Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

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1 Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Büro 8/17 Rue de Spa BRÜSSEL BELGIEN taxud-d1-consultation-landr@ec.europa.eu Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: Fax: steuerrecht@bstbk.de 29. Oktober 2010 Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Zusendung der o. g. Konsultation. Gern nehmen wir hierzu Stellung. Die Bundessteuerberaterkammer vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Interessen der mehr als Steuerberater in Deutschland. Als solche nimmt sie zu nationalen Gesetzesvorhaben und zu europäischen Konsultationen Stellung. Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt ausdrücklich Bestrebungen, auch auf europäischer Ebene die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen zu fördern und Hemmnisse abzubauen, die diese Aktivitäten beeinträchtigen können. Denn insoweit unterstützt sie die Ziele des Vertrages von Lissabon. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen wird es zunehmend wichtiger, dass sie gleichberechtigt am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen können, ohne dass nationale Grenzen sie behindern. So spricht sich die Bundessteuerberaterkammer dafür aus, die Aktivitäten der EU zur Schaffung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) zügig fortzuführen, um so den europäischen Wirtschaftsraum zu stärken. Auf längere Sicht wäre auch zu überlegen, ein europäisches Abgeltungsteuersystem zu schaffen und eine grenzüberschreitende Organschaftsregelung innerhalb der EU zu implementieren. Beigefügt erhalten Sie unsere Anmerkungen. Mit freundlichen Grüßen i. V. Jörg Schwenker Geschäftsführer Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union Abt. Steuerrecht Telefon: 030/ Telefax: 030/ Oktober 2010

3 Seite 2 Im Einzelnen: Frage 1: Welcher Gruppe könnten Sie zugerechnet werden? Wie vorstehend bereits ausgeführt, nimmt die Bundessteuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgabe wahr, das Berufsrecht der Steuerberater in Deutschland zu regeln und Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und anderen Fragestellungen auf nationaler und internationaler Ebene abzugeben. Sie hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Kontaktdaten lauten wie folgt: Neue Promenade 4, Berlin, steuerrecht@bstbk.de. Ab 5. November 2010: Behrenstraße 42, Berlin Frage 2: Sind Sie der Ansicht, dass eine Aktualisierung der Liste der Unternehmen, für die diese Richtlinie gilt, erforderlich ist? Da auch die nationalen Gesellschaftsrechte innerhalb der EU-Staaten einem ständigen Wandel unterliegen, ist es aus unserer Sicht sinnvoll, eine Aktualisierung der Liste der Unternehmen, für die diese Richtlinie gilt, vorzunehmen. Insofern beantworten wir die Frage 2: ja Frage 3: Sind Sie der Meinung, dass die Liste im Anhang zur Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren dieselben Rechtsformen enthalten sollte wie die Liste in der Mutter- Tochter-Richtlinie, einschl. der europäischen Gesellschaft und der europäischen Genossenschaft? Ja, unseres Erachtens ist es sinnvoll, beide Listen zu harmonisieren. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die grenzüberschreitend wirtschaftlich tätig sind, sollten diese steuerlichen Erleichterungen möglichst einfach ausgestaltet werden, denn eine zu große Komplexität macht es diesen Unternehmen häufig unmöglich, gleichberechtigt am Markt aufzutreten und so ihr wirtschaftliches Potential in vollem Umfang auszuschöpfen. Wegen der Kohärenz sollten daher die jeweils begünstigten Rechtsformen aufeinander abgestimmt werden. Frage 4: Sind Sie der Meinung, dass die Liste um andere Rechtsformen erweitert werden sollte, auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht verwiesen wird? Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, unterliegen die Gesellschaftsrechte einem ständigen Wandel, so dass diese Frage in kürzeren Abständen neu aufgeworfen werden sollte.

4 Seite 3 Frage 5: Halten Sie es für vorteilhaft, bei der Festlegung der Mindestbeteiligung mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen? Wie oben bereits ausgeführt, ist es wünschenswert, eine Angleichung zur Mutter-Tochter- Richtlinie herzustellen, um eine Harmonisierung herbeizuführen. Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht insoweit keine Einschränkung auf unmittelbare Beteiligungen vor. Um einen funktionierenden Binnenmarkt herzustellen, ist es wichtig, die realen Situationen von Unternehmen auch gesetzlich abzubilden. Momentan werden Unternehmensgruppen durch das Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung noch nicht tatsächlich als solche behandelt. Dies führt zu einer Erhöhung der Plan- und Befolgungskosten für Unternehmen, die an einer grenzüberschreitenden Transaktion beteiligt sind. Diese zusätzlichen Kosten und die damit verbundene Bürokratie könnten durch die Erweiterung der Definition auf mittelbare Beteiligungen am Kapital verringert werden. Einem möglichen Missbrauch sollte von vornherein begegnet werden, indem die weiteren Voraussetzungen auch der Begünstigung mittelbarer Beteiligungen klar definiert werden. Frage 6: Sind Sie der Ansicht, dass die Anforderungen für die Mindestbeteiligung geändert werden sollten? Wie oben bereits ausgeführt, sollte eine kohärente Behandlung in beiden Richtlinien erreicht werden, um das Ziel der Erleichterung grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeiten zu erreichen. Durch die bisher geltenden unterschiedlichen Schwellenwerte in beiden Richtlinien kann es z. B. im Zusammenhang mit der Umqualifizierung einer Lizenz oder Lizenzgebührenzahlung als Gewinnausschüttung zu unstimmigen Ergebnissen kommen. Frage 7: Sind Sie der Ansicht, dass die Beteiligungsanforderungen der Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren auf 10 % gesenkt und damit an die Anforderungen der Mutter-/Tochter-Richtlinie angepasst werden sollten? Ja, wie vorstehend ausgeführt, sollte hier eine Gleichbehandlung erfolgen. Frage 8: Sind Sie der Ansicht, dass die Beteiligungsanforderungen der Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren auf unter 10 % gesenkt werden sollten? Nein, momentan bietet sich eine Absenkung auf unter 10 % nicht an. Denn insoweit würde eine Gleichstellung an die Anforderungen der Mutter-/Tochter-Richtlinie damit nicht mehr erfolgen. Es könnte auch faktisch problematisch sein, bei Minibeteiligungen geeignete nachprüfbare Beteiligungsanforderungen aufzustellen und wirksam zu überprüfen.

5 Seite 4 Frage 9: Ist Ihr Unternehmen derzeit von Doppelbesteuerung und/oder zusätzlichen Verwaltungskosten betroffen, da die Richtlinie nicht für Transaktionen zwischen nicht verbundenen Unternehmen gilt? Wie in unserem Anschreiben ausgeführt, ist die Bundessteuerberaterkammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und insoweit nicht wirtschaftlich tätig. Also betrifft diese Frage uns nicht. Frage 10: Sollte der Wortlaut der Richtlinie präzisiert werden, um zu gewährleisten, dass die darin vorgesehenen Vergünstigungen auf Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren angewendet werden, die der Betriebsstätte zuzuordnende Ausgaben darstellen? Unseres Erachtens sollte der Wortlaut der Richtlinie präzisiert werden, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Tochterunternehmen und Betriebsstätten zu vermeiden. Diese Tendenzen würden auch den aktuellen Bestrebungen auf OECD-Ebene entsprechen, etwa im Rahmen des AOA-Approaches, der zu einer größeren Verselbstständigung auch der Betriebsstätten führt. Es ist aus unserer Sicht wünschenswert, den Wortlaut der Richtlinie dahingehend zu ändern, dass die Vergünstigung nur auf Zahlungen angewendet wird, die Ausgaben für die Betriebsstätte darstellen. Eine Verweigerung allein aufgrund der Nichterfüllung formaler Anforderungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit würde dem Sinn der Richtlinie, grenzüberschreitende Transaktionen zu erleichtern, zuwiderlaufen. Die folgenden Fragen 11 bis 13 richten sich an Unternehmen aus der Kategorie der KMU gemäß der Definition unter Frage 1. Wie vorstehend ausgeführt, sind wir als Bundessteuerberaterkammer nicht wirtschaftlich tätig und auch kein KMU. Wir halten die Erhebung von Quellensteuern für grenzüberschreitende Einkommen aus Zinsen oder Lizenzgebühren für ein Hindernis der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Auch die Befolgungskosten für die Steuern in Verbindung mit grenzüberschreitenden Zahlungen für Zinsen oder Lizenzen, wie in Frage 12 angesprochen, halten wir für eine Einschränkung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Generell sollte überprüft werden, ob durch die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf alle Rechtsformen, die zurzeit durch die Mutter-/Tochter-Richtlinie abgedeckt sind, sichergestellt ist, dass sämtliche KMU darunter fallen. Denn gerade diese Unternehmen bedürfen besonderer Unterstützung, um ihnen einen gleichberechtigten Markteintritt innerhalb der EU zu gewähren.

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