für die Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Förderprogramms Deutschlandstipendium der Bundesregierung

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1 Förderrichtlinien für die Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Förderprogramms Deutschlandstipendium der Bundesregierung an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena (Stand: Mai 2012) Präambel Die Ernst-Abbe-Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena fördert ab dem Wintersemester 2011/2012 Studierende an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms Deutschland Stipendium der Bundesregierung. Die folgenden Richtlinien bauen auf dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21.Juli 2010 auf ( stipendiengesetz.pdf). An dem ursprünglichen Gesetzesentwurf werden aktuell noch Änderungen vorgenommen, z. B. hinsichtlich der Regelung zur Finanzierung der zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel. Zur Umsetzung des Gesetzes erfolgt eine Durchführungsverordnung, die zurzeit erstellt wird. Daher gelten die folgenden Richtlinien vorbehaltlich etwaiger rechtlicher Änderungen. Mit der Umsetzung des neuen Förderprogramms der Bundesregierung an der Ernst-Abbe- Fachhochschule Jena verfolgt diese folgende Zielsetzung: - Förderung von Studierenden, die besonders gute Studienleistungen erbringen bzw. deren bisheriger Werdegang besonders gute Studienleistungen erwarten lässt. Zudem werden auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. - Erhöhung der Studierneigung: Die Verfügbarkeit einer wachsenden Anzahl von Stipendien soll Studieninteressierten, die aus ökonomischen Gründen zögern ein Studium aufzunehmen, die Entscheidung zugunsten eine Hochschulausbildung erleichtern. - Entwicklung einer Stipendienkultur: Das Deutschlandstipendium ist als Maßnahme konzipiert, bei der Privatpersonen, Stiftungen und Wirtschaft Fördergelder für die Vergabe von Stipendien bereitstellen. 1 Auswahlkriterien nach StipG 3 und StipV 2 (1) Die Stipendien werden primär nach nachweislich besonderer Begabung und guter Leistung (Erwartung besonders guter Studienleistungen und/oder im bisherigen Studienverlauf erbrachte Studienleistungen) vergeben. Entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizufügen. 1

2 (2) Bei der Gesamtbetrachtung des Bewerbers werden auch besondere Leistungen und Erfolge, soziales Engagement sowie besondere familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. Entsprechende Nachweise sind der Bewerbung beizufügen. (3) Den Kriterien wird bei der Auswahl folgende Gewichtung zugewiesen: (a) Stufe 1: Die Auswahl erfolgt nach der durchschnittlichen Studiennote oder Note der Hochschulzugangsberechtigung. Für Studienanfänger gilt die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder durch eine besondere Qualifikation, die zum Studium an der Hochschule berechtigt. Für bereits immatrikulierte Studierende gelten die bisher erbrachten guten Studienleistungen und die erreichten ECTS-Punkte unter Berücksichtigung der Anzahl der Fachsemester. (b) Stufe 2: Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials des Bewerbers werden bei gleicher Qualifikation in der zweiten Stufe folgende Kriterien herangezogen: besondere Erfolge, Auszeichnungen, Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen, Motivations- und Perspektivschreiben, Empfehlungsschreiben, sonstige Gutachten. (c) Stufe 3: In dieser Stufe werden bei wiederrum gleicher Qualifikation weitere Kriterien berücksichtigt: besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund. 2 Förderfähigkeit und Ausschluss von Doppelförderung (1) Gefördert werden kann, wer im Erststudium bis zum Abschluss eines ersten konsekutiven Masters an der EAH JENA immatrikuliert ist oder sich im Erststudium in dem, auf die Bewerbung folgenden Semester immatrikulieren wird. (2) Im Förderzeitraum muss der Geförderte als Studierender an der EAH JENA eingeschrieben sein. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen. (3) Die Geförderte muss im Rahmen der Regelstudienzeit studieren. (4) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Erhält der Studierende eine begabungs- bzw. leistungsabhängige Förderung durch die Begabtenförderungswerke, durch den Akademischen Austauschdienst, durch die Stiftung Begabtenförderung oder durch eine sonstige inländische oder ausländische Einrichtung, so hat er keinen Anspruch auf das Deutschland Stipendium, es sei denn, dass die Förderung einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. 2

3 3 Art und Umfang der Förderung (1) Die Stipendienhöhe beträgt 300 pro Monat und wird als monatliche Zuwendung ausgezahlt. (2) Die Stipendien werden für ein Jahr bzw. für die Dauer von 2 Semestern bewilligt. Der Förderzeitraum beginnt jeweils zum 15. April oder zum 15. Oktober eines Jahres. (3) Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig und ist mit der Förderung nach dem BAföG kombinierbar. (4) Die Förderhöchstdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit und kann nur in begründeten Fällen über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer muss unter Nennung der Gründe schriftlich beim Prorektor für Studium, Lehre und Weiterbildung beantragt werden. (5) Wenn studienrelevante Auslandsaufenthalte oder ein in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenes Praktikum stattfinden, erfolgt die Fortzahlung des Stipendiums für den bewilligten Zeitraum in gleicher Höhe. (6) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. (7) Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. (8) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis, es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. (9) Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. (10) Bei Wegfall der Förderfähigkeit ist eine Aufhebung des Stipendiums durch die FH jederzeit fristlos möglich. 4 Antragstellung Ein Stipendium kann nur auf Antrag gewährt werden, der entsprechend der jeweiligen Ausschreibung auf der Homepage der EAH JENA ( unter Beifügung der dort genannten Unterlagen form- und fristgerecht zu stellen ist. Die EAH JENA ist berechtigt, für die im Bewerbungsformular gemachten Angaben insbesondere der Leistungskriterien (siehe 1) Nachweise zu fordern. 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren (1) Die Vergabe des Stipendiums setzt eine Bewerbung der Studierenden voraus. 3

4 (2) Antragsberechtigt sind ausschließlich Studierende der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena, die im Erststudium innerhalb der Regelstudienzeit immatrikuliert sind bzw. Schüler und Studieninteressierte, die ein Erststudium an der EAH JENA aufnehmen wollen. Ein auf den Bachelor aufbauendes konsekutives Masterstudium gilt als Erststudium. (3) Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung erfolgt online. Die Bewerbungsfrist wird zum 1. April eines jeden Jahres auf der Homepage der EAH JENA veröffentlicht. Zum Start der Bewerbungsfrist wird diese über den allgemeinen Studierendenmailverteiler der EAH JENA sowie durch öffentlichen Aushang in den Fachbereichen kommuniziert. (4) Die Bewerbung erfolgt stets in dem Fachbereich und Studienfach in welchem der Bewerber eingeschrieben ist. (5) Die Bewerbung erfolgt online. Eine Kopie der Bewerbungsunterlagen ist schriftlich beim Career Service der EAH JENA innerhalb der Ausschreibungsfrist einzureichen. (6) Die Auswahl des Stipendiaten erfolgt in drei Stufen. (a) Vorsichtung: Die EAH JENA nimmt die Bewerbungen entgegen und prüft sie auf Erfüllung der formalen Anforderungen. Nur fristgerecht und vollständig eingereichte Bewerbungen können berücksichtigt werden. (b) Kommissarische Vorauswahl: Die Bewerbungen gehen an eine Auswahlkommission, deren Mitglieder vom Rektorat der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena bestimmt worden sind. Die Mitglieder der Kommission setzen sich zusammen aus Vertretern der relevanten Fachbereiche 1 und Vertretern der privaten Förderer. Die Leitung der Kommission bilden mindestens ein Vertreter der Hochschulleitung und ein Vertreter des Career Service. Die Kommission prüft die eingegangenen Bewerbungen an Hand der unter 1 aufgeführten Auswahlkriterien und spricht eine Empfehlung für die zu fördernden Stipendiaten aus. Förderer haben die Möglichkeit der Erstellung einer Top 3. Aus den Top 3 wählt die Vertretung des betreffenden Fachbereichs den Stipendiaten aus. Das Auswahlverfahren wird im Beisein eines unabhängigen Juristen durchgeführt, der das Verfahren auf Richtigkeit in seiner Durchführung und die Einhaltung der Förderrichtlinien prüft. (c) Finale Auswahl: Nach Durchführung der Auswahlkommission werden die Dekanate der relevanten Fachbereiche und Hochschulleitung über die Ergebnisse der Kommission informiert. Schließlich entscheidet die Hochschulleitung aufgrund der Kommissionsempfehlung über die Vergabe der Stipendien. Abschließend wird die Entscheidung der Stipendienvergabe den Beteiligten 2 zeitnah mitgeteilt. (7) Nachdem die Kandidaten mittels Ab- oder Zusagebescheid über die Ergebnisse der Stipendienvergabe informiert wurden, bestätigen die ausgewählten Stipendiaten mittels Stipendienvertrag die Entscheidung der Auswahlkommission und nehmen das Stipendium an. (8) Für den Fall der Nichtannahme eines Stipendiums durch einen Stipendiaten, wird das 1 Fachbereiche der EAH Jena mit eigenständigen Studiengängen 2 u.a. Hochschulleitung, Justitiariat, Career Service, Dekanate, Förderer, Bewerber, Stipendiaten 4

5 Stipendium im Nachrückverfahren vergeben. Die Entscheidung trifft das zuständige Dekanat anhand der von den Förderern erstellten Top 3 und wird dem Career Service unverzüglich mitgeteilt. Der im Nachrückverfahren ausgewählte Stipendiat wird informiert. Anschließend folgt die Annahme des Stipendiums durch den Stipendiaten gemäß 5 (7). (9) Bei den zu vergebenen Stipendien verpflichtet sich die Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena zu einer gleichmäßigen bzw. gleichberechtigten Verteilung der Stipendien über alle relevanten Fachbereiche. Dies gilt für gebundene und ungebundene Stipendien gleichermaßen. (a) Ungebundene Stipendien werden Fachbereiche mit geringerer Anzahl gebundener Stipendien zugewiesen. (b) Bei einem Überhang von zu vergebenen Stipendien erfolgt die Zuweisung aufgrund der Anzahl der in den Fachbereichen ausgewiesenen Studiengänge. (c) Die Zuweisung erfolgt durch den Prorektor für Studium, Lehre und Weiterbildung. (10) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums. 6 Bewerbungsunterlagen und Nachweise (1) Bewerber werden aufgefordert die Bewerbungsunterlagen vollständig und innerhalb der vorgegebenen Bewerbungsfrist einzureichen: Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena Career Service Stichwort: Deutschland Stipendium Carl-Zeiss-Promenade Jena (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: (a) Kopie des Bewerbungsformular (b) einen tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Foto (c) Motivationsschreiben Weshalb möchten Sie Stipendiat werden? (maximal zwei DIN A4-Seiten) (d) Perspektivschreiben Welche Zukunftspläne haben Sie aktuell, wo sehen Sie sich nach dem Studium/ in 5 Jahren? (maximal zwei DIN A4-Seiten) (e) Empfehlungsschreiben (bis zu einer DIN A4-Seite) eines Hochschullehrers des jeweiligen Studienganges oder eines Lehrers der vorher besuchten weiterführenden Schule (f) Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (bei ausländischen Zeugnissen eine für das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem) (g) ggf. Bachelor Zeugnis (nur bei Bewerbern im Master Studiengang) (h) ggf. Nachweis über bisher erbrachte Studienleistungen (i) ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse 5

6 (j) ggf. Nachweise über gesellschaftliches oder soziales Engagement, besondere Fähigkeiten, Auszeichnungen, Auslandsaufenthalte, sonstige Kenntnisse (3) Die Abgabe der Unterlagen (a) bis (f) ist verbindlich. Für die Unterlagen (g) bis (j) gilt, diese einzureichen, wenn vorhanden. 7 Bewilligung (1) Das Rektorat bewilligt die Stipendien auf Grundlage der Empfehlungen der Auswahlkommission. (2) Die Entscheidungen über die Stipendienvergabe werden über einen Bewilligungsbescheid bekanntgegeben und durch die Unterzeichnung eines Stipendienvertrages angenommen. (3) Stipendien werden für ein Jahr bewilligt. 8 Fortsetzung der Förderung und Evaluation (1) Die Deutschland Stipendiatinnen/ Stipendiaten erstellen am Ende eines jeden Semesters einen Bericht über ihre Studienleistungen sowie ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Stipendienprogramm. (2) Am Ende des Studienjahres erfolgt eine Evaluierung des Förderprogramms. (3) Das Stipendium wird für zwei Semester vergeben. Eine Weiterförderung ist auf Antrag grundsätzlich möglich. (4) Die Fortsetzung der Förderung erfolgt für jeweils ein Jahr. (5) Fortsetzungen der Förderung sind maximal bis zum Ende der Regelstudienzeit möglich. (6) Für die Weiterförderung hat der Stipendiat den o.g. Bewerbungsprozess erneut zu durchlaufen. Der zu stellende Antrag ist mit dem Vermerk Weiterförderung kenntlich zu machen. Den Bewerbungsunterlagen ist der Stipendiatenbericht gemäß 11 (1) beizufügen. Auf dieser Basis entscheidet die Auswahlkommission über eine mögliche Weiterförderung. (7) Werden die Vorgaben der Richtlinien (weiterhin) erfüllt, kann eine die Fortsetzung der Förderung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Weiterförderung besteht jedoch nicht. 9 Beendigung und Widerruf (1) Die Bewilligung des Stipendiums wird widerrufen und der Stipendiat zur Rückzahlung des bereits geleisteten Stipendiums verpflichtet, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. (2) Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderungsbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht wurde. 6

7 (3) Es besteht eine Verpflichtung zu unverzüglichem Bericht (siehe 13), wenn ein Studiengang- oder Hochschulwechsel beabsichtigt ist, das Studium mit dem Ende der Regelstudienzeit nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann oder das Studium abgebrochen oder unterbrochen wird. (4) Verletzt der Stipendiat seine Berichtspflicht, kann der Bewilligungsbescheid und Stipendienvertrag widerrufen werden. (5) Falls ein Stipendiat die Vorgaben, die für eine Bewilligung notwendig waren, nicht mehr erfüllt, wird die Förderung mit dem Monat beendet, in dem der Grund dafür eintrat. (6) Wechselt der Stipendiat die Hochschule, so endet das Stipendium zum Ende des jeweiligen Semesters. 10 Mitteilungspflicht (1) Das Stipendium wird in der Regel nicht auf eine mögliche Förderung nach dem BAföG angerechnet. Dennoch sind alle Stipendiaten verpflichtet, dem BAföG-Amt mitzuteilen, dass sie ein Deutschland Stipendium erhalten. (2) Die Stipendiaten haben jegliche Änderungen, die die Voraussetzungen der Stipendiums- Gewährung tangieren, unverzüglich mitzuteilen. Dies können sein: Exmatrikulation, Auslandsaufenthalt, Doppelförderung, Beurlaubung, Tag der letzten Prüfungsleistung, Abbruch des Studiums, Wechsel der Fachrichtung, Wechsel der Hochschule etc. (3) Die Stipendiaten haben die von der Hochschule angefragten Unterlagen, Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen. 11 Sonstiges (1) Mit Annahme des Stipendiums verpflichtet sich der Stipendiat: (a) alle Veränderungen, die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind unverzüglich mitzuteilen. (b) an der Evaluierung seiner Studienleistungen und des Stipendienprogramms teilzunehmen. (c) Die Daten werden durch den Career Service der EAH JENA erhoben. (2) Die EAH JENA behält sich das Recht vor: (a) Änderungen und Ergänzungen der Förderrichtlinien vorzunehmen. (b) Jeglichen Missbrauch im Zusammenhang mit der Beantragung eines Stipendiums zur Anzeige zu bringen und zu Unrecht ausbezahlte Stipendien mit allen ihr zustehenden rechtlichen Mitteln zurückzufordern. (3) Die Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena ist bemüht, das Netzwerk zwischen Stipendiaten und Förderern mit Leben zu füllen, um so den Studierenden über das eigentliche Stipendium 7

8 hinaus (berufliche) Kontakte, Erfahrungen, zusätzliches Wissen und so genannte Soft Skills mit auf den Weg zu geben. 12 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbestimmungen innerhalb dieser Richtlinien gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 13 Geltung Diese Richtlinie gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung zum Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21.Juli 2010 als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift; die Vorschriften sind verbindlich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom Überarbeitung aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom Jena, den Prof. Dr. Beibst Rektorin der Ernst-Abbe- Fachhochschule Jena 8

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