Berater-Rundschreiben zum Mandanten-Rundschreiben 1/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berater-Rundschreiben zum Mandanten-Rundschreiben 1/2014"

Transkript

1 Bonn, Januar 2014 Berater-Rundschreiben zum Mandanten-Rundschreiben 1/2014 Sehr geehrte Damen und Herren, speziell für Sie als Beraterin oder Berater bieten wir mit diesem Berater-Rundschreiben als besonderen Service ergänzende Materialien zum aktuellen Mandanten-Rundschreiben. Zu allen im neuen Mandanten-Rundschreiben behandelten Themen und Fragen finden Sie hier zusätzliche Informationen. Wissenswertes speziell für Ihre Beratungspraxis: Ergänzendes Expertenwissen Weiterführende Literatur Hinweise auf BMF-Schreiben und Erlasse Angaben zu Fundstellen in Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen usw. Außerdem: Aktuelle Informationen zum Berufs- und Verfahrensrecht Im Mandanten-Rundschreiben selbst haben wir ganz bewusst die hier im Berater-Rundschrei- ben genannten Fundstellen aus Fachzeitschriften, Amtsblättern oder Urteilssammlungen weg- gelassen, weil solche Informationen in der Regel nur für den Steuerexperten nützlich sind. Diesmal für Sie in den Aktuellen Berater-Informationen und in der Rubrik Für Berater Mit dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und den Sanktionsmöglichkei- ten befassen sich Prof. Dr. Volker Römermann und Tim Günther Für Berater, Seite X. Das BVerfG hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Verbot der gewerblichen Betätigung von Steuerberatern befasst. Aktuelle Berater-Informationen, Seite XVI Für Fragen und Anregungen zu Inhalt, Ausgestaltung und Themenwahl haben wir immer ein offenes Ohr! Schreiben oder faxen Sie uns oder rufen Sie an: Schriftleitung: Stollfuß Medien GmbH & Co. KG: Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Lektorat Prof. Dr. Joachim Schiffers c/o Warth & Klein Grant Thornton AG Stichwort: Mandanten-Rundschreiben Rosenstraße 47 Postfach Düsseldorf Bonn Tel.-Nr / Tel.-Nr / Fax-Nr / Fax-Nr / J.Schiffers@JSchiffers.de info@stollfuss.de Mit freundlichen Grüßen Ihre Stollfuß Medien GmbH & Co. KG

2 Für alle Steuerpflichtigen Zu 1 1. Koalitionsvertrag: Steuerpolitische Leitlinien für die aktuelle Legislaturperiode Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode. Abrufbar z.b. auf Der zwischen CDU, CSU und SPD Ende November 2013 beschlossene Koalitionsvertrag beschreibt die Grundsätze, von denen die Politik der nächsten Jahre geleitet sein soll. Er führt die Ziele, die die Regierung hiermit erreichen will und die vorgesehenen Wege zu deren Umsetzung auf. Teil dieses Koalitionsvertrags ist auch die steuerpolitische Ausrichtung. Hechtner, Steuerpolitische Aspekte in der 18. Legislaturperiode, NWB 2013, Kraeusel/Tausch,, Ausführungen zur Umsatzsteuer im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode, UVR 2014, 1. Welling, Steuerpolitik der kleinen Schritte, Ubg 2013, Rechtsprechung zum Kindergeld/Kinderfreibetrag Als Literaturempfehlung zu diesem Themenblock allgemein: Bauhaus in Korn, EStG-Kommentar, Bonn, 32 Rz Bering/Friedenberger,, Aktuelle Entwicklungen beim Kindergeld und bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern, NWB 2013, Born,, Ausbildungsunterhalt aktuell Neue Chancen für Spätentwickler?, NJW 2013, Helmke/Bauer,, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Bonn (Loseblatt). Zu 2 Zu 3 Zu 4 a) Kindergeld für das Kind der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft BFH v , VI R 76/12, DStR 2013, 2328 = HFR 2013, Hintergrund ist die in 2 Abs. 8 EStG i.d.f. des Gesetzes vom bestimmte Gleich- stellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen. Merkt, Die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht, DStR 2013, b) Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Grundwehr- oder Zivildienstzeit mit gleichzeitiger Berufsausbildung BFH v , XI R 12/12, BStBl II 2014, 39. Hierzu auch BFH v , XI R 7/12, BStBl II 2014, 37 (Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats). Rauch, Anm. zum Urteil des BFH v , XI R 12/12, HFR 2013, c) Verletzung der Mitwirkungspflichten FG München v , 5 K 1610/12, EFG 2013, Gesetztesgrundlage: 70 Abs. 2 EStG. II

3 FG München v , 5 K 1058/10, Weiterhin Bundeszentralamt für Steuern v , St II 2 S 2280 PB/13/00013, DOK 2013/ , BStBl I 2013, 1361 (Folgen fehlender Mitwirkung gemäß 68 EStG). Hierzu auch Schreiben betr. Familienleistungsausgleich; Kindergeldmerkblatt 2013, BZSt v , St II 2 S 280-BA/13/00001, BStBl I 2013, 199. d) Kindergeld für Saisonarbeitnehmer BFH v , III R 8/11, BFH/NV 2013, 1698 = HFR 2013, Hierzu auch: BFH v , III R 17/11, (Kindergeldanspruch einer polnischen Erntehelferin). BFH v , III R 59/11, BFH/NV 2013, 1992 (Kindergeldberechtigung bei schränkter Einkommensteuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG). unbe- BFH v , VI R 68/11, BFH/NV 2013, 1967 (Differenzkindergeld für beiter). Wanderar- BFH v , III R 9/09, (Kindergeldberechtigung eines als un- beschränkt steuerpflichtig behandelten Saisonarbeiters). BFH v , III R 55/08, BStBl II 2013, 619 (Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige). FG Köln v , 12 K 1212/11, Rev. BFH: V R 40/13, EFG 2013, Killat-Risthaus,, Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeiter auch dann, wenn er nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU unterliegt (Änderung der Rechtsprechung), DStZ 2013, 691 Wendl,, Kindergeldanspruch von Wanderarbeitnehmern im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, DStR 2012, e) Kindergeld für deutsche Grenzgänger BFH v , III R 51/09, BFH/NV 2013, 1973 = HFR 2013, Auch BFH v , III R 32/11, (Anspruch auf [Differenz-] Kinder- geld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz). Selder, Kindergeld für deutsche Grenzgängerin, jurispr-steuerr 49/2013 Anm. 5. Zu 5 Zu 6 3. Splittingverfahren und andere familienbezogene Vergünstigungen auch bei Ehegatten in der Schweiz BMF v , IV C 3 S 1325/11/10014, BStBl I 2013, 1325, in Umsetzung des EuGH- Urteils v , C-425/11 Ettwein, BStBl II 2013, 896. Rechtsgrundlage: 1a EStG. Lüdicke, Urteilsbesprechung in IStR 2013, 928. Sunde, Entfalten die Grundfreiheiten ihre steuerlichen Auswirkungen auch im Verhältnis zur Schweiz? Besprechung des EuGH-Urteils vom , C-425/11 Ettwein, IStR 2013, 568. Zu 7 III

4 Zu 8 Zu 9 Zu 10 Zu 11 Zu Kirchensteuerzahlungen in der Eigenschaft als Erbe Hessisches FG v , 8 K 649/13, Rev. BFH: X R 43/13, Gesetzesgrundlagen: 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 45 AO. 5. Übernahme der Schenkungsteuer löst nicht zwingend selbst wieder Schenkungsteuer aus FG Hessen v , 1 K 1072/10, Rev. BFH: II R 40/13, Gesetzesgrundlage: 10 Abs. 2 ErbStG. Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG-Kommentar, Bonn, 10 Rz. 63 ff. (Juli 2010). 6. Neue Muster für steuerliche Spendenbescheinigungen BMF v , IV C 4 S 2223/07/0018 :005, DOK 2013/ , BStBl I 2013, Die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster. Gemäß 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen i.s.d. 10b und 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die die gemeinnützige Körperschaft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Vorlage zu amtlichen Mustern für die neuen Spendenbescheinigungen wurden dem BMF-Schreiben v als Anlage 1 beigefügt. Strahl/Demuth in Korn, EStG-Kommentar, Bonn, 10b Rz. 35 ff. 7. Kosten für Hausapotheke keine außergewöhnliche Belastung FG Rheinland-Pfalz v , 5 K 2157/12, rkr., EFG 2013, Zu den nach 33 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Krankheitskosten gehören grds. auch Medikamente, da sie der Heilung von Krankheiten dienen. Entschei- dend für die steuerliche Berücksichtigung ist aber, dass sie ärztlich verordnet sind. Zu den Nachweisanforderungen bei Krankheitskosten auch Loschelder in Schmidt, 32. Aufl. 2013, München, 33 EStG Rz 34. Auch Fuhrmann in Korn, EStG-Kommentar, Bonn, 33 Rz. 58 Krankheitskosten (Oktober 2013). 8. Kettenschenkung zur Nutzung der Freibeträge ist nicht missbräuchlich BFH v , II R 37/11, HFR 2013, Bei der Kettenschenkung handelt es sich um mehrere aufeinander folgende Zuwendungen, in deren Folge der Gegenstand der Schenkung zunächst vom Schenker an den Beschenkten und dann weiter vom Beschenkten an einen Dritten gelangt. Durch die unterschiedlichen Freibeträge und Steuersätze im Rahmen der Steuerklassen des ErbStG kann IV

5 dieses Vorgehen steuerlich günstig sein, indem möglichst hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze angewendet werden. Ausführlich zur Kettenschenkung Götz in Wilms/Jochum, ErbStG-Kommentar, Bonn, 7 Rz. 98 ff. (Oktober 2013). Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1. Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Pflegezusatzversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung des Arbeitnehmers fallen nicht unter die 44 -Freigrenze Zu 13 BMF v , IV C 5 S 2334/13/10001, DOK 2013/ , BStBl I 2013, Das BMF führt insoweit auch aus: Die Anwendung der 44 -Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde nach Ansicht der FinVerw. auch zu Wertungswidersprüchen i.r.d. betrieblichen Altersversorgung führen, in der die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge über 3 Nr. 56 und 63 EStG in eine nachgelagerte Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG mündet. Bei Zukunftssicherungsleistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44 -Freigrenze wesensfremd ist. ABC des Lohnbüros 2014,, Bonn, Stichwort Zukunftssicherung: Betriebliche Altersversorgung, Rz Handbuch Betrieb und Personal,, Fach 1a Aktuelle Informationen Oktober 2013, Rz Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung Zu 14 BMF v , IV C 5 S 2378/0-07, DOK 2013/ , BStBl I 2013, In Reaktion auf BFH v , VI R 38/11, BStBl II 2013, 929 = HFR 2013, 304. Hierzu auch ABC des Lohnbüros 2014, Bonn, Stichwort Diebstahl, Rz Unbezahlte Mehrarbeit von Angehörigen führt nicht zur Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses Zu 15 BFH v , X R 31/12, BFH/NV 2013, 1968 = HFR 2013, Gesetzesgrundlagen: 4 Abs 4, 12 Nr 1 EStG. Ausführlich zur Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen: ABC des Lohnbüros 2014, Bonn, Stichwort Angehörige, Rz. 116 ff. Bartone in Korn, EStG-Kommentar, Bonn, 4 Rz. 771 ff. (Juli 2013). V

6 Für Unternehmer und Freiberufler Zu 16 Zu 17 Zu Einschränkung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen BFH v , V R 37/10, DStR 2013, Gesetzesgrundlage: 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 21, Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 EWGRL 388/77. In der Praxis sollte sich der bauleistende Unternehmer in jedem Falle darüber vergewissern, ob und inwieweit der Leistungsempfänger seinerseits Bauleistungen erbringt. Von der Verwaltung werden bisher nachhaltige Bauleistungen des Leistungsempfängers anerkannt, wenn dieser eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vorlegt (Abschn. 13b.3 Abs. 3 bis 5 UStAE). Dies ist nach der nun ergangenen Rechtsprechung des BFH nicht maßgebend. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt aber abzuwarten. Zu beachten ist ferner, dass der BFH auch die Möglichkeit der Verständigung über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Vereinfachungsregelung nach Abschn. 13b.8 UStAE) verworfen hat. Dies wird Auswirkungen über Bauleistungen hinaus haben, da die beanstandete Vereinfachungsregelung auch für weitere Tatbestände des 13b UStG gilt. Zur (anderslautenden) Ansicht der Finanzverwaltung: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft Stand: Oktober 2009, BStBl I 2009, Auch Merkblätter der OFD Niedersachsen, abrufbar unter php?navigation_id=17563&article_id=67721&_psmand= Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) BMF v , IV A 4 S 1547/13/ , DOK 2013/ , BStBl I 2013, FG Düsseldorf v , 3 V 4022/10 A (E,U), EFG 2011, 1177 (rkr.): Die Entscheidung macht deutlich, dass Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nur für die Gewer- bezweige angesetzt werden dürfen, für die sie nach der Richtsatzsammlung gelten sollen. Beachte die Richtsatzsammlung 2012, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, Bonn 2013, als Praxishilfe. 3. Aufteilung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuern- der Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis BMF v , IV D 2 S 7200/13/10004, DOK 2013/ , BStBl I 2013, Beachte auch BFH v , V B 125/12, BStBl II 2013, 973. Erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen ( 63 Abs. 4 UStDV); Trennung der Entgelte bei teilweise Restaurantleistungen und Lieferungen außer Haus, vgl. OFD Frank- furt a.m. v , S 7390 A 3 St 113, StEd 2009, 799 = UR 2009, 175. Gesetzesgrundlage: 12 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. Nr. 10 ff. der Anlage 2 UStG, 22 Abs. 2 UStG. Bei Gärtnereien: BFH v , V R 25/07, BStBl II 2010, 239 = BFH/NV 2009, 1746 = DStR 2009, 2026; vgl. auch BMF v , IV D 2 S 7221/09/10001, DOK 2010/ , BStBl I 2010, 214 = DStR 2010, 331 (Umsatzsteuersatz bei Lieferung von Pflanzen und beim Einpflanzen). Beiser, Pauschalpreise und subjektive Äquivalenz in der Umsatzsteuer, DStZ 2010, 568. VI

7 4. Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung BFH v , XI R 14/11, DStR 2013, Gesetzesgrundlage: 19 Abs. 2 UStG. Bader, Ausübung des Wahlrechts zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung im Insolvenzverfahren, DStZ 2013, Frühstückleistungen an Hotelgäste unterliegen auch bei Pauschalpreis dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % BFH v , XI R 3/11, DStR 2013, Gesetzesgrundlage: 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Büchter-Hole,, Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels, EFG 2013, 179. Meyer,, Hotelübernachtung und Verpflegung als einheitliche Leistung, EFG 2012, von Streit,, Wie einheitlich sind einheitliche Leistungen noch?, UR 2012, 293. Zu 19 Zu 20 Für Personengesellschaften 1. Sicherung des Betriebsausgabenabzugs in Betriebsaufspaltungsfällen BMF v , IV C 6 S 2128/07/10004, DOK 2013/ , BStBl I 2013, BFH v , X R 17/11, BStBl II 2013, 817; BFH v , IV R 49/11, BStBl II 2013, 802. Gesetzesgrundlage: 3c Abs. 2 EStG. Crezelius, Finanzierungsaufwendungen in der Betriebsaufspaltung, DB 2002, Harle/Schnabel, Prüfungsfeld der steuerlichen Betriebsprüfung bei Betriebsaufspaltungen Anwendung des 3c Absatz 2 EStG auf Ausgaben des Besitzunternehmens, StBp 2013, 125. Hoffmann, Wirtschaftlich veranlasste Bilanzposten, StuB 2012, 529. Ott, Verbilligte Nutzungsüberlassung und Teilabzugsverbot bei Betriebsaufspaltung Aktuelle Entwicklungen der BFH-Rechtsprechung, StuB 2013, Erleichterung der Unternehmensnachfolge durch Aufnahme von Kindern in ein Einzelunternehmen BFH v , X R 42/10, BFH/NV 2013, 2006 = HFR 2013, Zu diesem Problemkreis aber auch BMF v , IV C 6 S 2241/10/10002, DOK 2013/ , BStBl I 2013, Schiffers, Gestaltungshinweise zum Jahresende 2013: Hinweise zur Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften, DStZ 2013, 850. Strahl, Ausweitung der Einheitstheorie auf Einbringungen gegen Mischentgelt, Ubg 2013, 755. Zu 21 Zu 22 VII

8 Für Bezieher von Kapitaleinkünften Zu 23 Zu Vergleich von Einkommen- und Abgeltungsteuer: Nachträgliche Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach bereits bestandskräftiger Steuerveranlagung Niedersächsisches FG v , 2 K 250/11, Rev. BFH: VIII R 14/13, DStRE 2013, 857. Gesetzesgrundlage: 32d Abs. 6 Satz 1 EStG. Allerdings muss der Antrag nach 32d Abs. 6 Satz 1 EStG nach Auffassung des Senats nicht zwingend im Zuge der Abgabe der ESt-Erklärung, sondern kann auch noch später wirksam gestellt werden. Hierzu auch bereits Urteil des FG Münster v , 4 K 3386/12 E, StEd 2013, 981, Anmerkung von Günther, ErbStB 2013, 174. Finanzverwaltung: OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 007/2013 v , DB 2013, 1085 (mit Verweis auf BMF-Schreiben v , IV C 1 S 2252/10/10013, DOK 2011/ , BStBl I 2012, 953, Rz. 149). Koss in Korn, EStG-Kommentar, Bonn, 32d Rz. 109 (Mai 2012); anders: Baumgärtl/Lange in H/H/R, Köln, 32d EStG Anm. 85 (Januar 2010). 2. Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung per Abgeltungsteuer aus FG Münster v , 4 K 718/13 E, EFG 2013, Finanzverwaltung: BMF-Schreiben v , IV C 1 S 2252/10/10013, DOK 2011/ , BStBl I 2012, 953, Rz Weitere Urteile zu dieser Frage: FG München v , 11 K 2365/10, Rev. BFH: VIII R 44/13, EFG 2013, 1764 (keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen); Nieder- sächsisches FG v , 15 K 417/10, Rev. BFH: VIII R 9/13, EFG 2012, 2009 (keine An- wendung des Abgeltungsteuersatzes auf Kapitalerträge aus Darlehensverträgen zwischen einander nahestehenden Personen 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009 verfassungs- gemäß); FG Baden-Württemberg v , 8 K 3100/11, Rev. BFH: VIII R 35/13, www. stotax-first.de (Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwi- schen Geschwistern Begriff der nahestehenden Person Verfassungsmäßigkeit des 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) und Niedersächsisches FG v , 4 K 322/10, EFG 2012, 242, Rev. BFH: VIII R 31/11 (Großmutter bzw. Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahestehende Person i.s.d. 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG). Behrens/Renner, Beschränkung des Anwendungsbereichs der Abgeltungsteuer zur Missbrauchsvermeidung nach 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, BB 2008, Für Hauseigentümer Zu Steuerfreiheit der Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten hängt vom Lebensmittelpunkt ab BFH v , II R 35/11, DStR 2013, VIII

9 Nach 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist die Übertragung von Familienwohnheimen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern schenkungsteuerbefreit. Die relevante Frage in diesem Zusammenhang ist, was als Familienwohnheim im Sinne der gesetzlichen Regelung gilt. Geck, Gestaltung im Rahmen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Chancen und Risiken, ZErb 2004, 21. Halaczinsky, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009: Das Familienheim im Schenkungsfall, UVR 2009, 371. Halaczinsky, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009: Das Familienheim im Erbfall, UVR 2009, 339. Mayer, Neuregelung der Steuerbefreiung für das Familienheim durch die Erbschaftsteuerreform Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungen, ZEV 2009, 439. Schlünder/Geißler, Schenkungsteuer auf Familienwohnheim bei gemischter Nutzung, ZEV 2009, 259. Schuhmann, Familienheim ein Pfusch des Gesetzgebers?, ErbR 2009, 72. Schuhmann,, Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime nach der Erbschaftsteuerreform, DStR 2009, 197. Steiner, Begünstigung des Familienheims, ErbStB 2009, 123. Stöckel,, Erbschaftsteuer Steuerbefreiung des eigengenutzten Einfamilienhauses, NWB 2009, Teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem leerstand Wohnungs- BFH v , IX R 38/12, DStR 2013, Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermie- tung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten aus Ver- mietung und Verpachtung (VuV) abziehbar. Allerdings darf der Stpfl. den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben haben. Hat der Stpfl. den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben, sind die Aufwendungen für die leerstehende Wohnung nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar. Zu 26 Beilage Steuerliche Verpflegungsund Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen BMF v , IV C 5 S 2353/08/10006 :004, Dok 2013/ , Die Pauschalbeträge für Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium herausgegeben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten in dieser Höhe steuerfrei erstatten, ohne dass ein Einzelnachweis nötig ist. Hinsichtlich der Verpflegungspauschalen kann der Ar- beitnehmer alternativ in dieser Höhe Werbungskosten geltend machen. Deck, Reisekosten 2014 Private Wirtschaft, Bonn Normix-Formulare, Reisekosten-Abrechnungen 2014 (für Monate)/(für Auslandsreisen)/(1-7 Tage), Bonn Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer Im Folgenden werden Materialien zur aktuellen GmbH-Beilage 1/2014 aufgeführt. Die GmbH-Beilage liegt nur einer Teilauflage des Mandanten-Rundschreibens bei und kann für interessierte Mandanten, im Speziellen für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer, abonniert werden. IX

10 Weitere Informationen zum Abonnement der GmbH-Beilage: Im Internet unter oder unter der Telefonnummer: 0228/ Zu 1 Zu 2 Zu 3 Zu 4 Zu 5 Zu 6 Zu 7 1. Erbschaftsteuer: Verschärfung des sog. Verwaltungsvermögenstests und der Lohnsummenregelung Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v , BGBl. I 2013, 1809 = BStBl I 2013, 802. Aktuell gleich lautende Ländererlasse v , z.b. für NRW: S 3812b-10-V A 6, BStBl I 2013, Berücksichtigung von Veräußerungskosten bei Anteilsveräußerungen durch Kapitalgesellschaften FG Hamburg v , 3 K 162/12, EFG 2013, Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff bei Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach 17 EStG BFH v , IX R 7/12, BStBl II 2013, 372. Aktuell auch FG Köln v , 5 K 2072/11, EFG 2013, 2013, Rev. zurückgenommen. 4. Steuerlich zu erfassende Wertsteigerungen bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in 17 EStG in Bezug auf das Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum FG München v , 11 K 446/08, EFG 2013, 1751, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 30/13. Im : Beschluss des BVerfG v , 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86 und BMF-Schreiben v , IV C 6 S 2244/10/10001, DOK 2010/ , BStBl I 2011, Zwerganteilsprivileg: Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafters sind keine nachträgli- chen Anschaffungskosten i.s.d. 17 EStG BFH v , IX R 43/12, BFH/NV 2013, Anerkennung einer Organschaft: Zeitpunkt des Beginns der gewerblichen Betätigung des Organträgers BFH v , I R 40/12, HFR 2013, Firmenrecht: Durchnummerierte Gesellschaften sind uneingeschränkt zu- lässig OLG Hamm v , 27 W 52/13, GmbHR 2013, R 245 = NJW-RR 2013, Für Berater Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Grundlagen und Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörde Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen begründet eine Konkurrenzsituation zwischen den nach dem Gesetz zur Hilfeleistung Berechtigten und den unbefugt Handelnden. Zugleich besteht die Gefahr einer unsachgemäßen Beratung und Vertretung für den Hilfesuchenden. X

11 Das Steuerberatungsgesetz regelt in 5 StBerG den Schutz des zur Hilfeleistung befugten Personenkreises. 6 StBerG definiert einen engen Ausnahmetatbestand der Schutznorm des 5 StBerG. Verstöße können ein Bußgeld gem. 160 StBerG nach sich ziehen, 7 StBerG regelt zudem die Handlungsbefugnis der Finanzverwaltung, nicht von 3, 4 StBerG erfassten Personen und Vereinigungen die Hilfeleistung in Steuersachen zu untersagen. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Bußgeldes, den Ausspruch einer Untersagung der Tätigkeit sowie die Möglichkeiten der zur Hilfeleistung Berechtigten, aus eigenem Recht tätig zu werden, sollen im Folgenden näher beleuchtet werden. I. Definition der unbefugten Hilfeleistung Um ein Bußgeld oder eine Untersagung der Tätigkeit zu begründen, bedarf es zunächst der Klärung, wann eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt. 1. Begriff der Hilfeleistung 1 StBerG regelt den Anwendungsbereich des StBerG im Hinblick darauf, bei welchen Hilfeleistungen, d.h. in welchen Angelegenheiten, dieses Gesetz Anwendung finden soll, nicht hingegen die Voraussetzungen der Hilfeleistung selbst. Die Hilfeleistung i.s.d. StBerG verlangt ein externes Element des Tätigwerdens: Der Hilfeleistende muss die Leistung gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbringen, ohne selbst in deren Organisation eingegliedert zu sein. Sobald eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Einheit festzustellen ist beispielsweise im Fall der strukturellen Ausgliederung einer Finanz- und Steuerabteilung in eine juristisch selbstän- dige Tochtergesellschaft innerhalb der Konzernstruktur, mangelt es an dem für die An- nahme einer Hilfeleistung erforderlichen externen Element. Dabei ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen weit auszulegen: Erfasst wird jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten im Zusammen- hang mit dessen steuerlichen Rechten und Pflichten. Eines Mindestmaßes an Bedeutsam- keit der Angelegenheit bedarf es hierbei nicht (BFH v , VII R 14/79, BFHE 134, 206), allerdings stellen die Durchführung reiner Schreibarbeiten (BFH v , VII R 32/81, BFHE 138, 297) oder das alleinige Übersetzen amtlicher Vordrucke (OLG Düssel- dorf v Ss (OWi) 59/82 34/82 III, 2 Ss (OWi) 59/82, 2 Ss (OWi) 34/82 III, StB 1982 S. 225) keine Hilfeleistung i.s.d. StBerG dar. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger der Hilfeleistung Stpfl. ist. So ist etwa bereits die Prüfung von Anträgen auf Vorfinanzierung von Steuerforderungen durch eine von ei- nem Kreditinstitut vorgeschaltete Einrichtung eine Hilfeleistung in Steuersachen. 33 StBerG teilt die Hilfeleistung in Steuersachen in drei Tätigkeitsfelder auf: Beratung, Vertretung und Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten, Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Die Beratung ist zu unterscheiden von allgemeinen Belehrungen, die nicht als Hilfeleis- tung gelten. Beratung meint die Aufklärung des Hilfesuchenden über die Rechtslage im konkreten Einzelfall. Die Vertretung in Steuersachen betrifft die Vertretung des Stpfl. vor den Finanzgerichten ( 62 FGO) und vor den Verwaltungsgerichten ( 80 AO) sowie bei den Finanzbehörden. Die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten erfasst die Erstellung von Steuererklärungen und der Buchführung sowie die Prüfung von Steuerbescheiden. Außerdem gehören hierzu die in 1 Abs. 2 Nrn. 1-3 StBerG genannten Angelegenheiten: 1 Anwendungsbereich (1) [ ] (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, XI

12 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. 2. Steuersachen Erforderlich für die Anwendbarkeit von 5 StBerG ist, dass die Hilfeleistung in Steuersachen erfolgt. Hierzu regelt 1 Abs. 1 StBerG, was unter dem Begriff Steuersachen zu verstehen ist: 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregel- te Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, 3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, 4. in Monopolsachen, 5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. (2) [ ] 3. Unbefugtes Tätigwerden Voraussetzung für ein unbefugtes Hilfeleisten in Steuersachen ist ein geschäftsmäßiges Tätigwerden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus 2 StBerG, der die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf den in 3 StBerG genannten Personenkreis beschränkt. Geschäftsmäßiges Handeln wiederum ist nicht etwa gleichbedeutend mit den Begriffen gewerbsmäßig oder beruflich. Ausweislich 2 Satz 2 StBerG kommt es auf die Zahlung einer Vergütung gerade nicht an, ebenso bedarf es für geschäftsmäßiges Handeln keiner Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Hilfeleistenden (OLG Hamburg, MDR 1951, 693). Stattdessen ist eine geschäftsmäßige Tätigkeit zu bejahen, wenn der Hilfeleistende aus- drücklich oder erkennbar beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen (BFH v , VII 97/61, HFR 1963, 36; BFH v , VII R 168/82, BStBl II 1984, 118; OLG Düsseldorf v , 5 Ss (OWi) 9/88 37/88 I, StB 1988, 236; OLG Köln v , 6 U 111/91, StB 1992, 368). Als selbständig ist eine Hilfeleistung dann zu bewerten, wenn der Hilfeleistende nach ei- genem Willen, in eigener Verantwortung, weisungsungebunden und auf eigene Rechnung handelt (BFH v , VI B 94/97, BStBl II 1998, 118; OLG Hamm v , 4 Ss OWi 1073/84, 4 Ss OWi 1078/85, StB 1985, 388; OLG Stuttgart v , 1 Ss 798/84, DB 1985, 1017 sowie OLG Stuttgart v , 11 U 130/90, DStR 1991, 1064 mit Anm. Gerber, DStR 1991, 1299; OLG Stuttgart v , 2 W 38/96, DStR 1997, 264; Horn/ Bezold, INF 1997, 183). Demzufolge ist eine erbrachte Hilfeleistung dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie unselbständig oder nur im Einzelfall bei Gelegenheit erbracht wird, wobei unter Bezugnahme auf 2 Satz 2 StBerG allein die Unentgeltlichkeit die Geschäftsmäßigkeit nicht auszuschließen vermag (BFH v , VII R 168/82, BStBl II 1984, 118). 4. Der Ausnahmetatbestand des 6 StBerG Bei 6 StBerG handelt es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand zum Verbot der unbefugten Hilfeleistung gem. 5 StBerG, dies ergibt sich aus dem Wortlaut XII

13 und der Systematik dieser Vorschrift. Hiernach wird nicht etwa für bestimmte Arten der Hilfeleistung in Steuersachen der Anwendungsbereich der Vorschriften des StBerG beschränkt; im Gegenteil bleibt es auch bei den in 6 StBerG genannten Formen der Hilfeleistung bei der Anwendung aller übrigen Vorschriften des StBerG, allein das in 5 StBerG normierte generelle Verbot der Erbringung der Hilfeleistung wird für die in 6 StBerG enumerativ angeführten Ausnahmen aufgehoben. a) Wissenschaftlich begründete Gutachten ( 6 Nr. 1 StBerG) Während der Ausnahmetatbestand des 6 Nr. 1 StBerG auf den ersten Blick wie ein Umgehungstatbestand des 5 StBerG erscheint, entbehrt diese Einschätzung bei näherer Betrachtung jeder Grundlage. Problematisch ist ohne Frage, dass sich ein wissenschaftliches Gutachten durchaus auf eine Einzelfrage beschränken kann, was zu einer nur noch erschwert möglichen Abgrenzung von einer schriftlichen Beratung führen könnte, wie sie etwa üblicherweise im Rahmen des Tätigkeitsfelds eines Steuerberaters erfolgen würde (OLG Frankfurt v , 6 W 41/91, DStR 1991, 1201). Allerdings muss gleichzeitig berücksichtigt werden, dass der Personenkreis derjenigen, die zugleich nicht in 3, 4 StBerG als Hilfeleistungsbefugte genannt sind und trotzdem die für die Anfertigung eines fundierten wissenschaftlichen Gutachtens notwendige Qua- lifikation besitzen im Regelfall Sachverständige, Hochschullehrer oder Angehörige der Finanzverwaltung klein ist. Zusätzlich ist es sofern sich Anzeichen ergeben, dass der Ausnahmetatbestand 6 Nr. 1 StBerG zur Umgehung des Verbots aus 5 StBerG genutzt wird den Finanzbehörden möglich, gem. 7 StBerG eine fortdauernde bzw. wiederholte Tätigkeit zu untersagen. b) Hilfeleistung für Angehörige ( 6 Nr. 2 StBerG) In Anlehnung an 6 Abs. 2 RDG erlaubt auch 6 Nr. 2 StBerG die unentgeltliche Hilfe- leistung für Angehörige, wobei hierfür die Legaldefinition des Angehörigenbegriffs aus 15 AO herangezogen wird. Besonders ist an dieser Ausnahmeregelung, dass unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zum geschäftsmäßigen Hilfeleisten an dieser Stelle die Unentgeltlichkeit ein maßgebliches Kriterium darstellt. c) Mechanische Arbeitsgänge ( 6 Nr. 3 StBerG) Mechanische Arbeitsgänge i.s.v. 6 Nr. 3 StBerG umfassen reine Schreib- und Rechenar- beiten, die in sich keine Prüfung des jeweiligen Sachverhalts im Hinblick auf die geltende Rechtslage begründen. Aus diesem Grund ist dieser Ausnahmetatbestand für die gem. 3, 4 StBerG Befugten unbeachtlich. d) Buchhaltung ( 6 Nr. 4 StBerG) Im Hinblick auf die Buchhaltung differenziert das BVerfG drei Aufgabenbereiche: Das Ein- richten der Buchführung, die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG v , 1 BvR 697/77, BverfGE 54, 301; BVerfG v , 1 BvR 807/80, 59, 302). Sowohl die Einrichtung der Buchführung als auch die Erstellung von Abschlüs- sen sind nicht vom Ausnahmetatbestand des 6 Nr. 4 StBerG erfasst und verbleiben damit bei den in 3, 4 StBerG als zur Übernahme dieser Aufgaben befugten Personen (BFH v , VII R 60/86, BFHE 152, 393). Vom Verbot des 5 StBerG ist demnach nur die laufende Buchführung ausgenommen. Diese Ausnahme unterliegt gem. 6 Nr. 4 StBerG einer weiteren Beschränkung: So darf die laufende Buchführung verantwortlich [nur] durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Verantwortlich erbracht werden meint in diesem Zusammenhang zwar nicht, dass die Person mit der vorbenannten Qualifikation jede der zulässigen Tätigkeiten in der laufenden Buchführung selbst ausführen muss; jedoch hat das BVerfG entschieden, dass die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung der zugelassenen Tätigkeiten bei einer Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung liegen muss (BVerfGE 54, 301, 333). XIII

14 III. Zwischenergebnis Im Ergebnis ist der Schutz der gem. 3, 4 StBerG Berechtigten nicht als durch die Ausnahmen in 6 StBerG gefährdet zu bewerten. Insbesondere durch den Umstand, dass 6 StBerG lediglich das allgemeine Verbot der Hilfeleistung für die enumerativ aufgelisteten Ausnahmen aufhebt, nicht aber die übrigen (Schutz-)Vorschriften des StBerG, bleibt sowohl der Schutz der Hilfesuchenden vor unsachgemäßer Vertretung und Beratung als auch der Schutz der zur Hilfe in Steuersachen Berechtigten im Hinblick auf die Konkurrenzsituation am Markt bestehen. IV. Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörde und Handlungsmöglichkeiten der Wettbewerber Bei einem Verstoß gegen 5 StBerG besteht gem. 160 StBerG die Möglichkeit der Ahnung mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von Zudem steht den Finanzbehörden die Möglichkeit offen, die Hilfeleistung gem. 7 StBerG zu untersagen. Für die gem. 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten steht bei einem Verstoß der ordentliche Rechtsweg offen: Wenn ein Wettbewerber ohne entsprechende Befugnis tätig wird oder die Grenze der ihm gewährten Befugnis überschreitet, kann ein zivilgerichtlicher Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Ein Verstoß gegen 5 StBerG bedeutet immer zugleich eine Verlet- zung des 3 UWG (BGH v , I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 176). Ebenso handelt es sich bei 5 StBerG um ein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB (OLG Ko- blenz v , 3 U 1293/89, NJW 1991, 430). Unbefugtes Hilfeleisten in Steuersachen birgt somit für den Hilfeleistenden das Risiko des Entstehens einer Schadenersatzpflicht. Schließlich ist der Vertrag zwischen dem unbefugt Hilfeleistenden und dem Hilfeempfänger gem. 134 BGB nichtig (OLG Sachsen-Anhalt v , 4 U 1/93, DStR 1994, 1248; BGH v , IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229). Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der unbefugt Hilfeleistende allein zwecks Ausführung der notwendigen Arbeitsschritte einer zur Hilfeleistung befugten Person als Erfüllungsgehilfen bedient (BGH v , IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229). Die Nichtigkeit des Vertrages führt beidseits zum Erlöschen der Erfüllungsansprüche. Dabei ist es unerheblich, dass das Verbot nach dem Wortlaut des 5 StBerG nur den Hilfeleistenden und nicht den Hilfeempfänger erfasst. Diese Auslegung der Verbotsnorm wird damit begründet, dass der Gesetzeszweck, nämlich die wirksame Vermeidung einer unsachgemäßen Beratung und Vertretung des Hilfesuchenden/Stpfl., nur durch ein um- fassend wirkendes Verbot in effektiver Weise verfolgt werden kann (BGH v , IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229). V. Fazit Das StBerG regelt die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen äu- ßerst restriktiv. Den gem. 3, 4 StBerG zur Hilfeleistung Befugten steht zur Wahrung ihrer Interessen die Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte offen. Gleichzeitig ist es den Finanzbehörden möglich, im Wege eines Bußgeldes nach 160 StBerG oder im Falle einer Umgehung der Verbotsvorschrift des 5 StBerG durch eine Untersagung der (wei- teren) Hilfeleistung in Steuersachen tätig zu werden. Die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen werden dem Schutzinteresse des Einzelnen und der Allgemeinheit vor einer unsachgemäßen bzw. unzutreffenden Beratung und Vertretung in Steuersachen gerecht. RA Prof. Dr. Volker Römermann und RA Tim Günther Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover/Berlin XIV

15 Ohne wäre fahrlässig: Das Steuerberater Handbuch 2014! Dieses Werk ist Bestandteil des Online-Fachportals Stotax First: Darum geht es: ABC der wichtigsten Beratungsschwerpunkte des Steuerberaters (z.b. Betriebsverpachtung, vorweggenommene Erbfolge, Insolvenz, Außensteuerrecht) Kanzleimarketing und Honorargestaltung Berufsrecht, vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten, Fachberatertitel Tabellen und Übersichten zu den wichtigsten Steuerarten und Rechtsgebieten + + Freischaltcode für kostenlose Online-Datenbank im Handbuch enthalten! Deutsches Steuerberaterinstitut e.v. Steuerberater Handbuch 2014 Handbuch inklusive Online-Datenbank 22. Auflage 2014, gebunden, ca Seiten. Preis 99,80 ISBN In Vorbereitung für März 2014 Deutsches Steuerberaterinstitut e.v. Steuerberater Handbuch 2014 Online-Datenbank (ohne Printprodukt) Preis mtl. 7,50 ISBN (Nutzungsdauer mind. 1 Jahr) Jetzt bestellen! Portofrei unter: bestellung@stollfuss.de

16 Aktuelle Berater-Informationen 1. Gewerbliche Tätigkeit der Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften BVerfG v , 1 BvR 2912/11, NJW 2013, Das BVerfG hat das gesetzliche Verbot der gewerblichen Betätigung von Steuerberatern ( 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) bestätigt. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater nach 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG genehmigt werden kann, ist darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist gelernter Versicherungskaufmann und seit längerer Zeit Geschäftsführer bzw. Vorstand verschiedener juristischer Personen, die insbes. auf dem Gebiet der Beratung von Ärzten und Zahnärzten in Versicherungs- und Finanzfragen, in der Kooperations- und Niederlassungsberatung sowie der Vermittlung von Versiche- rungen tätig sind. Darüber hinaus ist er Prokurist einer Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: GmbH), in der er jedoch keiner steuerberatenden Tätigkeit nachgeht. Sein Tätigkeitsfeld beschränkt sich auf kaufmännische und verwaltende Aufgaben. Bereits mit Bescheid vom hatte die Steuerberaterkammer dem Bf. eine Ausnahmegenehmigung gem. 50 Abs. 3 StBerG erteilt. Mit dieser Genehmigung war ihm erlaubt wor- den, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter der GmbH zu werden. Im November 2005 beantragte der Bf. unter Berufung auf die bereits erteilte Ausnahmege- nehmigung nach 50 Abs. 3 StBerG bei der Steuerberaterkammer die Zulassung seines Eintritts als Geschäftsführer in die GmbH und die Zulassung des Erwerbs von Geschäfts- anteilen mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der GmbH in Steuersachen durch den Bf. auf Grund von Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung der Geschäftsfüh- rung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausgeschlossen werde. Dies lehnte die Steuerberaterkammer ab. Die Gerichte bestätigten die Entscheidung der Steuerberaterkammer. Das BVerfG stellt dagegen fest, dass die Auslegung und Anwendung des 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG durch die Fachgerichte im konkreten Fall nicht den Anforderungen genügen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben. Für den Anwaltsberuf hatte das BVerfG bereits entschieden, dass bei der Konkretisierung der (generalklauselartigen) Inkompatibilitäts- vorschriften durch die Rechtsprechung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen ist. Das BVerfG stellt weiter fest, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Be- rufswahl Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln ge- bietet, weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Auf Grund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Einführung einer Berufswahlschranke hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten sei nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich ab- zeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist. Eine generelle Be- rufszugangssperre, die keinerlei erwerbswirtschaftliche Tätigkeit neben dem Anwaltsbe- ruf ermöglicht, sei hingegen nicht erforderlich. Diese für den Anwaltsberuf entwickelten, Grundsätze würden auch im vorliegenden Fall gelten. 2. Vorausgefüllte Steuererklärung und neues Vollmachtsformular für Steuer- berater BMF v , IV A 3 S 0202/11/10001, DOK 2013/ , BStBl I 2013, Die Finanzverwaltung wird Anfang 2014 die Möglichkeit eröffnen, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Stpfl. bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine soll eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung eingerichtet werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierfür Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren entworfen, welche dem BMF-Schreiben vom als Anlagen beigefügt sind. XVI

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade?

13b UStG. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? 13b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Schwerpunkt: Bauträger und Bauleistungen Klare Regeln ade? Bärbel Ettig Bilanzbuchhalterin 1 Mehrere BMF-Schreiben: Erweiterung 13b UStG auf Bauträger

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier

Darlehen und Zinsen in der. Betriebsprüfung. Ulrich Breier Darlehen und Zinsen in der Betriebsprüfung Ulrich Breier 1 Darlehensabschreibung und Zinsen nach FG Münster, EFG 2014, 375 (abgewandelt) anhängig BFH I R 5/14 100 % T -GmbH 01 Darl.Ford EM 800.000 Ehefrau

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten

Einkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche

Mehr

Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe

Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe MERKBLATT Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe Stand: 12/2012 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-191350 mehlhorn@chemnitz.ihk.de Karla Bauer +49 3741 214-3120

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015 Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren

II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. XXX) I. Allgemeines Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting -

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Von Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt * Stuttgart, im Juli 2008 * Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt sind Richter am Finanzgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1

M U S T E R. 1 Name und Sitz. (1) Der Name der Partnerschaft lautet:...steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Der

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I. S. XXX) Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle

Dirk Gurn Dipl. Betriebswirt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen Bei einem Darlehensvertrag unter Eheleuten unterliegen die Zinseinnahmen des darlehensgewährenden Ehegatten nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn sein darlehensnehmender

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)

Wiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff) Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013 Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014

Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr