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1 !! ElterngeldRatgeber! 2014) ) Gewusst)wie) )Fakten,)Checklisten)&)Adressen) Wissenswertes)zur)staatlichen)Familienförderung) )

2 Inhalt 1!! Einleitung! 2!! Über!diesen!Ratgeber! 3!! Ihr!Anspruch!auf!Elterngeld! 3.1!!Wer!erhält!Elterngeld?! 3.2!!Die!Höhe!des!Elterngelds! 3.3!!Die!Dauer!des!Elterngeldbezugs! 4!! Gewusst!wie!!Elterngeld!berechnen,!beantragen!und!beziehen! 4.1!!Die!Berechnung!des!maßgeblichen!Nettoeinkommens!! 4.2! Elterngeld!ist!steuerfrei!!aber!progressionsrelevant! 4.3!!Wie!beantragt!man!Elterngeld?! 5! Checkliste!!Tipps!für!den!Start!ins!Familienleben!mit)dem!Elterngeld! 6!! Elterngeld!und!Elternzeit! 7!! Elterngeldstellen! 8!! weitergehende!informationen!(literaturhinweise)! 9!! Bildverzeichnis! 10! Quellenverzeichnis! 11!! Stichwortverzeichnis!/!Glossar!! Impressum! 2

3 1 Einleitung Rund fünf Milliarden Euro investiert der deutsche Staat jährlich in das Elterngeld, um jungen Familien eine Starthilfe zu geben. Das Elterngeld soll die wirtschaftliche Situation der Familien in den ersten Lebensmonaten absichern, wenn Väter und Mütter ihre Zeit für die Betreuung ihres Kindes zur Verfügung stellen. Das Elterngeld soll darüber hinaus die Weichen stellen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie schon nach den ersten Lebensmonaten des Kindes zu erreichen. Da grundsätzlich Teilzeitarbeit während des Bezugs von Elternzeit möglich ist, bleibt der Kontakt zum Arbeitsleben erhalten. Auf diese Weise fördert das Elterngeld ein partnerschaftliches Familienmodell, da einerseits Müttern die Möglichkeit für einen rascheren Wiedereinstieg ins Berufsleben gegeben wird und gleichzeitig die Väterbeteiligung an der Kinderbetreuung verstärkt werden kann. Nach Einschätzung des Bundesfamilienministeriums nutzen inzwischen immer mehr Väter die Möglichkeiten, die ihnen durch das Elterngeld eröffnet werden. So wies das Ministerium zuletzt im August 2013 darauf hin, dass bei Kindern, die im ersten Quartal 2012 geboren wurden, die Väterquote bei 28,2 Prozent liege. Jeder vierte Vater beziehe das Elterngeld für länger als zwei Monate, die durchschnittliche Bezugsdauer betrage bei Vätern 3,3 Monate. Mütter beziehen die Leistung weiterhin überwiegend für zwölf Monate. Ein Monitoring-Projekt über die Wirkung des Elterngelds hat auch belegt, dass sich mit dem Elterngeld die Einkommenssituation von jungen Familien deutlich verbessert habe. Die Untersuchung zeigt zudem, dass immer mehr Mütter mit der Absicherung über das Elterngeld die Möglichkeit nutzen, bereits im zweiten Lebensjahr ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 3

4 2 Über diesen Ratgeber Dieser Ratgeber informiert über die wesentlichen Regelungen zum Elterngeld. Zusammenfassend dargestellt werden die Voraussetzungen, wer, wie und wie lange Elterngeld beziehen kann. Weiterhin wird erläutert, wie das Elterngeld berechnet und beantragt wird. Zusätzlich werden Tipps zur Planung und Vorbereitung rund um das Elterngeld gegeben. Ihr Anspruch auf Elterngeld Grundsätzlich können alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten überwiegend selbst betreuen und die daher nicht voll erwerbstätig sind, Elterngeld erhalten. Das Elterngeld kann längstens für die Dauer von 14 Monaten bezogen werden. Gewusst wie Elterngeld berechnen, beantragen und beziehen Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes hatte. Mütter und Väter, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, kein Erwerbseinkommen hatten (z.b. Hausfrauen- und Männer) erhalten den Mindestbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 Euro. Das Elterngeld muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Checkliste Tipps für den Start ins Familienleben mit dem Elterngeld Eine frühzeitige Planung hilft, die Vorteile des Elterngelds optimal zu nutzen. Dabei gilt es einige Punkte zu beachten bzw. rechtzeitig vorzubereiten. Dieser Ratgeber stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte und zur Klärung individueller Ansprüche stehen die zuständigen Elterngeldstellen zur Verfügung. Dieser Ratgeber enthält eine nach Bundesländern geordnete Übersicht von Elterngeldstellen. 4

5 3 Ihr Anspruch auf Elterngeld Die Geburt eines Kindes verändert die Lebenssituation von Müttern und Vätern, stellt sie vor neue Herausforderungen. Der mögliche Wegfall eines Erwerbeinkommens und die Sorge um den späteren Wiedereinstieg in das Berufsleben können den Start in das Familienleben belasten. Das Elterngeld kann Familien helfen, die neue Lebenssituation leichter zu bewältigen. Es gleicht entfallendes Erwerbseinkommen aus, wenn Väter und Mütter ihr Kind in den ersten 14 Monaten überwiegend selbst betreuen möchten und dazu auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten. 3.1 Wer erhält Elterngeld? Grundsätzlich gilt, dass alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten überwiegend selbst betreuen und die daher nicht voll erwerbstätig sind, Elterngeld erhalten. Im einzelnen müssen Mütter und Väter folgende Voraussetzungen erfüllen, um Elterngeld zu beanspruchen: Sie übernehmen die Betreuung ihrer Kinder nach der Geburt überwiegend selbst. Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig. Sie leben mit ihren Kindern in einem Haushalt. Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland bzw. haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ihr gemeinsam zu versteuerndes Einkommen liegt im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht über EUR. Für Alleinerziehende gilt eine Einkommensgrenze von EUR zu versteuerndes Jahreseinkommen. Zwar soll das Elterngeld das entfallende Erwerbseinkommen von Müttern und Vätern ersetzen. Dennoch hängt der Bezug des Elterngelds nicht davon ab, ob und wie der Elternteil, der Elterngeld beantragt hat, vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Folgende Personengruppen können daher Elterngeld erhalten: Hausfrauen und Hausmänner, Erwerbslose sowie Auszubildende und Studierende genauso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte und Selbstständige. 5

6 Auszubildende und Studierende müssen ihre Ausbildung bzw. ihr Studium auch nicht unterbrechen, wenn sie Elterngeld beziehen. Sie erhalten Elterngeld unabhängig davon, wie viele Wochenstunden ihre Ausbildung umfasst. Anspruch auf Elterngeld haben nicht nur die leiblichen Eltern eines Kindes. Wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auch Adoptiveltern für die Dauer von 14 Monaten elterngeldberechtigt. Der Anspruch besteht solange, bis das Adoptiv- Kind das achte Lebensjahr vollendet hat. Wenn Verwandte bis dritten Grades das sind Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister bei Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern, die Betreuung eines Kindes in den ersten 14 Lebensmonaten übernehmen, steht auch ihnen für diesen Zeitraum Elterngeld zu. Dabei gelten für sie die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für leibliche Eltern. Auch ausländische Eltern haben einen Anspruch auf Elterngeld: Wenn die Eltern Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sind, sind sie ebenso wie deutsche Eltern nach geltendem EU-Recht elterngeldberechtigt. Neben den allgemeinen Voraussetzungen gilt dabei, dass sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben. Für andere Ausländer und Ausländerinnen ergibt sich dann ein Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Ausländische Bürgerinnen und Bürger, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, können Elterngeld nur dann beziehen, wenn sie zur Erwerbsarbeit in Deutschland berechtigt sind. Auch wenn Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU, des EWR und der Schweiz leben, können Ansprüche auf Elterngeld bestehen. Hierzu bieten die Informationsportale der Europäischen Union bzw. der Europäischen Kommission weiterführende Informationen. Eine Beratung über ihre persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erhalten ausländische Mütter und Väter bei den zuständigen Elterngeldstellen in Deutschland (siehe Kapitel 7) bzw. bei den im Ausland zuständigen Stellen. 6

7 3.2 Die Höhe des Elterngelds Die Höhe des Elterngelds beträgt mindestens 300 Euro und höchstens Euro monatlich. Dabei wird das Elterngeld als eine Ersatzrate gezahlt. Diese beträgt je nach Einkommen gestaffelt, 65, 66 oder 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, das bei den Eltern durch die Betreuung des Kindes entfällt. Die Staffelung sieht im Einzelnen so aus: Ersatzrate bei einem maßgeblichen Nettoeinkommen von 65 Prozent Euro und mehr 66 Prozent Euro 67 Prozent zwischen Euro und Euro Besondere Regelung für geringverdienende Eltern: Für Mütter und Väter mit einem geringen Einkommen von unter Euro monatlich hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung vorgenommen. In diesen Fällen kann die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent des maßgeblichen Nettoeinkommens ansteigen. Dabei wird die Ersatzrate in kleinen Stufen angepasst: Für je zwei Euro, die das monatliche Einkommen vor der Geburt des Kindes unter Euro lag, steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozent. Was gilt bei Mehrlingsgeburten? Bei einer Mehrlingsgeburt wird das errechnete Elterngeld für jedes zweite und weitere Mehrlingskind um je 300 Euro aufgestockt. Zusätzlich, so urteilte im Juni 2013 das Bundessozialgericht (BSG) Kassel, haben bei Zwillingen beide Eltern Anspruch auf Elterngeld in den ersten vierzehn Lebensmonaten, wenn sie vor der Geburt voll berufstätig waren (Aktenzeichen: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12R). Bonus für Geschwisterkinder Familien mit mehreren Kindern profitieren beim Elterngeld vom sogenannten Geschwisterbonus. Für Geschwisterkinder erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro (höchstens um 180 Euro). Der Geschwisterbonus wird bei zwei Kindern längstens so lange gewährt, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Leben drei und mehr Kinder in einer Familie, wird der Geschwisterbonus zusätzlich zum Elterngeld so lange gezahlt, bis mindes- 7

8 tens zwei der älteren Geschwister ihr sechstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Familienplanung interessant ist, dass Zeiten des Elterngeldbezugs bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet: Wird das zweite Kind dann geboren, wenn der Bezug des Elterngelds für das erste Kind gerade ausgelaufen ist, orientiert sich die Berechnung des Elterngelds für das zweite Kind am Einkommen, das vor der Geburt des ersten Kinds zur Verfügung stand. Zum Geschwisterbonus gelten für angenommene Kinder und für Kinder mit Behinderung Sonderregelungen über die die Elterngeldstellen informieren. 3.3 Die Dauer des Elterngeldbezugs Elterngeld wird grundsätzlich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes gezahlt. Dabei kann ein Elternteil für mindestens zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Übernehmen beide Elternteile die Betreuung ihres Kindes für einen bestimmten Zeitraum, stehen ihnen zusätzlich zwei Partnermonate zur Verfügung. Damit erhöht sich für beide Eltern gemeinsamt die Bezugsdauer auf maximal 14 Monate. In Ausnahmefällen, etwa wenn ein Elternteil aufgrund von schwerer Krankheit die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann, können die Partnermonate auf den anderen Elternteil übertragen werden. Alleinerziehende können die zwei Partnermonate in jedem Fall für sich nutzen. Sie haben also Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen haben Mütter und Väter sehr flexible Möglichkeiten, die Dauer des Elterngeldbezugs zu gestalten: Beide Elternteile nehmen die Elterngeldmonate nacheinander Beide Elternteile beziehen Elterngeld parallel dann reduziert sich insgesamt die Bezugsdauer auf sieben Monate. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verlängern. Dazu kann bei gleicher Gesamtsumme das Elterngeld auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. In diesem Fall bezieht die Mutter oder der Vater nur die Hälfte des Elterngeldes: Aus zwölf Monatsbeiträgen und zwei Partnermonatsbeiträgen, werden 28 halbe Monatebeiträge, entsprechend bei Alleinerziehenden aus 14 Monatsbeiträgen 28 halbe Monatsbeiträge. Diese Variante ist z.b. eine interessante Möglichkeit, wenn Mütter und Väter über 14 Monate hinaus Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Die Elterngeldmonate müssen nicht an einem Stück genommen werden. Das eröffnet weitere Spielräume bei der Planung des Wiedereinstiegs in den Beruf. 8

9 Für Mütter gilt: Erhält eine Mutter Mutterschaftsleistungen in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes, so verbraucht sie damit zwei Elterngeldbezugsmonate. Elterngeld und Mutterschaftsleistungen können also nicht nebeneinander bezogen werden, da beide Leistungen einem ähnlichen Zweck dienen. Der Bezug des Elterngelds richtet sich immer nach den Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten. Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt. Der Vortag des Geburtstags im Folgemonat ist das Ende des Lebensmonats. 4 Gewusst wie Elterngeld berechnen, beantragen und beziehen 4.1 Die Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens Die Idee des Elterngelds ist es, jungen Familien den regelmäßigen wirtschaftlichen Standard zu sichern, wie sie ihn vor der Geburt des Kindes erreicht hatten. Daher richtet sich die Höhe des Elterngelds nach dem Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes hatte. Mütter und Väter, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes, kein Erwerbseinkommen hatten (z.b. Hausfrauen- und Männer) erhalten den Mindestbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 Euro. Bei Beschäftigten wird aus den Lohn- und Gehaltszahlungen der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes der steuerpflichtige Bruttolohn entnommen. Einmalzahlungen (wie z.b. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch einmalige Leistungsprämien) werden nicht berücksichtigt. Haben Mütter oder Väter einen Teil ihres Gehalts direkt in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt, zählt dieser Gehaltsbestandteil auch nicht zum Bruttoeinkommen. Der Grund: Steuerfreie Einkünfte dürfen nicht berücksichtigt werden. Für den Bemessungszeitraum können auch weiter zurückliegende Monate herangezogen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Mutter aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen im Zeitraum vor der Geburt nicht arbeiten durfte o- der wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit weniger verdient hat. Auch für Monate, in denen in der Familie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde oder auf Grund von Wehr- oder Zivildienstzeiten Einkommen weggefallen ist, können weiter zurückliegende Monate zu Grunde gelegt werden. Auf Wunsch der Eltern bleibt es jedoch bei den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, wenn sich daraus für sie Vorteile bei der Berechnung des Elterngelds ergeben. Selbstständige weisen ihr Einkommen in der Regel durch den Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes nach. Auf Antrag können auch Selbst- 9

10 ständige auf einen früheren Steuerbescheid für die Ermittlung der Einkünfte zurückgreifen. Dies ist z.b. dann möglich, wenn eine Mutter aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung während des Bemessungszeitraums Einkommensausfälle hatte. Von dem monatlich ermittelten Bruttoeinkommen werden in pauschalierter Form Steuern und Sozialabgaben abgerechnet und auf dieser Basis das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann bei Beschäftigten in manchen Fällen ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll sein, um ein höheres Nettoeinkommen während des Einkommensbemessungszeitraums zu erzielen. Dieser Steuerklassenwechsel muss aber bereits früh geplant und vorgenommen werden. Denn die günstigere Steuerklasse wirkt sich bei der Berechnung des Elterngelds nur dann aus, wenn sie bei Müttern mindestens sieben von zwölf Monaten vor Beginn des Mutterschutzes und bei Vätern mindestens sieben von zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes gewählt wurde. Auch wenn während des Einkommensbemessungszeitraums die Kirchensteuerpflicht entfällt, wird dies nur berücksichtigt, wenn mindestens sieben von zwölf Monaten keine Kirchensteuer mehr gezahlt wurde. Die Berechnung des Elterngelds bei ausländischen Einkünften Für die Berechnung des Elterngelds werden auch ausländische Einkünfte berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte in einem Mitgliedsstaat der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versteuert werden und so einem in Deutschland versteuertem Einkommen gleichgestellt sind. Haben Eltern ausländische Einkünfte, die für die Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden können, erhalten sie den Mindestbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 Euro. Elterngeld bei Teilzeitarbeit Grundsätzlich ist es möglich, während des Bezugs von Elterngeld bis zu 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Reduzieren also Eltern ihre Arbeitszeit nach der Geburt des Kindes, ersetzt das Elterngeld den Teil des Einkommens, der durch die Herabsetzung der Arbeitszeit entfällt. Das Elterngeld berechnet sich dann nach der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt, für das maximal Euro berücksichtigt werden, und dem Einkommen während des Elterngeldbezugs. Die Ersatzrate ergibt sich aus dem Einkommen vor der Geburt. 10

11 Mütter und Väter, die nach der Geburt des Kindes ihre selbstständige Arbeit in reduziertem Umfang fortführen möchten, können für das entfallende Teileinkommen Elterngeld beziehen. Sie müssen dazu glaubhaft nachweisen, wie sie sicherstellen, dass ihre Arbeitszeit tatsächlich nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Elterngeldrechner Auskünfte und Hinweise zur Berechnung des Elterngelds erteilen die Elterngeldstellen (s. Kapitel 7). Einen ersten Überblick über die mögliche Höhe des Elterngelds erhalten Eltern mit Hilfe des Elterngeldrechners des Bundesfamilienministeriums, der im Internet unter oder zur Verfügung steht. 4.2 Elterngeld ist steuerfrei aber progressionsrelevant Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung und muss daher nicht versteuert werden. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld dem übrigen Einkommen, das die Eltern zu versteuern haben, hinzugerechnet wird, um den maßgeblichen Steuersatz zu ermitteln. Dieser Steuersatz wird dann allein auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet. Durch die Wirkung der Progression kann sich aber die Steuerschuld erhöhen, sodass möglicherweise Steuernachzahlungen zu entrichten sind. 4.3 Wie beantragt man Elterngeld? Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, den Antrag sofort nach der Geburt zu stellen. Da das Elterngeld aber nur drei Monate rückwirkend gezahlt wird, sollte der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden, um das Elterngeld über die gesamte mögliche Dauer beziehen zu können. Zuständig sind die Elterngeldstellen, die auch die Antragsformulare bereitstellen. Eine Übersicht der Elterngeldstellen findet sich in Kapitel 7 dieses Ratgebers. Unter lässt sich leicht die zuständige Elterngeldstelle ermitteln. Dort finden sich auch die Antragsformulare der Bundesländer zum Download. Das Antragsformular enthält auch alle Informationen darüber, welche Bescheinigungen und Nachweise mit dem Antrag eingereicht werden müssen. In der Regel müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes 11

12 Einkommensnachweise Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt, ist die Mutter Beamtin eine Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbstständiger Arbeit Den Antrag auf Elterngeld kann jeder Elternteil nur einmal für sich stellen. Mit dem Antrag erklärt der Elternteil, für welche Monate er Elterngeld beziehen möchte. Bis zum Ende des Elterngeldbezuges können diese Angaben über Zahl und Lage der Elterngeldmonate geändert werden. Wenn beide Eltern Anspruch auf Elterngeld haben, müssen auch beide den Elterngeldantrag unterschreiben. Mit der Unterschrift erklärt der jeweils andere Elternteil sein Einverständnis mit der beantragten Zahl der Elterngeldmonate. Nach der Prüfung des Antrags ergeht ein Bewilligungsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. 12

13 5. Checkliste Tipps für den Start ins Familienleben mit Elterngeld Das Elterngeld hilft, den Start ins Familienleben zu erleichtern. Mit einer frühzeitigen Planung gewinnt man gute Voraussetzungen, um die Vorteile des Elterngelds optimal zu nutzen: Planen Sie frühzeitig, wie Sie gemeinsam mit ihrem Partner die Betreuung ihres Kindes aufteilen möchten. Nutzen Sie die Vorteile der Partnermonate und verlängern Sie auf diese Weise, den Bezug des Elterngelds auf maximal 14 Monate. Einzelne Bundesländer bieten im Anschluss an das Elterngeld weitere Leistungen an: Bayern, Sachsen und Thüringen gewähren im Anschluss an das Elterngeld ein Landeserziehungsgeld. Prüfen Sie Ihre finanzielle Situation, spielen Sie verschiedene Szenarien durch. Nutzen Sie den Elterngeldrechner ( oder um eine Orientierung über die Höhe des zu erwartenden Elterngelds zu erhalten. Prüfen Sie dabei auch, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen kann. Wenn ja, denken Sie daran, den Steuerklassenwechsel frühzeitig vorzunehmen. Die günstigere Steuerklasse muss mindestens sieben von zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes gelten, um bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt zu werden. Beachten Sie bei der Planung von Teilzeitarbeit, dass diese nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden pro Lebensmonat des Kindes betragen darf. Diese Regelung lässt Eltern und Vätern Freiraum, wie sie ihre Arbeitszeit einteilen. Auf dieser Basis ist es auch möglich, für einige Zeit etwa für eine Urlaubsvertretung Vollzeit zu arbeiten, solange im Monatsdurchschnitt die Höchstarbeitsgrenze nicht überschritten wird. Nehmen Sie Kontakt mit den Elterngeldstellen auf, um Ihre individuellen Ansprüche zu klären. Beachten Sie die Antragsfristen. Beantragen Sie das Elterngeld innerhalb von drei Monaten nach der Geburt Ihres Kindes. Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Berücksichtigen Sie dies auch bei Ihrer Anmeldung zur Elternzeit und geben Sie bei Ihrer Anmeldung der Elternzeit genaue Daten zu Beginn und Ende der Elternzeit an. Um eine rasche Bearbeitung Ihres Elterngeldantrags zu gewährleisten, prüfen Sie noch vor Antragstellung, welche Unterlagen und Bescheinigungen Sie mit dem Elterngeldantrag einreichen müssen. 13

14 Auskunft geben Ihnen die Elterngeldstellen bzw. laden Sie sich das Antragsformular aus dem Internet herunter. Wenn Sie mit den Entscheidungen der Elterngeldstelle nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen. Denken Sie daran, die Elterngeldstellen über Änderungen während des Bezugszeitraums zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veränderungen in ihrer Einkommenssituation etwa durch Teilzeitarbeit. Beachten Sie, dass das Elterngeld unter Progressionsvorbehalt steht. Daraus können eventuell Steuernachzahlungen resultieren. 6 Elterngeld und Elternzeit Der Bezug des Elterngelds ist rechtlich nicht davon abhängig, ob Mütter und Väter Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit ermöglicht es, Müttern und Vätern ihre Arbeitszeit als nichtselbständig Beschäftigte zugunsten der Kinderbetreuung auszusetzen bzw. zu reduzieren. Somit schafft die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzung, um Elterngeld in Anspruch nehmen zu können. Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen dies schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden. Nähere Einzelheiten zu den konkreten Regelungen, wer, wie, in welchem Umfang Elternzeit nehmen kann, bietet die Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben wurde. 14

15 7 Elterngeldstellen In den Bundesländern ist die Zuständigkeit für die Beratung, Antragstellung und die Bearbeitung der Anträge unterschiedlich geregelt. Im folgenden finden Sie eine nach Bundesländern geordnete Liste aller Elterngeldstellen (Quelle: Elterngeld und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Broschüre, Hg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Baden-Württemberg L-Bank (Landeskreditbank Baden-Württemberg) Karlsruhe, Schlossplatz 10 Besuchszeiten: Mo. Fr Uhr Telefon-Hotline (gebührenfrei): Fax: Servicezeiten: Mo. Fr Uhr Internet: Bayern Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS): ZBFS Region Mittelfranken Nürnberg, Bärenschanzstraße 8a (Servicezentrum: Roonstraße 22) Tel.: , Info: , Fax: oder Internet: Onlineantrag: ZBFS Region Niederbayern Landshut, Friedhofstraße 7 Tel.: , Info: , -520 Fax: oder poststelle.ndb@zbfs.bayern.de 15

16 Für die Bearbeitung der Anträge aus der Region Oberbayern sind verschiedene Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtstag des Kindes Geburtstag des Kindes: 1. bis 5. des Monats: Bayreuth, Hegelstraße 2 Tel.: , Info: Fax: poststelle.ofr-selb@zbfs.bayern.de Geburtstag des Kindes: 6. bis 10. des Monats: Regensburg, Landshuter Straße 55 Tel.: , Info: Fax: poststelle.opf@zbfs.bayern.de Geburtstag des Kindes: 11. bis 20. des Monats: München, Bayerstraße 32 Tel.: , Info: Fax: , poststelle.obb2@zbfs.bayern.de Geburtstag des Kindes: 21. bis 31. des Monats: München, Richelstraße 17 Tel.: , Info: Fax: poststelle.obb1@zbfs.bayern.de ZBFS Region Oberfranken Bayreuth, Hegelstraße 2 Tel.: , Info: Fax: poststelle.ofr@zbfs.bayern.de ZBFS Region Oberpfalz Regensburg, Landshuter Straße 55 Tel.: , Info: , -6126, Fax: poststelle.opf@zbfs.bayern.de 16

17 ZBFS Region Schwaben Augsburg, Morellstraße 30 Tel.: , Info: , Fax: oder ZBFS Region Unterfranken Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13 Tel.: , Info: , -322 Fax: oder Berlin Die Bezirksämter (Jugendamt) in: Berlin-Mitte Karl-Marx-Allee 31, Berlin, Tel.: Friedrichshain-Kreuzberg Frankfurter Allee 35 37, Berlin, Tel.: Pankow Berliner Allee , Berlin, Tel.: Charlottenburg-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 4, Berlin, Tel.: Berlin Spandau Klosterstraße 36, Berlin, Tel.: Steglitz-Zehlendorf Kirchstraße 1 3, Berlin, Tel.: Tempelhof-Schöneberg, Rathaus Friedenau, Breslauer Platz, Berlin, Tel.: Neukölln, Rathaus Neukölln, 17

18 Karl-Marx-Straße 83, Berlin, Tel.: Treptow-Köpenick Zum großen Windkanal 4, Haus 9, Berlin, Tel.: Marzahn-Hellersdorf Riesaer Straße 94, Berlin, Tel.: Lichtenberg-Höhenschönhausen Große-Leege-Straße 103, Berlin, Tel.: Reinickendorf Eichborndamm , Berlin, Tel.: Zentrale Auskunft, Tel.: 115 Brandenburg Landkreis Oder-Spree, Elterngeldstelle Breitscheidstraße 7, Beeskow, Tel.: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Elterngeldstelle Niemöllerstraße 1, Bad Belzig, Tel.: Stadt Brandenburg, Elterngeldstelle Wiener Straße 1, Brandenburg/Havel, Tel.: Stadt Cottbus, Elterngeldstelle Karl-Marx-Straße 67, Cottbus, Tel.: Landkreis Barnim, Elterngeldstelle Am Markt 1, Eberswalde, Tel.: Landkreis Spree-Neiße, Elterngeldstelle Heinrich-Heine-Straße 1, Forst/Lausitz, Tel.: Stadt Frankfurt/Oder, Elterngeldstelle Logenstr. 8, Frankfurt/Oder, Tel.:

19 Landkreis Elbe-Elster, Elterngeldstelle Grochwitzer Straße 20, Herzberg, Tel.: ElterngeldRatgeber 2014 Landkreis Dahme-Spreewald, Elterngeldstelle Beethovenweg 14, Lübben, Tel.: Landkreis Teltow-Fläming, Elterngeldstelle Am Nuthefließ 2, Luckenwalde, Tel.: Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Elterngeldstelle H.-Rau-Str , Neuruppin, Tel.: Landkreis Oberhavel, Elterngeldstelle A.-Dechert-Str. 1, Oranienburg, Tel.: Landkreis Prignitz, Elterngeldstelle Berliner Straße 49, Perleberg, Tel.: Stadt Potsdam, Elterngeldstelle Friedrich-Ebert-Straße 79/81, Potsdam, Tel.: Landkreis Uckermark, Elterngeldstelle Karl-Marx-Straße 1, Prenzlau, Tel.: Landkreis Havelland, Elterngeldstelle Platz der Freiheit 1, Rathenow, Tel.: Stadt Schwedt/Oder, Elterngeldstelle Th.-Neubauer- Str. 5, Schwedt/Oder, Tel.: Landkreis Märkisch-Oderland, Elterngeldstelle Puschkinplatz 12, Seelow, Tel.: Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Elterngeldstelle Dubinaweg 1, Senftenberg, Tel.: Bremen 19

20 Für das Stadtgebiet Bremen das Amt für Soziale Dienste Bremen, Sozialzentrum Mitte/Östliche Vorstadt/Findorff, Elterngeldstelle Rembertiring 39, Bremen Tel.: , Fax: Für Bremerhaven das Amt für Familie und Jugend Hinrich-Schmalfeld-Straße (Stadthaus 2) Bremerhaven Tel.: Hamburg Die Bezirksämter in: Hamburg-Mitte, Hamburg, Kurt-Schumacher-Allee 4 HamburgAltona, Hamburg, Alte Königstraße Eimsbüttel, Hamburg, Grindelberg Hamburg-Nord, Hamburg, Kümmellstraße 7 Wandsbek, Hamburg, Wandsbeker Allee 62 Bergedorf, Hamburg, Weidenbaumsweg 21 (Eingang C) Harburg, Hamburg, Harburger Rathausforum 1 Tel.: Hamburg Service (verbindet mit allen Dienststellen) Hessen Die Ämter für Versorgung und Soziales in: Darmstadt, Schottener Weg 3 Tel.: (Zentrale) Fax: poststelle-vada@havs-dar.hessen.de Frankfurt/Main, Walter-Möller-Platz 1 20

21 Tel.: (Zentrale) Buchst. A K App. 470 Buchst. L Z App. 471 Fax: post@havs-fra.hessen.de Fulda, Washingtonallee 2 Tel.: (Zentrale) Fax: postmaster@havs-ful.hessen.de Gießen, Südanlage 14 a Tel.: /-502 Fax: postmaster@havs-gie.hessen.de Kassel, Frankfurter Straße 84 a Tel.: (Zentrale) Fax: poststelle@havs-kas.hessen.de Wiesbaden, Mainzer Straße 35 Tel.: (Zentrale) Fax: poststelle@havs-wie.hessen.de Mecklenburg-Vorpommern Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Soziales/Versorgungsamt in: Dezernat Neubrandenburg Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120 Tel.: , Fax: poststelle.beeg.nb@lagus.mv-regierung.de Dezernat Rostock Rostock, Erich-Schlesinger-Str

22 Tel.: , Fax: Dezernat Schwerin Schwerin, Friedrich-Engels-Str. 47 Tel.: , Fax: Dezernat Stralsund Stralsund, Frankendamm 17 Tel.: , Fax: Niedersachsen Die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle kann im Internet unter Suchbegriff: Elterngeldstelle aufgerufen werden. Nordrhein-Westfalen Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die jeweils zuständige Elterngeldstelle finden Sie unter: Rheinland-Pfalz Zuständig sind die Jugendämter der Kreis- und Stadtverwaltungen Die für Ihren Wohnort zuständige Elterngeldstelle finden Sie unter Saarland Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Elterngeldstelle, Dienstgebäude: Saarbrücken, Hochstraße 67 Tel.: , Fax:

23 Sachsen Landkreis Bautzen Sozialamt Bahnhofstraße 9, Bautzen Landkreis Erzgebirgskreis Wirtschaftliche Jugendhilfe/Elterngeld Uhlmannstraße 1 3, Stollberg Landkreis Görlitz Außenstelle Niesky, Jugendamt, SG Erziehungs- und Elterngeld Robert-Koch-Straße 1, Niesky Landkreis Leipzig Sozialamt Stauffenbergstraße 4, Borna Landkreis Meißen Kreissozialamt Loosestraße 17/19, Meißen Landkreis Mittelsachsen Abt. Jugend und Familie, Ref Elterngeld Frauensteiner Straße 43, Freiberg Landkreis Nordsachsen Jugendamt, SG Erziehungs- und Elterngeld Friedrich-Naumann-Promenade 9, Oschatz Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge Abt. Soziale Leistungen/Elterngeld Hüttenstraße 14, Freital Stadt Chemnitz Abt. Soziale Leistungen/Elterngeld Bahnhofstraße 53, Chemnitz 23

24 Landeshauptstadt Dresden Jugendamt SG Elterngeld Dr.-Külz-Ring 19, Dresden Stadt Leipzig Amt für Jugend, Familie und Bildung/SG Elterngeld Naumburger Straße 26, Leipzig Landkreis Vogtlandkreis Sozialamt, Sachgebiet IV, Eltern- und Erziehungsgeld Friedrich-Naumann-Straße 3, Auerbach Landkreis Zwickau Wirtschaftliche Leistungen, Erziehungs- und Elterngeld Königswalder Straße 18, Werdau Sachsen-Anhalt Altmarkkreis Salzwedel Sozialamt Salzwedel, Karl-Marx-Straße 32 Landkreis Anhalt-Bitterfeld Jugendamt Elterngeldstelle Köthen (Anhalt), Am Flugplatz 1 Landkreis Börde Fachdienst Jugend Wolmirstedt, Farsleber Straße 19 Burgenlandkreis Jugendamt Elterngeldstelle Naumburg, Schönburger Straße 41 Landkreis Harz Jugendamt Elterngeldstelle Halberstadt, Friedrich-Ebert-Straße 42 Landkreis Jerichower Land Fachbereich Jugend und Schulen 24

25 Jugendamt Elterngeldstelle Besucheradresse: Burg, In der Alten Kaserne 4 Landkreis Mansfeld-Südharz Jugendamt Elterngeldstelle Lutherstadt Eisleben, Lindenallee 56 Landkreis Saalekreis Jugendamt Elterngeldstelle Merseburg, Kloster 4 Salzlandkreis Fachdienst 22 Familie und Jugend Elterngeldstelle Bernburg (Saale), Friedensallee 25 Stadt Dessau-Roßlau Amt für Soziales und Integration Elterngeldstelle Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4 Stadt Halle (Saale) Sozialamt Elterngeldstelle Halle (Saale), Südpromenade 30 Landeshauptstadt Magdeburg Sozial- und Wohnungsamt Elterngeldstelle Magdeburg, Wilhelm-Höpfner-Ring 4 Landkreis Stendal Jugendamt Elterngeldstelle Stendal, Hospitalstraße 1 2 Landkreis Wittenberg Fachdienst Soziales Elterngeldstelle Lutherstadt Wittenberg, Breitscheidstraße 3 Schleswig-Holstein Die Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein in: Heide, Neue Anlage 9 Tel.: , Fax:

26 Kiel, Gartenstraße 7 Tel.: , Fax: post.ki@lasd.landsh.de Lübeck, Große Burgstraße 4 Tel.: , Fax: post.hl@lasd.landsh.de Schleswig, Seminarweg 6 Tel.: , Fax: post.sl@lasd.landsh.de Thüringen Die jeweils zuständige Elterngeldstelle finden Sie unter: 26

27 8 Weitergehende Informationen (Literatur-und Webhinweise) Elterngeld und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, September 2013 steuertipps.de: Elterngeld: Vor der Geburt planen, mehr bekommen, E-Book Horst Marburger, Mehr Geld für Mütter und Väter: Elternzeit - Elterngeld - Kindergeld; Alles Wichtige zum Mutterschutz; Soziale Leistungen für Eltern und Alleinerziehende, 9. erw. Auflage, Walhalla-Fachverlag, Regensburg 2013, ISBN Renate Korn, Schwangerschaft, Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Elternzeit, Elterngeld: und was dazu gehört, Norderstedt Books on Demand, 2013, ISBN: Bildverzeichnis Logo Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de Titelbild, Kapitel 1 Petra Bork / pixelio.de Kapitel 2, 6 Rainer Sturm / pixelio.de Kapitel 3 JMG / pixelio.de Kapitel 4 Katharina Bregulla / pixelio.de 27

28 10 Quellenverzeichnis Elterngeld und Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, hg. v. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, September 2013 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Elterngeldes Litia.de Das Familienmagazin Süddeutsche.de Spiegel online Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundesleterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG), Stand vom 15. Februar 2013, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Studie: Elterngeld-Monitor. Kurzfassung, März 2012, 1. Auflage 28

29 11 Stichwortverzeichnis Alleinerziehende Antrag auf Elterngeld Ausländisches Einkommen Aufteilung der Elternzeit Bemessungszeitraum Berechnung des Einkommens Berechnung des Elterngelds Dehnung des Auszahlungszeitraums Ersatzquote Geringverdienende Eltern Geschwisterbonus Kurze Geburtenfolge Lebensmonat Mehrlingsgeburten Partnermonate Progressionsvorbehalt Selbstständige Steuerklasse Teilzeitarbeit Verteilung der Monate auf die Eltern 29

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