Häufig gestellte Fragen zum Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und zur Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Häufig gestellte Fragen zum Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und zur Stipendienprogramm-Verordnung (StipV)"

Transkript

1 Häufig gestellte Fragen zum Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) und zur Stipendienprogramm-Verordnung (StipV) Abkürzungsverzeichnis AO BAföG BMBF BMF EStG KStG ThürHG ThürVwVfG TLS TMBWK Abgabenordnung Bundesausbildungsförderungsgesetz Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesministerium der Finanzen Einkommenssteuergesetz Körperschaftssteuergesetz Thüringer Hochschulgesetz Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz Thüringer Landesamt für Statistik Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Sprachliche Gleichstellung Im vorliegenden Text wird durchgängig die männliche Form verwendet. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind diese Bezeichnungen als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten. 1 AUSSCHREIBUNG UND VERGABE VON DEUTSCHLANDSTI- PENDIEN Kann sich die Hochschule, ähnlich wie bei der Einwerbung von Stipendienmitteln, auch bei der Ausschreibung der Deutschlandstipendien der Auswahl der Stipendiaten oder der Vergabe und Auszahlung der Deutschlandstipendien der Hilfe Dritter, zum Beispiel eines Fördervereins oder einer Förderstiftung, bedienen? Das StipG und StipV weißt den Hochschulen bei der Umsetzung des Förderprogramms Deutschlandstipendium eine zentrale Rolle zu. Im Wege der Umsetzung des StipG können die Hochschulen zwar die Akquisetätigkeit für das Einwerben privater Mittel zur Vergabe von Deutschlandstipendien auf Dritte übertragen, die Ausschreibung der Deutschlandstipendien, die Auswahl der Stipendiaten sowie die Bewilligung, Vergabe und Auszahlung der Stipendien sind jedoch ausschließlich von den Hochschulen zu veranlassen. Zudem sieht 1 Satz 1 StipV vor, dass die Hochschulen ihre zu vergebenden Deutschandstipendien mindestens einmal im Jahr öffentlich auszuschreiben haben. Die Ausschreibung der von den Hochschulen zu vergebenden Deutschlandstipendien kann daher nicht durch Dritte erfolgen. Nach 2 Abs. 1 StipG können Entscheidungen zur Vergabe von Deutschlandstipendien nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nur durch die Hochschulen und nicht durch Dritte getroffen werden. Gemäß 11 StipG werden die privaten und öffentlichen Mittel gemeinsam als Deutschlandstipendium von den Hochschulen ausgezahlt. Nach dem im StipG verwirklichten Ge-

2 2 danken des sogenannten Matchings als einer Form der komplementären Finanzierung ist die Auslobung der öffentlichen Mittel untrennbar mit dem Einwerben privater Mittel in einer bestimmten Höhe verbunden. Eine Zusammenführung öffentlicher und privater Mittel bei den Hochschulen ist konstitutiver Bestandteil des StipG. Eine Auszahlung der Deutschlandstipendien oder der privaten Mittel durch Dritte, wie zum Beispiel einem Förderverein, stünde hierzu im Widerspruch. 1.1 AUSSCHREIBUNG VON DEUTSCHLANDSTIPENDIEN ALLGEMEINES Welche Anforderungen sind bei der Ausschreibung von Deutschlandstipendien zu beachten? Nach 1 StipV schreiben Hochschulen ihre zu vergebenden Deutschlandstipendien mindestens einmal im Jahr aus. Mit der Ausschreibung sind nach 1 Nr. 1 StipV die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Deutschlandstipendien bekannt zu machen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass an einer Hochschule Deutschlandstipendien vergeben werden und die Aufforderung zur Bewerbung genügen den Anforderungen nach 1 StipV nicht FÖRDERHÖCHSTQUOTE Auf welcher Grundlage ermittelt das BMBF die Höchstgrenze der an einer Hochschule zu vergebenden Deutschlandstipendien? Die Festlegung der Höchstgrenze der im Rahmen des Förderprogramms Deutschlandstipendium nach 11 Abs. 4 Satz 1 StipG zu vergebenden Stipendien einer Hochschule erfolgt nach 4 Abs. 2 StipV durch das BMBF. Grundlage der Berechnung des BMBF ist die Statistik über die Studierenden an Hochschulen (Fachserie 11 Reihe 4.1) des Statistischen Bundesamtes. Bei der Statistik Studierende an Hochschulen handelt es sich um einen jährlich erscheinenden Bericht, der auf der Basis der Daten der Hochschulen, die für administrative Zwecke erhoben werden, erstellt wird. Entsprechend der Anzahl der Studierenden an den Thüringer Hochschulen teilt das BMBF dem TMBWK die Anzahl der an den jeweiligen Hochschulen maximal zu vergebenden Deutschlandstipendien mit. Kann eine Hochschule, deren Stipendienkontingent im Wege des Umverteilungsverfahrens erhöht werden soll, bereits in der Ausschreibung eine erhöhte Anzahl an Deutschlandstipendien angeben? Ist eine nach der Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung begünstigte Hochschule berechtigt, im Wege der Umverteilung freier Stipendienkontingente über die für das jeweilige Haushaltsjahr geltende Förderhöchstquote hinaus weitere Deutschlandstipendien zu vergeben, kann in Erwartung der Umverteilung eine Ausschreibung von einer höheren Anzahl als nach der Förderhöchstquote zu vergebenden Deutschlandstipendien erfolgen.

3 3 In der Ausschreibung kann bereits darauf hingewiesen werden, dass möglicherweise noch weitere Deutschlandstipendien zur Verfügung stehen werden, die im selben Verfahren vergeben werden sollen. Wie viele Deutschlandstipendien können durch eine Hochschule ausgeschrieben werden, wenn die Akquise von Stipendienmitteln zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abgeschlossen ist und im laufenden Haushaltsjahr bereits Deutschlandstipendien vergeben wurden? Die Ausschreibung sollte für die maximal mögliche Anzahl der zu vergebenden Deutschlandstipendien mit dem Hinweis erfolgen, dass diese Deutschlandstipendien nur dann vergeben werden können, wenn bis zu dem Zeitpunkt der Vergabe der Deutschlandstipendien entsprechend private Mittel eingeworben werden konnten. Diese Verfahrensweise berücksichtigt, dass die Akquise privater Mittel bei der Ausschreibung eventuell noch nicht abgeschlossen ist und gegebenenfalls eine von den ausgeschriebenen Deutschlandstipendien abweichende Anzahl an Stipendien vergeben wird. Im Haushaltsjahr bereits vergebene Deutschlandstipendien sind bei der Ausschreibung von Deutschlandstipendien innerhalb des laufenden Haushaltsjahres von der Anzahl der möglichen bzw. voraussichtlichen Anzahl der Deutschlandstipendien abzuziehen. Deutschlandstipendien, deren Förderung im Haushaltsjahr bereits ausläuft, können bei einer weiteren Vergaberunde innerhalb des Haushaltsjahres erneut ausgeschrieben und vergeben werden. Innerhalb eines Haushaltsjahres können gleichzeitig nicht mehr Deutschlandstipendien vergeben werden, als die Förderhöchstquote zulässt. Beispiel: Eine Hochschule kann im Haushaltsjahr bis zu 30 Deutschlandstipendien vergeben. Zum Sommersemester hat die Hochschule bereits 10 Deutschlandstipendien ausgereicht, deren Förderungszeitraum sich mindestens bis zum Ende des Wintersemesters erstreckt. Bei einer weiteren Vergaberunde zu Beginn des Wintersemesters sind die zum vorausgegangenen Sommersemester bereits vergebenen 10 Deutschlandstipendien auf die Anzahl der neu zu vergebenden Deutschlandstipendien anzurechnen, so dass die Hochschule zum Wintersemester bis zu 20 weitere Deutschlandstipendien ausschreiben kann. Kann ein für zwei Semester vergebenes Deutschlandstipendium bei vorzeitiger Beendigung des Studiums für das verbleibende Semester an einen anderen Bewerber vergeben werden? Sofern bei einem Studierenden der Bewilligungszeitraum von zwei Semestern wegen Beendigung des Studiums bereits nach einem Semester endet, kann in der Regel kein anderer Studierender für die Dauer von einem Semester ein Deutschlandstipendium erhalten. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden (vgl. In welchen Ausnahmefällen kann von der Förderungsdauer von mindestens zwei Semestern abgewichen werden? )

4 4 1.2 VERGABE VON DEUTSCHLANDSTIPENDIEN ALLGEMEINES Wie ist im Bewerbungs- und Auswahlverfahren der Schutz der Daten der Bewerber durch die Hochschulen zu gewährleisten? Datenschutzrechtlichen Bedenken im Umgang mit den Unterlagen der Studierenden, die sich um die Vergabe eines Deutschlandstipendiums bewerben (zum Beispiel Kenntnisnahme durch externe Förderer, die der Vergabekommission der Hochschule angehören), kann dadurch begegnet werden, dass die Mitglieder der Vergabekommission eine Verschwiegenheitserklärung zeichnen. Die Hochschule kann darüber hinaus datenschutzrechtliche Belange der Bewerber wahren, in dem beispielsweise: die Bewerbungsunterlagen in Bezug auf personenbezogene (nicht leistungs- und förderrelevante) Daten anonymisiert werden oder von den Bewerbern eine Einverständniserklärung für die erforderliche Datenverwendung eingeholt wird. Sind Deutschlandstipendiaten, die bereits gefördert werden und deren Deutschlandstipendium weiterbewilligt werden soll, bei einer erneuten Vergaberunde vorrangig zu berücksichtigen? Studierende, die bereits ein Deutschlandstipendium für die Dauer von mindestens zwei Semestern erhalten haben, müssen sich innerhalb der Förderungshöchstdauer nicht erneut um die Vergabe eines Deutschlandstipendiums bewerben und keinen Antrag auf Weiterbewilligung stellen. Nach 6 Abs. 2 Satz 2 StipG soll der Bewilligungszeitraum innerhalb der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit) von Amts wegen ohne weitere Auswahlentscheidung verlängert werden, sofern der Deutschlandstipendiat weiterhin hervorragende Leistungen im Studium erwarten lässt ( 2 Abs. 3 StipG) und der Hochschule ausreichend private Mittel zur Verfügung stehen VERTEILUNG DER PRIVATEN MITTEL Wie sind die unterschiedlichen Zeiträume, für die Förderer die Bereitstellung von privaten Mitteln zusagen, bei der Auswahl der Deutschlandstipendiaten zu berücksichtigen? Die Hochschulen haben bei der Auswahlentscheidung darauf zu achten, dass Deutschlandstipendien, für die Förderzusagen über zwei Semester hinaus bestehen, an Studierende in den ersten Fachsemestern und Deutschlandstipendien, die zunächst nur für zwei Semester vergeben werden können, an Studierende in höheren Fachsemestern, das heißt sachgerecht unter Berücksichtigung der Fachsemester der Bewerber, verteilt werden.

5 RÜCKWIRKENDE VERGABE VON DEUTSCHLANDSTIPENDIEN In welchem zeitlichen Umfang können Deutschlandstipendien rückwirkend vergeben werden? Für eine rückwirkende Vergabe von Deutschlandstipendien ist das Semester der Vergabe der Deutschlandstipendien und nicht der Zeitpunkt der Mitteleinwerbung durch die Hochschule maßgeblich. Die rückwirkende Vergabe eines Deutschlandstipendiums ist nur bis zum Beginn des Semesters, in dem die Deutschlandstipendien vergeben werden, möglich. Eine rückwirkende Vergabe über den Beginn des Semesters hinaus, in dem die Vergabe erfolgt, kann nicht erfolgen. Beispiel: Ab dem Beginn des Wintersemesters ist eine auf den Beginn des vorausgegangenen Sommersemesters zurückwirkende Vergabe eines Deutschlandstipendiums nicht mehr möglich, auch wenn die für die Vergabe notwendigen privaten Mittel bereits vor Beginn/im Laufe des vorausgegangen Sommersemesters eingeworben werden konnten. Das TMBWK empfiehlt nach dem Beginn eines Semesters eingeworbene private Mittel für die Vergabe von Deutschlandstipendien im folgenden Semester zu verwenden ÜBERGANG VOM BACHELOR- ZUM MASTERSTUDIUM Ist eine Ausschreibung zur Vergabe von Deutschlandstipendien an Masterstudierende nach abgeschlossenem Bachelorstudium erneut notwendig? Ein Deutschlandstipendiat muss sich nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums bei der Aufnahme eines Masterstudiums im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens der Hochschule erneut um die Vergabe eines Deutschlandstipendiums für den Masterstudiengang bewerben, um einen Vergleich sämtlicher sich um ein Deutschlandstipendium bewerbenden Masterstudierenden zu ermöglichen. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens über die Vergabe von ausgeschriebenen Deutschlandstipendien. Sofern beispielsweise zum Sommersemester von der Hochschule keine Ausschreibung vorgenommen und kein Bewerbungs- und Auswahlverfahren durchgeführt wird, kann die Hochschule bzw. die von ihr beauftragte Vergabekommission mangels Ausschreibung nicht über Bewerbungen von Absolventen eines Bachelorstudiums, die zum Sommersemester ein Masterstudium aufnehmen wollen, entscheiden. Die Absolventen eines Bachelorstudiums sind sodann gehalten, sich beispielsweise zum folgenden Wintersemester, wenn eine weitere Ausschreibung von Deutschlandstipendien erfolgt, dem erneuten Auswahlverfahren zu stellen. Sofern die Hochschule eine ununterbrochene Weiterförderung von Masterstudierenden nach abgeschlossenem Bachelorstudium ermöglichen möchte, wird eine Ausschreibung von Deutschlandstipendien sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester empfohlen.

6 6 2 AUSWAHLVERFAHREN 2.1 AUSWAHLKRITERIEN Wie sind die in 3 Satz 2 StipG genannten Auswahlkriterien auszulegen? Die Hochschulen sollen unter Berücksichtigung der in 3 Satz 2 StipG genannten Auswahlkriterien, sofern diese bei den jeweiligen Bewerbern vorhanden sind, die Deutschlandstipendien nach Begabung und Leistung vergeben. Auswahlkriterium gesellschaftliches Engagement Unter gesellschaftlichem Engagement sind beispielsweise alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, ein sozialer, hochschulpolitischer oder politischer Einsatz und die Mitwirkung in Verbänden, Vereinen oder Religionsgesellschaften, zum Beispiel bei Projekten der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Form von Jugend-, Beratungs-, Kranken- und Pflegeeinrichtungen oder Suchthilfe, zu verstehen. Dabei ist nicht die glaubensbezogene Mitwirkung in einer Religionsgemeinschaft relevant, sondern allein das soziale Engagement. Auswahlkriterium Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen Die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, kann ein Bewerber beispielweise verdeutlichen, indem er bereits großen persönlichen Einsatz bei Initiativen oder Projekten in leitender Funktion zeigte oder die schulische und berufliche Entwicklung von jüngeren Geschwistern aktiv unterstützt. Auswahlkriterium familiäre Umstände Als familiärer Umstand kann beispielsweise die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, die Pflege und Betreuung naher Angehöriger oder die Mitarbeit im familiären Betrieb sowie die familiäre Herkunft, zum Beispiel aus einem Elternhaus mit schwierigem sozialem Milieu ohne akademischen Hintergrund, berücksichtigt werden. Auswahlkriterium persönliche Umstände Als besondere persönliche Umstände können bestehende Krankheiten und eine Behinderung des Bewerbers, die zusätzliche Belastung durch eine studienbegleitende Erwerbstätigkeit oder ein Migrationshintergrund Berücksichtigung finden. Bei der Vergabe von Deutschlandstipendien sind diese sozialen Auswahlkriterien als gleichwertige Maßstäbe neben Begabung und Leistung zu berücksichtigen, sofern diese bei den Bewerbern vorliegen. Kann eine Hochschule bei der Auswahl der Deutschlandstipendiaten neben den in 3 StipG genannten Auswahlkriterien auf weitere, eigene Maßstäbe abstellen? 3 StipG regelt in Verbindung mit 1 StipV abschließend die Kriterien für die Auswahl der Deutschlandstipendiaten an einer Hochschule. Hochschulen können bei der weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren durch Satzungen oder Richtlinien die vorgegebenen Auswahlkriterien weder einschränken noch um weitere, eigenständige Maßstäbe, wie zum Beispiel die Beachtung der Geschlechtergerechtigkeit oder das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes am Hochschulstandort, ergänzen. Auch eine Einschränkung des Kreises der Bewerber, zum Beispiel auf an der Hochschule bereits immatrikulierte Studierende oder Studierende bestimmter Studiengänge, ist nicht möglich.

7 7 Einzelne Gesichtspunkte, wie ein besonderes Engagement am und für den Ort der Hochschule, können, sofern sie einem in 3 Satz 2 StipG genannten Auswahlkriterium zugeordnet werden, in der Gesamtbeurteilung der Eignung eines Bewerbers berücksichtigt, jedoch nicht zu einem eigenständigen Maßstab im Sinne einer Bedingung für die Vergabe eines Deutschlandstipendiums erhoben werden. Prüfung und Gewichtung der Auswahlkriterien des StipG und der StipV erfolgen im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule, das unter Beachtung der Vorgaben von StipG und StipV im Einzelnen durch die Hochschule selbst festgelegt und ausgestaltet werden kann. Dabei sind die in 3 Satz 2 StipG genannten Maßstäbe als grundsätzlich gleichwertig zu betrachten und können durch die Vergabekommission der Hochschule bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials eines Bewerbers unterschiedlich gewichtet werden. Kann eine Hochschule von Bewerbern für ein Deutschlandstipendium die Vorlage amtlich beglaubigter Unterlagen und Übersetzungen in deutscher Sprache fordern? Über die Anforderungen des StipG und der StipV hinaus können die Hochschulen ihre Bewerbungs- und Auswahlverfahren weiter ausgestalten. Im Rahmen der Verfahren kann die Hochschule von Bewerbern um ein Deutschlandstipendium die Vorlage aller Unterlagen fordern, welche für die Vergabeentscheidung notwendig sind. Um insbesondere auch internationale Studierende nicht von einer Bewerbung abzuhalten, empfiehlt es sich, beispielweise auch in englischer Sprache verfasste Unterlagen (Motivationsschreiben, Lebenslauf) zuzulassen und sofern erforderlich die Vorlage von amtlich beglaubigten Unterlagen und Übersetzungen erst nach der Auswahl der Bewerber einzufordern. Wie ist die besondere Qualifikation, die Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife zum Studium an einer Hochschule berechtigt, nachzuweisen? Die Vergabekommission trifft im Rahmen der Auswahl der Deutschlandstipendiaten eine Prognoseentscheidung, welche Studienanfänger auf Grund ihres bisherigen Werdeganges hervorragende Leistungen im Studium erwarten lassen. Bei dieser prognostischen Gesamtschau kann für Studienanfänger ohne allgemeine Hochschulreife nach 2 Abs. 1 Nr. 1 b StipV auch deren besondere Qualifikation, die zum Studium an der Hochschule berechtigt, berücksichtigt werden. Beispielsweise kann eine Aufnahmeprüfung für ein musischkünstlerisches Studium oder eine berufliche Aufstiegsfortbildung zu dieser besonderen Qualifikation gehören. 2.2 EINFLUSSNAHME DER PRIVATEN MITTELGEBER Können private Mittelgeber auf die Auswahl der Deutschlandstipendiaten Einfluss nehmen? Die Hochschulen haben die Auswahlverfahren nach 2 Abs. 2 Nr. 3 StipG so zu gestalten, dass eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. Vertreter der privaten Mittelgeber können mit beratender Funktion in Auswahlgremien berufen werden. Private Mittelgeber, die mit beratender Funktion in den Auswahlgremien mitwirken, dürfen jedoch auf das individuelle Auswahlverfahren über die Zweckbestimmung der zur Verfügung gestellten Mittel hinaus keinen Einfluss nehmen (Drucksache des Deutschen Bundestages 17/1552 vom 4. Mai 2010, S. 10). Die beratende Funktion der Mittelgeber findet an der Stelle

8 8 ihre Grenze, an der Voten für oder gegen einen Bewerber abzugeben sind. Eine Mitentscheidung privater Mittelgeber in den Verfahren zur Auswahl der Deutschlandstipendiaten und damit bei der Vergabe öffentlicher Mittel ist nicht zulässig (Ausschussdrucksache des Deutschen Bundestages 17(18)74 vom 15. Juni 2010). Welche Einflussmöglichkeiten haben private Mittelgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens? Private Mittelgeber können, sofern die Voraussetzungen hierfür (zum Beispiel höhere Fördermittel) vorliegen, auch über die Förderlaufzeit, die Höhe der monatlichen Förderung oder die Anzahl der zu finanzierenden Deutschlandstipendien (mit-)entscheiden. Stellt ein privater Mittelgeber einer Hochschule beispielsweise einen Betrag in Höhe von EUR zur Vergabe von Deutschlandstipendien zur Verfügung, kann er unter anderem (mit-)bestimmen, ob mit diesen Mitteln ein Deutschlandstipendiat für die Dauer von vier Semestern oder zwei Deutschlandstipendiaten für die Dauer von zwei Semestern gefördert werden oder ein Deutschlandstipendiat für die Dauer von zwei Semestern eine monatliche Förderung in Höhe von 450 EUR erhalten soll, wobei die komplementären Bundesmittel um einen privaten Anteil von 300 EUR statt 150 EUR monatlich aufgestockt werden. Stellt der private Mittelgeber einen Betrag in Höhe von beispielsweise EUR zur Vergabe von Deutschlandstipendien zur Verfügung, entfallen die oben genannten (Mit-) Entscheidungsmöglichkeiten, da mit den Mitteln lediglich ein Deutschlandstipendium für die regelmäßige Mindestförderungsdauer von zwei Semestern gefördert werden kann und somit kein Entscheidungsspielraum besteht. 2.3 ENTSCHEIDUNG DER VERGABEKOMMISSION Ist die Entscheidung der Vergabekommission der Hochschule über einen Antrag auf Bewilligung eines Deutschlandstipendiums zwingend durch einen schriftlichen Verwaltungsakt bekanntzugeben? Das Ergebnis der Auswahlentscheidung (in Form der Bewilligung eines Deutschlandstipendiums oder der Ablehnung des Antrags) hat die Hochschule den Bewerbern nach 6 Abs. 1 Satz 1 StipG schriftlich bekanntzugeben. Dabei handelt es sich um einen Bescheid im Sinne von 35 ThürVwVfG. Eine Hilfestellung zur Erstellung von Bescheiden enthält die den Hochschulen vom BMBF kostenlos zur Verfügung gestellte Software mpuls_s. Der Bewilligungsbescheid über die Vergabe eines Deutschlandstipendiums hat alle für den Stipendiaten erheblichen Entscheidungen zu enthalten. Die Bewilligung umfasst die Angabe

9 9 des Bewilligungszeitraumes von mindestens zwei Semestern ( 6 Abs. 1 Satz 3 StipG), die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungshöchstdauer. Im Bewilligungsbescheid sind auch der Zeitpunkt und die Art des Nachweises festzulegen, die der Stipendiat erbringen muss, um der Hochschule die Prüfung und Entscheidung über die Weiterbewilligung des Deutschlandstipendiums zu ermöglichen. 2.4 REGELUNG DURCH SATZUNG Können Hochschulen das Auswahlverfahren für die Deutschlandstipendiaten in Form von Satzungen regeln? Nach 3 Abs. 1 Halbsatz 2 ThürHG vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) erlassen die Hochschulen die zur Regelung ihrer Angelegenheiten erforderlichen Satzungen. Mit der Teilnahme am Förderprogramm Deutschlandstipendium machen die Hochschulen die Vergabe von Deutschlandstipendien zu ihrer Angelegenheit und können das Auswahlverfahren durch Satzung regeln. Stellt 2 Abs. 2 Satz 1 StipG eine ausreichende gesetzliche Satzungsermächtigung zur Regelung des Auswahlverfahrens durch die Hochschulen dar? Nach 2 Abs. 2 Satz 1 StipG liegt das Auswahlverfahren in der Verantwortung der Hochschulen. Die Vorschrift stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für die Hochschulen im Sinne einer gesetzlichen Satzungsermächtigung dar. 2 Abs. 2 StipG ist bewusst offen formuliert, um den Hochschulen die Regelung des Auswahlverfahrens entweder über eine Satzung oder im Wege einer Richtlinie zu ermöglichen. Wie ist das Bewerbungs- und Auswahlverfahren durch die Hochschulen zu regeln? Die Hochschulen haben eine an den Fördergrundsätzen des StipG und der StipV orientierte Auswahl der Deutschlandstipendiaten sicherzustellen, die der Vergabekommission ausreichend Spielraum für eine Gesamtschau der Eignung potenzieller Deutschlandstipendiaten ermöglicht. Für die Ausgestaltung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zur Vergabe von Deutschlandstipendien gelten die zwingenden Vorgaben des StipG sowie der StipV, die Einzelheiten können durch die Hochschule in Form einer Satzung oder Richtlinie geregelt werden. Das TMBWK und das BMBF erachten die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen im Wege einer Satzung wegen deren Rechtsverbindlichkeit nach außen als vorzugswürdig. Ist die Satzung zur Vergabe von Deutschlandstipendien dem TMBWK zur Genehmigung vorzulegen oder anzuzeigen? Eine Vorlage der Satzung zur Vergabe von Deutschlandstipendien zur rechtsaufsichtlichen Prüfung muss nicht erfolgen.

10 10 3 FÖRDERUNG 3.1 ALLGEMEINE FRAGEN ZU DEN FÖRDERERN Können Förderer, die den Hochschulen private Mittel zur Vergabe von Deutschlandstipendien zur Verfügung stellen, anonym bleiben oder müssen diese dem TMBWK bzw. BMBF namentlich bekannt gegeben werden? 13 Abs. 2 Nr. 2 StipG sieht lediglich die Übermittlung der Rechtsform des privaten Mittelgebers sowie Angaben zur Gesamtsumme und zur Bindung der bereit gestellten Mittel für bestimmte Studiengänge vor. Die Hochschulen sind somit nicht verpflichtet, die Namen ihrer Mittelgeber dem TMBWK oder dem BMBF mitzuteilen. Die Verwendung der Software mpuls_s, die das BMBF den Hochschulen kostenlos zur Verfügung stellt, ändert hieran nichts. Zwar ist davon auszugehen, dass Hochschulen im eigenen Interesse in ihre Datenbanken Angaben zum Mittelgeber einpflegen, die über die in 13 StipG genannten Erhebungsmerkmale hinaus gehen (zum Beispiel Name und Anschrift des Mittelgebers). Diese Daten müssen jedoch nicht an das TMBWK oder BMBF übermittelt werden. Ist die Nennung des Förderers in Verbindung mit dem Namen des Stipendiums möglich? Formulierungen wie Deutschlandstipendium der Firma X an der Hochschule Y oder Deutschlandstipendium, gefördert von der Firma X sind zulässig und in Verbindung mit dem Logo des Deutschlandstipendiums auch erwünscht. Eine direkte Benennung des Stipendiums nach dem Förderer (etwa Firma-X-Deutschlandstipendium ) ist nach Einschätzung des BMBF zwar möglich, kann jedoch Konsequenzen für die steuerrechtliche Behandlung (als Spende oder Sponsoring) bei der Hochschule und dem Förderer haben. Die Hochschulen können die Benennung des Stipendiums nach dem Förderer von Bedingungen abhängig machen, beispielsweise von der Anzahl der Stipendien. Kann die Hochschule privater Mittelgeber für die Förderung eines Deutschlandstipendiaten sein? Deutschlandstipendien werden gemäß 11 Abs. 1 StipG aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln kofinanziert. Entsprechend dieser Regelung können Hochschulen nicht selbst private Mittelgeber sein. Seitens der Hochschule kann dies im Auswahlverfahren in der Form sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Vergabekommission, die an den Auswahlentscheidungen stimmberechtigt (nicht nur mit beratender Funktion) mitwirken, erklären, nicht selbst privater Mittelgeber oder an einem solchen als Gesellschafter, Kapitalgeber oder als Mitglied beteiligt zu sein und sich darüber hinaus verpflichten, etwaige Verbindungen der Hochschule gegenüber anzuzeigen. Bei einer Mitgliedschaft der Hochschule, zum Beispiel in einem Förderverein, der als privater Mittelgeber im Rahmen des Förderprogramms Deutschlandstipendium an der Hochschule in Betracht kommt, kann die oben genannte Erklärung nicht erfolgen. Der Verzicht der Hochschule auf das Stimmrecht im Förderverein führt zu keiner anderen Bewertung.

11 11 Sind die Hochschulen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für private Mittelgeber berechtigt? Staatliche Hochschulen sind als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, Zuwendungsbestätigungen im Sinne des 10 b EStG auszustellen. Staatlich anerkannte Hochschulen können nur dann Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn sie als gemeinnützig im Sinne von 52 AO anerkannt sind. Ein Vordruck über die Bestätigung von Geldzuwendungen im Sinne des 10 b EStG an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist auf dem Internetportal des BMF abrufbar. 3.2 FÖRDERUNGSDAUER Wie hat die Hochschule die Bewilligung eines Deutschlandstipendiums in zeitlicher Hinsicht auszugestalten? Nach 6 Abs. 1 Satz 2 StipG umfasst die Bewilligung der Vergabe eines Deutschlandstipendiums die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum sowie die Förderungsdauer. Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. Die Förderungsdauer kann bis zum Ende der Regelstudienzeit festgelegt werden (Förderungshöchstdauer). Grund für die Möglichkeit, die Förderungsdauer über den Bewilligungszeitraum hinaus, zum Beispiel bis zum Ende der Regelstudienzeit festzusetzen, ist der Aspekt der Kontinuität und Verlässlichkeit der Förderung für die Deutschlandstipendiaten. Die Verlängerung des Bewilligungszeitraums erfolgt in diesem Fall ohne Antrag des Deutschlandstipendiaten von Amts wegen durch die Hochschule. Voraussetzung für die Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist allerdings, dass eine positive Beurteilung der weiteren Förderfähigkeit nach Vorlage und Prüfung der Leistungsnachweise erfolgt und private Mittel weiter zur Verfügung stehen. Kann eine Förderung in Form eines Deutschlandstipendiums nur bis zum Ende der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang erfolgen oder steht der Vergabekommission der Hochschule ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Förderungsdauer zu? Nach 6 Abs. 1 Satz 3 StipG richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. 6 Abs. 1 Satz 3 StipG begrenzt somit die maximale Laufzeit eines Deutschlandstipendiums durch die an der Regelstudienzeit orientierte Förderungshöchstdauer. Innerhalb der an der Regelstudienzeit orientierten Förderungshöchstdauer besteht ein Spielraum der Hochschule in Bezug auf die Dauer des Bewilligungszeitraums, der mindestens zwei Semester umfassen soll ( 6 Abs. 1 Satz 2 StipG). Über die Regelstudienzeit als maximale Förderungsdauer hinaus kann grundsätzlich kein Deutschlandstipendium vergeben werden, sofern nicht die Voraussetzungen einer Verlängerung der Förderungsdauer nach 7 Abs. 1 StipG gegeben sind und der Studierende sich auf diese beruft. In welchen Ausnahmefällen kann von der Förderungsdauer von mindestens zwei Semestern abgewichen werden? Nach 6 Abs. 1 Satz 2 StipG soll der Bewilligungszeitraum für die Vergabe eines Deutschlandstipendiums mindestens zwei Semester betragen. Nach 8 Nr. 1 StipG endet das Stipendium abweichend hiervon mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat seine letzte Prüfungsleistung erbracht hat.

12 12 Vergibt die Hochschule ein Deutschlandstipendium an einen Studierenden, dessen Studium planmäßig zum Ablauf des ersten Semesters, in dem der Studierende gefördert wird, endet, kann das Deutschlandstipendium nur für den Zeitraum von einem Semester vergeben werden, da die Förderung bereits mit Ablauf des Monats, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird, planmäßig endet. Kann die Förderungshöchstdauer verlängert werden, wenn ein Deutschlandstipendiat ein freiwilliges Zusatzsemester absolviert, zum Beispiel um die Thematik der zu fertigenden Abschlussarbeit weiter zu vertiefen? Nach 6 Abs. 1 Satz 3 StipG richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. 6 Abs. 1 Satz 3 StipG begrenzt somit die maximale Laufzeit eines Deutschlandstipendiums durch die an der Regelstudienzeit orientierte Förderungshöchstdauer (Drucksache des Deutschen Bundestages 17/1552 vom 4. Mai 2010, S. 12). Die Förderungshöchstdauer kann nach 7 Abs. 1 StipG auf Antrag verlängert werden, wenn sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen verzögert. Als schwerwiegende Gründe kommen insbesondere Behinderung, Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kindes oder ein fachrichtungsbezogener Auslandsaufenthalt in Betracht. Ein erhöhter Arbeits- und Analyseaufwand für die Erstellung einer Abschlussarbeit, die in einem freiwilligen Zusatzsemester fertig gestellt werden soll, ist mit den beispielhaft in 7 Abs. 1 StipG aufgeführten schwerwiegenden Gründen von Sinn und Zweck her nicht vergleichbar. Besondere Belastungen und dadurch bedingte Studienverzögerungen, die daraus resultieren, dass sich der Studierende freiwillig besonderen Leistungsanforderungen in seinem Studium aussetzt, können in der Regel nicht als schwerwiegende Gründe berücksichtigt werden und eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus begründen. Wie ist die Förderungshöchstdauer bei behinderten/chronisch kranken Studierenden zu bemessen? Bei behinderten/chronisch kranken Studierenden ist die Förderungshöchstdauer im Hinblick auf eine behinderungs-/krankheitsbedingt individuell verlängerte Regelstudienzeit festzulegen. Für die Voraussetzungen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach 7 Abs. 1 StipG kann entsprechend der Begründung zum StipG (Drucksache 17/1552 des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 2010, S. 12) auf die Vorschriften des BAföG zurückgegriffen werden, insbesondere auf 15 Abs. 3 BAföG, der die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, aus schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel wegen Behinderung, zulässt. Eine Behinderung rechtfertigt die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, wenn sie für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich gewesen ist. Die Verzögerung darf für die auszubildende Person nicht auf zumutbare Weise innerhalb der Förderungshöchstdauer aufzuholen sein. Auf den Grad der Behinderung kommt es nicht an, je höher dieser aber ist, desto eher wird man die erforderliche Ursächlichkeit für die Ausbildungsverzögerung annehmen müssen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG-Kommentar, 15 Rn. 26, 5. Auflage 2012). Bei der Bemessung einer angemessenen Verlängerungszeit ist zu berücksichtigen, dass ein behinderter/chronische kranker Studierender in seinen Möglichkeiten, Ausbildungsrückstände aufzuholen, in der Regel weiter beeinträchtigt sein wird (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG- Kommentar, 15 Rn. 29, 4. Auflage 2005). Die Anwendung von 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kann jedoch dann eine Grenze finden, wenn der behinderte/chronisch kranke Studierende ungefähr das Doppelte der Regelstudienzeit benötigt und sich somit die Frage nach der Stu-

13 13 dierfähigkeit als solcher stellt (Rothe/Blanke, BAföG-Kommentar, 15 Rn. 26, 5. Auflage 2012). 3.3 WEITERBEWILLIGUNG Wie ist über die Verlängerung der Bewilligung eines Deutschlandstipendiums zu entscheiden? Nach 6 Abs. 2 Satz 2 StipG soll innerhalb der Förderungshöchstdauer der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden, um so ohne weitere Auswahlentscheidung abhängig von der Verfügbarkeit der Mittel, das Deutschlandstipendium für einen weiteren Bewilligungszeitraum zu gewähren. 3.4 DOPPELFÖRDERUNG Wie ist bei der Vergabe von Deutschlandstipendien an Studierende, die bereits eine materielle Förderung erhalten, eine Doppelförderung auszuschließen? Eine Übersicht zu Stipendien, über deren gleichzeitigen Bezug mit dem Deutschlandstipendium nach 4 StipG bereits Entscheidungen getroffen wurden, steht auf dem Internetportal bei der Beantwortung häufig gestellter Fragen zum Abruf bereit. Bei Stipendien, die in der Übersicht nicht aufgeführt sind, ist nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt des Stipendiums zu entscheiden, ob eine begabungs- und leistungsabhängige Förderung im Vordergrund steht, die einen gleichzeitigen Bezug des Deutschlandstipendiums ausschließt. Wie wird der Abgleich einer möglichen Doppelförderung der Deutschlandstipendiaten an einer Hochschule durchgeführt? Für den Abgleich der Doppelförderung nach 4 StipG wird das BMBF über die Länder an die Hochschulen herantreten und die in 4 Abs. 2 Satz 2 StipG aufgeführten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) der Deutschlandstipendiaten an einer Hochschule erfragen und mit den Geförderten, die Zuwendungen über die Begabtenförderungswerke erhalten, abgleichen. Schließt der Erlass von Studiengebühren den Erhalt eines Deutschlandstipendiums aus? Eine Ersparnis von Studiengebühren stellt einen materiellen Vorteil für Deutschlandstipendiaten dar, weil Mittel eingespart werden, die ansonsten für die Studiengebühr gebunden wären. Der Erlass von Studiengebühren ist, soweit dieser begabungs- und leistungsbezogen erfolgt, eine Förderung im Sinne von 4 Abs. 1 StipG, die den gleichzeitigen Bezug eines Deutschlandstipendiums ausschließt. Dies gilt nicht in den Fallkonstellationen, in denen Deutschlandstipendiaten als Gegenleistung für eine Tätigkeit im Praktikumsbetrieb leistungsunabhängig durch entsprechende Zahlungen des Unternehmens von der Entrichtung der Studiengebühren befreit werden, wie es bei Studierenden in dualen Studiengängen an privaten Fachhochschulen auf Grund der Stu-

14 14 dienstruktur praktiziert wird. In diesen Fällen kann unabhängig von der Entrichtung von Studiengebühren ein Deutschlandstipendium gewährt werden. 3.5 FÖRDERUNG EINES MASTERSTUDIUMS NACH ABGESCHLOSSE- NEM BACHELORSTUDIUM Kann ein Deutschlandstipendiat ohne erneute Bewerbung/erneutes Auswahlverfahren nach Abschluss des Bachelorstudiums in einem Masterstudiengang weitergefördert werden? Eine ununterbrochene Weiterförderung über ein abgeschlossenes Bachelorstudium hinaus ist nicht möglich. Nach 8 Nr. 1 StipG endet die Förderung über ein Deutschlandstipendium mit Ablauf des Monats, in dem der Deutschlandstipendiat die letzte Prüfungsleistung im jeweiligen Studiengang erbracht hat. Die gleichzeitige Auswahl eines Deutschlandstipendiaten für eine Förderung in einem Bachelorstudiengang sowie für eine anschließende Förderung im Masterstudium ist nicht zulässig, da ein Vergleich sämtlicher sich bewerbenden Masterstudierenden möglich sein muss. Ein Deutschlandstipendiat muss sich nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums bei der Aufnahme eines Masterstudiums erneut um die Vergabe eines Deutschlandstipendiums bewerben. Die Bewerbung kann bereits während des Bachelorstudiums erfolgen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Deutschlandstipendiums muss das Masterstudium begonnen sein. 3.6 FORTZAHLUNG BEI AUSLANDSAUFENTHALTEN/PRAKTIKA Wird ein Deutschlandstipendium bei einem fachrichtungsbezogenem Auslandsaufenthalt, für den sich der Deutschlandstipendiat vom Studium beurlauben lässt, weitergezahlt? Nach 6 Abs. 4 StipG wird ein Deutschlandstipendium während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts weitergezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Deutschlandstipendiat während des fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts beurlaubt ist. 7 Abs. 2 StipG, wonach das Deutschlandstipendium während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium nicht gezahlt wird, regelt den Normalfall einer Beurlaubung, in dem aus unterschiedlichen Gründen das Studium unterbrochen wird. Dieser Vorschrift geht 6 Abs. 4 StipG als Spezialregelung vor. In den Fällen, in denen sich der Deutschlandstipendiat wegen des fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes exmatrikulieren lässt, wird das Deutschlandstipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang weitergezahlt, sofern der Wechsel der Hochschule ( 6 Abs. 3 Satz 2 StipG) während des laufenden Semesters stattgefunden hat. Wird ein Deutschlandstipendium bei der Absolvierung von Praktika weitergezahlt? Für die Weiterzahlung eines Deutschlandstipendiums bei der Absolvierung von Praktika ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden: Verpflichtende Inlands- und Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Deutschlandstipendiums nicht entgegen.

15 15 Lässt sich ein Deutschlandstipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Deutschlandstipendium in dieser Zeit nicht weitergezahlt. 3.7 BEENDIGUNG DER FÖRDERUNG In welchen Fällen endet die Förderung über ein Deutschlandstipendium bereits vor Ablauf der Regelstudienzeit? Nach 6 Abs. 1 StipG richtet sich die Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. Damit wird die maximal mögliche Laufzeit eines Deutschlandstipendiums begrenzt. Gemäß 8 Nr. 1 bis 4 StipG endet die Förderung eines Deutschlandstipendiaten mit Wirkung für die Zukunft mit Ablauf des Monats, in dem der Deutschlandstipendiat die letzte Prüfungsleistung erbracht, das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder, ohne einen Hochschulwechsel nach 6 Abs. 3 Satz 2 StipG vorzunehmen, exmatrikuliert wird. Beim Vorliegen einer dieser Gründe sind von dem Deutschlandstipendiaten keine weiteren hervorragenden Leistungen im jeweiligen Studiengang mehr zu erwarten. Diese Erwartung ist jedoch nach 1 Abs. 1 StipG Voraussetzung für eine Förderung. Endet die Förderung über ein Deutschlandstipendium bei einem Wechsel der Fachrichtung auch in den Fällen, in denen der Deutschlandstipendiat das Studium in einem fachlich eng verwandten Studiengang fortsetzt? Sofern ein Deutschlandstipendiat im Vergleich zur Bewilligung des Deutschlandstipendiums einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss in einer anderen Fachrichtung anstrebt, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Deutschlandstipendiat die Fachrichtung gewechselt hat, die Förderung über ein Deutschlandstipendium. Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel vorliegt, kann die Hochschule berücksichtigen, dass das Studium in einem fachlich eng verwandten Studiengang fortgesetzt wird und unter Wahrung der Auswahlgerechtigkeit der Deutschlandstipendiaten eine Entscheidung über die Beendigung der Förderung auf Grund des Fachrichtungswechsels treffen. 4 STIPENDIENMITTEL 4.1 ABRUF Wie erfolgt der Abruf der Stipendienmittel? Das Zuweisungsschreiben bzw. der Zuwendungsbescheid über die maximale Anzahl der im Haushaltsjahr zu vergebenden Deutschlandstipendien enthält als Anlage einen Vordruck zur Erklärung des Mittelabrufs nach 11 Abs. 2 Satz 1 StipG, welchen die Hochschulen ausgefüllt, vorzugsweise per an das TMBWK zurücksenden.

16 AUSZAHLUNG Wie erfolgt die Auszahlung der Stipendienmittel? Nach Eingang der monatlich zu übersendenden Erklärung zum Mittelabruf werden die öffentlichen Stipendienmittel jeweils zum 15. eines Monats an die Hochschule ausgezahlt. Das Nähere ergibt sich aus dem Zuweisungsschreiben/Zuwendungsbescheid für das jeweilige Haushaltsjahr. Muss der Förderbetrag in Höhe von 300 EUR (privater Anteil und komplementäre Bundesmittel) an den Deutschlandstipendiaten zur Auszahlung gebracht werden oder kann eine Anrechnung auf monatlich zu zahlende Studiengebühren erfolgen? Eine Auszahlung des Deutschlandstipendiums an den Deutschlandstipendiaten muss nicht erfolgen, wenn der Deutschlandstipendiat sich damit einverstanden erklärt, dass eine Anrechnung auf eine monatlich zu entrichtende Studiengebühr erfolgen soll. Dieses Einverständnis ist schriftlich, zum Beispiel in Form einer Abtretungs- oder Anrechnungsvereinbarung, zu dokumentieren und bei der Verwendungsnachweisprüfung vorzuhalten. Welche Besonderheiten ergeben sich für die Auszahlung zu Lasten des kommenden Haushaltsjahres? Das Zuweisungsschreiben bzw. der Zuwendungsbescheid für die Stipendienmittel enthält eine Ermächtigung für die Hochschulen, Verpflichtungen zu Lasten des nächsten Haushaltsjahres einzugehen. Dies schafft für die Hochschulen die Rechtssicherheit, die Auszahlung der Deutschlandstipendien an die Stipendiaten sicherzustellen. In welchem Zeitraum sind die Stipendienmittel für die Deutschlandstipendiaten auszuzahlen? Die Stipendienmittel sind von den Hochschulen innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zeitpunkt der Überweisung des TMBWK unter Aufstockung um die eingeworbenen Mittel an die jeweiligen Stipendiaten zur Auszahlung zu bringen. 4.3 VERWENDUNGSNACHWEIS Wie ist die zweckentsprechende Verwendung der Stipendienmittel nachzuweisen? Die Stipendien- bzw. Komplementärmittel des Bundes werden nach den Vorgaben des StipG und der StipV sowie den entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften für Mittel der Projektförderung dann zweckentsprechend verwandt, wenn diese innerhalb der Verwendungsfrist (ein Monat nach Auszahlung an die Hochschule) unter Zusammenführung mit den eingeworbenen Mitteln an die Deutschlandstipendiaten zur Auszahlung gebracht werden. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung kann unter anderem erfolgen durch: die Dokumentation der Einwerbung der Mittel von privaten Mittelgebern, zum Beispiel durch geschlossene Fördervereinbarungen, die Auswahl der Deutschlandstipendiaten nach den Kriterien des StipG/der StipV, zum Beispiel über das Protokoll der Sitzung der Vergabekommission oder eine Stipendiatenliste und

17 17 die Vereinnahmung der Bundesmittel in den Hochschulhaushalt und deren Auszahlung unter Zusammenführung mit den eingeworbenen privaten Mitteln an die Deutschlandstipendiaten innerhalb der Verwendungsfrist, zum Beispiel durch Buchungsbelege oder Auszahlungsanordnungen und Bewilligungsbescheide bzw. Stipendiatenverträge. Wie wird die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Akquise- und Stipendienmittel an den Hochschulen durchgeführt werden? Die zweckentsprechende Verwendung der Akquise- und Stipendienmittel kann unabhängig voneinander durch den Bundesrechnungshof, durch das BMBF sowie durch das TMBWK stichprobenartig geprüft werden. Schwerpunkte der Prüfung sind neben der fachlichen Umsetzung des StipG unter anderem: die Dokumentation der Einwerbung der privaten Mittel (Fördervereinbarungen), die frist- und zweckentsprechende Verwendung der Akquisemittel (insbesondere durch lückenlose Belege oder einen kalkulatorischen Kostenansatz für Personal), die Auswahl der Deutschlandstipendiaten nach den Förderkriterien des StipG und die fristgerechte Auszahlung der Stipendienmittel an die Deutschlandstipendiaten. Die Verwendungsnachweisprüfung an den Hochschulen durch das BMBF und/oder den Bundesrechnungshof wird den Ländern angekündigt. Gleichzeitig erfolgt eine Mitteilung, welche Hochschule(n) im Einzelnen überprüft werden soll(en). 5 AKQUISEMITTEL 5.1 ALLGEMEINES Wie erhalten die Hochschulen die Akquisemittel für Aufwendungen, die bei der Einwerbung privater Stipendienmittel entstehen? Jede Hochschule, die gegenüber dem TMBWK ihre Teilnahme am Förderprogramm Deutschlandstipendium signalisiert und erklärt, dass Bemühungen von Seiten der Hochschule zur Einwerbung privater Mittel zur Vergabe von Deutschlandstipendien stattfinden, erhält die Akquisemittel mit entsprechendem Zuweisungsschreiben oder Zuwendungsbescheid. 5.2 ABRUF DER AKQUISEMITTEL Wie hat die Hochschule den Abruf der Akquisemittel zu veranlassen? Für den Erhalt der Akquisemittel hat die Hochschule gegenüber dem TMBWK zu erklären, dass sie:

18 18 am Förderprogramm Deutschlandstipendium teilnimmt, Bemühungen unternommen hat, private Mitteln zur Vergabe von Deutschlandstipendien einzuwerben, die für die Akquise vom Bund bereitgestellten Mittel vollständig für Akquisebemühungen ausgegeben und eine zweckentsprechende Verwendung, die durch taugliche Nachweise zu belegen ist, erfolgt ist. Näheres wird in den entsprechenden Zuweisungsschreiben/Zuwendungsbescheiden für das jeweilige Haushaltsjahr geregelt. Wie erfolgt die Auszahlung der Akquisemittel? Die Auszahlung der Akquisemittel erfolgt auf Abruf nach vollständiger Verausgabung und Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung. Möglich ist auch ein Teilabruf (vgl. Kann ein Teilabruf der Akquisemittel erfolgen? ). Kann ein Teilabruf der Akquisemittel erfolgen? Neben dem Abruf der Akquisemittel nach vollständiger Verausgabung durch die Hochschulen sind zwei Teilabrufe zu zwei Terminen (zum 30. Juni und sobald alle Akquisemittel vollständig verausgabt sind und die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wird) möglich. Ausgaben für Akquisebemühungen, die bis zum ersten Stichtag aufgewendet und dem TMBWK nachgewiesen wurden, können zur Auszahlung gebracht werden. Beispiel: Eine Hochschule erhält innerhalb eines Haushaltsjahres Akquisemittel in Höhe von EUR. Für den Mittelabruf besteht die Möglichkeit: Nach vollständiger Verausgabung der Akquisemittel, zum Beispiel für Personalkosten in Höhe von EUR, den Mittelabruf zu erklären und die Verwendung nachzuweisen oder bis zum Stichtag (30. Juni) des laufenden Haushaltsjahres verausgabte und nachgewiesene Akquisemittel (zum Beispiel für anteilige Personalkosten oder Einzelpositionen in Höhe von EUR) abzurufen und nach dem 30. Juni verausgabte Akquisemittel (2.000 EUR) zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Haushaltsjahr unter Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung abzurufen. 5.3 VERWENDUNG DER AKQUISEMITTEL Wofür können die vom Bund gewährten Akquisemittel eingesetzt werden? Die vom Bund gewährten Akquisemittel dürfen für alle Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Einwerben von privaten Mitteln für die Vergabe von Deutschlandstipendien stehen und ausschließlich der Akquise dienen, verwendet werden. Unter anderem für:

19 19 Bewirtungskosten der Förderer im Rahmen einer feierlichen Übergabe von Deutschlandstipendien, Herstellungs- und Verteilungskosten für Informationsmaterialien in Bezug auf das Förderprogramm Deutschlandstipendium an einer Hochschule, Bewirtungskosten, die bei Gesprächen mit potenziellen Mittelgebern entstehen, Aufwendungen für Reisen von Mitarbeitern der Hochschulen zu Gesprächen mit potenziellen Mittelgebern, Telefongebühren für Gespräche mit potenziellen Mittelgebern, Personal- und Sachkosten einer Hochschulen, die ausschließlich durch die Akquise entstehen, Personal-, Reise- oder Sachkosten, die Dritten entstehen, die für eine Hochschule Akquise betreiben, Kosten für den Druck und die Rahmung von Urkunden, die den Förderern für ihr finanzielles Engagement in Bezug auf das Deutschlandstipendium ausgehändigt werden, Geschenke an Förderer des Deutschlandstipendiums, sofern nach der Art der Zuwendung, dem Geschenk der Gedanke einer unmittelbaren Akquise inne wohnt und mit dem Geschenk für den Förderer ein direkter Anreiz gesetzt wird, sich weiterhin für das Deutschlandstipendium zu engagieren oder für Aufwendungen, die den Hochschulen im Zusammenhang mit der Teilnahme des für die Akquise zuständigen Mitarbeiters an Weiterbildungsmaßnahmen/Schulungsveranstaltungen zum Thema Akquise von Stipendienmitteln entstehen. Das TMBWK empfiehlt, die Akquise von Stipendienmitteln einem Mitarbeiter der Hochschule als festen Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben zu übertragen und die anteiligen Personalkosten des Mitarbeiters als kalkulatorische Kosten für die Verwendung der Akquisemittel in Ansatz zu bringen. Wie ist die Verwendung der Akquisemittel nachzuweisen? Ist eine Dokumentation durch Einzelbelege zwingend notwendig? Die vom Bund gewährten Akquisemittel können nur dann bei den Hochschulen verbleiben, wenn die entsprechenden Aufwendungen für die Akquise durch taugliche Nachweise (zum Beispiel Rechnungen) dokumentiert werden. Eine Dokumentation der Aufwendungen für die Einwerbung privater Stipendienmittel ist somit unabdingbar. An Stelle der Dokumentation der einzelnen Aufwendungen kann die Akquise von Stipendienmitteln einem Mitarbeiter der Hochschule als fester Bestandteil seiner dienstlichen Aufgaben übertragen werden. Zudem können die anteiligen Personalkosten des Mitarbeiters als Akquisekosten geltend gemacht werden. Ein Nachweis einzelner Aufwendungen, die durch die Akquise veranlasst werden, ist in diesem Fall in der Regel entbehrlich. Für den Ansatz anteiliger Personalkosten als zweckentsprechende Verwendung bedarf es der Bestätigung, dass

20 20 einem Mitarbeiter (Name, Vorname, Funktion) der Hochschule die Akquise von Stipendienmitteln für die Vergabe von Deutschlandstipendien als dienstliche Aufgabe oder Teil der dienstlichen Aufgaben in einem bestimmten Umfang übertragen worden ist und der Anteil an Personalkosten dieses Mitarbeiters den gewährten Akquisemitteln entspricht oder diese übersteigt. Hochschulen, die (anteilige) Personalkosten über Akquisemittel abrechnen, jedoch private Mittel für die Vergabe von Deutschlandstipendien nicht in einem angemessenen Umfang akquirieren konnten, haben den angefallenen Personalaufwand über die oben genannte Erklärung hinaus in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu spezifizieren, was unter Verwendung der folgenden Tabelle nachgewiesen werden kann: Beispiel: Nachweis der Akquisebemühungen für sonstige Zweckausgaben Zeitraum der Akquisetätigkeit Monat/Jahr Art der Akquisetätigkeit (inhaltlicher Aufwand) Umfang der Akquisetätigkeit (zeitlicher Aufwand) Der inhaltliche Aufwand hat sich dabei nur auf Tätigkeiten zu beziehen, die einen direkten und unmittelbaren Bezug zur Einwerbung von privaten Mitteln für die Vergabe von Deutschlandstipendien aufweisen, zum Beispiel: Gespräche mit Förderern, Erstellen von Werbematerialien zum Deutschlandstipendium an der Hochschule, Verfassen von Anschreiben an potenzielle Mittelgeber, Vorbereitung einer Stipendiatenfeier für den Anteil, der ausschließlich den Förderern zu Gute kommt. Rein administrative Tätigkeiten können nicht in Ansatz gebracht werden, wie zum Beispiel: das Erstellen und Versenden von Bewilligungsbescheiden für Deutschlandstipendiaten, die Teilnahme an Sitzungen der Vergabekommission oder die Beantwortung von Anfragen des BMBF bzw. des TMBWK. Kann mit den Akquisemitteln eine Stipendiatenfeier zur feierlichen Übergabe der Deutschlandstipendien durch die Förderer an ihre Deutschlandstipendiaten vollständig finanziert werden? Die feierliche Übergabe der Deutschlandstipendien durch die Förderer an ihre Deutschlandstipendiaten dient in der Regel nicht ausschließlich der Akquise von Stipendienmitteln. Aufwendungen, die einer Hochschule im Zusammenhang mit sogenannten Stipendiatenfeiern entstehen, sind nur insoweit mit den Akquisemitteln finanzierbar, als diese ausschließlich den Förderern, die man im Rahmen der Stipendiatenfeier zu weiteren Spenden motivieren möchte, zugerechnet und durch taugliche Belege dokumentiert werden können. Die

Richtlinie der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Vergabe von Deutschlandstipendien

Richtlinie der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Vergabe von Deutschlandstipendien Richtlinie der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Vergabe von Deutschlandstipendien vom 19.10.2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) vom 21. Juli 2010

Mehr

Satzung der Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien

Satzung der Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien Satzung der Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 18. Mai 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli

Mehr

Satzung der Hochschule für bildende Künste Hamburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 20.10.2011

Satzung der Hochschule für bildende Künste Hamburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 20.10.2011 Satzung der Hochschule für bildende Künste Hamburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 20.10.2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010

Mehr

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm- Gesetz - StipG)

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm- Gesetz - StipG) Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm- Gesetz - StipG) StipG Ausfertigungsdatum: 21.07.2010 Vollzitat: "Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957),

Mehr

Ordnung. der HSBA Hamburg School of Business Administration für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 11. Mai 2011

Ordnung. der HSBA Hamburg School of Business Administration für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 11. Mai 2011 Ordnung der HSBA Hamburg School of Business Administration für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 11. Mai 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21.

Mehr

Richtlinie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien

Richtlinie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien Richtlinie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom Juni 2014 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010

Mehr

1. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens zwei Seiten, Seite 1 von 5

1. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens zwei Seiten, Seite 1 von 5 Satzung für die Vergabe von Deutschlandstipendien der HafenCity Universität Hamburg Vom 11. Mai 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) vom 21. Juli 2010

Mehr

Deutschland- Stipendien

Deutschland- Stipendien Bildquelle: http://tinyurl.com/ol37yyo DEUTSCHLANDSTIPENDIEN DER CVJM-HOCHSCHULE Deutschland- Stipendien 300 Euro für dein Studium! Jetzt online bewerben! www.cvjm-hochschule.de/stipendien Prof. Dr. Germo

Mehr

Ordnung. der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. für die Vergabe von Deutschland-Stipendien

Ordnung. der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. für die Vergabe von Deutschland-Stipendien Ordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg für die Vergabe von Deutschland-Stipendien vom 20. Juli 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz StipG - vom 21.

Mehr

Satzung. der Fachhochschule Trier für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 19. Oktober 2011

Satzung. der Fachhochschule Trier für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 19. Oktober 2011 Satzung der Fachhochschule Trier für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 19. Oktober 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957,

Mehr

Ausschreibung für das Deutschlandstipendium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Bewilligungsjahr 2015/16. 1.

Ausschreibung für das Deutschlandstipendium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof. Bewilligungsjahr 2015/16. 1. Ausschreibung für das Deutschlandstipendium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof Bewilligungsjahr 2015/16 Mit dem Deutschlandstipendium unterstützt die Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms / Deutschlandstipendium an Studierende der Fachhochschule Flensburg

Richtlinie zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms / Deutschlandstipendium an Studierende der Fachhochschule Flensburg Richtlinie zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms / Deutschlandstipendium an Studierende der Fachhochschule Flensburg auf den Rechtsgrundlagen des Deutschlandstipendiums

Mehr

Satzung der Medizinischen Hochschule Hannover für die Vergabe von Deutschlandstipendien

Satzung der Medizinischen Hochschule Hannover für die Vergabe von Deutschlandstipendien Stipendiensatzung der MHH vom12.06.2013 Satzung der Medizinischen Hochschule Hannover für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 12.06.2013 Die vorliegende Satzung regelt auf der Grundlage des Stipendienprogramm-Gesetzes

Mehr

Deutschlandstipendium Bewerbung für ein Stipendium im Wintersemester 2016/2017

Deutschlandstipendium Bewerbung für ein Stipendium im Wintersemester 2016/2017 1 Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studierendenkanzlei Kapuzinerstraße 25/Rückgebäude 96047 Bamberg Eingegangen am: Deutschlandstipendium Bewerbung für ein Stipendium im Wintersemester 2016/2017 1. Persönliche

Mehr

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Monika & Dieter Bock Stiftung 1. Grundsatz Die Stiftung vergibt Stipendien an in der Großgemeinde Homberg/Ohm wohnende Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Mehr

Ordnung: zur Umsetzung des Deutschland-Stipendiums. an der. Palucca Hochschule für Tanz Dresden. vom 04.04.2011

Ordnung: zur Umsetzung des Deutschland-Stipendiums. an der. Palucca Hochschule für Tanz Dresden. vom 04.04.2011 Ordnung zur Umsetzung des Deutschland-Stipendiums an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden vom 04.04.2011 Auf Grundlage des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz

Mehr

Satzung der Universität Stuttgart für die Vergabe von Deutschlandstipendien

Satzung der Universität Stuttgart für die Vergabe von Deutschlandstipendien Satzung der Universität Stuttgart für die Vergabe von Deutschlandstipendien Vom 11. August 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957,

Mehr

Deutschland-Stipendium 2015

Deutschland-Stipendium 2015 Deutschland-Stipendium 2015 Bewerbungsantrag für Studierende, die sich ab dem Sommersemester 2015 im 1. oder einem höheren Semester befinden. Die Bewerbungsfrist endet am 31.10.2015. Hinweis: Bitte achten

Mehr

FAQ zum Deutschlandstipendium

FAQ zum Deutschlandstipendium FAQ zum Deutschlandstipendium Inhaltsverzeichnis 1. Inhaltsverzeichnis Deutschlandstipendium 1. Deutschlandstipendium 1.1 Zweck des Stipendiums und Förderfähigkeit 1. Deutschlandstipendium 1.2 Art und

Mehr

Antrag auf Förderung im Rahmen des Deutschlandstipendiums SS 2016

Antrag auf Förderung im Rahmen des Deutschlandstipendiums SS 2016 Antrag auf Förderung im Rahmen des Deutschlandstipendiums SS 2016 Erstantrag Wiederholungsantrag Verlängerungsantrag 1. Angaben zur Person des Antragstellers 1.1 Name: Vorname: Geburtsname: 1.2 Heimatadresse:

Mehr

Neufassung. am 09.05.2012. 1 Rechtsgrundlagen. sind das Gesetz. StipV) vom. 3 Förderfähigkeit. dualer,

Neufassung. am 09.05.2012. 1 Rechtsgrundlagen. sind das Gesetz. StipV) vom. 3 Förderfähigkeit. dualer, Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Hochschule Osnabrück Neufassung beschlossen vom Präsidium der Hochschule Osnabrück gemäß 37 Absatz 1 S. 3 NHG am 09.05.2012 1 Rechtsgrundlagen 2

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Satzung der Universität Rostock für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 25. Mai 2011

Satzung der Universität Rostock für die Vergabe von Deutschlandstipendien. vom 25. Mai 2011 Satzung der Universität Rostock für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 25. Mai 2011 - zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der der Satzung der Universität Rostock über die Vergabe

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert

AMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

FAQ Deutschlandstipendium - Haben Sie Fragen zum Stipendium? Allgemeine Informationen zum Deutschlandstipendium

FAQ Deutschlandstipendium - Haben Sie Fragen zum Stipendium? Allgemeine Informationen zum Deutschlandstipendium FAQ Deutschlandstipendium - Haben Sie Fragen zum Stipendium? Sie haben Fragen zum Bewerbungsablauf oder sind unsicher, ob Sie bei Ihrer Bewerbung alles richtig gemacht haben? Oder Sie erhalten bereits

Mehr

Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23

Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Antragsformular für das Deutschlandstipendium an der Universität Witten/Herdecke

Antragsformular für das Deutschlandstipendium an der Universität Witten/Herdecke Antragsformular für das Deutschlandstipendium an der Universität Witten/Herdecke 1. Persönliche Daten: Name: Vorname: Matrikel- o. Bewerbernummer: Geburtsdatum: Geburtsort: Geschlecht: Staatsangehörigkeit:

Mehr

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013

Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013 Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel

Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Andere Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Merkblatt zu den Voraussetzungen der Förderung einer anderen Ausbildung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung

Mehr

10.05.2011 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN. 1. Richtlinien für die Vergabe von Stipendien vom 28.04.2011 Seiten 3-10

10.05.2011 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN. 1. Richtlinien für die Vergabe von Stipendien vom 28.04.2011 Seiten 3-10 bo nr. 659 10.05.2011 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN 1. Richtlinien für die Vergabe von Stipendien vom 28.04.2011 Seiten 3-10 ªº Hochschule Bochum 28. April 2011 Der Präsident Dez. 5 Spr Richtlinien

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Richtlinie. über die Vergabe von Deutschlandstipendien. an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. 33. Jahrgang, Nr.

Amtliche Mitteilung. Inhalt. Richtlinie. über die Vergabe von Deutschlandstipendien. an der Beuth Hochschule für Technik Berlin. 33. Jahrgang, Nr. 33. Jahrgang, Nr. 92 25. September 2012 Seite 1 von 13 Inhalt Richtlinie über die Vergabe von Deutschlandstipendien an der Beuth Hochschule für Technik Berlin 33. Jahrgang, Nr. 92 Seite 2 von 13 Richtlinie

Mehr

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung) Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

M e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ) 0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044

Mehr

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. 16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz

Mehr

1. Änderung der Satzung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm- Gesetzes (StipG) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

1. Änderung der Satzung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm- Gesetzes (StipG) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1. Änderung der Satzung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Stipendienprogramm- Gesetzes (StipG) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 09. Oktober 2014 Der Senat der Hochschule für Angewandte

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

eidam & partner. die auslands-experten. interkulturelles training. coaching. consulting. elearning.

eidam & partner. die auslands-experten. interkulturelles training. coaching. consulting. elearning. das eidam & partner auslandsstipendium bewerbungsunterlagen unser angebot Pro Semester bieten wir 15 deutschen Studenten ein Auslandsstipendium über 450,- Euro pro Monat. Unser Stipendium wird für Auslandspraktika

Mehr

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober

Mehr

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Lesefassung vom 15. Juli 2013 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (I) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ordnung der. Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien, Stuttgart, Staatlich anerkannt nachfolgend Merz Akademie genannt

Ordnung der. Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien, Stuttgart, Staatlich anerkannt nachfolgend Merz Akademie genannt Ordnung der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien, Stuttgart, Staatlich anerkannt nachfolgend Merz Akademie genannt zur Vergabe des Stipendiums des Förderkreises der Merz Akademie e.v.

Mehr

Vereinbarung zur Förderung von Stipendiatinnen und Stipendiaten an der Universität/Fachhochschule im Rahmen des Deutschlandstipendiums

Vereinbarung zur Förderung von Stipendiatinnen und Stipendiaten an der Universität/Fachhochschule im Rahmen des Deutschlandstipendiums Modell 1 Modell 1 bietet die Möglichkeit der Festlegung von Zweckbindungen sowie zur Kontaktaufnahme zu Stipendiaten. Es wird nicht nach dem Fördervolumen differenziert. 1. Textbaustein Umfang der Förderung/Bezeichnung

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG STIPENDIENPROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG IM LÄNDLICHEN RAUM Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt

Mehr

Informationen für Förderer

Informationen für Förderer Informationen für Förderer Ein voller Erfolg für Sie und ihn. Das Deutschlandstipendium fördern Sie mit! www.deutschlandstipendium.de Leistungsstarke und engagier te Studierende zu fördern, ihnen Anreize

Mehr

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im

Mehr

Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende

Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende Antrag auf ein Leistungsstipendium für internationale Master-Studierende Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann gestellt werden, wenn nachstehende Kriterien erfüllt sind: WICHTIG: Wenn Sie die Voraussetzungen

Mehr

Baden-Württemberg-Stipendium für besonders qualifizierte Berufstätige. Merkblatt

Baden-Württemberg-Stipendium für besonders qualifizierte Berufstätige. Merkblatt Landesstiftung Baden-Württemberg Baden-Württemberg-Stipendium für besonders qualifizierte Berufstätige Merkblatt 1. Das von der Landesstiftung beschlossene Baden-Württemberg- Stipendium für besonders qualifizierte

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels

Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels An der Burg 3, 38378 Warberg Wenn Sie sich für ein Stipendium interessieren... - Kurzinformation für Bewerber -...Förderberechtigt ist, wer folgende Kriterien

Mehr

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig

Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig 13/65 Universität Leipzig Fakultätsübergreifende Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Universität Leipzig Vom 26. Februar 2013 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen

Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin mit Abschlussziel Staatsexamen Informationen zum Bewerbungsverfahren für Studienbewerber/innen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedsstaats mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD

Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Steuerrecht (LL.M.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln ggmbh nachfolgend

Mehr

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration Zula MA IKU Pädagogische Hochschule Jahrgang 2015 Nr. 08 Seite 1 Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration vom 10. Juni 2015 Aufgrund von

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister

Mehr

Lesefassung vom 30. Juni 2011

Lesefassung vom 30. Juni 2011 Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (Bachelor) vom 30. Juni 2011 Lesefassung vom 30. Juni 2011 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes

Mehr

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger

Mehr

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess-Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten und mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 19. Januar 2015 Nr. 2

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 19. Januar 2015 Nr. 2 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 19. Januar 2015 Nr. 2 Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Doppelabschlussprogramms Internationaler Masterstudiengang Production Engineering

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Mit BAföG ins Ausland

Mit BAföG ins Ausland Mit BAföG ins Ausland Ich will ein Auslandssemester / Auslandsjahr absolvieren. Steht mir mein BAföG-Anspruch auch im Ausland zu? Grundsätzlich ja, wenn einige (wenige) Bedingungen erfüllt sind. Ich bekomme

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Allgemeine Zulassungsbestimmungen Allgemeine Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten für den Fachbereich: Wirtschaft Medien in der Fassung vom 30.07.04 Inhaltsverzeichnis Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Antrag auf Zulassung. E-Learning und Medienbildung

Antrag auf Zulassung. E-Learning und Medienbildung Antrag auf Zulassung zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang E-Learning und Medienbildung für das Sommersemester 20 / Vollzeitstudium Teilzeitstudium A. Persönliche Daten Akademischer Titel / Namenszusatz

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 27 13. Jahrgang Gelsenkirchen, 24.10.2013 Inhalt: Deutschlandstipendium Richtlinie zur Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm des Bundes Vergaberunde

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

1 Allgemeines. 2 Arten der Stipendien

1 Allgemeines. 2 Arten der Stipendien Richtlinien der Universität Würzburg für die Vergabe von Stipendien aus Mitteln der Gemeinnützigen Hermann-Niermann-Stiftung (Studienbörse Germanistik) 1 Allgemeines Die Universität Würzburg vergibt aus

Mehr