Rundschreiben Nr. 087/2012

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1 Städteverband Schleswig-Holstein Reventlouallee Kiel AZ: mx-zö Kiel, 03. August 2012 Rundschreiben Nr. 087/2012 Neuer Rundfunkbeitrag ("GEZ-Gebühren") Rundschreiben Nr. 071/2012 vom und Nr. 081/2012 vom Das Thema "Neuer Rundfunkbeitrag bewegt weiterhin die Gemüter und noch lange sind nicht alle Fragen hierzu geklärt. Mit Rundschreiben Nr. 81/2012 haben wir Ihnen ein Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an den Südwestrundfunk übersandt, in dem viele Fragen zusammengefasst wurden, die für deutsche Städte, Gemeinden und Kreise von allgemeiner Bedeutung sind. Der Südwestrundfunk hat den Fragenkatalog mit der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahme beantwortet. Darüber hinaus wurden der Geschäftsstelle die von den Städtetagen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg an den Südwestrundfunk herangetragenen Fragen mitsamt katalogen zur Verfügung gestellt, die wir Ihnen als Anlagen 2 und 3 zur Kenntnis geben. Die en auf die in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellten Fragen sowie eine erste Bewertung des schreibens der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund (Anlage 4) zeigen die Komplexität des Vorgangs mehr als deutlich auf. Ein Beitrag als Einzugsverfahren, das solche Fragen und komplizierte en hervorbringt, ist für die kommunale Praxis ungeeignet. Nach Auffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der sich die Geschäftsstelle anschließt, brauchen die Kommunen einfache, leicht verständliche und unkompliziert zu handhabende Regeln, nach denen die erforderlichen Daten ohne großen Aufwand ermittelt werden können. Es wird daher darauf hinauslaufen, dass die Bundesverbände eine einfache pauschalierte und im Vergleich zum Status Quo beitragsaufkommensneutrale Umsetzung des Rundfunkbeitrags-Einzugsverfahrens einfordern werden. Erforderlich hierzu wird allerdings noch eine verlässlichere Zahlenbasis zum Vergleich der neuen Beitragshöhe in einzelnen Kommunen mit dem bisherigen Beitrag. Ergänzend erhalten Sie die Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zu diesem Thema (Anlage 5) sowie die Präsentation des Südwestrundfunks vom 22. Juni 2012 in Heidelberg (Anlage 6). *** Hinweis zum Download der Rundschreiben und anderer Mitteilungen: Für alle Mitgliedskörperschaften stehen u. a. die Rundschreiben nebst Anlage(n) im "Mitgliederservice" auf der Homepage des Städteverbandes Schleswig-Holstein als Datei zur Verfügung. S t ä d t e b u n d S t ä d t e t a g Städteverband Schleswig-Holstein Reventlouallee Kiel Fon 0431 / Fax 0431 / info@staedteverband-sh.de Internet:

2 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 1 Beantwortung des Fragenkatalogs der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom

3 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 2 Zu Frage 1) Betriebsstättenbegriff: Eigenständiger Zweck Unter dem Begriff der zusammenhängenden Raumeinheiten verstehen wir sowohl mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück (auch innerhalb eines Gebäudes) als auch auf zusammenhängenden Grundstücken belegene Raumeinheiten. Allein der Umstand, dass mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken vorhanden sind, reicht nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich zur Annahme eines einheitlichen Zweckes nicht aus. Vielmehr können nach dem Willen des Gesetzgebers mehrere Raumeinheiten desselben (hier kommunalen) Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken nur dann als eine Betriebsstätte gezählt werden, wenn die Raumeinheiten insgesamt zum gleichen Zweck genutzt werden (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 26; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 15/197 S. 46f). Der Begriff des gleichen Zwecks ist deshalb entsprechend der Gesetzesbegründung auch im Rahmen von 6 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu berücksichtigen. Eine fehlende Konkretisierung des Zweckbegriffs ist entgegen Ihrer Auffassung dabei jedoch nicht gegeben. Es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber immer dann verwenden darf, wenn eine weitere Konkretisierung des Begriffs nur im Rahmen der Rechtsanwendung auf einen bestimmten Sachverhalt möglich ist. Die Verwendung derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe ist unzweifelhaft vom verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gedeckt. Der Begriff des gleichen Zweckes kann folglich erst im Rahmen der Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall definiert werden, was durch die Vielzahl der sowohl im kommunalen als auch im sonstigen nicht privaten Bereich möglichen Betätigungsfelder und Aufgabenbereiche verdeutlicht wird. Insoweit sind die seitens des SWR in dem von ARD, ZDF und Deutschlandradio bereitgestellten Informationsblatt für Behörden dargelegten Differenzierungskriterien (Unterscheidung verschiedener Zwecke danach, ob in den Räumlichkeiten reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden oder ob es sich um Räumlichkeiten von selbständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge handelt) hier als Auslegungshilfe zu verstehen, um eine Einordnung des Zweckbegriffs und eine Einordnung des jeweils vorliegenden Sachverhalts zu ermöglichen. Zu Frage 2) Landesmitarbeiter (Lehrpersonal) an kommunalen Betriebsstätten (Schulen) Die Lehrenden an Schulen als kommunalen Betriebsstätten sind Beschäftigte der Betriebsstätte Schule. Daran ändert auch nichts, dass die Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisse zum Land bestehen. Die Ernennung zu Landesbeamten ist von der Zuweisung zur Dienststelle und Betriebsstätte zu trennen. Die Zuordnung der Lehrer zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitsvertragspartner kommt nicht in Frage: Eine Dienststelle Bundesland X gibt es nicht, ein Bundesland kann selbst weder Dienststelle noch Betriebsstätte sein. Dies deckt sich mit dem Grundgedanken des nach Mitarbeitern gestaffelten Rundfunkbeitrags, dass sich die Rundfunknutzung und der daraus resultierende kommunikative Nutzen in der jeweiligen Betriebs-

4 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 3 stätte realisiert. Nach diesem Grundsatz müssen die von den Ländern beschäftigten Lehrer der von der jeweiligen Kommune betriebenen Schule zugeordnet werden, weil sich der kommunikative Nutzen dort realisiert und - je nach Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter intensiviert (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 23; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 15/197 S. 42). Von der Zurechnung der Lehrkräfte an die Schulen ist der Gesetzgeber auch selbst ausgegangen, als er die Schulen durch 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV speziell privilegierte: Die darin erfolgende Deckelung des Rundfunkbeitrags auf höchstens einen Beitrag macht nur dann Sinn, wenn die Lehrer in die ansonsten geltende Mitarbeiterstaffel einbezogen sind. Wären sie von vornherein gar nicht mitzuzählen, so blieben an der Schule nur die städtischen Angestellten übrig, in der Regel also nur der Hausmeister und die Sekretärinnen, so dass für die Schulen ohnehin nur maximal ein Beitrag zu zahlen wäre. Ohne die Hinzurechnung der Lehrer zur Betriebsstätte Schule hätte es für eine spezielle Privilegierung durch 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV mithin keine Veranlassung gegeben. Auch hätte es in der Gesetzesbegründung keiner Ausführungen zu Leiharbeitnehmern bedurft, wenn dies nicht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung darstellte. Leiharbeitnehmer und Lehrkräfte an Schulen sind auch nicht vergleichbar, da die Zuweisung der Lehrer an ihre Schule etwa grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, während die Leiharbeitnehmer wie 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ausdrücklich konstatiert nur vorübergehend an den Entleiher überlassen werden. Eine analoge Anwendung der von Ihnen zitierten Passagen in der Gesetzesbegründung scheidet daher sowohl mangels planwidriger Regelungslücke als auch wegen fehlender vergleichbarer Interessenlage aus. Durch die Berücksichtigung von Landespersonal bei der Berechnung der Betriebsstättengröße werden die Kommunen auch nicht benachteiligt. Aufgrund 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV haben Schulen maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Zu Frage 3) Zuordnung von Beschäftigten mit mehreren Einsatzorten Es ist zutreffend, dass hinsichtlich der Zuordnung von Beschäftigten, die wechselnd an mehreren Einsatzorten tätig sind, auf Seiten des Beitragsschuldners (hier der Kommunen) ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Die Zuordnung sollte dabei jedoch immer den tatsächlichen Beschäftigungsort der Mitarbeiter möglichst genau widerspiegeln. Grund hierfür ist, dass der Umfang einer möglichen Rundfunknutzung in Betriebsstätten mit mehr Beschäftigten höher ist als in Betriebsstätten mit niedrigerer Beschäftigtenzahl. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss sich die Zuordnung der Beschäftigten daher am Grad des möglichen kommunikativen Nutzens orientieren und somit möglichst genau entsprechend den tatsächlichen Umständen erfolgen. Die Zuordnung hat sich deshalb zunächst daran zu orientieren, an welcher Betriebsstätte der (insbesondere zeitliche) Schwerpunkt der Tätigkeit eines Mitarbeiters liegt. Bei überwiegendem Einsatz an einer bestimmten Betriebsstätte und nur gelegentlichem Tätigwerden an anderen Betriebsstätten, ist der Beschäftigte daher ersterer zuzuordnen. Lässt sich jedoch keine eindeutige Zuordnung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit vornehmen, so kann der Inhaber die Beschäftigten entweder dem Verwaltungssitz bzw. der Zentrale zuordnen oder als ultima ratio die Gesamtzahl der Beschäftigten auf die Anzahl der

5 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 4 Betriebsstätten verteilen. Der Vorrang des tatsächlichen Tätigkeitsortes ist dabei jedoch immer zu beachten. Zu Frage 4) Beschäftigten-Definition a) Midi-Jobber Richtig ist, dass geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber auf 400-Euro-Basis) vom Gesetzgeber in der amtlichen Gesetzesbegründung (Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 27; Landtag Baden- Württemberg, Drs. 15/197 S. 47) ausdrücklich vom Begriff des Beschäftigten ausgenommen wurden. Eine solche explizite Erwähnung war erforderlich, da in diesen Fällen nicht per se von einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gesprochen werden kann, da der Arbeitgeber hier pauschal Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat, jedoch das geringfügige Beschäftigungsverhältnis für den Mitarbeiter selbst sozialversicherungsfrei ist. Der Gesetzgeber wollte jedoch die Fälle der geringfügigen Beschäftigung, in denen der Beschäftigte selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat, im Rahmen des RBStV unberücksichtigt lassen, um Verwaltungsaufwand insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen zu minimieren. Im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung der sog. Minijobber, hat der Gesetzgeber die sog. Midijobber (Mitarbeiter in der sog. Gleitzone bis 800 ) hingegen bewusst unerwähnt gelassen, da hier die Sozialversicherungspflichtbeiträge nicht mehr komplett allein vom Arbeitgeber, sondern anteilig auch vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Diese Mitarbeiter sind daher im Rahmen des RBStV als Beschäftigte voll anzurechnen. b) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Beschäftigte, die sich im Rahmen des sog. Blockmodells in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, zählen als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte i. S. d. 6 Abs. 4 RBStV. Trotz Freistellung von der Arbeitsleistung besteht bis zum endgültigen Ausscheiden weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. auch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom B 12 KR 27/07 R). Die betroffenen Beschäftigten sind daher bei der Einordnung in die Staffel nach 5 Abs. 1 S. 2 RBStV mit zu berücksichtigen. Eine Unterscheidung danach, ob ein Beschäftigter tatsächlich in einer Betriebsstätte seines Arbeitsgeber vor Ort anwesend ist oder nicht, hat der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen, da dies im Massenverfahren des Beitragseinzug nicht handhabbar gewesen wäre. Es wurde daher das ohne größeren Verwaltungsaufwand objektiv feststellbare Kriterium der Sozialversicherungspflicht herangezogen. c) Berechnung des Beschäftigten-Jahresdurchschnitts Für die Einordnung in die Staffel nach 5 Abs. 1 S. 2 RBStV ist der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten maßgeblich. Der Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ist dabei gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 RBStV jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres anzuzeigen. Selbstverständlich ist die Errechnung eines Durchschnitts rechnerisch nur bei Zugrundelegung von mehreren Einzelwerten möglich. Um die Berechnungsmethode klarzustellen, werden die Rundfunkanstalten daher auch in ihren derzeit in der Entstehung befindli-

6 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 5 chen Satzungen nach 9 Abs. 2 S. 1 RBStV eine entsprechende Regelung aufnehmen. Der zu ermittelnde Jahresdurchschnitt soll danach der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten sein. Mit anderen Worten: Summe der monatlichen Beschäftigtenanzahl (Januar + Februar + März + etc.) : 12 = Beschäftigtenjahresdurchschnitt. In der amtlichen Gesetzesbegründung (Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 27; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 15/197 S. 48) wollte der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass vom Betriebsstätteninhaber nicht jeden Monat die Beschäftigtenanzahl ermittelt und gemeldet werden muss. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, genügt dies einmal jährlich. Zu Frage 5) Privilegierungstatbestände für Kraftfahrzeuge a) Kfz-Abgeltungsregelung des 5 Abs. 3 S. 2 RBStV aa) Geltung unabhängig von der Beschäftigtenanzahl? Die Beitragspflicht für Betriebsstätten privilegierter Einrichtungen nach 5 Abs. 3 S. 1 RBStV ist auf höchstens einen Beitrag gedeckelt. Einrichtungen, die weniger als neun Beschäftigte haben zahlen nur ein Drittel. Unabhängig davon, ob eine beitragspflichtige privilegierte Einrichtung im Einzelfall ein Drittel oder einen vollen Beitrag schuldet, sind damit stets nach S. 2 alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge abgegolten. bb) Auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge i.s.d. 5 Abs. 3 S. 2 RBStV Nach 5 Abs. 3 S. 2 RBStV ist mit Zahlung des auf höchstens einen Beitrag gedeckelten Betriebsstättenbeitrags bei privilegierten Einrichtungen nach 5 Abs. 3 S. 2 RBStV auch die Beitragspflicht für alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge abgegolten. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch für ein Eingreifen dieser umfassenden Abgeltungsregelung zwingend erforderlich, dass die jeweiligen Fahrzeuge auf die Einrichtung selbst (als selbstständigen Rechtsträger) zugelassen sind. Eine Anwendung der Abgeltungsregelung auch in Fällen, in denen die Fahrzeuge nicht auf die Einrichtung, sondern auf die Kommune zugelassen sind, ist daher angesichts des klaren Gesetzeswortlauts nicht möglich. Ein Betriebsstätteninhaber, der sowohl über reguläre Betriebsstätten als auch über solche privilegierter Einrichtungen verfügt (z. B. Kommunen), kann jedoch unbeschadet der Abgeltungsregelung des 5 Abs. 3 S. 2 RBStV stets jeweils pro Betriebsstätte seiner Einrichtungen ein auf ihn zugelassenes Kfz nach der allgemeinen Frei-Kfz-Regelung des 5 Abs. 2 S. 2 RBStV abziehen. Dabei ist nicht notwendig, dass das jeweilige Fahrzeug auch zu Zwecken der Einrichtung genutzt wird. Durch diese Berücksichtigung jeweils eines Frei-Kfz bei sämtlichen Betriebsstätten auch bei solchen, die selbst über gar keine Kraftfahrzeuge verfügen wird das Nichteingreifen der umfassenden Abgeltungsregelung des 5 Abs. 3 S. 2 RBStV bei Zulassung von Einrichtungs-Kfz auf die Kommune zumindest teilweise wieder kompensiert.

7 SWR Beantwortung Fragenkatalog Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 6 b) Frei-Kfz-Regelung des 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 RBStV Sowohl im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst (dort 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2), als auch in der amtlichen Gesetzesbegründung (Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 24; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 15/197 S. 43) wird ausdrücklich genannt, dass nicht nur Fahrzeuge die zu gewerblichen Zwecken, sondern auch Fahrzeuge, die zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt werden, von der Beitragspflicht umfasst sein sollen. Wie im bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag (dort 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV), sollte jede Nutzung zu nicht ausschließlich privaten Zwecken erfasst werden. Der Gesetzgeber hat lediglich der besseren Lesbarkeit halber in der von Ihnen zitierten einzelnen Textpassage der amtlichen Gesetzesbegründung darauf verzichtet, hier nochmals alle Zwecke gesondert aufzuführen.

8 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Rheinland-Pfalz 1 Beantwortung des Fragenkatalogs des Städtetags Rheinland-Pfalz

9 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Rheinland-Pfalz 2 Frage 1 Aus unserer Sicht ist noch nicht geklärt, wie die Rechtslage bei befristet erteilten Befreiungen z. B. für Kindertagesstätten, deren Gültigkeit über den hinausgeht, zu beurteilen ist. Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Die bisherigen Befreiungen für Kindertagesstätten nach 5 Abs. 7 Nr. 3 RGebStV enden nach der ausdrücklichen Regelung in 14 Abs. 8 RBStV zum Nach den ab dem 01. Januar 2013 geltenden Regelungen gibt es für Kindertagesstätten keinen Befreiungstatbestand mehr. Kindertagesstätten unterfallen vielmehr künftig dem Privilegierungstatbestand des 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV und somit der dortigen Beitragsdeckelung. Gibt es in einer Kindertagesstätte nicht mehr als acht Beschäftigte, so fällt ein Drittel Rundfunkbeitrag an, gibt es mehr als acht Beschäftigte, fällt maximal ein Rundfunkbeitrag an. Mit dem zu zahlenden Beitrag sind auch alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge abgegolten. Frage 2 Wie werden die kommunalen Fußballstadien gewertet? Wie wird das Personal gezählt? Gemäß 6 Abs. 1 RBStV ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Nach dieser Definition sind auch Fußballstadien als reguläre Betriebsstätten im Sinne von 6 Abs. 1 RBStV anzusehen. Personal wird wie bei anderen Betriebsstätten auch danach angerechnet, ob dieses beim Inhaber der Betriebsstätte im Sinne von 6 Abs. 4 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Nach 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV ist für Betriebsstätten nach 5 Abs. 1 RBStV, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, kein Beitrag zu entrichten. Allerdings kann vom Fehlen von sozialversicherungspflichtigem Personal nicht zwingend auch auf das Fehlen eines eingerichteten Arbeitsplatzes geschlossen werden. Denn auch ohne das Vorhandensein von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kann ein Arbeitsplatz eingerichtet sein, so dass für diese Betriebsstätte ein 1/3-Beitrag (vgl. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Betriebsstätte mit null Beschäftigten) anfällt. Falls jedoch weder Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist noch ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden sein sollte, fällt kein Beitrag an. Soweit sich in einem Stadion Restaurants oder Geschäfte befinden, stellen diese nach 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jeweils eigene Betriebsstätten dar, da die jeweiligen Räume oder Flächen einem eigenständigen bzw. einem anderen Zweck als das Stadion selbst dienen. Als Beschäftigte sind insoweit nur die dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu zählen. Sofern Träger des Stadions ferner z. B. ein eingetragener gemeinnütziger Verein sein sollte, besteht aufgrund des dann vorliegenden Charakters als Einrichtung nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV zudem unabhängig von der Beschäftigtenzahl eine Beitragsdeckelung auf maximal einen Rundfunkbeitrag.

10 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Rheinland-Pfalz 3 Frage 3 Wie wird das Personal in den Schulen gezählt? Sekretärinnen Kommunal, Lehrer Landespersonal. Sekretärinnen werden als Beschäftigte der Schulen angerechnet, deren Rechtsträger in der Regel die Kommunen sind. Die Lehrenden an Schulen als kommunalen Betriebsstätten sind Beschäftigte der Betriebsstätte Schule. Daran ändert auch nichts, dass die Beamten- bzw. Arbeitsverhältnisse zum Land bestehen. Die Ernennung zu Landesbeamten ist von der Zuweisung zur Dienststelle und Betriebsstätte zu trennen. Die Zuordnung der Lehrer zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitsvertragspartner kommt nicht in Frage: Eine Dienststelle Bundesland X gibt es nicht, ein Bundesland kann selbst weder Dienststelle noch Betriebsstätte sein. Dies deckt sich mit dem Grundgedanken des nach Mitarbeitern gestaffelten Rundfunkbeitrags, dass sich die Rundfunknutzung und der daraus resultierende kommunikative Nutzen in der jeweiligen Betriebsstätte realisiert. Nach diesem Grundsatz müssen die von den Ländern beschäftigten Lehrer der von der jeweiligen Kommune betriebenen Schule zugeordnet werden, weil sich der kommunikative Nutzen dort realisiert und - je nach Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter intensiviert (vgl. Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Landtag Rheinland-Pfalz, Drs. 16/188 S. 23; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 15/197 S. 42). Von der Zurechnung der Lehrkräfte an die Schulen ist der Gesetzgeber auch selbst ausgegangen, als er die Schulen durch 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV speziell privilegierte: Die darin erfolgende Deckelung des Rundfunkbeitrags auf höchstens einen Beitrag macht nur dann Sinn, wenn die Lehrer in die ansonsten geltende Mitarbeiterstaffel einbezogen sind. Wären sie von vornherein gar nicht mitzuzählen, so blieben an der Schule nur die städtischen Angestellten übrig, in der Regel also nur der Hausmeister und die Sekretärinnen, so dass für die Schulen ohnehin nur maximal ein Beitrag zu zahlen wäre. Ohne die Hinzurechnung der Lehrer zur Betriebsstätte Schule hätte es für eine spezielle Privilegierung durch 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV mithin keine Veranlassung gegeben. Auch hätte es in der Gesetzesbegründung keiner Ausführungen zu Leiharbeitnehmern bedurft, wenn dies nicht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung darstellte. Leiharbeitnehmer und Lehrkräfte an Schulen sind auch nicht vergleichbar, da die Zuweisung der Lehrer an ihre Schule etwa grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, während die Leiharbeitnehmer wie 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ausdrücklich konstatiert nur vorübergehend an den Entleiher überlassen werden. Eine analoge Anwendung der von Ihnen zitierten Passagen in der Gesetzesbegründung scheidet daher sowohl mangels planwidriger Regelungslücke als auch wegen fehlender vergleichbarer Interessenlage aus. Durch die Berücksichtigung von Landespersonal bei der Berechnung der Betriebsstättengröße werden die Kommunen auch nicht benachteiligt. Aufgrund 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV haben Schulen maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Für die Schulen ändert sich also nichts; sie zahlen wie bisher maximal nur eine Rundfunkgebühr.

11 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Rheinland-Pfalz 4 Frage 4 Bei uns im Haus ist schon ein gewisses Erstaunen wegen der doch enormen Kostensteigerung. Für den Bereich der Verwaltung (ohne Schulen, Kitas, Wirtschaftsbetriebe) erhöhen sich die bisherigen Kosten von ca , pro Jahr auf ca ,. Unser Wirtschaftsbetrieb meldet eine Erhöhung von bisher rund 1.100, auf über 6.600,. Die neuen Zahlen für Schulen, Kindereinrichtungen, usw. liegen uns noch nicht vor, jedoch werden auch hier zusätzliche Kosten entstehen, da die bisherige Befreiung von der Rundfunkgebühr durch eine Ermäßigung ersetzt wurde, so dass weitere Kosten entstehen. Einsparungen sind an keine Stelle festzustellen. Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft. Den Rundfunkanstalten liegen noch keine konkreten Zahlen über Mehr- oder Minderbelastungen von Kommunen vor. Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird jedoch nach zwei Jahren einer umfassenden Evaluierung unterzogen, in deren Rahmen der Gesetzgeber die Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht und etwaige Mehr- oder Minderbelastungen prüfen wird. Ob und welche Konsequenzen der Gesetzgeber dann für die Zukunft daraus zieht, lässt sich jetzt noch nicht beurteilen. Frage 5 Im März 2012 hat die GEZ mittels Schreiben die Kommunen über die Änderungen des Rundfunkbeitrages ab 2013 informiert und alle Stellen mit bisherigen "Teilnehmer Nummern" bei uns eine Vielzahl von Mitarbeitern, Teams, Ämtern, Abteilungen und Einrichtungen unterrichtet. Da die neue Regelung auf Betriebsstätten basiert, gibt es Differenzen mit den "Teilnehmer Nummern". Beide sind nicht deckungsgleich. Nun überlegen wir, ob wir diese Änderung und Neuformatierung zentral bearbeiten oder ob die Ämter und Fachbereiche einzelne Meldungen an die GEZ abgeben. Nach unserer ersten Einschätzung wird es künftig deutlich teurer und vor allem ist der Umstellungsaufwand ganz erheblich. Die GEZ ist nach erster Kontaktaufnahme nicht sonderlich entgegenkommend und verweist auf die notwendige Umstellung. Die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten stellen gerne einen kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung, der die Kommunen bei der Bereinigung der Teilnehmerkonten unterstützt. Frage 6 Welche Beiträge entstehen durch Sonderfahrzeuge? Diese Sonderfahrzeuge stellen einen sehr wichtigen Beitrag für die Bevölkerung dar? Wo ist hier der Unterschied zu einem Omnibus? (Müllfahrzeuge, Streufahrzeuge usw.). Omnibusse sind beitragsfrei. Nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sind beitragspflichtig alle zugelassenen Kraftfahrzeuge, d. h. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse. Beitragspflichtig sind somit nur Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M (PKW und Omnibusse), N (LKW) und G (Geländefahrzeuge = Untergruppe der Klassen M und N). Dabei besteht nach 5 Abs. 2 Satz 2

12 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Rheinland-Pfalz 5 RBStV keine Beitragspflicht für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des jeweiligen Inhabers. Daraus ergibt sich, dass die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge mit jeder Betriebsstätte sinkt. Nicht beitragspflichtig sind nach der Gesetzesbegründung hingegen Kraftfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr ( 3 FZV) keiner Zulassung bedürfen. Bei den von Ihnen genannten Fahrzeugen (Müllfahrzeuge, Streufahrzeuge) dürfte es sich um Lastkraftwagen und daher Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N handeln. Diese sind somit beitragspflichtig. Auch Omnibusse sind nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 3 RBStV grundsätzlich beitragspflichtig. Ausnahmen bestehen nur für solche Omnibusse, die im öffentlichen Personennahverkehr nach 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Gesetzgeberisches Ziel war hier eine flächendeckende Privilegierung der sich im Personennahverkehr bewegenden Omnibusse. Damit wird auch eine Gleichstellung dieser Fahrzeuge mit Straßenbahnen erreicht. Frage 7 Gibt es eine Hochrechnung, ob die Kommunen in RheinlandPfalz bei dieser Regelung mehr gleich oder weniger Beiträge zahlen müssen? Konkrete Berechnungen bezogen auf die Beitragsentwicklungen liegen weder für die Kommunen in Rheinland-Pfalz noch in anderen Bundesländern vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden Berechnungen angestellt, wonach der gesamte nicht private Bereich nicht höher belastet wird, als bislang durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

13 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom en auf den Fragenkatalog des Städtetags Baden-Würtemberg vom

14 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom I. Zahlung der Rundfunkgebühr In welchem Turnus ist die Zahlung der Rundfunkgebühr möglich (monatlich, halbjährlich, jährlich)? Der neue Rundfunkbeitrag wird wie bisher monatlich geschuldet und ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes für jeweils drei Monate zu leisten, vgl. 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der Rundfunkbeitrag kann auf Wunsch des Beitragszahlers aber auch viertel-, halb- oder jährlich im Voraus entrichtet werden. II. Bereich Unternehmen/Institutionen 1. Betriebsstätte Frage 1 Mehrere Einrichtungen der Stadt in separaten Gebäuden auf einem Grundstück, beispielsweise Volkshochschule und Technisches Rathaus, Museum usw. Der rundfunkrechtliche Begriff der Betriebsstätte wird in 6 Abs. 1 RBStV definiert. Danach ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten, die demselben nicht privaten Zweck dienen, auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken als eine Betriebsstätte. Somit ist zunächst zu ermitteln, wie viele Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück bzw. auf zusammenhängenden Grundstücken vorhanden sind. Mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück gelten nach der Gesetzesbegründung jedoch nur dann als eine Betriebsstätte, wenn diese dem gleichen übergeordneten Zweck dienen. Im Bereich der öffentlichen Hand ist daher auch angesichts des Privilegierungstatbestandes des 5 Abs. 3 RBStV für gemeinnützige Einrichtungen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Bauamt) oder um Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten). Da letztere grundsätzlich selbstverwaltet sind und damit jeweils einem eigenständigen Zweck dienen, müssen sie als jeweils eigenständige Raumeinheiten gewertet werden. Dies gilt auch dann, wenn sie sich zusammen mit anderen öffentlichen Einrichtungen bzw. der öffentlichen Verwaltung auf einem Grundstück oder sogar innerhalb eines Gebäudes befinden, denn sie dienen nicht dem gleichen Zweck wie die Verwaltungseinheit. Hingegen ist bei mehreren Betriebsstätten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken, in denen tatsächlich nur reine Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden, grundsätzlich von der gleichen übergeordneten Zweckbestimmung auszugehen.

15 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Bitte beachten Sie jedoch, dass aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bindung an das Grundstückskriterium ( auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken ) eine Zusammenfassung von räumlich getrennten Einheiten (z. B. Ordnungsamt in Straße X und Jugendamt in Straße Y), auch dann nicht möglich ist, wenn sie demselben übergeordneten Verwaltungszweck dienen. Hier ist jeder Standort als eigenständige Betriebsstätte zu werten. Eine gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, funktionale oder organisatorische Einheit der einzelnen Standorte untereinander ist dabei unbeachtlich. Bezogen auf den von Ihnen dargestellten Fall (Rathaus, Museum und Volkshochschule auf einem Grundstück) heißt dies: Es liegen hier jeweils separat beitragspflichtige Betriebsstätten vor, auch wenn sich diese auf demselben Grundstück befinden. Sowohl Museen als auch Volkshochschulen sind als Bestandteile der Daseinsvorsorge selbstverwaltet und dienen daher nicht dem gleichen Zweck wie die Verwaltungstätigkeiten des Rathauses. Frage 2 Mehrere Einrichtungen (bspw. Bibliothek, Bürgeramt usw.) in einem Gebäude. Das zu Frage 1 Gesagte gilt bei mehreren Raumeinheiten innerhalb eines Gebäudes entsprechend. Sofern daher eine Bibliothek und das Bürgeramt in einem Gebäude jedoch räumlich getrennt ansässig sind, fallen auch hierfür gesonderte Beiträge an, da auch hier unterschiedliche Zweckbestimmungen vorliegen (Bibliothek als selbstverwaltete Einrichtung der Daseinsvorsorge; Bürgeramt als reine Verwaltung). Anderes würde nur dann gelten, sofern sich diese innerhalb des Gebäudes in derselben Raumeinheit befinden. In diesem Fall wäre nur ein Beitrag zu zahlen. Frage 3 Außenstelle der Bücherei und Bürgeramt sind auf einem Flurstück und mit einer Überdachung verbunden, haben aber unterschiedliche Hausnummern. Vgl. Frage 2. Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Bücherei und Bürgeramt kommt es auf weitere Umstände nicht an. Frage 4 Zwei zum gleichen Zweck genutzte städtische Gebäude durch eine Straße getrennt. Vgl. Frage 1. Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bindung an das Grundstückskriterium ( auf einem Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken ) ist eine Zusammenfassung von räumlich getrennten Einheiten (z. B. Ordnungsamt in Straße X und Jugendamt in Straße Y), auch dann nicht möglich ist, wenn sie demselben übergeordneten Verwaltungszweck dienen. Hier ist jeder Standort als eigenständige Betriebsstätte zu werten. Eine gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, funktionale oder organisatorische Einheit der einzelnen Standorte ist dabei unbeachtlich.

16 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Frage 5 Altenpflegeheim und Hallenbad in direkter Nachbarschaft. Die Gebäude sind technisch miteinander verbunden (Beheizung etc.) Vgl. Frage 1. Räumlichkeiten von selbstständigen öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (wie z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für Behinderte, Kindergarten, Altenpflegeheim) sind grundsätzlich selbstverwaltet und können z. B. auch von privater Hand oder in der Form eines Kommunalunternehmens betrieben werden. Diese müssen daher als jeweils eigenständige Raumeinheiten gewertet werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich zusammen mit anderen öffentlichen Einrichtungen bzw. der öffentlichen Verwaltung auf einem Grundstück oder sogar innerhalb eines Gebäudes befinden, da sie nicht dem gleichen Zweck dienen wie die Verwaltungseinheit. Auch sonstige wirtschaftliche Verflechtungen (z. B. gemeinsame Abrechnung von Betriebskosten) sind daher nicht maßgebend. Frage 6 Kultur- und Kongresszentrum und die zugehörige Verwaltung mit dem Kulturbüro befinden sich in direkter Nachbarschaft, liegen aber auf verschiedenen Flurstücken Vgl. Frage 5. Auch selbstverwaltete Kulturstätten (und deren Verwaltungen) sind als Einrichtungen der Daseinsvorsorge grundsätzlich jeweils gesondert beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie auf einem Grundstück belegen sind. Frage 7 Saisonbetriebe bspw. Freibäder und Jugendfreizeitgelände (nur im Sommer zu mieten) Zahlung des Beitrags nur in den Öffnungsmonaten? Gemäß 5 Abs. 4 RBStV erfolgt für Betriebsstätten auf Antrag für Zeiträume einer Betriebsstilllegung, welche länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate andauert, eine Freistellung von der Beitragspflicht. Diese Möglichkeit besteht somit auch für die Betriebsstätten eines Freibades oder Jugendfreizeitgeländes. Auch wenn diese Betriebsstätten privilegierte Einrichtungen nach 5 Abs. 3 RBStV darstellen sollten, etwa weil sie als eingetragene gemeinnützige Vereine betrieben werden nach ( 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV), ist auf Antrag eine Freistellung von der Beitragspflicht für Zeiträume einer Betriebsstilllegung möglich. Frage 8 Sporthallen, Friedhofshallen etc. ohne dauerhaft eingesetztes Personal gelegentliche Reinigung durch eine Reinigungskraft. Nach 5 Abs. 3 Nr. 5 RBStV ist kein Rundfunkbeitrag zu entrichten für Betriebsstätten nach 5 Abs. 1 RBStV, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. In Sporthallen, etc. in denen sich kein eingerichteter Arbeitsplatz befindet, sondern nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeübt werden, besteht somit keine Beitragspflicht.

17 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Frage 9 Ortsverwaltungen ohne Personal - mit ehrenamtlichem Ortsvorsteher, der dort regelmäßig Bürgersprechstunden durchführt. Bei ehrenamtlichem Personal handelt es sich nicht um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gemäß 6 Abs. 4 RBStV. Diese sind daher nicht im Rahmen des 5 Abs. 1 RBStV bei der Staffeleinordnung mit zu berücksichtigen. Deshalb ist bei Betriebsstätten ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigte grundsätzlich nur ein 1/3-Beitrag gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV (Betriebsstätte mit null Beschäftigten) zu zahlen. Sofern darüber hinaus auch kein Arbeitsplatz in der Betriebsstätte eingerichtet sein sollte, fiele gemäß 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV hingegen kein Beitrag an. Allerdings kann allein vom Fehlen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter nicht zwingend auch auf das Fehlen eines eingerichteten Arbeitsplatzes geschlossen werden. Denn auch ohne das Vorhandensein von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten kann ein Arbeitsplatz hier z.b. für einen ehrenamtlich Tätigen eingerichtet sein. 2. Anzurechnendes Personal Frage 1 Gibt es einen Stichtag zur Meldung des Personals oder sind laufend Änderungsmeldungen notwendig? Die Personalsituation ändert sich ständig, sodass der Verwaltungsaufwand erheblich wäre, wenn sofort Änderungsmeldungen gemacht werden müssten. Der Gesetzgeber hat die hier dargestellte Problematik gesehen und daher in 8 Abs. 1 Satz 2 RBStV geregelt, dass Änderungen der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bis jeweils zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen sind. Es sind somit keine fortlaufenden Änderungsmeldungen erforderlich. Vielmehr muss der Beschäftigtendurchschnitt nur einmal pro Kalenderjahr, jeweils bis spätestens zum 31. März eines Jahres, mitgeteilt werden. Die Änderungen wirken dann ab 1. April des jeweiligen Jahres. Frage 2 Hausmeisterpool Hausmeister, die in mehreren Einrichtungen (Schulen, Sporthallen etc.) eingesetzt werden. Arbeitskräfte mit mehreren oder ständig wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Verwaltungssitz zugeordnet. Alternativ ist es auch möglich, die Beschäftigten der Betriebsstätte zuzuordnen, in der sie schwerpunktmäßig tätig sind.

18 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Frage 3 Eigene Reinigungskräfte? Personal von Reinigungsfirmen? Reinigungskräfte sind wie andere Beschäftigte auch bei der Betriebsstätte anzurechnen, bei der sie tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Reinigungskräfte externer Firmen sind somit dort anzurechnen und nicht in der Betriebsstätte, in der sie (im Auftrag ihres Arbeitgebers) tätig sind. 3. Fahrzeuge Frage 1 Behandlung der Sonder- und Spezialfahrzeuge wie bspw. Kehrmaschinen, Mähmaschine, Hebebühne, Steiger, Radlader etc. Nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sind beitragspflichtig alle zugelassenen Kraftfahrzeuge, d. h. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse. Beitragspflichtig sind somit nur Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M (PKW und Omnibusse), N (LKW) und G (Geländefahrzeuge = Untergruppe der Klassen M und N). Nicht beitragspflichtig sind nach der Gesetzesbegründung hingegen Kraftfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) keiner Zulassung bedürfen, z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler sowie Anhänger (vgl. 3 Abs. 2 FZV). Frage 2 In vielen städtischen Fahrzeugen der Bauhöfe wurde bisher auf Radios verzichtet, um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen. Die Frage, ob Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, spielt für die künftige Beitragspflicht keine Rolle mehr. Vielmehr darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass in Wohnung, Betriebsstätte und Kfz typischerweise Rundfunkangebote genutzt werden und daher an diesen Raumeinheiten statt an den Geräten anknüpfen. Daher fragt 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV ausschließlich danach, ob ein zugelassenes Kraftfahrzeug vorhanden ist, so dass damit grundsätzlich Beitragspflicht besteht. Frage 3 Fahrzeugpool umlegbar auf alle beitragspflichtigen Betriebsstätten auch Einrichtungen des Gemeinwohls (somit wären die Kfz frei)? Die Beitragspflicht von Kraftfahrzeugen richtet sich grundsätzlich danach, wer Inhaber eines Fahrzeugs ist und auf wen dieses zugelassen ist (vgl. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1, 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV). Ist Zulassungsinhaber eine nach 5 Abs. 3 RBStV privilegierte Einrichtung, so ist mit dem Beitrag für deren Betriebsstätte nach 5 Abs. 3 Satz 2 RBStV auch die Beitragspflicht für alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge schon abgegolten.

19 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Für Kraftfahrzeuge, welche nicht auf die Einrichtung selbst zugelassen sind, greift die allgemeine Regelung nach 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV. Hiernach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte und damit auch pro Einrichtung. Sind also z.b. die von einem städtischen Kindergarten genutzten Kraftfahrzeuge nicht auf diesen selbst, sondern auf die Kommune zugelassen, so ist dennoch ein Kraftfahrzeug für die Einrichtung beitragsfrei. Frage 4 Behandlung von städtischen Eigenbetrieben, städtischen GmbHs etc. Umlegung der dort zugehörigen Pkw auf andere städtische Einrichtungen möglich? Vgl. Frage 3. Sofern ein Kraftfahrzeug auf eine städtische GmbH zugelassen ist, kann es nicht auf eine städtische Einrichtung umgelegt bzw. dort angerechnet werden, sondern es ist eine Änderung der Zulassung notwendig. Frage 5 Entsorgungsbetriebe (kommunale Eigenbetriebe) Um keine Rundfunkgebühr zahlen zu müssen, wurden vielerorts die Kfz ohne Radios betrieben. Berechnungsbeispiel der Stadt Ulm: 158 Fahrzeuge und mehr als 49 Beschäftigte. Ab 2013 sind jährlich ,96 an die GEZ zu zahlen. Es sind 10 Kfz mit Radio ausgestattet somit waren bisher lediglich jährlich 691,20 (inklusive Verwaltung) zu zahlen. Da der Entsorgungsbetrieb diese Kosten in voller Höhe weitergeben muss, führt dies letztlich zu einer Gebührenerhöhung für die Einwohner. Es ist zutreffend, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag geräteunabhängig ausgestaltet hat. Daher kommt es auf das Vorhandensein von Rundfunkgeräten künftig nicht mehr an. III. Bereich Einrichtungen des Gemeinwohls 1. Allgemeines Frage 1 Was zählt zu den Einrichtungen des Gemeinwohls? Beispielsweise auch: Museum, Musikschule, Volkshochschule, Städtische Bücherei? Büchereien, die von Stiftungen betrieben werden? Volkshochschulen und Öffentliche Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz von Baden-Württemberg. Öffentliche Musikschulen (teils eingetragene Vereine, teils in städtischer Trägerschaft) werden nach dem Landesjugendplan für Baden-Württemberg gefördert (also Jugendeinrichtungen). Hinsichtlich der Frage, was als Einrichtung i. S. d. künftigen staatsvertraglichen Regelungen gilt, enthält 5 Abs. 3 RBStV eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen eine Privilegierung besteht. Es kann daher nicht von der rein sprachlichen Be-

20 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom zeichnung als Einrichtung des Gemeinwohls auf ein Eingreifen des Privilegierungstatbestandes geschlossen werden. Aus diesem Grund unterfällt auch nicht jede Einrichtung der Daseinsvorsorge (z.b. städtische Musikschule oder Bibliothek) automatisch dem Privilegierungstatbestand des 5 Abs. 3 RBStV. Eine Privilegierung ist immer nur dann gegeben, wenn die Einrichtung unter einen der in 5 Abs. 3 RBStV enumerativ genannten Tatbestände fällt. Eine Musikschule könnte daher z.b. nur dann unter 5 Abs. 3 RBStV fallen, wenn sie als eingetragener gemeinnütziger Verein oder Stiftung betrieben wird ( 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV) oder eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII ist ( 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV). Frage 2 Muss für alle Einrichtungen (auch öffentliche allgemeinbildende Schulen, Feuerwehr etc.) ein Gemeinnützigkeitsnachweis vorgelegt werden? Wenn ja, in welcher Form? Einrichtungen müssen regelmäßig keinen Gemeinnützigkeitsnachweis vorlegen, sofern sich bereits aus ihrer Bezeichnung unzweifelhaft das tatbestandliche Eingreifen der Privilegierung ergibt (z.b. eingetragener gemeinnütziger Verein, Feuerwehr, allgemeinbildende Schule, etc.). Frage 3 Erläuterung gemeinnützige Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Beispiel: Drogenberatungsstelle der Sozial- und Jugendbehörde. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV, welcher gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe privilegiert, nimmt auf das Achte Buch des Sozialgesetzbuches Bezug. Dort werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Einrichtung der Jugendhilfe geregelt. Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne dieses Gesetzes bieten u. a. auch Beratungsangebote an (vgl. 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Nach 2 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe jedoch ausschließlich Leistungen und andere Aufgaben speziell zugunsten junger Menschen und Familien. Sofern es sich demnach hier um eine Drogenberatungsstelle handelt, welche speziell Jugendliche und deren Familien berät, handelt es sich um eine privilegierte Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Anders wäre dies, wenn es sich um eine allgemeine, nicht unmittelbar der Jugendhilfeeinrichtung angegliederte Drogenberatungsstelle handeln würde. Frage 4 Zählt die Sozial- und Jugendbehörde zu den Einrichtungen des Gemeinwohls? Nein, Sozial- und Jugendbehörden sind klassische Verwaltungsbehörden und daher als reguläre Betriebsstätten und nicht etwa als Einrichtung der Jugendhilfe gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV anzusehen.

21 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Betriebsstätte und anzurechnendes Personal Frage 1 Grundschule und Kindergarten in einem Gebäude. Vgl. Frage 1 zu I. Da es sich beim Kindergarten und der Grundschule um selbstverwaltete Einheiten der Daseinsvorsorge handelt, besteht hier auch jeweils eine separate Beitragspflicht. Zu beachten ist jedoch, dass bei öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen als privilegierte Einrichtungen nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV eine Beitragsdeckelung auf höchstens einen Rundfunkbeitrag pro Schule gilt. Frage 2 Eine Schule ist auf mehrere Gebäude verteilt. Wie bereits erläutert (vgl. Frage 1 zu I.), gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück nach der Gesetzesbegründung nur dann als eine Betriebsstätte, wenn sich diese auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken befinden und dem gleichen übergeordneten Zweck dienen. Sofern die verschiedenen Gebäude sich auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken befinden und es sich um eine Schule handelt, in der nur eine Schulform (z. B. nur Grundschule) angesiedelt ist, ist demnach nur eine Betriebsstätte vorhanden. In diesem Fall befinden sich nach 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV mehrere Raumeinheiten auf einem (oder zusammenhängenden) Grundstück, die demselben Inhaber zuzuordnen sind und die gleiche Zweckrichtung (Grundschulzweck) verfolgen. Anderes gilt dann, wenn die Gebäude auf verschiedenen, nicht zusammenhängenden Grundstücken belegen sind oder es sich um verschiedene, selbstverwaltete Schulformen (z. B. Grund-, Haupt- und Realschule auf einem Grundstück) handeln würde. Aufgrund der Selbstverwaltung kann dann nicht mehr von einem einheitlichen Zweck gesprochen werden, sondern in diesem Fall fallen gesonderte Beiträge an. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schulen im selben Gebäude befinden. Frage 3 Schulgebäude mit danebenliegender Sporthalle (Mischnutzung Schule und Vereine) Wenn die Sporthalle sich auf demselben Grundstück wie die Schule befindet und Inhaber die Schule selbst ist, dient die Sporthalle dem gleichen übergeordneten (Schul-)zweck, so dass nur ein Beitrag anfällt. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Mischnutzung durch Schule und Vereine, es sei denn ein Verein unterhält z.b. in einem separaten Zimmer einen eigenen eingerichteten Arbeitsplatz innerhalb der Sporthalle. In diesem Fall wäre eine gesonderte Betriebsstätte des Vereins vorhanden, die für sich genommen beitragspflichtig wäre. Selbiges gilt, sofern der Verein selbst der Betriebsstätteninhaber der Sporthalle ist und dort ein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist.

22 SWR Beantwortung Fragenkatalog Städtetag Baden-Württemberg vom Frage 4 Sind Lehrerinnen und Lehrer bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen (Landesbeamte)? Ja, diese sind als Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach 6 Abs. 4 RBStV ebenso Beschäftigte im Sinne der staatsvertraglichen Regelungen. Gleiches gilt für Angestellte im öffentlichen Dienst, da sie dann regulär sozialversicherungspflichtig sind. Zu beachten ist, dass Lehrer hinsichtlich der Beschäftigtenzahl grundsätzlich der Schule zugeordnet werden, an der sie tatsächlich eingesetzt werden, da sie dort am Rundfunkangebot teilnehmen, das der Gesetzgeber für die Raumeinheiten Wohnung, Betriebsstätte und Kfz als typischerweise vorhanden unterstellen darf. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass selbst bei Anrechnung der Lehrer an der schulischen Betriebsstätte aufgrund des Privilegierungstatbestandes gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV insgesamt dennoch eine Beitragsdeckelung auf maximal einen Beitrag besteht. Frage 5 Berücksichtigung des Personals der Fördervereine und sonstiger außerschulische Personen, die im Betreuungsbereich arbeiten - auch Ehrenamtliche. Grundsätzlich werden bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl, d. h. der Staffeleinordnung nach 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, alle bei der jeweiligen Betriebsstätte sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (bzw. Bediensteten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) berücksichtigt. Da ehrenamtlich Tätige dieses Kriterium nicht erfüllen, fallen sie bei der Berechnung nicht ins Gewicht. Frage 6 Für wie viele Monate ist der Beitrag bei Schulen (Ferienmonate) zu zahlen? Schulen unterfallen dem Privilegierungstatbestand nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Eine Freistellung von der Beitragspflicht während der Ferienmonate ist darüber hinaus nicht möglich, denn gemäß 5 Abs. 4 RBStV kann eine Freistellung auf Antrag nur dann erfolgen, wenn die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt ist. Dies wird bei in der Regel nur einige Wochen andauernden Schulferien nicht der Fall sein. Frage 7 Gerätehäuser der freiwilligen Feuerwehr Vgl. Frage 8 zu II. Sofern hier kein eingerichteter Arbeitsplatz im Gerätehaus vorhanden ist, ist gemäß 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV kein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gibt es hingegen einen eingerichteten Arbeitsplatz, greift aufgrund des Privilegierungstatbestandes nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 RBStV für Feuerwehren die Beitragsdeckelung auf maximal einen Beitrag.

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