der Privatgläubiger kann sein Kündigungsrecht gemäß 135 HGB in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter scheidet aus, wenn die Anforderungen der Kündigung erfüllt sind. e) Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen Die Bedingung sowie der Zeitpunkt des Ausscheidens können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. In diesem kann festgelegt werden, wann ein Gesellschafter ausscheiden soll (z.b. Altersbeschränkung,etc.). Es gilt die Vertragsfreiheit in den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. f) Beschluss der Gesellschafter Des Weiteren können Ausschließungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB ist jedoch keine Rechtsgrundlage um über den Ausschluss eines Gesellschafters abzustimmen oder zu entscheiden. 3. Übertragung der Gesellschafterstellung Die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist ein Verfügungsgeschäft gemäß 398, 413 BGB. Hierfür ist die Zustimmung aller Gesellschafter- wenn nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde- erforderlich, da es ein Grundlagengeschäft ist. Die Auflösung der Gesellschaft ist im Handelsregister eintragen zu lassen nach 143 HGB. Die Übertragung der Gesellschafterstellung ist an keine besondere Form gebunden. Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung. Die OHG wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Fraglich ist, wie sich der Eintritt des Erben in die Gesellschaft gestaltet: - einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

3 Beim Tod des Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem Erben fortgesetzt. Dies geschieht kraft Gesetz ( 1922 BGB). -qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel Die Gesellschaft wird nur mit einem bestimmten Erben fortgesetzt. Dies ist oft sinnvoll, da vielleicht nicht jeder Erbe zur Beteiligung an einer Gesellschaft geeignet ist. -rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel Die Gesellschaft wird mit einem begünstigten Dritten fortgesetzt. Jedoch ist diese Nachfolgeklausel nur möglich, wenn der Begünstigte zum Gesellschafterkreis gehört. Wenn dies nicht der Fall ist, dann liegt ein unwirksamer Vertrag zulasten Dritter vor. Der Gesellschafter einer OHG hat viele Verpflichtungen, die bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolge einem Dritten aufgebürdet werden würden, ohne dass sich dieser der Möglichkeiten des Erbrechts bedienen kann. Links zu allen Beiträgen der Serie: Das Recht der OHG Teil 2.1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Das Recht der OHG Teil 2.2. Geschäftsführung und Vertretung Das Recht der OHG Teil 4 Änderungen im Gesellschafterbestand Das Recht der OHG Teil 5 Beendigung der Gesellschaft Autor(-en): Harald Brennecke Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Brennecke & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte mbb Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de Stand: April 2012 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Über die Autoren: Harald Brennecke, Rechtsanwalt

4 Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei Rechtsformwahl Wahl des Firmennamens Gesellschaftsgründungen: z.b. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern Liquidation von Gesellschaften Firmenkäufen Due Diligence Geschäftsführerverträgen Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung: Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge. Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht: "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Der Insolvenzplan Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN "Arztpraxis Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung: Die Due Diligence Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf Die Liquidation der Kapitalgesellschaft Die Unternehmergesellschaft (UG)

5 Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen: Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater Grundlagen des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsvertragsgestaltung Grundlagen und Risiken Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kleine Chance, großes Risiko Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer Geschäftsführerhaftung Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder. Insolvenzrecht für Steuerberater Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Insolvenzrecht für Unternehmensberater Sanierungschancen erkennen und wahren Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: Mail: Telefon: Normen: 128 HGB, 130 HGB, 131 HGB, 132 HGB, 135 HGB, 143 HGB, 398 BGB, 413 BGB, 1922 BGB Datenschutzerklärung Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter: Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Streit und Trennung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG/ Gesellschafter Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Gesellschafterversammlung Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erben-Erbberechtigte Rechtsinfos/ Erbrecht Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Gesellschaftsvertrag Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Gesellschafter Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG/ Gesellschaftsvertrag Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GbR Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GbR/ Gesellschafter Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GbR/ Gesellschafterversammlung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GbR/ Gesellschaftervertrag Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GbR/ Streit_und_Trennung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Gesellschaftervertrag Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG/ Handelsregister Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG/ Gesellschafterversammlung Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ OHG/ Trennung Rechtsinfos/ Handelsrecht Rechtsinfos/ Vertragsrecht/ Kündigung

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